Urteil
3 O 321/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2016:1011.3O321.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 1946 geborene Kläger – der Raucher ist – nimmt die Beklagten, die gemeinsam eine Praxis für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betreiben, aus dem Gesichtspunkt der Arzthaftung in Anspruch. 3 Im Dezember 2011 wurde der Kläger von seinem niedergelassenen Zahnarzt zur Abklärung von Veränderungen am linken Zungenrand an die Beklagten überwiesen. Am 16.12.2011 erfolgte unter Lokalanästhesie eine Probeentnahme. Ein Besprechungstermin fand daraufhin am 23.12.2011 statt, in dem der Befundbericht des Labors allerdings noch nicht vorlag. Nachdem die Beklagten den Befundbericht – in dem es u.a. hieß: „Kein Anhalt für Malignität“ – erhalten hatten, leiteten sie diesen aus zwischen den Parteien umstrittenen Gründen weder an den Kläger noch an seinen behandelnden Zahnarzt weiter. Im Mai 2013 stellte der den Kläger behandelnde Zahnarzt erneut eine Veränderung der Zungenschleimhaut fest. Nach nochmaliger Entnahme einer Gewebeprobe anderenorts wurde die Diagnose eines Plattenepithelkarzinoms der Zunge gestellt. 4 Der Kläger wirft den Beklagten Behandlungsfehler vor. Diese hätten nämlich – dem Facharztstandard zuwider – versäumt, ihn sowohl über das Ergebnis der Untersuchung als auch über die tatsächlich bestehende Notwendigkeit regelmäßiger Verlaufskontrollen aufzuklären. In Kenntnis der Notwendigkeit, den Verlauf etwaiger Veränderungen an der Zunge regelmäßig kontrollieren zu lassen, hätte er entsprechende Kontrollen wahrgenommen, die Entwicklung eines Karzinoms hätte dann verhindert werden können. Weil sich indes – der unzureichenden Aufklärung durch die Beklagten geschuldet – eine bösartige Erkrankung entwickelt habe, habe operativ ein Teil seiner Zunge entfernt werden müssen, ebenso sei eine Lypmhknotenentfernung am Hals und eine Defektdeckung im Tumorbereich notwendig geworden; zusätzlich habe er sich einer Chemotherapie unterziehen müssen. Bis heute leide er unter starken Schluckbeschwerden, zusätzlich sei sein Geschmackssinn beeinträchtigt und die Zungenspitze taub. Er leide zudem unter Sensibilitätsstörungen im Halsbereich, die sogar zu Bewegungseinschränkungen führten; die ihm verordnete Medikation habe letztlich Hautprobleme verursacht. 5 Mit seiner Klage verlangt der Kläger - neben der Erstattung ihm angeblich behandlungsfehlerbedingt angefallener Nachbehandlerkosten und der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten mit Blick auf künftige Schäden - die Zahlung eines Schmerzensgeldes. 6 Der Kläger beantragt, 7 1) 8 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 15.000 EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2013 zu zahlen; 9 2) 10 die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an ihn 1.166,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2013 zu zahlen; 11 3) 12 festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm als Folge der unzureichenden ärztlichen Tätigkeit (Aufklärung) der Beklagten anlässlich seiner Behandlung in der Zeit vom 16.12.2011 bis zum 23.12.2011 in Zukunft noch entstehen werden; 13 4) 14 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.171,67 EUR vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Die Beklagten beantragen, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie bestreiten Behandlungsfehler, insbesondere hätten sie den Kläger bereits im Vorfeld der Probenentnahme darüber informiert, dass selbst im Falle eines gutartigen Befundes regelmäßige Verlaufskontrollen notwendig seien. Im abschließenden Besprechungstermin vom 23.12.2011 sei vereinbart worden, dass man sich bei dem Kläger ausschließlich dann melden werde, falls ein Anhalt für Malignität bestehe. Weil dieser Fall – unstreitig – nicht eingetreten sei, habe kein Anlass bestanden, den pathologischen Befund an den Kläger oder dessen niedergelassenen Zahnarzt weiterzuleiten. Letztendlich könne dies allerdings auch dahinstehen, denn ein Zusammenhang zwischen einer etwa unterlassenen Aufklärung und Information des Klägers und dem Auftreten des Karzinoms bestehe nicht. Ohnehin müsse sich der Kläger ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, denn er selbst habe – so die Dokumentation des operierenden Krankenhauses – seit einem halben Jahr vor der letztlich erneuten Probenentnahme eine verdächtige Veränderung wahrgenommen, ohne diese ärztlich abklären zu lassen. 18 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten. Zum Beweisergebnis wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Y vom 25.04.2016 ebenso Bezug genommen wie auf das Sitzungsprotokoll vom 11.10.2016. Zum Sach- und streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die Klage ist nicht begründet. 21 Der Kläger hat gegen die Beklagten keinerlei Ansprüche, weder aus §§ 280, 253 Abs. 2 BGB noch aus unerlaubter Handlung, weil ihm der Beweis einer zu einer Gesundheitsbeschädigung führenden fehlerhaften ärztlichen Behandlung durch die Beklagten nicht gelungen ist. 22 Der Kläger wirft den Beklagten erfolglos Versäumnisse bei der therapeutischen Aufklärung – die Beklagten hätten ihn nicht über die Notwendigkeit regelmäßiger Verlaufskontrollen aufgeklärt, hierdurch habe sich das Karzinom erst ausbilden können – vor. 23 Nach Auffassung der Kammer bestand eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger über eine Erforderlichkeit regelmäßiger Verlaufskontrollen aufzuklären, nicht. 