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Urteil

9 S 106/16

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zur Sicherung abgetretene Honorarforderung kann zugleich Weiterabtretung des zugrunde liegenden Schadensersatzanspruchs umfassen, wenn aus Sinn und Zweck der Vereinbarungen und dem erkennbaren Willen der Parteien dies folgt. • Die Klägerin (reg. Inkassounternehmen) ist aktiv legitimiert; die Abtretungen waren wirksam und nicht wegen Verstoßes gegen das RDG oder wegen überraschender Klauseln unwirksam. • Bei der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten gilt die subjektbezogene Schadensbetrachtung: Erstattet werden die aus Sicht des Geschädigten erforderlichen Kosten; eine Abtretung ändert daran nichts. • Die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten ist zu prüfen nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot; Vereinbarte Preise sind nur dann nicht ersatzfähig, wenn sie für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind.
Entscheidungsgründe
Weiterabtretung von Sachverständigen- und Schadensersatzansprüchen wirksam; Erstattungsfähigkeit nach subjektbezogener Schadensbetrachtung • Eine zur Sicherung abgetretene Honorarforderung kann zugleich Weiterabtretung des zugrunde liegenden Schadensersatzanspruchs umfassen, wenn aus Sinn und Zweck der Vereinbarungen und dem erkennbaren Willen der Parteien dies folgt. • Die Klägerin (reg. Inkassounternehmen) ist aktiv legitimiert; die Abtretungen waren wirksam und nicht wegen Verstoßes gegen das RDG oder wegen überraschender Klauseln unwirksam. • Bei der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten gilt die subjektbezogene Schadensbetrachtung: Erstattet werden die aus Sicht des Geschädigten erforderlichen Kosten; eine Abtretung ändert daran nichts. • Die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten ist zu prüfen nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot; Vereinbarte Preise sind nur dann nicht ersatzfähig, wenn sie für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind. Die Klägerin, ein zur Inkassotätigkeit berechtigtes Unternehmen, verlangt aus abgetretenem Recht Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall am 15.04.2015. Die Geschädigte hatte den Sachverständigen beauftragt und zugleich ihren Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an diesen abgetreten; der Sachverständige bot seine Forderung weiter an die Klägerin zur Abtretung an. Die Klägerin bezahlte die Rechnung des Sachverständigen (825,62 € brutto) und forderte die Beklagte, die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, zur Zahlung an sich auf. Die Beklagte zahlte 669,83 € und lehnte die Zahlung der Differenz von 155,79 € ab; sie rügte fehlende Aktivlegitimation der Klägerin und Überhöhung der Rechnung. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht hingegen gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrags. • Die Berufung war zulässig und begründet; die Klägerin hat einen Anspruch aus §§ 7 StVG, 823, 249 ff., 398 BGB, 115 VVG aus abgetretenem Recht auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten. • Aktivlegitimation: Zunächst hat die Geschädigte wirksam ihren Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten; die Abtretung ist nach BGH-Anforderungen hinreichend bestimmbar, da Unfallereignis, Schädiger und Honorarposition klar bezeichnet sind. • Weiterabtretung: Zwar ist die einschlägige Vertragsformulierung nicht eindeutig, jedoch ergibt ergänzende Auslegung aus Sinn und Zweck der ‚Weiterabtretung‘ und dem erkennbaren Willen der Parteien, dass sowohl die Honorarforderung des Sachverständigen als auch der zuvor an ihn abgetretene Schadensersatzanspruch der Geschädigten an die Klägerin übergehen sollten. • RDG/§134 BGB: Die Abtretung an die Klägerin ist nicht nichtig nach § 134 BGB, weil die Klägerin registriert ist und die Einziehung der Forderung als nebenvertragliche Leistung des Sachverständigen zulässig ist. • Erforderlichkeit und Höhe: Nach § 249 Abs. 2 BGB sind nur die aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten erforderlichen Kosten erstattungsfähig. Maßgeblich ist die subjektbezogene Schadensbetrachtung; gefeilschte Branchenkenntnis des Klägers ändert daran nichts. • Plausibilitätskontrolle: Der Geschädigte muss bei Vertragsschluss nur dann auf einen günstigeren Weg geachtet haben, wenn offensichtliche Überhöhung erkennbar wäre. Hier entsprechen Grundhonorar und Nebenkosten der BVSK-Honorarbefragung 2013 (Spalte HB V) und sind für den durchschnittlichen Geschädigten nicht als deutlich überhöht erkennbar. • Dolo-Einrede/Hinweispflicht: Ein weitergehender Anspruch der Beklagten, dem Zessionar ein überhöhtes Honorar entgegenzuhalten wegen unterlassener Aufklärungspflicht des Sachverständigen, wird verneint; Maßstab bleibt die subjektbezogene Sicht des Geschädigten. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 155,79 € nebst Zinsen seit dem 03.07.2015, weil die Klägerin aus wirksam weiterabgetretenem Recht aktivlegitimiert war und die geltend gemachten Sachverständigenkosten nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung als erstattungsfähig anzusehen sind. Die Abtretungsvereinbarungen waren bestimmbar und nicht wegen überraschender Klauseln oder RDG-Verstößen unwirksam. Die Beklagte hat darzulegen und notfalls zu beweisen, dass die verlangten Preise für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht waren; das ist hier nicht gelungen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wurde zugelassen.