OffeneUrteileSuche
Urteil

15 O 75/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:1215.15O75.15.00
17Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 11.07.2007 mit der Nr. #####/#### durch den Widerruf der Kläger vom 14.03.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.

Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 58.201,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,98% p.a. seit dem 01.04.2014 abzüglich einer am 30.04.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.05.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.06.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.07.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.08.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.09.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.10.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.11.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.12.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.01.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 28.02.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.03.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.04.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.05.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.06.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.07.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.08.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.09.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.10.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.11.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.12.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.01.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 28.02.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.03.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.04.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.05.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.06.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.07.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.08.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR und einer am 30.09.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger vier Fünftel und die Beklagte ein Fünftel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 11.07.2007 mit der Nr. #####/#### durch den Widerruf der Kläger vom 14.03.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 58.201,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,98% p.a. seit dem 01.04.2014 abzüglich einer am 30.04.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.05.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.06.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.07.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.08.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.09.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.10.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.11.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.12.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.01.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 28.02.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.03.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.04.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.05.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.06.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.07.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.08.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.09.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.10.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.11.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.12.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.01.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 28.02.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.03.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.04.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.05.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.06.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.07.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.08.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR und einer am 30.09.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger vier Fünftel und die Beklagte ein Fünftel. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Kläger, Eheleute, nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrags in Anspruch. Die Kläger schlossen zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung mit der Beklagten am 11.07.2007 einen durch eine Grundschuld über 70.000,00 EUR besicherten Darlehensvertrags mit einem bis zum 30.05.2022 festgeschriebenen Nominalzins von 4,980 v.H. sowie eine Sicherungsabrede "Zweckerklärung für Grundschulden Sicherung der Geschäftsverbindung". Der Vertrag sah die Möglichkeit von jährlichen Sondertilgungen bis zu 4.000,00 EUR vor, die die Kläger nicht in Anspruch nahmen. Für die Einzelheiten des Darlehensvertrags und der Zweckerklärung für Grundschulden wird auf die Anlage K1 und für die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (Muster des Deutschen Sparkassenverlags Fassung August 2005) auf die Anlage K2 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagte valutierte den Nettodarlehensbetrag von 70.000,00 EUR am 23.08.2007. Die Kläger zahlten beginnend mit dem 30.09.2007 die vertraglich vorgesehene monatliche Rate in Höhe von 348,83 EUR für Zins und vereinbarte Tilgung bis einschließlich zum 30.09.2016. Die Kläger ließen mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.03.2014 ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen widerrufen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 29.04.2014 zurück. Die Kläger sind der Ansicht, das Widerrufsrecht sei nicht verfristet. