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Urteil

28 O 249/15

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Suchmaschinenbetreiber können als technische Verbreiter (Störer) wegen der Anzeige von Suchergebnissen haftbar sein, wenn ihnen konkrete Hinweise auf eine Rechtsverletzung vorliegen und sie keine zumutbaren Prüf- und Abhilfemaßnahmen ergreifen. • Ein Unterlassungsanspruch kann sich aus §§ 1004 Abs.1, 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.2 Abs.1, 1 Abs.1 GG gegen den Betreiber einer Suchmaschine ergeben; ein Löschanspruch nach § 35 BDSG ist hierfür nicht geeignet. • Bei schwerwiegenden unwahren Tatsachenbehauptungen trifft den Suchmaschinenbetreiber eine Beweis- bzw. sekundäre Darlegungslast; bleiben konkrete Hinweise unbeachtet, ist die Anzeige des Suchergebnisses zu untersagen. • Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags genügt, wenn der Tenor die konkret zu unterbindende Anzeige eines bestimmten Suchergebnisses bei Eingabe eines Namens hinreichend beschreibt.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber wegen unwahrer Tatsachenbehauptung • Suchmaschinenbetreiber können als technische Verbreiter (Störer) wegen der Anzeige von Suchergebnissen haftbar sein, wenn ihnen konkrete Hinweise auf eine Rechtsverletzung vorliegen und sie keine zumutbaren Prüf- und Abhilfemaßnahmen ergreifen. • Ein Unterlassungsanspruch kann sich aus §§ 1004 Abs.1, 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.2 Abs.1, 1 Abs.1 GG gegen den Betreiber einer Suchmaschine ergeben; ein Löschanspruch nach § 35 BDSG ist hierfür nicht geeignet. • Bei schwerwiegenden unwahren Tatsachenbehauptungen trifft den Suchmaschinenbetreiber eine Beweis- bzw. sekundäre Darlegungslast; bleiben konkrete Hinweise unbeachtet, ist die Anzeige des Suchergebnisses zu untersagen. • Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags genügt, wenn der Tenor die konkret zu unterbindende Anzeige eines bestimmten Suchergebnisses bei Eingabe eines Namens hinreichend beschreibt. Der Kläger, ein in Deutschland tätiger Rechtsanwalt, wurde in einem Internetartikel eines Blogs mit der Behauptung dargestellt, er habe dem Gericht entscheidungsrelevante Informationen vorenthalten, woraufhin eine einstweilige Verfügung erlassen worden sei. Der fragliche Artikel erschien in Suchergebnissen der Suchmaschine der Beklagten bei Eingabe des Nachnamens des Klägers. Der Kläger forderte die Beklagte mehrfach zur Entfernung des Ergebnislinks auf; nach Ablehnung reichte er Klage ein. Er macht geltend, die im Artikel enthaltene Tatsachenbehauptung sei unwahr und beeinträchtige sein Persönlichkeitsrecht und berufliches Fortkommen. Die Beklagte rügt Unzulässigkeit und fehlende Bestimmtheit der Klage sowie, in der Sache, die Überwiegenheit von Meinungs- und Informationsinteressen und bestreitet Prüfpflichtverletzungen. Das Gericht hat über den Unterlassungsantrag entschieden und die Klage teilweise stattgegeben. • Anwendbares Recht: Kläger übte Optionsrecht nach Art.40 EGBGB aus; deutsches Recht ist maßgeblich, da der Erfolg (Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts) in Deutschland eingetreten ist. • Zulässigkeit: Unbestimmtheiten der ursprünglichen Klageschrift wurden durch nachgereichte, hinreichend bestimmte Begründung geheilt; der Tenor beschreibt ausreichend konkret die zu unterbindende Anzeige eines bestimmten Suchergebnisses (§253 ZPO). • Unterlassungsanspruch: Anspruch aus §§1004 Abs.1, 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.2 Abs.1, 1 Abs.1 GG bejaht; Löschanspruch nach §35 BDSG scheidet als Ersatz für das gewünschte Unterlassungsziel aus, weil die Suchmaschine dynamisch Ergebnisse erzeugt und allein ein Unterlassungsanspruch effektiven Schutz bietet. • Persönlichkeitsrecht und Rechtswidrigkeit: Die beanstandete Äußerung ist als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren und nach sachlicher Würdigung unwahr; bei schwerwiegenden Unwahrheiten trifft die Beklagte eine (sekundäre) Darlegungslast bzw. Beweislast und hat diese nicht erfüllt; daher überwiegen nicht die Informations- und Meinungsinteressen Dritter. • Störerhaftung und Prüfpflichten: Die Beklagte haftet als technischer Verbreiter (Störer), weil sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung beitrug und nach konkreten, schlüssigen Hinweisen des Klägers keine zumutbaren Maßnahmen (Sperrung der Verknüpfung bei der konkreten Suche) ergriff; die Haftungsprivilegien des TMG (§§8–10) stehen dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. • Verhältnismäßigkeit und Umfang des Verbots: Ein Verbot der Anzeige des konkreten Suchergebnisses bei Eingabe des Nachnamens ist geeignet und erforderlich, weil die Beklagte nur die Möglichkeit hat, die Verknüpfung in den Suchergebnissen zu unterbinden; die Maßnahmenauswahl bleibt grundsätzlich dem Störer überlassen, hier beschränkt sich die Maßnahme auf das für die Beklagte technisch Mögliche. Das Gericht hat dem Kläger überwiegend Recht gegeben: Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, den konkreten Ergebnislink bei Eingabe des Nachnamens des Klägers in der Suchmaschine anzuzeigen. Die Klage war sowohl zulässig als auch begründet, weil die streitgegenständliche Tatsachenbehauptung als unwahr angesehen wurde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers die Informations- und Meinungsinteressen überwiegt. Die Beklagte haftet als technischer Verbreiter (Störer), da sie trotz konkreter und schlüssiger Hinweise keine zumutbaren Prüf- und Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Zur Sicherung der Durchsetzbarkeit wurden Ordnungsmittel gegen die Beklagte angedroht; die Kosten des Rechtsstreits wurden teils auf Kläger und teils auf Beklagte verteilt.