Urteil
24 S 3/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0616.24S3.16.00
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Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.01.2016 – 125 C 228/15 – wird zurückgewiesen
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.01.2016 – 125 C 228/15 – wird zurückgewiesen 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand : Zwischen den Parteien besteht auf der Grundlage des Versicherungsscheins vom 11.02.2014 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, auf den, wie die Parteien im Termin vom 19.05.2016 unstreitig gestellt haben, die E-Versicherung-ARB 2010, Stand: 01.01.2012, Anwendung finden. Auf den Versicherungsschein wird Bezug genommen (Anlage K 7, Bl. 213 ff GA). In § 4 der streitgegenständlichen ARB heißt es u.a.: Abs. 1 Satz 1, Buchst. c) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles…in allen anderen Fällen (Anm: d.h. soweit es nicht um Schadensersatz-Rechtsschutz und Rechtsschutz im Betreuungsverfahren und um Beratungs-Rechtsschutz geht) von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein Anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Abs. 1 Satz 2: Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein… Abs. 2: Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der Erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. Abs. 3 Buchst. a): Es besteht kein Rechtsschutz wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat. In § 7 heißt es: Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt… Der Kläger hatte am 09.07.2003 mit der U-Bank AG (vormals D-Bank Privatkunden AG) einen Darlehensvertrag geschlossen, auf den er an Tilgungs- und Zinsleistungen und dem Beitrag für eine Restschuldversicherung insgesamt 18.686,81 € zu erbringen hatte, und zwar in 36 Raten. Auf den Darlehensvertrag wird Bezug genommen (Anlage K 8, Bl. 217 f GA). Der Kläger erbrachte sämtliche Zahlungen. Mit Schreiben vom 20.03.2015 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Bank zur Neuberechnung der Zinsen im Hinblick auf die vom Kläger angenommene Differenz zwischen den vereinbarten Zinsen und den marktüblichen Zinsen auf (Anlage K 1A, Bl. 67 ff GA). Die Bank weigerte sich mit Schreiben vom 13.04. und 18.06.2015 und führte aus, bei einem vollständig erfüllten Vertrag komme ein Widerruf nicht mehr in Betracht, so dass es auf die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht ankomme (Anlagen K 2A und 2B, Bl. 70 f GA). Der Kläger bat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 26.01.2015 (Anlage K 3, Bl. 72 GA) um Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung gegenüber der Bank. Hierauf ging reagierte die Beklagte ungeachtet der Erinnerung mit Anwaltsschreiben vom 15.06.2015 (Anlage K 4, Bl. 73 GA) nicht. Der Kläger will die Bank auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem mit ihr vereinbarten Zinssatz und dem aus seiner Sicht damals marktüblichen Zinssatz in Höhe von 3.975,30 € gerichtlich in Anspruch nehmen. Auf den Klageentwurf vom 16.07.2015 wird Bezug genommen (Anlage K 5, Bl. 74 ff GA). Die Parteien streiten um die Frage, ob der Rechtsschutzfall (auch) in der aus Sicht des Klägers fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegt oder erst in der Weigerung der Bank, die Berechtigung des Widerrufs anzuerkennen und dem Kläger einen Zinsdifferenzbetrag zu zahlen. Ferner sind die Parteien uneins in der Frage, ob die sog. Vorerstreckungsklausel vorliegend greift. Zu beiden Fragen haben die Parteien erstinstanzlich eingehend vorgetragen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Rechtsschutz für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren beim Amtsgericht Dortmund gegen die U- Bank auf Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 3.975,30 € und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,76 € wegen des am 20.03.2015 erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages vom 09.07.2003 mit der Kreditnummer #####/####, aufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsnummer: 918 934 146 abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht hat ausgeführt, vorliegend greife die Vorerstreckungsklausel. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 146 ff GA). Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen zu den Fragen, wann der Versicherungsfall eingetreten ist und ob die Vorerstreckungsklausel greift. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 06.01.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln, Az: 125 C 228/15, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Rechtsschutz für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren beim Amtsgericht Dortmund gegen die U-Bank auf Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 3.975,30 € und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,76 € wegen des am 20.03.2015 erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages vom 09.07.2003 mit der Kreditnummer #####/####, aufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsnummer: 918 934 146 abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Deckungsschutz zu. Auch wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass der Rechtsschutzfall im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) der ARB erst in der Weigerung der Bank zu sehen ist, die Berechtigung des von ihm erklärten Widerrufs anzuerkennen und dementsprechend die begehrten Leistungen an den Kläger zu erbringen, so besteht kein Deckungsschutz. Denn dann greift die Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 a) der ARB. Danach besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat. Die sog. Vorerstreckungsklausel versagt demnach den Deckungsschutz für Rechtsstreitigkeiten, die in vorvertraglicher Zeit vorprogrammiert waren. Der spätere Rechtsstreit muss bei Vornahme einer in der Klausel genannten Rechtshandlung bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht haben. Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung trägt in diesem Sinne den Keim eines Rechtsstreites dann in sich, wenn die Art der Willenserklärung oder Rechtshandlung geeignet ist, einen Verstoß auszulösen (vgl. Urteil des BGH vom 24.04.2013 – IV ZR 23/12 -, zu recherchieren über juris, Urteil des OLG Köln vom 23.01.2001 – 9 U 94/00 -, zu recherchieren über juris; Beschluss des OLG Köln vom 15.01.2016 – 9 U 251/15 -). Was diesen rechtlichen Ausgangspunkt angeht, besteht Übereinstimmung in der Rechtsprechung. Fraglich ist nur, ob aus der Sicht des Versicherungsnehmers, auf die allein (ebenso wie bei der Prüfung, ob ein Rechtsschutzversicherungsfall gegeben ist) abzustellen ist, eine Vorprogrammierung des späteren Streits um die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung in dem oben genannten Sinne gegeben ist. In der o.g. Entscheidung des BGH vom 24.04.2013 – IV ZR 23/12 -, hatte der dortige Kläger nach seinem Vortrag bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages nicht alle für seine Willensbildung maßgeblichen Informationen, insbesondere die Vertragsbedingungen nicht erhalten. Der Lebensversicherer weigerte sich, den hierauf gestützten Widerspruch des Klägers anzuerkennen und die von diesem begehrten Leistungen zu erbringen. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass nach dem allein maßgeblichen Vorbringen des auf Deckung klagenden Versicherungsnehmers für die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts des Rechtsschutzfalles auf die Weigerung des Lebensversicherers abzustellen sei, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen und die von diesem verlangten Zahlungen zu erbringen. Was die Frage angeht, ob die Vorerstreckungsklausel greift, hat der BGH ausgeführt: „Aus den vorgenannten Gründen haben die Umstände des Vertragsschlusses im Jahre 1995 den für den Versicherungsfall maßgeblichen Pflichtenverstoß auch nicht in dem Sinne „ausgelöst“, dass bereits die erste Stufe der Verwirklichung der Gefahr einer rechtlichen Auseinandersetzung erreicht gewesen wäre. Die Beklagte ist deshalb auch nicht aufgrund des in § 4 (3) Buchst. a) ARB 2004 geregelten Haftungsausschlusses, der keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles enthält (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. September 2005 – IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 3 e), leistungsfrei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 – IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 4).