Urteil
3 O 164/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2016:1108.3O164.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der 1933 geborene Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung wegen angeblich fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend. 3 Am 10.12.2009 fand sich der Kläger -dem bereits im Jahr 2008 eine Hüftgelenksprothese rechts eingesetzt worden war- erstmals in der Ambulanz im Haus der Beklagten zu 1) wegen Beschwerden in der linken Hüfte ein. Am 11.10.2010 setzte der Beklagte zu 2) dem Kläger im Hause der Beklagten zu 1) ein künstliches Hüftgelenk linksseitig ein. Eine am 17.03.2010 durchgeführte Punktion des linken Hüftgelenks ergab einen Befall mit Bazillus subtilis. Daraufhin wurde am 23.03.2010 das am 11.01.2010 eingesetzte Hüftgelenk wieder entfernt. Der Kläger war sodann für die Dauer von drei Monaten nicht mit einer Hüftgelenksprothese versorgt. Am 15.06.2010 wurde erneut ein künstliches Hüftgelenk linksseitig durch den Beklagten zu 2) im Hause der Beklagten zu 1) eingebracht. Am 01.06.2011 wurde an der Universitätsklinik C eine Revisionsoperation durchgeführt, bei welcher das durch den Beklagten zu 2) implantierte Hüftgelenk ausgetauscht wurde. 4 Mit Schreiben vom 03.08.2012 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeld i.H.v. 60.000 € bis zum 20.08.2012 auf. 5 Der Kläger wirft den Beklagten grobe Behandlungsfehler vor. Die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks sei bereits nicht indiziert gewesen. Bei der Operation vom 11.01.2010 seien die erforderlichen Hygiene-und Sterilitätsmaßnahmen nicht eingehalten worden. Auf die bakterielle Infektion des linken Hüftgelenks sei nicht rechtzeitig und zielgerichtet reagiert worden. Am 23.03.2010 sei statt der Explantation der Hüftgelenksprothese ein einseitiges Verfahren indiziert gewesen. Schließlich habe der Beklagte zu 2) bei der Operation am 15.06.2010 die modularen Endprothesenschaftteile der Hyperion-Endoprothese nicht regelrecht miteinander verspannt. Außerdem sei das Implantat 2 cm zu kurz gewählt worden. Ferner sei er sowohl vor dem Eingriff am 08.01.2010 als auch vor dem Eingriff am 14.06.2010 nicht über die Risiken der anstehenden Implantation aufgeklärt worden. 6 Aufgrund des Behandlungsfehlers leide er unter einer schmerzhaften Muskel-und Weichteildystrophie links, einer hochgradigen Muskelatrophie im linken Ober-und Unterschenkel mit Funktionseinbußen, Narbenbeschwerden in der linken Glutealregion und im linken Oberschenkel, einer fast vollständigen Aufhebung der Fortbewegungsmöglichkeit durch Belastungsschmerz und Beugekontraktur im linken Hüftgelenk, hochgradiger Insuffizienz der Glutealmuskulatur links nach TEP-Lockerung und Girdelstone-Zustand, Dauer-und Ruheschmerzen. Schließlich sei außerhalb des Hauses rollstuhlpflichtig, langes Sitzen sei ihm nicht möglich. 7 Mit der Klage verlangt der Kläger neben der Zahlung eines Schmerzensgeldes, dass er seiner Höhe nach in das Ermessensgericht stellt, welches einen Betrag von 60.000 € jedoch nicht unterschreiten sollte, die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich aller materiellen und immateriellen Schäden der Vergangenheit und Zukunft. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften Behandlung ab Januar 2010 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 60.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2108.2012, 10 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung ab Januar 2010 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. 11 Die Beklagten beantragen, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bestreiten eine nicht lege artis erfolgte Behandlung. Ein einseitiges Verfahren sei nicht infrage gekommen. Sämtliche geltende Hygiene-und Sterilitätsanforderungen seien eingehalten worden. Eine etwa aufgetretene Infektion sei schicksalhaft. Die Hüftgelenksprothese sei ordnungsgemäß montiert worden. 