Urteil
20 O 387/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0427.20O387.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerpartei.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerpartei. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerpartei begehrt Zahlung aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater, die zwischen der Beklagten und der U Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH (nachfolgend: U GmbH) abgeschlossen worden war. Die Q AG finanzierte Prozesse durch Vorleistung von Gerichts- und Anwaltskosten, die von hierfür gegründeten Fondsgesellschaften aufgebracht wurden. Die U GmbH war die Treuhandkommanditistin für verschiedene, in Form von Kommanditgesellschaften konstruierten Prozesskostenfonds, und zwar für die Prozesskostenfonds Q1 bis Q2 Q GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG. An den Prozesskostenfonds konnten sich private und institutionelle Kapitalanleger mit einer Mindestzeichnungssumme von 5.000,00 € beteiligen. Die Beteiligung erfolgte in sämtlichen, vor der Kammer verhandelten bzw. noch anhängigen Verfahren nicht unmittelbar, sondern durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der U GmbH. Die U GmbH hielt den Kommanditanteil im eigenen Namen aber für Rechnung der Anleger. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages der Q1 GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG sollte die Beteiligung durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der U Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH erfolgen, die dann den Kommanditanteil im eigenen Namen für Rechnung der Anleger hielt. Der Treuhandkommanditist sollte seine Gesellschaftsrechte im Interesse der Treugeber ausüben; den Treugebern wurde das Recht eingeräumt, an den Gesellschaftsversammlungen teilzunehmen und bei Beschlussfassungen das auf ihre Beteiligung entfallende Stimmrecht auszuüben. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages sollte allein die Komplementärin zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sein. In § 4 des Treuhandvertrages war geregelt, dass der Treuhänder den ihm erteilten Auftrag durch Erwerb eines Kommanditanteils bzw. Einräumung einer Treugeberstellung an einem bereits erworbenen Kommanditanteil erfüllt. Nach § 8 Ziffer 3 des Treuhandvertrages sollte der Treugeber seine Rechte unmittelbar ausüben, was insbesondere für das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung gelten sollte. Nach § 12 des Treuhandvertrages sollte der Treuhänder weder für den Eintritt der vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele haften noch für die Bonität der Vertragspartner. In Bezug auf die weiteren Regelungen des Treuhandvertrages wird auf den Inhalt des Vertrages verwiesen, Anlage K 2 AH. Die U GmbH war als Steuerberatungsgesellschaft bei der Beklagten berufshaftpflichtversichert; es handelte sich um eine Pflichtversicherung i.S.v. §§ 67, 158 Nr. 6 StBerG i.V.m. § 52 DVStB. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe [AVB-WB, Bl. 92 ff. d. A.] i.V.m. den Besonderen Bedingungen und der Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten [Bl. 116 ff. d.A] zugrunde. . Die Klägerpartei erklärte im Jahr 2003 ihren Beitritt zum Prozesskostenfond Q1 GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG und schloss einen Treuhandvertrag mit der U GmbH. Die Hafteinlage belief sich auf 35.000 € zuzüglich 5% Agio. Mit Beschluss des Amtsgerichts J vom 08.03.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der U GmbH eröffnet. Der Anspruch der Klägerpartei auf Schadensersatz gegen die U GmbH aus Beteiligung an Prozesskostenfonds gemäß Klageschrift vom 13.11.2014 wurde am 19.02.2015 nachträglich in Höhe von 33.622,65 € für den Ausfall zur Insolvenztabelle festgestellt. Die Klägerpartei ist der Auffassung, dass die Treuhandtätigkeit der U GmbH vom Versicherungsvertrag erfasst sei. Die U GmbH sei ausschließlich aufsichtsführend tätig geworden, und zwar als bloße Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin. Die Treuhand GmbH habe sie im Vorfeld des abgeschlossenen Treuhandvertrages nicht über alle wesentlichen Anlagerisiken aufgeklärt. Sie habe es u.a. versäumt, sie über das Vorstrafenregister des G (Vorstand der Q AG und Geschäftsführer der Q Verwaltungs GmbH) zu informieren. Die Beklagte habe auf der Grundlage des ihr übermittelten Emissionsprospektes Versicherungsschutz zugesagt. Die Klägerpartei beantragt, (1) die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz i.H.v. 36,980,78 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 zu zahlen; hilfsweise zu 1), die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz i.H.v. 36,980,78 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerpartei an der Q1 GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG mit einem Zeichnungsvolumen i.H.v. 35.000 € von der Klägerpartei auf die Beklagte sowie festzustellen, dass sich die Beklagte mit der ihr obliegenden Leistung in Verzug befindet; (2) höchst hilfsweise zu 1), die Beklagte zu verurteilen, an die U GmbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter Dr. jur. F, T-Straße, ##### J, wie folgt zu zahlen: a) 36,980,78 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 b) hilfsweise zu a): 36,980,78 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerpartei an der Q1 GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG mit einem Zeichnungsvolumen i.H.v. 35.000 € von der Klägerpartei auf die Beklagte sowie ferner festzustellen, dass sich die Beklagte mit der ihr obliegenden Leistung Verzug befindet; (3) Hilfsweise zu 2), festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der U GmbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter Dr. jur. F, T-Straße, ##### J, Deckung für folgenden Vorgang zu gewähren: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Klägerpartei gegen die U GmbH wegen unzureichender Beratung und/oder Information der Klägerpartei über das Anlagemodell Q1 GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG, Beteiligung der Klägerpartei an der Q1 GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG mit einem Zeichnungsvolumen i.H.v. 35.000 €. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die U Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH geschäftsführend tätig geworden sei. beruft sie sich auf den Risikoausschluss in § 4 Ziffer 6 AVB (wissentliche Pflichtverletzung) und erhebt die Einrede der Verjährung des Deckungsanspruchs. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerpartei hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Sie hat nicht dargelegt, wie die Beklagte sich ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben sollte. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann zwar insoweit in einen Zahlungsantrag aus dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag für Schadensersatzansprüche der Klägerpartei gegen die U GmbH ausgelegt werden; ein derartiger Anspruch der Klägerpartei gegen die Beklagte besteht ebenfalls nicht. Nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG findet auf das Streitverhältnis das bis zum 31.12.2007 geltende Versicherungsvertragsgesetz Anwendung, da der Versicherungsfall vor dem 01.01.2009 eingetreten ist. Grundsätzlich steht dem Kläger gemäß § 157 VVG a.F. zwar ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Denn nach dieser Vorschrift kann der Kläger als Gläubiger eines Schadenersatzanspruchs in der Insolvenz des Versicherungsnehmers abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist nachträglich zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Er ist daher im Sinne des § 154 VVG a.F. festgestellt, weil die inzwischen widerspruchslose Feststellung der Haftpflichtforderung zur Insolvenztabelle ein Anerkenntnis im Sinne des § 154 VVG a.F. darstellt, vgl. OLG Köln, Urt. vom 20.12.2005, in VersR 2006, 1207. Durch die als Anerkenntnis zu wertende widerspruchslose Feststellung der Haftpflichtforderung durch den Insolvenzverwalter ist der Streit über Grund und Höhe der Haftpflichtforderung dem Deckungsprozess entzogen. Die Beklagte kann vorliegend aber mit Erfolg deckungsrechtliche Einwendungen erheben. Die Kammer hält an ihrer im Urteil vom 03.07.2013 – Az.: 20 O 431/12 - getroffenen Feststellung fest, dass die Tätigkeit der U GmbH im Zusammenhang mit den Prozesskostenfonds nicht von der Pflichtversicherung für Steuerberater umfasst war, weil sie Elemente einer geschäftsführenden Treuhandtätigkeit beinhaltete, die mit dem Berufsbild des Steuerberaters nicht zu vereinbaren waren. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem obengenannten Urteil verwiesen, die vollumfänglich auf den streitgegenständlichen Sachverhalt übertragen werden können: „Versichert sind gemäß § 1 Ziffer 1 AVB-S nur diejenigen gesetzlichen Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts, die aus Verstößen in Ausübung der beruflichen Tätigkeiten der Versicherungsnehmerin herrühren. Die versicherten Tätigkeiten sind in der Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Angehörige der steuerberatenden Berufe näher definiert. Nach Ziffer 1.1 der Risikobeschreibung ist die Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder versichert. Nicht versichert sind nach § 4 Ziffer 6 AVB-S Haftpflichtansprüche, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos einen Verstoß begeht, z.B. als geschäftsführender Treuhänder. Die unternehmerische Tätigkeit eines Steuerberaters als geschäftsführender Treuhänder ist nach der Risikobeschreibung wirksam vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, vgl. OLG München, Urt. vom 28.11.1995, in VersR 1997, 961. Bei der versicherten aufsichtsführenden Treuhandtätigkeit geht es ausschließlich um die kontrollierende bzw. beratende Wahrnehmung fremder wirtschaftlicher Interessen ohne Entscheidungsspielraum. Jedes Mitbestimmungsrecht des Treuhandkommanditisten macht eine ansonsten rein aufsichtsführende zur geschäftsführenden Treuhand. Nach Auffassung der Kammer enthält die Tätigkeit der U GmbH durchaus Elemente der geschäftsführenden Treuhandtätigkeit. (…) Dabei kann offen bleiben, ob sich die in § 1 des Treuhandvertrages geregelte Bevollmächtigung der U GmbH tatsächlich nur auf den Erwerb des Kommanditanteils bezieht oder entgegen des Wortlauts darüber hinausgeht. Da der Erwerb des Anteils ohnehin im eigenen Namen erfolgen soll, war eine Bevollmächtigung hierzu nicht notwendig. Der Treuhandvertrag räumt dem Treuhänder entgegen der Auffassung des Klägers durchaus Entscheidungsspielraum ein, auch wenn grundsätzlich vorgesehen war, dass der Treugeber seine Rechte unmittelbar ausüben sollte, auch das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Nach § 4 des Treuhandvertrages stand es dem Treuhänder frei, den Erwerbsauftrag entweder durch Erhöhung seines Kommanditanteils und anschließendes Halten dieses Anteils treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber zu erfüllen oder aber durch Begründung eines Treuhandverhältnisses über einen bereits von ihm im eigenen Namen für eigene Rechnung erworbenen Teil des Kommanditanteils zu erfüllen. Hierdurch wurde der Treuhand GmbH ein unternehmerischer Entscheidungsspielraum eingeräumt. Weitere Entscheidungsspielräume wurden der Treuhand GmbH in Bezug auf die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts und der Liquidation eingeräumt. Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung oblag es ihr, zu entscheiden, ob und wann sie Mehrheitsentscheidungen herbeiführte. Im Fall der Liquidation sollte nach § 9 des Treuhandvertrages das Gesellschaftsvermögen unter Wahrung der Interessen aller Treugeber mit wirtschaftlich vertretbarer Beschleunigung verwertet werden. Hinzu kommt, dass die Treuhand GmbH berechtigt war, Kommanditanteile am Fonds für eigene Rechnung zu halten, wodurch es ihr ermöglich wurde, unternehmerisch tätig zu werden, ohne Weisungen der Treugeber zu unterliegen. (…)Hinzu kommt, dass den Treuhänder, der die Beteiligung des Anlegers aufgrund des mit ihm geschlossenen Treuhandvertrages treuhänderisch für ihn hält, nach der zutreffenden Auffassung des LG Berlin im Urt. vom 22.12.2011 – Az.: 14 O 160/11 die Verpflichtung trifft, diesen über alle wesentlichen Umstände der Anlage aufzuklären, die ihm bekannt waren oder sein mussten, und unrichtige Angaben von sich aus richtig zu stellen. Dies geht nach Auffassung der Kammer über eine sog. aufsichtsführende Treuhandtätigkeit hinaus und stellt eine geschäftsführende Tätigkeit des Treuhänders. Aus dem vor dem LG Berlin geführten Verfahren ergibt sich aus, dass die U GmbH als Treuhänderin den Treugeber teilweise in der Gesellschafterversammlung vertreten hat Nach dem Sinn und Zweck der