81 O 33/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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1.Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
a)es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern – zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen
aa)mit der Aussage „X1“ und/oder „X2…“ und/oder „X1 gibt es bei X3“ zu werben und/oder werben zu lassen,
jeweils wenn dies geschieht wie
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 11 beigefügte Bildfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 10 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 15 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 14 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 20 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 19 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 26 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 25 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 22 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 21 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 22 a beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 23 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 28 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage 27 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
cc)mit der Aussage, dass X3 in allen Kategorien mit der Note „sehr gut“ überzeugt habe, zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 11 beigefügte Bildfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 10 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 15 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 14 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
dd)mit dem Festnetztest von D aus Heft 8/2015 zu werben und/oder werben zu lassen, ohne deutlich auf die Fundstelle hinzuweisen,
wenn dies geschieht wie
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 11 beigefügte Bildfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 10 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 15 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 14 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
ee)mit der Aussage „Bei X3 gibt es nicht nur X1“ und/oder der „X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
jeweils wenn dies geschieht wie
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 32 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 31 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 34 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 33 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
ff)mit der Aussage „Bei X3 gibt es X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den aus Anlage K 37 ersichtlichen Screenshots
und/oder
gg)mit der Aussage „X4“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den als Anlage K 39 vorgelegten Screenshots ersichtlich
und/oder
hh)mit der Aussage „Bei X3 gibt es X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den aus Anlage K 40 vorgelegten Screenshots ersichtlich
und/oder
ii)mit der Aussage „Bei X3 gibt´s X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
jeweils wenn dies geschieht wie
in der als Anlage K 30 vorgelegten Werbeanzeige;
und/oder
in der als Anlage K 54 vorgelegten Werbeanzeige;
und/oder
in dem als Anlage K 55 vorgelegten Flyer;
und/oder
in dem als Anlage K 56 vorgelegten Flyer;
und/oder
jj)mit der Aussage „X3 DSL: Bestes Netz – Beste Angebote!“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 55 vorgelegten Flyer;
b)der Klägerin – jeweils – Auskunft zu erteilen über den Umfang folgender Geschäftstätigkeiten:
im Rahmen geschäftlicher Handlungen
aa)mit der Aussage „X1“ und/oder „X2…“ und/oder „X1 gibt es bei X3“ zu werben und/oder werben zu lassen,
jeweils wenn dies geschieht wie
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 11 beigefügte Bildfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 10 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 15 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 14 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 20 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 19 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 26 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 25 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 22 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 21 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 22 a beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 23 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 28 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage 27 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
cc)mit der Aussage, dass X3 in allen Kategorien mit der Note „Sehr gut“ überzeugt habe, zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 11 beigefügte Bildfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 10 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 15 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 14 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
dd)mit dem Festnetztest von D aus Heft 8/2015 zu werben und/oder werben zu lassen, ohne deutlich auf die Fundstelle hinzuweisen,
wenn dies geschieht wie
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 11 beigefügte Bildfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 10 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 15 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 14 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
ee)mit der Aussage „Bei X3 gibt es nicht nur X1“ und/oder der „X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
jeweils wenn dies geschieht wie
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 32 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 31 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 34 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 33 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
