Urteil
31 O 355/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0207.31O355.16.00
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Tenor
1.
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.10.2016 - Az. 31 O 355 / 16 - wird bestätigt.
2.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.10.2016 - Az. 31 O 355 / 16 - wird bestätigt. 2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Antragstellerin ist eine im Jahre 1963 gegründete Organisation bestehend aus Produzenten des Rohschinkenprodukts „Prosciutto di Parma“, die auf Basis der europäischen und nationalen Gesetzgebung die Aufgabe der Verteidigung, Sicherung und Förderung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ hat und als solche vom italienischen Ministerium für Landwirtschaft, Lebensmittel und Forstwirtschaft formell anerkannt ist. Als eine solche für den Schutz einer geschützten Ursprungsbezeichnung anerkannte Vereinigung trägt die Antragstellerin gemäß Art. 45 der VO 1151/2012 dazu bei, die Qualität, das Ansehen und die Echtheit ihrer Erzeugnisse auf dem Markt zu gewährleisten und erforderlichenfalls die zuständigen Behörden über die widerrechtliche Verwendung von eingetragenen Namen nach Art. 13 der VO 1151/2012 zu unterrichten. Die Bezeichnung „Prosciutto di Parma“ ist eine geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne der VO 1151/2012. Die einzige weitere derzeit geschützte Ursprungsbezeichnung mit einem Bestandteil „di Parma“ ist die Bezeichnung „Coppa di Parma“. Die Antragsgegnerin ist ein italienisches Unternehmen mit Sitz in der Region Parma im sog. „Parma Food Valley“, das ausweislich ihrer Internetseite http://www.anonym1.it/de/ unterschiedliche Fleischprodukte, vor allem Aufschnitt von Schinken oder Wurst, in Italien herstellt und u.a. nach Deutschland exportiert (vgl. Abbildung gem. Bl. 43 d.A.). Zu dem Produktsortiment der Antragsgegnerin gehört u.a. das hier angegriffene Produkt „K di Parma“. Daneben vertreibt die Antragsgegnerin - die seit 1986 auch Mitglied der Antragstellerin ist - aber auch ein Produkt namens “Prosciutto di Parma“. Dieses entspricht den vorgegebenen Produktspezifikationen, wonach u.a. die Verpflichtung besteht, ein Etikett mit schwarzem Hintergrund zu verwenden sowie auf diesem schwarzen Etikett eine sog. „Herzogskrone“ abzubilden, d.h., eine Art „Brandzeichen“, dass eine fünfzackige stilisierte Krone über einem Oval mit dem in Großbuchstaben hervorgehobenen Schriftzug PARMA zeigt (vgl. bspw. Abbildung Bl. 30 d.A.). Die Produktspezifikationen geben zudem vor, dass nur ein solcher Schinken die geschützte Ursprungsbezeichnung verwenden darf, der in einem ganz bestimmten Teil der Provinz Parma (Region Emilia-Romagna) hergestellt wurde. Produkte nach diesen Spezifikationen unter der Bezeichnung Prosciutto di Parma werden u.a. in Deutschland erfolgreich vertrieben. Beispielsweise im Jahr 2015 wurden 2,5 Million kg (= ca. 9,7 Millionen Packungen vorverpackte Ware in Scheiben) nach Deutschland exportiert mit entsprechenden Umsätzen in Höhe von ca. 1.520 Millionen EUR. Werbeaufwendungen für das Jahr 2015 belaufen sich allein in Bezug auf Deutschland auf knapp 900.000 EUR (vgl. eidesstattliche Versicherung des Directors der Antragstellerin, Herrn H, Anl. AST 7). 