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Urteil

113 KLs 32/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0112.113KLS32.14.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

Angewandte Vorschriften: 

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 46a Nr. 2, 52 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 46a Nr. 2, 52 StGB. GRÜNDE: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) A. Feststellungen zur Person I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 56 Jahre alte Angeklagte wurde am 30.11.1960 als ältestes von sieben Kindern in Köln geboren. Er hat zwei jüngere Brüder und vier jüngere Schwestern, wobei einer seiner Brüder bereits verstorben ist. Seine Eltern, welche mittlerweile geschieden sind, leben beide noch. Sein 87-jähriger Vater ist von Beruf Diplom-Ingenieur und mittlerweile Rentner. Auch seine Mutter ist mittlerweile Rentnerin und war in der Vergangenheit Hausfrau. Der Angeklagte ist geschieden und lebt in Partnerschaft mit der Zeugin J. Nach dem Besuch der Grundschule in Köln war der Angeklagte bis 1976 auf der Realschule in S, welche er mit der mittleren Reife (Realschulabschluss) abschloss. Anschließend begann der Angeklagte eine Ausbildung als Kaufmann, welche er ebenfalls erfolgreich absolvierte. Nach der abgeschlossenen Berufsausbildung nahm der Angeklagte in den darauffolgenden Jahren mehrere kleinere Beschäftigungen, unter anderem bei der F1 und bei der G1, auf. Im Jahr 1981 machte er sich sodann als Autohändler selbständig. Er arbeitete fortan über 20 Jahre als selbständiger Autohändler, bevor er im Jahre 2003 in das Autoglasreparaturgeschäft wechselte. Auf seinen beruflichen Werdegang im Autoglasreparaturgeschäft wird unter B. Ziff. II. näher eingegangen werden. Seit dem 01.10.2016 ist der Angeklagte in der Firma „E1-Automobile“ seines Sohnes L1 als Autohändler angestellt und verdient dort ein Grundgehalt von Euro 2.000,00 brutto im Monat sowie Euro 400,00 Provision für jedes verkaufte Auto. Desweiteren arbeitet er als Verwaltungsmitarbeiter auf geringfügiger Basis bei der Firma F GmbH, wo er monatlich Euro 400,00 verdient. Der Angeklagte arbeitet werktags täglich von ca. 11:30 Uhr bis 20:00 Uhr. Der Angeklagte ist an Diabetes erkrankt und befindet sich aufgrund dessen in Behandlung. Eine aufgrund der Diabetes durchzuführende Therapie hat der Angeklagte unterbrochen, da sie für ihn gesundheitlich belastend war. Des Weiteren leidet der Angeklagte an einer leichten Adipositas. II. Der Angeklagte L ist laut Bundeszentralregisterauskunft vom 15.11.2016 nicht vorbestraft. B.Feststellungen zur Sache I. Vortatgeschehen und Geschäftsmodell Nachdem er die Jahre zuvor als Autohändler gearbeitet hatte, machte sich der Angeklagte im Jahr 2003 als Inhaber eines Autoglasreparaturunternehmens selbständig. Der Geschäftssitz des Autoglasreparaturunternehmens war zunächst in H1, wurde dann jedoch in die Z-Straße in A3 verlegt. Das Unternehmen des Angeklagten war darauf spezialisiert, Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen, welche durch einen Steinschlag beschädigt worden waren, zu reparieren oder auszutauschen. Hierzu bediente sich der Angeklagte zahlreicher Mitarbeiter, die zum großen Teil als freie Mitarbeiter oder auf geringfügiger Basis als Angestellte tätig waren. Das Autoglasunternehmen des Angeklagten trat nach außen hin unter verschiedenen Firmierungen, unter anderem unter den Namen „N GmbH“, „O GmbH“ und „M GmbH“, auf. Der Angeklagte ließ zur Verschleierung seiner Inhaberschaft nach außen - etwa im Handelsregister - stets dritte Personen als Geschäftsführer auftreten, obwohl diese intern keine Entscheidungsbefugnis im Unternehmen hatten. Der Angeklagte war faktisch stets alleiniger Geschäftsführer, bestimmte sämtliche Abläufe in seinen Unternehmen und ersann auch das im Folgenden dargestellte Geschäftsmodell. Im ersten Jahr des Geschäftsbetriebs wurden etwaige Beschädigungen an den Windschutzscheiben der Kunden seitens des Autoglasreparaturunternehmens des Angeklagten entweder repariert oder durch einen Austausch der Scheibe behoben. Im Verlauf des Jahres jedoch waren die Aufträge hinsichtlich der Scheibenreparaturen rückläufig, so dass das Unternehmen des Angeklagten durch die bloße Reparatur nicht mehr genügend Umsatz erwirtschaften konnte. Zwischenzeitlich - etwa ab dem Jahr 2004 - waren die Versicherungsgesellschaften nämlich dazu übergegangen, bei einer Steinschlagreparatur den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt bei den Kunden nicht in Ansatz zu bringen, wenn sie die Reparatur bei einer Vertragswerkstatt durchführten. Da kein namhafter Versicherer einen solchen Werkstattvertrag mit dem Unternehmen des Angeklagten schloss, war die Reparatur von Steinschlägen für den Angeklagten ab dem Jahr 2004 nicht mehr gewinnversprechend, da immer mehr Kunden ihre Scheiben bei Vertragswerkstätten reparieren ließen. Um weiter gewinnbringend auf dem Markt agieren zu können, wurde im Unternehmen des Angeklagten daher dazu übergegangen, beschädigte Scheiben stets auszutauschen, auch wenn der Schaden mit einer Reparatur hätte behoben werden können. Bei den Mitarbeitern des Angeklagten handelte es sich jeweils um Akquisiteure, Mitarbeiter der Buchhaltung und Reparateure. Die Aufgabe der Akquisiteure war es, in regelmäßigen Abständen mit einem Leihwagen, den sie vom Angeklagten zur Verfügung gestellt bekamen, auf Parkplätze von großen Bau- und Einkaufsmärkten zu fahren und dort einen Stand des Autoglasunternehmens des Angeklagten aufzubauen. Die Akquisiteure sprachen auf den Parkplätzen der Bau- oder Einkaufsmärkte zahlreiche potentielle Kunden an und machten diese auf etwaige Beschädigungen und Steinschläge auf ihrer Windschutzscheibe aufmerksam. Anschließend erläuterten sie den größtenteils teilkaskoversicherten Kunden, dass das jeweilige Autoglasreparaturunternehmen des Angeklagten ihnen die beschädigte Scheibe ersetzen könne und dies für den jeweiligen Kunden keine Kosten mit sich bringen würde, da ihnen der jeweils versicherungsrechtlich vereinbarte Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 erlassen würde. Auf dieses Angebot sprachen viele Personen an und füllten daraufhin auf Geheiß des jeweiligen Akquisiteurs Auftragsbögen mit sämtlichen personenbezogenen Daten sowie den jeweiligen Versicherungsdaten aus. Die Akquisiteure begaben sich anschließend mit den Akquiseunterlagen zurück in die Geschäftsräume des Autoglasreparaturunternehmens in der Z-Straße in A3. Anschließend wurden die akquirierten Reparaturaufträge in die Buchhaltung (Call-Center) weitergeleitet, wo Mitarbeiter des Angeklagten die akquirierten Kunden anriefen, um mit diesen Termine zum Austausch der beschädigten Scheibe zu vereinbaren. Nach erfolgter Terminvereinbarung fuhren die Reparateure, ebenfalls Angestellte des Angeklagten, zu den Kunden nach Hause und tauschten dort – wie zuvor versprochen – die Scheiben aus. Anlässlich des Scheibentauschs ließen sie sodann die Kunden in allen Fällen eine vorgefertigte „Abtretungserklärung“ unterschreiben, der zufolge der Kunde den ihm gegen seinen Versicherer aus dem mit diesem bestehenden Kasko-Versicherungsvertrag zustehenden Schadensersatzanspruch an das Autoglasunternehmen abtrete. Zudem erklärte sich der Kunde „damit einverstanden, dass diese Abtretungserklärung der Versicherung angezeigt“ werde und diese ermächtigt werde, „mit befreiender Wirkung die Kosten aus dem Auftrag“ an das Autoglasreparaturunternehmen zu erstatten. Zudem sollte ausweislich dieser durch den Kunden unterzeichneten Abtretungserklärung seine „grundsätzliche Zahlungsverpflichtung“ unberührt bleiben und der Kunde verpflichtet bleiben, im Falle der Nichtzahlung durch den Versicherer „die Rechnung selbst und unverzüglich zu zahlen“. Des Weiteren erhielten die Kunden, welche bei der H Allgemeine Versicherung AG versichert waren, durch die Reparateure über die Abtretungserklärung hinaus eine sog. „Quittung“, mit der bestätigt wurde, dass das Autoglasreparaturunternehmen „den Erhalt der Selbstbeteiligung“ bestätige. Der jeweils angeblich erhaltene Betrag – regelmäßig Euro 150,00 – wurde auf Anweisung des Angeklagten handschriftlich seitens eines Mitarbeiters eingefügt und unter derselben Datumsangabe wie die Abtretungserklärung – Tag des tatsächlich erfolgten Austauschs der Scheibe – unterschrieben. Tatsächlich erfolgte die Zahlung der Selbstbeteiligung entsprechend der mit den Akquisiteuren zuvor getroffenen Vereinbarung zu keinem Zeitpunkt. Anschließend wurden die Abtretungserklärungen mitsamt der Kundendaten, der Quittungen - diese nur in den Fällen der H Kunden - über den erhaltenen Selbstbehalt und der Reparaturrechnungen seitens der Mitarbeiter aus der Buchhaltung an die jeweiligen Kaskoversicherer versandt und um Regulierung der Rechnung über den Scheibenaustausch abzüglich der – angeblich erhaltenen – Selbstbeteiligung gebeten. Dabei wurde von der Buchhaltung stets darauf geachtet, welche Firma des Angeklagten gegenüber dem jeweiligen Versicherer auftrat, da in der Buchhaltung bekannt war, welcher Versicherer es hinsichtlich welcher Firma des Angeklagten in der Vergangenheit abgelehnt hatte, in die Regulierung einzutreten. Zu derartigen Ablehnungen kam es nämlich dann, wenn der Versicherer gewahr wurde, dass hinter dem angegebenen Firmennamen das Unternehmen des Angeklagten stand, dessen Geschäftspraktiken dem jeweiligen Versicherer bereits bekannt waren. Bei den Abrechnungen gegenüber den jeweiligen Versicherern kam es dem Angeklagten stets darauf an, diesen vorzuspiegeln, dass der versicherungsrechtlich vereinbarte Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der Kunden gezahlt worden sei, obwohl dies – wie ausgeführt – nicht der Fall war. Der beschriebene Geschäftsvorgang von der Akquise bis zur Abrechnung sowie die konkrete Art und Weise der Abrechnung mit den jeweiligen Versicherern wurde vom Angeklagten organisiert und per allgemeiner Geschäftsweisung an seine Mitarbeiter in Auftrag gegeben. Er war als faktischer Geschäftsführer des Autoglasreparaturunternehmens sämtlichen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt und wies die Akquisiteure, Reparateure und Mitarbeiter aus der Buchhaltung jeweils bei ihrer Anstellung im Betrieb umfangreich hinsichtlich ihrer Tätigkeiten an, so dass die Mitarbeiter des Angeklagten bei den jeweiligen Reparaturaufträgen immer dieselbe Verhaltensweise, welche ihnen vom Angeklagten zu Beginn ihrer Tätigkeit grundlegend erläutert wurde, an den Tag legten. Der Angeklagte persönlich war weder bei der Akquise der einzelnen Kunden, noch bei der Durchführung des Reparaturauftrages oder bei der Einreichung der jeweiligen Reparaturrechnungen an die Versicherer anwesend bzw. beteiligt. Er erteilte vielmehr seinen Mitarbeitern aus den Bereichen Akquisition, Reparatur und Buchhaltung die Anweisung dahingehend, wie sie ihren jeweiligen Aufgabenbereich zu erfüllen haben, wobei es sich nicht um ständig wiederkehrende Anweisungen handelte, sondern die Mitarbeiter entsprechend des vom Angeklagten einmal ins Leben gerufenen Ablaufs und entsprechender Instruktion seinem Willen entsprechend selbständig im Rahmen des Vorgegebenen tätig wurden. Zudem kontrollierte der Angeklagte die Arbeitsausführung seiner Akquisiteure dadurch, dass er sich in regelmäßigen Abständen Auftragsbestätigungen in seinem Büro vorzeigen ließ, um sich so einen Überblick über das allgemeine Auftragsvolumen und darüber, welcher Akquisiteur wie viele Reparaturaufträge akquiriert hatte, zu verschaffen. Auch entschied er über Einstellungen und Entlassungen und trat im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Unternehmens sämtlichen Mitarbeitern gegenüber stets als Chef und alleiniger Vorgesetzter auf. Der Angeklagte beabsichtigte, durch die Geschäftspraktik des „Selbstbehalterlassgeschäftes“ sich bzw. sein Unternehmen am Markt zu behaupten, da ihm bekannt war, dass er auf anderem Wege kaum in der Lage sein würde, anstelle von Großunternehmen wie „Carglas“ überhaupt beauftragt zu werden. Des weiteren wollte er durch den Umstand, dass bei Einreichung der Abtretungserklärungen und Reparaturrechnungen an die jeweiligen Versicherer der Kunden angegeben wurde, dass der Kunde den Selbstbehalt bezahlt habe, dafür sorgen, dass die Versicherer vom Reparaturbetrag den Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro lediglich einmal abziehen. Ihm war bewusst, dass die Versicherungsunternehmen bei wahrheitsgemäßer Angabe des erfolgten Erlasses des Selbstbehaltes zugunsten des Kunden diesen als „versteckten Rabatt“ auf die Reparaturrechnung und somit den Werklohn gewertet und von der Gesamtrechnung weitere 150,00 Euro abgezogen hätten. II. Tatzeitraum Durch das oben unter B. Ziff. I beschriebene Geschäftsmodell kam es sodann im Tatzeitraum zwischen dem 10.03.2011 und dem 31.07.2012 zu folgenden Reparaturaufträgen, bei denen seitens der Versicherer eine Regulierung an das Autoglasreparaturunternehmen des Angeklagten erfolgte: 1.) Am 19.06.2012 vereinbarte die M GmbH eine Abtretung mit der Kundin V hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe ihres PKW Fiat Punto mit dem amtlichen Kennzeichen ###11, versichert bei der H Allgemeine Versicherungs AG unter der Versicherungsnummer ######. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe von 585,84 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der M GmbH bei der H Allgemeine Versicherung AG zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Quittung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch die Kundin V an die M GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der H Versicherung AG prüfte die Rechnungshöhe, ging – aufgrund der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt war, sowie der bereits genannten durch das Unternehmen ausgestellten Quittung über den (angeblichen) Erhalt von Euro 150,00 – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 435,84 Euro an die M GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der H Allgemeine Versicherung AG bekannt gewesen, dass der Kundin V der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der M GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der H Allgemeine Versicherung AG aufgrund der Annahme eines durch die M GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von Euro 435,84 Euro ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 285,84 – und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 435,84 – an die M GmbH ausgekehrt. 2.) Am 08.06.2012 vereinbarte die M GmbH eine Abtretung mit der Kundin P hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe ihres PKW VW Vento mit dem amtlichen Kennzeichen ###12, versichert bei der H Allgemeine Versicherungs AG unter der Versicherungsnummer ######. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe von 539,26 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der M GmbH bei der H Allgemeine Versicherung AG zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Quittung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch die Kundin P an die M GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der H Versicherung AG prüfte die Rechnungshöhe, ging – wie aus der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt sowie der bereits genannten durch das Unternehmen ausgestellten Quittung über den (angeblichen) Erhalt von Euro 150,00 ausgewiesen war – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 389,26 Euro an die M GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der H Allgemeine Versicherung AG bekannt gewesen, dass der Kundin P der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der M GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der H Allgemeine Versicherung AG aufgrund der Annahme eines durch die M GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von Euro 389,26 ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 239,26 – und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 389,26 – an die M GmbH ausgekehrt. 3.) Am 15.05.2012 vereinbarte die M GmbH eine Abtretung mit der Kundin J1 hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe ihres PKW Ford Ka mit dem amtlichen Kennzeichen ###4, versichert bei der H Allgemeine Versicherungs AG unter der Versicherungsnummer ######. