Beschluss
39 T 125/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2016:0623.39T125.16.00
1mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Betroffenen vom 24.05.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 11.05.2016 – 64 XIV (B) 11/16 – in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 14.06.2016 – 64 XIV (B) 11/16 – wird mit der Maßgabe, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden und die Gerichtskosten um 1/3 reduziert werden, zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden um 1/3 reduziert. Die danach verbleibenden Gerichtskosten trägt der Beschwerdeführer. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden dem Antragsteller zu 1/3 auferlegt. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 1. 4 Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 24.11.2014 aus Italien in das Bundesgebiet ein. Ein diesbezüglich eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einreise wurde von der Staatsanwaltschaft München I unter dem 09.01.2015 eingestellt. 5 Mit Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 14.01.2015 wurde der Betroffene dem Antragsteller zugewiesen. Am 09.07.2015 stellte der Betroffene einen Asylantrag. Am 21.07.2015 übertrug die Regierung von Niederbayern dem Antragsteller die ausländerrechtliche Zuständigkeit. 6 Eine EURODAC-Recherche ergab, dass der Betroffene vor seiner Einreise nach Deutschland bereits in Italien Asyl beantragt hatte. 7 Durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde am 20.08.2015 nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ein Rückführungsersuchen an Italien gestellt. Da die italienischen Behörden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht antworteten, war gemäß Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass dem Übernahmegesuch stattgegeben wird. 8 Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 26.01.2016 wurde der Asylantrag des Betroffenen als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Betroffenen nach Italien angeordnet. Der Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung wurden dem Betroffenen am 28.01.2016 zugestellt. Am 05.02.2016 trat Rechtskraft des Bescheides ein. 9 Am 26.01.2016 erhielt der Antragsteller vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Mitteilung, dass die Übernahme des Betroffenen durch die italienischen Behörden bis zum 03.03.2016 erfolgen würde. 10 Der Antragsteller bat mit Schreiben vom 29.01.2016 die für den Wohnort des Betroffenen örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Landshut vorsorglich, auch für den Fall, dass dort kein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen bekannt sei, um Mitteilung, ob Einvernehmen mit der geplanten Abschiebung des Betroffenen gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG bestehe. Mit Schreiben vom 01.02.2016 erteilte die Staatsanwaltschaft Landshut ihr Einvernehmen. 11 Mit Schreiben des Antragstellers vom 25.02.2016 wurde dem Betroffenen die für den 02.03.2016 geplante Abschiebung auf dem Luftweg angekündigt und ihm dieses Schreiben bei seiner persönlichen Vorsprache am 25.02.2016 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt und ins Englische übersetzt. Ihm wurde in diesem Schreiben aufgegeben, am 02.03.2016 um 7:45 Uhr an seiner damaligen Wohnschrift zur Verfügung zu stehen. Ein Laissez Passer lag vor. 12 Am 02.03.2016 wurde der Betroffene an seiner damaligen Wohnanschrift nicht angetroffen. In der Folgezeit war er unbekannten Aufenthalts. Eine Anzeige seitens des Betroffenen zu seiner Erreichbarkeit für den Antragsteller erfolgte nicht. 