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Urteil

21 O 329/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0517.21O329.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die aufgrund Namensänderung infolge Transsexualität heute als Frau M auftretende Klägerin und ihre unter dem 05.04.2011 verstorbene vormalige Ehefrau schlossen am 02.10.2008 unter der Darlehens Nr. #####/#### einen Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme i.H.v. 232.000,00 € mit der Beklagten, wegen dessen Inhalts auf die zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen wird (Anlage L 1.). Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen deren Inhalts auf die zur Akte gereichten Ablichtungen Bezug genommen wird (Anlage L 2). Mit E-Mail vom 10.12.2014 widerrief die Klägerin den streitgegenständlichen Darlehensvertag (Anlage L 5). Den Widerruf erkannte die Beklagte indes mit Schreiben vom 24.02.2015 nicht an (Anlage L 6). Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2015 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr Widerrufsrecht anzuerkennen (Anlage L 7), was die Beklagte indes mit Schreiben vom 22.06.2015 erneut zurück wies (Anlage L 8). Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht, sie sei aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung zum Widerruf der auf den Abschluss des mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages berechtigt gewesen. Ferner sei die von ihr unter dem 14.09.2015 (Bl. 37 d.A.) erhobene Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 02.10.2008 (Kontonummer: #####/####, Nettodarlehensbetrag 232.000,00 €) wirksam widerrufen und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, ferner festzustellen, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 02.10.2008 (Kontonummer: #####/####, Nettodarlehensbetrag 232.000,00 €) seit dem 10.12.2014 kein Anspruch auf weitere Darlehensraten, mithin auf Zahlung weiterer Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag zusteht. 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 3.323,55 € gegenüber der Anwaltskanzlei K, N-Straße, 51377 Leverkusen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.09.2015 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, da in der Sache bereits nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werde, jedenfalls es im Übrigen an einem Feststellungsinteresse fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016 (Bl. 202 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Der Klageantrag zu 1.) ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, unzulässig. Denn es fehlt bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, jedenfalls aber an dem für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Im Einzelnen: a. Sofern die Klägerin mit ihrem Antrag Ziffer 1.) im Wege einer positiven Feststellungsklage begehrt festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 02.10.2008 (Kontonummer: #####/####, Nettodarlehensbetrag 232.000,00 €) wirksam widerrufen und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, fehlt es bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Denn Streitgegenstand der Feststellungsklage kann - in der hier vorliegenden Konstellation - offenbar nur der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 3). Sofern die Klägerin vorliegend ausdrücklich Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam widerrufen und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, begehrt sie in der Sache jedoch im Ergebnis eine Beurteilung der Wirksamkeit einer Rechtshandlung, mithin ihres Widerrufs. Bei der Frage nach der Wirksamkeit von Rechtshandlungen handelt es sich indes bereits nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 5). Daraus, dass zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage zudem einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein können, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor bei bloßen Elementen oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses (vgl. BGHZ 68, 331, 332; BGH, Urteile vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80 - NJW 1984, 1556 und vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91 - NJW-RR 1992, 252; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 256 Rn. 24, 27). Sofern der Darlehenswiderruf der Klägerin wirksam gewesen sein sollte, wären Klägerin und Beklagte an ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden mit der weiteren Folge der jeweiligen Pflicht, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 355 Abs. 1 und 3 BGB a.F.). Dafür stellt die Frage, ob der von der Klägerin erklärte Widerruf wirksam war, indes eine gesetzlich definierte Voraussetzung dieser Rechtsfolgen, mithin der einzelnen Rückgewährpflichten, dar, weshalb das Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses infolge wirksamen Widerrufs lediglich "Vorfragen" für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen darstellen. b. Im Übrigen fehlt es aber für den vorgenannten Feststellungsantrag sowie, soweit mit Antrag Ziffer 1.) im Wege der negativen Feststellungsklage weiterhin Feststellung dahingehend begehrt wird, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 02.10.2008 (Kontonummer: #####/####, Nettodarlehensbetrag 232.000,00 €) seit dem 10.12.2014 kein Anspruch auf weitere Darlehensraten, mithin auf Zahlung weiterer Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag, zusteht, das Feststellungsinteresse. Denn Prozessvoraussetzung für die Feststellungsklage ist das schutzwürdige Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung. Hierbei ist zur Vermeidung unnötig belastender Klagen Zurückhaltung zu üben (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 7). Das demnach erforderliche Feststellungsinteresse fehlt vorliegend indes aus mehrfachen Gründen: aa. Im vorliegenden Fall besteht das für die Zulässigkeit des Antrages Ziffer 1.) erforderliche Feststellungsinteresse schon deshalb nicht, da der Klägerin die bessere Rechtsschutzmöglichkeit der Leistungsklage möglich und zumutbar ist (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 2). Eine Leistungsklage wäre der Klägerin im vorliegenden Fall auch zumutbar. Denn ein Kläger kann und hat im Falle eines Widerrufs der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen die