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Urteil

109 KLs 12/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0414.109KLS12.15.00
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Tenor

Der Angeklagte C wird wegen Steuerhinterziehung in 47 Fällen, wobei es hiervon in 12 Fällen beim Versuch blieb, und wegen 22 Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung, wobei es hiervon in 9 Fällen beim Versuch der Steuerhinterziehung blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung findet auf die Strafe im Verhältnis 1 zu 1,5 Anrechnung.

Der Angeklagte D wird wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen, wobei es hiervon in 6 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte E wird wegen versuchter Steuerhinterziehung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 9 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte F wird wegen Steuerhinterziehung in 5 Fällen, wobei es hiervon in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 6 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften:

Bezüglich des Angeklagten C:

§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 5 AO, §§ 22, 23, 25 Abs. 1, Abs. 2, 27, 53, 54 StGB.

Bezüglich des Angeklagten D:

§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, §§ 22, 23, 25, 53, 54, 56 StGB.

Bezüglich des Angeklagten E:

§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, §§ 22, 23, 25, 53, 54, 56 StGB.

Bezüglich des Angeklagten F:

§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, §§ 22, 23, 25, 53, 54, 56 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte C wird wegen Steuerhinterziehung in 47 Fällen, wobei es hiervon in 12 Fällen beim Versuch blieb, und wegen 22 Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung, wobei es hiervon in 9 Fällen beim Versuch der Steuerhinterziehung blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung findet auf die Strafe im Verhältnis 1 zu 1,5 Anrechnung. Der Angeklagte D wird wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen, wobei es hiervon in 6 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte E wird wegen versuchter Steuerhinterziehung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte F wird wegen Steuerhinterziehung in 5 Fällen, wobei es hiervon in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen. Angewendete Strafvorschriften : Bezüglich des Angeklagten C : § 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 5 AO, §§ 22, 23, 25 Abs. 1, Abs. 2, 27, 53, 54 StGB. Bezüglich des Angeklagten D : § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, §§ 22, 23, 25, 53, 54, 56 StGB. Bezüglich des Angeklagten E : § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, §§ 22, 23, 25, 53, 54, 56 StGB. Bezüglich des Angeklagten F : § 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, §§ 22, 23, 25, 53, 54, 56 StGB. G r ü n d e (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Zur Person 1. C Der Angeklagte C wurde am 08.06.1989 in Kabul, Afghanistan, als fünftes Kind seiner Eltern G und H geboren. Er hat einen älteren Bruder, nämlich den Angeklagten F, und einen jüngeren Bruder J. Ferner hat er drei ältere Schwestern – M, N und O. Ihre gemeinsame Mutter ist die Schwester der Mutter der Angeklagten D und E. Die Eltern des Angeklagten kannten sich bei der Eheschließung kaum. Während der Mutter ihre Kinder stets das Wichtigste waren, entwickelte der Vater ein erhebliches Alkoholproblem und war nie wirklich für die Familie da. Noch vor Ende seines ersten Lebensjahres verließ der Angeklagte im Jahr 1990 Afghanistan mit seiner Mutter und den vier Geschwistern auf der Flucht vor seinem Vater und kam nach Deutschland, wo bereits ein Onkel des Angeklagten lebte. Die Familie wohnte zunächst in Bad Berleburg, wo der Angeklagte auch den Kindergarten besuchte. Nachdem der Vater des Angeklagten der Familie nach Deutschland nachgefolgt war, folgten mehrere Umzüge, da der Vater die Familie weiterhin aufsuchte und es zu Übergriffen gegenüber der Mutter des Angeklagten kam. In einem Fall entführte er den Angeklagten, um seinen Willen durchzusetzen. In einem weiteren Fall erlitt der Angeklagte Verbrennungen, als er von heißem Tee aus einer Kanne getroffen wurde, die der Vater auf die Mutter geworfen hatte. Die Verbrennungen am Bauch wurden im Krankenhaus behandelt und verheilten ohne dauerhafte Schäden. Die Mutter des Angeklagten scheute im Zusammenhang mit diesen Auseinandersetzungen jeweils die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, da sie gegenüber der Nachbarschaft kein Aufsehen durch einen Polizeieinsatz wollte. Schließlich trennte sich die Mutter des Angeklagten endgültig von seinem Vater. Der Angeklagte selbst hat gelegentlich noch mit dem Vater Kontakt, der ihn auch in der Untersuchungshaft besuchte. Doch ist das Verhältnis weiterhin extrem angespannt und die Alkoholprobleme des Vaters bestehen fort. Aufgrund der Wohnungswechsel musste der Angeklagte mehrfach die Schule wechseln. Er besuchte die Grundschule in Frankfurt und O1, wo er sodann auch die Realschule besuchte. Nach einem weiteren Umzug innerhalb O1s verließ er die Schule im Alter von 16 Jahren mit dem Realschulabschluss. Er besuchte sodann die Abendschule, um entsprechend dem Wunsch seiner Mutter das Fachabitur zu erwerben. Weil er inzwischen immer umfangreicher im Mobilfunkgeschäft tätig war, brach er die Abendschule 2007 ohne Abschluss ab. Die Familie zog schließlich nach L1 um. Die Geschwister erhielten etwa 10 Jahre nach ihrer Ankunft in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, die Mutter später ebenfalls. Der Angeklagte siedelte zum Jahreswechsel 2010/2011 in die USA über, wo seine Tante und insbesondere seine damalige Verlobte M1 lebten und leben. Der Angeklagte versuchte dort nach den hier abzuurteilenden Taten, ein Geschäft als Immobilienmakler aufzubauen wie sein Cousin, der ihn bei sich aufnahm und darin anleitete. In der Folgezeit war er überwiegend mit der Immobilienvermittlung und in diesem Zusammenhang auch mit Renovierungsarbeiten befasst. Während seines Aufenthalts in den USA heiratete der Angeklagte C eine Frau C1. Die Ehe wurde noch während der Untersuchungshaft wieder geschieden, weil der Angeklagte keine Aussichten auf eine erneute Einreise in die USA sah. Kontakt zu seiner geschiedenen Frau und deren Sohn, mit denen er zusammen lebte, besteht nicht mehr. Inzwischen hat er eine Lebensgefährtin in Dubai, zu der sich die Beziehung während seiner Haft verstärkt hat, nachdem er sie vorher auf freundschaftlicher Grundlage aus früheren Aufenthalten in Dubai kannte. Konkrete Zukunftspläne bestehen hier noch nicht. Der Angeklagte hat keine Kinder. Er leidet seit der Auslieferungshaft in den USA unter kleinen Geschwülsten am ganzen Körper, deren konkrete Ursache noch unbekannt ist. Im Übrigen bestehen keine erheblichen Erkrankungen. Der Angeklagte trinkt keinen Alkohol und auch sonstige Suchtproblematiken bestehen nicht. Der Angeklagte C ist nicht vorbestraft. 2. D Der Angeklagte D wurde am 24.06.1982 während des sowjetisch-afghanischen Krieges in Kabul, Afghanistan, als Sohn eines Mediziners und einer Erzieherin geboren. Er wuchs als mittleres von fünf Geschwistern mit zwei Stiefgeschwistern und den Eltern in einer Vierzimmerwohnung auf und führte gemessen an den damaligen Verhältnissen in Afghanistan ein bürgerliches Leben. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Vaters als Arzt in einem Militärkrankenhaus floh die Familie im Jahr 1992 vor den Mudschahedin aus Afghanistan. Sie gelangte über die Sowjetunion und die Tschechoslowakei schließlich nach Deutschland und wurde zunächst in Flüchtlingsunterkünften in N1 und Umgebung untergebracht. Die Familie verfügte in den ersten Jahren nach der Flucht über wenig Geld, da der Vater trotz seiner Qualifikation in Deutschland zunächst nicht arbeiten durfte. Im Jahr 2000 erhielten der Angeklagte und die anderen Familienmitglieder nach und nach die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte wurde im Jahr 1992 in N1 eingeschult, durchlief die Grundschule und besuchte die Hauptschule, die er im Jahr 2000 mit einem Realschulabschluss verließ. Anschließend arbeitete er für einige Jahre als ungelernter Lagerist in einem Textilunternehmen in Neunkirchen. Im Jahr 2004 strebte er die Erlangung des Fachabiturs an, scheiterte hierbei allerdings wegen schlechter schriftlicher Leistungen. Im Jahr 2006 nahm er einen Ausbildungsplatz als Maschinenanlagenführer in O1 an und verdiente hier monatlich 500-600 Euro brutto. Bereits nach zweieinhalb Jahren schloss er die Ausbildung mit der Note „sehr gut“ ab, konnte allerdings aus wirtschaftlichen Gründen im Zuge der weltweiten Finanzkrise nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 2008 nicht ins Unternehmen übernommen werden. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt noch bei seinen Eltern lebte, war fortan arbeitslos. Trotz erheblicher Bewerbungsanstrengungen in den folgenden drei Monaten verlief seine Suche nach einer neuen Arbeitsstelle in dieser Zeit einstweilen ergebnislos. Der Angeklagte befindet sich seit dem 16.10.2013 in Privatinsolvenz. Er ist unverheiratet und lebt mit seiner langjährigen Lebensgefährtin zusammen, mit der er schließlich auch eine eigene Familie gründen möchte. Bislang ist der Angeklagte kinderlos. Suchtprobleme bestehen keine. Der Angeklagte D ist ebenfalls nicht vorbestraft. 3. E Der Angeklagte E wurde am 12.08.1980 in Kabul, Afghanistan, geboren und floh, wie bereits soeben hinsichtlich seines Bruders D dargelegt, im Jahr 1992 mit seiner Familie nach Deutschland. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Der Angeklagte besuchte zunächst die Hauptschule in O1 erlangte dort einen Realschulabschluss mit guten Noten. Danach zog er nach Köln und erwarb dort an der P1-Schule, einer Fachinformatiker-Schule, im Jahr 2000 das Fachabitur. Danach schrieb sich an der Fachhochschule Köln zum Informatikstudium ein. Aus finanziellen Gründen wechselte er während des Studiums an die Universität O1 zum Fach Wirtschaftsinformatik ab dem Sommersemester 2004. Ende Januar 2015 machte er seinen Abschluss als Diplom-Wirtschaftsinformatiker. Derzeit arbeitet der Angeklagte als Promoter bei Agenturen im Raum O1, oft in Elektronikmärkten wie Q1-Markt oder R1. Daneben ist er im Jugendamt in O1 als Übersetzer für Flüchtlinge tätig. Monatlich verdient er durch diese Tätigkeiten etwa 700 Euro. Er wohnt mietfrei bei seinem Bruder. Der Angeklagte E ist noch verheiratet mit Frau M1. Die Ehe kam auf Initiative der Eltern zu Stande. Bereits seit kurzer Zeit nach der Eheschließung lebt er von seiner Ehefrau allerdings in Trennung, da weder er zu ihr in die USA ziehen wollte, noch sie sich zu einem Wegzug nach Deutschland entschließen konnte. Der Angeklagte lebt derzeit mit seiner Lebensgefährtin zusammen, die er seit zweieinhalb Jahren kennt. Sie stammt ebenfalls aus O1. Mit ihr plant er eine gemeinsame Zukunft. Der Angeklagte leidet unter keinen schweren Krankheiten und nimmt keine Drogen. Auch sonstige Suchtproblematiken bestehen nicht. Er ist ebenfalls nicht vorbestraft. 4. F Der Angeklagte F wurde am 05.10.1985 in Kabul, Afghanistan, als drittes Kind seiner Eltern geboren. Hinsichtlich der Familienverhältnisse im einzelnen sowie der Flucht nach Deutschland wird auf die obigen Ausführungen in Bezug auf seinen Bruder, den Mitangeklagten C, Bezug genommen. In Deutschland besuchte der Angeklagte zunächst den Kindergarten und später die Grundschule. Nach dem Umzug nach O1 besuchte er die Wirtschaftsschule, die ihm sehr gut gefiel, und erlangte einen Realschulabschluss. Er besuchte ferner die höhere Handelsschule, verließ sie allerdings nach einem Jahr ohne Abschluss. Bereits neben der Schule hatte der Angeklagte Arbeitsstellen etwa bei der Fastfood-Kette „McDonald’s“, wo er mit 16 Jahren anfing, hatte zu dieser Zeit eine Freundin und verbrachte seine Zeit mit Freunden vom Fußball. Innerhalb der Familie spürte er immer wieder, dass sein Lebenswandel dort auf Ablehnung stieß. Auch im Übrigen fand er nicht recht einen Bezug zum Rest seiner Familie. Nach seinem Schulabschluss arbeitete er auf Provisionsbasis für die Firma S1 in Elektronikmärkten. Hierbei handelte es sich um eine Verkaufstätigkeit, die dem Angeklagten lag und mit der er monatlich meist über 3000 Euro netto, manchmal über 5000 Euro verdiente. Aus den verdienten Beträgen bildete er bis in das Jahr 2007 keine Sparrücklagen, sondern gab das Geld stets schnell wieder aus. Der Angeklagte F hat keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Von diesem wurde er in seiner Jugend körperlich misshandelt. Als er im Alter von 16 Jahren hörte, dass der Vater die Mutter schlage, brach er den Kontakt zu diesem ab. Nach dem Bekanntwerden der vorliegend maßgeblichen steuerlichen Ermittlungen sprach der Angeklagte F in den Jahren 2010/2011 dem Alkohol immer mehr zu und entwickelte ein erhebliches Alkoholproblem. Noch in Deutschland zerbrach seine Beziehung. Sein Versuch eines beruflichen Neuanfangs mit einer Shisha-Bar führte ihn in Schulden und Spielsucht. Seine Mutter wies ihn darauf zunächst an, in die USA zu kommen, um ihm aus seinen Problemen zu helfen. Auch nach einem Umzug in die USA kam er aus seinem Alkoholproblem allerdings nicht heraus. Daher schickte ihn seine Mutter schließlich um den Jahreswechsel 2012/2013 nach Dubai, wo er sein Alkoholproblem inzwischen in den Griff bekommen hat und eine berufliche Existenz aufbauen konnte. Nach seiner Ankunft in Dubai nahm er zunächst verschiedene kleinere Tätigkeiten an und vermittelte etwa Tische in begehrten Restaurants und Clubs, wodurch er Kontakte knüpfen und wiederum eine ihm entgegenkommende vermarktende Tätigkeit ausüben konnte. Auf diesem Weg kam er zu seiner jetzigen Tätigkeit, in deren Rahmen er freiberuflich Franchiserestaurants der US-amerikanischen Kette "Fatburger" in den Vereinigten Arabischen Emiraten und angrenzenden Regionen vermittelt und durch die er sich einen eigenständigen, aber nicht sonderlich hohen Lebensstandard leisten kann. Privat hat der Angeklagte in Dubai auch in eine neue Beziehung mit seiner jetzigen Partnerin gefunden. Der Angeklagte F ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts O1 vom 15.05.2007 (411 Ds 64/07) wurde er wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg vom 31.03.2008 (209 Cs 27/08) wurde er wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts O1 vom 07.02.2012 (420 Cs 134/12) wurde er wegen Siegelbruchs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts O1 vom 14.09.2012 (401 Ds 344/12) wurde er wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. II. Zur Sache 1. Vorgeschehen a) Erste geschäftliche Tätigkeiten Noch in O1 nahm der Angeklagte C im Jahr 2005 die geschäftliche Tätigkeit mit seiner ersten Firma „X1“ auf. Die für die Firma erforderliche Gewerbeanmeldung tätigte er über seine Schwester M, die sich zu diesem Zeitpunkt selbst in Ausbildung zur Arzthelferin befand und für die Anmeldung ihren Namen hergab. Der Angeklagte interessierte sich für Computer, erstellte zunächst eine Webseite und erzielte über Bannerwerbung monatlich Einkünfte von etwa 120 Euro. Weiter vermittelte er Mobilfunkverträge insbesondere innerhalb der eigenen Familie und verkaufte Mobiltelefone in kleineren Stückzahlen von etwa fünf Stück je Monat über das Internetportal „eBay“. Die Mobiltelefone bezog er selbst zunächst über Distributoren, im Jahr 2006 in gesteigertem Maße durch Import aus Luxemburg. Im Alter von 17 Jahren baute er sein Geschäft durch den An- und Verkauf von Prepaid-Paketen vom „Straßengroßmarkt“ in Frankfurt und in der Folgezeit durch den Einkauf und Import aus Dubai in größerem Rahmen aus. b) Gründung und Betrieb der A1 GmbH GmbH Im Juni 2007 gründete der Angeklagte C durch seine Schwester N die A1 GmbH GmbH, die aus seiner Sicht gegenüber der X1 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Auftritt seriöser erschien. Die A1 GmbH GmbH wurde aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 23.02.2007 mit Änderung vom 03.07.2007 am 24.07.2007 in das Handelsregister eingetragen. Sitz der Gesellschaft war zunächst L1. Gesellschaftszweck war der Einzelhandel und der Großhandel mit zugelassenen Geräten und Zubehör für die Telekommunikation. Einzige Geschäftsführerin war die Schwester des Angeklagten, N . Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.12.2007 wurde der Gesellschaftssitz nach Köln verlegt. Formaler Gesellschafter der A1 GmbH GmbH war ebenfalls N, das Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro wurde allerdings durch einen Cousin des Angeklagten C, S1, zur Verfügung gestellt. Die Schwester des Angeklagten, die sich damals im Betriebswirtschaftslehre-Studium befand, war in diesem Rahmen als Strohfrau tätig. Vereinzelt war sie auch im Büro anwesend. Die Gründung der Gesellschaft war allein die Idee des Angeklagten, er gab seiner Schwester das Versprechen, sie müsse selbst nicht tätig werden, nichts werde passieren und sie könne schlicht weiter studieren. N nahm die notwendigen offiziellen Handlungen vor, sie war zum Notartermin anwesend, eröffnete Konten und gab Vollmachten. Auch das Gewerbe wurde durch sie angemeldet. Andere Tätigkeiten entfaltete sie in der Sache nicht. Der Angeklagte C hingegen nahm mit der A1 GmbH GmbH selbst ab Mitte 2007 zunächst aus einem angemieteten Büro in der R-Straße in Köln den Handel mit Mobiltelefonen auf. Im Jahr 2007 kaufte er über die A1 GmbH GmbH Mobiltelefone von deutschen Großhändlern und verkaufte die Geräte hauptsächlich über das Internetportal eBay, später kamen Erwerber über Prepaid-Pakete hinzu. Dabei führte er weder eine Buchhaltung, noch hob er Rechnungen auf. Ihm wurde hierbei zunehmend bewusst, dass dieses Geschäft aufgrund der geringen Marge erst dann lukrativ war, wenn die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde. Die Geschäftskonten der A1 GmbH GmbH wurden bei der Kreissparkasse Köln geführt. Ende Dezember 2007 kam es auf einem Konto zur Pfändung von Kundengeldern in Höhe von über 200.000 Euro. Hierbei handelte es sich um Vorauszahlungen der Abnehmer V1, U1 und Fonversand. Der Angeklagte wechselte mit der Geschäftskontoverbindung sodann zur S-Bank. V1, gegenüber dem der Angeklagte aufgrund der vorgenannten Pfändung erhebliche Schulden hatte, stellte ihm in Aussicht, er könne seine Schulden durch das Ausstellen von Scheinrechnungen abtragen. Der Angeklagte sollte ihm weiter Prepaid-Pakete zur Verfügung stellen und darüber hinaus Scheinrechnungen ausstellen, hierfür solle er einen Betrag von ein bis zwei Euro pro Mobiltelefon erhalten. Der Angeklagte C ging hierauf ein, um seine Schulden überhaupt abtragen zu können, wobei er entsprechend den Angaben des V1 leichtgläubig zunächst nicht erwartete, dieser werde die Rechnungen steuerlich geltend machen. Der Angeklagte C sah keine andere Möglichkeit, seine Schulden abzubezahlen, weil seine Gläubiger andernfalls den gesamten Betrag sofort eingefordert hätten. Der Angeklagte war zudem zu eigenen Geschäften unter Vorleistung nicht in der Lage. In dem beschriebenen Rahmen waren seine Gläubiger allerdings zur Vorkasse bereit. Noch im Jahr 2007 steuerte der Angeklagte C sämtliche Geschicke der Gesellschaft allein und führte die Geschäfte ohne Buchhaltung, Steuerberater und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung wurde für 2007 nicht abgegeben. Nach einer Durchsuchung bei der A1 GmbH GmbH im Dezember 2007 mandatierte der Angeklagte C den Steuerberater G3 und beschäftigte als Buchhalterin in Teilzeit eine Frau V1. Im Zuge weiterer steuerstrafrechtlicher Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der A1 GmbH GmbH wurde gegen seine Schwester N Untersuchungshaft angeordnet und vollstreckt. 2. Abzuurteilende Taten Der Angeklagte C wirkte ab 2008 bis Mitte 2011 – teilweise mit den weiteren Angeklagten D, E und F – in verschiedenen Gesellschaften in unterschiedlicher Stellung an dem Kettenhandel mit Mobiltelefonen und CO 2 -Emissionszertifikaten in „Umsatzsteuerkarussell“-Geschäften mit. Hierbei werden jeweils durch eine erste inländische Gesellschaft („Missing Trader“) Waren umsatzsteuerfrei aus anderen EU-Staaten eingeführt und über eine Kette inländischer Gesellschaften („Buffer“) entweder schließlich im inländischen Handel abverkauft oder wieder in das EU-Ausland exportiert. Der Missing Trader verkauft hierbei zu einem Bruttopreis, der nur gering über seinem Nettoeinkaufspreis liegt und führt die durch ihn für seinen Einkauf zu entrichtende Umsatzsteuer nicht ab. Die Buffergesellschaften machen die in den entsprechenden Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer geltend. Der wirtschaftliche Vorteil entsteht hierbei teilweise beim Missing Trader und teilweise über die jeweiligen Margen bei den Buffergesellschaften der Kette. Deren Vorsteueranmeldungen liegen dabei jeweils Eingangsrechnungen zugrunde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. In einigen Fällen wurden vorliegend durch die Gesellschaften Vorsteuerbeträge aus Rechnungen angemeldet, die zum Vorsteuerabzug nicht berechtigen (Falschabgabefälle). In anderen Fällen wurden wiederum Ausgangsrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt und erforderliche Steueranmeldungen nicht vorgenommen (Nichtabgabefälle). Hierdurch entstand jeweils ein Steuerschaden. Der Angeklagte C steuerte in diesem Rahmen die Geschicke der Gesellschaften A1 GmbH GmbH, S GmbH, sodann der Gesellschaften Z GmbH & Co. KG und V GmbH & Co. KG, U GmbH und W e.K. bzw. W GmbH. Hierbei war der Angeklagte D der Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft der Z und der V GmbH & Co. KG. Der Angeklagte E war Geschäftsführer der U GmbH. Der Angeklagte F war Mitgeschäftsführer der W GmbH. Der Angeklagte C unterstützte ferner Dritte bei dem Aufbau und Betrieb der H1 GmbH sowie dem Betrieb der Q.de GmbH bzw. R GmbH und der T Enterprises GmbH bzw. C1 GmbH. Im Einzelnen: a) Gesellschaften (1) A1 GmbH GmbH (Fälle 3-9, 12-15 der Anklageschrift) Der Angeklagte C gründete und betrieb wie dargelegt über seine Schwester N die A1 GmbH GmbH, deren Geschäfte allerdings tatsächlich er allein in allen Belangen steuerte. Hinsichtlich der Gründung und des Geschäftsbetriebs wird auf die obigen Darstellungen unter II. 1. b) Bezug genommen. Der Angeklagte C handelte mit der A1 GMBH GmbH zunächst nur mit Prepaid-Mobiltelefonen, die er an gewerbliche Kunden veräußerte und exportierte. Die Kundenkontakte knüpfte er über die Plattformen GSM und B2B, über die er einen Überblick über Angebote und Preise erlangte. Die weitere Kommunikation fand über MSN und Telefonate statt sowie teilweise über E-Mail. Die Preise verstand der Angeklagte dort damals bereits als sehr günstig, sein Onlinestatus in MSN war stets „W2B“ – „waiting to buy“. Jeden Morgen sammelte er Angebote sowie Warengesuche und machte online „small talk“. Hinsichtlich der oben beschriebenen Geschäfte mit seinen Gläubigern, die dem Abtragen der Schulden dienten, waren ihm die jeweiligen Preise fest vorgegeben und lagen stets unter dem Marktpreis. Der Angeklagte erhielt hier jeweils Anweisungen, wo er zu kaufen habe und wo Nachfrage bestehe. Über einen seiner Lieferanten in Frankfurt erhielt der Angeklagte Kontakt zu einer Frau W1, in deren Namen er sich selbst bzw. der A1 GmbH GmbH Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen konnte. Auch die technischen Voraussetzungen für die Rechnungserstellung am eigenen PC stellte die Kontaktperson aus Frankfurt für den Angeklagten zur Verfügung. Der Angeklagte stellte der A1 GmbH GmbH in der Folge im Namen der Firma W1 zahlreiche Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus, um die Geschäfte mit V1 abzudecken. Die so erstellten Rechnungen gab der Angeklagte in die Buchhaltung der A1 GmbH GmbH zur Erfassung. Die konkreten Vorsteueranmeldungen für die A1 GmbH GmbH wurden auf Anweisung des Angeklagten C durch Frau V1 getätigt, die wie dargelegt aufgrund der ihr durch den Angeklagten vorgelegten Rechnungen auch die Buchhaltung führte. Die A1 GmbH GmbH war zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Für den Monat März 2008 (Fall 3 der Anklageschrift) wurde für die A1 GmbH GmbH mit Anmeldung vom 13.05.2008 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 61.638,77 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma W1 Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 58.563,12 Euro enthalten. Die Rechnungen der Firma W1 berechtigten vorliegend nicht zum Vorsteuerabzug. Entsprechendes gilt für die jeweils nachfolgend unter II. 2. a) (1)-(9) genannten Rechnungen anderer Firmen; insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Darstellungen unter II. 2. b) Bezug genommen. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 6.587,57 Euro. Für den Monat April 2008 (Fall 4) wurde für die A1 GmbH GmbH mit Anmeldung vom 03.06.2008 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 83.996,27 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma W1 und der Firma X1 Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 80.071,16 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 2.794,26 Euro. Für den Monat Mai 2008 (Fall 5) wurde für die A1 GmbH GmbH mit Anmeldung vom 09.07.2008 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 61.844,71 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma W1 Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 57.570,91 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 10.738,51 Euro. Für den Monat Juni 2008 (Fall 6) wurde für die A1 GmbH GmbH mit Anmeldung vom 11.08.2008 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 209.198,10 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma W1 Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 195.307,11 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 8.834,93 Euro. Für den Monat Juli 2008 (Fall 7) wurde für die A1 GmbH GmbH mit Anmeldung vom 10.09.2008 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 258.532,32 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma C3 Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 231.899,19 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 10.344,65 Euro. Für den Monat August 2008 (Fall 8) wurde für die A1 GmbH GmbH eine Vorsteueranmeldung trotz Verpflichtung hierzu nicht abgegeben. Aufgrund einer für diesen Zeitraum geltenden Dauerfristverlängerung um einen Monat war die Voranmeldung bis zum 10.10.2008 abzugeben. Für den vorgenannten Zeitraum stellte die A1 GmbH GmbH Ausgangsrechnungen mit gesondert in Höhe von insgesamt 434.839,84 Euro ausgewiesener Umsatzsteuer. Die A1 GmbH GmbH hatte in diesem Monat allgemeine zum Vorsteuerabzug berechtigende Betriebsausgaben in Höhe von brutto höchstens 10.000 Euro. Für den Monat Oktober 2008 (Fall 9) wurde für die A1 GmbH GmbH mit Anmeldung vom 17.03.2009 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 65.933,24 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma W1 Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 63.080,00 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 241.716,94 Euro. Für die Monate Februar bis Mai 2009 (Fälle 12 bis 15) wurde für die A1 GmbH GmbH eine Vorsteueranmeldung trotz Verpflichtung hierzu nicht abgegeben; die oben genannte Dauerfristverlängerung hatte nur bis Ende 2008 Geltung. Die Voranmeldungen waren für Februar 2009 bis 10.03.2009, für März 2009 bis 14.04.2009, für April 2009 bis 11.05.2009 und für Mai 2009 bis 10.06.2009 abzugeben. Während der vorgenannten Veranlagungszeiträume stellte die A1 GmbH GmbH jeweils Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, wobei die ausgewiesene Steuer im Monat Februar 2009 insgesamt 173.169,62 Euro, im Monat März 2009 insgesamt 304.976,13 Euro, im Monat April 2009 insgesamt 641.013,09 Euro und im Monat Mai 2009 insgesamt 891.246,57 Euro betrug. In den vorgenannten Monaten hatte die A1 GmbH GmbH ebenfalls jeweils zum Vorsteuerabzug berechtigende Betriebsausgaben in Höhe von brutto höchstens 10.000 Euro. (2) S GmbH (Fälle 17-25) Im Sommer 2008 wurde der Angeklagte C durch den Y1 kontaktiert, der selbst im Geschäft mit Handyzubehör über seine Firma S Trade GmbH tätig war und Mobiltelefone in kleineren Stückzahlen beziehen wollte. Bei der zweiten oder dritten Lieferung suchte der Angeklagte Y1 persönlich auf. Aus dem Kontakt entwickelte sich bald zwischen den Vorgenannten eine geschäftliche Zusammenarbeit. So kam es im Spätsommer 2008 zu einer gemeinsamen Geschäftsreise des Angeklagten C mit Y1 und dessen Bankberater nach Dubai, in deren Rahmen der Angeklagte unter anderem dolmetschte. Nachdem dem Angeklagten bewusst war, dass die Geschäftstätigkeit der A1 GmbH GmbH nicht weiter tragfähig sein würde, sah er die Möglichkeit, den bereits gut eingeführten Markennamen „S“ zu nutzen und mit einer neuen Gesellschaft den Handel mit Mobiltelefonen im großem Umfang weiterzubetreiben. In der Folge wurde die S GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 19.11.2008 gegründet und am 21.11.2008 im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen. Eingetragener Unternehmensgegenstand war der Handel mit und der Im- und Export von Mobilfunkgeräten und Zubehör für den Großhandel. Alleingeschäftsführer war Y1. Gesellschafter waren zu je 50% einerseits Y1 und andererseits – vorgeschoben durch den Angeklagten C – die damalige Verlobte des Angeklagten, Frau M1. Der damals 18-jährige Angeklagte C scheute ein Auftreten im eigenen Namen insbesondere, um sein tatsächliches Alter geheim zu halten und von seinem Umfeld ernst genommen zu werden. Ebenso war ihm zu diesem Zeitpunkt allerdings klar, dass der Name „C/F“ wegen der Ermittlungen der Steuerbehörden in Bezug auf die X1 und die A1 GmbH GmbH GmbH bereits „verbrannt“ war. Tatsächlich war er wirtschaftlich Berechtigter und hatte selbst auch keinen Anstellungsvertrag bei der S GmbH, sondern sollte über die Gewinnausschüttungen der Gesellschaft über T1 partizipieren. Y1 fand sich mit dieser Situation nach anfänglicher Skepsis ab, da sich hierdurch seine Position im Unternehmen nicht veränderte. Aus Sicht des Angeklagten C sollte die Tätigkeit in der S GmbH nach Problemen mit der A1 GmbH GmbH einen Neuanfang darstellen. Ende des Jahres 2008 fing er an, für die S GmbH Lieferanten zu finden. Da sich dies allerdings als schwierig darstellte, wurden zunächst Mobiltelefone von der A1 GmbH GmbH bezogen und diese exportiert. Innerhalb der S GmbH war der Angeklagte C verantwortlich für Einkauf und Verkauf, kontrollierte so die Warenströme und hatte hauptsächlich den Kontakt zu den Lieferanten. Teilweise nahm auch Y1 Aufgaben im Einkauf und Verkauf war, dieser war allerdings im Großhandel nicht erfahren und sprach zudem kaum Englisch. Für die S GmbH waren im Einkauf und Verkauf ferner M und F tätig, Letzterer allerdings nur kurz und mit wenig Erfolg. Y1 führte die Buchhaltung und hatte Zahlungen zu genehmigen. Anfang des Jahres 2009 traten am Mobilfunkgerätemarkt zahlreiche neue Lieferanten auf, die auch die S GmbH kontaktierten. Für diese Unternehmen traten meist englisch sprechende britische Staatsbürger auf. Der Angeklagte C/F und sein Partner Y1 hatten hierbei bereits Bedenken hinsichtlich zu diesen Anbietern aufzubauenden Geschäftsverbindungen. Dem Angeklagten war dabei klar, dass an den Geschäften etwas „falsch“ war, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht die konkrete Position dieser Gesellschaften als „Missing Trader“ bekannt war. Y1 ließ sich daher durch seinen Steuerberater eine Liste mit den Unterlagen senden, die zur Sicherung des Vorsteuerabzuges erforderlich sein würden. Hierdurch sollte nach außen eine Papierlage gesichert werden. Gleichzeitig bestanden für den Angeklagten und Y1 aufgrund des vermehrten Auftretens britischer Staatsbürger, deren unbedingten, drängenden Verkaufsverhaltens und der gleichzeitig niedrigen Preise erhebliche Verdachtsmomente für eine Umsatzsteuerhinterziehung. Anfang März 2009 knüpften der Angeklagte und Y1 auf der Messe Cebit auf dem Stand der S GmbH zahlreiche Handelskontakte und lernten bisherige Handelspartner persönlich kennen. Zu Kontakten kam es hier insbesondere mit Personen, die hinter den Firmen A2 GmbH, B2 Medienfonds GmbH, E3 International und C3 Trading GmbH standen. Nach den Gesprächen auf der Cebit verfestigten sich die Vermutungen des Angeklagten C in Bezug auf die steuerlichen Hintergründe der Lieferantenangebote weiter. Der Angeklagte versuchte daraufhin noch mehr, jeweils die Preise niedrig zu halten und so den Gewinn für die S GmbH – und damit seinen eigenen Profit – zu erhöhen. Im Frühjahr – März oder April – 2009 kam es schließlich zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten C und Y1, nachdem bei der A1 GmbH GmbH, mit der sich die S ein Büro teilte, eine Durchsuchung stattgefunden hatte und Y1 klar wurde, dass die A1 GmbH GmbH erhebliche Steuerschulden hatte. Y1 hatte N darauf angesprochen, die hierzu allerdings nichts sagen konnte. Y1 blockierte in der Folge unter anderem die E-Mail-Adresse des Angeklagten C. Aufgrund der Streitigkeit beauftragte der Angeklagte Herrn Rechtsanwalt F1, ihn – hinsichtlich der Gesellschaftsbeteiligung seiner Verlobten – in der Gesellschaft zu vertreten. In der Folge kontrollierte der Angeklagte C allerdings die Geschäfte der S GmbH über seine Schwester M, die fortlaufend für die Gesellschaft im Einkauf und Verkauf verantwortlich war. Ab Mai 2009 bis November 2009 war der Angeklagte C persönlich in Dubai und den USA. Im frühen Sommer 2009 – vor dem 05.06.2009, der genaue Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden – wurde der Angeklagte C von nicht näher namentlich bekannten Personen, die als Hintermänner Gesellschaften zum Umsatzsteuerbetrug mit Mobiltelefonen in Deutschland betrieben, angesprochen und insbesondere für den Betrieb solcher Gesellschaften angeworben. Aus Kreisen der Hintermänner sprach man sodann bereits mit dem Angeklagten, der über die Hintergründe der Karussellgeschäfte im Bilde war, allerdings noch keinen eigenen nennenswerten Einfluss auf Entscheidungen hatte. Zu den Geschäftsvorgängen und den Steueranmeldungen der S GmbH für den Zeitraum von Dezember 2008 bis August 2009 hat die Kammer im Einzelnen die folgenden Feststellungen getroffen: Für den Monat Dezember 2008 (Fall 17) wurde für die S GmbH mit Anmeldung vom 09.02.2009 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 83.099,48 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma A1 GmbH GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 85.331,28 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 60.811,34 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde erteilt. Für den Monat Januar 2009 (Fall 18) wurde für die S GmbH mit Anmeldung vom 19.03.2009 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 264.957,33 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen A1 GmbH GmbH und C3 Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 296.047,55 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 35.485,08 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde erteilt. Für den Monat Februar 2009 (Fall 19) wurde für die S GmbH mit Anmeldung vom 14.04.2009 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 292.889,11 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen A1 GmbH GmbH, C3 Trading GmbH und A2 GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 197.962,70 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 2.270,05 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde erteilt. Für den Monat März 2009 (Fall 20) wurde für die S GmbH mit Anmeldung vom 11.05.2009 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 272.446,71 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen A1 GmbH GmbH, C3 Trading GmbH, A2 GmbH und B2 Medienfonds GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 255.348,60 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 23.866,67 Euro. Für den Monat April 2009 (Fall 21) wurde für die S GmbH mit Anmeldung vom 12.05.2009 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 331.547,87 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen A1 GmbH GmbH, C3 Trading GmbH, A2 GmbH und B2 Medienfonds GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 294.376,50 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 147.818,33 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde erteilt. Für den Monat Mai 2009 (Fall 22) wurde für die S GmbH mit Anmeldung vom 26.06.2009 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 574.557,56 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen C3 Trading GmbH und B2 Medienfonds GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 430.684,02 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 123.208,19 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde erteilt. Für den Monat Juni 2009 (Fall 23) wurde für die S GmbH mit Anmeldung vom 10.07.2009 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 346.816,86 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen B2 Medienfonds GmbH und I.I. D3 Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 471.917,82 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 253.170,15 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat Juli 2009 (Fall 24) wurde für die S GmbH mit Anmeldung vom 11.09.2009 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 546.083,93 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen I.I. D3 Trading GmbH und H1 GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 492.305,20 Euro enthalten. Aufgrund einer weiteren Anmeldung vom 09.10.2009, mit der ein Vorsteuerbetrag von 578.099,00 Euro angemeldet wurde, ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 416.922,19 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat August 2009 (Fall 25) wurde für die S GmbH mit Anmeldung vom 08.10.2009 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 147.987,66 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen B2 Medienfonds GmbH und H1 GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 147.982,83 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 33.617,54 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. (3) H1 GmbH (Fall 16) Die H1 Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: H1 GmbH) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 08.12.1997 gegründet und am 15.01.1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. Unternehmensgegenstand war der Handel mit Ferrolegierungen, Graphiten und Stahl sowie mit Rohstoffen aller Art, ferner die Vermittlung solcher und artverwandter Geschäfte und der diesbezügliche Import und Export. Die Geschäftsanteile wurden zu einem Drittel gehalten durch den alleinigen Geschäftsführer GI und zu zwei Dritteln durch Herrn Rechtsanwalt F1. Der Angeklagte C vermittelte – nachdem er bereits wie dargelegt (II. 2. a) (2)) aus Kreisen der „Hintermänner“ angesprochen und ins Bild gesetzt war – im frühen Sommer 2009 nicht näher bekannt gewordenen Personen den Erwerb einer Mantelgesellschaft zum Auftritt im Mobilfunkgerätehandel an den ihm bekannten Rechtsanwalt F1. Letzterer führte mit diesen sodann Vertragsgespräche in englischer Sprache. Unter dem 05.06.2009 schlossen sodann GI und F1 mit einem F3, wohnhaft in Hayward, Kalifornien/USA, einen Kauf- und Übertragungsvertrag. Bei F3 handelte es sich dabei um einen Strohmann, der durch die tatsächlichen Käufer gestellt wurde und der in der Folge Alleingeschäftsführer und einziger formeller Gesellschafter der H1 GmbH wurde. Durch die nicht näher bekannt gewordenen Hinterleute wurde auch der Kaufpreis für die Gesellschaft gezahlt. Der Angeklagte C baute die Organisation der Gesellschaft mit auf und half bei der „Aktivierung“ der Mantelgesellschaft. Er hatte nun Kontakt in die Kreise der Hinterleute der Karussellfirmen und stellte die Geschäftsanbindung der H1 GmbH an die S GmbH und die I1 GmbH als Abnehmer her. Hierbei war ihm klar, dass jede Rechnung falsch sein würde und auch, dass es um Millionenbeträge gehen würde. Die Geschäfte der H1 GmbH im Einzelnen einschließlich des Schreibens von Rechnungen wurden schließlich durch Mitarbeiter getätigt, welche – wie der Angeklagte C selbst auch – auf Anweisung der Hintermänner tätig waren. Der Angeklagte stand bei der Abwicklung der Verkäufer für Rückfragen zur Verfügung und schaltete sich etwa in Kommunikationen über MSN unter auf andere Namen lautenden Accounts ein, etwa wenn es Lieferprobleme gab oder Abnehmer „Druck“ machten. Der Angeklagte war in diesem Zeitraum ständig online und verfügbar, so dass er jederzeit eingreifen konnte. Für seine Tätigkeit erhielt der Angeklagte eine Provision von – je nach Marge – ein bis zwei Euro pro Gerät, welches an die Firma I1 veräußert wurde. Aus seiner gesamten Tätigkeit für die H1 GmbH erhielt der Angeklagte hierdurch einen Betrag zwischen 20.000 Euro und 50.000 Euro. Für die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen lag für die H1 GmbH eine Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat vor. Für den Monat Juli 2009 wurde für die H1 GmbH zunächst binnen der hierfür aufgrund der Verlängerung geltenden Frist bis zum 10.09.2009 keine Erklärung abgegeben. Am 13.10.2009 wurde für den Veranlagungszeitraum Juli 2009 eine Voranmeldung abgegeben, mit der steuerpflichtige Umsätze zu 19 % in Höhe von 3.986.684 Euro und innergemeinschaftliche Erwerbe zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 5.955.448 Euro angemeldet wurden. Als abziehbarer Vorsteuerbetrag wurden 2.104,17 Euro angegeben, es ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 755.365,94 Euro. Für den Veranlagungszeitraum Juli 2009 wurden für die H1 GmbH Ausgangsrechnungen erstellt über insgesamt 3.995.014,80 Euro netto nebst gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu je 19% in Höhe von insgesamt 759.052,36 Euro, wobei Gutschriften bereits – wie in sämtlichen hier beschriebenen Nichtabgabefällen – mit berücksichtigt sind. (4) Z GmbH & Co. KG (Fälle 27, 30-32) Der Angeklagte C wurde zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt von den Hinterleuten, die ihm aus dem Karussellhandel mit Mobiltelefonen bekannt waren, wegen entsprechender Geschäfte mit CO 2 -Emissionszertifikaten angesprochen. Hiermit hatte der Angeklagte bis dahin keine Erfahrungen gemacht. Gleichwohl willigte er ein, eine entsprechende Gesellschaft aufzubauen und zu leiten. Der Angeklagte C lud seinen damals arbeitslosen Cousin, den Angeklagten D, nach Dubai ein und schlug ihm im Beisein des Rechtsanwalts und Steuerberaters G3 vor, in Deutschland ein Handelsunternehmen zu gründen, wobei er – der Angeklagte D – lediglich nach außen als formaler Geschäftsführer auftreten sollte. Dem Angeklagten war dabei klar, dass er nur seinen Namen geben würde. Ihm war bekannt, dass der Angeklagte C in der Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt hatte und aus diesem Grund nicht selbst Geschäftsführer werden konnte. Der Angeklagte C versicherte dabei dem Angeklagten, dieser werde „keine Probleme“ bekommen. Auf entsprechende Nachfrage des Angeklagten D bestätigten ihm der Angeklagte C sowie Rechtsanwalt G3, bei den Geschäften werde es sich um legale Angelegenheiten handeln. Dem Angeklagten C ging es dabei auch darum, durch die Anstellung seines Cousins diesem und seiner Familie und Verwandtschaft zeigen zu können, dass er es „zu etwas gebracht“ hatte. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland nahm der Angeklagte D seine Tätigkeit auf und gründete mit Hilfe des Rechtsanwalts G3 die E1 Beteiligungsgesellschaft, die V GmbH & Co. KG und auch die Z GmbH & Co. KG bzw. firmierte bestehende Gesellschaften um. Er richtete Geschäftskonten ein, suchte entsprechend der Anweisung des Angeklagten C Personal und trat gegenüber den Finanzbehörden als offizieller Ansprechpartner auf. Die Z GmbH & Co. KG wurde am 08.10.2009 in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. Persönlich haftender Gesellschafter war die E1 Group Beteiligungs GmbH. Kommanditist war der Angeklagte D mit einer Einlage von 1.000 Euro. Die E1 Group Beteiligungs GmbH wurde als cucina italiana GmbH am 26.07.2007 in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. Gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.09.2009, eingetragen am 01.10.2009, firmierte sie sodann als E1 Group Beteiligungs GmbH. Als Geschäftsführer wurde der Angeklagte D bestellt. Gemäß Eintragung vom 09.04.2010 trat als weitere Kommanditistin die Hollywood Entertainment Group Inc. in die Z GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 1.000.000 Euro ein. Bei dieser handelte es sich um eine in Oregon, USA, inkorporierte Gesellschaft, deren „President“ Frau M1 war. Diese Gesellschaft wurde tatsächlich ebenfalls durch den Angeklagten C gesteuert. Der Angeklagte D erhielt für seine Tätigkeit von der E1 GmbH eine feste monatliche Vergütung in Höhe von netto 2.600 Euro sowie einen Dienstwagen. Er begriff die Tätigkeit als Chance, der Arbeitslosigkeit und der finanziell schwierigen Situation zu entkommen und fühlte sich durch die zumindest formale Übernahme der Position des Geschäftsführers geschmeichelt. Er wurde nur auf Weisung seines Cousins tätig, insbesondere wenn dies gegenüber Dritten zur Aufrechterhaltung des Scheins erforderlich war. Die tatsächliche Geschäftsführung übernahm hingegen der Angeklagte C. Dieser trat mit Wissen des Angeklagten D unter dessen Namen sowie unter der Aliasidentität „Y“ für die Gesellschaften auf. C/F war auch meistens im Büro und traf mit dem Angeklagten D Absprachen, wenn etwa Unterschriften für die Bank erforderlich waren. Der Angeklagte C stimmte sich bei der Organisation der Lieferketten und des Tagesgeschäfts eng mit den Investoren und Hinterleuten über MSN und auch Skype ab. Bei der Gesellschaft war zunächst noch eine Frau H3 beschäftigt, die auch bei der Firma H1 angestellt war und die die Anmeldung beim Emissionshandelsregister bewerkstelligte. Um den konkreten Emissionshandel kümmerte sich der Mitarbeiter B, der auch in direktem Kontakt zu dem Hintermann stand. Die steuerliche Abwicklung der Geschäfte und insbesondere die Abgabe von Steueranmeldungen für die Z GmbH & Co. KG wurde durch die Buchhaltung der Gesellschaft und die Steuerkanzlei F1 und G3 vorgenommen. Die Geschäfte der Z GmbH & Co. KG im Emissionshandel liefen zunächst schleppend. Als Abnehmer fand sich dann die Firma I3 Energie und später die Firma H3 GmbH. Über Rechtsanwalt G3 entstand ein Kontakt zu Herrn J3, über den schließlich ein Verkauf an die Deutsche Bank AG erfolgen sollte. Dies gelang schließlich im April über Verkäufe an die K3 AG, die ihrerseits Lieferant der Deutschen Bank in Frankfurt war. Den Geschäften der Z GmbH & Co. KG lagen jeweils Absprachen zugrunde, aus denen sich ein vorgegebener Verkauf über eine zuvor festgelegte Kette von Firmen ergab. Für den Monat Oktober 2009 (Fall 27) wurde für die Z GmbH & Co. KG mit Anmeldung vom 04.01.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 117.623,30 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma L3 Euro Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 117.532,10 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 1.706,20 Euro. Für den Monat Januar 2010 (Fall 30) wurde für die Z GmbH & Co. KG mit Anmeldung vom 10.02.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 6.751.858,96 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen I.I. D3 Trading GmbH und M3 Handels GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 6.775.077,00 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 11.000,85 Euro. Für den Monat Februar 2010 (Fall 31) wurde für die Z GmbH & Co. KG mit Anmeldung vom 13.04.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 1.671.634,78 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma M3 Handels GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 1.670.898,00 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 631,27 Euro. Für den Monat April 2010 (Fall 32) wurde für die Z GmbH & Co. KG mit Anmeldung vom 17.06.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 2.309.537,26 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen N3 GmbH, O3 GmbH und T Enterprise GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 4.572.160,00 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 246.532,74 Euro. (5) V GmbH & Co. KG (Fälle 33-44) Der Gründung der V GmbH & Co. KG bzw. deren Betrieb gingen die bereits in Bezug auf die Z GmbH und Co. KG dargestellten Gespräche in Dubai voraus. Auf die diesbezüglichen obigen Darstellungen wird Bezug genommen. Die V Communication GmbH & Co. KG wurde am 06.10.2009 in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. Persönlich haftender Gesellschaft war hier ebenfalls die E1 Group Beteiligungs GmbH. Kommanditist mit einer Einlage von 1.000 Euro war wiederum der Angeklagte D, der auch Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin war. Gemäß Eintragung vom 20.04.2010 trat als weitere Kommanditistin die Hollywood Entertainment Group Inc. mit einer Einlage von 500.000 Euro in die V GmbH & Co. KG ein, um – wie im Falle der Z GmbH & Co. KG – nach außen eine bessere Kapitalausstattung zu dokumentieren. Auch in der V GmbH & Co. KG wiederum übernahm der Angeklagte D lediglich formal die Position des Geschäftsführers (der Komplementär-GmbH). Er trat gegenüber Banken und den Steuerbehörden auf. Tatsächlich lenkte der Angeklagte C die Geschicke der Gesellschaft. Der Angeklagte C wurde in Zweifelsfragen stets durch den Angeklagten D kontaktiert. Dieser stimmte sich in der gesamten Organisation der Lieferketten und des Tagesgeschäfts wiederum eng mit den Hinterleuten der Gesellschaften über MSN und Skype ab, diese leisteten auch Vorausfinanzierungen oder ermöglichten die Lieferung von Geräten ohne Vorkasse. Die Gesellschaft hatte insgesamt 7-8 Mitarbeiter. Der Angeklagte D hatte zwar Kontozugriff, tätigte allerdings keine Überweisungen. Bankgeschäfte wurden durch die Buchhalterin Frau Bohn getätigt, die durch den Angeklagten C angewiesen war, auf eingehende Eingangsrechnungen sogleich entsprechende Überweisungen zu tätigen. Die Liste mit Transaktionsnummern (TAN) für Bankgeschäfte hatte der Angeklagte C/F ferner den Hinterleuten der Gesellschaft weitergeleitet, die den kompletten Zugriff auf die Bankkonten forderten. Weitere Mitarbeiter waren die Herren A, B, P und E, der Bruder der beiden Angeklagten D und E. Deren Aufgabe war es, Einkaufsmöglichkeiten zu suchen und Anfragen bei Lieferanten zu tätigen. In den Firmenräumen existierte eine Tafel, auf der jeweils die Spezifikationen des jeweiligen Telefonmodells einschließlich der An- und Verkaufspreise durch den Angeklagten C notiert und so den Mitarbeitern vorgegeben wurden. In fast allen Fällen war ihnen hier auch bereits vorgegeben, an welche Lieferanten sie sich zu wenden hatten. Die Gesellschaft betrieb ein Lager unter ihrer Firmenadresse, an die auch die Ware geliefert wurde. Zu Beginn wurden im Verkauf fast ausschließlich Geschäfte über das Internetportal „eBay“ im Umfang von etwa 200 Versendungen am Tag getätigt. Die Buchhaltung der Gesellschaft führte die Mitarbeiterin Bohn, die auch die Steueranmeldungen vorbereitete. Die Steueranmeldungen selbst wurden durch den Steuerberater G3 vorgenommen. Durch den vorbeschriebenen Aufbau band der Angeklagte C die von ihm gesteuerte Gesellschaft in die Umsatzsteuerbetrugsketten ein und bestimmte intern im Einzelnen die Geschäfte bis ins Detail. Für den Monat November 2009 (Fall 33) wurde für die V GmbH & Co. KG mit Anmeldung vom 10.12.2009 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 56.844,67 Euro geltend gemacht, der mit Anmeldung vom 17.12.2010 auf 56.844,67 Euro reduziert wurde. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma Q.de GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 52.681,30 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von wenigstens 36.240,64 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat Dezember 2009 (Fall 34) wurde für die V GmbH & Co. KG mit Anmeldung vom 11.01.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 224.646,33 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen Q.de GmbH bzw. R GmbH sowie W e.K. Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 235.548,59 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 7.153,90 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat Januar 2010 (Fall 35) wurde für die V GmbH & Co. KG mit Anmeldung vom 10.02.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 1.649.033,76 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen Q.de GmbH bzw. R GmbH, W e.K., W GmbH und U GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 1.837.702,31 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 13.179,15 Euro. Für den Monat Februar 2010 (Fall 36) wurde für die V GmbH & Co. KG mit Anmeldung vom 10.03.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 2.558.088,91 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen R GmbH, W GmbH und U GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 2.341.295,54 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 375.243,34 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat März 2010 (Fall 37) wurde für die V GmbH & Co. KG mit Anmeldung vom 19.04.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 2.147.094,49 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen R GmbH, W GmbH und U GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 2.223.270,78 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 30.141,71 Euro. Bis dahin hatte für den Veranlagungszeitraum aufgrund Anmeldung eines höheren Vorsteuerbetrages vom 12.04.2010 ein Umsatzsteuerguthaben von 66.685,09 Euro vorgelegen. Für den Monat April 2010 (Fall 38) wurde für die V GmbH & Co. KG mit Anmeldung vom 17.06.