13 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Betroffene unbekannten Aufenthaltes ist. Dieses teilte dem Antragsteller unter dem 02.03.2016 mit, dass eine Überstellung des Betroffenen gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-VO nach Italien längstens bis zum 03.03.2017 möglich ist. 14 Der Betroffene wurde am 03.03.2016 zur Personenfahndung ausgeschrieben. Am 19.04.2016 war der Betroffene in einen Streit in Erftstadt verwickelt und wurde in Gewahrsam genommen. Der Betroffene gab zunächst falsche Personalien an, konnte dann jedoch mit den aus dem Tenor ersichtlichen Personalien identifiziert werden. Aufgrund der bestehenden Ausschreibung wurde er durch die Polizei der Polizeiwache Ost Frechen in den frühen Morgenstunden des 20.04.2016 in Gewahrsam genommen. Bevor der Antragsteller am 20.04.2016 tätig werden konnte, wurde der Betroffene aufgrund einer Hyperventilation in das örtliche Krankenhaus verbracht. Ihm wurde daraufhin durch die Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises ein Schreiben vom selben Tage ausgehändigt, in dem er in deutscher und in englischer Sprache aufgefordert wurde, in seiner bisherigen Unterkunft in V vorzusprechen, und sich beim Antragsteller zu melden. Der Betroffene, dem die Vorspracheaufforderung durch die Polizei ausgehändigt worden war, kam diesen Aufforderungen nicht nach. 15 Am späten Abend des 10.05.2016 wurde der Betroffene durch die Polizei der Wache West Erftstadt aufgegriffen, als er in eine tätliche Auseinandersetzung in der Asylbewerberunterkunft I-Straße in Erftstadt involviert war. Er gab sich zunächst mit seinem Alias aus und legte einen Unterbringungsausweis der Stadt Erftstadt mit diesen Aliasdaten vor. Weitere Ermittlungen ergaben anhand eines Abgleichs der Fingerabdrücke, dass es sich bei der Person um den zur Festnahme ausgeschrieben Betroffenen handelt. Aufgrund der bestehenden Ausschreibung wurde der Betroffene am 11.05.2016 in Gewahrsam genommen. 16 Am 11.05.2016 erteilte die Staatsanwaltschaft Köln betreffend das aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung vom 10.05.2016 eingeleitete Verfahren telefonisch durch die Staatsanwältin Bangert ihre Zustimmung mit der Abschiebung gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG. Das Gespräch wurde durch einen Mitarbeiter des Rhein-Erft-Kreises, der vom Antragsteller im Wege der Amtshilfe eingebunden worden war, geführt. 17 2. 18 Am 11.05.2016 hat der Antragsteller beim Amtsgericht Brühl beantragt, gegen den Betroffenen gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3, 4, 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nrn. 2, 5, 6 AufenthG Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft für die Dauer von 3 Monaten mit sofortiger Wirksamkeit anzuordnen, und seinen Antrag ausführlich begründet. 19 Das Amtsgericht Brühl hat den Betroffenen am 11.05.2016 hierzu angehört. Vor der Anhörung ist dem Betroffenen der Abschiebungshaftantrag übergeben und durch die anwesende Dolmetscherin in die englische Sprache übersetzt worden. Das Amtsgericht hat im Anhörungsprotokoll vermerkt, dass es sich davon überzeugt habe, dass der Betroffene den Inhalt des Antrages verstanden hat. Der Betroffene hat in der Anhörung vorgetragen, er sei nach Deutschland gekommen, weil Italien nicht gut für ihn gewesen sei. Dort habe er keine Zukunft. Mit Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht Brühl gegen den Betroffenen Sicherungshaft, längstens bis zum 11.08.2016, und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Hinsichtlich der Kosten hat das Amtsgericht angeordnet, dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Eine Belehrung des Betroffenen über Art. 36 WÜK ist erfolgt. Der Betroffene hat erklärt, mit der Unterrichtung der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatlandes nicht einverstanden zu sein. 20 Mit am 27.05.2016 beim Amtsgericht Brühl eingegangenen Schreiben vom 24.05.2016 hat der Betroffene über seine Verfahrensbevollmächtigte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 11.05.2016 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Brühl hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.06.2016 teilweise insoweit abgeholfen, als die Abschiebehaft längstens bis zum 06.07.2016 dauern dürfe, und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. 21 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 17.06.2016 auf die Einzelrichterin übertragen. 