Urteil
14 O 30/16
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vollständige Abdrucknahme unveröffentlichter wissenschaftlicher Untersuchungsberichte in einem Ausstellungskatalog ist ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig und verletzt Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (§§ 16, 17, 97 UrhG).
• Ein Zitatrecht nach § 51 UrhG schützt eine solche Nutzung nicht, wenn die Berichte nicht mit Zustimmung des Berechtigten veröffentlicht waren und die Nutzung nicht in ihrem Umfang durch den Zitatzweck gerechtfertigt ist.
• Auch ein Museum ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann als Verantwortlicher für die Inhalte eines Ausstellungskatalogs haftbar sein, wenn dessen Namen und die Ausstellung mit dem Werk verbunden sind.
Entscheidungsgründe
Urheberrecht: Unbefugte Übernahme unveröffentlichter Untersuchungsberichte in Ausstellungskatalog • Die vollständige Abdrucknahme unveröffentlichter wissenschaftlicher Untersuchungsberichte in einem Ausstellungskatalog ist ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig und verletzt Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (§§ 16, 17, 97 UrhG). • Ein Zitatrecht nach § 51 UrhG schützt eine solche Nutzung nicht, wenn die Berichte nicht mit Zustimmung des Berechtigten veröffentlicht waren und die Nutzung nicht in ihrem Umfang durch den Zitatzweck gerechtfertigt ist. • Auch ein Museum ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann als Verantwortlicher für die Inhalte eines Ausstellungskatalogs haftbar sein, wenn dessen Namen und die Ausstellung mit dem Werk verbunden sind. Die Klägerin (Stiftung/Erbin) ließ zwei naturwissenschaftliche Untersuchungsberichte zu antiken Bronzeskulpturen durch Dr. C erstellen. Sie sandte die Berichte 2012 per E-Mail an die Redaktion des Magazins Y mit der Bitte um Berichtigung oder Leserbriefveröffentlichung. Später wurden die Berichte unverändert und vollständig in einem Buch veröffentlicht, das als Ausstellungskatalog diente; Herausgeber war der Museumsdirektor (Beklagter 3), Verlag Beklagter 1, und auf dem Umschlag erschien der Name des Archäologischen Museums der P-Universität (Beklagter 2). Die Klägerin beansprucht Urheber-, Leistungsschutz- und Unterlassungsrechte an den Fotografien, Tabellen und grafischen Darstellungen und verlangt Unterlassung der Vervielfältigung/Verbreitung. Die Beklagten berufen sich auf Zitatrecht (§ 51 UrhG) und auf veröffentlichte Zugänglichmachung durch Weitergabe an Redaktion und Experten. • Verfügungsanspruch: Die Klägerin ist aktivlegitimiert; Dr. C hat eidesstattlich die Urheberschaft an Fotos und Berichten glaubhaft gemacht, die Tabellen und Lichtbilder sind jedenfalls geschützt (§ 2 Abs.1 Nr.7 UrhG; § 72 UrhG). Damit verletzte die unautorisierte Abdrucknahme die ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (§§ 16,17,97 UrhG). • Passivlegitimation: Herausgeber (Beklagter 3) und Verlag (Beklagter 1) sind Täter; das Archäologische Museum/Universität (Beklagter 2) haftet ebenfalls, da das Buch als Ausstellungskatalog in deren Namen erschien und sie sich die Inhalte zu eigen gemacht hat, sodass Verantwortlichkeit nach ständiger Rechtsprechung besteht. • Kein zulässiges Zitat: Zwar lag ein zitatfähiger Zweck vor (Auseinandersetzung um Authentizität), doch waren die Berichte zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Buch nicht mit Zustimmung des Berechtigten veröffentlicht (§ 6 Abs.1 UrhG). Die Erstveröffentlichung ohne Einwilligung ist nicht durch das Zitatzitatrecht gedeckt; die Übersendung an die Redaktion begründete keine Allgemeinveröffentlichung, weil die Redaktion und hinzugezogene Experten keinen allgemein zugänglichen Adressatenkreis bilden. • Eilbedürftigkeit: Die Klägerin handelte innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist nach Kenntnisnahme, sodass der Verfügungsgrund gegeben ist. • Kosten: Die unterlegenen Beklagten haben die Verfahrenskosten zu tragen (§ 91 Abs.1 ZPO). Die einstweiligen Verfügungen vom 11.02.2016 wurden bestätigt. Den Verfügungsbeklagten ist es untersagt, die Untersuchungsberichte des Dr. C in der in Rede stehenden Form zu vervielfältigen oder zu verbreiten; die Klägerin hat damit in ihren Urheber- und Leistungsschutzrechten (insbesondere an Tabellen und Lichtbildern) obsiegt. Die Kammer stellt klar, dass die Übersendung der Berichte an die Redaktion des Magazins Y keine Veröffentlichung im Sinne des § 6 Abs.1 UrhG darstellte und die spätere Aufnahme in den Ausstellungskatalog ohne Zustimmung nicht durch § 51 UrhG gerechtfertigt war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerseite.