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Urteil

15 O 246/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0112.15O246.16.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag zu der Konto-Nr.: XXXXXXXXXXX mit dem Zeichen: XXXXXXXXX/XXXX vom 21.06.2006, durch die am 17.08.2015 ausgeübte Erklärung der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag zu der Konto-Nr.: XXXXXXXXXXX mit dem Zeichen: XXXXXXXXX/XXXX vom 21.06.2006 durch die am 25.08.2015 ausgeübte Erklärung der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag zu der Konto-Nr.: XXXXXXXXXXX mit dem Zeichen: XXXXXXXXX/XXXX vom 21.06.2006, durch die am 17.08.2015 ausgeübte Erklärung der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag zu der Konto-Nr.: XXXXXXXXXXX mit dem Zeichen: XXXXXXXXX/XXXX vom 21.06.2006 durch die am 25.08.2015 ausgeübte Erklärung der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Kläger nehmen die Beklagte T nach Widerruf zweier Darlehensverträge auf Rückabwicklung in Anspruch. Die Kläger schlossen mit der Beklagten die im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten beiden Darlehen über XX.000,00 EUR und XX.000,00 EUR. Für den Inhalt der beiden bei beiderseitiger Anwesenheit der Parteien unterzeichneten Darlehensverträge, die eine Besicherung durch Stellung von Grundschulden vorsahen, und der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen (Muster Deutscher Sparkassenverlag Fassung Aug. 2005) wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 5-13 d.A., Bezug genommen. Die Kläger ließen durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2015 das Darlehen Nr. XXXXXXXXXX und durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.08.2015 das Darlehen Nr. XXXXXXXXXX widerrufen. Die Beklagte wies die Widerrufe mit Schreiben vom 28.08.2015 zurück. Mit Auslaufen der Zinsbindung lösten die Kläger die Darlehen zum 30.06.2016 ab und die Beklagte gab die Grundschulden mit Schreiben vom 01.07.2016 frei. Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen hätten nicht den bei Vertragsschluss geltenden Anforderungen genügt und die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass die zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge zu der Konto-Nr.: XXXXXXXXXX mit dem Zeichen: XXXXXXXXX/XXXX vom 21.06.2006, zu der Konto-Nr.: XXXXXXXXXX mit dem Zeichen: XXXXXXXXX/XXXX vom 21.06.2006 durch die am 17.08.2015 sowie am 25.08.2015 ausgeübten Erklärungen der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sind; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie die notwendigen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bestehend aus einer Geschäftsgebühr in Höhe von 2.885,51 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt gegenüber dem Klageantrag zu 2. die Einrede der Verjährung. Die Beklagte ist der Ansicht, jedenfalls nach vollständiger Ablösung eines Darlehens sei der Feststellungsantrag unzulässig und die Leistungsklage vorrangig. Die Klage sei auch unbegründet, denn die Widerrufsbelehrung sei jedenfalls beim Präsensgeschäft nicht zu beanstanden. Die Ausübung des Widerrufs sei jedenfalls verwirkt. Die Klage ist am 08.07.2016 bei Gericht eingegangen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur im Klageantrag zu 1. begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind, nachdem die Beklagte die Widerrufe zurückgewiesen hat. Die Klärung der Beendigung eines Vertrages kann typischerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.01.2017 - 13 U 277/16, n.v.). Diese Gefahr besteht, weil zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber besteht, ob die Darlehensverhältnisse unverändert fortbestanden haben, wie die Beklagte meint, oder ob sie durch den erklärten Widerruf in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt wurden. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass die Kläger ihr Rechtsschutzziel auf andere Weise einfacher, insbesondere durch Erhebung einer Leistungsklage, erreichen könnten. Allerdings ist nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche von einem ein Zahlungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte auszugehen, der sich aus dem Zinsvorteil ergibt. Ein schützenswertes Interesse, zunächst die Wirksamkeit des Widerrufs feststellen zu lassen, kann den Klägern aber nicht abgesprochen werden, weil die Ermittlung des Zinsvorteils für einen Bankkunden nur mit einigem Aufwand möglich ist. Schließlich wäre die Frage, ob ein Rückabwicklungsverhältnis besteht, bei einer Leistungsklage lediglich eine Vorfrage und nähme an der materiellen Rechtskraft des Leistungsurteils nicht teil, so dass die Kläger durch eine Leistungsklage nicht abschließend klären könnten, ob ein Rückgewährschuldverhältnis vorlegt. Der Entscheidung Bundesgerichtshof, Beschl. v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15, lässt sich für die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens nichts entnehmen. Zwar findet sich dort die