Urteil
31 S 2/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0214.31S2.16.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 08.06.2016 - Az. 113 C 18/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu zahlen.
Die Kosten der ersten Instanz sowie der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 08.06.2016 - Az. 113 C 18/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu zahlen. Die Kosten der ersten Instanz sowie der Berufung trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. II. Die frist- und formgerecht eingereichte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Dies ergibt die Auslegung des hier streitgegenständlichen Unterlassungsverpflichtungsvertrages. Der Kammer obliegt als Berufungsinstanz insbesondere die Überprüfung der Anwendung des materiellen Rechts. Dazu gehört auch die Auslegung einer derartigen Individualerklärung, die die Kammer ohne Bindung an die des Erstgerichts selbst vorzunehmen hat (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 37.Aufl. 2016, § 529, Rn. 1 m.w.N.). Zwischen den Parteien ist ein Unterlassungsverpflichtungsvertrag mit dem Inhalt gemäß Anlage 4 (Bl. 20 d.A.) zustande gekommen. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber dadurch, dass er per Telefax vom 09.02.2012 die von diesem geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung, welche er am 02.02.2012 unterzeichnet hat, übersandte, ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsverpflichtungsvertrages abgegeben hat. Dieses hat der Kläger konkludent angenommen, indem er das zunächst eingeleitete Einigungsverfahren bei der IHK mit Schreiben vom 10.02.2012 zurückgenommen hat (vgl. Anlage A 5, Bl. 22 d.A.). Ein Zugang der Annahmeerklärung beim Beklagten war gemäß § 151 BGB für das Zustandekommen des Unterlassungsvertrages nicht erforderlich. Die Auslegung dieser Erklärung durch das Amtsgericht hält einer Überprüfung durch die Kammer nicht stand. Dadurch, dass unter Ziffer 2 die Beseitigung eines bestimmten Links versprochen wurde, spricht der äußere Eindruck der Vereinbarung keineswegs dagegen, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet war, über ein Unterlassen hinaus auf Basis der Unterlassungserklärung aktiv tätig zu werden und nach weiteren Veröffentlichungen im Internet zu suchen. Der Kläger weist zu Recht daraufhin, dass der von dem Kläger vorgeschlagene Entwurf, der schließlich vom Beklagten ohne Modifikation unterschrieben worden ist, im Zusammenhang mit dem Inhalt der Abmahnung zu sehen ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, anzunehmen, dass der Kläger den sich aus der allgemeinen Unterlassungsverpflichtung ebenfalls ergebenden Beseitigungsanspruch durch Aufnahme der Ziffer 2 in irgendeiner Weise einschränken wollte. Die Formulierung ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass zumindest der gefundene Link binnen kurzer Frist verschwinden sollte. Dies sollte den Schuldner aber vor dem Hintergrund der Zielrichtung der Abmahnung nicht dazu berechtigen, etwaige weitere Verstöße unter anderen Domains weiterhin bestehen zu lassen, sondern der Schuldner sollte, wie es die ständige Rechtsprechung des BGH verlangt, alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen (BGH, Urteil vom 13.11.2013 Az. I ZR 77/12 – Vertragsstrafeklausel ). Es ist also auch unzutreffend, dass nach dem Wortlaut von Ziffer 3 der Vereinbarung die Vertragsstrafe nur für den Fall verwirkt sein sollte, dass der Beklagte gegen die Unterlassungsverpflichtung in Ziffer 1 verstoße, sich aber aus der Systematik ergebe, dass eine Beseitigungsverpflichtung in Ziffer 1 nicht gefordert werde, sondern lediglich in Ziffer 2. Denn wie oben bereits dargelegt wurde durch die Verwendung von Ziffer 2 die generelle Beseitigungspflicht, die sich bereits aus Unterlassungsverpflichtung in Ziffer 1 ergibt, nicht eingeschränkt. Unstreitig hat sich der Beklagte hier jedoch lediglich um die Entfernung des bezeichneten Links bemüht und ansonsten zunächst - jedenfalls bis zur Zahlungsaufforderung durch den Kläger - keine weiteren Recherchen und Bemühungen folgen lassen, so dass es auch mehr als drei Jahre später nach Unterzeichnung der Unterlassungsverpflichtungserklärung dazu kommen konnte, dass man unter anderen Domains offenbar ohne Schwierigkeiten - jedenfalls ist das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt - noch den gleichen Inhalt finden konnte. Dieses Verhalten ist zumindest fahrlässig, so dass die Vertragsstrafe verwirkt ist. Die Vertragsstrafe war auch nicht nur für Fälle zukünftiger Verstöße vereinbart, sondern sie sollte auch verwirkt sein, wenn der Beklagte seiner - aus der Unterlassungsverpflichtung ebenfalls erwachsenen - Pflicht der Rückgängigmachung/Verhinderung von andauernden Verletzungen nicht nachkommen sollte, wie dies hier geschehen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert: 4.000,00 EUR