14 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten des Herrn Professor Dr. Q sowie die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird aus das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Q nebst mündlicher Erläuterung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 17 Dem Kläger steht gegen keinen der Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz - weder aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) noch wegen einer unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) - zu. 18 Die Beweisaufnahme hat einen relevanten Behandlungsfehler nicht ergeben. Dies geht zu Lasten des Klägers. 19 Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Voraussetzung zur Implantation einer Hüft-TEP in Zusammenschau der klinischen und radiologischen Befunde gegeben war. Die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks in die linke Hüfte sei indiziert gewesen. 20 Der vorgelegte Hygieneplan der Beklagten zu 1) habe dem allgemein medizinischen Standard entsprochen. Weiterhin seien aus den Behandlungsunterlagen keine Hinweise zu gewinnen, welche das Nicht-Einhalten der oben genannten Maßnahmen als wahrscheinlich erkennen lassen würden. Eindeutige beziehungsweise dokumentierte Hinweise hierauf würden sich nicht ergeben. Alleine der einmalige Nachweis eines Bakteriums in der Punktion am 17.03.2010 stelle keinen entsprechenden Hinweis dar, denn die Wertigkeit einer präoperativen Punktion sei für die Diagnostik einer periprothetischen Infektion alleine nicht aussagekräftig genug. Da bei der Revisionsoperation am 23.03.2010 mehrere Gewebeproben entnommen worden seien, welche allesamt keine Bakterienbesiedlung gezeigt hätten, dürfe die zunächst vermutete bakterielle Infektion des Implantates bei retrograder Betrachtungsweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen gelten. Wahrscheinlicher sei eine Verunreinigung der Punktion durch den Hautkeim Bacillus subtilis. Das bei dem Kläger bestehende Beschwerdebild könne sich auch durch eine aseptische Lockerung des Schaftes erklären. 21 Da schon keine bakterielle periprothetische Infektion vorgelegen hat, kommt ein hieran anschließender Behandlungs -oder Befunderhebungsfehler der Beklagten nicht in Betracht. 22 Der Sachverständige führt außerdem ergänzend aus, dass, auch wenn intraoperativ Proben aus dem OP Gebiet entnommen worden wären, um eine Infektion festzustellen – was hier nicht geschehen ist –auch bei mehreren Proben eine Grauzone von 5-10 % bestünde, das trotz negativer Probenergebnisse eine septische Lockerung vorliege. Vor diesem Hintergrund wäre es auch dann, wenn mehrere Proben entnommen worden wären und diese keine bakterielle Infektion ergeben hätten, vertretbar gewesen, wie geschehen abzuwarten. Es bestehe dann eine größere Chance auf Ausheilung. 23 Auch der Beweis eines behandlungsfehlerhaften operativen Vorgehens gelingt dem Kläger nicht. 24 Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine eindeutige Indikation bzw. Überlegenheit des einseitigen Verfahrens gegenüber dem zweizeitigen Verfahren nicht bestehe. Gegen den einseitigen Wechsel im vorliegenden Fall spreche, dass nach Ausbau der Pfanne bereits ein Defekt im Bereich des Pfannenbodens beschrieben war. Würde hier eine zementierte Pfanne gesetzt werden, müsse bei teilinsuffizienter knöcherner Situation mit einer mittelfristig bis langfristig vorzeitigen Lockerung gerechnet werden. 25 Die Prothese sei ebenfalls nicht 2 cm zu kurz eingebracht worden. Der Sachverständige hat zwar angegeben, dass in dem ihm vorliegenden Röntgenbild eine Längenabweichung von ca. 1 cm vorliegen würde. Einen Behandlungsfehler kann er hier aber dennoch nicht feststellen. Dies selbst dann nicht, wenn tatsächlich eine Längenabweichung von 2 cm vorgelegen hätte. Bei einer Revisionsoperation, wie sie bei dem Kläger stattgefunden hat, sei eine Längendifferenz von 2 cm durchaus üblich, eine genauere Abstimmung der Prothetik sei nicht möglich. Eine entsprechende Längenabweichung sei nicht unüblich und entspreche noch dem Facharztstandard. Erst bei einer Längenabweichung von 4-5 cm würde man sich in einem Bereich bewegen, der einem Behandlungsfehler zuzuordnen wäre. 26 Die vorstehend wiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen konnte die Kammer ihrer Entscheidung uneingeschränkt zugrundelegen. Hierbei hat sie zunächst berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz des Sachverständigen unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann. Der beauftragte Gutachter bezieht seine Fachkunde nicht nur aus seiner langjährigen ärztlichen und wissenschaftlichen Tätigkeit, sondern ist überdies umfassend erfahrene Gerichtsgutachter. Hinzu kommt, dass der Sachverständige das von ihm Festgestellte überzeugend und nachvollziehbar zu erläutern vermocht und alle Rückfragen in jedem einzelnen Fall verständlich und präzise beantwortet hat. Die Grundlagen seiner Erkenntnisse, insbesondere die eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen nebst der Ergebnisse bildgebender Verfahren hat der Gutachter durchgängig kenntlich gemacht und im einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen jeweils zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind hiernach unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang anschließt. 27 Der von dem Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.09.2014 mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen beantragten Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es demgegenüber nicht. 28 Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO, unter denen das Gericht eine neue Begutachtung anzuordnen hat, liegen nicht vor. Denn nach dieser Gesetzesbestimmung kommt eine weitere Begutachtung nur in Betracht, soweit das Gericht ein Gutachten als ungenügend erachtet. Dies ist – wie ausgeführt – nicht der Fall. Der Sachverständige Prof. Dr. Q hat sich mit allen gegen das Ergebnis seines Gutachtens vom Kläger erhobenen Einwendungen ausführlich auseinandergesetzt. Umstände, aufgrund derer die sorgfältig begründeten Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen in Zweifel zu ziehen sein sollten, trägt der Kläger nicht vor. 29 Dem Kläger ist auch der Beweis nicht gelungen, dass der Beklagte zu 2) bei der Operation am 05.06.2010 die modularen Endoprothesenschaftteile nicht regelrecht miteinander verspannt hat. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Sachverständige zu dem Schluss kommt, die Tatsache, ob die Verspannung der Montageanleitung entsprechend und somit regelrecht erfolgt ist, lasse sich dem Operationsbericht nicht entnehmen. Zwar sei -so der Sachverständige, dem die Kammer auch insoweit folgt- grundsätzlich ausreichend, dass der Beklagte zu 2) in seinem OP Bericht ausführt, dass er Schaftteil und Halsteil gekoppelt in den Oberschenkel eingebracht hat. Das Wort gekoppelt bedeute mehr als bloßes Aufeinanderstecken. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Dokumentation reicht nach Angaben des Sachverständigen nicht aus um klar festzustellen, dass entsprechend der Montageanleitung des Herstellers, mithin fehlerfrei montiert wurde. Der Beklagte zu 2) hätte zumindest das Wort verspannen statt der Formulierung gekoppelt verwenden müssen. Das Wort gekoppelt spreche nur dafür, dass zwei Teile miteinander verbunden worden seien, es lasse jedoch nicht darauf schließen, wie genau die Verbindung stattgefunden habe. Sekundäre Lockerungen des Halsteils bei ordnungsgemäß verspannten Teilen seien so selten, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass dem Beklagten zu 2) ein Fehler bei dem Verspannen von Kopfteilen und Schaffteil unterlaufen sei. Aber auch ein technisches Versagen könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Gleichwohl geht die Kammer nicht von einem Montagefehler aus. 30 Zwar führt der von dem Sachverständigen festgestellte Dokumentationsmangel zu der widerleglichen Vermutung, dass die nicht hinreichend dokumentierte Maßnahme tatsächlich unterblieben ist. Die Vermutung kann jedoch durch den Behandler widerlegt werden (BGH NJW 1986, 1362), insbesondere durch die Zeugenaussagen der am Eingriff beteiligten Ärzte (OLG Köln, Urteil vom 14.11.2001-5 U232/99). Dies gilt erst recht für die Interpretation einer verkürzten oder unvollständigen Dokumentation (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2006-7U 36 / 05). Die entsprechende Widerlegung der Vermutung ist den Beklagten gelungen. 