Urteil
20 O 258/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0116.20O258.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht Ansprüche auf Schmerzensgeld aus einem Vorfall am 00.00.00 gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte war Veranstalter des Y-Pokals (im Folgenden: Y-POKAL) 2015 am 00.00.00 in der Köln-Arena. Inhalt dieser Veranstaltung war, dass die verschiedenen Fußballvereine der ersten und zweiten Bundesliga auf der Eisfläche der Köln-Arena gegeneinander Fußball spielen. Im Rahmen dieser Veranstaltung fand auch ein Wettbewerb bzgl. der Maskottchen der verschiedenen Vereine statt. Gegenstand dieses Wettbewerbs war ein Wettrennen auf der Eisfläche der Arena. Dabei starteten die Maskottchen zeitgleich nebeneinander stehend rechts von dem sich auf der Eisfläche befindlichen Fußballtor. Sodann führte die Rennstrecke entlang der Bande geradeaus bis auf die gegenüberliegende Seite der Eisfläche, um das sich dort befindliche Fußballtor herum und endete sodann links von dem Fußballtor, auf dessen rechter Seite zuvor der Start stattgefunden hat. Bei der Vorbereitung dieses Wettbewerbs wurde den Teilnehmern dieses Wettbewerbs mitgeteilt, dass das Anlegen von Spikes, Sandpapier, etc. ausdrücklich verboten ist (Anl. K2, Bl. 25 GA). Außerdem stellte die Beklagte allen Teilnehmern des Maskottchen-Rennens Schutzvorrichtungen – ähnlich wie beim Eishockey – zur Verfügung, die diese unter ihrem Trikot anziehen durften. Zudem wies sie darauf hin, dass die Teilnahme an dem Wettbewerb auf eigenen Wunsch und auf eigene Gefahr erfolge (Anl. B3, Bl. 109 GA). Der Kläger startete – in Kenntnis der von der Beklagten aufgestellten Wettbewerbsregeln – bei diesem Rennen im Kostüm des Maskottchens des FC Energie Cottbus e.V. namens „Lauzi“. Dabei war dem Kläger das vorgenannte Verbot bzgl. des Schuhwerks bekannt. Im Qualifikationsrennen zum Finale kam der Kläger auf der Eisfläche mehrmals auf der rechten Seite des Tores, welches sich auf der gegenüberliegenden Seite des Tores, bei dem Start und Ziel lagen, zu Fall. Der streitgegenständliche Sturz ist auf der dem Gericht überreichten DVD-Aufzeichnung „Teil 1“ der Veranstaltung bei ca. 1 Stunde 23 Minuten zu sehen. Der Kläger behauptet, im Rahmen des Qualifikations-Rennens auf das aufgestellte Fußballtor gestürzt zu sein. Infolge des Sturzes habe er sich die von ihm näher beschriebenen erhebliche Verletzungen im Gesicht und am rechten Daumen zugezogen, weswegen er sich medizinisch behandeln habe lassen müssen. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte im Hinblick auf das Fußballtor ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. So hätte diese das Tor im Hinblick auf die Gefahr des Ausrutschens insofern absichern müssen, dass von diesem keine Verletzungsgefahr mehr ausgehe. Zudem läge eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten darin, dass die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Schutzbekleidung lediglich unter und nicht auch über dem Maskottchen-Kostüm getragen werden durfte; dies sei für ihn jedoch aufgrund der Passform des Maskottchen-Kostüm nicht möglich gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 35.000 € jedoch nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2015, zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 00.00.00 in der Kölner Lanxess Arena, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln, künftig entstehen, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, insbesondere Versicherungen oder Sozialversicherungsträger, übergehen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.324,89 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem über jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass der Kläger bei seinen Stürzen auf dem Eis nicht das Tor berührt habe und insofern seine Verletzungen nicht durch eine Berührung mit dem Tor herrühren könnten. Außerdem ist sie der Ansicht, dass der Kläger die von dem Wettrennen ausgehenden Gefahren wie Ausrutschen auf dem Eis aufgrund rutschigen Schuhwerks und den daraus resultierenden Verletzungsgefahren im Falle eines Sturzes bewusst eingegangen sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2016 wurde die dem Gericht vom Kläger überlassene DVD-Aufzeichnung des streitgegenständlichen Rennens in Augenschein genommen. Das Gericht wies sodann darauf hin, dass es keinen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Tor bei den Stürzen zu erkennen vermag. Mit Schriftsatz vom 28.12.2016 (Bl. 142 GA) beantragte der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass es einen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Tor