Urteil
24 S 3/16
LG KOELN, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Vorerstreckungsklausel in ARB versagt Deckung, wenn eine vor Vertragsschluss vorgenommene Willenserklärung oder Rechtshandlung den späteren Streit ausgelöst hat.
• Bei Widerrufsbelehrungen kann der Keim eines späteren Rechtsstreits bereits in der (aus Sicht des Versicherungsnehmers) fehlerhaften Belehrung liegen; dies begründet unter Umständen das Eingreifen der Vorerstreckungsklausel.
• Für die Beurteilung des Eingreifens der Vorerstreckungsklausel ist auf die Sicht des Versicherungsnehmers abzustellen; die Klausel ist objektiv zu verstehen und verlangt nicht, dass die Rechtshandlung zwangsläufig zu einem Prozess führen musste.
• Der Rechtsschutzfall im Sinne der ARB kann zwar in der Weigerung des Vertragspartners liegen, ist aber nicht dadurch geschützt, dass die vermeintlich auslösende Willenserklärung schon Jahre zurückliegt.
Entscheidungsgründe
Vorerstreckungsklausel versagt Deckung bei vorvertraglicher, widerrufsbezogener Rechtskonstellation • Eine Vorerstreckungsklausel in ARB versagt Deckung, wenn eine vor Vertragsschluss vorgenommene Willenserklärung oder Rechtshandlung den späteren Streit ausgelöst hat. • Bei Widerrufsbelehrungen kann der Keim eines späteren Rechtsstreits bereits in der (aus Sicht des Versicherungsnehmers) fehlerhaften Belehrung liegen; dies begründet unter Umständen das Eingreifen der Vorerstreckungsklausel. • Für die Beurteilung des Eingreifens der Vorerstreckungsklausel ist auf die Sicht des Versicherungsnehmers abzustellen; die Klausel ist objektiv zu verstehen und verlangt nicht, dass die Rechtshandlung zwangsläufig zu einem Prozess führen musste. • Der Rechtsschutzfall im Sinne der ARB kann zwar in der Weigerung des Vertragspartners liegen, ist aber nicht dadurch geschützt, dass die vermeintlich auslösende Willenserklärung schon Jahre zurückliegt. Der Kläger schloss 2003 einen Darlehensvertrag und zahlte diesen vollständig. 2015 erklärte er den Widerruf und forderte von der Bank eine Zinsdifferenz von 3.975,30 €. Er bat seine Rechtsschutzversicherung um Deckung für außergerichtliche und gerichtliche Vertretung. Die Beklagte lehnte die Deckungszusage ab. Streitpunkt ist, ob der Rechtsschutzfall in der fehlerhaften Widerrufsbelehrung oder erst in der späteren Weigerung der Bank liegt und ob die Vorerstreckungsklausel der ARB greift. Die ARB enthalten eine Vorerstreckungsklausel, die Rechtsschutz ausschließt, wenn eine vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommene Willenserklärung den Verstoß ausgelöst hat. Das Amtsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. In der Berufungsinstanz vertieften die Parteien ihre erstinstanzlichen Vorträge zu Eintrittszeitpunkt des Rechtsschutzfalls und zur Anwendbarkeit der Vorerstreckungsklausel. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Deckungsschutz; die Berufung ist unbegründet. • Selbst wenn der Rechtsschutzfall erst in der Weigerung der Bank läge (§ 4 Abs.1 S.1 Buchst. c ARB), greift die Vorerstreckungsklausel (§ 4 Abs.3 a ARB), weil die vorvertragliche Willenserklärung (die Widerrufsbelehrung) den Keim des späteren Rechtsstreits in sich getragen hat. • Zur Frage, ob eine Widerrufsbelehrung als auslösende Rechtshandlung anzusehen ist, hat der Senat ausgeführt, dass aus Sicht des Versicherungsnehmers die behauptete Fehlerhaftigkeit der Belehrung geeignet sein kann, den späteren Widerruf und damit den Rechtsstreit vorzuzeichnen. • Die Klausel ist objektiv auszulegen; es kommt nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Rechtshandlung deren Streitträchtigkeit erkannte. • Die Kammer hält nicht an der engen Auffassung fest, wonach eine Belehrung nur dann rechtshandlungsähnlich sei, wenn sie auf Veränderung der Rechtslage abzielt; Banken geben Widerrufsbelehrungen gerade, um spätere Widerrufe zu vermeiden und den Vertrag zu stabilisieren. • Da die Vorerstreckungsklausel keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalls enthält, ist der zeitliche Abstand zwischen Belehrung und Abschluss des Versicherungsvertrags unschädlich, soweit die Vorprogrammierung des Streits gegeben ist. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 97, 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger bekommt keinen Deckungsschutz, weil die Vorerstreckungsklausel der ARB einschlägig ist. Die Kammer sieht die (aus Sicht des Versicherungsnehmers) fehlerhafte Widerrufsbelehrung als die vorvertragliche Rechtshandlung an, die den Keim des späteren Rechtsstreits in sich trug, sodass die Versicherung von vornherein von der Haftung ausgeschlossen ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger die Streitträchtigkeit der Belehrung bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits kannte; die Klausel ist objektiv auszulegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen, da die Auslegung der Vorerstreckungsklausel grundsätzliche Bedeutung hat.