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 927.727,85 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen W GmbH und U GmbH bzw. D1 Handels GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 1.201.684,64 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 21.601,08 Euro. Für den Monat Juni 2010 (Fall 39) wurde für die V GmbH & Co. KG mit Anmeldung vom 12.07.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 182.010,49 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen D1 Handels GmbH und T Enterprise GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 178.417,60 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 84.715,75 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat Juli 2010 (Fall 40) wurde für die V GmbH & Co. KG mit Anmeldung vom 10.08.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 275.623,64 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma T Enterprise GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 273.884,30 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 62.947,71 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat August 2010 (Fall 41) wurde für die V GmbH & Co. KG mit Anmeldung vom 09.09.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 331.001,64 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma T Enterprise GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 328.431,98 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 80.694,34 Euro. Für den Monat September 2010 (Fall 42) wurde für die V GmbH & Co. KG mit Anmeldung vom 11.10.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 740.942,12 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma T Enterprise GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 735.409,16 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 147.375,97 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat Oktober 2010 (Fall 43) wurde für die V GmbH & Co. KG mit Anmeldung vom 10.11.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 289.758,33 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen T Enterprise GmbH, T3 GmbH und D1 Handels GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 143.842,35 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 47.228,87 Euro. Für den Monat November 2010 (Fall 44) wurde für die V GmbH & Co. KG mit Anmeldung vom 10.12.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 444.693,03 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen T Enterprise GmbH und T3 GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 435.896,67 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 62.558,95 Euro. (6) U GmbH bzw. D1 Handels GmbH (Fälle 46-49) Gegen Ende des Jahres 2009 kam es auf Veranlassung des Angeklagten C zu Gesprächen zwischen ihm, seiner damals arbeitslosen Schwester M und dem Angeklagten E in Bezug auf eine geschäftliche Tätigkeit mit der D1 Handels GmbH. Nach dem Ergebnis der Gespräche sollte M jeden Tag im Büro sein, der Angeklagte E hingegen höchstens zweimal wöchentlich, da er im Übrigen noch studierte. Wie auch M sollte der Angeklagte E über Internetportale Kunden und Lieferanten suchen. Hierzu stellte der Angeklagte C eine Liste mit MSN-Kontakten zur Verfügung. Die D1 Handels GmbH wurde bereits am 20.08.2003 als S3 Export Import GmbH in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. Am 19.01.2010 wurden die Umfirmierung in U GmbH und die Bestellung des Angeklagten E zum Alleingeschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Am 20.05.2010 wurde die Umfirmierung in D1 Handels GmbH in das Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftsmantel wurde von Herrn Rechtsanwalt G3 erworben, wobei dem Angeklagten E nicht bekannt war, aus welchen Quellen das Kapital stammte. Insbesondere zu Beginn der Tätigkeit sollte die D1 Handels GmbH die V GmbH & Co. KG beliefern und nahm entsprechend ihre Tätigkeit auf. Der Angeklagte C band die Gesellschaft sodann durch Kontakte etwa zu der ihm bekannten L3 Euro Trading GmbH in auf Umsatzsteuerbetrug ausgelegte Kettengeschäfte ein, aus denen der wesentliche Umsatz der Gesellschaft mit einer verschwindend geringen Marge erwirtschaftet wurde. Teilweise wurde die die D1 Handels GmbH als Verkäufer zwischengeschaltet, wenn Interessenten nicht unmittelbar etwa von der V kaufen wollten. Über die Geschäfte der D1 Handels GmbH war der Angeklagte C dabei stets einerseits über seine Schwester, andererseits über die V und schließlich über seine Kontakte zu den Hinterleuten der Firma L3 Euro Trading GmbH informiert. Tatsächlich steuerte der Angeklagte C hierdurch die geschäftlichen Geschicke der Gesellschaft, während ein wirtschaftlicher Spielraum für Entscheidungen des formalen Geschäftsführers, des Angeklagten E, praktisch nicht vorhanden war. Der grundsätzlich sehr sicherheitsbedachte Angeklagte E beauftragte für die steuerliche Beratung der Gesellschaft die Steuerberatungsgesellschaft R3 und stellte im Mai 2010 eine Buchhalterin, die Zeugin J1 ein. Diese wickelte in geringem Umfang auch über die Plattform Amazon Handyverkäufe aus vereinzelt „abgezweigten“ Beständen ab. Die Zeugin J1 wies auch auf die nur geringe Marge hin und stellte gegenüber dem Angeklagten E die Profitabilität des Geschäfts in Frage. Am 10.08.2010 wurde für die D1 Handels GmbH über die Steuerberatungsgesellschaft R3 für das zweite Quartal 2010 (Fall 47) ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 2.026.001,03 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen V Communication GmbH und T Enterprise GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 1.386.912,13 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 20.602,21 Euro. Am 15.10.2010 wurde für die D1 Handels GmbH über die Steuerberatungsgesellschaft R3 für das dritte Quartal 2010 (Fall 48) ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 1.499.792,12 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen V Communication GmbH und T Enterprise GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 1.439.330,76 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 2.150,70 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde erteilt. Die D1 Handels GmbH geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten, als die V GmbH & Co. KG in Insolvenz fiel und daher erhebliche Forderungen ausfielen, wenngleich entsprechende Forderungen aus den vorausgegangenen Lieferungen der L3 Euro Trading GmbH in Höhe von 2,27 Mio. Euro nicht gegen die D1 Handels GmbH geltend gemacht wurden. Am 10.02.2010 wurde für die D1 Handels GmbH in Bezug auf das vierte Quartal 2010 (Fall 49) ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 412.300,98 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen T Enterprise GmbH und T3 GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 409.392,24 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 2.150,70 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Am 11.02.2010 wurde für die D1 Handels GmbH in Bezug auf das erste Quartal 2010 (Fall 46), hinsichtlich dessen mangels Verpflichtung hierzu bislang eine Erklärung nicht abgegeben worden war, ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 3.343.638,25 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma L3 Euro Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 3.335.386,40 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 26.623,57 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Nachdem der Angeklagte E sich mit der Gesellschaft steuerstrafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt sah, erhebliche Steuerforderungen offen waren und die letzten Steueranmeldungen für die Quartale I/2010 und IV/2010 nicht zu der erhofften Liquiditätsverbesserung geführt hatten, teilte er unter dem 04.04.2011 dem Amtsgericht Düsseldorf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mit. (7) W e.K. / GmbH (Fälle 51-55, 57-59) Der Angeklagte F gründete gemeinsam mit Herrn P3 und Q3 das Unternehmen W, das zunächst als Einzelkaufmannsunternehmen des P3 betrieben wurde. Die Firma W e.K., Inhaber P3, wurde am 13.08.2009 in das Handelsregister des Amtsgerichts O1 eingetragen. Am 15.10.2009 wurde die Gründung der W GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 30.09.2009 in das Handelsregister des Amtsgerichts O1 eingetragen. Als Geschäftsführer wurden F und P3 eingetragen. Die Gesellschaftsanteile wurden durch F, P3 und Q3 gehalten. Letzterer veräußerte seinen Geschäftsanteil an die beiden Erstgenannten im Oktober 2009, die sodann an der Gesellschaft zu jeweils 50% beteiligt waren. Im Geschäftsbetrieb der W war P3 im Wesentlichen für Zahlungen und Bankangelegenheiten zuständig, während sich der Angeklagte F um Marketing, Einkauf und Verkauf kümmerte. Die Geschäfte wurden anfangs aus einer angemieteten Wohnung getätigt, in der das Wohnzimmer zum Büro umgewandelt war und P3 und der Angeklagte F jeweils ein Schlafzimmer nutzten. Die Beziehung zwischen den Brüdern C und F hatte sich nach dem Ausscheiden des F aus dem Betrieb der S GmbH erheblich abgekühlt. Der Angeklagte C band die Firma zunächst über die Q.de GmbH, hinsichtlich derer auf die diesbezüglichen nachfolgenden Darstellungen verwiesen wird, in eine Kette von Gesellschaften ein, über die Mobiltelefone in Form von „Karussellware“ gehandelt wurde. Dabei hegte der Angeklagte F zwar den Verdacht, dass sein Bruder C hinter den Geschäften der Q.de GmbH stehe, konkrete Kenntnis hatte er insoweit gleichwohl noch nicht. Die W bezog dabei erst dann Ware von der Firma Q, wenn im Sinne eines „Matchings“ ein Weiterverkauf gewährleistet war. Der Angeklagte C steuerte insoweit den Warenumlauf der Gesellschaft dadurch, dass er über die jeweilige Abnehmergesellschaft eine Nachfrage generierte, für die er in Absprache mit den Hinterleuten der Karussellgesellschaften entsprechende Angebote an die W organisierte. Dabei war Abnehmer der Ware zunächst jeweils die von dem Angeklagten C gesteuerte V Communication GmbH, hinsichtlich derer F auch von der Involvierung seines Bruders wusste. Hatte daher zuvor die Q.de GmbH unmittelbar an die V Communication GmbH geliefert, war nunmehr die W dazwischengeschaltet. Der Angeklagte C band die W im Weiteren entsprechend über die Firmen I.I. D3 Trading GmbH, L3 Euro Trading GmbH und T Enterprise GmbH in entsprechende Karussellgeschäfte als Buffer ein. Er selbst trug im Rahmen dieser Geschäfte dafür Sorge, dass die jeweiligen Lieferantenrechnungen durch die W gezahlt wurden, im Übrigen steuerte er die wesentlichen geschäftlichen Geschicke der W insbesondere wie dargestellt durch die Bestimmung der Angebote und der hieraus erwachsenden Warenströme. Für das Geschäftskonto der W hatte der Angeklagte C Lesezugriff, den er auch den Hinterleuten der Kettengesellschaften ermöglichte. Nach einer Durchsuchung bei der W GmbH im April 2010 hegte der Angeklagte F erheblichere Zweifel an den Geschäftsvorgängen. Er betrachtete Rechnungen und Gewinnmargen näher und holte bei verschiedenen Personen Erkundigungen ein, bis ihm wenig später klar war, dass „sein“ Unternehmen in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden war. Gleichwohl war ihm auch bewusst, dass dem Unternehmen ohne die aktuellen großen Geschäftspartner aus diesen Geschäften kurzfristig die Insolvenz drohen würde. Um das Unternehmen aufrecht zu erhalten, nahm er weitere Geschäfte im Rahmen illegal ausgerichteter Warenströme billigend in Kauf. Für den Monat Oktober 2009 (Fall 51) wurde für die W e.K. mit Anmeldung vom 10.11.2009 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 75.526,80 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma Q.de GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 64.087,00 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 29.798,17 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde erteilt. Für den Monat Januar 2010 (Fall 52) wurde für die W GmbH mit Anmeldung vom 12.04.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 1.425.977,09 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen I.I. D3 Trading GmbH und L3 Euro Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 1.466.513,08 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 10.057,62 Euro. Für den Monat Februar 2010 (Fall 53) wurde für die W GmbH mit Anmeldung vom 12.04.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 822.233,82 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen I.I. D3 Trading GmbH und L3 Euro Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 815.372,18 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 85.232,35 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde erteilt. Für den Monat März 2010 (Fall 54) wurde für die W GmbH mit Anmeldung vom 10.05.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 685.391,11 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen I.I. D3 Trading GmbH, L3 Euro Trading GmbH und Q.de GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 563.351,52 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 15.477,62 Euro. Für den Monat April 2010 (Fall 55) wurde für die W GmbH eine Vorsteueranmeldung nicht abgegeben, obwohl die W GmbH zu einer solchen Erklärung verpflichtet war. Hinsichtlich der hierfür maßgeblichen Abgabefrist lag für den Veranlagungszeitraum eine Dauerfristverlängerung von einem Monat vor, doch wurde auch binnen dieser Frist keine Erklärung abgegeben. Für den vorgenannten Zeitraum stellte die W GmbH Ausgangsrechnungen mit gesondert in Höhe von insgesamt 667.730,68 Euro ausgewiesener Umsatzsteuer. Die W GmbH hatte in diesem Monat allgemeine zum Vorsteuerabzug berechtigende Betriebsausgaben in Höhe von brutto höchstens 10.000 Euro. Für den Monat Juli 2010 (Fall 57) wurde für die W GmbH mit Anmeldung vom 08.09.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 552.194,74 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma T Enterprise GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 67.374,00 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 56.925,16 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat August 2010 (Fall 58) wurde für die W GmbH mit Anmeldung vom 11.10.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 341.317,56 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma T Enterprise GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 315.503,00 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 2.321,57 Euro. Für den Monat September 2010 (Fall 59) wurde für die W GmbH mit Anmeldung vom 08.11.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 528.896,75 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma T Enterprise GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 404.001,75 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 4.529,96 Euro. Der Angeklagte F bezog von der W GmbH Bezüge für seine Tätigkeit, die in geschäftsreichen Monaten netto wenige Tausend Euro betrugen. Die konkrete Höhe der Bezüge konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte C partizipierte an den Geschäften über die Marge der V Communication GmbH & Co. KG. (8) Q.de GmbH bzw. R GmbH (Fälle 63-68) Die Q.de Verwaltungsgesellschaft mbH wurde am 10.09.2008 in das Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen, als Geschäftsführer wurde Herr X3 eingetragen. Eingetragener Unternehmensgegenstand war die Übernahme der Komplementärstellung als persönlich haftende Gesellschafterin von Kommanditgesellschaften, namentlich in der Q.de GmbH & Co. KG. Am 08.05.2009 wurde die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und die Bestellung des U3 zum Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Am 20.09.2009 wurde die Bestellung des weiteren Geschäftsführers V3 in das Handelsregister eingetragen. V3 sollte einzelvertretungsberechtigt sein, während U3 gemäß der allgemeinen Vertretungsregelung mit diesem zusammen zur Vertretung berechtigt sein sollte. Am 08.01.2010 wurden die Umfirmierung der Gesellschaft in R GmbH sowie die Abberufung des Geschäftsführers U3 in das Handelsregister eingetragen, ferner die Änderung des Unternehmensgegenstands in „Großhandel mit Telekommunikations- und Elektrowaren, Handel mit Textilien und Geschenkartikeln, Im- und Export“. Am 07.07.2010 wurde das Ausscheiden des Geschäftsführers V3 und die Bestellung des neuen – einzelvertretungsberechtigten – Geschäftsführers F4 in das Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaftsanteile wurden zunächst hälftig durch zwei Herren X3 und Y3 gehalten, ab 04.05.2009 allein durch U3, ab 30.07.2009 allein durch V3 und ab 23.06.2010 allein durch einen W3. Der Angeklagte C wurde im Sommer 2009 durch die hinter der Q.de GmbH stehenden Personen angesprochen, um den Verkauf dort „anzustoßen“. Er nahm seine Tätigkeit dort sodann zu einem Zeitpunkt auf, als die Gesellschaft durch die Hinterleute bereits eingerichtet und mit formellen Geschäftsführern und Mitarbeitern ausgestattet war. Innerhalb der Gesellschaft war der Angeklagte C für die Leitung des Mobilfunkverkaufs zuständig. Konkret stand er in Kontakt mit den Hinterleuten. In Absprache mit diesen nahm er vorgegebene Lieferanten in Anspruch und veräußerte die Ware dann eigenständig weiter. Er wies ferner den Geschäftsführer U3 in das Geschäft ein und stand stets als Unterstützung online zur Verfügung. Er verfügte über Kontozugangsdaten, ohne allerdings selbst Transaktionen bewirken zu können. Durch seine Tätigkeit unterstützte er so bis zu einem Zeitpunkt nach Februar 2010 die auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer ausgerichteten Geschäfte der Gesellschaft, von der er unmittelbar über die aus dem Betrieb der V GmbH & Co. KG erlangten Gewinne profitierte. Für den Monat September 2009 (Fall 63) wurde für die R GmbH mit Anmeldung vom 09.11.2009 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 221.997,21 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma L3 Euro Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 221.794,70 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 56.274,46 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat Oktober 2009 (Fall 64) wurde für die R GmbH mit Anmeldung vom 09.11.2009 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 134.216,61 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma L3 Euro Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 133.870,20 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 31.664,85 Euro. Für den Monat November 2009 (Fall 65) wurde für die R GmbH mit Anmeldung vom 19.01.