Pflichtversicherung für Steuerberater geht es darum, Mandanten und Erste vor Schäden aus beruflichen Fehlleistungen zu schützen. Die streitgegenständliche Tätigkeit der U GmbH gehört nicht zu den mit dem Berufsbild des Steuerberaters zu vereinbarenden Tätigkeiten“. Ziffer 1.1, 6. Spiegelstrich der dem dortigen Vertrag zugrundeliegenden Risikobeschreibung entspricht Ziffer I.1, 6. Spiegelstrich der vorliegend zugrundeliegenden Risikobeschreibung und § 4 Ziffer 6 a) AVB-S entspricht Ziffer V.1 der Besonderen Bedingungen. Sowohl die Risikobeschreibung als auch die Besonderen Bedingungen liegen dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde. Dies ist angesichts der zahlreichen, bei der Kammer anhängigen Parallelfälle gerichtsbekannt. Mit Beschluss vom 02.06.2014 – Az.: 9 U 157/13 - hat das OLG Köln die Berufung der dortigen Kläger gegen das obengenannte Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung führt das OLG u.a. aus, dass die Abgrenzung einer – versicherten - reinen Überwachung Treuhänderschaft von einer – nicht versicherten – (auch) geschäftsführenden danach zu erfolgen habe, ob das unternehmerische Risiko allein bei der zu überwachenden Gesellschaft verbleibe unter Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität des Treuhandkommanditisten. Vorliegend habe die U GmbH durch die ihr eingeräumte Entscheidungsbefugnis, ob sie Angebote auf den Abschluss von Treuhandverträgen annehmen wollte oder nicht, bereits einen eigenen Handlungsspielraum gehabt, der ihre Rolle in dem Gesellschaftsgefüge von einer rein aufsichtsführenden Treuhändertätigkeit deutlich unterschieden habe. Die U GmbH habe als Treuhänderin auch das Gewinn- und Verlustrisiko getragen; ihre Gesellschafterstellung habe sich nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber erschöpft. Diesen zusätzlichen Erwägungen schließt die Kammer sich ausdrücklich an. Diesen zusätzlichen Erwägungen schließt die Kammer sich ausdrücklich an. Mit Beschluss vom 24.06.2015 – Az.: IV ZR 248/14 hat der BGH die Beschwerde der dortigen Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Beschluss als unzulässig verworfen und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Übrigen auch unbegründet sei, da keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliege, nach denen der Senat die Revision zulassen dürfe. Nach Auffassung des BGH habe die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Weitere Entscheidungsspielräume der U GmbH ergeben sich nach Auffassung der Kammer aus §§ 8 Abs. 3, 9 des Treuhandvertrages. Nach § 8 Abs. 3 des Treuhandvertrages sollte die U GmbH eine Mehrheitsentscheidung der Treugeber herbeiführen für die Ausübung von Gesellschafterrechten, für die eine Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung nicht vorgesehen ist. Der Treuhänderin wurde insoweit ein eigener Spielraum darüber zugebilligt, welche Entscheidung sie den Treugebern zur Abstimmung vorschlägt. Es bestand damit keine Weisungsgebundenheit. Nach § 9 des Treuhandvertrages soll im Fall der Liquidation das Gesellschaftsvermögen unter Wahrung der Interessen aller Treugeber mit wirtschaftlich vertretbarer Beschleunigung verwertet werden. Damit wird der Treuhänderin ein Entscheidungsspielraum darüber eingeräumt, über das Wann und Wie der Liquidation selbst zu entscheiden. Bei der Beurteilung, ob Versicherungsschutz besteht, kann es nicht darauf ankommen, welcher Umfang dem eingeräumten Ermessen des Treuhänders zukommt und ob die Tätigkeit als berufsrechtlich zulässig oder bedenklich erscheint. Es gelten die Grundsätze des „Infektionsprinzips“ oder der „Abfärbetheorie“, vgl. OLG München, Urt. vom 30.01.1987, in VersR 1989, 1293. Jedes geringfügige Ermessen führt zum Verlust des Versicherungsschutzes für den gesamten Treuhandauftrag. Es ist nicht möglich, ein Treuhandauftrag in ein Versicherten und ein nicht versicherten Teil zu trennen, vgl. Hartmann/Laufenberg, „Vermögensberatung in der Steuerkanzlei aus dem Blickwinkel des Berufs-, Haftungs- und Versicherungsrechts“, in DStR 2009, 244. Unerheblich für die Beurteilung, ob Versicherungsschutz besteht, ist auch die Frage, ob die Tätigkeit als berufsrechtlich zulässig oder bedenklich erscheint. Nicht alles, was dem Steuerberater