22 Der Antragsteller hat seinen Haftantrag mit Schreiben vom 23.06.2016 unter Beifügung weiterer Anlagen ergänzt. 23 Der Betroffene wurde im Beschwerdeverfahren am 23.06.2016 persönlich angehört. Vor Beginn der Anhörung wurde ihm das Schreiben des Antragstellers vom 23.06.2016 nebst Anlagen in Kopie übergeben und übersetzt. 24 3. 25 Die Rücküberstellung des Betroffenen an die italienischen Behörden ist für den 27.06.2016 vorgesehen. Ein Flug von Düsseldorf nach Rom ist für diesen Tag gebucht. 26 4. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Akte des Antragstellers (SG 62/UBENE Festus) ist beigezogen gewesen und hat im Anhörungstermin vorgelegen. 28 II. 29 1. 30 Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 2 Abs. 15 Satz 3, 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 58, 63, 64 FamFG). 31 2. 32 Die Beschwerde hat in der Hauptsache jedoch über die erfolgte teilweise Abhilfe hinaus keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Brühl in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 14.06.2016, in dem die maximale Haftdauer auf den 06.07.2016 reduziert wurde, war lediglich im Kostenpunkt teilweise abzuändern. 33 Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft in Form von Sicherungshaft liegen vor. 34 a) 35 Der Haftantrag ist zulässig. Er wurde durch die – nach § 71 Abs. 1 AufenthG sachlich und gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1, § 2, § 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZustVAuslR) örtlich – zuständige Behörde gestellt (§ 417 Abs. 1 FamFG) und ist ausreichend begründet (§ 417 Abs. 2 FamFG). 36 Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein. Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. In dem Haftantrag muss die Durchführbarkeit der Abschiebung mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (BGH, Beschluss vom 12.07.2013, Az.: V ZB 224/12, zitiert nach: juris). Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde jedenfalls nach den Ergänzungen des Antragstellers mit Schreiben vom 23.06.2016. 37 Der Antrag enthält auch ausreichende Darlegungen zu dem nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderlichen Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaften mit der beabsichtigten Abschiebung. 38 Soweit die Staatsanwaltschaft Landshut ihr Einvernehmen erteilt hat, ist dies im Antrag vom 11.05.2016 dargelegt. Aus den dem Antrag beigefügten Anlagen ergibt sich, dass dieses Einvernehmen unter dem 01.02.2016 von der Staatsanwaltschaft Landshut schriftlich erteilt wurde und dass diesem Einvernehmen kein konkretes Verfahren zugrunde lag. In der Bitte um Erteilung des Einvernehmens vom 29.01.2016 ist vielmehr der Hinweis enthalten, die Bitte sei auch für den Fall gestellt, dass dort kein laufendes Ermittlungsverfahren bekannt sein sollte. Die schriftliche Erteilung des Einverständnisses enthält kein staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen. 39 In der Ergänzung des Haftantrags vom 23.06.2016 ist mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft Köln ihr Einverständnis am 11.05.2016 telefonisch erteilt hat. Mitgeteilt und aus dem als Anlage beigefügten Vermerk ersichtlich ist zudem, dass sich das Einverständnis auf das Ermittlungsverfahren betreffend den Vorfall vom 10.05.2016 mit dem Tatverdacht einer gefährlichen Körperverletzung bezieht. Geführt wurde das Telefonat am 11.05.2016 durch Herrn X vom Rhein-Erft-Kreis, der in diesem Verfahren in erster Instanz im Wege der Amtshilfe für den Antragsteller tätig geworden ist. Dass das Einverständnis nicht schriftlich eingeholt wurde, ist unschädlich. § 72 Abs. 4 AufenthG schreibt eine schriftliche Erteilung nicht vor. Auch der Zweck des Erfordernisses des Einvernehmens nach § 72 Abs. 4 AufenthG erfordert eine schriftliche Erteilung nicht. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft soll gewährleisten, dass Strafverfahren abgeschlossen werden können, bei denen das öffentliche Strafverfolgungsinteresse das Interesse an der sofortigen Ab- oder Zurückschiebung überwiegt (BGH wistra 2015, 324, zitiert nach: juris). Dieser Zweck wird unabhängig davon gewährleistet, ob die Staatsanwaltschaft schriftlich oder (fern)mündlich mitteilt, dass das Strafverfolgungsinteresse in einem Verfahren, für das sie zuständig ist, das Interesse an der sofortigen Abschiebung nicht überwiegt. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. 40 Für weitere, bei dieser oder anderen Staatsanwaltschaften laufende Ermittlungsverfahren, zu denen sich der Haftantrag ebenfalls verhalten müsste, bestehen keine Anhaltspunkte. 41 Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall hinreichend dargelegt. Der Antrag enthält Darlegungen zur Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer. Insbesondere sind dem Antrag als Anlage in Kopie der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.01.2016 nebst Rechtsbehelfsbelehrung, Mitteilung über die Zustellung am 28.01.2016 und den Eintritt der Rechtskraft am 05.02.2016 beigefügt, es sind Darlegungen dazu erfolgt, dass für den Betroffenen ein Laissez Passer für die Rücküberstellung nach Italien vorliegt, dass eine Wiederaufnahmeverpflichtung der italienischen Behörden bis zum 03.03.2017 besteht und der Antragsteller hat dargelegt, dass für den 27.06.2016 ein Flug nach Rom für den Betroffenen gebucht ist. 42 Der Antragsteller hat zwar in dem Haftantrag nicht explizit dargelegt, dass eine Abschiebungsandrohung erlassen wurde. Dies war jedoch gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG entbehrlich, weil der Betroffene mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 26.01.2016, in welchem seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde, bereits unter Wahrung der Formerfordernisse des § 77 AufenthG auf seine Ausreisepflicht hingewiesen worden war, und dieses Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.01.2016 im Haftantrag erwähnt und diesem als Anlage beigefügt ist. 43 Soweit der Antragsteller zunächst keine konkreten Ausführungen zur erforderlichen Haftdauer gemacht hatte, hat er hierzu in seiner Ergänzung dadurch vorgetragen, dass er mitgeteilt hat, dass die Durchführung am 27.06.2016 auf dem Luftwege konkret durchgeführt werden kann und eine frühere Abschiebung nicht möglich war. 44 Der Haftantrag vom 11.05.2016 wurde dem Betroffenen vor Beginn seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Brühl am 11.05.2016 ausgehändigt und für ihn in die englische Sprache übersetzt. Die Ergänzungen zum Haftantrag vom 23.06.2016 wurden dem Betroffenen vor Beginn seiner Anhörung vor dem Beschwerdegericht am 23.06.2016 ausgehändigt und für ihn in die englische Sprache übersetzt. 45 b) 46 Der Betroffene ist aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.01.2016 vollziehbar ausreisepflichtig, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, §§ 58 Abs. 2, 50 AufenthG. 47 c) 48 Die Voraussetzungen für eine Inhaftnahme liegen gemäß Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO in Verbindung mit § 2 Abs. 15 AufenthG vor. Eine Bindung des Beschwerdegerichts an die vom Amtsgericht herangezogenen Haftgründe besteht nicht, weil das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts tritt (vgl. BGH NVwZ-RR 2012, 574 f., zitiert nach: juris). 49 Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO dürfen zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren die Mitgliedsstaaten, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn dies verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. 50 aa) 51 Art. 2 der Dublin-III-VO trifft zu den Definitionen im Sinne dieser Verordnung Regelungen. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. 52 § 2 Abs. 15 AufenthG normiert die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Dublin-III-VO. § 2 Abs. 15 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass die in § 2 Abs. 14 AufenthG genannten Anhaltspunkte entsprechend als objektive Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchst. n der Dublin-III-VO gelten. 