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung habe nicht den bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die Beklagte könne angesichts der erheblichen Veränderungen an dem damaligen Muster der BGB-InfoV auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Die Ausübung des Widerrufsrechts nach sieben Jahren verstoße angesichts der Vertragslaufzeit von 37 Jahren auch nicht gegen Treu und Glauben. In Folge des Widerrufs müsse ihnen die Beklagte die geleisteten Raten zurückzahlen. Auf diese Raten müsse ihnen die Beklagte Nutzungsersatz zahlen, der bei Realkrediten in Höhe von zumindest zweieinhalb Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu vermuten sei. Zug um Zug seien sie ihrerseits der Beklagten zur Rückzahlung des Darlehensnettobetrags von 70.000,00 EUR zuzüglich eines marktüblichen Zinssatzes, höchstens jedoch des vertraglichen Zinssatzes verpflichtet. Wiederum Zug um Zug sei die Beklagte zur Herausgabe der Grundschuld verpflichtet. Die Kläger behaupten unter Hinweis auf die im Internetauftritt der Deutschen Bundesbank abrufbaren Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank über gesicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung von über 10 Jahren, der marktübliche Zinssatz habe durchschnittlich von September 2007 bis Dezember 2014 3,80% p.a. betragen. Sie sind der Ansicht, zutreffender Weise sei der marktübliche Zins dynamisch nach der Entwicklung der Durchschnittszinsen der Bundesbankstatistik für Neugeschäfte zu bemessen. Bei der Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes sei die Sondertilgungsmöglichkeit nicht zu berücksichtigen, weil sie diese nicht in Anspruch genommen hätten. Der Vertragszins könne nicht als marktüblicher Zins zu Grunde gelegt werden, weil das Zinsniveau inzwischen stark gesunken sei. Mit dem Klageantrag zu 1. erstreben die Kläger die Klärung, dass sie den Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben, mit dem zuletzt gestellten Klageantrag zu 2. gestützt auf § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie gestützt auf § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz auf Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und mit dem Klageantrag zu 3. die Löschung der als Sicherheit bestellten Grundschuld. Die Kläger haben zunächst beantragt, 1. festzustellen, dass der Widerruf der Kläger vom 14.03.2014 des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrags, Konto-Nr. #####/####, vom 11.07.2007 wirksam ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag von 31.045,87 EUR zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus den jeweiligen Einzelraten von 348,03 EUR, beginnend ab dem 30.09.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des erhaltenen Darlehensbetrages von 70.000,00 EUR zuzüglich eines marktüblichen Zinssatzes; 3. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Darlehensleistungen alle von den Klägern erhaltenen Sicherheitsleistungen, insbesondere die Grundschuld, eingetragen im Grundbuch von H, Blatt X und X, herauszugeben. Die Kläger haben dann präzisierend beantragt, 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 11.07.2007 mit der Nr. #####/#### durch den Widerruf der Kläger vom 14.03.2014 beendet ist; 2. festzustellen, dass die Beklagte die an sie herauszugebenden Raten- und Zinsleistungen die auf den Darlehensvertrag mit der Nr. #####/#### vom 11.07.2007 an die Beklagte bezahlt worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweiligen Einzelraten von 348,83 EUR, beginnend ab dem 30.09.2007, zu verzinsen hat, festzustellen, dass sie den von der Beklagten erhaltenen Darlehensbetrag von 70.000,00 EUR nur mit einem marktüblichen Zinssatz und nicht mit dem Vertragszinssatz zurückzuzahlen haben und der marktübliche Zinssatz im Durchschnitt von September 2007 bis Dezember 2014 3,80% beträgt; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von H, Blatt X und X, zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 70.000,00 EUR zu erteilen. Die Kläger haben dann beantragt, 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 11.07.2007 mit der Nr. #####/#### durch den Widerruf der Kläger vom 14.03.2014 beendet ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, die bis zum 30. Januar 2016 gezahlten 101 Einzelraten in Höhe von 348,83 EUR sowie eine Einzelrate in Höhe von 67,78 EUR vom 30.08.2007, insgesamt daher 35.299,61 EUR herauszugeben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 aus 67,78 EUR, seit dem 30.09.2007 aus 416,61 EUR (67,78 + 348,83), seit dem 30.10.2007 aus 765,44 EUR (67,78 +348,83) und jeweils zum 30. eines jeden weiteren Monats erhöht sich die Summe um 348,83 EUR, seit dem 30.11.2007 aus 1.114,27 EUR, seit dem 30.12.2007 aus 1.463,10 EUR, seit dem 30.01.2008 aus 1.811,93 EUR, seit dem 29.02.2008 aus 2.160,76 EUR, seit dem 30.03.2008 aus 2.509,59 EUR, seit dem 30.04.2008 aus 2.858,42 EUR, seit dem 30.05.2008 aus 3.207,25 EUR, seit dem 30.06.2008 aus 3.556,08 EUR, seit dem 30.07.2008 aus 3.904,91 EUR, seit dem 30.08.2008 aus 4.253,74 EUR, seit dem 30.09.2008 aus 4.602,57 EUR, seit dem 30.10.2008 aus 4.951,40 EUR, seit dem 30.11.2008 aus 5.300,23 EUR, seit dem 30.12.2008 aus 5.649,06 EUR, seit dem 30.01.2009 aus 5.997,89 EUR, seit dem 28.02.2009 aus 6.346,72 EUR, seit dem 30.03.2009 aus 6.695,55 EUR, seit dem 30.04.2009 aus 7.044,38 EUR, seit dem 30.05.2009 aus 7.393,21 EUR, seit dem 30.06.2009 aus 7.742,04 EUR, seit dem 30.07.2009 aus 8.090,87 EUR, seit dem 30.08.2009 aus 8.439,70 