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Urteil

23 O 141/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2016:0622.23O141.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu jeweils 1/13 auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die insgesamt 13 Kläger unterhalten allesamt bei der Beklagten eine Private Krankheitskostenversicherung. Soweit ersichtlich wurden als allgemeine Vertragsbedingungen die MB/KK 2009 einbezogen, die zu § 4 Nr. 4 AVB die allgemeine Bestimmung enthalten, wonach die versicherte Person bei einer stationären Behandlung die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern hat. 3 Die Kläger wurden sämtlich in der B Sportklinik in Q wegen orthopädischer Befunde an Schulter oder Knie stationär behandelt. Sie nahmen dabei auch Wahlleistungen (Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer) in Anspruch. Auf die von der Klinik gestellten Rechnungen erstattete die Beklagte den Klägern lediglich Teilbeträge. Dabei rechnete sie die allgemeinen Krankenhausleistungen unter Heranziehung des § 17 Abs. 1 Satz 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (im Folgenden KHG) nach dem KHG in Verbindung mit dem jeweils gültigen Landesfallpauschalenkatalog ab. Die Unterkunftszuschläge nahm die Beklagte gemäß § 17 Abs.1 Satz 5 und Satz 6 KHG vollständig von der Erstattung aus. Die jeweiligen Restbeträge nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind Gegenstand der Klageforderungen. Im insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7.6.2016 behauptet die Beklagte, die Unterkunftszuschläge nacherstattet zu haben und beruft sich insoweit auf Erfüllung. 4 Die Parteien streiten zum einen um das Vorliegen des Tatbestandes des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Die Kläger sind der Ansicht, die Bestimmungen des KHG seinen a priori nicht auf die B Sportklinik als reiner Privatklinik anwendbar. Bei verfassungskonformer Auslegung könne § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG allenfalls auf solche Einrichtungen Anwendung finden, die „aus einem Plankrankenhaus“ ausgegliedert worden seien. Dies sei auch der Gesetzesbegründung zu der erst seit dem 01.01.2012 geltenden Bestimmung zu entnehmen. Darüber hinaus liege aber auch eine organisatorische Verbundenheit und/oder Verflochtenheit der B Sportklinik und der B Klinik, welche unstreitig öffentlich gefördert werde, bzw. ihrer Träger nicht vor. Ein Leistungskürzungsrecht in dem von der Beklagten praktizierten Sinne sei den vertraglichen Bestimmungen eh nicht zu entnehmen. Es gelte lediglich die Grenze der Sittenwidrigkeit betreffend die von der B Sportklinik berechneten Entgelte, bzw. die Grenze, die durch § 192 Abs. 2 VVG definiert sei (auffälliges Missverhältnis zwischen erbrachter und berechneter Leistung). Im Schriftsatz vom 15.04.2016 (Blatt 415 ff. der Akte), auf dessen Inhalt in vollem Umfang Bezug genommen wird, macht die Klägerin zudem geltend, die in Rede stehenden Vorschriften des KHG seien in verschleiernder Art und Weise den Beschlussorganen im Gesetzgebungsverfahren unterschoben worden; sie seien damit verfassungswidrig. 5 Die Kläger beantragen, 6 1a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 3.496,68 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014; 7 1b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 1 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € zu erstatten; 8 2a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 3.496,68 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus von Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2015; 9 2b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 2 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € zu erstatten; 10 3a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 3 2.206,14 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten übe dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014; 11 3b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 3 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu erstatten; 12 4a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 4 1.663,98 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014; 13 4b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 4 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € zu erstatten; 14 5a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 5 2.758,41 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014. 15 5b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 5 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu erstatten; 16 6a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 6 3.219,01 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.08.2014; 17 6b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 6 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € zu erstatten. 18 7a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 7 2.622,34 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014; 19 7b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 7 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu erstatten; 20 8a. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 8 1.495,42 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014; 21 8b. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ziff. 8 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € zu erstatten; 22 9a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 9 5.489,49 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014; 23 9b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 9 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu erstatten; 24 10a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 10 2.261,84 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014; 25 10b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 10 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 234,75 € zu erstatten; 26 11a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11 7.104,50 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014; 27 11b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 11 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € zu erstatten; 28 12a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 12 2.466,98 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014; 29 12b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ziff. 12 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu erstatten; 30 13a. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 13 1.661,65 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014; 31 13b. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu Ziff. 13 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € zu erstatten. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verweist zudem auf Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.07.2015 (Anlage BLD 20 = Blatt 347 ff. der Akte) und vom 11.12.2015 (Anlage BLD 21 = Blatt 374 ff. der Akte). Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 29.06.2015 (Blatt 273 ff. der Akte) Bezug genommen. 35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 36 Die Klage (n) ist/sind unbegründet. 37 Im Einzelnen gilt Folgendes: 38 Vorab ist allerdings festzuhalten, dass die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Urteil vom 01.09.2015 (12 U 46/15) nicht durchgreift. Diese Rechtsprechung rekurriert darauf, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer nicht bestehe, wenn dem Versicherungsnehmer wegen fehlerhafter Beratung über etwaige Mehrkosten eines stationären Aufenthaltes ein Schadensersatzanspruch gegen den Leistungserbringer in gleicher Höhe zustehe. Ungeachtet des Umstands, dass der rechtliche Ansatz dieser Rechtsprechung zweifelhaft erscheint, ist die B Sportklinik ihr inzwischen dadurch begegnet, dass sie sich von ihren Patienten, mithin auch von den Klägern, „Aufklärungsbestätigungen“ unterzeichnen lässt, die ihrem schriftlichen Inhalt nach eine in jeder Hinsicht vollständige Aufklärung der Versicherungsnehmer über die in Rede stehenden Umstände belegen (vergleiche die Anlagen zum Schriftsatz der Kläger vom 30.09.2015 (Blatt 332 bis 344 der Akte)). 39 Indes ist nach der rechtlichen Auffassung der Kammer die Bestimmung zu § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf die B Sportklinik anwendbar. Die von den Klägern selbst dargestellte Genese des Gesetzes belegt dies augenscheinlich. Privatpatienten werden nämlich ganz bewusst in dieser Privatklinik behandelt, da dann die Entgelte bis zu bestimmten Grenzen frei vereinbar sind. Sie sind unter Berücksichtigung der Abrechnungen durch die Beklagte, die der Form nach nicht bestritten werden, auch bei Ausklammerung der Unterbringungskosten in der Regel doppelt so hoch wie bei Abrechnung nach dem Fallpauschalensystem. Die vor dem 01.01.2012 bestehende Gesetzeslücke wollte der Gesetzesgeber nach dem zuvor ergangenen gegenteiligen Beschluss des BGH vom 21.04.2011 (III ZR 114/10) ganz offensichtlich schließen. 40 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG liegen vor. Die Kammer hat dies bereits in ihrem Hinweisbeschluss vom 27.01.2016 (Blatt 369 der Akte) zum Ausdruck gebracht, und sie hält daran fest. Die räumliche, organisatorische und personelle Verflochtenheit der B Sportklinik mit der B Klinik, welche als Plankrankenhaus fungiert, ist von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 29.06.2015 (dort Seite 8 bis 11 = Blatt 180 bis 183 der Akte) im Einzelnen vorgetragen worden. Hierauf kann in vollem Umfang Bezug genommen werden. Die Kammer folgt insoweit der in einem weiteren Urteil vom 11.12.2015 (10 U 32/13) zum Ausdruck kommenden Wertungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vergleiche UA Seite 14 bis 16 = Blatt 387 bis 389 der Akte). Die Ausführungen in der Replik zu diesen Umständen (vergleiche dort Seite 15 bis 18 = Blatt 325 bis 328 der Akte) offenbaren jedenfalls in objektiver Hinsicht eine klare Umgehung des Gesetzes, wenngleich den Klägern zuzugestehen ist, dass die B Sportklinik lange Zeit vor Inkrafttreten des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG und auch vor Gründung der B-Klinik selbst ihre unternehmerischen Tätigkeiten aufgenommen hat. 41 Soweit die Kläger geltend machen, ein Leistungskürzungsrecht in dem von der Beklagten praktizierten Sinne sei den vertraglichen Bestimmungen eh nicht zu entnehmen, da nach § 4 Nr. 4 AVB den Versicherungsnehmern die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern zusteht, ist dem im Ergebnis ebenfalls nicht zu folgen. Ein Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer besteht nur in dem Umfang, in dem der Leistungserbringer einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Dies kommt auch in den in Rede stehenden Tarifbedingungen hinreichend zum Ausdruck, wonach sich die abrechnenden Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der GOÄ halten und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen müssen. Bei stationären Behandlungen kann nichts anderes gelten, nur dass die Bestimmungen der GOÄ durch die Bestimmungen des KHG zu ersetzen sind, sofern eben stationäre Behandlungen in Rede stehen. 42 Sofern schließlich die Kläger im Schriftsatz vom 15.04.2016 (Blatt 415 ff. der Akte) geltend machen, die in Rede stehenden Vorschriften des KHG seien den zuständigen Beschlussorgangen im Gesetzgebungsverfahren in verschleiernder Art und Weise unterschoben worden, ist dem letztlich auch nicht zu folgen. Vielmehr belegt die Genese des Gesetzes, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Beschlusses des BGH vom 21.04.2011 (III ZR 114/10) eine Gesetzeslücke schließen wollte und namentlich, dass die Schließung dieser Gesetzeslücke den entscheidenden Beschlussorganen völlig unproblematisch erschien. Von daher erscheint aus verfassungsrechtlicher Sicht unproblematisch, dass die Bestimmung zu § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG, deren wirtschaftliche Folgen allerdings in der Tat weitreichend sind, im Gesetzgebungsverfahren nur an untergeordneter Stelle Eingang gefunden hat. 43 Ob schließlich die Unterkunftszuschläge unangemessen hoch sind, kann dahinstehen. Sie sind jedenfalls nicht mit dem Verband der Deutschen Krankenversicherung gemäß den Vorgaben der §§ 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG, 17 Abs. 1, Abs. 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart worden. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beklagten im insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7.6.2016 gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt worden. 44 Vor diesem Hintergrund konnten die Klagen keinen Erfolg haben. 45 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100 Abs. 1 und 709 ZPO. 46 Streitwert: 39.943,12 Euro.