Urteil
25 O 15/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0928.25O15.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblicher Behandlungsfehler auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte ist die Trägerin der L-Klinik. Der am 09.09.1936 geborene Kläger stürzte in der Nacht vom 27.06.2010 auf den 28.06.2010 im häuslichen Bereich die Treppe hinunter (16 Stufen). Seine Frau rief den Notarzt, der am 28.06.2010 um 0.10 Uhr erschien. Er untersuchte den Kläger und brachte ihn dann wegen des Verdachts auf eine Fraktur zur weiteren Behandlung in das Kreiskrankenhaus Mechernich. Dort erfolgten CT-Untersuchungen des Schädels und der HWS sowie eine Kernspinuntersuchung der HWS. Das Schädel-CT ergab keinen Nachweis einer intrazerebralen Blutung oder eines epi- oder subduralen Hämatoms, das CT der HWS ergab keinen Nachweis einer Fraktur der HWS. Die Kernspintomografie zeigte den Befund „Normale Höhe der Halswirbelkörper ohne Fraktur oder Höhenminderung“. Festgestellt wurde eine „Mäßiggradige Einengung des Zervikalkanals mit Inhomogenität des Myelons, jedoch ohne höhergradige Myelopathie“. Weiter zeigte es einen unauffälligen Befund ohne Bandscheibenprolaps, sämtliche Bandscheibenetagen zeigten laut schriftlichem Befund des Radiologen einen regelrechten Befund, bis auf altersgemäße Facettengelenks-Degenerationen. Am 29.06.2010 verlegte man den Kläger in das Haus der Beklagten. Dort fand am 30.06.2010 die streitgegenständliche Operation des Klägers statt. Im Rahmen dieser Operation erfolgte eine Korporektomie C5 und C6 und eine ventrale Dekompression des Spinalkanals über 3 Segmente. Dazu wurden die Wirbelkörper C5 und C6 durch Cages ersetzt und zur Stabilisierung eine 62 mm lange Platte eingebracht. Eine Aufklärung für die Operation fand am Morgen der Operation (d.h. ein paar Stunden vor der OP) statt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist streitig. In der Folge der Operation kam es beim Kläger zu Lähmungserscheinungen in den Armen und im linken Bein. Der Kläger erhebt den Behandlungsfehlervorwurf gegen die Beklagte. Dazu behauptet er, die Operation vom 30.06.2010 sei nicht indiziert gewesen (das schließt er aus zwei Gutachten aus einem Prozess gegen den Unfallversicherer aus dem Jahr 2012). Es habe keine Fraktur und auch keine traumatische Verengung des Spinalkanals (Myolopathie) vorgelegen. Zudem sei die Operation nicht fachgerecht durchgeführt worden. Im Schriftsatz vom 14.03.2016 (Bl. 152) – nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens - erhebt er erstmals die Aufklärungsrüge. Er sei weder über Behandlungsalternativen noch über die fehlende Dringlichkeit des Eingriffs aufgeklärt worden. Auch sei die Aufklärung nicht rechtzeitig, sondern am Tag der Operation selbst erfolgt (insoweit ist der Vortrag unstreitig). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch einen Betrag von 85.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag von 2.879,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen, noch nicht absehbaren materiellen Schäden, die aus der fehlerhaften und/oder rechtswidrigen streitgegenständlichen Behandlung entstanden sind oder noch entstehen werden und nicht mit den Klageanträgen zu 1) und zu 2) abgegolten sind, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind oder übergehen, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Behandlungsfehlervorwürfe sowie die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach. Im Hinblick auf die Aufklärungsrüge erhebt sie die Einrede der Verjährung. Zudem behauptet sie vorsorglich, dass ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch stattgefunden hat und erhebt den Einwand hypothetischer Einwilligung. Der Kläger mache nicht plausibel, dass er sich angesichts der Dringlichkeit der Operation für ein abwartendes Regime entschieden hätte und eine drohende Querschnittslähmung in Kauf genommen hätte. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.05.2015 (Bl. 51 ff. d.A.) durch Einholen eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. E. Zum Inhalt der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E vom 08.01.2016 (Bl. 98 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aufgrund der streitgegenständlichen ärztlichen Behandlung, weder aus einem Behandlungsvertrag in Verbindung mit §§ 280, 249 ff., 253 Abs. 2, 611 noch aus §§ 823 Abs. 1, 831, 249 ff., 253 Abs. 2 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger einen Behandlungsfehler der Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können, § 286 ZPO. Hierfür trägt er die Beweislast. Der Sachverständige Prof. Dr. E hat in seinem überzeugenden Gutachten – das das Gericht sich zu Eigen macht - keinen Behandlungsfehler der Beklagten feststellen können. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht festgestellt werden kann (Bl. 126 ff., 132 d.A.). Es habe eine Indikation zur streitgegenständlichen Operation bestanden. Aufgrund von zwei unabhängigen neurologischen Konsiliaria steht für den Sachverständigen fest, dass bei dem Kläger eine diffuse Querschnittssymptomatik bestanden habe. Deswegen sei die Indikation zu einer chirurgischen Versorgung unzweifelhaft gegeben gewesen. Die Indikation zu einer chirurgischen Versorgung basiere klassisch auf den drei Pfeilern: Neurologie, Instabilität und Fehlstellung. Wenn eines dieser Kriterien erfüllt sei, sei es allgemein anerkannter Konsens, chirurgisch zu intervenieren. Jedes neurologische Defizit stelle eine Indikation zur akuten, operativen Intervention dar. Insbesondere bei zweifelhafter Neurologie sei eine rasche Intervention obligat, um eine möglichst hohe Erfolgsaussicht auf eine neurologische Befundverbesserung zu bewahren. Im vorliegenden Fall sei die Weite des cervicalen Spinalkanals durch degenerative, vorab bereits bestehende Prozesse reduziert gewesen. Wissenschaftliche Studien zeigten, dass das Risiko für das Auftreten eines neurologischen Defizits vom Durchmesser des Spinalkanals abhänge. Wahrscheinlich gebe es einen biomechanischen Grund für die Dekompensation der degenerativen Spinalkanalstenose. Die Schutzfunktion des knöchernen Wirbelkanals sei aufgrund der Degeneration herabgesetzt und wirke sogar zusätzlich traumatisierend. Eine Erklärung könne die Reduktion der Reservekapazität des Spinalkanals sein. Ist das Rückenmark gewissermaßen in seiner Höhle gefangen und könne nicht ausweichen, so genüge bereits ein relativ geringes Trauma zur Dekompensation mit der Folge von neurologischen Defiziten. Der Konsens der Experten laute, dass es sinnvoll sei, die frühe chirurgische Dekompression bei Patienten mit Befunden mit neurologischem Defizit und bestehender Kompressionssymptomatik ausgelöst durch eine cervicale Spinalkanalstenose anzuempfehlen, selbst wenn keine Fraktur oder Instabilität bestehe (Bl. 128 d.A.). Vor diesem Hintergrund ist der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass – selbst wenn (wie in den – 2012 im Hinblick auf die Unfallversicherung des Klägers erstellten - Vorgutachten postuliert) keine manifeste Instabilität (diskoligamentär) bestehe – eine chirurgische Intervention empfehlenswert gewesen ist. Bei bestehendem neurologischen Defizit sei im vorliegenden Fall die chirurgische Intervention inklusive Dekompression sinnbringend, nachvollziehbar und klar indiziert gewesen. Bei dem Kläger habe eine schwere degenerative Veränderung mit Myelopathie vorgelegen, auf die sich das Trauma aufgesetzt habe. Auch der Operationsverlauf (die technische Durchführung) sei nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keine Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten erhoben. Die Aufklärungsrüge des Klägers aus dem Schriftsatz vom 14.03.2016 hat keinen Erfolg, da er sie erst am 14.03.2016 (Bl. 145 ff. d.A.) erhoben hat und damit in verjährter Zeit. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Aufklärungsrüge stellt im Arzthaftungsprozess neben dem Behandlungsfehlervorwurf einen eigenen Streitgegenstand dar (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.10.2005, Az. 5 U 10/05, zitiert nach juris; OLG Dresden, Urteil vom 14.07.2010, Az. 4 U 1834/09, zitiert nach juris). Deswegen ist die Verjährung durch die ursprüngliche Klageerhebung gemäß der Klageschrift vom 20.01.2015 im Hinblick auf die Aufklärungsrüge nicht gehemmt worden. Gemäß §§ 195, 199 BGB tritt Verjährung ein drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grob fahrlässige Unkenntnis erlangen müsste. Bei ärztlichen Behandlungsfehlern beginnt die Verjährung erst, wenn der Patient Kenntnis von solchen Tatsachen erlangt, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard erforderlich waren (Palandt, BGB, 75. Aufl., § 199 Rn. 28 m.w.N.). Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger bereits unmittelbar im Anschluss an die streitgegenständliche Operation (d.h. Ende des Jahres 2010) Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von sämtlichen Tatsachen gehabt, auf die er nun seine Aufklärungsrüge stützt. Er muss gewusst haben, dass ihm keine alternativen Behandlungsmöglichkeiten genannt worden sind (falls dies so gewesen ist, das ist streitig). Ebenso hatte er Kenntnis davon, dass er erst am Tag der Operation aufgeklärt worden ist. Auch die Folgen der Operation waren ihm bereits Ende des Jahres 2010 bekannt. Im Rahmen der Gespräche mit seinem Rechtsanwalt hätte dieser den Kläger auf die Relevanz dieser Umstände hinweisen und ggfls. nachfragen müssen. Es wäre auch problemlos möglich gewesen, die Aufklärungsrüge hilfsweise zu erheben (für den Fall, dass sich eine Indikation zur Operation herausstellen sollte). Soweit der Kläger vorbringt, ihm sei erstmals mit Vorliegen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens im Jahr 2016 zur Kenntnis gelangt, dass für die streitgegenständliche Operation lediglich eine relative Indikation vorgelegen habe, so ist dies unerheblich, da dies zum einen eine Wertung darstellt, die sich aus den dem Kläger bekannten Umständen ergibt und zum anderen im Hinblick auf die Aufklärung die relative Indikation ein Weniger zur fehlenden Indikation darstellt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: 100.000,00 €