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Urteil

30 O 201/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0428.30O201.15.00
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Tenor

1.       Das Versäumnisurteil vom 04.08.2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 04.08.2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückerstattung einer seitens der Beklagten vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung, die nach vorzeitiger Darlehensrückzahlung erhoben wurde. Die Klägerin schloss mit der Beklagten im Juni 2008 einen Darlehensvertrag über den Nennbetrag von 131.000,00 EUR mit einem nominalen Zinssatz von 5,30 % p.a. ab. Daneben wurde ein weiteres Darlehen über einen Nennbetrag von 70.000,00 EUR abgeschlossen, welches über die Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend gefördert wurde. Der Schriftverkehr wurde von der Klägerin in diesem Zusammenhang über eine Filiale der Beklagten in Köln geführt. In beiden Darlehensverträgen war eine identische Widerrufsbelehrung enthalten, die auszugsweise folgenden Wortlaut aufwies: „… Beginn der Widerrufsfrist Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer  ein Exemplar dieser Belehrung  eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen  und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV) erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. … Verbundene Geschäfte … Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn …“ Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerrufsbelehrung verwiesen. Mit Schreiben vom 13.11.2012 informierte die Beklagte die Klägerin erstmalig über eine möglicherweise zu erhebende Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall, dass das Darlehen vorzeitig zurückgeführt werden würde. Im Jahre 2014 kam es zur vorzeitigen Darlehensrückzahlung. Mit Schreiben vom 14.07.2014 informierte die Klägerin die Beklagte über den Verkauf der finanzierten Eigentumswohnung und kündigte zugleich die laufenden Kreditverträge. Mit Schreiben vom 17.07.2014 informierte die Beklagte die Klägerin über eine zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.019,81 EUR. In der Berechnung wurde nicht aufgeschlüsselt, wie sich diese der Höhe nach auf die beiden Darlehensverträge verteilt. Mit Schreiben vom 30.07.2014 übersandte die Klägerin die von ihr gegengezeichnete Aufhebungsvereinbarung zu den streitgegenständlichen Darlehensverträgen. Dabei hatte die Klägerin über ihrer Unterschrift handschriftlich einen Vorbehalt der Nachprüfung der Entschädigungshöhe und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ergänzt. Die Beklagte hatte die Erteilung einer Löschungsbewilligung für die erteilte Grundschuld davon abhängig gemacht, dass die Aufhebungsvereinbarung unterschrieben wird. Die Aufhebungsvereinbarung enthält im letzten Absatz folgende Vereinbarung: „Mit den vorbenannten Bedingungen erklärt/erklären sich der/die Darlehensnehmer einverstanden. Nach Zahlung der vorbenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der vorgenannten Darlehensbeträge abgegolten.“ Am 05.02.2015 nahm die Klägerin einen Termin bei der Verbraucherzentrale Düsseldorf wahr, um die seitens der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung prüfen zu lassen. Auf Basis der ihr mitgeteilten rechtlichen Bewertung wendete sie sich mit Schreiben vom 05.02.2015 erneut an die Beklagte und erklärte den Widerruf der von ihr in der Vergangenheit abgeschlossenen Darlehensverträge. Mit Schreiben vom 12.03.2015 teilte die Beklagte mit, dass eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht zu erkennen sei. Es wurde allerdings angeboten, die angefallene Vorfälligkeitsentschädigung auf einen Betrag von 20.015,85 EUR zu reduzieren. In der Zwischenzeit hatte die Klägerin aufgrund der ergebnislos verstrichenen Frist, ihre Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Diese wandten sich mit Schreiben vom 23.04.2015 erneut an die Beklagte. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen. Insofern weiche die Formulierung der Belehrung im Hinblick auf den Fristbeginn vom Muster ab. Es sei auch nicht erkennbar, ob die aufgezählten Voraussetzungen kumulativ oder alternativ gelten würden. Zudem liege eine Überbelehrung vor, da kein verbundenes Geschäft vorliege. Es sei auch unklar, was mit verbundenem Geschäft überhaupt gemeint sei. Es werde auch nicht darüber belehrt, dass die Frist zur Zahlungserstattung für den jeweiligen Verbraucher mit der Absendung der Widerrufserklärung, für die Beklagte allerdings mit Empfang der Erklärung zu laufen beginne. Ein Hinweis fehle auch darauf, dass der Widerrufende im Rahmen des Wertersatzes die Möglichkeit habe, günstigeren Wertersatz zu leisten, soweit er nachweisen könne, dass sein Gebrauchsvorteil geringer gewesen sei. Die Klägerin behauptet, sie habe vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 25.019,81 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2015 sowie an die Klägerin einen weiteren Betrag von 1.358,86 EUR nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Am 04.08.2015 ist ein klagestattgebendes Versäumnisurteil ergangen, welches der Klägerin am 10.08.2015 und der Beklagten am 06.08.2015 zugestellt wurde und gegen das die Beklagte am 12.08.2015 Einspruch eingelegt hat. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 04.08.2015 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 04.08.2015 abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin bereits im Hinblick auf die Abgeltungsklausel in der Aufhebungsvereinbarung, keine Ansprüche mehr aus dem Darlehen ableiten könne. Zudem könne nur ein bestehendes Vertragsverhältnis widerrufen werden. Zudem stelle die Aufhebungsvereinbarung und nicht der widerrufene Darlehensvertrag eine Rechtsgrundlage für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar. Dem stehe auch der erklärte Vorbehalt der Klägerin nicht entgegen, da sich diese lediglich vorbehalten habe, die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zu überprüfen. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass die verwendeten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. Durch das fett hervorgehobene Verbindungswort „und“ könne kein Irrtum darüber bestehen, dass die aufgezählten Bedingungen für den Beginn der Widerrrufsfrist kumulativ vorliegen müssten. Auch die Ausführungen zu verbundenen Geschäften seien nicht zu beanstanden, da sogar durch Fettdruck hervorgehoben herausgestellt werde, unter welchen Bedingungen dies zuträfe. Eine Belehrung über die Widerrufsfolgen sei schon gar nicht erforderlich und die enthaltenen Hinweise zutreffend und nicht irreführend. Jedenfalls sei die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich und verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 04.08.2015 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß i.S.d. §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus § 39 S. 1 ZPO, da die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung rügelos zur Hauptsache eingelassen hat. II. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.019,81 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2015 steht der Klägerin nicht zu. Er ergibt sich dabei insbesondere weder aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB noch aus §§ 346 ff. BGB. Die Rechtsgrundlage für die Vorfälligkeitsentschädigung ist weiterhin gegeben. Weder haben sich die ursprünglichen Darlehensverträge durch die Widerrufserklärung vom 05.02.2015 in Rückgewährschuldverhältnisse gewandelt, noch sind weitere Gründe ersichtlich, aus denen die Aufhebungsvereinbarung, mit welcher die Vorfälligkeitsentschädigung festgesetzt wurde, unwirksam geworden sein könnte. Die Klägerin hat die ursprünglichen Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen. Nach § 355 Abs. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen. Sie beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, zu welchem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete und wirksame Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist und ihm auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Die Klägerin hat diese schriftlichen Unterlagen im Jahre 2008 erhalten, aber erst im Jahre 2015 – und damit verfristet – den Widerruf erklärt. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die Widerrufsfrist von zwei Wochen habe aufgrund einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung keine Geltung und es bestehe daher ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Vorliegend kann offen bleiben, ob die verwendete Widerrufsbelehrungen dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. entspricht, da die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. § 355 BGB, der die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung normiert, bestimmte in der damals geltenden Fassung (vom 02.12.2004; gültig vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010): „I. Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. II. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.“ Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere gibt die deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Voraussetzungen für den Fristbeginn zutreffend wieder. Wie § 355 Abs. 2 BGB belegt, ist der Fristbeginn nicht nur vom Erhalt der Belehrung abhängig, sondern darüber hinaus muss der Verbraucher auch die Vertragsurkunde oder seinen Antrag jedenfalls in Abschrift erhalten. Auch der gemäß § 312d Abs. 5 S. 2 BGB i.V.m. § 312d Abs. 2 BGB erforderliche Hinweis auf die Erfüllung der Informationspflichten im Rahmen des Fernabsatzes ist aufgenommen worden. Durch die Verwendung der Konjunktion „und“ wird auch im Hinblick auf die Aufzählung dem verständigen Verbraucher deutlich gemacht, dass die Voraussetzungen zum Fristbeginn kumulativ vorliegen müssen. Eine andere Auslegung liegt aufgrund des insoweit klaren Wortlauts fern. Schließlich führen auch die in der Belehrung enthaltenen Ausführungen zu den Widerrufsfolgen nicht zur Fehlerhaftigkeit. Nach § 355 BGB war eine Belehrung zu den Widerrufsfolgen schon gar nicht erforderlich. Die Belehrung ist auch nicht dadurch fehlerhaft, dass unklar bleibt, unter welchen weiteren Voraussetzungen die Verpflichtung Wertersatz leisten zu müssen steht. Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist es nicht, dem Verbraucher sämtliche Voraussetzungen für eventuelle Folgeansprüche darzulegen. Hierdurch würde die Belehrung erst recht unverständlich. Aus den rein fakultativen Ausführungen über die Widerrufsfolgen ergibt sich jedenfalls nichts, was den verständigen durchschnittlichen Verbraucher über die Voraussetzungen des Widerrufsrechts oder die Widerrufsfolgen in relevanter Weise täuschen könnte. Zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führt auch nicht, die Verwendung eines weiterführenden, hier nicht einschlägigen Hinweises über verbundene Geschäfte. Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 13 U 168/14, BeckRS 2015, 08374). Insofern wird zunächst erläutert, in welchen Fällen ein verbundenes Geschäft vorliegt, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Darlehensnehmer durch die fakultative zusätzliche Belehrung über sein Widerrufsrecht im Unklaren sein könnte. 4. Mangels Hauptanspruch sind auch die weiteren Ansprüche auf Zahlung von Zinsen sowie auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 344, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: Der Streitwert wird auf 25.019,81 EUR festgesetzt.