“ In diesem Sinne hat auch der Berufungssenat u.a. in seinem Beschluss vom 02.05.2016 – 9 U 252/15 – argumentiert: Es sei zwar zutreffend, jedoch nicht entscheidend, dass die dortigen Klägerinnen mit dem Kreditinstitut um Pflichtangaben stritten, deren Fehlen den Widerruf überhaupt erst ermöglichen würden. Die Klägerinnen würden dem Kreditinstitut aber gerade nicht als Pflichtverstoß vorwerfen, sie nicht ordnungsgemäß belehrt zu haben. Die behauptete fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermögliche vielmehr erst die Jahre später erfolgte Ausübung des Widerrufs als Voraussetzung für die Rückabwicklung der Darlehensverträge. Der dem Vertragspartner angelastete Pflichtenverstoß sei erst im Bestreiten der Fortgeltung des Widerrufsrechts zu sehen. In dieselbe Richtung gehen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 16.02.2016 – 9 U 159/15 -, zu recherchieren über juris. Auch die Kammer geht davon aus, dass die Vorerstreckungsklausel keine zusätzliche Definition des Versicherungsfalles enthält. Der Klausel ist auch nicht zu entnehmen, dass sie eine weitergehende Festlegung des Rechtsschutzfalles geben will als sich diese aus den Bestimmungen in den ARB ergibt, die den Rechtsschutzfall beschreiben. Gerade weil die Vorerstreckungsklausel jedoch keine zusätzliche Definition des Versicherungsfalles enthält, kann das Eingreifen der Vorerstreckungsklausel auch vorliegend nicht mit der Begründung verneint werden, der Rechtsschutzfall sei erst mit der Weigerung der Bank entstanden, den seitens des Darlehensnehmers ausgeübten Widerruf anzuerkennen und entsprechende Leistungen an ihn zu erbringen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Widerrufsbelehrung, von deren Fehlerhaftigkeit bei der Prüfung der Deckungspflicht der Beklagten mit dem Klägervortrag auszugehen ist, da die Beklagte ihre Deckungsablehnung nicht auf fehlende hinreichende Erfolgsaussicht gestützt hat, den Keim des späteren Rechtsstreits im oben genannten Sinne in sich getragen hat. Dies ist aus Sicht der Kammer zu bejahen. Breite Schichten von Darlehensnehmern sind durch Rechtsanwälte – insbesondere im Rahmen von Internetauftritten -, Verbraucherschutzorganisationen und Presseartikel über die Möglichkeit informiert worden, durch einen Widerruf, der auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung gestützt wird, im wirtschaftlichen Ergebnis angesichts des stark gesunkenen Zinsniveaus zu einer erheblichen Verminderung der Zinsbelastung zu gelangen. Entsprechend dem hohen wirtschaftlichen Anreiz sind der Widerruf von Erklärungen, die auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtet waren, und hierdurch bedingte rechtliche Auseinandersetzungen zu einer Massenerscheinung geworden. Dies spiegelt sich auch in einer besonders hohen Anzahl von Gerichtsverfahren wider, welche die Folgen eines Widerrufs zum Streitgegenstand haben, ebenso wie in einer Vielzahl von entsprechenden Deckungsanfragen und Deckungsstreitigkeiten. Gerade der Massencharakter der Auseinandersetzungen von Darlehensnehmern mit ihren Kreditinstituten und die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Kreditinstitute haben den Gesetzgeber für den Bereich der Immobiliendarlehensverträge dazu veranlasst, mit Gesetz vom 11.03.2016 in Art. 229 § 38 EGBGB Regelungen über das Erlöschen des Widerrufsrechtes vorzunehmen. Das OLG Köln hat in seinem vorgenannten Beschluss vom 15.01.2016 zu der Frage, ob eine Vorprogrammierung des späteren Rechtsstreites über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei der Behauptung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung anzunehmen sei, ausgeführt: „Abgesehen davon hat die behauptete fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Rechtsschutzfall auch nicht ausgelöst. Nur solche Rechtshandlungen oder Willenserklärungen, die auf eine Veränderung oder Verwirklichung der Rechtslage hinzielen, können einen Rechtsverstoß auslösen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.1994, - 4 U 235/92 -, VersR 1994, 1337 in juris). Die Widerrufsbelehrung als bloße Belehrung zielt jedoch gerade nicht auf die Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage ab, sondern weist nur auf eine bestimmte Rechtslage hin. Zudem umfasst die Norm nur solche Willenserklärungen und Rechtshandlungen, die gerade den Keim des nachfolgenden Rechtsverstoßes in sich tragen; Äquavilenz allein genügt nicht (OLG Köln, Urteil vom 23.01.2001 – 9 U 94/00 -, RuS 2001, 201 ff in juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2000, - 20 U 247/99 -, VersR 2001, 712 f. in juris Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 10.07.2008, - 8 U 30/08 -, VersR 2008, 1645 ff. in juris Rn. 7). Eine Klausel trägt den Keim eines Rechtsstreits dann in sich, wenn die Art der Willenserklärung geeignet ist, einen Verstoß auszulösen oder die Willenserklärung häufig Streit nach sich zieht (OLG Köln, Urteil vom 23.01.2001, - 9 U 94/00-, RuS 2001, 201 ff. Rn. 7). Der spätere Rechtsstreit muss bei Abgabe der Willenserklärung bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht haben, gewissermaßen vorprogrammiert sein (OLG Celle, Urteil vom 10.07.2008, - 8 U 30/08 -, VersR 2008, 1645 in juris Rn. 9). Dies ist hier eindeutig nicht der Fall. Eine Widerrufsbelehrung, sei sie auch fehlerhaft, erschöpft sich in der Wiedergabe gesetzlicher Regelungen und stellt daher eine neutrale Erklärung dar, ohne bereits bei ihrer Abgabe die Erwartung zu begründen, aufgrund dieses Fehlers werde es zu einem Rechtskonflikt kommen.“ Im Urteil des OLG Köln vom 16.02.2016 – 9 U 159/15 -, zu recherchieren über juris, heißt es im Zusammenhang mit der Frage des Eingreifens der Vorerstreckungsklausel u.a.: „Jeder Vertrag, für den das Gesetz ein Widerrufsrecht vorsieht, kann bei einer Widerrufserklärung zum Streit über einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages führen.“ Die Kammer vermag die Einschätzung des Senates nicht zu teilen, bei einer Widerrufsbelehrung handele es sich um eine neutrale Erklärung, die bei ihrer Abgabe nicht die Erwartung begründe, aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit werde es zu einem Rechtskonflikt kommen. Ausgangspunkt muss bleiben, dass – aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers – die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit rechtswidrig ist. Gerade rechtswidrige Rechtshandlungen sind prädestiniert dafür, den Ausgangspunkt für einen späteren Rechtsstreit zu bilden. Ohne die (angeblich) fehlerhafte Widerrufsbelehrung wäre auch Jahre später der Widerruf unter Hinweis auf das wegen fehlerhafte Widerrufsbelehrung fortbestehende Widerrufsrecht nicht ausgesprochen worden und damit der Rechtsstreit zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer nicht entstanden. Dass jeder Vertrag, für den das Gesetz ein Widerrufsrecht vorsieht, bei einer Widerrufserklärung zum Streit über einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages führen kann, ist zwar zutreffend, ändert jedoch nichts daran, dass gerade die aus Sicht des Darlehensnehmers/Versicherungsnehmers bestehende Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung Auslöser für den oftmals Jahre später erfolgten Widerruf und den sich daran anschließenden Rechtsstreit mit dem Kreditinstitut ist. In diesem Sinne ist die (angebliche) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung der entscheidende Grund für den sich anschließenden Streit um die Wirksamkeit des späteren Widerrufs im Rahmen von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Kreditinstitut, die auch aus Sicht des Versicherungsnehmers nur dann Erfolg haben können, wenn die Widerrufsbelehrung gesetzwidrig war. Gerade deshalb hat der Kläger sich auch gegenüber der Bank zur Begründung der Wirksamkeit seines Widerrufs ungeachtet des langen Zeitablaufs nach Abschluss des Darlehensvertrages auf die (angebliche) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung berufen. Der spätere Rechtsschutzfall war demnach zum Zeitpunkt der (angeblich) fehlerhaften Widerrufsbelehrung vorprogrammiert. Soweit der Berufungssenat im vorgenannten Beschluss der Auffassung ist, die Widerrufsbelehrung könne schon deshalb nicht als Rechtshandlung im Sinne der Vorerstreckungsklausel angesehen werden, da sie nicht auf die Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage abziele, so mag dahinstehen, ob sich eine derart einschränkende Auslegung der Vorerstreckungsklausel aus Sicht des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers entnehmen lässt, denn weder der Wortlaut der Klausel noch ihr erkennbarer Sinn bieten einen Anhaltspunkt dafür, weshalb eine Rechtshandlung im Sinne der Vorerstreckungsklausel – anders als das sonstige allgemeine Verständnis des Begriffs der Rechtshandlung (vgl. Ellenberger, in Palandt, BGB, 75. Aufl., Überbl v § 104 Rdn 4) – nur vorliegen soll, wenn sie auf eine Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage abzielt. Auch wenn man dem Begriff der Rechtshandlung jedenfalls im Sinne der Vorerstreckungsklausel