Urteil
26 O 100/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0411.26O100.15.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.748,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.885,97 EUR ab dem 2.6.2014 und aus 2.862,89 EUR seit dem 13.6.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 15 %, die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.748,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.885,97 EUR ab dem 2.6.2014 und aus 2.862,89 EUR seit dem 13.6.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 15 %, die Beklagte zu 85 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die sie auf zwei mit Wirkung zum 1.6.2002 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherungsverträge (Versicherungsschein-Nr. #####/####-2, Bl. 23 d.A., und Versicherungsschein-Nr. #####/####-5, Bl. 27 d.A.) nach Vermittlung durch ihren Ehemann, C, bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten geleistet hat. Der Versicherungsantrag enthält jeweils folgende Belehrung (Bl. 18, 20 d.A.): „Rücktrittsrecht Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen bei Antragstellung ausgehändigt wurden, steht mir folgendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu: Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Versicherer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrages. Sofern ich nicht die oben genannten Verbraucherinformation bei Antragstellung alle erhalten habe, gilt nicht das Rücktrittsrecht, sondern das Widerspruchsrecht, über das ich mit Erhalt des Versicherungsscheines belehrt werde.“ In dem Versicherungsantrag heißt es unter „Gesetzliche Verbraucherinformationen“ weiter: „Mit der Kopie des Antragsformblatts wurden mir ausgehändigt: Schlusserklärung, Tariferläuterung, Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung, Besondere Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung, Steuerinformationen, Besondere Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz der fondsgebundenen Lebensversicherung, Besondere Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (dynamische Anpassung), Besondere Bedingungen für die Nachversicherungsoption, Merkblatt zur Datenverarbeitung.“ In der jeweils beiliegenden Schlusserklärung heißt es unter Ziff. 5 (Bl. 19, 21 d.A.): „Für die Versicherungen gelten die beiliegenden Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen, die zusammen mit dem Versicherungsschein – auf Wunsch jedoch früher – ausgehändigt werden.“ Mit Schreiben vom 21.05.2002 (Bl. 22, 26 d.A.) erhielt die Klägerin von der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Nachricht, dass sie den Versicherungsschein in Kürze von ihrem Vermittler erhalten würde. Weiter heißt es: „Die Details der Zusammenarbeit regeln die Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (…), die dem Versicherungsschein beigefügt sind.“. Insgesamt wurden Beiträge in Höhe von jeweils 14.317,90 EUR entrichtet. Am 16.12.2011 kündigte die Klägerin die streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge mit Wirkung zum 1.1.2012. Die Beklagte teilte zu dem Vertrag Nr. #####/####-2 mit Schreiben vom 10.1.2012 (Bl. 31 d.A.) ein Fondsguthaben in Höhe von 9.312,94 EUR mit, welches sie nach Abzug eines Stornoabschlags i.H.v. 465,65 EUR, Kapitalertragssteuer i.H.v. 138,81 EUR und Solidaritätszuschlag i.H.v. 7,63 EUR i.H.v. insgesamt 8.700,85 EUR zur Auszahlung brachte. Der Versicherungsvertrag zu der Nr. #####/####-5 wies ausweislich des Schreibens vom 11.1.2012 (Bl. 34 d.A.) ein Guthaben i.H.v. 9.565,18 EUR auf, welches die Beklagte nach Abzug eines Stornoabschlags i.H.v. 478,26 EUR, Kapitalertragssteuer i.H.v. 142,29 EUR und Solidaritätszuschlag i.H.v. 7,83 EUR i.H.v. insgesamt 8.936,80 EUR zur Auszahlung brachte (Bl. 34 d.A.). Mit Schreiben jeweils vom 29.4.2014 (Bl. 37, 38 d.A.) kündigte die Beklagte für beide Verträge jeweils die Auszahlung der zuvor einbehaltenen Stornoabzüge an und zahlte diese in der Folge an die Klägerin. Mit Schreiben jeweils vom 23.5.2012 (Bl. 