53 Zudem ist in § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG ein spezifischer, nur für die Inhaftnahme im Verfahren nach der Dublin-III-VO relevanter Anhaltspunkt geregelt. Danach kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr auch sein, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will. 54 Unter Zugrundelegung dieser Regelungen und Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ist erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG zu bejahen. 55 Der Betroffene hat in Italien einen Asylantrag gestellt, das Land aber vor Abschluss des Verfahrens verlassen und ist am 24.11.2014 in das Bundesgebiet eingereist. Obwohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 26.01.2016 seinen Asylantrag abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien anordnet hatte, reiste der Betroffene weder selbständig aus noch leistete er der Aufforderung Folge, sich am 02.03.2016 für die Vollziehung der angeordneten Abschiebung bereit zu halten. Vielmehr hatte er am Tag des ihm mitgeteilten Abholtermins seine Unterkunft mit für den Antragsteller unbekanntem Ziel bereits verlassen. Er meldete sich in der Folgezeit auch nicht mehr beim Antragsteller. Gründe dafür, warum ihm das nicht möglich gewesen sein sollte, hat er weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Der Betroffene wurde erst aufgrund einer Ausschreibung zur Personenfahndung am 20.04.2011 in Erftstadt in Gewahrsam genommen. Er hatte bei seinem Aufgriff am 19.04.2016 anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung jedoch zunächst falsche Personalien angegeben. Der ihm ausgehändigten und in Deutsch und Englisch schriftlich verfassten Aufforderung des Rhein-Erft-Kreises vom 20.04.2016, sich wieder in seiner früheren Unterkunft in V zu melden und sich mit dem Antragsteller in Verbindung zu setzen, kam der Betroffene nicht nach. Vielmehr war er am 10.05.2016 in einer Asylbewerberunterkunft in Erftstadt in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt und in Gewahrsam genommen worden. Auch da gab er wieder die falschen Personalien an und legte sogar einen auf den von ihm verwendeten Namen ausgestellten Unterbringungsausweis der Stadt Erftstadt vor. Anhand eines Abgleichs der Fingerabdrücke konnte jedoch die Identität des Betroffenen festgestellt werden. Auf entsprechende Nachfrage im Anhörungstermin vom 23.06.2016 hat er eingeräumt, seine damalige Unterkunft in V am Tag der geplanten Abschiebung verlassen zu haben, um zu vermeiden, dass er zwecks Überstellung nach Italien dort abgeholt werden konnte. Denn er habe nicht nach Italien zurückgewollt. Er hat sich folglich vorsätzlich seiner Rückführung nach Italien entzogen. Dafür dass der Betroffene nicht in den zuständigen Mitgliedsstaat Italien zurückkehren will, sprechen auch seine Angaben in der Anhörung vor dem Amtsgericht am 11.05.2016. Er hat dort erklärt, dass er von Italien nach Deutschland gereist sei, weil Italien nicht gut für ihn gewesen sei. In Deutschland hingegen sei es ihm gut gegangen. Zwar würden die deutschen Behörden von ihm wollen, dass er nach Italien zurückgehe. Er sehe für sich in Italien jedoch keine Zukunft. In der Anhörung vom 23.06.2016 hat er geäußert, wenn er nach Italien gehen würde, wäre sein Leben zu Ende. Es ist davon auszugehen, dass der Betroffene Italien in absehbarer Zeit freiwillig nicht aufsuchen wird. Zwar hat der Betroffene in der Anhörung vom 23.06.2016 auf Nachfrage hin geäußert, er sei nunmehr bereit, nach Italien zurückzukehren. Bei weiteren Nachfragen konnte der Betroffene insoweit sein bisheriges Verhalten jedoch nicht plausibel erklären. Er hat angegeben, den Entschluss, selbständig nach Italien zu gehen, gefasst zu haben, nachdem er im April 2016 aufgegriffen worden und ihm gesagt worden sei, er müsse nach Italien zurück gehen. Er konnte auf weitere Nachfragen jedoch nicht plausibel erklären, wieso er nach Entlassung aus dem Gewahrsam keinerlei Bemühungen unternommen hat, um dieses angebliche Vorhaben in die Tat umzusetzen. Er hat sich weder mit dem Antragsteller noch einer örtlichen