Urteil
11 S 158/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2016:0531.11S158.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 31.03.2015, Az. 9 C 249/13 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 4.288,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2013 an die Klägerin zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 GRÜNDE 2 I. 3 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihrer Arbeitnehmerin, der Zeugin D, wegen der Verletzung von Räum- und Streupflichten am 22.01.2013 in Anspruch. 4 Die Beklagten sind Eigentümer des von dem Beklagten zu 2) bewohnten, innerstädtisch gelegenen Hausgrundstücks, vor welchem sich zur Straße hin ein ca. 10 m langer und bis zu 2,20 m breiter Weg befindet. Wegen der örtlichen Verhältnisse wird auf die klägerseits vorgelegten Lichtbilder (Bl. 14 d.A.) Bezug genommen. In der Nacht vom 21.01. auf den 22.01.2013 herrschten Temperaturen von ca. - 5 °C. Nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Wipperfürth i.V.m. § 4 StrReinG NRW ist die Reinigung aller Gehwege einschließlich der Winterwartung den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke auferlegt. Hinsichtlich Art und Umfang der Reinigungspflicht sieht § 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, wegen deren vollständigen Inhalts auf Bl. 50-52 d.A. Bezug genommen wird, (u.a.) folgende Regelungen vor: 5 „(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee frei zu halten. […] 6 (3) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist […]. 7 (4) In der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.“ 8 Die Klägerin behauptet, die Zeugin D sei am 22.01.2013 gegen 7:20 Uhr vor dem Grundstück C-Straße in Wipperfürth auf einer nicht geräumten oder gestreuten Glatteisfläche von ca. 1 x 1 m gestürzt, wobei sie eine Fraktur des linken Handgelenks erlitt und infolge dieser Verletzung vom 22.01.2013 bis 04.03.2013 arbeitsunfähig war. Sie, die Klägerin, habe der Zeugin während dieses Zeitraums Entgeltfortzahlung in Höhe der Klageforderung geleistet. 9 Die Beklagten haben sich zu dem geschilderten Vorfall und seinen Folgen mit Nichtwissen erklärt. Sie haben die Auffassung vertreten, mangels allgemeiner Glättebildung habe eine Räum- und Streupflicht nicht bestanden. 10 Mit der Klage hat die Klägerin zunächst Zahlung eines Betrages von 4.655,51 € nebst Zinsen verlangt. Mit Schriftsatz vom 20.09.2013 (Bl. 39 d.A.) hat sie die Klage auf einen Betrag von 4.288,02 € nebst Zinsen ermäßigt. 11 Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmungen, wegen deren Ergebnisses auf die Verhandlungsprotokolle vom 30.09.2014 (Bl. 114-116 d.A.) und 03.02.2015 (Bl. 132 d.A.) verwiesen wird, mit Urteil vom 31.03.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, von einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten könne nicht ausgegangen werden. Es fehle an einer Grundvoraussetzung der Räum- und Streupflicht, da eine über das Vorhandensein einzelner Glättestellen hinausgehende allgemeine Glättebildung nicht vorgelegen habe. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass vor dem Haus der Beklagten eine durch Glatteisbildung hervorgerufene Glättestelle vorhanden war, die sich fast über die gesamte Breite des Bürgersteigs erstreckte. Angesichts der trockenen Witterungsverhältnisse sowie des geräumten Zustandes des Bürgersteigs im Übrigen hätten im Bereich des Grundstücks der Beklagten keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorgelegen. Auch aus dem Umstand, dass möglicherweise Wasser aus dem Fallrohr am Haus der Beklagten ausgetreten und auf dem Bürgersteig gefroren sein könnte, folge keine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Einen tatsächlichen Wasseraustritt aus dem Fallrohr habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. 12 Gegen das am 07.04.2015 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat die Klägerin am 15.04.2015 Berufung eingelegt, die sie am 12.05.2015 begründet hat. Mit der Berufung verfolgt sie ihren erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageantrag unter Vertiefung ihres Vorbringens vollumfänglich weiter. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wipperfürth vom 31.03.2015 (9 C 249/13) zu verurteilen, als Gesamtschuldner 4.288,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 26.04.2013 an die Klägerin zu zahlen. 15 Die Beklagten beantragen, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 19 II. 20 Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache weitestgehend Erfolg. 21 1. 