39, 41 d.A.) erklärte die Klägerin den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. und verlangte die Auszahlung der jeweils geleisteten Beiträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz bis spätestens 1.6.2014. Dies lehnt die Beklagte ab. Die Klägerin ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei wirksam widerrufen worden. Hierzu behauptet sie zunächst, die jeweiligen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erst nach Vertragsschluss erhalten zu haben. Eine Widerspruchsbelehrung sei nicht erfolgt. Ihr stehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge nebst Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu, wegen deren Berechnung auf Bl. 134 ff. d.A. verwiesen wird. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag in Höhe von 4.789,96 EUR zzgl. einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.886,94 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag in Höhe von 6.676,90 EUR seit dem 24.5.2014 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte an der Lebensversicherung Nr. #####/####-2, abgeschlossen am 21.5.2002, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag in Höhe von 4.537,72 EUR zzgl. einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.321,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus dem Betrag in Höhe von 6.858,72 EUR seit dem 24.5.2012 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte an der Lebensversicherung Nr. #####/####-5 abgeschlossen am 21.5.2002, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung sämtlicher Rechte an den Lebensversicherungen Nr. #####/####-2 und Nr. #####/####-5 in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Verträge seien im sog. Antragsmodell zustande gekommen und hält die erteilten Rücktrittsbelehrungen für ordnungsgemäß. Im Falle einer möglichen Rückabwicklung müsse sich die Klägerin die an ihren Ehemann ausgezahlte Provision bereicherungsmindernd entgegenhalten lassen ebenso wie die während der Laufzeit der Versicherung angefallenen Risikokosten, welche sie hinsichtlich des Vertrages Nr. #####/####-2 mit 585,13 EUR, hinsichtlich des Vertrages Nr. #####/####-5 mit 286,10 EUR beziffert. Jedenfalls sei die Ausübung des Widerspruchs verwirkt. Die Klage ist der Beklagten am 12.6.2015 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.2.2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die hinsichtlich der Anträge zu 1.) und 2.) zulässige Klage ist weitgehend begründet. Der Antrag zu 3.) ist bereits unzulässig. Der Klägerin steht ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 4.419,59 EUR zzgl. Nutzungen in Höhe von 1.070,81 EUR für den Versicherungsvertrag-Nr. #####/####-2 nebst Verzugszinsen (Antrag zu 1.)) sowie 4.466,38 EUR zzgl. Nutzungen in Höhe von 1.792,08 EUR nebst Verzugszinsen für den Versicherungsvertrag-Nr. 308346105-5 (Antrag zu 2.)), mithin insgesamt 11.748,86 EUR zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Die Klägerin hat den Vertragsschlüssen wirksam gem. § 5a VVG a.F. widersprochen. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist (hier: 14 Tage) widerspricht (sog. Policenmodell). Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Vertragsschluss hier im sog. Policenmodell und nicht im sog. Antragsmodell stattgefunden hat, denn der Klägerin lagen bei Antragstellung weder die Versicherungsbedingungen noch die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG vor. Der insoweit vernommene Zeuge C hat nachvollziehbar, widerspruchsfrei und in sich schlüssig bekundet, dass die Versicherungsbedingungen und sonstigen Unterlagen erst nach dem Vertragsschluss und nicht bereits bei Antragstellung übergeben worden sind. Der Zeuge hat bekundet, bei Vertragsschluss lediglich die als Anlage K1 und K2 der Akte beiliegenden Antragsformblätter in dreifacher Durchschrift erhalten zu haben, wovon eine Durchschrift für den Antragsteller, mithin die Klägerin, vorgesehen war. Die weiteren Versicherungsunterlagen habe es bei der B erst nach