ff)mit der Aussage „Bei X3 gibt es X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den aus Anlage K 37 ersichtlichen Screenshots
und/oder
gg)mit der Aussage „X4“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den als Anlage K 39 vorgelegten Screenshots ersichtlich
und/oder
hh)mit der Aussage „Bei X3 gibt es X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den aus Anlage K 40 vorgelegten Screenshots ersichtlich
und/oder
ii)mit der Aussage „Bei X3 gibt´s X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
jeweils wenn dies geschieht wie
in der als Anlage K 30 vorgelegten Werbeanzeige;
und/oder
in der als Anlage K 54 vorgelegten Werbeanzeige;
und/oder
in dem als Anlage K 55 vorgelegten Flyer;
und/oder
in dem als Anlage K 56 vorgelegten Flyer;
und/oder
jj)mit der Aussage „X3 DSL: Bestes Netz – Beste Angebote!“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 55 vorgelegten Flyer;
wobei
- nach den betroffenen Werbemitteln (TV-Spots, Spots im Internet, Printwerbung, Prospektwerbung) zu differenzieren ist;
- in Bezug auf die Ausstrahlung der Spots im TV der jeweilige Sender und das jeweilige Datum, zu dem die Ausstrahlung erfolgt ist, mitzuteilen sind;
- in Bezug auf die Ausstrahlung der Spots im Internet der jeweilige Ort, an dem der jeweilige Spot aus dem Internet abgerufen werden konnte, und der jeweilige Zeitraum, zu dem der jeweilige Spot aus dem Internet abgerufen werden konnte, mitzuteilen ist;
- in Bezug auf die Printwerbung das jeweilige Druckerzeugnis und dessen Erscheinungsdatum, in dem die jeweilige Printanzeige enthalten war, mitzuteilen ist;
- in Bezug auf die Prospektwerbung die jeweilige Auflagenhöhe und der Ort des Inverkehrbringens des jeweiligen Prospekts mitzuteilen ist;
- in Bezug auf die Internetwerbung der jeweilige Ort, an dem die jeweilige Werbung im Internet eingestellt worden ist, und der Zeitraum, zu dem die jeweilige Werbung im Internet eingestellt worden ist, mitzuteilen ist;
2.Die Beklagte zu 2 wird verurteilt,
a)es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an ihren Vorständen – zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen
aa)mit der Aussage „X1“ und/oder „X2…“ und/oder „X1 gibt es bei X3“ zu werben und/oder werben zu lassen,
jeweils wenn dies geschieht wie
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 22 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 21 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 22 a beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 23 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 28 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage 27 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
cc)mit der Aussage, dass X3 in allen Kategorien mit der Note „Sehr gut“ überzeugt habe, zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
dd)mit dem Festnetztest von D aus Heft 8/2015 zu werben und/oder werben zu lassen, ohne deutlich auf die Fundstelle hinzuweisen,
wenn dies geschieht wie
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
ee)mit der Aussage „Bei X3 gibt es X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den aus Anlage K 37 ersichtlichen Screenshots
und/oder
ff)mit der Aussage „X4“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den als Anlage K 39 vorgelegten Screenshots ersichtlich
und/oder
gg)mit der Aussage „Bei X3 gibt es X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den aus Anlage K 40 vorgelegten Screenshots
b)der Klägerin – jeweils – Auskunft zu erteilen über den Umfang folgender Geschäftstätigkeiten:
im Rahmen geschäftlicher Handlungen
aa)mit der Aussage „X1“ und/oder „X2…“ und/oder „X1 gibt es bei X3“ zu werben und/oder werben zu lassen,
jeweils wenn dies geschieht wie
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 22 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 21 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 22 a beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 23 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 28 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage 27 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
cc)mit der Aussage, dass X3 in allen Kategorien mit der Note „Sehr gut“ überzeugt habe, zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
dd)mit dem Festnetztest von D aus Heft 8/2015 zu werben und/oder werben zu lassen, ohne deutlich auf die Fundstelle hinzuweisen,
wenn dies geschieht wie
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
ee)mit der Aussage „Bei X3 gibt es X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den aus Anlage K 37 ersichtlichen Screenshots
und/oder
ff)mit der Aussage „X4“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den als Anlage K 39 vorgelegten Screenshots ersichtlich
und/oder
gg)mit der Aussage „Bei X3 gibt es X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den aus Anlage K 40 vorgelegten Screenshots
wobei
- in Bezug auf die Ausstrahlung der Spots im Internet der jeweilige Ort, an dem der jeweilige Spot aus dem Internet abgerufen werden konnte, und der jeweilige Zeitraum, zu dem der jeweilige Spot aus dem Internet abgerufen werden konnte, mitzuteilen ist;
- in Bezug auf die Internetwerbung der jeweilige Ort, an dem die jeweilige Werbung im Internet eingestellt worden ist, und der Zeitraum, zu dem die jeweilige Werbung im Internet eingestellt worden ist, mitzuteilen ist;
3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den nachstehend bezeichneten Geschäftstätigkeiten entstanden ist oder entstehen wird:
im Rahmen geschäftlicher Handlungen
a)mit der Aussage „X1“ und/oder „X2…“ und/oder „X1 gibt es bei X3“ zu werben und/oder werben zu lassen,
jeweils wenn dies geschieht wie