99 % der exportierten Ware in Scheiben wird in durchsichtiger Verpackung mit schwarzem Etikett - wie oben dargestellt - vertrieben. Die Antragstellerin wurde nach eigenen Angaben erstmals am 28.09.2016 darauf aufmerksam, dass das hier angegriffene Produkt „K di Parma“ in Deutschland vertrieben wurde über den Webshop der Firma G GmbH & Co. KG unter www.G-shop.de , was die Antragsgegnerin bestreitet. Sie veranlasste einen Testkauf, woraufhin das Produkt am 05.10.2016 geliefert wurde. Es handelt sich - wie aus dem Tenor der nachstehend wiedergegebenen einstweiligen Verfügung ersichtlich - um eine überwiegend durchsichtige Verpackung, bei dem das Frontetikett schwarz gehalten ist und die Produktbezeichnung „K di Parma“ enthält, kombiniert mit der Abbildung einer italienischen Flagge sowie der Abbildung der Landkarte Italiens, bei der die Region Emilia-Romagna farblich hervorgehoben ist. Die Verpackung gibt – ebenso wie bei den Produkten gem. der geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ - den Blick frei auf die versetzt übereinandergeschichteten, aufgeschnittenen Rohschinkenscheiben. Das angegriffene Schinken-Produkt entspricht, was die Zutaten anbelangt, unstreitig nicht den Produktspezifikationen von „Prosciutto di Parma“, da u.a. Pfeffer und Knoblauch verwendet werden, was nach der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ nicht gestattet ist. Mit Schreiben vom 10.10.2016 mahnte die Antragstellerin die G GmbH & Co. KG wegen des Vertriebs dieses Produktes auf der Grundlage der Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung Prosciutto di Parma gemäß Art. 13 Abs. 1 b VO 1151/2012 ab (vgl. Anlage AST 16), welche daraufhin zunächst eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgab (vgl. Anlagen AST 17, 18), diese jedoch wenig später widerrief bzw. hilfsweise die Anfechtung des Unterwerfungsvertrages erklärte (vgl. Anlagen AST 19, 20). Zum gleichen Zeitpunkt erhielt die Antragstellerin eine Abmahnung der Antragsgegnerin, welche darauf gerichtet war, dass die Antragstellerin es zu unterlassen habe, die Kunden der Antragsgegnerin wegen des streitgegenständlichen Produkts abzumahnen (vgl. Anlage AST 21). Unter dem 17.11.2016 erließ das Landgericht Hamburg auf einen entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin hin (vgl. Anlage AG 5) eine gerichtliche Verbotsverfügung zugunsten der Antragsgegnerin (vgl. Anlage AG 4), die es mit Beschluss vom 07.12.2016 begründete (vgl. Anlage AG 61). Auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin vom 20.10.2016 hat die Kammer unter dem 28.10.2016 nachfolgende, im Beschlusswege ergangene, einstweilige Verfügung erlassen: vorliege (vgl. zu den Einzelheiten Vortrag der Antragstellerin gem. S. 11 ff der Antragsschrift, Bl. 35 ff d.A.). Es bestehe für die Antragsgegnerin keinerlei Notwendigkeit dafür, die Produktbezeichnung „K“ um die für die geschützte Ursprungsbezeichnung stehende Bezeichnung „di Parma“ zu ergänzen. Es handele sich bei „K di Parma“ auch nicht um einen traditionellen Namen, der in Italien für bestimmte Produkte üblich verwendet würde. Die Antragsgegnerin könne ihr Produkt schlicht „K“ nennen, ohne dass ihr hierdurch irgendwelche Nachteile entstehen würden. Nachdem die Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin, wie erkannt. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 28.10.2016 - Az. 31 O 355 / 16 - aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, eine unberechtigte Anspielung liege nicht vor. Das streitgegenständliche Produkt K der Antragsgegnerin finde als Spezialität, die es bereits seit dem Jahre 1322 gebe, sogar in den eigenen Regelwerken der Antragstellerin Erwähnung (vgl. auszugsweise deutsche Übersetzung des Regelwerks gem. Anlage AG 2). Auch die Existenz der weiteren - ebenfalls für Fleischwaren geschützten -Herkunftsbezeichnung „Coppa di Parma“ beweise unzweideutig, dass sich der Schutzbereich von „Prosciutto di Parma“ nicht auf andere Fleisch- und Schinkenwaren mit dem Wortelement „di Parma“ beziehen könne. Das streitgegenständliche Produkt der Antragsgegnerin gehöre zu ihren absoluten Premiumprodukten und sei