Vertragsschluss gegeben. Der Zeuge hat weiter glaubhaft ausgeführt, dass dies zum damaligen Zeitpunkt bei fast allen und auch anderen Gesellschaften so der Fall gewesen sei. Die jeweiligen Informationen hätte er im Übrigen auch nicht in seinem Büro gehabt. Für die Überzeugungskraft des Zeugen spricht weiter die Tatsache, dass er sich an die weiteren Einzelheiten des Vertragsablaufs zu erinnern vermochte. So gab er beispielsweise nachvollziehbar an, die jeweiligen Verbraucherinformationen und Versicherungsunterbedingungen nicht auf Wunsch vorher angefordert zu haben, da seine Ehefrau – die Klägerin – in diesem Fall die Unterlagen zwei Mal erhalten hätte. Der Glaubwürdigkeit des Zeugen steht nicht entgegen, dass es sich bei ihm um den Ehemann der Klägerin handelt. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass es sich bei dem Zeugen um einen Versicherungsmakler handelt, dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Den getroffenen Feststellungen steht nicht entgegen, dass sich aus den jeweiligen Antragsformularen aus dem Abschnitt „Gesetzliche Verbraucherinformationen“ ergeben soll, dass der Antragstellerin mit der Kopie des Antragsformblattes die jeweiligen Unterlagen ausgehändigt worden sind. Hierbei handelt es sich um eine nach § 309 Nr. 12 lit. b) BGB unzulässige Bedingung, da die Bestimmung als Empfangsbekenntnis nicht gesondert unterschrieben ist. Diese Bestimmung steht im Übrigen auch im Widerspruch zu Ziff. 5 der Schlusserklärung der jeweiligen Verträge, wonach die Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen mit dem Versicherungsschein ausgehändigt werden sollen. Die insoweit nach § 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. darlegungs- und beweisbelastete Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Klägerin mit Übersendung des Versicherungsscheins auch hinreichend über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden ist. Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Prämien in Höhe von jeweils 14.317,90 EUR abzüglich der Prämienanteile, die auf den Risikoschutz entfallen sind, sowie der bereits ausgezahlten Rückkaufswerte vor Steuern und Stornoabschläge. Die Prämienanteile, welche auf den Risikoschutz entfielen, hat das Gericht für den Vertrag-Nr. #####/####-2 mit 585,13 EUR und für den Vertrag-Nr. #####/####-5 mit 286,10 EUR in Ansatz gebracht. Auch soweit die Klägerin aufgrund der von ihr eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten Risikokosten mit 215,00 EUR geschätzt hat, legt die Kammer die zuerst genannten Wert gem. § 287 Abs. 2 ZPO zugrunde. Nach dieser Vorschrift kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach freier Überzeugung entschieden werden, wenn die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung der Forderung in keinem Verhältnis steht. Dies ist hier der Fall. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre mit erheblichen Kosten verbunden, die in keinem Verhältnis zu der erhobenen Forderung stehen würden. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt darüber hinaus eine Anrechnung desjenigen Prämienanteils, der auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfallen ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 29.7.2015, IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14; so auch OLG Köln, Urteil vom 27.2.2015 – 20 U 63/14), der die Kammer folgt, nicht in Betracht. Sie kann vor allem nicht den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) erheben. Aus der Entscheidung des BGH vom 7.5.2014 folgt nicht, dass zugunsten des Versicherers sämtliche Kosten, die unmittelbar oder mittelbar mit der Gewährung von Versicherungsschutz während der Dauer der Prämienzahlung zusammenhängen, mindernd zu berücksichtigen sind. Bei der vom BGH verlangten gerechten Risikoverteilung darf nicht außer Betracht bleiben, dass der Versicherer durch ein ihm zuzurechnendes Fehlverhalten (hier eine unzureichende Widerspruchsbelehrung) wesentlich dazu beigetragen hat, dass der Vertrag im Zustand schwebender Unwirksamkeit verblieben ist und nicht wirksam werden konnte. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht angemessen, den Versicherungsnehmer mit den Kosten für den (letztlich nicht wirksam zustande gekommenen) Vertragsabschluss und dessen Durchführung zu belasten. Das Risiko, dass der Versicherer deswegen seine Vertragskosten unnötig aufgewandt hat, muss bei ihm verbleiben. Gleiches gilt für die an den Ehemann der Klägerin als Vermittler der streitgegenständlichen Versicherungsverträge ausgezahlten Provisionen. Dass diese Kosten bei der Klägerin bereicherungsmindernd zu berücksichtigen gewesen wären, lässt sich auch nicht der Entscheidung des OLG Köln, Urt. v. 12.6.2015, 20 U 25/15 entnehmen. Im dortigen Fall wurden die Provisionen an den Kläger selbst ausgezahlt, nicht jedoch an einen Dritten, wie im vorliegenden Fall. Dass es sich hierbei um den Ehemann der Klägerin handelt, dürfte nach Auffassung des Gerichts unerheblich sein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen sein sollte, dass die Klägerin tatsächlich nicht entreichert sein soll, bloß weil die Provision an ihren Ehemann ausgezahlt worden ist. Auch im gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft existiert nach § 1363 Abs. 2 BGB kein gemeinschaftliches Vermögen. Auch kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf abgestellt werden, welche Kosten entstanden wären, wenn alternativ jeweils reine Risikoversicherungen abgeschlossen worden wären, denn die insoweit von der Beklagten ermittelten Prämien kalkulieren die Abschlusskosten mit ein, die aber nach den vorstehenden Ausführungen unberücksichtigt zu bleiben haben (OLG Köln, Urteil vom 16.1.2015 – 20 U 124/14). Ein Anspruch auf Erstattung gezogener Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) besteht lediglich in Höhe von 2.862,89 EUR. Die Klägerin ist nach der Rechtsprechung vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet für die von der Beklagten tatsächlich gezogenen Nutzungen. Dies ist im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung nur der mit der Anlage des Sparanteils erzielte Gewinn, der sich regelmäßig in der Differenz zwischen der Summe der Sparanteile der Prämien und dem Fondsguthaben bei Vertragsbeendigung widerspiegelt (OLG Köln, Urt. v. 5.9.2014, 20 U 77/14). Prämienanteile, die auf Abschluss- und Verwaltungskosten entfallen, werden hierbei bestimmungsgemäß nicht zur Kapitalanlage verwendet, so dass auch nicht vermutet werden kann, dass die Beklagte hieraus Nutzungen zieht (OLG Köln, a.a.O.). Soweit die Klägerin durch Vorlage der versicherungsmathematischen Gutachten, die sie zum Inhalt ihres Sachvortrages gemacht hat, unter nachvollziehbarer Schätzung behauptet hat, dass für den Vertrag Nr. #####/####-2 60 % der Beiträge (8.591 EUR), für den Vertrag Nr. #####/####-5 58,9 % (8.433 EUR) als kalkulierter Sparanteil in den Fonds angelegt worden sind, so ist die Beklagte dem durch einfaches Bestreiten nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Abgezogen werden muss hierbei jedoch die Differenz der von der Klägerin geschätzten Risikokosten von 215,00 EUR und den vom Gericht angenommenen höheren Risikokosten, welche die Beklagte mit 585,13 EUR für den Vertrag Nr. 308346612-2 (Differenz 370,13 EUR) und 286,10 EUR (Differenz 71,10 EUR) für den Vertrag Nr. #####/####-5 angegeben hat. Unter Berücksichtigung der als Rückkaufswert ausgezahlten Fondsguthaben in Höhe von 9.312,94 EUR für den Vertrag Nr. #####/####-2 bzw. 9.565,18 EUR für den Vertrag Nr. #####/####-5 belaufen sich der Fondsgewinn und damit die der Klägerin zu ersetzenden Nutzungen daher auf 351,81 EUR für den Vertrag Nr. #####/####-2 und 1.061,08 EUR für den Vertrag Nr. #####/####-5. Soweit die Klägerin behauptet hat, aus dem Vertrag Nr. #####/####-2 seien 20,98 % (3.004 EUR) bzw. 21,33% (3.054 EUR) dem Eigenkapital der Beklagten zugeflossen, ist die Beklagte dem nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, so dass diese Tatsachen als zugestanden zu gelten