eine solch einschränkende Definition zumisst, ist vorliegend eine Rechtshandlung in diesem Sinne gegeben, denn eine Bank zielt mit der Abgabe einer Widerrufsbelehrung darauf ab, den Darlehensvertrag für die Zeit nach Ablauf der Widerrufsfrist beständig zu machen, indem sie mit der Widerrufsbelehrung spätere Widerrufserklärungen vermeidet oder dieser jedenfalls die Wirksamkeit nimmt. Der Vorerstreckungsklausel kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch nicht entnehmen, dass darauf abzustellen ist, die (angeblich) fehlerhafte Rechtshandlung, hier also die (angeblich) fehlerhafte Widerrufsbelehrung, die den späteren Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs und seine Folgen ausgelöst hat, müsse geradezu „zwangsläufig“ zu einem Rechtsstreit, der den Rechtsschutzfall bildet, führen. Für eine solche Auslegung bildet die Klausel keinerlei Anhaltspunkt, zumal es selbstverständlich der eigenen Entscheidung eines jeden Versicherungsnehmers vorbehalten bleibt, ob er überhaupt ein (angeblich) rechtswidriges Verhalten seines Vertragsgegners zum Anlass nimmt, diesen in Anspruch zu nehmen und hierfür um Deckungsschutz nachzusuchen. Die Vorerstreckungsklausel ist zudem objektiv gefasst, so dass es auch unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt der Rechtshandlung oder Willenserklärung, die in den späteren Rechtsschutzfall eingemündet ist, bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar war, dass die rechtswidrige Rechtshandlung oder Willenserklärung Auslöser für einen späteren Rechtsschutzfall werden würde. Eine diesbezügliche Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, die dafür sprechen könnte, auf das Vorstellungsbild des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung oder Abgabe der Willenserklärung abzustellen, ist nicht gegeben. Ebenso wenig kommt es daher darauf an, ob der Versicherungsnehmer jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsschutzversicherungsvertrages die Streitträchtigkeit der (angeblich) fehlerhaften Widerrufsbelehrung erkannt hat, denn die Klausel ist – wie dargetan – objektiv gefasst und stellt nicht auf das Vorliegen eines sog. Zweckabschlusses ab. Da – so die h.M. (s. Urteil des BGH vom 22.04.2013 – IV ZR 23/12 –) die (angebliche) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung auch nicht den Rechtsschutzfall darstellt, ist es bereits von daher unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 2 der ARB unerheblich, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung und dem Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages ein Zeitraum liegt, der länger als ein Jahr ist. Die Frage, ob die Vorerstreckungsklausel dann nicht gilt, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung im Sinne der Vorerstreckungsklausel zugleich einen Rechtsschutzfall bildet, stellt sich daher nicht (zum Streitstand vgl. die Nachweise in der vorgenannten Entscheidung des OLG Köln vom 15.01.2016). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage der Bedeutung der Vorerstreckungsklausel ist für eine Vielzahl von Verfahren entscheidungserheblich. Es ist das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechtes berührt. Auch wenn in Fällen der vorliegenden Art richtungsweisende ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, so ist die Revision zuzulassen, wenn die Berufungskammer der Auffassung ist, dass die bislang aufgestellten Anwendungsgrundsätze in ihrer Begründung unzutreffend sind und einer höchstrichterlichen Überprüfung zugeführt werden sollten (vgl. hierzu Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 543 Rz 11). Streitwert für beide Instanzen : 1.717,38 € Der Kläger will die U-Bank auf Zahlung in Höhe von 3.975,30 € in Anspruch nehmen. Dies bleibt dann auch in Ansehung der Entscheidung des BGH vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 -, zu recherchieren über juris, streitwertbestimmend. Alsdann sind nach einem Streitwert von 3.975,30 fünf Rechtsanwaltsgebühren sowie drei Gerichtsgebühren streitwertbestimmend unter Hinzurechnung einer nicht anrechenbaren 0,65-fachen Geschäftsgebühr und einer Auslagenpauschale für die vorgerichtliche Tätigkeit. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 2.146,72 € ist im Hinblick darauf, dass vorliegend eine positive Feststellungsklage erhoben worden ist, ein Abschlag in Höhe von 20 % zu machen.