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 11 beigefügte Bildfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 10 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 15 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 14 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 20 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 19 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 26 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 25 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 22 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 21 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 22 a beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 23 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 28 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage 27 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
c)mit der Aussage, dass X3 in allen Kategorien mit der Note „Sehr gut“ überzeugt habe, zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 11 beigefügte Bildfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 10 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 15 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 14 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
d)mit dem Festnetztest von D aus Heft 8/2015 zu werben und/oder werben zu lassen, ohne deutlich auf die Fundstelle hinzuweisen,
wenn dies geschieht wie
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 11 beigefügte Bildfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 10 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 15 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 14 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
e)mit der Aussage „Bei X3 gibt es nicht nur X1“ und/oder der „X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
jeweils wenn dies geschieht wie
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 32 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 31 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 34 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 33 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
f)mit der Aussage „Bei X3 gibt es X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den aus Anlage K 37 ersichtlichen Screenshots
und/oder
g)mit der Aussage „X4“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den als Anlage K 39 vorgelegten Screenshots ersichtlich
und/oder
h)mit der Aussage „Bei X3 gibt es X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den aus Anlage K 40 vorgelegten Screenshots ersichtlich
i)mit der Aussage „Bei X3 gibt´s X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
jeweils wenn dies geschieht wie
in der als Anlage K 30 vorgelegten Werbeanzeige;
und/oder
in der als Anlage K 54 vorgelegten Werbeanzeige;
und/oder
in dem als Anlage K 55 vorgelegten Flyer;
und/oder
in dem als Anlage K 56 vorgelegten Flyer;
und/oder
j)mit der Aussage „X3 DSL: Bestes Netz – Beste Angebote!“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 55 vorgelegten Flyer;
4.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den nachstehend bezeichneten Geschäftstätigkeiten entstanden ist oder entstehen wird:
im Rahmen geschäftlicher Handlungen
a)mit der Aussage „X1“ und/oder „X2…“ und/oder „X1 gibt es bei X3“ zu werben und/oder werben zu lassen,
jeweils wenn dies geschieht wie
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 22 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 21 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 22 a beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 23 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 28 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage 27 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
c)mit der Aussage, dass X3 in allen Kategorien mit der Note „Sehr gut“ überzeugt habe, zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
d)mit dem Festnetztest von D aus Heft 8/2015 zu werben und/oder werben zu lassen, ohne deutlich auf die Fundstelle hinzuweisen,
wenn dies geschieht wie
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 13 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 12 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
in dem Werbespot, der durch die als Anlage K 17 beigefügte Bildabfolge gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 16 beigefügten CD-ROM gespeichert ist
und/oder
e)mit der Aussage „Bei X3 gibt es X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den aus Anlage K 37 ersichtlichen Screenshots
und/oder
f)mit der Aussage „X4“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den als Anlage K 39 vorgelegten Screenshots ersichtlich
und/oder
g)mit der Aussage „Bei X3 gibt es X1“ zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies geschieht wie
aus den aus Anlage K 40 vorgelegten Screenshots.
5.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.536,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.8.2015 zu zahlen.
6.Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.505,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus einem Teilbetrag von 1.531,90 € seit dem 03.03.2016 und aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 1.973,90 € seit dem 16.04.2016 zu zahlen.
7.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
8.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85%.
9.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, zu 1 a) aa), cc), dd), ee), gg), hh), ii) und jj) sowie zu 2 a) aa), cc), dd), ee), ff) und gg) jeweils (je Doppelbuchstabe) in Höhe von 10.000 €, zu 1 b) aa), cc), dd), ee), gg), hh), ii) und jj) sowie zu 2 b) aa), cc), dd), ee), ff) und gg) jeweils (je Doppelbuchstabe) in Höhe von 5.000 €, im Übrigen (Ziffern 5, 6 und 8) in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.