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe von 579,86 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der M GmbH bei der H Allgemeine Versicherung AG zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Quittung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch die Kundin J1 an die M GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der H Versicherung AG prüfte die Rechnungshöhe, ging – wie aus der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt sowie der bereits genannten durch das Unternehmen ausgestellten Quittung über den (angeblichen) Erhalt von Euro 150,00 ausgewiesen war – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 429,86 Euro an die M GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der H Allgemeine Versicherung AG bekannt gewesen, dass der Kundin J1 der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der M GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der H Allgemeine Versicherung AG aufgrund der Annahme eines durch die M GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von Euro 429,86 Euro ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 279,86 – und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 429,86 – an die M GmbH ausgekehrt. 4.) Am 19.04.2012 vereinbarte die M GmbH eine Abtretung mit der Kundin K1 hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe ihres PKW Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen ###12, versichert bei der H Allgemeine Versicherungs AG unter der Versicherungsnummer ######. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe von 538,77 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der M GmbH bei der H Allgemeine Versicherung AG zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Quittung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch die Kundin K1 an die M GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der H Versicherung AG prüfte die Rechnungshöhe, ging – wie aus der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt sowie der bereits genannten durch das Unternehmen ausgestellten Quittung über den (angeblichen) Erhalt von Euro 150,00 ausgewiesen war – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 388,77 Euro an die M GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der H Allgemeine Versicherung AG bekannt gewesen, dass der Kundin K1 der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der M GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der H Allgemeine Versicherung AG aufgrund der Annahme eines durch die M GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von Euro 388,77 Euro ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 238,77 – und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 388,77 – an die M GmbH ausgekehrt. 5.) Am 10.04.2012 vereinbarte die M GmbH eine Abtretung mit der Kundin W hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe ihres PKW Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen ###13, versichert bei der H Allgemeine Versicherungs AG unter der Versicherungsnummer ######. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe von 490,57 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der M GmbH bei der H Allgemeine Versicherung AG zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Quittung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch die Kundin W an die M GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der H Versicherung AG prüfte die Rechnungshöhe, ging – wie aus der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt sowie der bereits genannten durch das Unternehmen ausgestellten Quittung über den (angeblichen) Erhalt von Euro 150,00 ausgewiesen war – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 340,57 Euro an die M GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der H Allgemeine Versicherung AG bekannt gewesen, dass der Kundin W der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der M GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der H Allgemeine Versicherung AG aufgrund der Annahme eines durch die M GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von Euro 340,57 Euro ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 190,57– und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 340,57 – an die M GmbH ausgekehrt. 6.) Am 05.04.2012 vereinbarte die M GmbH eine Abtretung mit der Kundin Z hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe ihres PKW Mitsubishi Colt mit dem amtlichen Kennzeichen ###5, versichert bei der H Allgemeine Versicherungs AG unter der Versicherungsnummer 947709281. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe von 779,35 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der M GmbH bei der H Allgemeine Versicherung AG zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Quittung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch die Kundin Z an die M GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der H Versicherung AG prüfte die Rechnungshöhe, ging – wie aus der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt sowie der bereits genannten durch das Unternehmen ausgestellten Quittung über den (angeblichen) Erhalt von Euro 150,00 ausgewiesen war – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 629,35 Euro an die M GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der H Allgemeine Versicherung AG bekannt gewesen, dass der Kundin Z der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der M GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der H Allgemeine Versicherung AG aufgrund der Annahme eines durch die M GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von 629,35 Euro ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 479,35 – und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 629,35 – an die M GmbH ausgekehrt. 7.) Am 22.03.2012 vereinbarte die M GmbH eine Abtretung mit der Kundin Y hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe ihres PKW VW Golf 6 mit dem amtlichen Kennzeichen ###6, versichert bei der H Allgemeine Versicherungs AG unter der Versicherungsnummer ######. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe von 600,34 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der M GmbH bei der H Allgemeine Versicherung AG zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Quittung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch die Kundin Y an die M GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der H Versicherung AG prüfte die Rechnungshöhe, ging – wie aus der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt sowie der bereits genannten durch das Unternehmen ausgestellten Quittung über den (angeblichen) Erhalt von Euro 150,00 ausgewiesen war – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 450,34 Euro an die M GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der H Allgemeine Versicherung AG bekannt gewesen, dass der Kundin Y der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der M GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der H Allgemeine Versicherung AG aufgrund der Annahme eines durch die M GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von Euro 450,34 Euro ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 300,34 – und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 450,34 – an die M GmbH ausgekehrt. 8.) Am 10.02.2012 vereinbarte die M GmbH eine Abtretung mit dem Kunden R hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe seines PKW Hyundai Santa Fe mit dem amtlichen Kennzeichen ###16, versichert bei der H Allgemeine Versicherung AG unter der Versicherungsnummer #####. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe von 775,30 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der M GmbH bei der H Allgemeine Versicherung AG zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Quittung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch den Kunden R an die M GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der H Versicherung AG prüfte die Rechnungshöhe, ging – wie aus der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt sowie der bereits genannten durch das Unternehmen ausgestellten Quittung über den (angeblichen) Erhalt von Euro 150,00 ausgewiesen war – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 435,84 Euro an die M GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der H Allgemeine Versicherung AG bekannt gewesen, dass dem Kunden R der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der M GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der H Allgemeine Versicherung AG aufgrund der Annahme eines durch die M GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von Euro 435,84 Euro ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 285,84 – und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 435,84 – an die M GmbH ausgekehrt. 