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 160.412,49 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma L3 Euro Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 160.798,00 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 42.774,56 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat Dezember 2009 (Fall 66) wurde für die R GmbH mit Anmeldung vom 19.01.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 236.224,69 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen L3 Euro Trading GmbH und I.I. D3 Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 234.958,09 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 20.922,01 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat Januar 2010 (Fall 67) wurde für die R GmbH mit Anmeldung vom 10.03.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 138.527,92 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen L3 Euro Trading GmbH und I.I. D3 Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 137.973,25 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 56.819,82 Euro. Für den Monat Februar 2010 (Fall 68) wurde für die R GmbH mit Anmeldung vom 26.05.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 289.083,67 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen L3 Euro Trading GmbH und I.I. D3 Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 295.860,21 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 34.491,27 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. (9) T Enterprises GmbH bzw. C1 GmbH (Fälle 73-87) Die T Enterprises GmbH wurde am 22.10.2009 in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen. Als Geschäftsführer wurde Herr A4 eingetragen, als Unternehmensgegenstand der Import und Export von Kleidung, Schuhen, Uhren, Elektronikartikeln und anderen Waren. Am 30.11.2010 wurde als weiterer Geschäftsführer Herr Z3 in das Handelsregister eingetragen. Am 28.03.2011 wurden die Umfirmierung in C1 GmbH und die Änderung des Unternehmensgegenstands in „Import und Export von Elektronikartikeln. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar und mittelbar zu dienen geeignet sind.“ in das Handelsregister eingetragen. Die Geschäftsanteile wurden zunächst durch A4 gehalten, sodann aufgrund Kauf- und Abtretungsvertrages vom 24.11.2010 durch A4 und Z3 jeweils hälftig. Hinsichtlich der Firma T Enterprise GmbH war der Angeklagte C ebenso wie vorstehend in Bezug auf die Firma R beschrieben lediglich unterstützend tätig. Der Angeklagte war auch in der T Enterprise GmbH für den Mobilfunkgeräteverkauf und die Beaufsichtigung der dort tätigen Mitarbeiter zuständig, wobei ebenfalls der Lieferant jeweils bereits feststand. In diesem Rahmen war der Angeklagte ab April 2010 für die Gesellschaft tätig. Nach der Durchsuchung bei der Z GmbH & Co. KG am 28.04.2010 hegte er den Gedanken, aus dem Geschäft insgesamt auszusteigen. Auf Drängen der Hinterleute der Gesellschaft führte er die Tätigkeit jedoch fort, da er für die Pfändung eines Betrages von 6,7 Mio. Euro im Rahmen der vorgenannten Durchsuchung verantwortlich gemacht wurde. Bis wenigstens August 2010 war er in größerem Umfang in die Geschäfte der Gesellschaft eingebunden, er stand danach jederzeit der Gesellschaft zur Verfügung. Noch bis Juli 2011 unterstützte er durch regelmäßige Rücksprachen mit dem Verantwortlichen der Gesellschaft über MSN und Skype deren auf die Hinterziehung von Umsatzsteuern ausgerichteten Geschäfte. Für den Monat April 2010 (Fall 73) wurde für die T Enterprise GmbH mit Anmeldung vom 09.11.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 650.839,43 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma L3 Euro Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 650.784,20 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 1.069,59 Euro. Für den Monat Mai 2010 (Fall 74) wurde für die T Enterprise GmbH mit Anmeldung vom 09.11.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 351.769,72 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma L3 Euro Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 351.769,72 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 2.244,08 Euro. Für den Monat Juni 2010 (Fall 75) wurde für die T Enterprise GmbH mit Anmeldung vom 09.11.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 968.760,93 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma L3 Euro Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 679.170,30 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 41.979,12 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat Juli 2010 (Fall 76) wurde für die T Enterprise GmbH mit Anmeldung vom 09.11.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 519.604,79 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma L3 Euro Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 128.248,10 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 20.609,69 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat August 2010 (Fall 77) wurde für die T Enterprise GmbH mit Anmeldung vom 09.11.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 133.180,76 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma L3 Euro Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 353.554,38 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 53.524,15 Euro. Für den Monat September 2010 (Fall 78) wurde für die T Enterprise GmbH mit Anmeldung vom 09.11.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 1.698.256,64 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma L3 Euro Trading GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 527.776,19 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 45.854,30 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat Oktober 2010 (Fall 79) wurde für die T Enterprise GmbH mit Anmeldung vom 09.12.2010 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 843.166,81 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen L3 Euro Trading GmbH und T3 GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 615.873,41 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 15.354,90 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat November 2010 (Fall 80) wurde für die T Enterprise GmbH mit Anmeldung vom 27.01.2011 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 793.465,00 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firmen T3 GmbH und V Communication GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 810.730,38 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 23.242,08 Euro. Für den Monat Dezember 2010 (Fall 81) wurde für die T Enterprise GmbH mit Anmeldung vom 07.02.2011 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 984.638,78 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma T3 GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 981.210,25 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 15.693,23 Euro. Für den Monat Januar 2011 (Fall 82) wurde für die T Enterprise GmbH mit Anmeldung vom 10.03.2011 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 489.147,00 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma T3 GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 488.176,99 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 518,91 Euro. Für den Monat Februar 2011 (Fall 83) wurde für die T Enterprise GmbH mit Anmeldung vom 10.03.2011 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 455.155,54 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma T3 GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 450.570,37 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 17.388,89 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde nicht erteilt. Für den Monat März 2011 (Fall 84) wurde für die nun in C1 GmbH umfirmierte Gesellschaft mit Anmeldung vom 11.04.2011 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 151.348,33 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma T3 GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 121.514,50 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben von 15.338,54 Euro. Die erforderliche Zustimmung durch die Finanzverwaltung wurde erteilt. Für den Monat April 2011 (Fall 85) wurde für die C1 GmbH mit Anmeldung vom 10.05.2011 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 69.847,98 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma T3 GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 67.644,18 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 27.150,25 Euro. Für den Monat Mai 2011 (Fall 86) wurde für die C1 GmbH mit Anmeldung vom 09.06.2011 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 379.832,21 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma T3 GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 130.312,07 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 2.272,42 Euro. Für den Monat Juni 2011 (Fall 87) wurde für die C1 GmbH mit Anmeldung vom 08.07.2011 ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 587.150,50 Euro geltend gemacht. In diesem Vorsteuerbetrag sind aus Rechnungen der Firma T3 GmbH Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 228.457,33 Euro enthalten. Aufgrund der Anmeldung ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast von 2.655,86 Euro. b) Lieferanten Die in der vorangestellten Darstellung unter II. 2. a) genannten und der Berechnung zugrunde gelegten Eingangsrechnungen berechtigten jeweils nicht zum Vorsteuerabzug. Sämtliche als Rechnungssteller aufgeführten Firmen haben im Zusammenhang mit den bezeichneten Eingangsrechnungen keine echte unternehmerische Tätigkeit entfaltet. Sie sind nicht wie typische Händler am Markt aufgetreten, sondern waren in unterschiedlicher Funktion und verschiedenem Umfang in das System der Umsatzsteuerhinterziehung eingebunden. Aufgrund insbesondere der jeweiligen dargestellten Geschäftsumstände, des jeweils rasanten Anstiegs der Geschäftsvorfälle unmittelbar nach Betriebsaufnahme und der nachfolgenden Umstände wussten die Angeklagten jeweils bzw. hätten wissen müssen, dass sie sich jeweils mit dem Erwerb an einem Umsatz beteiligten, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Im Einzelnen: Bei den unter der Firma W1 ausgestellten Rechnungen handelte es sich um durch den angestrebten Angeklagten C selbst erstellte Rechnungen, denen keinerlei reale Leistungen zugrundelagen. Eine Firma W1 in dieser Form existierte mit einem realen Sitz nicht. Der Angeklagte C tätigte die oben genannten Verkäufe von seiner eigenen Firma X1 an die A1 GMBH GmbH zur Erzeugung einer künstlichen Absatzkette mit dem Ziel der Umsatzsteuerhinterziehung. Eine unternehmerische Tätigkeit wie ein typischer Händler entfaltete die Firma in diesem Zusammenhang nicht. Die C3 Trading GmbH unterhielt keinen realen Geschäftssitz. Am Sitz der Gesellschaft in Hamburg hatte der Geschäftsführer B4 lediglich ein virtuelles Büro angemietet, Büroräume bestanden nicht. Der diesbezügliche Vertrag beschränkte sich auf eine Weiterleitung eingehender Post an die Wohnadresse des Geschäftsführers in England, ebenso wurden über eine zur Verfügung gestellte Telefonnummer eingehende Anrufe nach England weitergeleitet. Betriebsausgaben beschränkten sich auf Speditionskosten der Speditionen RTR und MBS. Die C3 Trading GmbH wirkte in erster Linie als Buffer-Gesellschaft, die von Missing Trader-Gesellschaften unter deren (Brutto-)Einkaufspreis kaufte. Teilweise wirkte sie auch selbst als Missing Trader. Die A2 GmbH verfügte über keine eigenen Geschäftsräume. Unter der Adresse ihres eingetragenen Geschäftssitzes befand sich lediglich eine Rechtsanwaltskanzlei, bei der sich keinerlei Räumlichkeiten der Gesellschaft befanden. Die Gesellschaft selbst wirkte als Missing Trader und gab selbst weder Vorsteueranmeldungen noch sonstige Steuererklärungen ab, während in erheblicher Höhe Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen und vereinnahmt wurde. Die Gesellschaft B2 Medienfonds GmbH führte unter der auf den Rechnungen angegebenen Adresse keine realen Firmenräume. Bei der Adresse Leopoldstraße 244 in München handelt es sich um Räumlichkeiten eines Büroservices, mit dem vertraglich die Zurverfügungstellung einer Adresse, die Weiterleitung von Post und die Nutzung eines Konferenzraumes vereinbart waren. Hierbei handelte es sich lediglich um einen Scheinsitz. Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, Zahlungsverkehr und Behördenkontakte fanden hier nicht statt. Ein tatsächlicher Sitz der Gesellschaft war nicht zu ermitteln. Die Gesellschaft tätigte innergemeinschaftliche Erwerbe und wies in Ausgangsrechnungen im Jahr 2008 Umsatzsteuer in Höhe von 1.486.959,76 € aus. Sie gab gleichwohl keine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 und entgegen diesbezüglicher Verpflichtung keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für 2009 ab. Der eingetragene Sitz der I.I. D3 Trading GmbH befand sich unter der Adresse einer Steuerberatergesellschaft. Hier befanden sich keine Geschäftsräume der I.I. D3 Trading GmbH. Es existierte lediglich ein Büroservice, über den Post angenommen wurde. Ein realer Firmensitz bestand nicht. Auf den Geschäftskonten eingehende Gelder wurden sogleich mit geringem Abschlag in das europäische Ausland abverfügt, ein geschäftlicher Betrieb im Übrigen fand über die Konten nicht statt. Bei der I.I. D3 Trading GmbH handelte es sich um eine aus der gleichen Gruppe von Hinterleuten wie im Falle der A2 GmbH und B2 Medienfonds GmbH geführte Gesellschaft. Die L3 Euro Trading GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24.04.2009 gegründet und am 26.06.2009 mit der Geschäftsanschrift Sendlinger Straße 24 in München in das Handelsregister eingetragen. Für die Gesellschaft, die von den gleichen Hinterleuten kontrolliert wurde wie unter anderem auch die I.I. D3 Trading GmbH, wurde im Zeitraum Juli 2009 bis Mai 2010 keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben. Unter dem Namen des Geschäftsführers C4 traten verschiedene Personen auf, unter anderem der Angeklagte C. Die M3 Handelsgesellschaft mbH wurde im Jahr 2004 in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Die Ermittlungen der Finanzverwaltung haben ergeben, dass zumindest seit 2006 unter der im Handelsregister angegeben Anschrift in Berlin keine Räumlichkeiten der Gesellschaft vorhanden waren. Für die hier in Rede stehenden Zeiträume 2009 und 2010 wurden für die Gesellschaft keine Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht. Die Gesellschaft hatte über ihre im dänischen Emissionshandelsregister unterhaltenen Konten eine Vielzahl von Transaktionen mit Emissionsrechten durchgeführt. Die N3 Moden GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss, wurde zum 22.07.2009 in die N3 GmbH umbenannt. Zugleich wurde der Gesellschaftszweck geändert. Sie unterhielt Konten beim dänischen sowie beim deutschen Emissionshandelsregister. Durch den Emissionszertifikatehandel vervielfachte die Gesellschaft in 2009 ihren Umsatz. Die N3 GmbH war dabei in den auf Umsatzsteuerbetrug ausgerichteten Kettenhandel mit Emissionszertifikaten in einer Kette eingebunden, die an die H3 GmbH lieferte. Ein Büroraum für den Handel war zwar eingerichtet, blieb aber ohne eine ersichtliche Geschäftstätigkeit ungenutzt. Ein Zugriff auf das Emissionshandelskonto erfolgte aus Dubai. Die Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Abnehmern beschränkten sich auf das Ausfertigungen von Aufträgen, Rechnungen und Zahlungsanweisungen. Die O3 GmbH hatte ihren Sitz unter der Adresse eines Büroserviceunternehmens, nämlich der Firma D4 Center GmbH in Frankfurt am Main. Tatsächlich entfaltete die Gesellschaft unter dieser Adresse keinerlei wirtschaftliche Geschäftstätigkeit. Sämtliche Post und eingehende Telefonate wurden an eine Geschäftsadresse in England weitergeleitet. Die Firma T3 GmbH teilte sich ein Büro mit den Firmen E4 Deutsch. Bei ihren Lieferanten handelte es sich um Missing Trader, die selbst keine Umsatzsteuer abführten. Die Gesellschaft selbst handelte regelmäßig unter dem Herstellerpreis. Auch den oben genannten Rechnungen der den hier abgeurteilten Taten zugrunde liegenden Gesellschaften gemäß obigen Darstellungen zu II. 2. a) (1)-(9) lag schließlich jeweils kein echtes unternehmerisches Handeln am Markt zugrunde, wie sich auch aus den obigen Ausführungen ergibt. Die Rechnungserstellung und die entsprechende Weiterreichung der Ware, sofern sie stattgefunden hat, dienten allein der Erzeugung künstlicher Absatzketten mit dem Ziel der Umsatzsteuerhinterziehung. Dabei fanden die Warenrechnungen jeweils wie unter II. 2. a) (1)-(9) dargestellt Eingang in die Vorsteueranmeldungen für die einzelnen Veranlagungszeiträume. c) Schaden Aufgrund der vorbeschriebenen und unter II.2.a) dargestellten Falschanmeldungen und Nichtanmeldungen ist jeweils ein Steuerschaden entstanden. Die Höhe des jeweils entstandenen Steuerschadens hat die Kammer wie folgt ermittelt: In Fällen der Falschabgabe hat die Kammer grundsätzlich die in den jeweiligen Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer, die entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte, zugrundegelegt, wobei Gutschriften als Minderungspositionen Berücksichtigung fanden. Als Höchstbetrag wiederum hat die Kammer den Betrag der angemeldeten Vorsteuer zugrundegelegt, bei mehreren Anmeldungen jeweils den niedrigsten Betrag. In Fällen der pflichtwidrigen Nichtabgabe der Erklärung hat die Kammer die Summe der in Ausgangsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer wiederum unter Berücksichtigung von Gutschriften zugrundegelegt. Dabei hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung ferner laufende zum Vorsteuerabzug berechtigende Betriebsausgaben entsprechend obigen Feststellungen von monatlich brutto 10.000 Euro zugrunde gelegt. Die Kammer hat auf den hierauf entfallenden Umsatzsteueranteil zu zugunsten der Angeklagten 19% (1.506,64 Euro) jeweils einen Sicherheitszuschlag aufgeschlagen und monatlich als Vorsteuer 2.500 Euro (in der nachfolgenden Tabelle in der vorletzten Spalte) in Abzug gebracht. Im Einzelnen hat die Kammer auf dieser Grundlage für die einzelnen Veranlagungszeiträume (VZ) die folgenden Steuerschäden festgestellt: Fall Gesellschaft VZ Rechnungs- summe Anmeldung Vorsteuer (ggfs.) Schaden 3 A1 GmbH GmbH 3 / 2008 58.563,12 € 61.638,77 € 58.563,12 € 4 A1 GmbH GmbH 4 / 2008 80.071,16 € 83.996,27 € 80.071,16 € 5 A1 GmbH GmbH 5 / 2008 57.570,91 € 61.844,71 € 57.570,91 € 6 A1 GmbH GmbH 6 / 2008 195.307,11 € 209.198,10 € 195.307,11 € 7 A1 GmbH GmbH 7 / 2008 231.899,19 € 258.532,32 € 231.899,19 € 8 A1 GmbH GmbH 8 / 2008 434.839,84 € -2.500,00 € 432.339,84 € 9 A1 GmbH GmbH 10 / 2008 63.080,00 € 65.933,24 € 63.080,00 € 12 A1 GmbH GmbH 2 / 2009 173.169,62 € -2.500,00 € 170.669,62 € 13 A1 GmbH GmbH 3 / 2009 304.976,13 € -2.500,00 € 302.476,13 € 14 A1 GmbH GmbH 4 / 2009 641.013,09 € -2.500,00 € 638.513,09 € 15 A1 GmbH GmbH 5 / 2009 891.246,57 € -2.500,00 € 888.746,57 € 16 H1 GmbH 7 / 2009 759.052,36 € -2.500,00 € 756.552,36 € 17 S GmbH 12 / 2008 85.331,28 € 83.099,48 € 83.099,48 € 18 S GmbH 1 / 2009 296.047,55 € 264.957,33 € 264.957,33 € 19 S GmbH 2 / 2009 197.962,70 € 292.889,11 € 197.962,70 € 20 S GmbH 3 / 2009 255.348,60 € 272.446,71 € 255.348,60 € 21 S GmbH 4 / 2009 294.376,50 € 331.547,87 € 294.376,50 € 22 S GmbH 5 / 2009 430.684,02 € 574.557,56 € 430.684,02 € 23 S GmbH 6 / 2009 471.917,82 € 346.816,86 € 346.816,86 € 24 S GmbH 7 / 2009 492.305,20 € 546.083,93 € 492.305,20 € 25 S GmbH 8 / 2009 147.982,83 € 147.987,66 € 147.982,83 € 27 Z GmbH & Co. KG 10 / 2009 117.532,10 € 117.623,30 € 117.532,10 € 30 Z GmbH & Co. KG 1 / 2010 6.775.077,00 € 6.751.858,96 € 6.751.858,96 € 31 Z GmbH & Co. KG 2 / 2010 1.670.898,00 € 1.671.634,78 € 1.670.898,00 € 32 Z GmbH & Co. KG 4 / 2010 4.572.160,00 € 2.309.537,26 € 2.309.537,26 € 33 V GmbH & Co. KG 11 / 2009 52.681,30 € 56.844,67 € 52.681,30 € 34 V GmbH & Co. KG 12 / 2009 235.548,59 € 224.646,33 € 224.646,33 € 35 V GmbH & Co. KG 1 / 2010 1.837.702,31 € 1.649.033,76 € 1.649.033,76 € 36 V GmbH & Co. KG 2 / 2010 2.341.295,54 € 2.558.088,91 € 2.341.295,54 € 37 V GmbH & Co. KG 3 / 2010 2.223.270,78 € 2.147.094,49 € 2.147.094,49 € 38 V GmbH & Co. KG 4 / 2010 1.201.684,64 € 927.727,85 € 927.727,85 € 39 V GmbH & Co. KG 6 / 2010 178.417,60 € 182.010,49 € 178.417,60 € 40 V GmbH & Co. KG 7 / 2010 273.884,30 € 275.623,64 € 273.884,30 € 41 V GmbH & Co. KG 8 / 2010 328.431,98 € 331.001,64 € 328.431,98 € 42 V GmbH & Co. KG 9 / 2010 735.409,16 € 740.942,12 € 735.409,16 € 43 V GmbH & Co. KG 10 / 2010 143.842,35 € 289.758,33 € 143.842,35 € 44 V GmbH & Co. KG 11 / 2010 435.896,67 € 444.693,03 € 435.896,67 € 46 U GmbH I / 2010 3.335.386,40 € 3.343.638,25 € 3.335.386,40 € 47 U GmbH II / 2010 1.386.912,13 € 2.026.001,03 € 1.386.912,13 € 48 U GmbH III / 2010 1.439.330,76 € 1.499.792,12 € 1.439.330,76 € 49 U GmbH IV / 2010 409.392,24 € 412.300,98 € 409.392,24 € 51 W eK 10 / 2009 64.087,00 € 75.526,80 € 64.087,00 € 52 W GmbH 1 / 2010 1.466.513,08 € 1.425.977,09 € 1.425.977,09 € 53 W GmbH 2 / 2010 815.372,18 € 822.233,82 € 815.372,18 € 54 W GmbH 3 / 2010 563.351,52 € 685.391,11 € 563.351,52 € 55 W GmbH 4 / 2010 667.730,68 € -2.500,00 € 665.230,68 € 57 W GmbH 7 / 2010 67.374,00 € 552.194,74 € 67.374,00 € 58 W GmbH 8 / 2010 315.503,00 € 341.317,56 € 315.503,00 € 59 W GmbH 9 / 2010 404.001,75 € 528.896,75 € 404.001,75 € 63 Q 9 / 2009 221.794,70 € 221.997,21 € 221.794,70 € 64 Q 10 / 2009 133.870,20 € 134.216,61 € 133.870,20 € 65 Q 11 / 2009 160.798,00 € 160.412,49 € 160.412,49 € 66 Q 12 / 2009 234.958,09 € 236.224,69 € 234.958,09 € 67 Q 1 / 2010 137.973,25 € 138.527,92 € 137.973,25 € 68 Q 2 / 2010 295.860,21 € 289.083,67 € 289.083,67 € 73 T GmbH 4 / 2010 650.784,20 € 650.839,43 € 650.784,20 € 74 T GmbH 5 / 2010 351.769,72 € 351.769,72 € 351.769,72 € 75 T GmbH 6 / 2010 679.170,30 € 968.760,93 € 679.170,30 € 76 T GmbH 7 / 2010 128.248,10 € 519.604,79 € 128.248,10 € 77 T GmbH 8 / 2010 353.554,38 € 133.180,76 € 133.180,76 € 78 T GmbH 9 / 2010 527.776,19 € 1.698.256,64 € 527.776,19 € 79 T GmbH 10 / 2010 615.873,41 € 843.166,81 € 615.873,41 € 80 T GmbH 11 / 2010 810.730,38 € 793.465,00 € 793.465,00 € 81 T GmbH 12 / 2010 981.210,25 € 984.638,78 € 981.210,25 € 82 T GmbH 1 / 2011 488.176,99 € 489.147,00 € 488.176,99 € 83 T GmbH 2 / 2011 450.570,37 € 455.155,54 € 450.570,37 € 84 T GmbH 3 / 2011 121.514,50 € 151.348,33 € 121.514,50 € 85 T GmbH 4 / 2011 67.644,18 € 69.847,98 € 67.644,18 € 86 T GmbH 5 / 2011 130.312,07 € 379.832,21 € 130.312,07 € 87 T GmbH 6 / 2011 228.457,33 € 587.150,50 € 228.457,33 € Summe: 45.095.674,79 € Die Kammer ist in Fällen, in denen die Anmeldung zu einer negativen Zahllast führte und die erforderliche Zustimmung nicht erteilt wurde, lediglich von einer Strafbarkeit wegen Versuchs (§ 23 StGB) ausgegangen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergeben sich für die Angeklagten jeweils in Bezug auf deren Tatbeteiligungen unterschiedliche Teilbeträge, die sich wiederum unterschiedlich zusammensetzen. Aus dem oben ermittelten Schaden i.H.v. 45.095.674,79 € entfallen auf Tatbeteiligungen des Angeklagten C insgesamt 44.430.444,11 €. Hieraus entfällt ein Teilbetrag von 11.913.479,08 € auf Versuchstaten. Ein Teilbetrag von 8.282.798,13 € entfällt auf Beihilfetaten, hieraus wiederum ein Teilbetrag von 3.307.887,32 € auf Beihilfe zum Versuch. Aus dem ermittelten Gesamtschaden entfallen auf Tatbeteiligungen des Angeklagten D insgesamt 20.288.187,65 €, woraus ein Teilbetrag von 3.806.334,23 € auf Versuchstaten beruht. Aus dem ermittelten Gesamtschaden entfallen auf Tatbeteiligungen des Angeklagten E insgesamt 3.744.778,64 €, die sämtlich auf Versuchstaten beruhen. Aus dem ermittelten Gesamtschaden entfallen schließlich auf Tatbeteiligungen des Angeklagten F insgesamt 2.015.460,95 €, woraus ein Teilbetrag von 67.374,00 € auf Versuchstaten beruht. d) Kein Rücktritt Die Angeklagten haben in keinem Fall freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben oder deren Vollendung verhindert oder sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. e) Vorsatz (1) C Dem Angeklagten C war während seiner Tätigkeit im Handel mit Mobilfunkgeräten früh und insbesondere vor den ersten hier abgeurteilten Taten klar, dass eine einträgliche Tätigkeit auf diesem Gebiet nur dann möglich war, wenn die Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde. Er war schon in Konflikt mit den Finanzbehörden geraten und vermochte bereits in Bezug auf die A1 GmbH GmbH nur noch durch Zwischenschaltung anderer Personen, hier seiner Schwester N, aufzutreten. Bei der Abgabe von Steueranmeldungen war ihm bewusst, dass diese Erklärungen nicht zum Umsatzsteuervorabzug berechtigten. Gegen Ende der operativen Tätigkeitsphase in der A1 GmbH GmbH ließ er die erforderlichen Erklärungen bewusst gar nicht einreichen, zumal ihm klar war, dass die Geschäftstätigkeit der A1 GmbH GmbH nicht weiter tragen würde und die Gesellschaft in das Visier der Finanzbehörden geraten war. Die unter der A1 GmbH GmbH begonnenen Geschäfte führte er in professionalisierter Weise unter der S GmbH weiter. Auch hier trat er wiederum nicht in eigener Person in Erscheinung, sondern durch Zwischenschaltung seiner Verlobten einerseits und seiner Schwester M andererseits. Bereits durch das zahlreiche und offensive Auftreten britischer Personen indisch-pakistanischer Herkunft auf dem Markt verhärtete sich bei dem Angeklagten die Vermutung, dass die Ware aus steuerlich unzulässigen Geschäften stamme. Bewusst schaffte der Angeklagte hier eine „absichernde“ Papierlage etwa durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen, während ihm deren tatsächliche Grundlagen gleichgültig waren. Ab der Messe CeBIT im März 2009 und aufgrund der dort geknüpften Kontakte hatten sich die verhärteten Vermutungen des Angeklagten C konkretisiert. Seine Reaktion hierauf war eine aggressivere Preisverhandlung, um den Preis niedriger zu halten und den Profit der S GmbH zu steigern. Nach dem Bruch mit Y1 „regierte“ er weiter über seine Schwester M in die Gesellschaft hinein und steuerte deren Warenumsatz, von dem er über seine mittelbare Geschäftsbeteiligung profitierte. Spätestens im frühen Sommer 2009 waren dem Angeklagten durch die inzwischen zu den Hinterleuten der Kettengesellschaften geknüpften Kontakte die Hintergründe der Umsatzsteuerhinterziehung mit Mobilfunktelefonen im Einzelnen bekannt. Dies vor Augen, wirkte er bei der Gründung der H1 GmbH mit. In der Folge baute er einerseits „eigene“ Firmen auf und steuerte diese. Andererseits steuerte er auch andere Firmen über deren Warenfluss und wirkte sonst unterstützend für die Firmen der ihm bekannten Hinterleute, so die Q.de GmbH und die T GmbH. Dabei war ihm jeweils bewusst, dass sämtliche Geschäfte auf Umsatzsteuerbetrug basierten, die Lieferanten keine „realen“ Unternehmen waren und insbesondere die jeweiligen Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. (2) D Der Angeklagte D sah sich als zuletzt noch arbeitsloser ausgebildeter Maschinenanlagenführer durch das Angebot, für den Angeklagten C „tätig“ zu werden, mit der Situation konfrontiert, sodann als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft für zwei Gesellschaften auftreten zu sollen, ohne hierfür ansatzweise die notwendigen Kenntnisse mitzubringen. Ausdrücklich sollte er lediglich formaler Geschäftsführer sein – seinen Namen geben – und sicherte sich nur mit der oberflächlichen Nachfrage, ob die entsprechenden Geschäfte legal sein würden, scheinbar ab. Tatsächlich wurde er nur auf Anweisung des Angeklagten C tätig, der selbst mit Kenntnis des Angeklagten in dessen Namen und unter dem Alias „Y“ auftrat. In Bezug auf die Geschäfte der Gesellschaften wurde er jeweils beschwichtigt, ohne dass hier eingehende Erklärungen erfolgt wären oder auch dass er selbst es unternommen hätte, den wirtschaftlichen Kern der Geschäfte zu durchdringen. Er hatte hingegen Kenntnis von den hohen Umsätzen und auch seinen Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen. Vor dem kriminellen Hintergrund der über die V GmbH & Co. KG und die Z GmbH & Co. KG abgewickelten Geschäfte verschloss er die Augen. (3) E Der Angeklagte E beschäftigte sich von Anfang an nicht eingehend mit den wirtschaftlichen und steuerlichen Sachverhalten, sondern verließ sich blind darauf, dass das von dem Angeklagten C vorgeschlagene Geschäftsmodell tragen würde. Auch auf zwischenzeitliche Hinweise der Buchhalterin etwa auf die äußerst geringe Marge hielt er an der Geschäftstätigkeit fest. Ihm wurde schließlich infolge des Rates des Steuerberaters K1, aufgrund eines Schreibens der Steuerfahndung vom 05.11.2010 sich anwaltlich beraten zu lassen, bewusst, dass die Gesellschaft steuerlich in erhebliche Probleme verstrickt war, während in diesem zeitlichen Zusammenhang die Firma V GmbH & Co. KG, die der wesentliche Abnehmer der D1 Handels GmbH war, Insolvenz anmelden musste. Als er den Angeklagten C auf die Probleme seiner Gesellschaft ansprach, erhielt er lediglich die Erklärung, die wirtschaftliche Situation könne durch neue Geschäftspartner verbessert werden. Tatsächlich sah sich der Angeklagte zu Beginn des Jahres 2011 allerdings erheblichen Steuerforderungen ausgesetzt, der Gesellschaft drohte die Insolvenz. Vor diesem Hintergrund und schließlich in Kenntnis der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung veranlasste er gleichwohl zur Liquiditätsbeschaffung die Vorsteueranmeldungen für die Quartale I/2010 und IV/2010. (4) F Der Angeklagte F glaubte, nach dem Scheitern seiner Tätigkeit für die S GmbH das Unternehmen W als eigenes Unternehmen aufbauen zu können und führte den wirtschaftlichen Erfolg zunächst auf sein eigenes Verhandlungsgeschick zurück. Nach der Durchsuchung bei der W GmbH im April 2010 wurde ihm allerdings klar, dass die Geschäfte im Wesentlichen „Fassade“ waren. Er betrachtete Rechnungen und Gewinnmargen näher und erkundigte sich. Obwohl ihm nun klar war, dass die Gesellschaft in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden war, führte er die Geschäfte weiter, um das Unternehmen nicht aufgeben zu müssen. Nach außen versuchte er, den Schein möglichst aufrecht zu erhalten, indem eine sorgsame Prüfung und Auswahl der Geschäftspartner dokumentiert wurde. Im Kern war ihm klar, dass hierdurch lediglich eine einwandfreie Fassade für bemakelte Geschäfte geschaffen werden konnte, doch hoffte er, dass dies zumindest zur Entlastung reichen würde. 3. Auslieferungshaft Der Angeklagte C wurde im Februar 2014 in Kalifornien festgenommen und inhaftiert, er befand sich sodann in Auslieferungshaft im Santa Clara County Main Jail. Dort war er durchgehend in einer Gemeinschaftszelle für 44 Häftlinge untergebracht, für die zwei Duschen und zwei Toiletten zur Verfügung standen. Unter der Zeit in Auslieferungshaft litt er erheblich. Zum einen ließ die Regelung des Tages- und Nachtablaufes kaum längeren Schlaf zu, so wurde etwa bereits zum Frühstück um etwa 2.30 Uhr und schließlich zur morgendlichen Abreise verschiedener Häftlinge zum Gericht um 6 Uhr das Licht voll eingeschaltet, im Übrigen war das Licht gedimmt. Die Belegung der Gemeinschaftszelle war ferner gekennzeichnet von einer hohen Fluktuation, unter den Insassen waren zahlreiche in erster Linie gerade inhaftierte, Drogenabhängige und auch geistig verwirrte Personen. Der Angeklagte hingegen verlebte hier insgesamt etwa ein Jahr in Auslieferungshaft. In der Haft wurde der Angeklagte einmal Opfer eines gewalttätigen Übergriffes eines Drogenabhängigen. Zum anderen litt der Angeklagte unter den hygienischen Zuständen. Er entwickelte während der Haft eine Geschwürkrankheit, die konkret ebenso wie ihre Ursache noch nicht bestimmt werden konnte. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu I. und II. beruhen auf den umfassenden und glaubhaften Geständnissen der Angeklagten, die diese in der Hauptverhandlung abgelegt haben. Die Angaben der Angeklagten waren hierbei sowohl in sich stimmig, als auch bestätigten sie sich gegenseitig. Die Einlassungen fanden ferner Bestätigung und Ergänzung durch die Angaben der vernommenen Steuerfahnder, auf deren Angaben und Vermerken insbesondere die Feststellungen zu Lieferantenfirmen beruhen, sowie der Zeugen J1 und K1 und durch zahlreiche in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunden. Die Feststellungen zu den Haftbedingungen während der Auslieferungshaft beruhen auf den Angaben des Angeklagten C und dem diesbezüglichen durch das Auswärtige Amt erstellten und in der Hauptverhandlung verlesenen Konsularbericht. Die Kammer hat die einzelnen Urkunden und Unterlagen, zu denen insbesondere das umfangreiche Rechnungswerk gehört, nahezu sämtlich im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Lediglich einige wenige Urkunden sind im Rahmen der Beweisaufnahme verlesen worden. Die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden wurden den Angeklagten, ihren Verteidigern, den Richtern, Schöffen und Ergänzungsschöffinnen sowie dem Vertreter der Staatsanwaltschaft bei der jeweiligen Anordnung des Selbstleseverfahrens in „Paketen“ in Kopie übergeben. Sie wurden zudem digitalisiert (gescannt) und lagen als pdf-Dokumente während der Hauptverhandlung vor, so dass sie im Einzelfall im Sitzungssaal mittels Beamers für alle Anwesenden großformatig durch Videoprojektion sichtbar gemacht werden konnten. Anhand dieser pdf-Dokumentation wurden den Angeklagten und Zeugen ferner, wie auch aus anderen nicht im Selbstleseverfahren eingeführten Aktenbestandteilen, im Rahmen der Hauptverhandlung Vorhalte gemacht. Insgesamt konnte die Kammer aus den wie beschrieben in die Hauptverhandlung eingeführten zahlreichen Rechnungen, Registerauszügen, Gesellschaftsurkunden, Schreiben und anderen Dokumenten ein detailliertes Bild der Vorgänge um die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten gewinnen. IV. Rechtliche Würdigung Die Kammer hat hinsichtlich aller Angeklagten in unterschiedlichem Umfang von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Anklagevorwürfe nach §§ 154 StPO einzustellen bzw. nach § 154a StPO zu beschränken. Insoweit kann auf die in der Hauptverhandlung protokollierten Beschlüsse Bezug genommen werden. Unter Berücksichtigung dieser Einstellungen haben die Angeklagten sich so, wie in der Urteilsformel dargestellt, strafbar gemacht. 