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Beschluss

28 O 77/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0719.28O77.16.00
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Tenor

1.               Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

              verboten,

es Dritten zu ermöglichen, in Bezug auf die Antragstellerin im Internet zu veröffentlichen:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

wenn dies geschieht wie auf Y wie folgt:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

2.               Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.3.2015 zurückgewiesen.

3.               Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verboten, es Dritten zu ermöglichen, in Bezug auf die Antragstellerin im Internet zu veröffentlichen: wenn dies geschieht wie auf Y wie folgt: 2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.3.2015 zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3. Gründe 1. Soweit die einstweilige Verfügung erlassen worden ist, hat die Antragstellerin das Vorliegen von Verfügungsanspruch (§§ 1004, 823 BGB i.Vm. Art. 1, 2 GG) und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin war nach den Grundsätzen der Störerhaftung verpflichtet, unverzüglich nach Kenntniserlangung von der antragstellerseits behaupteten Rechtsverletzung den Bewerter zu kontaktieren. Die Kammer geht davon aus, dass die erforderliche Kenntniserlangung bei der Antragsgegnerin bereits mit Zugang der E-Mail vom 4.3.2016 unter der Adresse www.anonym.de erfolgt ist. Dass diese Mail am selben Tag eingegangen ist, ist durch die versandte automatisierte Antwort offensichtlich. Die Antragsgegnerin kann auch nicht einwenden, dass die dort eingegangenen Mails, wie aus der Antwort ersichtlich ist, nicht gelesen und die Nutzer statt dessen auf ein Webformular zur Anbringung ihres Anliegens verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine E-Mail-Adresse, die den Anschein erweckt, als könne durch ihre Verwendung ein bestimmtes Anliegen auch inhaltlich bei der Antragsgegnerin vorgebracht werden, vorgehalten wird, wenn gleichzeitig der durch dieses Vorhalten suggerierte Kommunikationsweg rein faktisch nicht genutzt werden kann. Lag aber die erforderliche Kenntniserlangung bei der Antragsgegnerin bereits am 4.3.2016 vor, so erfolgte die mehrere Wochen später durchgeführte Anhörung des Bewerters nicht mehr rechtzeitig, so dass der Unterlassungsanspruch bereits vor Entfernung der Bewertung am 15.4.2016 begründet war und nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, nicht aber durch die Entfernung der Bewertung beseitigt werden konnte. 2. Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, fehlt es demgegenüber an einem Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin kann mit Bezug auf die nicht kommentierten „Ein-Sterne-Bewertungen“ zweier „Rezensenten“ nicht mit Erfolg geltend machen, bei den Rezensenten handele es sich nicht um Kunden bzw. um Geschäftsführer oder Gesellschaftsorgane von Kunden der Antragstellerin. Der Durchschnittsrezipient versteht die auf Y1 abgegebenen „Rezensionen“ nicht dahingehend, dass der „Rezensent“ behaupten will, selbst oder als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person Vertragspartner des bewerteten Unternehmens gewesen und auf diese Weise Erfahrungen mit diesem Unternehmen gemacht zu haben. Vielmehr ist nach Auffassung der Kammer einer solchen „Rezension“ nur zu entnehmen, dass der Rezensent eine – nicht näher begründete – Meinung zu dem bewerteten Unternehmen hat, nicht aber, auf welche Art von gemachten Erfahrungen sich diese stützt. Dem entsprechend lag in der Behauptung der Antragstellerin, die Rezensenten seien keine Kunden der Antragstellerin, keine Darlegung einer offensichtlichen Rechtsverletzung, so dass die Antragsgegnerin keine Verpflichtung traf, die Rezensenten zu den Hintergründen der von ihnen vorgenommenen Bewertung zu befragen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. 4. Gegenstandswert: 15.000 €. Rechtsbehelfsbelehrung : 1. Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, ist gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens i nnerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. 2. Soweit die einstweilige Verfügung erlassen worden ist, kann gegen diesen Beschluss Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.