Ausländerbehörde in Verbindung gesetzt, um nachzufragen, ob er insoweit Hilfe erhalten könne. Dass er für eine Fahrt nach Italien angeblich Geld gespart haben will, ist schon vor dem Hintergrund unglaubhaft, dass er kurz zuvor noch seine finanzielle Situation als so schlecht geschildert hat, dass er in Erftstadt nicht einmal ausreichend Geld gehabt habe, um häufiger in die Stadt fahren zu können. Vor allem aber spricht gegen den Willen, sich in absehbarer Zeit nach Italien zu begeben, dass der Betroffene auch nachdem er am 20.04.2016 wieder aus dem Gewahrsam entlassen wurde, weiterhin unter dem falschen Namen auftrat. Als er anlässlich des Vorfalls vom 10.05.2016 in Gewahrsam genommen wurde, wäre für den Fall, dass der Betroffene nunmehr seiner Ausreisepflicht nachkommen wollte, zu erwarten gewesen, dass er bei der Polizei seine zutreffenden Personalien angibt. Stattdessen gab er wieder die falschen Personalien an. Dies legt aus Sicht des Beschwerdegerichts nahe, dass der Betroffene, dem klar war, dass er weiterhin gesucht wurde, sich nach wie vor einer von ihm nicht gewollten Abschiebung zu entziehen versuchte. Auch wäre im Falle des ernsthaften Vorhabens, freiwillig nach Italien auszureisen, zu erwarten gewesen, dass der Betroffene dies spätestens im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht äußert. Auch dies ist nicht erfolgt. 56 In der Gesamtschau dieser Umstände besteht auch für das Beschwerdegericht der konkrete Verdacht, dass sich der Betroffene bei einer Entlassung aus der Haft seiner für den 27.06.2016 geplanten Abschiebung nach Italien nicht freiwillig stellen wird, sondern vielmehr erneut untertaucht und sich – erneut unter falschen Personalien – entweder weiter illegal im Bundesgebiet aufhalten oder in ein anderes Land als den Zielstaat Italien ausreisen wird. Dass ihm dies faktisch möglich wäre, hat bereits seine ca. eineinhalbmonatige Unauffindbarkeit trotz erfolgter Ausschreibung zur Personenfahndung verdeutlicht. 57 bb) 58 Die Sicherungshaft ist nicht unverhältnismäßig. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. 59 Die durch den angefochtenen Beschluss in Verbindung mit dem Beschluss vom 14.06.2016 angeordnete Dauer der Abschiebungshaft ist zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, jedoch auch ausreichend. Die Abschiebung kann am 27.06.2016 durchgeführt werden. Ein Flug für den 27.06.2016 von Düsseldorf nach Rom ist für den Betroffenen bereits gebucht. Den Anlagen zum Haftantrag ist zu entnehmen, dass ein Laissez Passer vorliegt. Durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde am 20.08.2015 nach der Dublin-III-VO ein Rückführungsersuchen an Italien gestellt. Da die italienischen Behörden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht antworteten, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass der Betroffene wieder aufgenommen wird und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft getroffen werden. Die Wiederaufnahmeverpflichtung der italienischen Behörden besteht gemäß Art. 25 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO noch bis zum 03.03.2017. 60 Gründe in der Person des Betroffenen, die der geplanten Rückführung entgegen stehen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betroffene nicht flugtauglich wäre. Soweit der Betroffene am 20.04.2016 aufgrund einer Hyperventilation in ein Krankenhaus verbracht wurde, wurde er noch am gleichen Tag wieder entlassen, ohne dass sich eine weitergehende Behandlung anschloss. Dass eine solche notwendig sei, hat der Betroffene nicht angegeben. Soweit er in der UFA Büren drei Mal beim Arzt vorstellig wurde, handelte es sich nach eigenen Angaben des Betroffenen um Probleme mit dem Magen und dem Verdauungstrakt. Der Betroffene wird deshalb derzeit jedoch nicht – auch nicht medikamentös – behandelt. 