24 Die Beklagten betreiben eine Praxis für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie und haben den Kläger nur ein einziges Mal behandelt, um ihm eine Gewebeprobe zu entnehmen. Dieser Behandlung lag eine Überweisung des Hauszahnarztes des Klägers zugrunde, in der es hieß: 25 „Veränderung Zungengrund links, bitte um Abklärung“. 26 In dieser Situation war den Beklagten nach dem Dafürhalten der Kammer lediglich ein eingeschränkter Auftrag zur Ausführung einer konkreten diagnostischen Maßnahme erteilt worden, was zur Folge hat, dass die Beklagten über deren Durchführung hinaus weitere Pflichten – insbesondere Aufklärungspflichten – nicht trafen. Denn anerkannt ist, dass sich bei der Überweisung des Hausarztes an einen Facharztes dessen Pflichtenumfang nach dem Inhalt der Überweisung bemisst und im Falle einer Überweisung zur Durchführung einer abgegrenzten Diagnosemaßnahme die geschuldete ärztliche Leistung auf die konkrete Maßnahme begrenzt ist (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht 4. Auflage, Rn. A 271). 27 Hiervon ausgehend hatten die Beklagten allerdings lediglich abzuklären, welcher Art die von dem niedergelassenen Hauszahnarzt festgestellte Veränderung des Zungengrundes war, ohne indes im Weiteren mit der Behandlung des Klägers betraut gewesen zu sein. 28 Darüber hinaus hat aber hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. Y aber auch ausgeführt, dass aus fachmedizinischer Sicht die Notwendigkeit regelmäßiger Verlaufskontrollen nicht bestanden habe, dies ein Umstand, der denknotwendig eine Pflicht der Beklagten über deren Erforderlichkeit aufzuklären, ausschließen muss. 29 Denn im Falle eines – wie hier – gutartigen Ergebnisses der histologischen Untersuchung sähen die Leitlinien – so der Sachverständige – ein Erfordernis regelmäßiger Nachkontrollen nicht vor. Bei dem Kläger sei nämlich lediglich eine Leukokeratose diagnostiziert worden, dies ein gutartiges und zudem reversibles Beschwerdebild, bei dem es sich keineswegs um die Vorstufe eines Karzinoms handele und das vor diesem Hintergrund weitergehender Beobachtung nicht bedurft habe. Ein erhöhtes Krebsrisiko habe bei dem Kläger aufgrund des bei ihm diagnostizierten Befundes schlichtweg nicht vorgelegen. 30 Die Kammer hat keine Bedenken, diese eine Pflicht zur Sicherungsaufklärung verneinenden Ausführungen des Sachverständigen – den das Gericht ständig beauftragt – ihrer Urteilsfindung zugrundezulegen, zumal dessen gutachterliche Feststellungen sorgfältig auf Basis der vollständigen Krankenakten erarbeitet und überzeugend und nachvollziehbar begründet sind. Erklärungsbedarf hat sein Gutachten aus Sicht der Kammer nicht zurückgelassen. Insbesondere bedurfte es der von dem Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.05.2016 beantragten Einholung eines weiteren Gutachtens nicht. Denn die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO, unter denen das Gericht eine neue Begutachtung anzuordnen hat, liegen nicht vor. Nach dieser Gesetzesbestimmung kommt eine weitere Begutachtung nur in Betracht, soweit das Gericht das Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist – wie ausgeführt – mit Blick auf die gewissenhaft erarbeiteten gutachterlichen Feststellungen nicht der Fall. 31 Selbst wenn man indes davon ausgehen wollte, die Beklagten hätten eine – unterstellte – Pflicht, den Kläger über die Notwendigkeit regelmäßiger Verlaufskontrollen aufzuklären, verletzt, könnte auch dieser Umstand eine Haftung der Beklagten nicht begründen. 32 Denn Voraussetzung für eine Haftung des Arztes aus unterlassener therapeutischer Aufklärung ist stets die Feststellung, dass sich die nicht durchgeführte Sicherungsaufklärung tatsächlich kausal auf den Gesundheitszustand des Patienten ausgewirkt hat. Bleiben demgegenüber Zweifel am Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Aufklärungspflichtverletzung einerseits und dem Eintritt eines Gesundheitsschadens andererseits, so schließen diese Zweifel eine Haftung des Arztes aus (vgl. OLG München, Urt. vom 19.09.2013, Az.: 1 U 2071/12 [Rn. 35, 36] zitiert nach JURIS). 33 Ausgehend von diesen Grundsätzen muss eine Haftung der Beklagten zusätzlich deshalb ausscheiden, weil dem Kläger nicht der Beweis gelungen ist, dass das Auftreten des bei ihm im Frühjahr 2013 diagnostizierten Plattenepithelkarzinoms durch regelmäßige Verlaufskontrollen hätte verhindert werden können. 34 Vielmehr hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. Y – dem die Kammer auch insoweit folgt – hierzu ausgeführt, es sei zwanglos denkbar, dass der Kläger auch bei regelmäßigen Verlaufskontrollen das gleiche Krankheitsbild wie letztlich eingetreten aufgewiesen hätte. Denn die Entstehung eines entsprechenden Karzinoms sei völlig individuell; ein entsprechender Befund könne sich sogar innerhalb weniger Wochen – und damit zwanglos auch bei engmaschigerer Kontrolle – ausbilden. 35 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. 36 Der Streitwert wird auf 19.166,10 EUR (15.000 EUR + 1.166,10 EUR + 3.000 EUR) festgesetzt.