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Urteil

28 O 490/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0824.28O490.15.00
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Tenor

1. Die Beklagten werden bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die an den vertretungsberechtigten Organen der Beklagten zu vollstrecken ist, jeweils verurteilt, es zu unterlassen, das nachfolgende Bildnis des Klägers ohne dessen Einwilligung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen:

(Es folgt eine Bildarstellung)

wenn dies geschieht, wie in dem Artikel „Sperrt diese Hooligans weg!“, veröffentlicht am 16.9.2015 in der „C“-Zeitung und am 15.9.2015 auf der Internetseite www.anonym.de.

2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens i.H.v. 403,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 freizustellen.

3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens i.H.v. 403,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 freizustellen.

4. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klageverfahrens i.H.v. 795,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 freizustellen.

5. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klageverfahrens i.H.v. 795,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 freizustellen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 20% und die Beklagten zu jeweils 40%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 1 zu 80%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 2 zu 80%.

8. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die an den vertretungsberechtigten Organen der Beklagten zu vollstrecken ist, jeweils verurteilt, es zu unterlassen, das nachfolgende Bildnis des Klägers ohne dessen Einwilligung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen: (Es folgt eine Bildarstellung) wenn dies geschieht, wie in dem Artikel „Sperrt diese Hooligans weg!“, veröffentlicht am 16.9.2015 in der „C“-Zeitung und am 15.9.2015 auf der Internetseite www.anonym.de. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens i.H.v. 403,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 freizustellen. 3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens i.H.v. 403,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 freizustellen. 4. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klageverfahrens i.H.v. 795,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 freizustellen. 5. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klageverfahrens i.H.v. 795,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 freizustellen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 20% und die Beklagten zu jeweils 40%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 1 zu 80%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 2 zu 80%. 8. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Student, angehender Lehrer und war im September 2015 einer von drei Angeklagten im Rahmen eines Strafverfahrens vor dem Landgericht Köln. Er zwang am 04.03.2012 gemeinsam mit anderen Mitgliedern der „K“, einer Hooligan-Gruppierung des 1. FC Köln, in dessen Vorstand er tätig ist, als Fahrer eines Pkw einen Fanbus des Fußballvereins Borussia Mönchengladbach, von der BAB 3 auf den Parkplatz einer Raststätte abzufahren, nachdem er den Bus verfolgt und gemeinsam mit weiteren Fahrzeugen auf den Seitenstreifen gedrängt hatte. Auf dem Parkplatz kam es zu einem Angriff mit Pflastersteinen, Ketten, Baseballschlägern und Rohren durch 30 bis 40 Hooligans des Fußballvereins 1. FC Köln auf den Fanbus, durch den ein Sachschaden i.H.v. ca. 26.000,- EUR verursacht wurde und an dem der Kläger nicht beteiligt war. Dieser Vorfall fand deutschlandweit ein breites Medienecho. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B3 Bezug genommen. Auch über den Beginn der Hauptverhandlung am 15.09.2015 und deren Fortgang wurde deutschlandweit berichtet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B6 Bezug genommen. Der nicht vorbestrafte Kläger wurde am 30.09.2015 wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Beklagte zu 1 betreibt die Internetseite www.anonym.de ; die Beklagte zu 2 ist Herausgeberin der C-Zeitung. Am 15.09.2015 veröffentlichte die Beklagte zu 1 auf der zuvor genannten Internetseite den Artikel mit der Überschrift „Sperrt diese Hooligans weg!“ und ein Bildnis des Klägers. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Am 16.09.2015 veröffentlichte die Beklagte zu 2 in der deutschlandweit erscheinenden Ausgabe ihrer Zeitung ebenfalls einen Artikel mit der zuvor genannten Überschrift und einem Bildnis des Klägers. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2015 wurde die Beklagte zu 1 erfolglos zur Löschung des Bildnisses des Klägers, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis zum 30.09.2015 aufgefordert. Auf Antrag des Klägers erließ die Kammer unter dem 21.09.2015 (28 O 344/14) eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten zu 1 u.a. untersagt wurde, das Bildnis des Klägers öffentlich zur Schau zu stellen, woraufhin die Beklagte zu 1 das Bildnis des Klägers von ihrer Internetseite entfernte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2015 forderte der Kläger die Beklagte zu 2 erfolglos zur Löschung, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis zum 01.10.2015 auf. Auf Antrag des Klägers erließ die Kammer unter dem 21.09.2015 (28 O 343/15) eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten zu 2 u.a. untersagt wurde, das Bildnis des Klägers öffentlich zur Schau zu stellen. Mit Schreiben vom 05.10.2015 teilten die Beklagten mit, hinsichtlich der Abgabe von Abschlusserklärungen bis zum 02.11.2015 eine Erklärung abzugeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2015 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 18.11.2015 erfolglos auf, Abschlusserklärungen abzugeben und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Mit Schreiben vom 04.11.2015 teilten die Beklagten mit, keine Abschlusserklärungen abzugeben. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten rechtswidrig sein Recht am eigenen Bild verletzt hätten, weil sie sein Bildnis ohne seine Einwilligung öffentlich zur Schau gestellt und verbreitet hätten. Ferner komme eine Rechtfertigung nach § 23 KUG nicht in Betracht, weil er zum Zeitpunkt der Berichterstattungen nicht rechtskräftig verurteilt gewesen sei und es sich bei einer Nötigung nicht um eine schwerwiegende Tat handele, an der ein sein Anonymitätsinteresse überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er – unstreitig - lediglich wegen Nötigung angeklagt und nicht vorbestraft war sowie sich nicht an dem späteren Angriff auf den Fanbus beteiligte. Überdies sei zu beachten, dass sich die Tat – unstreitig - von mehr als drei Jahren ereignete und er – so meint er - durch die reißerischen und vorverurteilenden Berichterstattungen vorgeführt worden sei. Vor dem Hintergrund, dass er Lehrer werden wolle, sei seine Lebensplanung erheblich erschwert, weil er als gewalttätiger Hooligan gebrandmarkt bleibe, obwohl der Tatvorwurf der Nötigung in Bezug auf das Ausbremsen des Busses nichts mit dem späteren tätlichen Angriff auf den Fanbus zu tun habe. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagten seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zu erstatten hätten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Seiten 7 und 8 der Klageschrift vom 11.03.2016, Bl. 7 und 8 GA, Bezug genommen. Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme, 1. die Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu verurteilen, es zu unterlassen, das nachfolgende Bildnis des Klägers ohne dessen Einwilligung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen: (Es folgt eine Bilddarstellung) wenn dies geschieht, wie in dem Artikel „Sperrt diese Hooligans weg!“, veröffentlicht am 16.9.2015 in der „C“-Zeitung und am 15.9.2015 auf der Internetseite www.anonym.de. 2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens i.H.v. 597,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 freizustellen; 3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens i.H.v. 597,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 freizustellen; 4. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klageverfahrens i.H.v. 1171,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 freizustellen; 5. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klageverfahrens i.H.v. 1171,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen Die Beklagten sind der Auffassung, dass das streitgegenständliche Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen sei. Denn sowohl der spektakuläre Überfall auf den Fanbus als auch der anschließende Strafprozess stellten zeitgeschichtliche Ereignisse dar. Es handele sich auch nicht um eine normale Straftat aus dem Bereich der Kleinkriminalität. Vielmehr stelle der brutale und heimtückische Überfall einen besonders schweren Ausbruch von Fan-Gewalt im deutschen Fußball dar. Besonders perfide an dem Überfall sei es gewesen, dass dieser offensichtlich geplant gewesen sei, da Pflastersteine, mit denen der Bus – unstreitig - beworfen wurde, in den Farben des 1. FC Köln bemalt waren. Deshalb steche die Tat deutlich aus dem gewöhnlichen Bereich der Kriminalität heraus. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger im Hinblick auf seinen Tatbeitrag – unstreitig - lediglich wegen einer Nötigung im Straßenverkehr verurteilt wurde und sich – unstreitig – an den Übergriffen nicht beteiligte. Denn der Kläger sei als Fahrer eines der Fahrzeuge und einer der Vorsitzenden der Hooligan-Gruppierung in besonderem Maße mit dem Angriff auf den Fanbus verknüpft, so dass der Angriff – wenn auch nicht im strafrechtlichen Sinne – zumindest auch als sein Werk erscheine, da sich ohne seinen Tatbeitrag der Überfall nicht ereignet hätte. Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine durch Hooligans begangene, spektakuläre Gewalttat gehandelt habe, habe die Öffentlichkeit ein Recht darauf zu erfahren, wer die Täter seien, und ein gesteigertes Interesse daran, den sozialen Hintergrund der Täter kennen zu lernen, so dass eine identifizierende Berichterstattung zulässig sei. Zudem handele es sich um eine wahrheitsgemäße, ausgewogene und sachliche Berichterstattung, in der der volle Name des Klägers nicht genannt werde, so dass ein Auffinden des Artikels über eine Suchmaschine nicht möglich sei, und – den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt – es sich um eine geringfügige Straftat gehandelt habe, so dass die Bedeutung der Persönlichkeitsrechtsverletzung ebenfalls geringfügig sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte in ihrer Funktion als „öffentlicher Wachhund“ über ein Gerichtsverfahren berichtet habe, das im Fokus des öffentlichen Interesses gestanden habe. Auch die Überschrift der streitgegenständlichen Artikel stelle keine Rechtsverletzung dar, weil sie lediglich die legitime Forderung nach einer harten Bestrafung formuliere. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Täterschaft des Klägers aufgrund seines Geständnisses bereits feststand und sie nicht unter voller Namensnennung berichtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist weit überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der ihn identifizierenden Bildberichterstattung gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Denn die Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Bildberichterstattung liegen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72; BVerfG, Beschluss vom 25.02.1993 - 1 BvR 172/93) sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten, weil Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien überhaupt ist, und weil unter anderem die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein durchaus anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter begründen. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Das BVerfG (a.a.O.) hat daraus hergeleitet, dass bei schweren Straftaten regelmäßig ein Interesse der Öffentlichkeit an einer auch die Person des Täters einbeziehenden vollständigen Information über die Straftat besteht. Dabei und auch für den Bereich sonstiger Straftaten ist jedoch zu beachten, dass der Vorrang des Informationsinteresses nicht schrankenlos besteht, vielmehr der Einbruch in die persönliche Sphäre des Täters durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist, so dass eine Berichterstattung unter Namensnennung und Abbildung des Täters in Fällen der Kleinkriminalität und bei Jugendlichen keineswegs immer zulässig ist. Der BGH (vgl. Urteil vom 30.10.2012 - VI ZR 4/12) hat hierzu ausgeführt, dass bei einer Berichterstattung über eine Straftat zu berücksichtigen ist, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch eine identifizierende Berichterstattung im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen müsse. Deshalb ist die Identifizierung des Täters nicht immer zulässig. Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall aber aufgrund von Besonderheiten - etwa in der Person des Täters oder den Umständen der Tatbegehung - in einem Maße gesteigert sein, dass das Interesse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter zurückzutreten hat (vgl. BGH, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 565/06). Der BGH hat an anderer Stelle (BGH, Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 286/04) ferner ausgeführt, dass bei Straftaten, die die Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren, wegen der Stellung der Person des Beschuldigten und der Art der Straftat eine namentliche Berichterstattung auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität zulässig sein kann. Auch früher schon (NJW 1962, 32; NJW 1994, 1950) hat der BGH betont, dass es für die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung auf die Art der Tat und die Person des Täters ankommen kann. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt nach Auffassung de Kammer das Anonymitätsinteresse des Klägers das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Es ist zu berücksichtigen, dass der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aufgrund des hohen Verbreitungsgrades der Veröffentlichungen der Beklagten und des Umstandes, dass ein Bildnis des Klägers öffentlich zur Schau gestellt wurde, das ihn auf der Anklagebank zeigt, erheblich ist, da er deutschlandweit als gewaltbereiter Hooligan an den Pranger gestellt wird. Andererseits ist zu beachten, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über dieses Strafverfahren und an den Tätern aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung, des