9.) Am 26.01.2012 vereinbarte die M GmbH eine Abtretung mit dem Kunden M1 hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe seines PKW VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen ###7, versichert bei der H Allgemeine Versicherungs AG unter der Versicherungsnummer ######. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe von 562,14 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der M GmbH bei der H Allgemeine Versicherung AG zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Quittung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch den Kunden M1 an die M GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der H Versicherung AG prüfte die Rechnungshöhe, ging – wie aus der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt sowie der bereits genannten durch das Unternehmen ausgestellten Quittung über den (angeblichen) Erhalt von Euro 150,00 ausgewiesen war – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 412,14 Euro an die M GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der H Allgemeine Versicherung AG bekannt gewesen, dass dem Kunden M1 der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der M GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der H Allgemeine Versicherung AG aufgrund der Annahme eines durch die M GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von 412,14 Euro ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 262,14 – und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 412,14 – an die M GmbH ausgekehrt. 10.) Am 13.01.2012 vereinbarte die M GmbH eine Abtretung mit dem Kunden C1 hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe seines PKW Kia Cee’d mit dem amtlichen Kennzeichen ###8, versichert bei der H Allgemeine Versicherungs AG unter der Versicherungsnummer ######. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe von 778,49 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der M GmbH bei der H Allgemeine Versicherung AG zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Quittung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch den Kunden C1 an die M GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der H Versicherung AG prüfte die Rechnungshöhe, ging – wie aus der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt sowie der bereits genannten durch das Unternehmen ausgestellten Quittung über den (angeblichen) Erhalt von Euro 150,00 ausgewiesen war – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 628,49 Euro an die M GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der H Allgemeine Versicherung AG bekannt gewesen, dass dem Kunden C1 der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der M GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der H Allgemeine Versicherung AG aufgrund der Annahme eines durch die M GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von Euro 628,49 Euro ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 478,49 – und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 628,49 – an die M GmbH ausgekehrt. 11.) Am 09.01.2012 vereinbarte die M GmbH eine Abtretung mit dem Kunden A1 hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe seines PKW Opel Vectra mit dem amtlichen Kennzeichen ###15, versichert bei der H Allgemeine Versicherungs AG unter der Versicherungsnummer ######. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe von 711,88 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der M GmbH bei der H Allgemeine Versicherung AG zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Quittung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch den Kunden A1 an die M GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der H Versicherung AG prüfte die Rechnungshöhe, ging – wie aus der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt sowie der bereits genannten durch das Unternehmen ausgestellten Quittung über den (angeblichen) Erhalt von Euro 150,00 ausgewiesen war – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 561,88 Euro an die M GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der H Allgemeine Versicherung AG bekannt gewesen, dass dem Kunden A1 der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der M GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der H Allgemeine Versicherung AG aufgrund der Annahme eines durch die M GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von 561,88 Euro ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 411,88 – und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 561,88 – an die M GmbH ausgekehrt. 12.) Am 07.01.2012 vereinbarte die M GmbH eine Abtretung mit dem Kunden B1 hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe seines PKW Toyota Corolla mit dem amtlichen Kennzeichen ###14, versichert bei der H Allgemeine Versicherungs AG unter der Versicherungsnummer ######. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe von 853,21 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der M GmbH bei der H Allgemeine Versicherung AG zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Quittung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch den Kunden B1 an die M GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der H Versicherung AG prüfte die Rechnungshöhe, ging – wie aus der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt sowie der bereits genannten durch das Unternehmen ausgestellten Quittung über den (angeblichen) Erhalt von Euro 150,00 ausgewiesen war – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 703,21 Euro an die M GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der H Allgemeine Versicherung AG bekannt gewesen, dass dem Kunden B1 der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der M GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der H Allgemeine Versicherung AG aufgrund der Annahme eines durch die M GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von 703,21 Euro ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 553,21 – und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 703,21 – an die M GmbH ausgekehrt. 13.) Am 15.03.2011 vereinbarte die O GmbH eine Abtretung mit dem Kunden C hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe seines PKW Mercedes A-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen ###10, versichert bei der A-Versicherung AG unter der Versicherungsnummer ######. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe 645,12 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der M GmbH bei der A-Versicherung AG zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Abtretungserklärung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch den Zeugen C an die O GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der A-Versicherung AG prüfte die Rechnungshöhe, ging – wie aus der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt war – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 495,21 Euro an die O GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der A-Versicherung AG bekannt gewesen, dass dem Kunden C der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der O GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der A-Versicherung AG aufgrund der Annahme eines durch die O GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von Euro 495,21 Euro ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 345,21 – und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 495,21 – an die O GmbH ausgekehrt. 14.) Am 14.03.2011 vereinbarte die O GmbH eine Abtretung mit der Kundin D1 hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe ihres PKW Toyota Avensis mit dem amtlichen Kennzeichen ###9, versichert bei der A-Versicherung AG unter der Versicherungsnummer ######. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe von 911,61 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der O GmbH bei der A-Versicherung AG zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Abtretungserklärung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch die Kundin D1 an die O GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der A-Versicherung AG prüfte die Rechnungshöhe, ging – wie aus der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt war – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 761,61 Euro an die O GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der A-Versicherung AG bekannt gewesen, dass der Kundin D1 der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der O GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der A-Versicherung AG aufgrund der Annahme eines durch die O GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von Euro 761,61 Euro ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 611,61 – und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 761,61– an die O GmbH ausgekehrt. 