deutlich feiner und auch wesentlich teurer als der „Prosciutto di Parma“. K di Parma zähle neben „Prosciutto di Parma“ zu den berühmtesten Schinken der Region Parma und werde u.a. als „König unter den Schinken“ vermarktet. Es handele sich mithin um ein absolutes Premiumprodukt für Feinschmecker. Auch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des italienischen obersten Kassationsgerichtshofs könne aus der eingetragenen Herkunftsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ kein Verbotsanspruch gegen andere Lebensmittelhersteller und -händler abgeleitet werden, auf die Stadt Parma zu verweisen. Im Übrigen existierten sowohl in Italien als auch in Deutschland unter der Bezeichnung „di Parma“ eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von weiteren Fleischerzeugnissen wie bspw. Salame di Parma, Pancetta di Parma usw. Daneben bestünde eine Vielzahl von eingetragenen Registermarken in der Klasse 29 mit Schutz in Deutschland, die ebenfalls den Wortbestandteil „di Parma“ enthielten. Die Tatsache, dass es eine solche Vielzahl von eingetragenen Kennzeichenrechten in der Klasse 29 mit dem Wortelement „di Parma“ gebe, zeige, dass die Verkehrskreise in Deutschland seit vielen Jahrzehnten daran gewöhnt seien, dass entsprechende Lebensmittel mit ihrer Herkunft aus der Stadt Parma werben würden. Zudem scheitere eine widerrechtliche Anspielung schon daran, dass in zeichenrechtlicher Hinsicht erkennbare Unterschiede zwischen den Begriffen „Prosciutto di Parma“ und „K di Parma“ vorhanden seien. Es handle sich um zwei völlig unterschiedliche Termini, die aus ganz anderen Buchstaben, Silben und Vokalen bestünden. Das Endungs-„o“, das identisch sei, könne allein nicht zu einer Ähnlichkeit führen. Auch vom Begriffsgehalt her seien die Wörter völlig verschieden. Die Antragsgegnerin sei zudem gemäß Art. 17 der Verordnung EU Nr. 1169/2011 (LMIV) dazu verpflichtet, die Verbraucher darüber aufzuklären, um was für ein Erzeugnis es sich handele und woher das Lebensmittel stamme. Insbesondere sei der Zusatz „di Parma“ nach diesen Vorschriften schon deshalb erforderlich, um eine Verwechslung mit der weiteren - unstreitig ebenfalls geschützten - Ursprungsbezeichnung „K di Zibello“ zu vermeiden. Dass Lebensmittel, insbesondere Wurst- und Käsewaren in Scheiben aufgeschnitten in durchsichtigen Verpackungen präsentiert werden, sei heute allgemein üblich und kein besonderes Merkmal für Parmaschinken. Daher verweise diese verbreitete Art der Präsentation den Kunden gerade nicht auf das Produkt „Prosciutto di Parma“. Zudem werde „K di Parma“ zusammenhängend als logische und begriffliche Einheit für ein spezielles Produkt verstanden, dass mit „Prosciutto di Parma“ nichts zu tun habe. Die Verkehrskreise seien auch daran gewöhnt, dass eine Vielzahl von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geographischen Angaben und Angaben zu Fleischerzeugnissen mit Hinweisen auf Ortschaften gebe. Außerdem würden die Produkte „K di Parma“ und „Prosciutto di Parma“ seit vielen Jahren nicht nur auf dem italienischen, sondern auch auf dem deutschen Markt koexistieren. Die Verbraucher sein daran gewöhnt, beide Produkte im Supermarkt vorzufinden. Ausweislich eines von der Antragsgegnerin am 08.11.2016 durchgeführten Testkaufes in einer Filiale der Supermarktkette Aldi in München würden dort beide Produkte „in derselben Pappschachtel“ und zum selben Preis angeboten, wobei von dem „Prosciutto di Parma“ 100 g und von dem „K di Parma“ 80 g in der Packung enthalten seien, was unstreitig ist (vgl. Anlagen AG 40-41). Zudem fehle es auch an der erforderlichen Dringlichkeit. Die Antragsgegnerin vertreibe das streitgegenständliche Produkt seit 2010 mit großem Marketingaufwand auf dem deutschen Markt. Bereits 2009 sowie auch 2011 und 2013 sei das streitgegenständliche Produkt der Antragsgegnerin auf der Lebensmittelmesse ANUGA in Köln vorgestellt worden, bei der beide Parteien in der gleichen Halle ausgestellt hätten und wechselseitig ihre Messestände besucht hätten. Es sei mithin nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin von einem Vertrieb in Deutschland erst seit kurzer Zeit Kenntnis erlangt habe (bzgl. der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Vortrag im Schriftsatz vom 08.12.2016, Bl. 103 ff. d.A. und im Schriftsatz vom 09.01.2016, Bl. 167 ff d.A. verwiesen). Da die Prozessvertreterin der Antragstellerin im Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg behauptet habe, sie sei nicht zustellungsbevollmächtigt, werde im Übrigen bestritten, dass sie überhaupt eine Vollmacht der Antragstellerin für dieses Verfahren besitze. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.10.2016 war zu bestätigen, da sich ihr Erlass auch in Ansehung der Widerspruchsbegründung als gerechtfertigt erweist, §§ 936, 945 ZPO. 1. Vorab ist festzustellen, dass die Antragstellerin ausweislich der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten und zur Akte gereichten Original-Vollmacht durch ihre Prozessvertreter ordnungsgemäß vertreten ist im vorliegenden Verfahren. 2. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Dringlichkeit. Die Antragstellerin hat den Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme von Vertriebshandlungen der Antragsgenerin in Deutschland durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn F (vgl. AST 14) hinreichend glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Antragsgegnerin, sie vertreibe das Produkt bereits seit vielen Jahren auf dem deutschen Markt, so dass nicht glaubhaft sei, dass die Antragstellerin erst seit kurzer Zeit davon Kenntnis erlangt habe, ist nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftmachung der Antragstellerin aufkommen zu lassen. Insbesondere ist nicht von grob fahrlässiger Unkenntnis der Antragstellerin auszugehen, welche die Dringlichkeitsvermutung widerlegen könnten. Der positiven Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis gleich. Sie liegt vor, wenn sich der Antragsteller bewusst Erkenntnis verschließt oder ihm nach Lage der Dinge (insbesondere aufgrund der Unternehmensgröße und -aktivitäten) der Wettbewerbsverstoß nicht verborgen geblieben sein kann. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht (oder -last) besteht nicht, denn das Postulat einer allgemeinen Obliegenheit zur Marktbeobachtung würde letztlich die Gefahr mit sich bringen, dass bereits einfache Fahrlässigkeit dringlichkeitsschädlich wirken würde, und so den einstweiligen Rechtsschutz entwerten würde. Lediglich, wenn die fehlende Reaktion auf offensichtliche Rechtsverstöße ein völliges Desinteresse am Wettbewerbsgeschehen indiziert, kann daher von einem bewussten Sich-Verschließen im Sinne einer grob fahrlässigen Unkenntnis ausgegangen werden. Auch bei mehrjährigem Vertrieb des beanstandeten Produkts ist daher nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass Wettbewerbern nicht offensichtliche Wettbewerbsverstöße aufgefallen sind (vgl. OLG Köln GRUR-2014, 127 - Haarverstärker m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist positive Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Antragstellerin hier zu verneinen. Zwar hat die Antragsgegnerin in den Anlagen AG 48 und 49 Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Lieferungen des streitgegenständlichen Produkts an Firmen in Deutschland in 2015 und 2016 ergeben, jedoch sind die genauen