22 Der Zeugin D stand gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 840 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Wipperfürth zu. 23 a) 24 Die Vorschrift des § 3 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Wipperfürth ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Satzung ist Rechtsnorm gem. Art. 2 EGBGB. Diese bezweckt den Schutz eines anderen, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (Palandt/Sprau, 75. Aufl. 2016, § 823 Rn. 58). Dies ist der Fall. Die Regelungen der Satzung bezüglich der Reinigungspflichten bei Eis- und Schneeglätte bezwecken (auch) den Schutz des Fußgängerverkehrs. So sind nach § 3 Abs. 2 der Satzung die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee frei zu halten. Auch die Regelung des § 3 Abs. 6, wonach die Lagerung von Schnee so zu erfolgen hat, dass der Fußgänger- oder Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird, verdeutlicht, dass die Räum- und Streupflicht jedenfalls auch dem Schutz von Fußgängern vor schnee- und eisbedingten Gefahren dient. Von dem Schutzbereich der Norm sind daher die Zeugin D als Fußgängerin in persönlicher und ihre Sturzverletzung in funktioneller Hinsicht erfasst. 25 b) 26 Die Beklagten sind als Eigentümer des Grundstücks C-Straße gem. § 4 StrReinG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 der Satzung für den Gehweg räum- und streupflichtig. Diese Pflicht beinhaltete, die am Morgen des 22.01.2013 auf dem Gehweg befindliche Glatteisfläche zu räumen bzw. streuen. 27 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sich am Morgen des 22.01.2013 gegen 7:20 Uhr eine nicht gestreute Glatteisfläche von jedenfalls ca. 1 x 1 m Größe auf dem Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten befand. Die Zeugin D hat im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, die Eisfläche dieser geschätzten Größe habe sich über die gesamte Breite des – nach Angaben der Parteien zwischen 1,20 und 2,20 m breiten – Bürgersteigs erstreckt und sei für sie wegen der Dunkelheit nicht erkennbar gewesen. Dies steht in Einklang mit den Angaben des Zeugen F, eines Arbeitskollegen der Zeugin, welcher kurze Zeit später auf derselben Glatteisfläche vor dem Haus der Beklagten beinahe stürzte und, nachdem er vom Sturz der Zeugin D erfahren hatte, spontan einen Zusammenhang mit der wahrgenommenen Eisfläche herzustellen vermochte. Zweifel an den Aussagen der Zeugen lassen sich der protokollierten Aussage nicht entnehmen. Auch das Amtsgericht hatte ausweislich seiner Hinweisbeschlüsse vom 04.11.2014 (Bl. 118 f. d.A.) und 11.02.2015 (Bl. 133 d.A.), wonach der geschilderte Vorfall in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen anzusehen sei, keine Bedenken an den Zeugenaussagen. Die Angaben des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht stehen dem nicht entgegen. Der Beklagte zu 2) hat hinsichtlich des üblichen Vorgehens geschildert, er verlasse das Haus in der Zeit von 6:30 Uhr bis ca. 7:00 Uhr, um mit dem Hund spazieren zu gehen. Wenn zu diesem Zeitpunkt der Bürgersteig nicht geräumt oder gestreut sei, führe er dies sodann durch. Konkrete Erinnerungen an den Tag des Vorfalls hatte der Beklagte zu 2) nicht. Er hat lediglich angegeben, auch er gehe mit dem Hund immer an dieser Stelle vorbei, sei jedoch nicht zu Fall gekommen. 28 Soweit das Amtsgericht eine über das Vorhandensein einzelner Glättestellen hinausgehende allgemeine Glättebildung im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht festzustellen vermochte, steht dies der Annahme der Streupflicht im konkreten Fall nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Streu- und Räumpflicht im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) grundsätzlich eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2012 – VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727; Beschl. v. 26.2.2009 – III ZR 225/08, NJW 2009, 3302). Das Erfordernis einer allgemeinen Glättebildung ist indes in § 3 Abs. 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Wipperfürth nicht vorgesehen. Unzumutbare oder unverhältnismäßige Leistungen werden den räum- und streupflichtigen Grundstückseigentümern damit jedoch nicht abverlangt. Vielmehr muss die Norm nach dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung so verstanden werden, dass sie Leistungspflichten, die über die Grenze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinausgehen, nicht begründet (Wellner in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, 14. Kapitel Rn. 154; OLG Bamberg, NJW 1975, 1787). Soweit § 3 Abs. 4 der Satzung die Verpflichtung des Grundstückseigentümers begründet, Gehwege an Werktagen bis 7:00 Uhr auf Schnee und entstandene Glätte zu überprüfen und diese zu beseitigen, begründet dies