Zusammenhangs mit der Hooliganszene und des Umstandes, dass es sich nicht um die erste massive Verfehlung der „K“ handelte, immens war, was durch das seitens der Beklagten vorgetragene Medienecho belegt wird. Demgegenüber ist zu beachten, dass der Kläger nicht vorbestraft und geständig war, ihm persönlich mit der angeklagten Nötigung ein Vergehen mit geringer Starfandrohung zur Last gelegt wurde, er an dem eigentlichen Attackieren des Busses mit Steinen und Schlagwerkzeugen unstreitig nicht beteiligt war und er eine in der Öffentlichkeit unbekannte und zuvor nicht in Erscheinung getretene Person war, gleichwohl er im Vorstand der „K“ tätig war. Andererseits ist zwar die Unschuldsvermutung nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, da er bereits vor der streitgegenständlichen Berichterstattung ein Geständnis ablegte. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Kläger durch sein Verhalten – das Aufhalten, Abdrängen und Ausbremsen des Busses – den Grundstein dafür legte, dass die übrigen Hooligans den Bus angreifen und die Businsassen in Todesangst versetzen konnten. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass er durch das Versetzen seines Pkw dem Bus die Flucht ermöglichte, er sich bei den Geschädigten entschuldigte, die Tat als solche mehr als drei Jahre her ist und der Kläger aus der „K“ ausgetreten ist. In der Gesamtschau überwiegen deshalb die berechtigten Interessen des Klägers i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG, insbesondere sein Anonymitätsinteresse das Interesse der Beklagten auch an der bildlichen Darstellung seiner Person. 2. / 3. Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten stehen dem Kläger gegen die Beklagten als Freistellungsanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1, 257 BGB in Höhe von jeweils 403,68 EUR zu, da die Beklagten durch die streitgegenständliche Veröffentlichungen jeweils das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig und schuldhaft verletzten. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 01.03.2011 – VI ZR 127/10). Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (BGH, a.a.O.). Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine einzige Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können (BGH, a.a.O.). Die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine einzige Angelegenheit in diesem Sinne sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben. So ist das Vorliegen einer Angelegenheit zu bejahen, wenn Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken. Abweichendes mag gelten, wenn es um - auch unternehmerisch - eigenständige Publikationen geht (vgl. LG Hamburg, AfP 2010, 197, 198). In der Regel kommt es auch nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (BGH, a.a.O.). Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht schon entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels, des Verlags, des Domain-Inhabers und des Betreibers des Online-Angebots - getrennt zu prüfen ist. Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln. Mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben können indes in derselben Angelegenheit behandelt werden (BGH, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich im Streitfall bei den Abmahnschreiben des Klägers um eine Angelegenheit. Denn die Textberichterstattungen in der von der Beklagten zu 2 verlegten C-Zeitung und die Veröffentlichung im Online-Angebot der Beklagten zu 1 vom Wortlaut her identisch, so dass die Abmahnungen gegen beide Gesellschaften für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin keinen gesonderten Prüfungsaufwand erforderten und grundsätzlich einheitlich bearbeitet werden konnten. Dementsprechend waren auch die jeweiligen Abmahnschreiben inhaltlich identisch (vgl. Anlagen K3 und K6). Unter diesen Umständen rechtfertigt allein die Tatsache, dass es sich um mehrere Störer mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit handelt, nicht die Annahme unterschiedlicher Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger erst nach dem Abmahnschreiben an die Beklagte zu 1 den Auftrag erteilte, gegen die Veröffentlichung der Beklagten zu 2 vorzugehen, von der er bereits bei Erteilung des Auftrags, gegen die Beklagte zu 1 vorzugehen, wusste. Allein durch die Erweiterung des ursprünglichen Auftrages in Bezug auf ein zusätzliches inhaltsgleiches Abmahnschreiben gegenüber der Beklagten zu 2 entstand unter den Umständen des Streitfalles keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer getrennten Verfolgung lässt sich auch nicht aus einer größeren Übersichtlichkeit einer getrennten Verfolgung der Ansprüche herleiten. Hiervon kann nicht schon von vornherein ausgegangen werden. Vielmehr bleibt zunächst abzuwarten, ob eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erforderlich wird und infolgedessen aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. BGH, a.a.O.). Demgegenüber liegt nach Auffassung der Kammer hinsichtlich des vorgerichtlichen Vorgehens des Herr L gegen die Beklagten nicht eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG mit dem Vorgehen des Klägers gegen die Beklagten vor. Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Herrn L erst nach der Beauftragung derselben durch den Kläger erfolgte, der Kläger und Herr L jeweils in ihrem Recht am eigenen Bild betroffen sind, ohne rechtlich (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 27.07.2010 – VI ZR 261/09) oder tatsächlich – bspw. durch eine Veröffentlichung eines beide Personen zeigenden Fotos (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2011 – VI ZR 73/10) – verflochten zu sein, so dass es aufgrund der unterschiedlichen Delikte, welche der Kläger und Herr L verwirklichten, der hinsichtlich der Schwere nicht zu vergleichenden Tathandlungen des Klägers und des Herrn L und der unterschiedlichen Strafen, zu denen der Kläger und Herr L verurteilt wurden, einer erneuten Prüfung der Sach- und Rechtslage und einer erneuten Abwägung der widerstreitenden Interessen seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers bedurfte, um die Erfolgsaussichten eines außergerichtlichen Vorgehens abschätzen zu können. Dem Kläger ist folglich ein Schaden in Form von Anwaltskosten entstanden, der auch adäquat kausal auf den Rechtsverletzungen beruht, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dem Grunde nach notwendig war. Es ist auch davon auszugehen, dass eine 1,3 Geschäftsgebühr dem Bemühen der Prozessbevollmächtigten des Klägers Rechnung trägt. Somit steht dem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu. Dieser berechnet sich nach einem Gegenstandswert von 40.000,- EUR. Denn nach der gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Beeinträchtigung geht die Kammer davon aus, dass dieser Streitwert dem materiellen Interesse des Klägers an der Unterlassung der ihn identifizierenden Berichterstattungen entspricht. Aus diesem Gegenstandswert ergibt sich eine Gebühr von 1316,90 EUR, die der Kläger zur Hälfte, also in Höhe von 658,45 EUR geltend machen kann. Hinzuzurechnen sind eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,- EUR sowie 19% Umsatzsteuer. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 807,36 EUR, den der Kläger jeweils zur Hälfte von jeder der Beklagten verlangen kann. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. 4. / 5. Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten stehen dem Kläger gegen die Beklagten als Freistellungsanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1, 257 BGB in Höhe von jeweils 795,46 EUR zu, da die Beklagten durch die streitgegenständliche Veröffentlichungen jeweils das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig und schuldhaft verletzten. Nach den unter Ziffer 2. / 3. dargestellten Grundsätzen handelt es sich auch hier hinsichtlich des Vorgehens des Klägers gegen die Beklagten um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG, da jeweils wortgleiche Abschlussschreiben wegen identischer Berichterstattungen an die Beklagten übersandt wurden. Dem Kläger ist folglich ein Schaden in Form von Anwaltskosten entstanden, der auch adäquat kausal auf der Rechtsverletzung beruht, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Aufforderung der Abgabe einer Abschlusserklärung notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2015, 822). Es ist auch davon auszugehen, dass eine 1,3 Geschäftsgebühr dem Bemühen der Prozessbevollmächtigten des Klägers Rechnung trägt (vgl. BGH, a.a.O.). Somit steht dem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu, der sich ebenfalls nach einem Gegenstandwert von 40.000,- EUR berechnet. Aus diesem Gegenstandswert ergibt sich eine Gebühr von 1316,90 EUR. Hinzuzurechnen sind eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,- EUR sowie 19% Umsatzsteuer. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 1590,91 EUR, den der Kläger jeweils zur Hälfte von jeder der Beklagten verlangen kann. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO. Nach Auffassung der Kammer liegt in der Ergänzung des Antrags zu 1. um die konkrete Verletzungsform in der mündlichen Verhandlung keine teilweise Klagerücknahme i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO, da das Fehlen der Angabe der konkreten Verletzungsform vor dem Hintergrund, dass beide Beschlüsse in den diesem Rechtsstreit vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (28 O 343/15 und 28 O 344/15) jeweils die konkrete Verletzungsform aufweisen und auch der Klagebegründung nicht entnommen werden kann, dass ein über die konkrete Verletzungsform hinausgehendes Verbot erstrebt werden sollte, um ein Versehen, welches kostenneutral korrigiert werden konnte. Streitwert: 50.000,- EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.