1. C Der Angeklagte C hat sich wegen Steuerhinterziehung in 35 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in 12 Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 13 Fällen und Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung in 9 Fällen nach § 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 5 AO, §§ 22, 23, 25 Abs. 1, Abs. 2, 27, 53, 54 StGB strafbar gemacht. Um Fälle der Steuerhinterziehung handelte es sich dabei in folgenden Fällen der Anklageschrift: Fälle 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15 (alle A1 GmbH GmbH), 17, 18, 19, 20, 21, 22 (alle S GmbH), 27, 30, 31, 32 (alle Z GmbH & Co. KG), 35, 37, 38, 41, 43, 44 (alle V GmbH & Co. KG), 47, 48 (beide D1 Handels GmbH/U), 51, 52, 53, 54, 58, 59 (alle W), Um Fälle der versuchten Steuerhinterziehung handelte es sich dabei in folgenden Fällen der Anklageschrift: Fälle 23, 24, 25 (alle S GmbH), 33, 34, 36, 39, 40, 42 (alle V GmbH & Co. KG), 46, 49 (alle D1 Handels GmbH/U), 57 (W GmbH). Um Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung handelte es sich dabei in folgenden Fällen der Anklageschrift: 16, 64, 67 (Q.de GmbH/R GmbH), 73, 74, 77, 80, 81, 82, 84, 85, 86, 87 (alle T/C1). Um Fälle der Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung handelte es sich schließlich in folgenden Fällen der Anklageschrift: 63, 65, 66, 68 (alle Q.de GmbH/R GmbH), 75, 76, 78, 79, 83 (alle T/C1). Der Angeklagte C steuerte in Bezug auf die Firmen A1 GmbH GmbH, S GmbH, Z GmbH & Co. KG, V GmbH & Co. KG, D1 Handels GmbH und W GmbH die jeweiligen Geschäfte in unterschiedlichem Umfang und verantwortete jeweils mittelbar oder unmittelbar die jeweilige Steueranmeldung. In Bezug auf die Firmen H1 GmbH, Q.de GmbH/R GmbH und T/C1 übte der Angeklagte unterstützende Tätigkeiten aus, mit denen er die auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichteten Taten der Hinterleute der jeweiligen Firmen förderte. Jeweils war hier von einer Strafbarkeit wegen Versuchs bzw. Beihilfe zum Versuch auszugehen, soweit die Steueranmeldung zu einem Steuerguthaben führte und die Finanzbehörde eine Zustimmung gemäß § 168 AO nicht erteilte. In Bezug auf die Konkurrenzen war jeweils von Tatmehrheit zwischen den einzelnen Veranlagungszeiträumen auszugehen, für die Erklärungen abgegeben wurden. Dies gilt auch für die Beihilfetaten, bei denen der Angeklagte C laufend Unterstützungshandlungen erbrachte und damit jeweils die monatlichen Taten der Täter förderte. Die Taten des Angeklagten C waren dabei insgesamt nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen, denn insbesondere mit Blick auf den Organisationsgrad, den Geschäftsumfang und die Tat als solche handelt es sich bei den Taten weder um eine Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG), noch konnte die Kammer nach Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten C unter Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ein Entwicklungsdefizit des Angeklagten C feststellen, welches die Anwendung von Jugendstrafrecht begründen könnte (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). 2. D Der Angeklagte D hat sich wegen Steuerhinterziehung in 10 Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in 6 Fällen strafbar gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, §§ 22, 23, 25, 53, 54, 56 StGB). Dabei handelte es sich bei den Fällen 27, 30, 31, 32 (alle Z GmbH & Co. KG), 35, 37, 38, 41, 43, 44 (alle V GmbH & Co. KG) der Anklageschrift um Fälle der Steuerhinterziehung und bei den Fällen 33, 34, 36, 39, 40, 42 (alle V GmbH & Co. KG) um Fälle der versuchten Steuerhinterziehung. Er trat als Strohmann der Gesellschaft auf und verantwortete als Geschäftsführer der E1 GmbH - der Komplementärgesellschaft der Z GmbH & Co. KG und der V GmbH & Co. KG - die jeweiligen Steueranmeldungen. Betreffend Konkurrenzen gelten die zum Angeklagten C gemachten Ausführungen entsprechend. 3. E Der Angeklagte E hat sich wegen versuchter Steuerhinterziehung in 2 Fällen (betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen der D1 Handels GmbH für die Quartale I/2010 und IV/2010) strafbar gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, §§ 22, 23, 25, 53, 54, 56 StGB). Er verantwortete als Geschäftsführer der D1 Handels GmbH bzw. U GmbH die jeweiligen Steueranmeldungen. Betreffend Konkurrenzen gelten die zum Angeklagten C gemachten Ausführungen entsprechend. 4. F Der Angeklagte F hat sich wegen Steuerhinterziehung in 4 Fällen (betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen der W GmbH für März, April, August und September 2010) und versuchter Steuerhinterziehung (betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung der W GmbH für Juli 2010) strafbar gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, §§ 22, 23, 25, 53, 54, 56 StGB). Er verantwortete als (Mit-)Geschäftsführer der W GmbH die Aufrechterhaltung der inkriminierten Geschäfte und die daraus resultierenden Steueranmeldungen. Betreffend Konkurrenzen gelten die zum Angeklagten C gemachten Ausführungen entsprechend. V. Strafzumessung Der Verurteilung lag hinsichtlich der Angeklagten C, D und F eine Verständigung gemäß § 257c StPO zu Grunde, hinsichtlich des Angeklagten E lag keine Verständigung zu Grunde. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. C a) Strafrahmen Bei der Wahl des Strafrahmens musste die Kammer einerseits berücksichtigen, dass der Regelstrafrahmen für die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafe zwischen 1 Monat und 5 Jahren sowie Geldstrafe beträgt, das Gesetz jedoch als Sonderstrafrahmen nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 5 AO jeweils für besonders schwere Fälle einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht und außerdem dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass dem Angeklagten C teilweise lediglich eine Beihilfe vorgeworfen werden kann, für die § 27 StGB einen vertypten Strafmilderungsgrund vorsieht. Die Kammer ist dabei jeweils von einem Fall der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und damit von dem Sonderstrafrahmen nach § 370 Abs. 3 AO von 6 Monaten bis 10 Jahren ausgegangen, bei dem in den Fällen der Beihilfe eine Milderung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch zu berücksichtigen ist. Bei den abgeurteilten Taten handelt es sich ausschließlich um Taten mit einem Schadensumfang von mehr als 50.000 Euro, ab dem eine Verwirklichung des Regelbeispiels des objektiv zu bestimmenden „großen Ausmaßes“ gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO als verwirklicht gilt (vgl. BGH NStZ 2016, 288; Klein/Jäger, AO, 12. Auflage 2014, § 370 Rn. 280). Der Angeklagte C hat die Taten in Bezug auf die H1 GbmH, die Z GmbH & Co. KG, die V GmbH & Co. KG, die D1 Handels GmbH, die W, die Q.de GmbH/R GmbH und die T/C1 GmbH jeweils unter Verständigung mit den jeweiligen Hinterleuten und weiteren Verantwortlichen darauf begangen, den Handel zur Hinterziehung von Umsatzsteuer durch jeweils falsche oder fehlende Angaben gegenüber den Finanzbehörden zu begehen. Er hat diese Taten als Teil einer Bande im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO begangen. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen das Regelbeispiel des besonders schweren Falles erfüllt sein kann, in seiner Person grundsätzlich gegeben. Indes ist das Vorliegen eines besonders schweren Falles bei jedem Tatbeteiligten gesondert zu prüfen (BGH, Urt. v. 15.04.1980 - 5 StR 135/80, NJW 1980, 2204; BGH, Beschl. v. 17.02.1982 - 3 StR 19/82, NStZ 1982, 206). Soweit dem Angeklagten teilweise nur eine Beihilfe vorzuwerfen ist, setzt ferner die Anwendung des Sonderstrafrahmens auch bei Regelbeispielen voraus, dass die Tat des Gehilfen selbst, also seine Beihilfehandlung, einen besonders schweren Fall darstellt (BGH, Beschl. v. 21.09.1995 – 1 StR 316/95, StV 1996, 87; BGH, Beschl. v. 13.09.2007 – 5 StR 65/07, wistra 2007, 461). Ob sich die Beihilfehandlung eines Gehilfen im konkreten Fall als ein besonders schwerer Fall darstellt, hat das Gericht im Rahmen einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Gehilfen sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat das Gericht den vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe zunächst außer Betracht zu lassen und zu prüfen, ob nicht bereits aufgrund der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist mit der Folge, dass der vertypte Strafmilderungsgrund der Beihilfe anschließend für eine weitere Milderung des Regelstrafrahmens zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die teilweise lediglich gegebene Versuchsstrafbarkeit. Dementsprechend hat die Kammer im Falle von C in ihre Gesamtabwägung zunächst folgende Strafzumessungsgesichtspunkte eingestellt: Zu Gunsten des Angeklagten C war zunächst in besonderem Maße sein umfassendes und glaubhaft von Reue getragenes Geständnis sowie seine generelle Kooperation zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat offene Ausführungen zu den jeweiligen Taten gemacht und dabei auch zahlreiche für das Verständnis der Kammer maßgebliche Verknüpfungen bezüglich des Tatgeschehens geschaffen, hinsichtlich derer eine Aufklärung andernfalls unwahrscheinlich gewesen wäre. Der Angeklagte hat hierdurch in erheblicher Weise zur Aufklärung insgesamt sowie zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragen und seine Distanzierung von den Taten und Täterkreisen dokumentiert. Letzteres hat er in diesem Zusammenhang auch durch seine glaubhaften Angaben bekundet, durch das Verfahren einen Schlussstrich unter das Vergangene setzen zu wollen, während er bereits Pläne für eine straffreie Zukunft durch eine Ausbildung macht. Zu Gunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er in die Taten in gewisser Weise „hineingezogen“ wurde. Während der ersten Taten war er noch nicht ganz 19 Jahre alt und damit – ohne dass dies wie bereits dargelegt die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts begründen könnte – noch besonders empfänglich für finanzielle Anreize. Aus dieser Situation ist er letztlich auch über finanzielle Zwänge in immer straffer organisierte kriminelle Kreise geraten, deren Druck er sich nicht widersetzen konnte, deren Anerkennung er allerdings auch suchte. Insoweit ist zu seinen Gunsten allerdings auch zu berücksichtigen, dass er nicht „Erfinder des Systems“ war, sondern dass er mehr und mehr in bestehende kriminelle Strukturen geriet, die professionell Schwächen des Steuersystems ausnutzten und die auch den wesentlichen Profit aus den Geschäften zogen, während er selbst nur untergeordnet beteiligt wurde. Ferner ist zu seinen Gunsten auch die erhebliche bereits erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft strafmildernd zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat inzwischen über zwei Jahre Freiheitsentziehung erlebt, dies insbesondere zu Beginn unter erheblich belastenden Bedingungen. Hierbei ist über die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung als solche hinaus, bei der lediglich die objektiven Haftbedingungen Berücksichtigung finden, der erhebliche persönliche Hafteindruck zu berücksichtigen, der sich der Kammer während der Hauptverhandlung zeigte und der insbesondere auf der erstmalig überhaupt erlebten Freiheitsentziehung unter dann zudem erschwerten Bedingungen, den erlittenen körperlichen Einbußen und dem Zerbrechen persönlicher Beziehungen beruht. Der Angeklagte C hat der Kammer während der gesamten Hauptverhandlung glaubhaft vermitteln können, dass er von der bisherigen Haft erheblich beeindruckt ist, die Taten verarbeitet hat und sich von den Taten und anderen Tätern distanziert hat, sodass er insgesamt bereits erhebliche tragfähige Grundlagen für ein künftiges regelkonformes und straffreies Leben aufbauen konnte. Schließlich war zu seinen Gunsten auch zu berücksichtigen, dass die Taten bereits eine erhebliche Zeit zurückliegen und dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zulasten des Angeklagten C war hingegen zunächst die jeweilige Höhe des Steuerschadens, soweit er teilweise selbst unter Berücksichtigung der für die Verwirklichung des Regelbeispiels geltenden Grenze von 50.000 € als besonders hoch anzusehen war. Dabei verkennt die Kammer auch nicht, dass in Fällen der Steuerhinterziehung durch Kettengeschäfte der rechnerische Steuerschaden den tatsächlich dem Fiskus „entgangenen“ Betrag wesentlich übersteigt. Zulasten des Angeklagten war ferner die kriminelle Energie bei der Tatausführung und der Organisationsumfang zu berücksichtigen. Der zunächst durch die Gesellschaftsgründung und den jeweiligen Aufbau komplizierte „Betrieb“ des Handels diente schließlich jeweils praktisch ausschließlich dem Zweck der Umsatzsteuerhinterziehung, während ein regelgerechter Handel kaum eine nennenswerte Marge eröffnete. Ferner hat der Angeklagte, wenn auch grundsätzlich auch aus gutem Willen, auch seinen Familienangehörigen zu wirtschaftlichem Erfolg zu verhelfen, diese durch seine Taten in die Kriminalität gezogen. In der Gesamtabwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer - unter Ausschluss des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe - zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Steuerhinterziehungen des Angeklagten C als besonders schwere Fälle darstellen und ein Absehen von der Regelwirkung der § 370 Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 bzw. 5 AO allein aufgrund der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte nicht in Betracht kommt. Sie hat daraufhin in einem weiteren Schritt geprüft, ob das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrunds, jedenfalls im Zusammenwirken mit allgemeinen Milderungsgründen, Anlass und Möglichkeit gibt, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGH, Beschl. v. 04.10.2008 - 4 StR 387/08, NStZ-RR 2009, 9; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. (2012), Rn. 929). Vorliegend kommt dem Angeklagten C in Bezug auf die H1 GmbH und die Komplexe Q und T/C1 jeweils der Milderungsgrund der Beihilfe zugute (§ 27 Abs. 1 StGB). Unter Hinzuziehung dieses Gesichtspunkts sieht die Kammer bei nochmaliger Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte – insbesondere auch der Verwirklichung zweier Regelbeispiele in den relevanten Fällen und dem mittelbaren Profit vom Geschäftsumfang über die V GmbH & Co. KG – allerdings weiterhin einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung als gegeben an. Auch soweit ferner teilweise lediglich eine Strafbarkeit wegen Versuchs festzustellen war, die gemäß § 23 Abs. 2 StGB wiederum eine Strafrahmenverschiebung ermöglicht, begründet dies das Nichtvorliegen eines besonders schweren Falls nicht. Dies beruht insbesondere darauf, dass ein entscheidender Unterschied im Unrechtsgehalt, der eine solche Strafrahmenverschiebung begründen würde, vorliegend gerade nicht festzustellen ist, wurden schließlich erhebliche Summen jeweils angemeldet und beruhte die Unterscheidung zwischen Vollendung und Versuch zunächst gemäß § 168 AO auf der Summenbildung, die zu einer Zahllast oder einem Guthaben führte. Bei dem Angeklagten C kommt damit grundsätzlich der Sonderstrafrahmen des § 370 Abs. 3 AO von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Anwendung. Dieser ist in Bezug auf diejenigen Fälle, die lediglich als Beihilfetaten zu qualifizieren sind, gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu modifizieren, da der vertypte Strafmilderungsgrund noch nicht bereits zum Entfallen der Regelbeispielwirkung geführt hat. Daher war in diesen Fällen ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten oder Geldstrafe zugrunde zu legen. b) Zumessung der Einzelstrafen Bei der Bestimmung der Einzelstrafen hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten C sprechenden Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen. Insoweit kann auf die soeben dargestellte Gesamtabwägung vollumfänglich Bezug genommen werden. Bei der Abstufung im Einzelnen hat die Kammer insbesondere auch die Höhe der einzelnen Steuerschäden berücksichtigt, ferner als günstige Erwägungen Fälle des Versuchs, der Beihilfe und der Beihilfe zum Versuch, als ungünstigen Faktor wiederum die Verwirklichung auch des Regelbeispiels der bandenmäßigen Begehung. Unter Berücksichtigung der oben im Rahmen der Gesamtabwägung dargestellten, für und gegen den Angeklagten C sprechenden Umstände hat die Kammer gegen ihn die folgenden Einzelstrafen verhängt: Fall (wie Anklage) Gesellschaft VZ Einzelstrafe (Monate) 3 A1 GmbH GmbH 3 / 2008 8 4 A1 GmbH GmbH 4 / 2008 8 5 A1 GmbH GmbH 5 / 2008 8 6 A1 GmbH GmbH 6 / 2008 9 7 A1 GmbH GmbH 7 / 2008 10 8 A1 GmbH GmbH 8 / 2008 10 9 A1 GmbH GmbH 10 / 2008 8 12 A1 GmbH GmbH 2 / 2009 9 13 A1 GmbH GmbH 3 / 2009 10 14 A1 GmbH GmbH 4 / 2009 12 15 A1 GmbH GmbH 5 / 2009 12 16 H1 GmbH 7 / 2009 13 17 S GmbH 12 / 2008 8 18 S GmbH 1 / 2009 10 19 S GmbH 2 / 2009 9 20 S GmbH 3 / 2009 10 21 S GmbH 4 / 2009 10 22 S GmbH 5 / 2009 10 23 S GmbH 6 / 2009 9 24 S GmbH 7 / 2009 9 25 S GmbH 8 / 2009 8 27 Z GmbH & Co. KG 10 / 2009 12 30 Z GmbH & Co. KG 1 / 2010 42 31 Z GmbH & Co. KG 2 / 2010 27 32 Z GmbH & Co. KG 4 / 2010 27 33 V GmbH & Co. KG 11 / 2009 10 34 V GmbH & Co. KG 12 / 2009 12 35 V GmbH & Co. KG 1 / 2010 27 36 V GmbH & Co. KG 2 / 2010 26 37 V GmbH & Co. KG 3 / 2010 27 38 V GmbH & Co. KG 4 / 2010 15 39 V GmbH & Co. KG 6 / 2010 11 40 V GmbH & Co. KG 7 / 2010 12 41 V GmbH & Co. KG 8 / 2010 13 42 V GmbH & Co. KG 9 / 2010 14 43 V GmbH & Co. KG 10 / 2010 12 44 V GmbH & Co. KG 11 / 2010 13 46 U GmbH I / 2010 38 47 U GmbH II / 2010 21 48 U GmbH III / 2010 21 49 U GmbH IV / 2010 12 51 x eK 10 / 2009 11 52 B1 GmbH 1 / 2010 21 53 B1 GmbH 2 / 2010 15 54 B1 GmbH 3 / 2010 15 55 B1 GmbH 4 / 2010 15 57 B1 GmbH 7 / 2010 10 58 B1 GmbH 8 / 2010 13 59 B1 GmbH 9 / 2010 13 63 Q 9 / 2009 9 64 Q 10 / 2009 9 65 Q 11 / 2009 8 66 Q 12 / 2009 9 67 Q 1 / 2010 9 68 Q 2 / 2010 9 73 T/C1 GmbH 4 / 2010 12 74 T/C1 GmbH 5 / 2010 10 75 T/C1 GmbH 6 / 2010 11 76 T/C1 GmbH 7 / 2010 8 77 T/C1 GmbH 8 / 2010 9 78 T/C1 GmbH 9 / 2010 11 79 T/C1 GmbH 10 / 2010 11 80 T/C1 GmbH 11 / 2010 12 81 T/C1 GmbH 12 / 2010 12 82 T/C1 GmbH 1 / 2011 10 83 T/C1 GmbH 2 / 2011 9 84 T/C1 GmbH 3 / 2011 9 85 T/C1 GmbH 4 / 2011 8 86 T/C1 GmbH 5 / 2011 9 87 T/C1 GmbH 6 / 2011 10 c) Gesamtstrafenbildung Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 54, 55 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten eine angemessene Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer erneut umfassend alle für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen. Nach dem Gesamtbild der Taten des Angeklagten und unter nochmaliger Würdigung seiner Person und der von ihm getätigten geständigen Einlassung hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Gericht speziell das Geständnis des Angeklagten C, andererseits aber auch seine Position in dem System der Gesellschaften und die Gesamthöhe der Steuerschäden berücksichtigt. 