jedenfalls im Monat Januar bei – wie hier – nächtlich vorherrschenden Minustemperaturen keine unzumutbare Leistungspflichten. Ungeachtet des nicht an eine Mindestgröße von Glätteflächen anknüpfenden Wortlautes ist jedenfalls die Entfernung einer 1 x 1 m großen Glättefläche auch nicht unzumutbar oder unverhältnismäßig. Die Erfüllung der Streupflicht war dem Beklagten zu 2) auch persönlich möglich und zumutbar, da er selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung mitgeteilt hat, Schnee und Eis regelmäßig nach dem morgendlichen Ausführen des Hundes bis ca. 7:00 Uhr zu beseitigen. Auf die Frage, ob die konkrete Glättestelle bereits angesichts ihrer Größe einen erkennbaren Anhaltspunkt für eine ernsthaft drohende Gefahr darstellte, welche auch ohne allgemeine Glättebildung zur Annahme der Streupflicht führt (BGH, Urteil vom 12.06.2012 - VI ZR 138/11, amtl. Leitsatz), kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an. 29 Der Unfall ereignete sich gegen 7:20 Uhr und damit zu einer Uhrzeit, zu welcher der Räum- und Streupflicht auch unter Zubilligung einer Reaktionszeit von 5-10 min. jedenfalls genügt sein musste. Anhaltspunkte für eine Entstehung der Glatteisfläche erst nach 7:00 Uhr sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus den Angaben der Zeugen D und F ergibt sich, dass zu dieser Zeit bereits Fußgänger (die Zeugen sowie mehrere Schüler) den Fußweg vor dem Grundstück der Beklagten frequentierten. 30 c) 31 Die Beklagten haben fahrlässig und damit schuldhaft (§ 823 Abs. 2 S. 2 BGB) gegen die Räum- und Streupflicht verstoßen. Insbesondere steht der Umstand, dass die Zeugin D die Eisfläche infolge von Dunkelheit nicht erkannte, der Erkennbarkeit seitens des räumpflichtigen Beklagten zu 2) nicht entgegen. Der nach eigenen Angaben seinen Hund werktags stets von 6:30 Uhr bis ca. 7:00 Uhr ausführende Beklagte ist angesichts der ihm obliegenden Räumpflicht gehalten, den sich über eine Strecke von ca. 10 m erstreckenden Gehweg vor seinem Haus eingehender zu prüfen als ein Passant. Gem. § 840 Abs. 1 BGB haftet der nicht in dem Haus wohnhafte Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2). 32 d) 33 Die Zeugin D erlitt sturzbedingt eine Fraktur des linken Handgelenks und war infolge dessen im Zeitraum vom 22.01. bis zum 04.03.2013 arbeitsunfähig. Dies steht aufgrund der Angaben der Zeugin sowie den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Anlage CBH 4, Bl. 76-80 d.A.) fest. 34 e) 35 Ein anspruchsmindernd oder -ausschließend zu berücksichtigendes Mitverschulden der Zeugin D (§ 254 Abs. 1 BGB) steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Die Zeugin hat bekundet, die Eisfläche sei für sie nicht erkennbar gewesen. Auf ihrem bisherigen Fußweg bis zur Unfallstelle habe sich weder frisch gefallener Schnee noch Glatteis befunden. Sie habe den Witterungsbedingungen angepasstes Schuhwerk mit rutschfesten Sohlen getragen. 36 f) 37 Es kann dahinstehen, ob der Schadensersatzanspruch der Zeugin D sich überdies aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der – durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Wipperfürth näher ausgestalteten – allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergibt. 38 2. 39 Der Anspruch der Zeugin D ist aufgrund der Fortzahlung von Arbeitsentgelt gem. § 6 Abs. 1 EFZG auf die Klägerin als Arbeitgeberin der Zeugin übergegangen. Dass die Klägerin an die Zeugin D im Zeitraum deren Arbeitsunfähigkeit vom 22.01. bis 04.03.2013 Entgeltfortzahlung in Höhe der Klageforderung leistete, steht aufgrund der vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Anlage CBH 4, Bl. 53-55 d.A.) sowie der Aussage der Zeugin E, welche die für die Gehaltsabrechnungen der Zeugin D erforderlichen Daten erstellte, fest. 40 3. 41 Die Zinsforderung ist begründet gem. §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB mit der Maßgabe, dass Verzug erst mit Ablauf der mit Schreiben vom 08.04.2013 gesetzten Zahlungsfrist, mithin dem 27.04.2013 eintrat. Die geringfügig weitergehende Zinsforderung ist daher unbegründet. 42 4. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme in erster Instanz führt nicht zu einer anteiligen Kostentragung der Klägerin, da die Zuvielforderung verhältnismäßig gering (8 %) war und mangels Erreichen einer Gebührenstufe keine höheren Kosten verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. 44 5. 45 Die Revision war zuzulassen, da den Auswirkungen einer gegenüber den allgemeinen Anforderungen enger gefassten Räum- und Streupflicht aus einer kommunalen Satzung grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. 46 Berufungsstreitwert: 4.288,02 €