Urteil
26 O 452/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0425.26O452.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung, welche die Klägerin von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin übernommen hat. Zum 1.8.1992 schloss die seinerzeitige Arbeitgeberin der Klägerin, die C GmbH, als Versicherungsnehmerin eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der Beklagten für die Klägerin als versicherte Person. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 3.9.1992, Bl. 17 f. d.A., verwiesen. Am 25.8.1994 beantragte die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Änderung der Versicherungsnehmereigenschaft auf ihren Namen, Bl. 23 ff. d.A.. Dem kam die Beklagte nach und übersandte am 7.11.1994 einen neuen, auf die Klägerin lautenden Versicherungsschein, Bl. 25 f. d.A. Mit anwaltlichen Schreiben vom 21.8.2012 und 12.10.2012 erklärte die Klägerin den Widerspruch/Widerruf/Rücktritt des Versicherungsvertrages, hilfsweise deren Kündigung, und verlangte die Rückzahlung der bislang eingezahlten Beiträge in Höhe von insgesamt 11.708,77 EUR. Die Beklagte zahlte in der Folge einen Rückkaufswert in Höhe von 13.827,60 EUR an die Klägerin aus. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe bei Übernahme des Versicherungsvertrages im Jahr 1994 über ein auch ihr originär zustehendes Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht belehrt werden müssen, was – insoweit unstreitig – nicht erfolgt sei. Ihr stehe daher die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages einschließlich Nutzungen in Höhe von mindestens 5 %-punkten über dem Basiszinssatz in Höhe von insgesamt 13.254,64 EUR zu, hilfsweise einer Verzinsung auf Grundlage einer der Klageschrift beigefügten GdV-Tabelle. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.135,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.9.2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Erteilung einer gesonderten Belehrung für die Klägerin bei deren Vertragsübernahme im Jahr 1994 für nicht erforderlich, da dies den Regelungen des BetrAVG wiederspräche. Auf ein mögliches Widerrufsrecht der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin berufe sich die Klägerin nicht, so dass der Anspruch unbegründet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 11.135,81 EUR gegen die Beklagte zu. Der einzig in Betracht kommende Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitert daran, dass die Beklagte die Beiträge mit Rechtsgrund erlangt hat, der Klägerin daher in der Folge auch kein Anspruch auf gezogene Nutzungen gem. § 818 Abs. 1 BGB zusteht. Der Versicherungsvertrag ist nicht wirksam widerrufen worden. Der Klägerin steht weder ein fremdes, noch ein eigenes Widerspruchsrecht zu. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die Klägerin bereits nicht auf das Bestehen eines ursprünglich ihrer Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1992 zustehenden Widerspruchsrechts beruft, so stünde ihr ein solches – wie die Klägerin zu Recht ausführt – auch nicht zu. § 8 Abs. 4 Satz 3 VVG 1991 sieht kein Widerspruchsrecht vor, wenn der Versicherungsnehmer ein Vollkaufmann ist, wie dies bei der ursprünglichen Versicherungsnehmerin der Fall (gewesen) ist. Der Klägerin steht jedoch auch kein eigenes Widerspruchsrecht zu. Zwar erfolgte unstreitig keine Widerspruchsbelehrung gegenüber der Klägerin. Dies musste jedoch auch weder im Jahr 1992 bei erstmaligem Abschluss des Versicherungsvertrages zugunsten der Klägerin als versicherter Person noch im Jahr 1994 bei deren Übernahme als Versicherungsnehmerin erfolgen. Bei dem ursprünglich zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag handelte es sich eine betriebliche Altersversorgung nach dem BetrAVG. Eine Belehrung der versicherten Person sieht weder § 8 VVG 1991 noch das BetrAVG vor. Die Klägerin musste jedoch auch bei Übernahme des Vertrags nach Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft im Jahr 1994 nicht nach § 8 VVG a.F. belehrt werden. § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. sah vor, dass bei der Lebensversicherung