31 Der Zeuge T hat insoweit bekundet, dass er zwar keine konkreten Erinnerungen an die Operation des Klägers habe, er sei jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum im Operationsteam des Beklagten zu 2) tätig gewesen. Er habe mit dem Beklagten zu 2) zusammen etliche solcher Eingriffe durchgeführt, nämlich in den Jahren 2007-2010 arbeitstäglich. Die Verschraubung der Prothetik sei immer durch den Operateur, in diesem Fall den Beklagten zu 2) erfolgt. Die Verschraubung habe immer auf dieselbe Art und Weise stattgefunden. Zunächst sei das Kopplungselement aufgebracht worden. Im Anschluss sei so lange eine Verblockung erfolgt, bis es zu dem gewünschten Bolzenbruch gekommen sei. Dann sei die Prothese fest verblockt gewesen. 32 Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Zeuge keine konkrete Erinnerung an die Operation des Klägers mehr hatte. Angesichts der Vielzahl von Behandlungen, die Ärzte täglich führen, kann nicht erwartet werden, dass sich ein Arzt an jeden einzelnen Patienten sowie das konkrete operative Vorgehen erinnert. Auch wenn der Arzt erklärt, ihm sei die strittige Behandlung nicht im Gedächtnis geblieben, darf das Gericht den Angaben des Arztes glauben, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein behandlungsfehlerfreies Vorgehen erbracht ist (vgl. zum Aufklärungsfehler BGH vom 8.1.1985, Az. BGH Aktenzeichen VIZR1583 VI ZR 15/83). Der Zeuge konnte den Verspannungsvorgang der Prothetik detailreich erläutern. Seine Angaben decken sich insoweit ebenfalls mit den Angaben des Beklagten zu 2), die dieser im Rahmen seiner informatorischen Anhörung gemacht hat. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht ebenfalls, dass der Zeuge bekundet hat, sich im Vorfeld die Unterlagen zu der streitgegenständlichen Operation nicht noch einmal angeschaut zu haben. Auch besteht kein berufliches Näheverhältnis zu einem der Beklagten mehr, da der Zeuge unterdessen weder im Hause der Beklagten zu 1) tätig ist noch mit dem Beklagten zu 2) zusammenarbeitet. 33 Auf die Vernehmung der ebenfalls zu der streitigen Behauptung der ordnungsgemäßen Verspannung der Prothese benannten Zeugin B haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 20.10.2016 verzichtet. 34 Ist vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers somit nicht auszugehen, so haften die Beklagten dem Kläger auch nicht wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten, schon weil sich der Kläger weder vor dem Eingriff am 08.01.2010 noch vor dem Eingriff vom 22.03.2010 und vom 14.06.2010 in einem Entscheidungskonflikt befunden hat. 35 Ein solcher ist bereits deshalb zu verneinen, weil sich der Kläger in Kenntnis des Risikos einer Pfannenlockerung am 15.06.2010 im Hause der Beklagten und sodann am 01.06.2011 anderenorts erneut der Implantation einer Hüftgelenksprothese unterzogen hat. Dass den Kläger aber selbst das – wiederholte – Erleben einer Pfannenlockerung mit der Folge einer Revisionsoperation nicht davon abgehalten hat, sich dem entsprechenden Eingriff nochmals zu unterziehen, schließt nach dem Dafürhalten der Kammer die Annahme aus, eine weitergehende Risikoaufklärung hätte den Kläger von der Operation Abstand nehmen lassen. Erst recht gilt das, weil der Kläger – informatorisch angehört – mit Blick auf den Eingriff vom 15.06.2010 angegeben hat, er hätte sich auch im Falle ausführlicherer Aufklärung unter allen Umständen für die neuerliche Insertion einer Hüft-TEP entschieden. Der Eingriff vom 22.03.2010 war darüber hinaus den Ausführungen des Sachverständigen zur Folge alternativlos. 36 Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. 37 Der Streitwert wird auf 90.000,00 € festgesetzt.