15.) Am 06.07.2011 vereinbarte die N GmbH eine Abtretung mit der Kundin B hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe ihres PKW BMW 3 mit dem amtlichen Kennzeichen ###1, versichert bei der A-Versicherung AG unter der Versicherungsnummer ######. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe von 661,02 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der N GmbH bei der A-Versicherung AG zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Abtretungserklärung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch die Zeugin B an die N GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der A-Versicherung AG prüfte die Rechnungshöhe, ging – wie aus der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt war – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 511,02 Euro an die N GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der A-Versicherung AG bekannt gewesen, dass der Kundin B der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der N GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der A-Versicherung AG aufgrund der Annahme eines durch die N GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von 511,02 Euro ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 361,02 – und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 511,02 – an die N GmbH ausgekehrt. 16.) Am 28.06.2011 vereinbarte die N GmbH eine Abtretung mit dem Kunden I hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe seines PKW Ford Galaxy mit dem amtlichen Kennzeichen ###2, versichert bei der A-Versicherung AG – DA Direct. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe von 680,45 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der N GmbH bei der A-Versicherung AG – DA Direct zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Abtretungserklärung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch den Zeugen I an die N GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der A-Versicherung AG – DA Direct prüfte die Rechnungshöhe, ging – wie aus der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt war – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 530,45 Euro an die N GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der A-Versicherung AG – DA Direct bekannt gewesen, dass dem Kunden I der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der N GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der A-Versicherung AG – DA Direct aufgrund der Annahme eines durch die N GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von 530,45 Euro ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 380,45 – und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 530,45 – an die N GmbH ausgekehrt. 17.) Am 08.06.2011 vereinbarte die N GmbH eine Abtretung mit dem Kunden Q hinsichtlich des Regulierungsanspruchs bzgl. des erfolgten Austausches der Frontscheibe seines PKW Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen ###3, versichert bei der A-Versicherung AG – ADAC Autoversicherung unter der Versicherungsnummer ######. Die der Höhe nach angemessene Rechnungssumme in Höhe von 660,06 Euro wurde im Anschluss an die erfolgte Reparatur seitens der N GmbH bei der A-Versicherung AG – ADAC Autoversicherung zur Schadensregulierung eingereicht, wobei durch Überreichung der entsprechenden Abtretungserklärung vorgespiegelt wurde, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 durch den Zeugen Q an die N GmbH gezahlt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der A-Versicherung AG – ADAC Autoversicherung prüfte die Rechnungshöhe, ging – wie aus der Rechnung, in der „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ aufgeführt war – davon aus, dass der Selbstbehalt gezahlt worden sei, zog sodann vom Gesamtrechnungsbetrag den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150,00 Euro ab und regulierte 510,06 Euro an die N GmbH. Wäre dem zuständigen Sachbearbeiter der A-Versicherung AG – ADAC Autoversicherung bekannt gewesen, dass dem Kunden Q der Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro seitens der N GmbH tatsächlich erlassen worden war, so wäre der Sachbearbeiter bei der A-Versicherung AG – ADAC Autoversicherung aufgrund der Annahme eines durch die N GmbH dadurch eingeräumten Rabatts in Höhe von Euro 150,00 von einem tatsächlichen Rechnungsbetrag von 510,06 Euro ausgegangen, hätte von diesem Betrag den noch abzusetzenden Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro in Abzug gebracht und sodann Euro 360,06 – und eben nicht, wie tatsächlich erfolgt, Euro 510,06 – an die N GmbH ausgekehrt. In den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Versicherer H Allgemeine Versicherung AG und A-Versicherung AG, die jeweils wirksam in den Kasko-Versicherungsvertrag zwischen den zuvor genannten Kunden und der H Allgemeine Versicherung AG bzw. der A-Versicherung AG einbezogen worden waren, war festgelegt, dass für den Fall, dass eine Selbstbeteiligung mit dem Versicherungsnehmer vereinbart ist, diese bei jedem Schadensereignis von der Entschädigung abzuziehen ist. In sämtlichen oben genannten Fällen kam es jeweils zur Auszahlung des geltend gemachten Rechnungsbetrages abzüglich eines Betrages in Höhe von Euro 150,00 Selbstbehalt an das Autoglasreparaturunternehmen des Angeklagten, obgleich der Selbstbehalt – ohne, dass hierfür eine Gegenleistung verlangt worden wäre – in keinem der genannten Fälle durch die Kunden an das Autoglasunternehmen des Angeklagten gezahlt worden ist. In sämtlichen Abtretungserklärungen wurde gegenüber den Versicherern seitens des Unternehmens des Angeklagten jedoch angegeben, dass die Selbstbeteiligung vom Kunden bezahlt worden sei. Im tatrelevanten Zeitraum von Anfang 2011 bis Ende 2012 wurde der Selbstbehalt den Kunden in jedem einzelnen Fall erlassen, da es für die Funktionsfähigkeit und wirtschaftliche Effektivität des Unternehmens des Angeklagten von erheblicher Bedeutung war, möglichst viele Kunden durch das Versprechen des „Selbstbehalterlasses“ auf den Parkplätzen von Bau- und Einkaufsmärkten zu akquirieren, um sich durch diese Vorgehensweise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenten auf dem Markt zu verschaffen. Auch kam es dem Angeklagten darauf an, durch die wahrheitswidrige Angabe, dass der Selbstbehalt durch den Kunden gezahlt worden sei, dafür Sorge zu tragen, dass der jeweilige Versicherer vom Regulierungsbetrag lediglich einmal 150,00 Euro abzog und keine weiteren 150,00 Euro. Diesen Übertrag von 150,00 Euro, welchen der Versicherer bei Kenntnis der wahren Sachlage zusätzlich abgezogen hätte, wollte der Angeklagte als Umsatzposten für sein Unternehmen behalten. Insgesamt wurde durch die Versicherer H Allgemeine Versicherung AG und A-Versicherung AG durch das besagte Geschäftsmodell des Angeklagten in den 17 festgestellten Fällen ein Gesamtbetrag von 2.550,00 Euro überreguliert. III. Nachtatgeschehen Nachdem im hiesigen Verfahren mit Beschluss vom 29.04.2016 die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 11.11.2014 zur Hauptverhandlung zugelassen und der Beginn der Hauptverhandlung auf den 09.11.2016 terminiert wurde, entschloss sich der Angeklagte, den ihm mit der Anklage vorgeworfenen Gesamtschaden der Versicherer samt Zinsen (rd. Euro 11.000,00) wieder gutzumachen. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt über ein monatliches Nettogehalt von etwa 1600,00 Euro verfügte, nahm sodann bei seiner Lebensgefährtin, der Zeugin J, mit Darlehensvertrag vom 08.11.2016 ein privates Darlehen über 10.000,00 Euro auf. In diesem Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass der Angeklagte verpflichtet ist, das Darlehen in Höhe von 10.000,00 Euro in monatlichen Raten zu je 500,00 Euro, beginnend ab dem 01.12.2016, an die Zeugin J zurückzuzahlen. Insgesamt leistete der Angeklagte am 08.11.2016 sodann folgende Zahlungen an die jeweiligen Versicherungsgesellschaften: Mit Überweisungen vom 08.11.2016 zahlte der Angeklagte einen Betrag von 364,91 Euro an die R+V Allgemeine Versicherung, einen Betrag von 3.641,44 Euro an die HDI Versicherung AG, einen Betrag von 652,70 Euro an die P1 Versicherung AG, einen Betrag von 723,09 Euro an die O1 Versicherung AG, einen Betrag von 1.319,62 Euro an die A-Versicherung AG, einen Betrag von 4.165,62 Euro an die H Versicherung AG und einen Betrag von 241,69 Euro an die Q1 Versicherung AG. Der Angeklagte leistete somit insgesamt 11.109,07 Euro an die Versicherungsgesellschaften. Zusätzlich zu den erfolgten Geldüberweisungen übersandte der Angeklagte an die jeweiligen verantwortlichen Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaften einen Brief. In diesem Brief erläuterte der Angeklagte, dass er an das jeweilige Versicherungsunternehmen Schadenswiedergutmachung leisten wolle und ihnen zu diesem Zweck den oben aufgeführten Betrag überwiesen habe. Des Weiteren schrieb der Angeklagte in dem Brief: „Ich gehe davon aus, dass sie mein damit umgesetztes Bemühen, durch Schadenswiedergutmachung einen Ausgleich mit ihrem Haus zu finden, akzeptieren. Anderenfalls erbitte ich ihre abschlägige Benachrichtigung und die Rücküberweisung des Betrages. Auch in den Fällen, in denen es durch ihr Haus nicht zur Auszahlung der von uns vorgelegten Rechnung gekommen ist, bitte ich für mein Verhalten aufrichtig um Entschuldigung.[…] C. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Lebenslauf und den Vorstrafen der Angeklagten beruhen auf dessen Angaben sowie dem verlesenen und vom Angeklagten als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszuges. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung, insbesondere auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Ferner beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie auf den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden. D. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich durch die Implementierung und Aufrechterhaltung des unter B. Ziff. I und Ziff. II erläuterten Geschäftsmodells wegen Betruges in mittelbarer Täterschaft gegenüber und zu Lasten der H Allgemeine Versicherung AG sowie der A-Versicherung AG gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat die Tat im Wege der Organisationsherrschaft durch seine Mitarbeiter begangen. Die Grundsätze der Zurechnung organisationsgestützter Tatherrschaft kraft „Willensherrschaft“ sind auf hierarchisch strukturierte betriebliche Organisationen mit regelhaften Abläufen anzuwenden (Fischer, StGB, 63. A. 2016, § 25, Rn. 19.). Eine mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft liegt dann vor, wenn ein Hintermann unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstrukturen mit regelhaften Abläufen und die unbedingte Tatbereitschaft des unmittelbar Handelnden ausnutzt und er den Erfolg als Ergebnis seiner Anordnung will (BGH, Beschl. v. 02.11.2007, -2 StR 384/07-, zitiert nach beck-online; BGH, Urt. v. 11.12.1997, -4 StR 323/97-, zitiert nach beck-online ). Nutzt ein Hintermann staatliche, unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstrukturen in dem Wissen aus, dass durch sein Tun regelhafte Abläufe ausgelöst werden, aufgrund derer tatbereite Vorderleute zur Tat schreiten, kann ein mittelbare Täterschaft begründendes Organisationsdelikt vorliegen, sofern zwischen Organisationsspitze und unmittelbar Handelndem ein hinlänglich deutlicher räumlicher, zeitlicher und hierarchischer Abstand besteht (BGH, Beschl. v. 02.11.2007, -2 StR 384/07- ,zitiert nach beck-online ). Eine solche Organisationsherrschaft durch den Angeklagten ist hier gegeben. Er war faktischer Geschäftsführer des Autoglasreparaturunternehmens, das im Tatzeitraum unter den Namen „M GmbH“, „O GmbH“ und „N GmbH“ firmierte und dessen Geschäftsbetrieb in der Z-Straße in A3 durchgeführt wurde. In seiner Position als Geschäftsführer und direkter Vorgesetzter seiner Angestellten übte er auf diese den für eine Organisationsherrschaft notwendigen überragenden hierarchischen Einfluss aus. Er wies seine Mitarbeiter schon bei deren Einstellung in das Geschäftsmodell des Autoglasreparaturunternehmens ein und erläuterte allen Mitarbeitern ihre jeweiligen Aufgabengebiete sowie die konkrete Art, wie sie ihre Arbeit zu erledigen haben. Hierdurch brachte er ein Geschäftsmodell in Gang, das fortan einen regelhaften Ablauf dahingehend auslöste, dass regelmäßig seitens der Akquisiteure Kunden unter dem Versprechen des Erlasses der Selbstbeteiligung akquiriert, seitens der Reparateure Scheiben repariert und seitens der Mitarbeiter aus der Buchhaltung Rechnungen geschrieben und bei den jeweiligen Versicherern eingereicht wurden, wobei vorsätzlich irreführend angegeben wurde, dass der jeweilige Kunde den mit dem angeschriebenen Versicherer in der Kasko-Versicherung vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro gezahlt habe. Die jeweiligen Einzelakte von der Akquise des einzelnen Kunden bis zur Rechnungsstellung bei den Versicherern erfolgten im Rahmen des regulären Routinegeschäftsbetriebes des Autoglasreperaturunternehmens, so dass nicht für jede einzelne Rechnungsstellung eine gesonderte Anweisung des Angeklagten ergehen musste. Der Angeklagte war Urheber und leitender Organisator dieses in der festgestellten Art und Weise durchgeführten Geschäftsmodells, wirkte hingegen an den in der Hauptverhandlung festgestellten Einzelfällen in keiner Form aktiv mit. Durch die jeweilige Rechnungsstellung der Mitarbeiter aus der Buchhaltung des Angeklagten wurden die zuständigen Sachbearbeiter der Versicherungsunternehmen H Allgemeine Versicherung AG und A-Versicherung AG getäuscht und erlagen aufgrund dieser Täuschung auch einem Irrtum. Mit jeder Rechnungsstellung wurde den Versicherern nämlich gleichzeitig die von den Kunden unterschriebene Abtretungserklärung beigefügt, aus der sich – durch den Text „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ – ergab, dass der Kunde den versicherungsrechtlich vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro gezahlt habe, was jedoch in keinem Fall der Wahrheit entsprach. Bei den Abrechnungen gegenüber der H Allgemeine Versicherung AG wurde neben der Abtretungserklärung zusätzlich noch eine Quittung beigefügt, welcher zu entnehmen war, dass die Firma „M GmbH“ den Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro erhalten habe. Die Vorlage dieser mit einer Falschangabe versehenen Quittung über den angeblichen Erhalt der Selbstbeteiligung verstärkte den Irrtum der jeweiligen Schadenssachbearbeiter. Dieser Irrtum führte letztendlich dazu, dass die jeweiligen Schadenssachbearbeiter der Versicherer bei der Regulierung des Schadens vom Gesamtrechnungsbetrag lediglich den Betrag in Höhe des Selbstbehalts, nämlich 150,00 Euro, abzogen und den restlichen Betrag ungekürzt an das Autoglasreparaturunternehmen des Angeklagten zahlten. Wäre den Schadenssachbearbeitern bewusst gewesen, dass den Kunden seitens des Angeklagten der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 erlassen worden war, so hätten sie über den Betrag in Höhe von Euro 150,00 hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von Euro 150,00 vom Rechnungsbetrag abgesetzt, die Rechnung des Autoglasreparaturunternehmens des Angeklagten also um Euro 300,00 gekürzt und den Restbetrag reguliert. Der jeweilige gezahlte Mehrbetrag von 150,00 Euro pro Rechnung stellt für die Versicherer H Allgemeine Versicherung AG und A-Versicherung AG auch einen Schaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB dar. Gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ist der Versicherer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen verpflichtet, den Reparaturbetrag des (Glas-)Schadens abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung zu ersetzen. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart - wie in den festgestellten Fällen der Fall war - wird diese ausweislich der genannten Bedingungen bei jedem Schadensereignis in Abzug gebracht. Hierbei verhält es sich so, dass im Normalfall der Kunde und Versicherungsnehmer dem Unternehmer und Reparateur den gesamten Rechnungsbetrag bezahlt, sodann die Rechnung bei dem Versicherer einreicht, der dann die Rechnungssumme abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von hierfür 150,00 Euro an den Versicherungsnehmer zahlt, so dass letztlich die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 Euro der Gesamtrechnungssumme durch den Versicherungsnehmer und der Rest durch den Versicherer getragen wird, so dass der Reparateur den vollen Rechnungsbetrag erhält. Alternativ kann sich der Reparateur - wie im hier festgestellten Sachverhalt geschehen - den Anspruch des Versicherungsnehmers auch abtreten lassen und diesen Anspruch direkt bei der Versicherungsgesellschaft geltend machen, indem er dem Versicherer die Gesamtsumme meldet, diese dann von der Gesamtsumme die Selbstbeteiligung abzieht und den Restbetrag an den Reparateur zahlt. Unterlässt das Autoglasreparaturunternehmen diesen Abzug beim Kunden, indem er ihm den Selbstbehalt erlässt, ist dieser also noch nicht erfolgt. Ein „Erlass“ des Selbstbehalts dem Kunden gegenüber ist dem Autoglasreparaturunternehmen rechtlich nicht möglich, da es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer (= Kunden des Autoglasers) handelt, die durch die Abtretung der Ansprüche des Versicherungsnehmers an das Autoglasreparaturunternehmen unberührt bleibt, wie sich schon aus § 404 BGB ergibt. Vielmehr stellt dieser Selbstbehalt im Falle seines „Erlasses“ durch das Autoglasreparaturunternehmen einen (verdeckten) Rabatt auf die Reparaturrechnung zu Gunsten des Kunden dar, der aus Sicht des Versicherers den zu regulierenden Betrag aus der Rechnung des Autoglasreparaturunternehmens um eben diesen Betrag reduziert. Dieser (verdeckte) Rabatt ist daher zusätzlich zum nach wie vor in Abzug zu bringenden Selbstbehalt vom Reparaturrechnungsbetrag des Autoglasreparaturunternehmens abzusetzen (so auch AG Passau – Urt. v. 05.05.2015, -9 Cs 35 Js 4140/13-, zit. nach juris; bestätigt durch LG Passau, Urt. v. 13.01.2016, -1 Ns 35 Js 4140/13-). Indem die Mitarbeiter des Angeklagten bei den Versicherern jeweils die Rechnungen einreichten und die Erstattung des um die Selbstbeteiligung zu mindernden Rechnungsbetrages unter Angabe „Selbstbeteiligung Ja 150,00 EUR“ bzw. teilweise zusätzlich unter der Vorlage der Quittung, dass der Selbstbehalt in Höhe von Euro 150,00 tatsächlich gezahlt worden sei, begehrten, erklärten sie, im Wege der Abtretung einen Anspruch in eben dieser Höhe gegen die jeweiligen Versicherer erhalten zu haben. Diese Angabe entsprach tatsächlich jedoch nicht der Wahrheit, nachdem durch die Rabattgewährung - dem Erlass des Selbstbehaltes zu Gunsten des Kunden - an die jeweiligen Kunden der ursprünglich entstandene Werklohnanspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB teilweise in Höhe des gewährten Rabattes, nämlich jeweils 150,00 Euro, erloschen war. Dies bedeutet, dass den Versicherungsnehmern auch nur in entsprechend verminderter Höhe ein jeweiliger Erstattungsanspruch gegen die Versicherer, der schließlich der Abtretung zugänglich war, entstanden sein konnte. Nur dieser verminderte Erstattungsanspruch konnte von den Kunden folglich an das Unternehmen des Angeklagten abgetreten werden. Dies spielt auch im Verhältnis des Autoglasers zu dem jeweiligen Versicherer eine Rolle, da schon aus § 404 BGB folgt, dass der Schuldner dem Zessionar alle Einwendungen entgegenhalten kann, die er gegen den Zedenten aus dem Schuldverhältnis gehabt hat. Indem die Mitarbeiter des Angeklagten jedoch ohne Hinweis hierauf einen höheren Rechnungsbetrag beanspruchten, wurde die jeweilige Versicherungsgesellschaft getäuscht und regulierte jeweils 150,00 Euro pro Rechnung zu viel, so dass in den festgestellten Fällen somit eine rechtsgrundlose Überzahlung in Höhe von jeweils 150,00 Euro erfolgte, welche sich als Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB darstellt. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Zwar hatte er weder konkrete Einwirkung noch Kenntnis in Bezug auf jedes einzelne Reparaturgeschäft. Dessen bedarf es zur Begründung des Betrugsvorsatzes unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht. Er war als faktischer Geschäftsführer und alleiniger Vorgesetzter in der Firma über sämtliche Geschäftsabläufe sowie über das gewöhnliche Auftragsvolumen genauestens informiert. Er war regelmäßig in den Geschäftsräumen seines Autoglasreparaturunternehmens in der Z-Straße in A3 anwesend und ließ sich von seinen Akquisiteuren in regelmäßigen Abständen, annähernd täglich, die jeweils akquirierten Reparaturaufträge vorzeigen, bevor diese dann in die Buchhaltung weitergeleitet wurden. Er tat dies, um sich ein Bild vom gewöhnlichen Auftragsvolumen des Unternehmens zu machen. Er wusste daher zumindest nach Art und Umfang, wie hoch die durchschnittliche Auftragszahl bei Fortführung des normalen Geschäftsbetriebes war. In diesem Umfang wollte er auch, dass weitere Aufträge akquiriert, Reparaturen durchgeführt und Rechnungen bei den Versicherern eingereicht werden. Dies reicht für das Vorliegen eines generellen Vorsatzes hinsichtlich des „gewöhnlichen Auftragsumfanges“, der in seinem Autoglasreparaturunternehmen zur Tatzeit anfiel, aus (BGH, Urt. v. 11.12.1997, -4 StR 323/97-, zitiert nach beck online ). Dieser generelle Vorsatz des Angeklagten bezog sich auch auf die hier festgestellten 17 Fälle. Der Angeklagte handelte ferner mit Bereicherungsabsicht. Hierfür muss die Tat objektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten gerichtet sein. Vermögensvorteil ist die Erhöhung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens; dieser ist nach denselben Grundsätzen zu bestimmen wie der Vermögensschaden (Fischer, StGB, 63. A. 2016, § 263, Rn. 186.). Dem Angeklagten kam es bei Tatbegehung sowohl darauf an, seine Kunden zu entlasten und durch das für die Kunden besonders lukrative Modell des „Selbstbehaltserlasses“ so viele Aufträge wie möglich zu akquirieren und somit größtmöglichen Umsatz für sein Autoglasreparaturunternehmen erzielen, als auch darauf, bei den jeweiligen Abrechnungen durch die wahrheitswidrige Angabe, der Selbstbehalt sei vom Kunden bezahlt worden, darauf hinzuwirken, dass der jeweilige Schadenssachbearbeiter der Versicherungsgesellschaft vom Rechnungsbetrag lediglich einmal den Selbstbehalt in Höhe von 150,00 Euro abzieht und nicht ein weiteres Mal, wie es – wie ausgeführt worden ist – der Fall gewesen wäre, wenn die Versicherung Kenntnis davon gehabt hätte, dass der Kunde den Selbstbehalt in Wahrheit nicht gezahlt hat. Im Hinblick auf die Überregulierung von jeweils 150,00 Euro pro Rechnung handelte der Angeklagte folglich mit der Absicht, sich rechtswidrig und stoffgleich selbst zu bereichern. Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig und erfüllte somit das Regelbeispiel des Betruges in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB. Gewerbsmäßig im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (Fischer, a.a.O. vor § 52, Rn. 61.). Der Angeklagte wollte in jedem Fall, in dem durch seine Mitarbeiter eine Rechnung mitsamt Abtretungserklärung an die jeweilige Versicherungsgesellschaft gesandt wurde, einen Mehrbetrag von 150,00 Euro erwirtschaften. Er plante dies in mehreren, zum Zeitpunkt der Implementierung des Geschäftsmodells zahlenmäßig noch nicht konkretisierten Fällen wiederholt durchzuführen, um neben dem gesteigerten Umsatz durch die vermehrte Kundenakquise, die aufgrund des „Selbstbehalterlassgeschäftes“ das Unternehmen des Angeklagten mit dem Austausch ihrer Scheibe beauftragten, auch pro Rechnungsstellung diese zusätzlichen 150,00 Euro für sein Unternehmen zu erwirtschaften. Der Angeklagte befand sich im Übrigen weder in einem vermeidbaren noch in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB. Zur Annahme eines Verbotsirrtums bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten im Tatzeitraum von Bedeutung waren. Der Täter hat bereits dann ausreichende Unrechtseinsicht, wenn er bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt. Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung Verstöße gegen irgendwelche, wenn auch im einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen (BGH, Urteil v. 11.10.2012 – 1 StR 213/10 – zitiert nach beck-online ). Der Angeklagte erkannte die Möglichkeit, dass es sich bei seiner Abrechnungspraxis und seinem Geschäftsmodell um eine strafbare Handlung handelte. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass er im Tatzeitraum nie persönlich als Geschäftsführer des Autoglasreparaturunternehmens nach außen auftrat, sondern stets dritte Personen als „Scheingeschäftsführer“ anstellte. Dies tat er, um seine Urheberschaft und Verantwortung für den Geschäftsbetrieb vor den Strafverfolgungsbehörden und den Versicherungsgesellschaften, welche mittlerweile über die Geschäftspraktiken des Angeklagten im Bilde waren, bewusst zu verschleiern. Im Übrigen ließ er im Rahmen der Abrechnung mit den Versicherungsgesellschaften von seinen Mitarbeitern in den Abtretungserklärungen die objektiv unwahre Tatsachenerklärung abgeben, dass der Selbstbehalt seitens des Kunden bezahlt worden sei. Bei den Abtretungserklärungen, welche an die H Allgemeine Versicherung AG weitergeleitet wurden ließ er von seinen Mitarbeitern zusätzlich Quittungen beifügen, die die Erklärung enthielten, dass der Selbstbehalt bezahlt worden sei. Dies geschah in Kenntnis und auf Weisung des Angeklagten, so dass er von der Täuschung gegenüber den Versicherern sowie der strafrechtlichen Relevanz seines Verhaltens aktive Kenntnis hatte und sich dem Unrecht seines Tuns auch bewusst war. Bei der Tat des Angeklagten handelt es sich – entgegen der Anklageschrift - um einen tateinheitlich begangenen Betrug und nicht um 17 tatmehrheitlich begangene Betrugstaten. Erschöpfen sich die Tatbeiträge im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten "Geschäftsbetriebes", sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (BGH, Beschl. v. 20.09.2016 –-3 StR 302/16-, zitiert nach juris). An den einzelnen Täuschungshandlungen, nämlich den Abrechnungen seiner Mitarbeiter aus der Buchhaltung gegenüber den Versicherern, war der Angeklagte nicht unmittelbar beteiligt. Ein aktiver Tatbeitrag des Angeklagten für jede Rechnungsstellung konnte für die 17 dargelegten Fälle nicht festgestellt werden. E. Strafzumessung Der Regelstrafrahmen des Betruges in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB sieht Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vor. Die Kammer hat der Strafzumessung letztlich jedoch den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrundegelegt, da der Angeklagte Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46 a Nr. 2 StGB betrieben hat. I. Nach der Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen, wenn der Angeklagte Schadenswiedergutmachung betrieben und diese von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat. Diese Voraussetzungen hat der Angeklagte durch seine Zahlung an die Versicherungsgesellschaften in Gesamthöhe von 11.109,07 Euro erfüllt. Der Angeklagte hat bei seiner Lebensgefährtin, der Zeugin J, zur Wiedergutmachung des Schadens ein Darlehen in Höhe von 10.000 Euro aufgenommen und einen Darlehensvertrag mit ihr vereinbart, aus dem sich ergibt, dass er dieses Darlehen künftig in monatlichen Raten zu je 500,00 Euro abbezahlen muss. Anschließend hat er an die Versicherungsgesellschaften eine überobligatorische Zahlung von über 11.109,07 Euro geleistet. In Anbetracht der derzeitigen Einkommensverhältnisse des Angeklagten - er verdient monatlich ca. 1.600,00 Euro netto - ist die Kammer der Auffassung, dass die Aufnahme eines Darlehens mit einer solch strikten, belastenden Rückzahlungsklausel unter Berücksichtigung der beengten finanziellen Verhältnisse eine erhebliche persönliche Leistung des Angeklagten darstellt. Die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleiches nach § 46a Nr. 1 StGB hält die Kammer hingegen nicht für gegeben. Zwar kann eine Strafrahmenverschiebung nach § 46 a Nr. 1 StGB auch bei reinen Vermögensdelikten einschlägig sein. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass es dem Täter auch um den Ausgleich immaterieller Folgen seiner Tat und um eine darüber hinausgehende Lösung eines Konflikts mit dem Tatopfer im Rahmen eines kommunikativen Prozesses ankommt. Nicht genügend für einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB ist es, wenn es dem Täter augenscheinlich nur um die Leistung von Schadensersatz geht (BGH, Urt. v. 18.11.1999 -4 StR 435/99-, zitiert nach beck-online ). Die Geldzahlung des Angeklagten an die jeweiligen Versicherungsunternehmen hatte zum Zweck, einen den Versicherungen entstandenen etwaigen materiellen Schaden auszugleichen. Ein kommunikativer, friedensstiftender Prozess war seitens des Angeklagten ersichtlich nicht beabsichtigt, da der Angeklagte in seinen Anschreiben an die Versicherer sogar explizit darum gebeten hat, ihm das Geld zurück zu überweisen, falls es nicht als Schadensersatzleistung akzeptiert werde. II. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung folgende Umstände gewertet: Der Angeklagte, welcher zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mit 56 Jahren bereits im fortgeschrittenen Alter war, ist unvorbestraft. Er hat sich ferner zum äußeren Tatgeschehen, wie es in den Feststellungen zur Sache unter B. dargestellt wurde, vollumfänglich geständig eingelassen. Zwar erfolgte das Geständnis über eine Verteidigererklärung und der Angeklagte beantwortete Rückfragen der Prozessbeteiligten nur spärlich; jedoch hat der Angeklagte durch seine geständige Einlassung hinsichtlich des Tatgeschehens im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit seines Autoglasreparaturunternehmens sowie seiner Eigenschaft als Geschäftsführer eine umfangreiche Beweisaufnahme obsolet gemacht und die Verantwortung für sein Handeln übernommen. Ferner lag der festgestellte Gesamtschaden in den unter B. Ziff. II genannten 17 Fällen bei insgesamt lediglich 2.550,00 Euro, was in Anbetracht des langen Tatzeitraumes und der vielen Einzeltaten nicht sonderlich hoch ist. Des Weiteren liegen die festgestellten Taten bereits erhebliche Zeit zurück. Die betrügerischen Abrechnungen erfolgten in den Jahren 2011 bis 2012, so dass mittlerweile seit der letzten Einzeltat über vier Jahre vergangen sind. Auch wirkt sich die lange Verfahrensdauer - die Anklageschrift stammt vom 11.11.2014, die Hauptverhandlung konnte erst ab dem 09.11.2016 stattfinden - strafmildernd für den Angeklagten aus. Zulasten des Angeklagten hingegen hat die Kammer bei der Gesamtabwägung folgende Faktoren gewertet: Der Angeklagte legte bei der Implementierung und Aufrechterhaltung seines Geschäftsmodells erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Seine gesamte Geschäftsidee fußte auf der Idee des Selbstbehaltserlasses und war - auch durch Verschleierung - darauf angelegt, zahlreiche Versicherungsgesellschaften über einen langen Zeitraum systematisch zu täuschen und hierdurch einen immer wiederkehrenden Vermögensvorteil zu erlangen. Der Angeklagte hat sich hierzu auch seiner Mitarbeiter, welche ihm in der Hierarchiestufe des Unternehmens klar untergeordnet waren, bedient und diese ebenfalls in die Gefahr der Strafbarkeit gebracht. Ihm war bewusst, dass insbesondere seine Mitarbeiter aus der Buchhaltung, welche die Rechnungen und Abtretungserklärungen mit der falschen Tatsachenerklärung, dass der Selbstbehalt seitens des Kunden bezahlt worden sei, jeweils an die Versicherer weitergeleitet haben, sich strafbar machen würden. III. Der Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB sieht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Milderung nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Ein Absehen von Strafe nach § 46 a Nr. 2 kam nach erfolgter Gesamtabwägung für die Kammer aufgrund der systematischen Vorgehensweise des Angeklagten, seiner hohen kriminellen Energie sowie der langen Dauer des Tatzeitraums nicht in Betracht. Auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 Nr. 1 StGB kam nicht in Betracht, da insofern eine begründete Erwartung in Form einer günstigen Prognose, dass der Angeklagte keine Straftaten mehr begehen wird, nicht gestellt werden kann. Schon wegen der Dauer der Tatbegehung unter der aufwändigen und auf Verschleierung angelegten Vorgehensweise liegen für eine solche günstige Prognose keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Eine menschlich besonders verständliche oder altruistische Tat oder weitere besondere Umstände im Sinne des § 59 Nr. 2 StGB sind ebenfalls nicht erkennbar. Innerhalb des genannten Strafrahmens hält die Kammer unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro für tat- und schuldangemessen. F. Kostenentscheidung Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.