Urteil
15 O 335/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:1222.15O335.15.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Kläger schlossen im Mai 2011 mit der beklagten Sparkasse zwei Darlehensverträge über insgesamt 120.000,00 EUR ab. Dem Darlehen Nr. #####/#### über 45.000,00 EUR mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 4,73 % lag das KfW-Wohnungseigentumsprogramm Nr. 124 zugrunde. Es war eine Zinsbindung bis zum 30.06.2026 vereinbart. Das erste Jahr war tilgungsfrei. Bereitstellungszinsen fielen erst vier Monate nach Zusagedatum an. Zudem entfiel auf das Darlehen kein tatsächlicher Sicherheitenwert. Bei dem Darlehen Nr. #####/#### über 75.000,00 EUR wurden die Kläger über ein Widerrufsrecht informiert. Für den Inhalt der Verträge einschließlich der bei Darlehen -75 von der Beklagten verwandten Widerrufsinformation wird auf die Anlagen L1 und 2 zur Klageschrift (AH) Bezug genommen. Im Juli 2014 verkauften die Kläger das finanzierte Objekt. Zur vorzeitigen Ablösung der Darlehensverträge war die Beklagte nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 17.498,92 EUR für das Darlehen -75 und in Höhe von 10.405,26 EUR für das Darlehen -91 bereit, die die Kläger in der Folge zahlten. Am 11.11.2014 erklärten die Kläger den Widerruf und forderten die Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigungen. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsinformation sei fehlerhaft, weil sie dem Deutlichkeitsgebot nicht entspreche. Die Belehrung zum Fristbeginn sei nicht ausreichend, weil nicht sämtliche Pflichtangaben im Klammertext enthalten seien. Bei dem Darlehen Nr. #####/#### sei die Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB nicht einschlägig, weil der vertragliche Zins über dem marktüblichen Sollzinssatz gelegen habe. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.895,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 04.04.2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.666,95 EUR Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, für das Förderdarlehen gelte die Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB. Die Widerrufsbelehrung des weiteren Darlehens sei fehlerfrei; zudem genieße sie Vertrauensschutz aufgrund der Verwendung der amtlichen Musterbelehrung. Die Kläger seien über das Widerrufsrecht im Kern im Bilde gewesen. Mit dem gleichwohl erfolgten Widerruf verfolgen sie sachfremde Ziele. Sie ist der Ansicht, die Geltendmachung des Widerrufs sei angesichts der verbindlichen Aufhebungsvereinbarung verwirkt und rechtsmissbräuchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Kläger haben den Darlehensvertrag Nr. #####/#### nicht wirksam widerrufen, weil die gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. geltende Widerrufsfrist von 14 Tagen bei Erklärung des Widerrufs abgelaufen war. a) Die Widerrufsbelehrung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. (BGH, Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15). b) Die Widerrufsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger der Ansicht sind, die Widerrufsbelehrung kläre nicht ausreichend präzise über den Fristbeginn auf, weil nicht sämtliche Pflichtangaben im Klammertext genannt werden, folgt die Kammer dem nicht. Dass das nicht die Konzeption des Gesetzgebers ist, ergibt sich schon daraus, dass nach dem ab dem 30.07.2010 das – anders als das Muster nach dem früheren § 14 der BGB-InfoVO – im Gesetzesrang stehende Muster für die Widerrufsinformation keineswegs eine vollständige Übernahme der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB vorsieht, sondern ausdrücklich eine nur beispielhafte Aufzählung. Dass infolgedessen der Darlehensnehmer nicht allein durch die Lektüre der Widerrufsinformation, sondern erst durch ergänzendes Studium des Vertragstextes Klarheit über die Frage gewinnen kann, ob die für den Beginn des Fristablaufs erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag in vollständiger Weise enthalten sind, ist Konsequenz der gesetzlichen Konzeption und führt nicht zu einer nicht ausreichenden und damit unwirksamen Widerrufsinformation (OLG Köln, Beschl. v. 34.05.2016 – 13 W 71/15 n.v.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthof ist sogar eine Widerrufsinformation klar und verständlich, die im Klammerzusatz Pflichtangaben als Beispiele aufführt, die tatsächlich nicht einschlägig sind (BGH, Urt. v. 22.11.2016, XI ZR 434/15). Erst recht muss damit die vorliegende Widerrufsinformation klar und verständlich sein. 2. Den Klägern stand bei dem Darlehen Nr. #####/#### kein Widerrufsrecht gem. § 495 BGB zu, weil die Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB einschlägig ist. Gem. § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB sind keine Verbraucherdarlehensverträge Verträge, die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind. Dies ist hier der Fall. a) Es handelt sich um einen Vertrag, der nur mit einem begrenzten Personenkreis abgeschlossen wird, weil die Darlehen aus dem KfW-Wohnungseigentumsprogramm NR. 124 nur natürlichen Personen, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben oder Genossenschaftsanteile zeichnen, um Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft zu werden, zur Verfügung stehen. b) Das Darlehen wurde auch auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen. Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse sind alle Normen einschließlich Förderrichtlinien, die der Förderung eines gesamtgesellschaftlichen Anliegens dienen (MüKo-BGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2016, § 491 Rn. 71; vgl Begr. RegE, BT-Drs. 16/11643 S. 77). Das KfW-Wohnungseigentumsprogramm 124 stellt eine solche Förderrichtlinie dar. Denn mit der Zurverfügungstellung dieser Mittel handelt die Kreditanstalt für Wiederaufbau in Erfüllung ihres gesetzlichen Förderauftrags aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c KredAnstWiAG, wonach sie die Aufgabe hat, im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen in dem Bereich der Wohnungswirtschaft durchzuführen. Diese Aufgabe hat sie gem. § 2 Abs. 1 S. 2 KredAnstWiAG in Regelwerken zu konkretisieren, was mit dem hier streitgegenständlichen Programm, vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 17.05.2016, Bl. 88 f. d.A., geschehen ist. c) Es wurden auch günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart. Dass die Einräumung eines Tilgungsfreijahres, der späte Anfall von Bereitstellungszinsen sowie die Vollfinanzierung in Nicht-Förderdarlehen nur mit einem erhöhten Zins zu erkaufen ist, ist der Kammer als einer geschäftsplanmäßig mit Banksachen betrauten Spezialkammer aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von der Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber liegen (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2016 – XI ZR 103/15; Urt. v. 18.12.2007 - XI ZR 324/06, Rn. 29 mwN). Dies ist hier der Fall. In dem hier maßgeblichen Monat Mai 2011 betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer mit einer Laufzeit von über 10 Jahren 4,41 % (MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte; siehe unter www.bundesbank.de). Der im Darlehensvertrag vereinbarte effektive Jahreszins von 4,73% liegt nur geringfügig darüber. 3. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 27.895,18 EUR