Formulierung, der Kläger könne und habe die Hauptforderung zu beziffern (Rn. 12); sie steht jedoch im Zusammenhang mit den Erwägungen, mit denen die Bemessung des Streitwerts unter Differenzierung zwischen Hauptforderung und Nebenforderung (Nutzungsersatz) begründet wird. Der Umstand, dass der Rechtsmittelführer Angaben zu seiner Beschwer zu machen hat (vgl. § 516 Abs. 4 Nr. 1 ZPO), ist von der Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags unabhängig. II. Der Klageantrag zu 1. ist begründet, weil beide Darlehen durch die Widerrufserklärung der Kläger in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind. Bei der Tenorierung sind die beiden Darlehen gesondert angesprochen worden, weil zwischen den Widerrufen der beiden Verträge kein rechtlicher Zusammenhang besteht und auch die Widerrufserklärungen gesondert erfolgt sind. Die Widerrufsfrist ist durch die vorliegend verwendete Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden, denn die verwendete Widerrufsbelehrung entsprach nicht den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben bei Vertragsschluss und kann keinen Vertrauensschutz beanspruchen, wie durch BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, für ein der im vorliegenden Fall verwendete Belehrung vergleichbares Belehrungsformular ausführlich begründet worden ist. Die Beklagte zeigt keine überzeugenden Gründe auf, von dieser Bewertung abzuweichen. Ob die Kläger als Verbraucher vorliegend tatsächlich einer Verwirrung hinsichtlich des Fristbeginns unterlegen sind oder gleichwohl zutreffend Kenntnis von ihrem Widerrufsrecht hatten, ist ohne Bedeutung, denn die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (vgl. zu § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. BGH, Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 343/15 m.w.N.; s.a. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 04.08.2015, 6 O 7471/14). Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehende Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB, für die der Grundsatz der objektiven, einheitlichen Auslegung gilt (BGH, Urt. v. 06.12.2011, XI ZR 401/10 Rn. 22 f. m.w.N.). Der Ausübung des Widerrufsrechts steht hier der Einwand aus Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht entgegen. Für die Verwirkung des sogenannten ewigen Widerrufsrechts gilt (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 38 ff.): Das Institut der Verwirkung findet grundsätzlich auch auf das Verbraucherwiderrufsrecht Anwendung. Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren. Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt. Hier ist das Widerrufsrecht schon deshalb nicht verwirkt, weil der Widerruf vor der vollständigen beiderseitigen Vertragsabwicklung erklärt worden ist und damit ein Umstandsmoment fehlt. Die Kläger haben mit der Ablösung der Darlehen nicht konkludent einen Vertrag mit der Beklagten dahin geschlossen, dass sie aus dem Widerruf keine Rechte mehr herleiten wollten, sondern - für die Beklagte erkennbar - eine Möglichkeit nutzen wollen, auf die derzeit günstigen Zinsen umzuschulden, ohne damit auf den aus den Widerrufen angenommenen wirtschaftlichen Vorteil verzichten zu wollen. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts verstößt deshalb auch nicht aus anderen Gründen gegen Treu und Glauben, denn das Verhalten der Kläger ließ für die Beklagte angesichts der zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheit über die Folgen der Widerrufserklärungen für die Beklagte kein schützenswertes Vertrauen entstehen; die Kläger erbrachten die weiteren Leistungen erkennbar aus Gründen der Vorsicht. III. Der Klageantrag zu 2. ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Den Klägern steht zwar gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der in Folge der durch die von der Beklagten pflichtwidrig verwendeten Widerrufsbelehrung entstandenen Schäden, also auch der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu. Die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung begründet eine Nebenpflichtverletzung (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2016 - 17 U 182/15, juris Rn. 30 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 30.04.2015 - 15 O 477/14, www.nrwe.de, rechtskräftig durch OLG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 18 U 103/15). Dieser Anspruch ist jedoch gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB nach dem Grundsatz der Schadenseinheit verjährt, denn die mit der Pflichtverletzung bei Vertragsschluss am 21.06.2006 in Gang gesetzte Verjährungsfrist ist vor Ablauf der taggenau zu berechnenden Zehnjahresfrist durch die Klageerhebung am 08.07.2016 nicht rechtzeitig gehemmt worden. Der Anspruch besteht auch im Übrigen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus Verzug, denn die Widerrufserklärungen sind bereits durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger erfolgt. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 95.463,60 EUR