Urteil
14 O 307/15
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unaufgeforderte Zusendung werblicher E-Mails verletzt den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und kann Unterlassungsansprüche nach §§ 823 I, 1004 I 2 BGB begründen.
• Die Veröffentlichung eines Lichtbildes ohne Lizenz ist eine Verletzung urheber- bzw. lichtbildrechtlicher Schutzrechte; der Verwender muss sich über Nutzungsrechte vergewissern und die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Lizenz trägt der Verwender.
• Bei Nutzung unter Bedingungen einer kostenlosen Z-Lizenz kann bei fehlender Urheberbenennung ein fiktiver Lizenzschaden in Form einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr zuerkannt und wegen unterlassener Namensnennung verdoppelt werden.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn die Abmahnung den Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG entspricht und die Gegenseite die Erstattung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
Entscheidungsgründe
Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Bildnutzung und unerbetenen Werbe-E-Mails • Eine unaufgeforderte Zusendung werblicher E-Mails verletzt den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und kann Unterlassungsansprüche nach §§ 823 I, 1004 I 2 BGB begründen. • Die Veröffentlichung eines Lichtbildes ohne Lizenz ist eine Verletzung urheber- bzw. lichtbildrechtlicher Schutzrechte; der Verwender muss sich über Nutzungsrechte vergewissern und die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Lizenz trägt der Verwender. • Bei Nutzung unter Bedingungen einer kostenlosen Z-Lizenz kann bei fehlender Urheberbenennung ein fiktiver Lizenzschaden in Form einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr zuerkannt und wegen unterlassener Namensnennung verdoppelt werden. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn die Abmahnung den Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG entspricht und die Gegenseite die Erstattung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der Kläger ist Fotograf und verlangt Ansprüche gegen die Beklagte, Betreiberin eines Nachrichtenportals, weil diese am 7.12.2009 ein Lichtbild vom Brandenburger Tor auf ihrer Website veröffentlichte und dem Kläger zahlreiche Werbe-E-Mails sandte. Der Kläger bietet das Foto seit Mai 2008 unter den Bedingungen der Z Licence (CC BY-SA 3.0) an und mahnt die Beklagte ab. Die Beklagte bestreitet Herkunft, Identität des verwendeten Fotos, das Vorliegen einer Lizenz und beruft sich auf eine zwischenzeitlich von ihr angenommene Rechtsprechungslösung; sie behauptet die Nutzung sei nur kurz und versehentlich erfolgt. Der Kläger verlangt Unterlassung, Schadensersatz in Form einer Lizenzvergütung (900 EUR verdoppelt wegen fehlender Namensnennung) und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Gericht prüft Aktiv- und Passivlegitimation, Urheber- bzw. Lichtbildschutz, Rechtswidrigkeit, Wiederholungsgefahr, Verschulden und die Höhe des Schadens sowie die Angemessenheit der Anwaltskosten. • Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 39 ZPO; die Rüge wurde nicht aufrechterhalten. • Unterlassungsanspruch gegen die Zusendung unerbetener Werbe-E-Mails: Die unverlangte Zusendung von Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf und stellt einen Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb dar (§§ 823 I, 1004 I 2 BGB). Der Umstand, dass der Empfänger E-Mails abbestellen könnte, entbindet den Verwender nicht von der Unterlassungspflicht. • Urheber- und lichtbildrechtliche Ansprüche: Der Kläger ist aktivlegitimiert; Indizwirkung der Bilderserie und Angabe als Fotograf begründen seine Inhaberschaft (vgl. §§ 10, 72 UrhG). Das Lichtbild ist geschützt; es reicht Lichtbildschutz nach § 72 UrhG. • Die Beklagte hat das identische Foto verwendet; die Übereinstimmung von Personen, Säulen und Lichtreflexionen genügt zur Feststellung der Identität. Eine Lizenzübertragung hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt; sie trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Nutzungsberechtigung. • Rechtswidrigkeit und Wiederholungsgefahr: Mangels Lizenz und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung liegt Wiederholungsgefahr vor; daher sind Unterlassungsansprüche nach §§ 97 I, 16, 19a, 72 UrhG begründet. • Verschulden und Schadensersatz: Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig, weil sie keine hinreichenden Prüfungen zu Nutzungsrechten vorgenommen hat. Nach § 97 II UrhG ist Lizenzanalogie anzuwenden; der Kläger hat seine ursprünglich behauptete hohe Lizenz nicht ausreichend substantiiert. • Höhe des Schadens: Das Gericht schätzt nach § 287 ZPO und berücksichtigt, dass der Kläger das Bild unter Z Licence regelmäßig kostenlos lizenzieren würde; der entgangene Werbewert durch fehlende Namensnennung rechtfertigt jedoch einen fiktiven Lizenzanspruch. Die Kammer setzt eine angemessene Lizenz von 50 EUR fest und verdoppelt diese wegen unterlassener Urheberbenennung auf 100 EUR. • Vorgerichtliche Anwaltskosten: Die Abmahnung vom 31.10.2014 erfüllt die Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG; der Kläger hat Anspruch auf Erstattung nach § 97a Abs. 3 Nr. 1 UrhG; der Gegenstandswert für die Gebührenbemessung wird bei insgesamt bis 9000 EUR angesetzt, sodass ein Erstattungsanspruch in Höhe von 808,13 EUR besteht. Die Klage ist überwiegend erfolgreich: Die Beklagte hat die Verwendung des streitigen Lichtbildes ohne Lizenz und ohne Urheberbenennung rechtswidrig veröffentlicht und ist zur Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 100,00 EUR Schadensersatz sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR nebst Zinsen seit 24.6.2015. Zudem wird der Beklagten untersagt, das Lichtbild ohne Nennung des Urhebers entsprechend der Z Licence öffentlich zugänglich zu machen und unter Androhung hoher Ordnungsmittel weitere Werbe-E-Mails an den Kläger zu senden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kammer begründet dies mit fehlender Substantiierung einer höheren Lizenzforderung durch den Kläger und der Pflicht des Verwerters, Nutzungsrechte darzulegen; insgesamt führt dies zu dem vergleichsweise geringen Schadensersatzbetrag.