der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten konnte. Zur Wahrung der Frist genügte die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung, Satz 2. Die Frist begann erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat, Satz 3. Das Rücktrittsrecht eines Versicherungsnehmers war damit an den Vertragsschluss geknüpft. Im Jahr 1994 wurde jedoch kein neuer Vertrag geschlossen, sondern lediglich ein bereits seit 1992 mit der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin abgeschlossener Vertrag übernommen. Bei der Übernahme eines bereits bestehenden Vertrags besteht jedoch keine neue Belehrungspflicht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F.. Dies ist bereits mit dem eindeutigen Wortlaut des § 8 VVG a.F. nicht vereinbar, der von „Abschluss des Vertrages“ spricht. Bei einem Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft handelt sich jedoch um eine Vertragsübernahme, bei der gerade keine neuen Rechte und Pflichten begründet werden, sondern diese bereits bestehenden Rechte und Pflichten lediglich von einer dritten Person übernommen werden. Die Einräumung eines originären Widerspruchs- oder Rücktrittsrechts eines Arbeitnehmers, welcher nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zur betrieblichen Altersversorgung zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherungsverträge nach deren Übernahme widerrufen bzw. kündigen könnte, ließe im Übrigen die Regelungen des BetrAVG leer laufen. Zwar sind im vorliegenden Fall der Klägerin mangels entsprechendem Ablauf der 5-Jahres-Frist des § 1b Abs. 1 BetrAVG noch keine unverfallbaren Anwartschaften entstanden, es wäre jedoch widersprüchlich, ihr zugleich nach Übernahme des Vertrages ein Widerspruchs- und Rücktrittsrecht zuzugestehen, welches bereits dem ursprünglichen Vertragspartner nicht zustand. Selbst wenn man der Klägerin ein originäres Vertragslösungsrecht zusprechen würde, so stünde ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Denn die Klägerin hat unstreitig mit Auszahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 13.254,64 EUR bereits die Summe der eingezahlten Beiträge von insgesamt 11.708,77 EUR erlangt. Ein weitergehender Anspruch stünde der Klägerin nicht zu, da sie die von ihr geltend gemachten Nutzungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Soweit sie die Zahlung von „mindestens 5 Prozentpunkten“ Zinsen, hilfsweise eine Verzinsung auf Basis der zur Anlage der Klage beigefügten GdV-Tabelle geltend gemacht hat, so genügt dies nicht den Erfordernissen einer sie treffenden substantiierten Darlegungspflicht. Hierzu bedarf es eines entsprechenden substantiierten Tatsachenvortrags des Versicherungsnehmers, an dem es vorliegend fehlt. Die für Kreditinstitute entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1998, 2529), wonach von diesen zu ersetzende Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB unter bestimmten Umständen geschätzt werden können, ist auf Versicherungsunternehmen nicht übertragbar, weil diese regelmäßig keine Kredite vergeben. Eine Vermutung, die Beklagte habe die behauptete Nettoverzinsung getroffen, greift bereits nicht bei fondsgebundenen Lebensversicherungen, da zum einen der Prämienanteil, der auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfällt, nicht der Kapitalanlage zugeführt wird. Eine entsprechende Vermutung gilt bei fondsgebundenen Lebensversicherungen auch nicht in Bezug auf den Sparanteil der Prämie, denn dieser wird vereinbarungsgemäß in Fondsanteilen angelegt (OLG Köln, Urteil vom 5.9.2014, 20 U 77/14, juris, Rn. 46). Auf diesen Umstand hat bereits die Beklagte in ihrer Klageerwiderung umfassend und zutreffend hingewiesen. Mangels Begründetheit der Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 11.135,81 EUR festgesetzt. Der Rückkaufswert (13.827,60 EUR) ist auf die Zinsforderung von 13.254,60 EUR anzurechnen, der verbleibende Restbetrag (572,96 EUR) ist von der Hauptforderung (Beitragsrückerstattung i.H.v. 11.708,77 EUR) in Abzug zu bringen, so dass sich der Streitwert von 11.135,81 EUR ergibt (im Anschluss an Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.1.2015, 20 W 72/14).