61 Mildere Mittel als Sicherungshaft sind nicht ersichtlich. Schriftlich erteilten Aufforderungen der Ausländerbehörden hat der Betroffene seit der Mitteilung über die am 02.03.2016 geplante Abschiebung keine Folge mehr geleistet. Vielmehr hat er bei den beiden Aufgriffen durch die Polizei jeweils falsche Personalien angegeben und die Richtigkeit dieser Angaben durch Vorlage eines auf diesen Namen lautenden Dokuments zu untermauern versucht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie ohne Sicherungshaft sichergestellt werden könnte, dass der Betroffene sich der geplanten Abschiebung nicht erneut entzieht. 62 d) 63 Die Sicherungshaft darf nur aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Antragsteller hat das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Der vorgelegten Ausländerakte ist zu entnehmen, dass der Antragsteller bereits am 12.05.2016, mithin einen Tag nach der Festnahme des Betroffenen, ein Amtshilfeersuchen an die Zentrale Ausländerbehörde Köln zur Durchführung der Abschiebung gestellt hat. Ab demselben Tag bemühte sich der Antragsteller unter Hinweis auf die Dringlichkeit um die Übersendung der Überstellungsmodalitäten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Als diese vorlagen, wurde ein Flug gebucht. Am 02.06.2016 wurde der Antragsteller von der Zentralen Ausländerbehörde Köln über die erfolgte Flugbuchung in Kenntnis gesetzt. Ein früherer Flug war nicht verfügbar. 64 Der Antragsteller hat die ihm zeitlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten seit Rechtskraft des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 05.02.2016 genutzt, um die Abschiebung des Betroffenen voranzutreiben. Verzögerungen, die zwischen dem 02.03.2016 und dem 11.05.2016 durch sein Untertauchen entstanden sind, hat der Betroffene selbst zu verantworten. 65 Die durch das Amtsgericht Brühl mit Beschluss vom 14.06.2016 auf den 06.07.2016 reduzierte Höchstdauer der Haft war nicht weiter zu reduzieren. Zwar ist die Abschiebung konkret bereits für den 27.06.2016 vorgesehen. Es ist jedoch sachgerecht, die Haftdauer nicht so kurz zu fassen, dass es dem Antragsteller nicht mehr möglich ist, auf kurzfristig erforderlich werdende Veränderungen (beispielsweise aufgrund Verschiebung der Flugzeit durch die Fluglinie oder durch Behinderungen auf den Flughäfen) zu reagieren. 66 e) 67 Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. 68 Der Betroffene ist von dem Amtsgericht Brühl gemäß Art. 36 Abs. 1b Wiener Konsularübereinkommen (WÜK) über sein Recht auf Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung belehrt worden. Die Belehrung sowie die Reaktion des Betroffenen hierauf sind ausreichend dokumentiert worden. 69 3. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, von der Erhebung von Dolmetscherkosten in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK abzusehen. Die teilweise Reduzierung der Gerichtskosten in erster Instanz und die quotale Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt dem Teilerfolg der Beschwerde Rechnung. 71 4. 72 Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. 73 Rechtsmittelbelehrung (Rechtsbeschwerde) 74 Gegen diesen Beschluss können Sie Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (Rechtsbeschwerdegericht), 76125 Karlsruhe, einlegen (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschluss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird, enthalten (§ 71 Abs. 1 Satz 2 FAmFG). Die Rechtsbeschwerdeschrift muss durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben werden, sofern es sich nicht um eine Rechtsbeschwerde bezüglich eines Gesuchs auf Verfahrenskostenhilfe handelt (§ 71 Abs. 1 Satz 3 FamFG). 75 Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden (§ 71 Abs. 1 satz 4 FamFG). 76 Die Parteien müssen sich in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 77 Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monates ab der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen (§ 71 Abs. 2 FamFG). Die Begründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) und die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, also die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben, enthalten (§ 71 Abs. 3 FamFG). 78