EUR, seit dem 30.09.2009 aus 8.788,53 EUR, seit dem 30.10.2009 aus 9.137,36 EUR, seit dem 30.11.2009 aus 9.486,19 EUR, seit dem 30.12.2009 aus 9.835,02 EUR, seit dem 30.01.2010 aus 10.183,85 EUR, seit dem 28.02.2010 aus 10.532,68 EUR, seit dem 30.03.2010 aus 10.881,51 EUR, seit dem 30.04.2010 aus 11.230,34 EUR, seit dem 30.05.2010 aus 11.579,17 EUR, seit dem 30.06.2010 aus 11.928,00 EUR, seit dem 30.07.2010 aus 12.276,83 EUR, seit dem 30.08.2010 aus 12.625,66 EUR, seit dem 30.09.2010 aus 12.974,49 EUR, seit dem 30.10.2010 aus 13.323,32 EUR, seit dem 30.11.2010 aus 13.672,15 EUR, seit dem 30.12.2010 aus 14.020,98 EUR, seit dem 30.01.2011 aus 14.369,81 EUR, seit dem 30.02.2011 aus 14.718,64 EUR, seit dem 30.03.2011 aus 15.067,47 EUR, seit dem 30.04.2011 aus 15.416,30 EUR, seit dem 30.05.2011 aus 15.765,13 EUR, seit dem 30.06.2011 aus 16.113,95 EUR, seit dem 30.07.2011 aus 16.462,79 EUR, seit dem 30.08.2011 aus 16.811,52 EUR, seit dem 30.09.2011 aus 17.160,45 EUR, seit dem 30.10.2011 aus 17.509,28 EUR, seit dem 30.11.2011 aus 17.858,11 EUR, seit dem 30.12.2011 aus 18.206,94 EUR, seit dem 30.01.2012 aus 18.555,77 EUR, seit dem 30.02.2012 aus 18.904,60 EUR, seit dem 30.03.2012 aus 19.253,43 EUR, seit dem 30.04.2012 aus 19.602,25 EUR, seit dem 30.05.2012 aus 19.951,09 EUR, seit dem 30.06.2012 aus 20.299,92 EUR, seit dem 30.07.2012 aus 20.648,75 EUR, seit dem 30.08.2012 aus 20.997,58 EUR, seit dem 30.09.2012 aus 21.346,41 EUR, seit dem 30.10.2012 aus 21.695,24 EUR, seit dem 30.11.2012 aus 22.044,07 EUR, seit dem 30.12.2012 aus 22.392,90 EUR, seit dem 30.01.2013 aus 22.741,73 EUR, seit dem 30.02.2013 aus 23.090,56 EUR, seit dem 30.03.2013 aus 23.439,39 EUR, seit dem 30.04.4013 aus 23.788,22 EUR, seit dem 30.05.2013 aus 24.137,05 EUR, seit dem 30.06.2013 aus 24.485,88 EUR, seit dem 30.07.2013 aus 24.834,71 EUR, seit dem 30.08.2013 aus 25.183,54 EUR, seit dem 30.09.2013 aus 25.532,37 EUR, seit dem 30.10.2013 aus 25.881,20 EUR, seit dem 30.11.2013 aus 26.230,03 EUR, seit dem 30.12.2013 aus 26.578,86 EUR, seit dem 30.01.2014 aus 26.927,69 EUR, seit dem 30.02.2014 aus 27.276,52 EUR, seit dem 30.03.2014 aus 27.625,35 EUR, seit dem 30.04.2014 aus 27.974,18 EUR, seit dem 30.05.2014 aus 28.323,01 EUR, seit dem 30.06.2014 aus 28.671,84 EUR, seit dem 30.07.2014 aus 29.020,67 EUR, seit dem 30.08.2014 aus 29.369,50 EUR, seit dem 30.09.2014 aus 29.718,33 EUR, seit dem 30.10.2014 aus 30.067,16 EUR, seit dem 30.11.2014 aus 30.415,99 EUR, seit dem 30.12.2014 aus 30.764,82 EUR, seit dem 30.01.2015 aus 31.113,65 EUR, seit dem 30.02.2015 aus 31.462,48 EUR, seit dem 30.03.2015 aus 31.811,31 EUR, seit dem 30.04.2015 aus 32.160,14 EUR, seit dem 30.05.2015 aus 32.508,97 EUR, seit dem 30.06.2015 aus 32.857,80 EUR, seit dem 30.07.2015 aus 33.206,63 EUR, seit dem 30.08.2015 aus 33.555,46 EUR, seit dem 30.09.2015 aus 33.904,29 EUR, seit dem 30.10.2015 aus 34.253,12 EUR, seit dem 30.11.2015 aus 34.601,95 EUR, seit dem 30.12.2015 aus 34.950,78 EUR, seit dem 30.01.2016 aus 35.299,61 EUR, Zug um Zug gegen Rückzahlung des erhaltenen Darlehensbetrages in Höhe von 70.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,98% seit dem 23.08.2007 (= Valutierungsdatum des Darlehens): ab dem 01.10.2007 bis zum 30.10.2007 4,98% Zinsen aus 69.941,67 EUR, ab dem 01.11.2007 bis zum 30.11.2007 4,98% Zinsen aus 69.883,10 EUR, ab dem 01.12.2007 bis zum 30.12.2007 4,98% Zinsen aus 69.824,28 EUR, ab dem 01.01.2008 bis zum 30.01.2008 4,98% Zinsen aus 69.765,22 EUR, ab dem 01.02.2008 bis zum 28.02.2008 4,98% Zinsen aus 69.705,92 EUR, ab dem 01.03.2008 bis zum 30.03.2008 4,89% Zinsen aus 69.646,37 EUR, ab dem 01.04.2008 bis zum 30.04.2008 4,88% Zinsen aus 69.586,57 EUR, ab dem 01.05.2008 bis zum 30.05.2008 4,97% Zinsen aus 69.526,52 EUR, ab dem 01.06.2008 bis zum 30.06.2008 4,97% Zinsen aus 69.466,23 EUR, ab dem 01.07.2008 bis zum 30.07.2008 4,98% Zinsen aus 69.405,68 EUR, ab dem 01.08.2008 bis zum 30.08.2008 4,98% Zinsen aus 69.344,88 EUR, ab dem 01.09.2008 bis zum 30.09.2008 4,98% Zinsen aus 69.283,83 EUR, ab dem 01.10.2008 bis zum 30.10.2008 4,98% Zinsen aus 69.222,53 EUR, ab dem 01.11.2008 bis zum 30.11.2008 4,98% Zinsen aus 69.160,97 EUR, ab dem 01.12.2008 bis zum 30.12.2008 4,98% Zinsen aus 69.099,16 EUR, ab dem 01.01.2009 bis zum 30.01.2009 4,73% Zinsen aus 69.037,09 EUR, ab dem 01.02.2009 bis zum 28.02.2009 4,77% Zinsen aus 68.974,76 EUR, ab dem 01.03.2009 bis zum 30.03.2009 4,60% Zinsen aus 68.912,18 EUR, ab dem 01.04.2009 bis zum 30.04.2009 4,49% Zinsen aus 68.849,34 EUR, ab dem 01.05.2009 bis zum 30.05.2009 4,54% Zinsen aus 68.786,23 EUR, ab dem 01.06.2009 bis zum 30.06.2009 4,47% Zinsen aus 68.722,86 EUR, ab dem 01.07.2009 bis zum 30.07.2009 4,53% Zinsen aus 68.659,23 EUR, ab dem 01.08.2009 bis zum 30.08.2009 4,54% Zinsen aus 68.595,34 EUR, ab dem 01.09.2009 bis zum 30.09.2009 4,51% Zinsen aus 68.531,18 EUR, ab dem 01.10.2009 bis zum 30.10.2009 4,45% Zinsen aus 68.466,75 EUR, ab dem 01.11.2009 bis zum 30.11.2009 4,41% Zinsen aus 68.402,06 EUR, ab dem 01.12.2009 bis zum 30.12.2009 4,32% Zinsen aus 68.337,10 EUR, ab dem 01.01.2010 bis zum 30.01.2010 4,38% Zinsen aus 68,271,87 EUR, ab dem 01.02.2010 bis zum 30.02.2010 4,49% Zinsen aus 68.206,37 EUR, ab dem 01.03.2010 bis zum 30.03.2010 4,34% Zinsen aus 68.140,60 EUR, ab dem 01.04.2010 bis zum 30.04.2010 4,30% Zinsen aus 68.074,55 EUR, ab dem 01.05.2010 bis zum 30.05.2010 4,36% Zinsen aus 68.008,23 EUR, ab dem 01.06.2010 bis zum 30.06.2010 4,10% Zinsen aus 67.941,63 EUR, ab dem 01.07.2010 bis zum 30.07.2010 3,80% Zinsen aus 67.874,76 EUR, ab dem 01.08.2010 bis zum 30.08.2010 3,82% Zinsen aus 67.807,61 EUR, ab dem 01.09.2010 bis zum 