2. D a) Strafrahmen Bei der Wahl des Strafrahmens musste die Kammer den Regelstrafrahmen für die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO mit einer Freiheitsstrafe zwischen 1 Monat und 5 Jahren sowie Geldstrafe einerseits und den Sonderstrafrahmen nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO für besonders schwere Fälle mit einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren berücksichtigen. Die Kammer ist dabei jeweils von einem Fall der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und damit von dem Sonderstrafrahmen nach § 370 Abs. 3 AO von 6 Monaten bis 10 Jahren ausgegangen. Bei den abgeurteilten Taten handelt es sich ausschließlich um Taten, die in Bezug auf den Schadensumfang die Kriterien eines Schadens „großen Ausmaßes“ im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO erfüllen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen betreffend den Angeklagten C verwiesen. Die Taten stellen sich auch im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung jeweils als ein besonders schwerer Fall dar. Dabei hat die Kammer insbesondere die nachfolgenden für und gegen den Angeklagten D sprechenden Strafzumessungsgründe in ihre Betrachtung einbezogen: Zu Gunsten des Angeklagten D hat die Kammer zunächst sein umfassendes, glaubhaft von Reue getragenes Geständnis berücksichtigt. Zu seinen Gunsten findet ferner Berücksichtigung, dass er aus der Arbeitslosigkeit heraus hoffte, durch seine Tätigkeit für die Z GmbH & Co. KG bzw. die V GmbH & Co. KG an dem vermeintlichen wirtschaftlichen Geschick seines Cousins partizipieren zu können. Auch er war schließlich nicht „Erfinder des Systems“. Ferner hatte der Angeklagte weder bedeutenden Einfluss auf den Geschäftsumfang und den hierdurch entstehenden Schaden im Einzelnen, noch profitierte er selbst angesichts des erheblichen Steuerschadens in besonderem Maße von den Taten. Vielmehr sieht er sich für seine persönliche Zukunft erheblichen Steuerforderungen in Millionenhöhe gegenüber. Zu Gunsten des Angeklagten war schließlich ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Taten bereits erhebliche Zeit zurückliegen und dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Auch in Bezug auf den Angeklagten D ist allerdings strafschärfend in den jeweiligen Fällen der auch vor dem Hintergrund der für das Regelbeispiel geltenden Betragsgrenzen ganz erhebliche Steuerschaden zu berücksichtigen. Zulasten des Angeklagten ist ferner mit Blick darauf, dass eine gesamte Gesellschaft mit Mitarbeitern und Buchhaltungsstruktur für die Taten genutzt wurde, der erhebliche Organisationsgrad bei der Tatausführung zu berücksichtigen. Im Ergebnis hat die Gesamtabwägung der vorgenannten Gesichtspunkte die Kam-mer zu der Einschätzung geführt, dass die Umsatzsteuerhinterziehungen über die Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO auch jeweils besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 1 AO darstellen. b) Zumessung der Einzelstrafen Bei der Bestimmung der Einzelstrafen hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten D sprechenden Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen. Insoweit kann auf die soeben dargestellte Gesamtabwägung vollumfänglich Bezug genommen werden. Bei der Abstufung im Einzelnen hat die Kammer insbesondere auch die Höhe der einzelnen Steuerschäden berücksichtigt. Die Kammer hat ferner an dieser Stelle bei Fällen der versuchten Steuerhinterziehung hierzu, zumal eine Strafrahmenverschiebung auch in Bezug auf den Angeklagten D hier nicht anzunehmen war, den Versuchscharakter als strafmildernd berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der oben im Rahmen der Gesamtabwägung dargestellten, für und gegen den Angeklagten D sprechenden Umstände hat die Kammer gegen ihn die folgenden Einzelstrafen verhängt: Fall (Anklage) Gesellschaft VZ Einzelstrafe (Monate) 27 Z GmbH & Co. KG 10 / 2009 6 30 Z GmbH & Co. KG 1 / 2010 18 31 Z GmbH & Co. KG 2 / 2010 12 32 Z GmbH & Co. KG 4 / 2010 12 33 V GmbH & Co. KG 11 / 2009 5 34 V GmbH & Co. KG 12 / 2009 7 35 V GmbH & Co. KG 1 / 2010 12 36 V GmbH & Co. KG 2 / 2010 11 37 V GmbH & Co. KG 3 / 2010 12 38 V GmbH & Co. KG 4 / 2010 8 39 V GmbH & Co. KG 6 / 2010 5 40 V GmbH & Co. KG 7 / 2010 7 41 V GmbH & Co. KG 8 / 2010 8 42 V GmbH & Co. KG 9 / 2010 7 43 V GmbH & Co. KG 10 / 2010 6 44 V GmbH & Co. KG 11 / 2010 8 c) Gesamtstrafenbildung Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 54, 55 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 18 Monaten eine angemessene Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer erneut umfassend alle für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen. Nach dem Gesamtbild der Taten des Angeklagten und unter nochmaliger Würdigung seiner Person und der von ihm getätigten geständigen Einlassung hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten. Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Gericht speziell das Geständnis D/Es, andererseits aber auch die erhebliche Gesamthöhe der Steuerschäden berücksichtigt. d) Strafaussetzung zur Bewährung Die Strafe konnte vorliegend zur Bewährung ausgesetzt werden, denn dem Angeklagten ist eine positive Sozialprognose zu stellen. Der Angeklagte ist erstmals straffällig geworden und lebt in einer stabilen Partnerschaft. Persönliche Kontakte oder sonstige Umstände, die eine erneute Straffälligkeit begünstigen könnten, sind nicht festzustellen. Es ist aufgrund des Eindrucks aus der Hauptverhandlung zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne die Erfahrung des Strafvollzugs sich bereits die Verurteilung hinreichend zur Warnung gereichen lässt. 3. E a) Strafrahmen Bei der Wahl des Strafrahmens musste die Kammer in Bezug auf den Angeklagten E wiederum den Regelstrafrahmen für die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafe zwischen 1 Monat und 5 Jahren sowie Geldstrafe einerseits und den Sonderstrafrahmen nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO für besonders schwere Fälle mit einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren berücksichtigen. Die Kammer ist dabei jeweils von einem Fall der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und damit von dem Sonderstrafrahmen nach § 370 Abs. 3 AO von 6 Monaten bis 10 Jahren ausgegangen. Bei den beiden abgeurteilten Taten handelt es sich jeweils um Taten, die in Bezug auf den Schadensumfang die Kriterien eines Schadens „großen Ausmaßes“ im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO erfüllen. Zugrunde zu legen war einerseits ein Schaden von über 3,3 Mio. Euro betreffend das Quartal I/2010, andererseits ein Schaden von über 400.000 Euro betreffend das Quartal IV/2010. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen betreffend den Angeklagten C verwiesen. Die Taten stellen sich auch im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung jeweils als ein besonders schwerer Fall dar. Dabei hat die Kammer insbesondere die nachfolgenden für und gegen den Angeklagten E sprechenden Strafzumessungsgründe in ihre Betrachtung einbezogen: Zu Gunsten des Angeklagten E hat die Kammer sein – wenn auch erst nach erheblichen Vorhalten abgegebenes – Geständnis berücksichtigt. Die Kammer hat zu seinen Gunsten ferner berücksichtigt, dass die nun abgeurteilten Taten erst in einer Situation begangen wurden, als der Angeklagte E „seine“ Gesellschaft zu retten versuchte, nachdem sie bereits in erheblichem Umfang in den auf Steuerbetrug ausgerichteten Karussellhandel mit Mobiltelefonen eingebunden war. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass beide Anmeldungen nur zu einer Versuchsstrafbarkeit führten, weil Auszahlungen oder Verrechnungen nicht stattfanden. Ferner war auch er weder „Erfinder des Systems“, noch profitierte er maßgeblich von den Taten. Er bezog lediglich Sach- und Geldleistungen von monatlich brutto unter 5.000 Euro, zudem sieht er sich nun erheblichen Steuerforderungen in Millionenhöhe gegenüber. Zu seinen Gunsten hat die Kammer ferner ebenfalls berücksichtigt, dass die Taten bereits erhebliche Zeit zurückliegen und dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Bei der Strafzumessung hat die Kammer demgegenüber zulasten des Angeklagten die auch gegenüber der für das Regelbeispiel maßgeblichen Schwelle erhebliche Schadenshöhe strafschärfend berücksichtigt, wobei die Kammer im Vergleich der Taten auch nicht verkennt, dass sich die Erklärungen jeweils nicht auf Monate bezogen, sondern auf Quartale. Auch in Bezug auf den Angeklagten E war wiederum der erhebliche Organisationsgrad strafschärfend zu berücksichtigen. Im Ergebnis hat die Gesamtabwägung der vorgenannten Gesichtspunkte die Kam-mer zu der Einschätzung geführt, dass die Umsatzsteuerhinterziehungen über die Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO auch jeweils besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 1 AO darstellen, wobei insbesondere auch eine Strafrahmenverschiebung aufgrund der Qualifikation nur als Versuch aus den bereits dargelegten Gründen im Ergebnis nicht in Betracht kam. b) Zumessung der Einzelstrafen Bei der Bestimmung der Einzelstrafen hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten E sprechenden Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen. Insoweit kann auf die soeben dargestellte Gesamtabwägung vollumfänglich Bezug genommen werden. Bei der Abstufung im Einzelnen hat die Kammer insbesondere auch die Höhe der einzelnen Steuerschäden berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der oben im Rahmen der Gesamtabwägung dargestellten, für und gegen den Angeklagten D sprechenden Umstände hat die Kammer gegen ihn die folgenden Einzelstrafen verhängt: Fall (Anklage) Gesellschaft VZ Einzelstrafe (Monate) 46 U GmbH I / 2010 19 49 U GmbH IV / 2010 7 c) Gesamtstrafenbildung Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 54, 55 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 19 Monaten eine angemessene Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer erneut umfassend alle für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen. Nach dem Gesamtbild der Taten des Angeklagten und unter nochmaliger Würdigung seiner Person und der von ihm getätigten geständigen Einlassung hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Gericht speziell das Geständnis D/E und die Strafbarkeit nur wegen Versuchs, andererseits aber auch die erhebliche Gesamthöhe der Steuerschäden berücksichtigt. d) Strafaussetzung zur Bewährung Die Strafe konnte vorliegend zur Bewährung ausgesetzt werden, denn dem Angeklagten ist eine positive Sozialprognose zu stellen. Der Angeklagte ist erstmals straffällig geworden und lebt in einer stabilen Partnerschaft. Persönliche Kontakte oder sonstige Umstände, die eine erneute Straffälligkeit begünstigen könnten, sind nicht festzustellen. Es ist aufgrund des Eindrucks aus der Hauptverhandlung zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne die Erfahrung des Strafvollzugs sich bereits die Verurteilung hinreichend zur Warnung gereichen lässt. 4. F a) Strafrahmen Bei der Wahl des Strafrahmens musste die Kammer auch in Bezug auf den Angeklagten F den Regelstrafrahmen für die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafe zwischen 1 Monat und 5 Jahren sowie Geldstrafe einerseits und den Sonderstrafrahmen nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO für besonders schwere Fälle mit einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren berücksichtigen. Die Kammer ist dabei jeweils von einem Fall der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und damit von dem Sonderstrafrahmen nach § 370 Abs. 3 AO von 6 Monaten bis 10 Jahren ausgegangen. Bei den festgestellten Taten handelt es sich jeweils um Taten, die in Bezug auf den Schadensumfang die Kriterien eines Schadens „großen Ausmaßes“ im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO erfüllen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen betreffend den Angeklagten C verwiesen. Die Taten stellen sich auch im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung jeweils als ein besonders schwerer Fall dar. Dabei hat die Kammer insbesondere die nachfolgenden für und gegen den Angeklagten F sprechenden Strafzumessungsgründe in ihre Betrachtung einbezogen: Zugunsten des Angeklagten F wurde sein umfassendes, glaubhaft von Reue getragenes Geständnis berücksichtigt. Zu seinen Gunsten findet ferner Berücksichtigung, dass er erst im bereits laufenden Betrieb feststellte, dass „sein“ Unternehmen längst in eine auf Umsatzsteuerbetrug ausgerichtete Handelskette einbezogen war. Auch er war schließlich nicht „Erfinder des Systems“, sondern profitierte nur in geringem Maße von den erheblichen Umsätzen und Schadenssummen, sieht sich nun aber persönlich erheblichen Steuerschulden von über 5 Mio. Euro ausgesetzt. Zu seinen Gunsten war schließlich ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Taten bereits erhebliche Zeit zurückliegen. Zulasten des Angeklagten F war hingegen ebenfalls zunächst die erhebliche Schadenshöhe zu berücksichtigen, die in allen Fällen mit Ausnahme von Fall 57 (Juli 2010) im sechsstelligen Betrag über 300.000 Euro lag und damit auch gegenüber der für das Regelbeispiel maßgeblichen Schwelle besonders hoch war. Zulasten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er die Geschäfte gerade nach der Durchsuchung bei der W, die ihm in erheblicher Weise zur Warnung hätte gereichen müssen, nun sehenden Auges fortführte. Im Ergebnis hat die Gesamtabwägung der vorgenannten Gesichtspunkte die Kam-mer zu der Einschätzung geführt, dass die Umsatzsteuerhinterziehungen über die Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO auch jeweils besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 1 AO darstellen. Dabei kam auch eine Strafrahmenverschiebung aufgrund der teilweisen Qualifikation lediglich als Versuch aus den bereits dargelegten Gründen im Ergebnis nicht in Betracht. b) Zumessung der Einzelstrafen Bei der Bestimmung der Einzelstrafen hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten F sprechenden Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen. Insoweit kann auf die soeben dargestellte Gesamtabwägung vollumfänglich Bezug genommen werden. Bei der Abstufung im Einzelnen hat die Kammer insbesondere auch die Höhe der einzelnen Steuerschäden berücksichtigt. Die Kammer hat ferner an dieser Stelle bei dem Fall der versuchten Steuerhinterziehung hierzu, zumal eine Strafrahmenverschiebung auch in Bezug auf den Angeklagten F hier nicht anzunehmen war, den Versuchscharakter strafmildernd berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der oben im Rahmen der Gesamtabwägung dargestellten, für und gegen den Angeklagten F sprechenden Umstände hat die Kammer gegen ihn die folgenden Einzelstrafen verhängt: Fall (Anklage) Gesellschaft VZ Einzelstrafe (Monate) 54 B1 GmbH 3 / 2010 12 55 B1 GmbH 4 / 2010 12 57 B1 GmbH 7 / 2010 5 58 B1 GmbH 8 / 2010 8 59 B1 GmbH 9 / 2010 8 c) Gesamtstrafenbildung Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 54, 55 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 12 Monaten eine angemessene Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer erneut umfassend alle für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen. Nach dem Gesamtbild der Taten des Angeklagten und unter nochmaliger Würdigung seiner Person und der von ihm getätigten geständigen Einlassung hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Gericht speziell das Geständnis C/Fs, andererseits aber auch seine Position in dem System der Gesellschaften und die Gesamthöhe der Steuerschäden berücksichtigt. d) Strafaussetzung zur Bewährung Die Strafe konnte vorliegend zur Bewährung ausgesetzt werden, denn dem Angeklagten F ist eine positive Sozialprognose zu stellen. Der Angeklagte hat einen offenen Umgang mit seinem „Absturz“ nach den hier abgeurteilten Taten dokumentiert und glaubhaft vermittelt, dass er sein Leben in geordnete Bahnen gebracht hat und weiter bringt. Er hat beruflich und privat in Dubai Fuß gefasst und sich gleichwohl eigenständig dem hiesigen Verfahren gestellt. Persönliche Kontakte oder sonstige Umstände, die eine erneute Straffälligkeit begünstigen könnten, sind nicht festzustellen. Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Verurteilung zu lediglich geringen Geldstrafen ist aufgrund des Eindrucks aus der Hauptverhandlung zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne die Erfahrung des Strafvollzugs sich bereits die Verurteilung hinreichend zur Warnung gereichen lässt. VI. Schlussentscheidungen 1. Anrechnung im Ausland erlittener Freiheitsentziehung Der Entscheidung über die Anrechnung im Ausland erlittener Freiheitsentziehung in Bezug auf den Angeklagten C lag ebenfalls eine Verständigung zu Grunde. Eine Anrechnung nach dem Faktor 1 zu 1,5 erschien nach dem Ermessen der Kammer als sachgerecht. Hierbei war zwar einerseits zu berücksichtigen, dass jede - insbesondere erste – Hafterfahrung eine erhebliche persönliche Belastung darstellt. Aufgrund der Bedingungen der in Kalifornien erlittenen Freiheitsentziehung war allerdings nicht von einer „Gleichwertigkeit“ mit einer inländischen Untersuchungshaft auszugehen, sondern von nicht unwesentlich schlechteren Haftbedingungen. Diese Haftbedingungen als solche erscheinen der Kammer in dem gewählten Anrechnungsmaßstab sachgerecht abgebildet. 2. Kosten Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.