Hauptforderung zu beziffern, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az.: XI ZR 366/15 Rn. 12 [zitiert nach Beck-Online]) (entsprechendes, mithin eine Bezifferung, hat der Klägervertreter im Übrigen mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20.04.2016, Bl. 204 ff. d.A. zumindest näherungsweise vorgenommen). Hierauf wurde die Klägerin im Übrigen bereits in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016 hingewiesen (siehe dazu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016, Bl. 202 d.A.). Demgemäß ist dem klägerischen Vortrag dahingehend auch nicht zu folgen, dass keine Leistungsklage erhoben werden könne (Bl. 210 d.A.). Eine andere Bewertung ist auch aufgrund der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.04.2016, Bl. 203 ff. d.A., nicht geboten. Denn die dort unter Ziffern 1. und 2. zitierten Entscheidungen dürften ersichtlich aufgrund ihres Erlassdatums den Beschluss des BGH, Az.: XI ZR 366/15, vom 12.01.2016 noch nicht berücksichtigt haben können. Sofern unter Ziffer 3. auf das Protokoll zum Az.: 2-18 O 196/15 des LG Frankfurt Bezug genommen wird, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag bereits keine schlüssige und nachvollziehbare Argumentation, geschweige denn Schilderung des dort gestellten Feststellungsbegehrens, die nachvollziehbar machen würde, weshalb im dortigen Verfahren und im hiesigen Verfahren vergleichbare Feststellungsanträge vorgelegen haben sollen, und weshalb dies im vorliegenden Fall zu einer Zulässigkeit des Antrages Ziffer 1. führen sollte. Ob darüber hinaus allerdings in Fällen, in denen aufgrund der Leistungen auf den Darlehensvertrag dem im Rahmen der Rückabwicklung zur Erstattung der Darlehensvaluta zzgl. Verzinsung verpflichteten Darlehensnehmer per Saldo kein Zahlungsanspruch gegenüber der Darlehensgeberin mehr zustünde, im Ergebnis der Vorrang der Leistungsklage nicht gelten sollte (so offenbar Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 17.02.2016, Az.: 3 U 148/115, Bl. 203 d.A.) kann im Ergebnis aufgrund der unter bb. genannten Erwägungen dahin stehen. Denn jedenfalls fehlt es der von der Klägerin mit Antrag Ziffer 1.) erhobenen Feststellungsklage aufgrund ihrer sachlichen Beschränkung am Feststellungsinteresse. bb. Im vorliegenden Fall fehlt das für die Zulässigkeit des Antrages Ziffer 1.) erforderliche Feststellungsinteresse jedenfalls deshalb, da der Klägerin die Möglichkeit einer weiter gehenden Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen offen stand, dass sie der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 02.10.2008 (Kontonummer: #####/####, Nettodarlehensbetrag 232.000,00 €) zum Widerrufszeitpunkt nicht mehr als einen von ihr zu ermittelnden Betrag schuldet. Hierauf wurde die Klägerin im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016 hingewiesen (siehe dazu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016, Bl. 202 d.A. sowie der entsprechende Verweis im nachgelassenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.04.2016 (Bl. 230 d.A. unten). Die dennoch weiterhin verfolgte, im Verhältnis zu der angeregten Feststellungsklage beschränkte Feststellungsklage aus dem Antrag Ziffer 1.) der Klageschrift lässt aber weitere Prozesse befürchten, weshalb das Feststellungsinteresse zu verneinen ist (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 7b). Denn im Falle eines wirksamen Widerrufs der Klägerin wäre der Darlehensvertrag gemäß den §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 a.F. BGB rückabzuwickeln, wobei bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrags diese Leistungen nach §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 a. F. BGB zurückzugewähren sind. In diesem Fall wäre die Klägerin zur Rückzahlung der noch ausstehenden Darlehensvaluta sowie zum Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 BGB verpflichtet. Bereits die Ermittlung des Wertersatzes lässt indes vorliegend weiteren Streit zwischen den Parteien und damit weitere rechtliche Auseinandersetzungen erwarten. Denn zwar ist grundsätzlich gemäß § 346 Abs. 1 S. 2 BGB die vereinbarte Gegenleistung, vorliegend also der vertraglich vereinbarte Zinssatz, zugrunde zu legen. Allerdings kann die Darlehensnehmerin den Nachweis erbringen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils aus dem Darlehen niedriger ist als die vereinbarte Gegenleistung. In diesem Fall verringert sich der Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 2. Hs. BGB. Ferner ist die Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Klägerin Nutzungsersatz auf die geleisteten Zinsleistungen zu erbringen. In diesem Zusammenhang besteht zwar nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei Zahlungen an eine Bank grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. BGH Urt. v. 10.03.2009 , XI ZR 33/08, Tz. 29; OLG Köln Urt. v. 23.01.2013, 13 U 69/12, Tz. 46). Hiervon scheint auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der Ermittlung des Nutzungsersatzes auszugehen (Bl. 225 d.A.). Allerdings dürfte diese Vermutung jedenfalls dann nicht uneingeschränkt gelten, wenn es sich, wie hier, um einen grundpfandrechtlich abgesicherten Kredit handelt (vgl. BGH Urt. v. 18.02.1992, XI ZR 134/91, Tz. 14; BGH Urt. v. 19.09.2006, XI ZR 242/05, Tz. 14). Im Ergebnis kann damit aber auch vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass lediglich ein Zinssatz von 2,5% im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu Grunde zu legen sein könnte. Da damit die vorliegende Beschränkung des Feststellungsantrages bereits nach dem derzeitigen Vortrag der Klägerin weitere Prozesse um Einzelfragen im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses befürchten lässt, fehlt dem beschränkten Feststellungsantrag das erforderliche Feststellungsinteresse. II. Der Antrag zu 2. ist zwar zulässig. Mangels Bestehens eines Anspruchs in der Hauptsache bestehen aber weder der geltend gemachte Zinsanspruch noch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Denn in der Sache hat das OLG Köln entschieden, dass die steitgegenständliche Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und mustergerecht ist (OLG Köln, Beschluss v. 10.08.2015, Az.: 13 U 81/14). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 200.717,44 € festgesetzt.