30.09.2010 3,77% Zinsen aus 67.740,18 EUR, ab dem 01.10.2010 bis zum 30.10.2010 3,56% Zinsen aus 67.672,47 EUR, ab dem 01.11.2010 bis zum 30.11.2010 3,63% Zinsen aus 67.604,48 EUR, ab dem 01.12.2010 bis zum 30.12.2010 3,55% Zinsen aus 67.536,21 EUR, ab dem 01.01.2011 bis zum 30.01.2011 3,76% Zinsen aus 67.467,66 EUR, ab dem 01.02.2011 bis zum 30.02.2011 3,98% Zinsen aus 67.398,82 EUR, ab dem 01.03.2011 bis zum 30.03.2011 4,07% Zinsen aus 67.329,70 EUR, ab dem 01.04.2011 bis zum 30.04.2011 4,17% Zinsen aus 67.260,29 EUR, ab dem 01.05.2011 bis zum 30.05.2011 4,49% Zinsen aus 67.190,59 EUR, ab dem 01.06.2011 bis zum 30.06.2011 4,33% Zinsen aus 67.120,60 EUR, ab dem 01.07.2011 bis zum 30.07.2011 4,25% Zinsen aus 67.050,32 EUR, ab dem 01.08.2011 bis zum 30.08.2011 4,18% Zinsen aus 66.979,75 EUR, ab dem 01.09.2011 bis zum 30.09.2011 4,12% Zinsen aus 66.908,89 EUR, ab dem 01.10.2011 bis zum 30.10.2011 3,77% Zinsen aus 66.837,73 EUR, ab dem 01.11.2011 bis zum 30.11.2011 3,69% Zinsen aus 66.766,28 EUR, ab dem 01.12.2011 bis zum 30.12.2011 3,54% Zinsen aus 66.694,53 EUR, ab dem 01.01.2012 bis zum 30.01.2012 3,48% Zinsen aus 66.622,48 EUR, ab dem 01.02.2012 bis zum 30.02.2012 3,62% Zinsen aus 66.550,13 EUR, ab dem 01.03.2012 bis zum 30.03.2012 3,47% Zinsen aus 66.477,48 EUR, ab dem 01.04.2012 bis zum 30.04.2012 3,38% Zinsen aus 66.404,53 EUR, ab dem 01.05.2012 bis zum 30.05.2012 3,74% Zinsen aus 66.331,28 EUR, ab dem 01.06.2012 bis zum 30.06.2012 3,33% Zinsen aus 66.257,72 EUR, ab dem 01.07.2012 bis zum 30.07.2012 3,13% Zinsen aus 66.183,86 EUR, ab dem 01.08.2012 bis zum 30.08.2012 3,01% Zinsen aus 66.109,69 EUR, ab dem 01.09.2012 bis zum 30.09.2012 3,03% Zinsen aus 66.066,22 EUR, ab dem 01.10.2012 bis zum 30.10.2012 2,99% Zinsen aus 66.960,44 EUR, ab dem 01.11.2012 bis zum 30.11.2012 3,03% Zinsen aus 65.885,35 EUR, ab dem 01.12.2012 bis zum 30.12.2012 2,92% Zinsen aus 65.809,94 EUR, ab dem 01.01.2013 bis zum 30.01.2013 2,90% Zinsen aus 65.734,22 EUR, ab dem 01.02.2013 bis zum 30.02.2013 2,97% Zinsen aus 65.658,19 EUR, ab dem 01.03.2013 bis zum 30.03.2013 2,98% Zinsen aus 65.581,84 EUR, ab dem 01.04.2013 bis zum 30.04.2013 2,95% Zinsen aus 65.505,17 EUR, ab dem 01.05.2013 bis zum 30.05.2013 3,16% Zinsen aus 65.428,19 EUR, ab dem 01.06.2013 bis zum 30.06.2013 2,80% Zinsen aus 65.350,89 EUR, ab dem 01.07.2013 bis zum 30.07.2013 2,70% Zinsen aus 65.273,27 EUR, ab dem 01.08.2013 bis zum 30.08.2013 2,76% Zinsen aus 65.195,32 EUR, ab dem 01.09.2013 bis zum 30.09.2013 2,91% Zinsen aus 65.117,05 EUR, ab dem 01.10.2013 bis zum 30.10.2013 2,99% Zinsen aus 65.038,46 EUR, ab dem 01.11.2013 bis zum 30.11.2013 3,09% Zinsen aus 64.959,54 EUR, ab dem 01.12.2013 bis zum 30.12.2013 3,03% Zinsen aus 64.880,29 EUR, ab dem 01.01.2014 bis zum 30.01.2014 2,95% Zinsen aus 64.800,71 EUR, ab dem 01.02.2014 bis zum 30.02.2014 3,01% Zinsen aus 64.720,80 EUR, ab dem 01.03.2014 bis zum 14.03.2014 2,99% Zinsen aus 64.640,56 EUR; 3. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug mit der Rückgewähr der Darlehensleistungen alle von den Klägern erhaltenen Sicherheitsleistungen, insbesondere die Grundschuld, eingetragen im Grundbuch von Bleuel, Blatt X und X, herauszugeben. Daraufhin haben die Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 11.07.2007 mit der Nr. #####/#### durch den Widerruf der Kläger vom 14.03.2014 beendet ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, die von ihnen seit dem 30.09.2007 bis zum 30.06.2016 an die Beklagte gezahlten Einzelraten in Höhe von jeweils 348,83 EUR sowie eine Einzelrate in Höhe von 67,78 EUR, insgesamt daher 37.043,76 EUR an sie zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 aus 67,78 EUR, seit dem 30.09.2007 aus 348,83 EUR und jeweils vom 30. eines jeden weiteren Monats aus 348,83 EUR, damit Zinsen in Höhe von 7.700,40 EUR zuzüglich für jeden weiteren Tag ab dem 01.07.2016 von 0,0076 EUR für den Betrag von 67,78 EUR und von 0,0393 EUR für die 106 Einzelraten in Höhe von jeweils 348,83 EUR Zug um Zug gegen Rückzahlung des erhaltenen Darlehensbetrags in Höhe von 70.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe des marktüblichen Zinssatzes, dies entspricht bis zum 30.06.2016 Zinsen in Höhe von 19.901,04 EUR; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihnen eine löschungsfähige Quittung nach den §§ 1192, 1168 BGB für das Grundbuch von H des Amtsgerichts Brühl, Blatt X und Blatt X, Flur X, Flurstücke X, X, X, Wohnungseigentumsanteil 148,94/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 9 und Miteigentumsanteil von 1/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. St 2 als laufende Nr. 4 eingetragene Grundschuld über 70.000,00 EUR mit 15% Jahreszinsen zu erteilen Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 89.901,04 EUR. Die Kläger haben sodann beantragt, 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 11.07.2007 mit der Nr. #####/#### durch den Widerruf der Kläger vom 14.03.2014 beendet ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, die von ihnen seit dem 30.09.2007 bis zum 30.09.2016 an die Beklagte gezahlten Einzelraten in Höhe von jeweils 348,83 EUR sowie eine Einzelrate in Höhe von 67,78 EUR, insgesamt daher 37.741,42 EUR an sie zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 aus 67,78 EUR, seit dem 30.09.2007 aus 348,83 EUR und jeweils vom 30. eines jeden weiteren Monats aus 348,83 EUR. Dies ergibt einen Zinsanspruch von insgesamt 3.951,92 EUR zuzüglich für jeden weiteren Tag ab dem 01.09.2016 von 0,0030 EUR für den Betrag von 67,78 EUR und von 0,0154 EUR für die 106 Einzelraten in Höhe von jeweils 348,83 EUR, dies bedeutet für die gezahlten Einzelraten á 348,83 EUR einen Anspruch von täglich 1,66 EUR Zug um Zug gegen Rückzahlung des erhaltenen Darlehensbetrags in Höhe von 70.