haben. Ebenso wenig ist die Beklagte der mit 5% im Mittelwert angegebenen Bruttokapitalrendite entgegengetreten. Hieraus ergeben sich daher weitere Nutzungen in Höhe von 719,00 EUR für den Vertrag Nr. #####/####-2 sowie 731,00 EUR für den Vertrag Nr. #####/####-5. Einen darüber hinausgehenden Nutzungsersatzanspruch hat die Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht. Soweit die Klägerin die Auszahlung erhaltener Kick-Back-Zahlungen verlangt hat, so hat die Beklagte den Erhalt solcher Zahlungen bestritten. Das Bestreiten der Beklagten war in diesem Zusammenhang auch zulässig, insbesondere da die Klägerin lediglich die allgemeine Behauptung aufgestellt hat („es ist davon auszugehen“), dass Kick-Back-Zahlungen erfolgten. Dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war im Übrigen nicht nachzugehen, da es sich hierbei bereits um ein untaugliches Beweisangebot handelt. Der Anspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (BGH, Urteil vom 8.4.2014- IV ZR 103/15; OLG Köln, Urteil vom 27.2.2015 – 20 U 63/14). Erst mit der Ausübung des Widerspruchsrechts steht fest, dass der Vertrag rückabzuwickeln ist, so dass der Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers auch erst zu diesem Zeitpunkt entsteht. Unabhängig davon wäre auch fraglich, ob schon mit der Zahlung der Prämie eine Kenntnis oder grob fahrlässige Kenntnis des Versicherungsnehmers von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 angenommen werden könnte; dies wird wegen der Schwierigkeit der Rechtslage kaum anzunehmen sein. Auch in Kenntnis der von der Beklagten zitierten Entscheidungen geht das Gericht nicht davon aus, dass die Ausübung des Widerspruchsrecht im vorliegenden Fall verwirkt ist. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 7.5.2014 – IV ZR 76/11, juris, Rn. 40), der sich das Gericht anschließt, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12 m.w.N.). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren (BGH, Urt. v. 7.5.2014, IV ZR 76/11). Die Tatsache, dass sich die Klägerin nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten mehrfach nach den aktuellen Rückkaufswerten, Überschussbeteiligungen und Fondsumschichtungen erkundigte, stellt nach Auffassung des Gerichts keinen derart gewichtigen Umstand dar, dass die Beklagte auch in Anbetracht des Zeitablaufs und späteren Kündigung im Jahr 2011 nicht mehr mit einer Ausübung des Widerspruchsrechts rechnen konnte und demgemäß schutzwürdig wäre. Denn im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Klägerin nach Vertragsschluss und Übersendung der Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen überhaupt nicht über das ihr zustehende Widerspruchsrecht belehrt. Verzugszinsen stehen der Klägerin in gesetzlicher Höhe auf die Rückzahlung der Beiträge in Höhe von 8.885,97 EUR ab dem 2.6.2014 zu, da die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 23.5.2014, Bl. 39, 41 d.A. zur Rückzahlung derselben unter Fristsetzung bis zum 1.6.2014 aufforderte. Ein weitergehender Zinsanspruch auf die zu erstattenden Nutzungen besteht erst ab Rechtshängigkeit aus §§ 288, 291 BGB, da die Klägerin die Beklagte mit dem genannten Schreiben nicht hinsichtlich der Nutzungen in Verzug gesetzt hat. Die mit dem Antrag zu 3.) erhobenen Klage auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung sämtlicher Rechte an den streitgegenständlichen Lebensversicherungen in Verzug befindet, ist bereits unzulässig, da es sich hierbei um kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO. Streitwert: 13.965,14 EUR Der Rückkaufswert (18.878,12 EUR) ist auf die Zinsforderung von 4.207,94 EUR EUR anzurechnen; der verbleibende Restbetrag (14.670,18 EUR) ist von der Hauptforderung (Beitragsrückerstattung i.H.v. 28.635,80 EUR) in Abzug zu bringen, so dass sich der Streitwert von 13.965,62 EUR ergibt (im Anschluss an Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.1.2015, 20 W 72/14). Der Antrag zu 3.) hat wegen wirtschaftlicher Identität keinen eigenständigen Wert.