standesrechtlich erlaubt ist, ist in der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater mitversichert. Die Reichweite des Versicherungsschutzes richtet sich entscheidend nach den vereinbarten AVB. In den vorliegend einschlägigen AVB sind nur treuhänderische Verwaltungstätigkeiten der Steuerberater vom Versicherungsschutz gedeckt. Für die Abgrenzung unternehmerischer von rein verwaltender Treuhandtätigkeit bei Steuerberatern gilt dasselbe wie bei Wirtschaftsprüfern, vgl. Lehmann, Ausgewählte Rechtsfragen der Berufshaftpflichtversicherung der freien Berufe unter besonderer Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung, r+s 2016, 1. Es kommt daher entscheidend darauf an, welchem Bereich die Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei der Abgrenzung ist u.a. der Grad der Mitbestimmungs- und Einflussnahmemöglichkeiten des Treuhänders in der Anlagegesellschaft ein wesentliches Kriterium. Ferner führt die Gesellschafterstellung der U GmbH vorliegend zur Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit. Das OLG Köln führt in gleichlautenden Beschlüssen vom 02.11.2015, in parallel gelagerten Fällen u.a. Az.: 9 U 149/15 aus, dass der Versicherungsschutz der U GmbH nicht nur wegen der Stellung als geschäftsführende Treuhänderin ausgeschlossen sei, sondern auch weil sich die Gesellschafterstellung der U GmbH nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber erschöpfte. Die U GmbH sei als „normale“ Gesellschafterin auch am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt gewesen und habe daher auch im Rahmen eines unternehmerischen Risikos gehandelt. Eine unternehmerische Tätigkeit der U GmbH ergibt sich auch aus den Urteil des BGH vom 09.07.2013, u.a. Az.: II ZR 193/11, 9/12). Das Urteil befasst sich mit dem Haftungsanspruch eines Anlegers gegen die U GmbH. Der BGH hat eine Haftung der U GmbH aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin der Fondsgesellschaften bejaht. Die U GmbH sei zur Aufklärung der Anleger über die Vorstrafen des Herrn G verpflichtet gewesen. Hierzu führt das OLG Köln in den o.g. Hinweisbeschlüssen vom 02.11.2015, Az.: u.a. 9 U 149/15 wie folgt aus: „Diese Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung der Anleger über alle wesentlichen Umstände einer Kapitalanlage geht deutlich über die typischen Berufspflichten eines Steuerberaters hinaus und führt zu einer erheblichen Erhöhung des Haftungsrisikos des Versicherten. Die hier in Rede stehende Aufklärungspflichtverletzung aus der Anbahnung des Gesellschaftsverhältnisses fällt in den Bereich des unternehmerischen Risikos. Sie geschah nämlich im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Anleger, der nach § 8 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages der jeweiligen Q Fondsgesellschaft nur durch Tätigwerden der U GmbH erfolgen konnte.“ Die Klägerpartei kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte auf der Grundlage des Emissionsprospektes bereits zugesagt haben soll, hierfür Versicherungsschutz zu gewähren. Die Klägerpartei hat nicht substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Beklagte nach Vorlage des Emissionsprospektes bestätigt hat, dass sie für die damit verbundenen Tätigkeiten Versicherungsschutz – unabhängig von der Risikobeschreibung in den Versicherungsbedingungen und Risikoausschlüssen – gewährt. Der diesbezügliche Vortrag ist ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Der Beweisantritt durch Vernehmung der Vorstandsmitglieder der Beklagten ist als Ausforschungsbeweis unbeachtlich. Die Klägerpartei kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass es der Markterfahrung entspricht, dass Emissionsprospekte der Vermögensschadensschadenhaftpflichtversicherung zur Kenntnis übermittelt werden und sie auf dieser Grundlage entscheiden, ob Versicherungsschutz – unabhängig von den Versicherungsbedingungen - gewährt wird. Eine solche Markterfahrung ist der Kammer nicht bekannt. Im Übrigen dient die Einbeziehung der Vertragsbedingungen u.a. dazu, dass die Versicherungen i.d.R. gerade keine Einzelfallprüfung vornehmen. Mangels zuerkannter Hauptforderung steht der Klägerpartei auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 36.980,78 EUR festgesetzt.