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe des vertraglichen Zinssatzes. 3. die Beklagte zu verurteilen, ihnen eine löschungsfähige Quittung nach den §§ 1192, 1168 BGB für das Grundbuch von H des Amtsgerichts Brühl, Blatt X und Blatt X, Flur X, Flurstücke X, X, X, Wohnungseigentumsanteil 148,94/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 9 und Miteigentumsanteil von 1/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. St 2 als laufende Nr. 4 eingetragene Grundschuld über 70.000,00 EUR mit 15% Jahreszinsen zu erteilen Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 89.901,04 EUR. Die Kläger beantragen zuletzt, nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 23.09.2016, den Klägern zugestellt am 06.10.2016, mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von 70.000,00 EUR und auf Wertersatz von 21.917,09 EUR mit Gegenforderungen der Kläger in Höhe von 29.630,79 EUR, nämlich Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger bis zum Widerruf in Höhe von 27.276,62 EUR sowie Nutzungsersatz in Höhe von 2.354,27 EUR aufgerechnet hat, 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 11.07.2007 mit der Nr. #####/#### durch den Widerruf der Kläger vom 14.03.2014 beendet ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, die von ihnen seit dem 30.09.2007 bis zum 30.09.2016 jeweils monatlich an die Beklagte gezahlten Einzelraten in Höhe von jeweils 348,83 EUR sowie eine Einzelrate in Höhe von 67,78 EUR, insgesamt daher 38.090,25 EUR an die Kläger zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 aus 67,78 EUR, seit dem 30.09.2007 aus 348,83 EUR und jeweils zum 30. eines jeden weiteren Monats aus 348,83 EUR bis zum 14.03.2014 (78 Einzelraten) = 2.376,27 EUR und ab dem 15.03.2014 weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den gezahlten Einzelraten und jeweils zum 30. eines jeden weiteren Monats ab dem 30.03.2014 aus den Beträgen von 348,83 EUR (31 Einzelraten) ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen 70.000,00 EUR zuzüglich eines Wertersatzes in Höhe des Vertragszinses von 4,98% aus dem jeweils tatsächlich noch überlassenen Teils der Darlehensvaluta bis zum 14.03.2014 (= 21.917,09 EUR) ab dem 15.03.2014 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal aber dem Vertragszinssatz aus dem jeweils tatsächlich noch überlassenen Teils der Darlehensvaluta; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihnen eine löschungsfähige Quittung nach den §§ 1192, 1168 BGB für das Grundbuch von H des Amtsgerichts Brühl, Blatt X und Blatt X, Flur X, Flurstücke X, X, X, Wohnungseigentumsanteil 148,94/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 9 und Miteigentumsanteil von 1/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. St 2 als laufende Nr. 4 eingetragene Grundschuld über 70.000,00 EUR mit 15% Jahreszinsen zu erteilen Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 89.901,04 EUR. Die Beklagte beantragt, die Beklagte abzuweisen. Hilfswiderklagend hat die Beklagte für den Fall, dass die Kläger mit ihrem Klageantrag zu 1. obsiegen, zunächst mit dem am 07.09.2015 zugestellten Schriftsatz vom 20.08.2016 beantragt, die Kläger zu verurteilen, an sie 70.000,00 EUR nebst 4,98% Zinsen p.a., hilfsweise 2,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit dem 23.08.2007 (= Valutierungsdatum des Darlehens Nr. -781) zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückzahlung bereits erhaltener Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe von 38.206,63 EUR, nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte für den Fall, dass die Kläger mit ihrem Klageantrag zu 1. obsiegen, zuletzt, die Kläger zu verurteilen, an sie 62.286,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,98% p.a. seit dem 15.03.2014 abzüglich einer am 30.03.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.04.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.05.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.06.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.07.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.08.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.09.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.10.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.11.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.12.2014 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.01.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 28.02.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.03.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.04.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.05.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.06.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.07.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.08.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.09.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.10.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.11.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.12.2015 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.01.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 28.02.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.03.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.04.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.05.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.06.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.07.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR, einer am 30.08.