Urteil
28 O 148/16
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung verbreitet werden, §22 KUG; Ausnahmeregelung für Zeitgeschichte nach §23 KUG greift nur, wenn das Bild im Gesamtkontext einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet.
• Die bloße Nennung eines gesellschaftlichen Ereignisses in Bildunterschrift oder Inhaltsverzeichnis begründet nicht zwingend ein Berichterstattungsinteresse, das die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten überwiegt.
• Bei der Abwägung ist der Gesamtzusammenhang von Bild und Wortbericht, der Informationsgehalt für die Öffentlichkeit und das konkrete Gewicht des Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen.
• Liegt keine Einwilligung vor und überwiegt das Informationsinteresse nicht, besteht ein Unterlassungsanspruch aus §1004 BGB analog i.V.m. §§823, 22, 23 KUG.
Entscheidungsgründe
Keine einwilligungsfreie Veröffentlichung begleitender Bildnisse ohne zeitgeschichtlichen Bezug • Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung verbreitet werden, §22 KUG; Ausnahmeregelung für Zeitgeschichte nach §23 KUG greift nur, wenn das Bild im Gesamtkontext einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet. • Die bloße Nennung eines gesellschaftlichen Ereignisses in Bildunterschrift oder Inhaltsverzeichnis begründet nicht zwingend ein Berichterstattungsinteresse, das die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten überwiegt. • Bei der Abwägung ist der Gesamtzusammenhang von Bild und Wortbericht, der Informationsgehalt für die Öffentlichkeit und das konkrete Gewicht des Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen. • Liegt keine Einwilligung vor und überwiegt das Informationsinteresse nicht, besteht ein Unterlassungsanspruch aus §1004 BGB analog i.V.m. §§823, 22, 23 KUG. Die Klägerin ist Ehefrau des bekannten TV-Moderators K. Die Beklagte veröffentlichte in der Zeitschrift „T“ (Nr.12, 17.03.2016) und in einer Werbeanzeige der B.Z. Fotos der Eheleute, entstanden auf der C-Party 2012. Auf der Titelseite wurde das Bild zur Ankündigung eines Artikels über die Spendentätigkeit des Ehemanns verwendet; im Innenteil erschien ein Bild mit einer kurzen Bildunterschrift, die die Teilnahme an der C-Party nennt. Die Klägerin machte geltend, sie sei keine Person der Zeitgeschichte und habe einer Veröffentlichung in diesem Zusammenhang nicht zugestimmt, insbesondere weil der Artikel primär über die Spendentätigkeit des Ehemanns berichtet. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte sie Unterlassung. Die Beklagte hielt die Verwendung für zulässig nach §23 Abs.1 Nr.1 KUG bzw. stützte sich auf konkludente Einwilligung. • Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach §§22,23 KUG unter Berücksichtigung grundrechtlicher Vorgaben zu prüfen; Einwilligung fehlt hier. • Für die Einwilligung bei konkludentem Verhalten muss Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung dem Abgebildeten bekannt oder offenkundig gewesen sein; das war bei einem vier Jahre späteren Abdruck in anderem thematischen Zusammenhang nicht gegeben. • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach §23 Abs.1 Nr.1 KUG sind nur dann einwilligungsfrei verwendbar, wenn die Veröffentlichung im Gesamtzusammenhang einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und das Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht überwiegt. • Bei Abwägung von Pressefreiheit (Art.5 GG) und Persönlichkeitsrecht (Art.1,2 GG; Art.8 EMRK) ist entscheidend, ob die Wortberichterstattung sich inhaltlich mit dem Ereignis oder der abgebildeten Person auseinandersetzt oder ob die Abbildung nur der Illustration bzw. Neugierbefriedigung dient. • Im vorliegenden Fall berichtet der Artikel überwiegend über die Spendentätigkeit des Ehemanns; die Erwähnung der C-Party und der Klägerin dient lediglich der Bilderläuterung und rechtfertigt daher nicht die einwilligungsfreie Veröffentlichung der Bilder. • Weil das Informationsinteresse der Beklagten nicht überwiegt, besteht ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §1004 Abs.1 Satz2 BGB analog i.V.m. §§823 Abs.2, 22, 23 KUG. • Wiederholungsgefahr ist indiziert, sodass Unterlassungsanspruch zuzusprechen war; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden geregelt. Die Klage war erfolgreich: Die Beklagte wurde zur Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse verurteilt, da keine Einwilligung der Klägerin vorlag und die Ausnahme für Bildnisse der Zeitgeschichte nach §23 Abs.1 Nr.1 KUG nicht greift. Die Kammer sah im Gesamtzusammenhang von Bild und Wortbericht kein überwiegenes Informationsinteresse der Presse; die Nennung des Ereignisses in Bildunterschrift oder Inhaltsverzeichnis reicht nicht aus, wenn der Artikel selbst nicht substantiiert über dieses Ereignis oder die abgebildete Person berichtet. Die Wiederholungsgefahr wurde bejaht, die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.