Adressaten und die Stückzahlen sowie die Kaufpreise geschwärzt, so dass nicht nachvollzogen werden kann, inwieweit das Produkt tatsächlich Verbreitung gefunden hat, so dass hieraus keine Schlüsse im Hinblick auf eine etwaige fahrlässige Unkenntnis der Antragstellerin gezogen werden können. Gleiches gilt für den Vortrag der Antragsgegnerin, anlässlich der ANUGA 2009, 2011 und 2013 hätten Mitarbeiter der Antragstellerin das streitgegenständliche Produkt auf dem Messestand der Antragsgegnerin gesehen. Die zur Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Vertriebsleiterin Frau A (Anlage AG 44) enthält keine Angaben dazu, wer genau seitens der Antragstellerin sich wann genau und in welcher Form das streitgegenständliche Produkt angeschaut hat bzw. dazu, in welcher Form dieses Produkt am Stand der Antragsgegnerin präsentiert worden ist, so dass auch hieraus nicht der Schluss gezogen werden kann, die Antragstellerin bzw. deren Mitarbeiter hätten sich grob fahrlässig der Kenntnis verschlossen, dass das Produkt in der hier angegriffenen Ausstattung dort ausgestellt worden sei. Ob und inwieweit und seit wann Mitglieder des Verwaltungsrats der Antragstellerin selbst in Italien ein Produkt namens „K di Parma“ anbieten, ist in diesem Zusammenhang, bei dem es um die Kenntnis von Vertriebshandlungen auf dem deutschen Markt geht, irrelevant. 3. Auch steht der Antragstellerin der geltend gemachte Verfügungsanspruch zu. In der vorliegenden Produktetikettierung mit der Kennzeichnung „K di Parma“ ist eine unzulässige Anspielung auf die - unstreitig - geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ gem. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der VO 1151/2012 zu sehen, so dass der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Verwendung der Bezeichnung „K di Parma“ in der konkreten Verletzungsform gem. § 135 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zusteht. Gemäß § 135 MarkenG kann, wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 13 der VO 1151/2012 verstoßen, von den nach § 8 Abs. 3 UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gem. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der VO 1151/2012 werden nach der Verordnung eingetragene Namen - wie hier die Bezeichnung „Prosciutto di Parma“ - geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird. Die Berechtigung der Antragstellerin, die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ durchzusetzen, wird von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Unstreitig entspricht das Produkt der Antragsgegnerin seiner Rezeptur nach auch nicht den Spezifikationen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“. Der Begriff der damit hier in Betracht kommenden widerrechtlichen Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der VO 1151/2012 ist weit auszulegen, so dass es auf das Vorliegen der besonderen Formen der Nachahmung oder Aneignung regelmäßig nicht ankommt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 135, Rn. 7). Eine Anspielung in diesem Sinne liegt vor, wenn die zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Kennzeichnung den Verbraucher veranlasst, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte Angabe trägt. Dies kann bei Erzeugnissen der Fall sein, die visuelle Ähnlichkeiten und klanglich und visuell ähnliche Verkaufsbezeichnungen aufweisen. Eine solche Ähnlichkeit liegt offensichtlich vor, wenn der für die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendete Begriff auf die beiden gleichen Silben endet, wie die geschützte Bezeichnung und die gleiche Silbenzahl wie diese umfasst. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die darauf hinweisen, dass die visuelle und klangliche Ähnlichkeit zwischen den zu beurteilenden Bezeichnungen nicht auf Zufall beruht. Eine Anspielung auf einen geschützten Namen kann auch dann vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht und wenn für die Bestandteile der Referenzbezeichnung, die in dem streitigen Ausdruck übernommen werden, kein gemeinschaftsrechtlicher Schutz gelten würde. Eine Anspielung steht nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der VO 1151/2012 insbesondere eine Offenlegung des tatsächlichen Ursprungs der Ware nicht entgegen (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 15.09.2015 – Az. 2 O 187/14 – Aceto Balsamico di Modena - zitiert nach Juris m.w.N ; Urteil des EuGH GRUR 2016, 263 Verlados/Calvados m.w.N.). Auch die Verwendung nur einzelner Bestandteile - wie hier „di Parma“ - einer geschützten Bezeichnung nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der VO 1151/2012 kann für eine unzulässige Aneignung, Nachahmung oder Anspielung ausreichen, auch wenn Gegenstand des Schutzes nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der VO 1151/2012 nur die Angabe in ihrer Gesamtheit ist (vgl. so auch LG Mannheim, Urteil vom 15.09.2015 – Az. 2 O 187/14 – Aceto Balsamico di Modena - zitiert nach Juris m.w.N.). Nach diesen Maßstäben stellt die Verwendung der Bezeichnung „K di Parma“ eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ gem. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der VO 1151/2012 dar. Denn die im Antrag wiedergegebene Etikettierung mit der Kennzeichnung „K di Parma“ veranlasst den Verbraucher dazu, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte Angabe „Prosciutto di Parma“ trägt. Zum einen ist hierbei zu berücksichtigen, dass die einander gegenüberstehenden Erzeugnisse als solche starke visuelle Ähnlichkeiten aufweisen, denn es handelt sich in beiden Fällen um in einer durchsichtigen Verpackung präsentierte, versetzt übereinander geschichtete, aufgeschnittene Rohschinkenscheiben aus der Hinterkeule des Schweins in sehr ähnlicher Optik (vgl. Abbildungen gem. S. 6 u. 3 der Antragsschrift, Bl. 30 d.A. und 27 d.A.). Auch wenn - wie die Antragsgegnerin betont - qualitative Unterschiede bestehen sollten, so weisen die Produkte gemeinsame objektive Merkmale auf und werden aus Sicht des maßgeblichen Verkehrskreises der Verbraucher, zu dem auch die Mitglieder der Kammer zählen, bei identischen Gelegenheiten konsumiert. Hinzu kommt, dass ein etwaiger qualitativer Unterschied zwischen den beiden Schinkensorten - auch rein optisch - für den deutschen Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar ist. Auch dies kann die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen, da ihre Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Dem deutschen Verbraucher ist der Begriff Parma-Schinken für eine bestimmte Art von Rohschinken geläufig. Ihm ist auch bekannt, dass dieser aus der Region um bzw. aus der Stadt Parma in Italien stammt. Weiter kennt der Verbraucher auch andere, qualitativ vergleichbare Schinkensorten wie z.B. den aus Spanien stammenden Serrano-Schinken. Ein Schinken namens „K“ hat (jedenfalls bislang) in Deutschland nicht den gleichen Bekanntheitsgrad wie Parma- oder Serrano-Schinken. Ein solcher angeblicher Qualitätsunterschied zwischen „Prosciutto die Parma“ bzw. Parma-Schinken und „K“ ist dem deutschen Verbraucher damit auch nicht bekannt. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft machen können, dass der deutsche Verbraucher mit dem Begriff „K“ derart vertraut ist, dass ihm geläufig wäre, dass es sich hierbei um einen angeblich qualitativ viel besseren und damit mit dem „normalen“ Parmaschinken angeblich überhaupt nicht vergleichbaren Rohschinken handelt. Dagegen spricht auch der von der Antragsgegnerin im Aldi in München durchgeführte Testkauf (vgl. Anlagen AG 40-41). Denn die Produkte wurden dem Verbraucher dort in ähnlicher Aufmachung zum selben Preis angeboten. Dass die Packung des „K“ 20 Gramm weniger Inhalt hat, deutet zwar tatsächlich auf einen gewissen Qualitätsunterschied hin. Dieser dürfte jedoch deutlich geringer sein, als von der Antragsgegnerin behauptet. Dies gilt jedenfalls für die Ware im Massengeschäft des Discounters Aldi. Aber auch die einander gegenüberstehenden Verkaufsbezeichnungen „K di Parma“ und „Prosciutto di Parma“ weisen hochgradige visuelle und klangliche Ähnlichkeiten auf. Beide Bezeichnungen bestehen aus der Kombination dreier Worte, wobei in den beiden letzten Worten „di Parma“ vollständige Übereinstimmung besteht. Zudem weisen auch die vorangestellten Bezeichnungen gewisse Ähnlichkeiten auf, denn auch wenn die Bezeichnung „K“ eine Silbe mehr aufweist, als die Bezeichnung „Prosciutto“, so enden doch beide auf „o“, wobei dem „o“ jeweils ein doppelter Konsonant vorangestellt ist („ello“ / „utto“). Zudem bestehen hier weitere Anhaltspunkte dafür, dass die visuelle und klangliche Ähnlichkeit zwischen den zu beurteilenden Bezeichnungen nicht auf Zufall beruht, sondern seitens der Antragsgegnerin ganz bewusst gewählt wurde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher die Produktgestaltung der Antragsgegnerin so wahrnehmen wird, dass diese darin einen - dem normalen Parmaschinken optisch äußerst ähnlichen - Schinken in einer durchsichtigen Verpackung anbietet, wobei die Bezeichnung „K di Parma“ auf der Vorderseite auf einem schwarzen Etikett aufgedruckt ist und durch die italienische Flagge und die bildlich dargestellte Bezugnahme auf eine bestimmte Region in Italien, nämlich die Region um Parma, als Herstellungsort Bezug genommen wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig und es ist auch durch Vorlage zahlreicher Fotos von Produkten der Antragsgegnerin und anderer Firmen belegt, dass das Produkt „Prosciutto di Parma“ in Deutschland stets gemäß der aktuellen Produktspezifikation (Anlage AST 5, 6) gestaltet ist. D.h., dass insbesondere die Bezeichnung „Prosciutto di Parma“ auf einem schwarzen Hintergrund abgedruckt wird und die „Parma-Krone“ darüber angebracht wird (vgl. bspw. Bl. 30 d.A.). Die Antragsgegnerin lehnt sich also auch mit ihrer konkreten Produktgestaltung ersichtlich an die besondere Art der Etikettierung der Produkte an, die unter der geschützten Bezeichnung „Prosciutto di Parma“ vertrieben werden. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich zudem, dass es zwar auch im Marktumfeld weitere Anbieter gibt, die einen aufgeschnittenen Rohschinken in einer (mehr oder weniger) durchsichtigen Verpackung unter der beanstandeten Bezeichnung „K di Parma“ anbieten, doch bei keinem dieser Umfeld-Produkte ist die Verwendung eines schwarzen Etiketts, dass der Verbraucher mit den im deutschen Markt unter der geschützten Bezeichnung in Verkehr gebrachten Rohschinkenprodukten in Verbindung bringt, festzustellen (vgl. bspw. Anlage AG 13, 18, 23, 41, AST 54). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin steht der Annahme einer widerrechtlichen Anspielung auch nicht entgegen, dass neben der Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ auch eine Anspielung auf den unstreitig weiteren geschützten Namen „Coppa di Parma“ vorliegen mag. Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung der verwandten Eigenschaften und des sich überschneidenden Herkunftsgebietes der Produkte mit den geschützten Namen (vgl. so auch LG Mannheim, Urteil vom 15.09.2015 bezüglich „Balsamico“ im Verhältnis zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen „“Aceto Balsamico di Modena“, „Aceto balsamico traditionale di Modena“ und „Aceto balsamico traditionale di Reggio Emilia“ – Az. 2 O 187/14 – zitiert nach Juris m.w.N.). Denn beide sind für Fleischerzeugnisse der Klassen 1,2 geschützt (erhitzt, gepökelt, geräuchert) (vgl. Anlage AG 3). Unstreitig ist die Bezeichnung „K di Parma“ selbst (jedenfalls bislang) keine eigene geschützte Ursprungsbezeichnung, sondern nur die Bezeichnung „K di Zibello“. Daran ändert sich auch nichts, dass der Begriff „K“ - und nicht, wie die Antragsgegnerin meint, „K di Parma“ - in den eigenen Regelwerken der Antragstellerin Erwähnung findet (vgl. Anlage AG 2). Auch aus der von der Antragsgegnerin angeführten italienischen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Danach sollen Händler die Bezeichnung „Parma“ verwenden dürfen, wenn offenkundig andere (wenn auch gleichartige) objektiv nicht verwechselbare Produkte hergestellt und vertrieben werden (vgl. Bl. 110 d.A.). Wie oben dargelegt sind die sich gegenüberstehenden Produkte jedoch aus Sicht des deutschen Verbrauchers gerade wegen der sehr ähnlichen Produktverpackung, die den Blick auf das optisch ebenfalls sehr ähnliche Produkt freigibt, sehr wohl verwechselbar. Zudem trifft das italienische Gericht überhaupt keine Aussage zu der Frage, ob die Bezeichnung „ di Parma“ verwendet werden darf, sondern es spricht von Produkten wie Coppa Parma, Zampone Parma, Salame Parma usw (vgl. Bl. 110 d. A.). An dem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass es eine Vielzahl von eingetragenen Registermarken bezüglich der Klasse 29 gibt, die den Bestandteil „die Parma“ enthalten (vgl. Bl. 115 ff d.A.). Es ist schon nicht hinreichend dargelegt, ob und inwieweit unter diesen Marken überhaupt Produkte in den deutschen Markt gebracht werden, die gleichermaßen ähnlich zu der Produktaufmachung der Antragstellerin sind, wie dies vorliegend die Produktgestaltung der Antragsgegnerin ist. Aber auch unabhängig davon können Verletzungshandlungen Dritter kein Benutzungsrecht der Antragsgegnerin begründen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin dargelegt und durch Vorlage entsprechenden Schriftverkehrs glaubhaft gemacht hat, dass sie auch gegen andere ihr bekannt gewordenen Anbieter von „K di Parma“ vorgeht (vgl. Anlage AST 40, 52). Die Antragsgegnerin ist - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - auch nicht etwa wegen Art. 17 Abs. 2 LMIV gezwungen, ihr Produkt als „K di Parma“ zu bezeichnen und in der konkreten Verpackungsgestaltung mit schwarzem Etikett anzubieten. Es stünde ihr völlig frei, das Produkt beispielsweise schlicht „K“ zu nennen und den Hinweis auf die Herkunft aus der Region Parma an anderer, untergeordneter Stelle der Verpackung aufzubringen sowie ein andersfarbiges Etikett zu wählen. Auch ist es aus Sicht der Kammer nicht zwingend notwendig, den Zusatz „di Parma“ zu wählen, um eine Verwechslung mit Produkten der geschützten Ursprungsbezeichnung „K di Zibello“ zu vermeiden. Es sind diverse andersartige Zusätze denkbar, wobei auch schon das gänzliche Unterlassen eines Zusatzes die Gefahr einer Verwechslung ausräumen dürfte. Gegen die alleinige Bezeichnung des Produkts der Antragsgegnerin als „K“ erhebt die Antragstellerin ausdrücklich keinerlei Einwände. II. Der Vortrag der Antragsgegnerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.01.2016 bietet aus Sicht der Kammer weder einen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, noch zur Vorlage an den EuGH nebst Einstellung der Zwangsvollstreckung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung. Streitwert: 125.000,00 EUR