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR und einer am 30.09.2016 geleisteten Ratenzahlung von 348,83 EUR zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist unter Hinweis auf zahlreiche Belege der Instanzrechtsprechung der Ansicht, der Klageantrag zu 1. sei unzulässig. Das Widerrufsrecht sei ohnehin verfristet, weil die Belehrung richtig sei, jedenfalls Vertrauensschutz beanspruchen könne. Ohnehin sei die Ausübung des Widerrufsrechts angesichts der langen Vertragsdurchführung verwirkt und rechtsmissbräuchlich. Die Abtretung oder die Löschung der Grundschuld könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.1991 - VIII ZR 34/90, NJW 1991, 1746; BGH, Urt. v. 28.10.2003 - XI ZR 263/02, NJW 2004, 158) erst nach vollständiger Rückführung der gesicherten Forderungen verlangt werden. Unterstelle man die Wirksamkeit des Widerrufs, sei der von den Darlehensnehmern geschuldete Wertersatz mit dem Vertragszins zu vermuten, jedenfalls sei ein solcher aus den Gründen der Entscheidungen LG Bonn, Urt. v. 19.05.2015 - 3 O 206/14, und LG Bonn, Urt. v. 28.09.2015 - 17 O 78/15, insbesondere bei Berücksichtigung der Kundenbonität im Einzelfall, die bloße Behauptung, der vereinbarte Zinssatz habe nicht dem marktüblichen entsprochen, nicht ausreichend. Nutzungsersatz könne der Darlehensnehmer vor dem Widerruf für die Vergangenheit nicht verlangen, jedenfalls nach der Entscheidung LG Köln, Urt. v. 21.07.20015 - 21 O 63/15, nur auf die geleisteten Zinszahlungen geschuldet und dies nur in Höhe von 2,5% über dem Basiszinssatz. Mit der Hilfswiderklage macht die Beklagte die Rückzahlung der Darlehensvaluta von 70.000,00 EUR und den Wertersatz in Höhe des Vertragszins berechnet mit 21.917,09 EUR geltend, von dem sie im Wege der Aufrechnung in Abzug bringt Gegenforderungen der Kläger in Höhe von 29.630,79 EUR, nämlich Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger bis zum Widerruf in Höhe von 27.276,62 EUR sowie einen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die jeweiligen Raten bis zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung mit 2.354,27 EUR berechneten Nutzungsersatz. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Antragsänderungen sind gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. 2. Der Klageantrag zu 1. ist dahin auszulegen, dass die Kläger das Entstehen eines Rückabwicklungsverhältnisses in Folge ihres Widerrufs festgestellt wissen wollen. Die Wirksamkeit einer einzelnen Rechtshandlung - hier des Widerrufs der Darlehensverträge - kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ist allerdings das Bestehen eines Rückabwicklungsverhältnisses, in welches sich der zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag infolge des Widerrufs umgewandelt haben soll (OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2016 und 08.08.2016 - 13 U 165/15 m.w.N.). Der Klageantrag zu 2. ist dahin auszulegen, dass die Kläger wirtschaftlich teilweise eine Abweisung der Hilfswiderklage erstreben, soweit deren Berechnung von den im Antrag zu 2. angenommenen Berechnungsgrundlagen abweicht. Diese Auslegung des in der letzten mündlichen Verhandlung erstmals überreichten Antrags berücksichtigt, dass für die nochmals formulierte Verurteilung Zug um Zug nach der Aufrechnungserklärung der Beklagten kein Raum mehr ist, der Klageantrag zu 2. wie auch die Widerklage also beide auf die Klärung der wechselseitigen Ansprüche unter Berücksichtigung der von der Beklagten erklärten Aufrechnung zielen. Der Klageantrag zu 3. ist dahin auszulegen, dass eine löschungsfähige Quittung nicht für das näher bezeichnete Wohnungseigentum, sondern für die auf diesem eingetragene Grundschuld begehrt wird. 3. Die so verstandene Klage ist in allen Anträgen zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag zu 1. zulässig. Seine Zulässigkeit folgt aus § 256 Abs. 2 ZPO, weil die Frage nach dem Entstehen des Rückabwicklungsverhältnisses in Folge des Widerrufs eine Vorfrage für das Bestehen der aus dem Rückabwicklungsverhältnisses folgenden wechselseitigen Ansprüche, hier insbesondere für die mit dem Klageantrag zu 2. und der Hilfswiderklage geltend gemachten Zahlungsansprüche ist. II. Die Klage ist im Klageantrag zu 1. begründet, im Klageantrag zu 3. nicht begründet und im Klageantrag zu 2. und zur Hilfswiderklage im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Den Klägern stand ein gesetzliches Widerrufsrecht hinsichtlich des Darlehensvertrags bei Ausübung mit Schreiben vom 14.03.2014 noch zu, denn die hier verwendeten Belehrung entsprach im Anschluss an die zu einer inhaltlich gleichlautenden Widerrufsbelehrung ergangene Entscheidung BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, nicht den maßgeblichen, bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen und kann auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Die Beklagte zeigt keine überzeugenden Gründe auf, von dieser Bewertung abzuweichen. 2. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht verwirkt. Zur Verwirkung des "ewigen" Widerrufsrechts" gilt im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung: Auch das "ewige" Widerrufsrecht kann verwirkt werden (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 39 m.w.N.; BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 34 m.w.N. für das unverzichtbare Widerrufsrecht gemäß § 506 S. 1 BGB in der zwischen dem 01.07.2005 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung). Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 40; BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 37). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 39). Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 40 m.w.N.). Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Im Gegenteil wird es dem Verbraucher aus der maßgeblichen Sicht der Bank schwerer fallen, das Fortbestehen des Widerrufsrechts zu erkennen, wenn die Widerrufsbelehrung den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt. Daher spielt es für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Bank keine Rolle, dass sie den Verbraucher überhaupt belehrt hat. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers - hier: gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB aF in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB - die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 41). Die unvermindert gültige Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich. Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 43). Ohne Bedeutung ist, ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 45 f.). Schon zu § 1b AbzG war anerkannt, dass das Wirksamwerden der Willenserklärung des Käufers mangels fristgemäßen Widerrufs von seinem freien Willen abhängen sollte, also der Widerruf nach dieser Vorschrift einer Rechtfertigung nicht bedurfte. Auch der Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes stellte sich auf diesen Standpunkt. Zwar sollte das Verbraucherkreditgesetz den Verbraucher in erster Linie "vor unüberlegten Vertragsentschließungen" bewahren (BT-Drucks. 11/5462, S. 12). Weder § 7 VerbrKrG noch später § 495 BGB aF ließ sich indessen entnehmen, andere Gesichtspunkte dürften bei der Entscheidung für oder gegen die Ausübung des Widerrufsrechts keine Berücksichtigung finden. Vielmehr legte der Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes fest, "[d]er Verbraucher […] [könne] sein Gestaltungsrecht nach freiem Belieben und ohne Angabe von Gründen ausüben", sofern nicht das Gesetz selbst einschränkende Regelungen enthalte (BT-Drucks. 11/5462, S. 22). An diesen Grundsätzen sollte sich durch die Einführung des § 361a BGB und später des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts ändern. Im Gegenteil bestätigte der Gesetzgeber, indem er den Verzicht auf ein Begründungserfordernis in das Bürgerliche Gesetzbuch übernahm, die bis dahin gültigen Grundsätze. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden. Gerade weil das Ziel, "sich von langfristen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 146). Dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: aF), § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB zur Herausgabe von Nutzungsersatz verpflichtet sein kann, ist, soweit sich nach Maßgabe des Art. 229 § 32 EGBGB die Rechtsfolgen des Widerrufs noch nach den §§ 346 ff. BGB bestimmen, regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs. Dass der Widerruf diese Rechtsfolgen zeitigt, macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich. Gleiches gilt für die gesamtwirtschaftlichen Folgen der vermehrten Ausübung von Verbraucherwiderrufsrechten. Dass sich die Kreditwirtschaft aufgrund der gegenwärtigen Niedrigzinsphase oder des gehäuften wirtschaftlichen Scheiterns darlehensfinanzierter Beteiligungskonzepte - immerhin aufgrund eigener Belehrungsfehler - der massenhaften Ausübung von Widerrufsrechten gegenüber sieht, ist - unbeschadet der Frage, ob dies die Rechtsposition der Kläger im konkreten Fall überhaupt beeinflussen könnte - generell kein Kriterium, das bei der Anwendung des § 242 BGB auf das Widerrufsrecht von Verbrauchern Berücksichtigung finden kann. Danach kann bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 41). Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt. Die Voraussetzungen einer Verwirkung oder eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sind an diesen Grundsätzen gemessen bei dem im Zeitpunkt des Widerrufs nicht beendeten Darlehensvertrag nicht ersichtlich. 4. Auch wenn danach der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährverhältnis umgewandelt worden ist, wie auf den Klageantrag zu 1. festzustellen ist, steht den Klägern der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn die Grundschuld sichert nach der Zweckerklärung, auf die sich der Widerruf nicht erstreckt, hier alle bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen der Beklagten gegen die Kläger aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus Krediten und Darlehen jeder Art einschließlich etwaiger gesetzlicher Ansprüche. Hinzu kommt, dass die Kläger die Beklagte zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich der Annahme der von ihnen geschuldeten Leistung in Annahmeverzug gesetzt haben; dies würde voraussetzen, dass die Kläger der Beklagten die geschuldete Leistung, so wie sie zu bewirken war, angeboten hätten. Angesichts der Vorleistungspflicht der Kläger würde dazu ein hier nicht erfolgtes Zahlungsangebot in zutreffender Höhe Zug um Zug gegen Löschung der Grundschuld nicht genügen.(vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2015 - 31 U 41/15). 5. Danach stehen den Klägern gegen die Beklagte die aus §§ 346 ff. BGB folgenden Ansprüche aus dem Rückgewährverhältnis abzüglich der durch die Beklagte erklärten Aufrechnung und der jedenfalls auch auf die Gegenansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährverhältnis erfolgten weiteren Ratenzahlungen zu, wie im Einzelnen zum Klageantrag zu 2. und zur Hilfswiderklage unter C. dargestellt wird. B. Auch die Widerklage, über die bei Begründetheit des Klageantrags zu 1. zu entscheiden ist, ist dem Grunde nach begründet, wie sich aus den Erwägungen unter A.II. ergibt. Der Höhe nach werden die wechselseitigen Ansprüche auch zum Klageantrag zu 2. unter C. dargestellt. C. Die in Folge des Widerrufs bestehenden wechselseitigen Ansprüche ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 22.09.2015 - XI ZR 116/15; BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15), wie folgt: I. Der wirksame Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers gestaltet den Verbraucherdarlehensvertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die wechselseitigen Ansprüche sind aus §§ 346 ff. BGB herzuleiten. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der widerleglich vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Der Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB wird der Höhe nach bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vermutet (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 58). Der Darlehensgeber muss Nutzungen aus von ihm empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen erstatten; dem widerspricht nicht, dass der Darlehensnehmer nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zwar die gesamte Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung herauszugeben hat, gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Das gilt auch für die Bank, der es freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen. Aus §§ 346 ff. BGB folgt, dass die darlehensgebende Bank, die Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss, im Nachhinein so gestellt wird, als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten und müsse daher einen vermeintlichen zwischenzeitlichen Nutzungsvorteil verzinsen. Dies ist konsequente Folge des Umstands, dass der Verbraucherdarlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird, auch wenn der Verbraucher damit - jedenfalls in Teilen - so gestellt wird, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt. II. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass hinsichtlich der wechselseitigen Ansprüche maßgeblich auf den am 14.03.2014 erfolgten Widerruf abzustellen ist. In diesem Zeitpunkt haben sich die wechselseitigen Ansprüche erstmals aufrechenbar gegenübergestanden; auf diesen Zeitpunkt wirkt die Aufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB zurück. Von dem so zu Gunsten der Beklagten ermittelten Anspruch sind die weiteren, ohne Vorbehalt erfolgten Teilzahlungen der Kläger, die die Beklagte als Erfüllung angenommen hat, in Abzug zu bringen. Bei Ansatz eines Nutzungsersatzes auf Zins- und Tilgungsleistungen mit zweieinhalb Prozentpunkten, gegen den die Beklagte nichts erinnert hat, und bei Ansatz des mit 4,980 vom Hundert vereinbarten Vertragszinses, den hier schon mangels Darlegung eines günstigeren marktüblichen Zinses für ein Darlehen mit den hier vereinbarten Sondertilgungsrechten veranlasst ist, auf das den Klägern überlassene Kapital ergibt sich unter Zugrundelegung von einer Ratenzahlung zum 30.08.2007 in Höhe von 67,78 EUR und den weiteren Ratenzahlungen bis zum 30.03.2014 in Höhe von jeweils 348,83 EUR der Saldo bei Widerruf mit 58.201,69 EUR zugunsten der Beklagten. Diese Berechnung ergibt sich unter Verwendung des Musterarbeitsblatts Kreditwiderruf der Stiftung Warentest (abrufbar unter: https://www.test.de/Musterarbeitsblatt-Kreditwiderruf-Rueckabwicklung-nachrechnen-4719575-0/), wobei in Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO Ungenauigkeiten insoweit hingenommen worden sind, als die Valutierung zum 30.08.2007 angenommen und die Wirkung des Widerrufs zum 30.03.2014 angesetzt worden ist. Die Kosten für eine taggenaue Berechnung, die ein finanzmathematisches Gutachten für mehr als 1.000,00 EUR erfordern würde, stehen in keinem Verhältnis zu dem möglichen Gewinn an Rechengenauigkeit; würde man etwa eine Wirkung des Widerrufs zum 28.02.2014 annehmen, ergäbe sich ein Saldo von 58.376,06 EUR, also ein Unterschied von weniger als 200,00 EUR. Durchgreifende Bedenken gegen die vorstehende Schadensberechnung zeigt die Beklagte mit den zur Hilfsaufrechnung mitgeteilten Zahlen schon deshalb nicht auf, weil sie sich auf die Mitteilung von Zahlen ohne Angaben der diesen zugrundeliegenden Annahmen und Berechnungen beschränken. Der danach am 30.03.2014 bestehende Saldo von 58.201,69 EUR ist von den Klägern nach der gesetzlichen Wertung ab dem 01.04.2014 weiter zumindest mit dem Vertragszins zu verzinsen. Der danach bestehende Anspruch nebst Zinsen ist durch die weiteren Ratenzahlungen der Kläger ab dem 30.04.2014 bis zum 30.09.2016 in Höhe von jeweils 348,84 EUR erloschen, wobei die Verrechnung auf Hauptforderung und Zinsen mangels Tilgungsbestimmung aus § 367 Abs. 1 BGB folgt. D. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO. Bei der Bemessung des Umfangs von Obsiegen und Unterliegen hat die Kammer zu Lasten der Kläger die erhebliche Zuvielforderung bei den Nebenforderungen berücksichtigt. Nebenforderungen bleiben, auch wenn sie gemäß § 4 ZPO den Gebührenstreitwert nicht erhöhen, bei der Bemessung des Prozesserfolgs nicht außer Betracht (vgl. Schulz in MünchKomm ZPO, 5. Aufl. 2016, § 92 ZPO Rn. 4 m.w.N.). Hier war zu Lasten der Kläger zu berücksichtigen, dass sie von der Bemessung des Nutzungsersatzes auf Zins- und Tilgungsleistungen mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und der Bemessung des Wertersatzes mit einem geringeren marktüblichen Zins Abstand genommen haben. Streitwert Klageantrag zu 1. (BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15; hier 74 Raten zu je 348,83 EUR von 09/2007 bis 02/2014) 25.813,42 EUR Klageantrag zu 2. (BGH, a.a.O.) 0,00 EUR Klageantrag zu 3. (BGH, Beschl. v. 04.03.2016 - XI ZR 39/15) 70.000,00 EUR Hilfswiderklage, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG 62.286,30 EUR zusammen 158.099,72 EUR