gegeben hat, erstmals die Vernehmung der Zeugen N und U, die sich zum Zeitpunkt des Sturzes neben der Eisfläche befunden und den Sturz beobachtet hätten. Wegen des weiteren Sach-und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen inkl. der DVD-Aufzeichnung des Wettrennens sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld bzw. Ersetzung sämtlicher materieller und immaterieller Schäden im Zusammenhang mit dem Sturz des Klägers auf der Eisfläche im Rahmen des Qualifikationsrennens im Rahmen des D.E.F.B Pokals 2015. Sämtliche in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen scheitern daran, dass eine Kausalität einer (unterstellten) Verkehrssicherungspflichtverletzung und den Verletzungen des Klägers im Hinblick auf den angeblichen Zusammenprall mit dem Fußballtor bzw. eine Verkehrssicherungspflichtverletzung im Hinblick auf das Fallen auf die Eisfläche nicht festgestellt werden konnte. 1. Nach Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen von dem Qualifikationsrennen, bei dem der Kläger nach seinem Vortrag auf der Eisfläche mit dem – seiner Ansicht nach – nicht ausreichend gesichertem Fußballtor zusammengeprallt sein soll, ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es zwischen dem Kläger und dem Fußballtor zu keinem Zeitpunkt zu einem Kontakt gekommen ist. Aus diesem Grund scheitert ein auf diesen Sachverhalt gestützter Vortrag an der Kausalität zwischen der Rechtsgutsverletzung und der Verletzung einer etwaigen Verkehrssicherungspflicht. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Beklagte das Fußballtor nicht ausreichend abgesichert hätte, kann dies aufgrund des nicht ersichtlichen Kontaktes zwischen dem Kläger und dem Tor nicht kausal für die vom Kläger vorgebrachten Verletzungen gewesen sein. So ist auf den in Augenschein genommenen Aufzeichnungen des Qualifikationsrennens zu sehen, dass der Kläger zwar aus Sicht der Kameraaufzeichnung rechter Hand des Tores zu Fall kam, der Kläger das Tor dabei jedoch zu keinem Zeitpunkt berührte. Es ist zwar zu erkennen, dass das Tor sich zur Seite bewegte, während der Kläger zu Fall kam; dies beruhte jedoch ersichtlich darauf, dass das Maskottchen des Vereins 1. FC Köln „Hennes“ sich an dem Tor festhielt, um sicherer und schneller um das Tor herumzukommen, wie es zuvor auch bereits einige andere Maskottchen gemacht hatten. Soweit der Kläger die Vernehmung der Zeugen N und U zum Beweis der Tatsache, dass es einen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Tor gegeben hat, beantragt, ist dieses Beweisangebot gemäß § 296a ZPO verspätet. So können nach dieser Vorschrift nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs-und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Unter diesen Begriff fallen auch Beweisanträge (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 296a Rn. 2 und § 282 Rn. 2). 2. Soweit der Kläger der Beklagten die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorwirft, da die Beklagte es untersagt habe, sicheres Schuhwerk zu tragen bzw. Schutzkleidung nur insofern erlaubt habe, als diese unter dem Maskottchen-Kostüm getragen werden kann, kann dies nicht überzeugen. Denn der Kläger hat in Kenntnis dieser Umstände an dem Wettrennen teilgenommen; die Beklagte hatte den Kläger vor der Zusage des Klägers zum Rennen über diese Umstände informiert. Wenn der Kläger in Kenntnis der Umstände des Wettrennens jedoch freiwillig seine Teilnahme zusagt und schließlich auch an dem Rennen teilnimmt, kann er sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass sich bei dem Wettrennen eine Gefahr verwirklicht hat, die ihm zum Zeitpunkt der Zusage bereits bewusst gewesen ist bzw. hätte sein müssen. So überrascht es nicht, dass bei einem Wettrennen auf einer Eisfläche ohne geeignetes Schuhwerk die Gefahr des Ausrutschens besteht und ohne entsprechende Schutzvorkehrungen am Körper die Gefahr von Verletzungen infolge des Ausrutschens. So hat auch bereits der BGH in seinem Urteil vom 11.12.1984, VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076, zitiert nach juris.de Rn. 11, festgestellt, dass ein Dritter nicht vor Gefahren geschützt werden muss, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne weiteres selbst schützen kann (vgl. auch Sprau, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 823 Rn. 51). II. Da dem Kläger bereits in der Hauptsache kein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, stehen dem Kläger auch nicht die weiteren geltend gemachten Ansprüche zu. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1; 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.