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Urteil

26 O 251/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0406.26O251.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft und Schadensersatz nach Weitergabe eines Urteils des LG Hannover, Az. 2 O 102/13, durch die Beklagte an die U AG. Der Kläger war Arbeitnehmer der U AG, die Konzernmutter der Beklagten ist. Dort war er als Diplom-Ökonom im Bereich Konzernrechnungswesen und Steuerkonsolidierung tätig, wobei er auch für die Konzernabschlüsse der einzelnen Gesellschaften des U-Konzerns zuständig war. Unter anderem war er auch zuständig für die Betreuung, Prüfung und Analyse der Quartals- und Jahresendpackages der Beklagten. Hierbei hatte der Kläger Zugang zu sensiblen Informationen, die für die Beklagte von erheblicher Bedeutung sind. Im Jahr 2010 beantragte der Kläger im Alter von 52 Jahren bei der Beklagten über den Vermittler S1 den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsrenten von 3.000,00 Euro monatlich bei einer Laufzeit bis zum Jahr 2023). Bei den im Rahmen des Antrags vom 22.09.2010, Bl. 104 ff. GA, schriftlich erfragten Gesundheitsfragen, Bl. 105 GA, gab der Kläger Erkältung/Durchfall, Bluthochdruck, Epicondylitis und die Einnahme des Medikamentes Beloc Zoc an. Sein Hausarzt gab zusätzlich eine beginnende Spondylarthrose in der Halswirbelsäule an, woraufhin es auf Nachfrage der Beklagten zur Nacherklärung vom 27.10.2010 kam. Die Beklagte nahm den Antrag an. Ende 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Leistung von Berufsunfähigkeitsrenten ab November 2012 u.a. wegen Depressionen. Die Beklagte stieg daraufhin in die Leistungsprüfung ein und erhielt medizinische Unterlagen, aus denen sich u. a. erhebliche, auch psychische, Vorerkrankungen ergaben: Arbeitsunfähigkeit vom 01.06.2004 bis 24.09.2004 wegen Burn-Out-Syndrom und nichtorganischen Schlafstörungen Am 27.07.2007 und 03.03.2008 Behandlungen wegen psychovegetativer Erschöpfung, ebenso am 08.03.2009, hier zusätzlich Ruhelosigkeit und Erregung. Arbeitsunfähigkeit vom 31.03.2009 bis zum 09.04.2009 wegen Ruhelosigkeit und Erregung bei Schilderung von arbeitsplatzbedingten Schwierigkeiten, aus gleichen Gründen Arbeitsunfähigkeit vom 19.08.2009 bis zum 28.08.2009 Arbeitsunfähigkeit vom 01.10.2009 bis zum 14.10.2009 wegen Neurasthenie Mit Schreiben vom 08.03.2013 lehnte die Beklagte daraufhin Leistungen ab, focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte hilfsweise Rücktritt und Kündigung. Der Kläger erhob daraufhin Klage bei dem Landgericht Hannover auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten ab November 2012. Mit Urteil vom 26.08.2013, Bl. 8 ff. GA, wies das LG Hannover die Klage ab und bejahte eine arglistige Täuschung (Az. 2 O 102/13). Im Berufungsverfahren vor dem OLG Celle schlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich mit einem Vergleichsbetrag in Höhe von 90.000,00 Euro. Die Beklagte übergab das Urteil des LG Hannover der Konzernechtsabteilung der U AG, dort dem Abteilungsleiter Herrn S. Die U AG kündigte dem Kläger das Arbeitsverhältnis auf der Basis dieses Urteils fristlos. Die hiergegen eingelegte Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Hannover mit Urteil vom 27.05.2014, Az. 13 Ca 479/13, im Wesentlichen ab. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies mit Urteil vom 06.03.2015, Az. 6 Sa 896/14, die Berufung des Klägers zurück, die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Derzeit führt der Kläger einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, im Hinblick auf die erteilte Zustimmung zur fristlosen Kündigung, die aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers erforderlich war. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2015, Bl. 17 f. GA, forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunftserteilung nach § 34 BDSG auf. Mit Schreiben vom 28.05.2015, Bl. 19 GA, erklärte die Beklagte, dies zunächst von der Rechtsabteilung prüfen lassen zu müssen. Mit Schreiben vom 15.07.2015, Bl. 60 ff. GA, erteilte die Beklagte Auskünfte. Die Klagezustellung ist am 19.08.2015 erfolgt, nachdem die Klage am 09.07.2015 eingegangen war. Der Kläger behauptet mit weiterer Darlegung, der Auskunftsanspruch sei noch nicht erfüllt. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Urteil des LG Hannover an die U AG weiterzugeben, dies sei auch nur erfolgt, um arbeitsrechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten. Weder habe er eine Einwilligung zur Weitergabe erteilt, noch liege eine Erlaubnis nach dem BDSG vor. Aufgrund der Weitergabe und der daraufhin erfolgten Kündigung sei ihm Arbeitslohn entgangen, der derzeit noch nicht abschließend beziffert werden könne, solange das verwaltungsgerichtliche Verfahren laufe und eine Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens mithin möglich sei. Zudem stünde ihm Schmerzensgeld wegen immateriellen Schadens zu. Er beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert sind, woher diese Daten stammen und an wen diese Daten weitergegeben worden sind sowie festzustellen, dass die Beklagte wegen der unzulässigen Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover vom 26.08.2013, Az. 2 O 102/13, an die U AG über andere Konzerngesellschaften der U AG und der damit verbundenen, unzulässigen Weitergabe besonders geschützter personenbezogener Daten des Klägers verpflichtet ist, dem Kläger den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen und noch zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Auskunftsanspruch sei erfüllt. Der behauptete Schaden sei bezifferbar und daher die Feststellungsklage unzulässig. Überdies behauptet sie, sie sei zur Weitergabe berechtigt gewesen, hierzu habe der Kläger seine Einwilligung erteilt. Darüber hinaus liege ein berechtigtes Interesse sowohl von ihr als auch von der U AG als Dritte i.S.d. BDSG vor, die Weitergabe sei auch lediglich zur Prüfung einer Strafanzeige erfolgt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage war insgesamt abzuweisen, weder steht dem Kläger ein weitergehender Anspruch auf Auskunft zu noch ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. I. Auskunftsanspruch Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG nicht mehr zu, die Beklagte hat den Anspruch mit Schreiben vom 15.07.2015 erfüllt. Dies ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Gemäß § 34 Abs. 1 BDSG hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen 2. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und 3. den Zweck der Speicherung. Nach § 34 Abs. 1 S. 2 BDSG soll der Betroffene die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Die Beklagte ist der begehrten Auskunft vollumfänglich nachgekommen. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. In dem Schreiben vom 15.07.2015 hat die Beklagte im Einzelnen aufgelistet, welche personenbezogenen Daten sie warum über den Kläger gespeichert hat, woher diese Daten stammen und an wen diese Daten weitergegeben worden sind. Die Einwendungen des Klägers, es fehle eine Darstellung darüber, welche Daten genau an wen weitergegeben worden seien und woher diese stammen, ist daher nicht nachvollziehbar. Die gespeicherten und weitergeleiteten Daten sind konkret bezeichnet und deren Herkunft sowie Weiterleitung transparent dargestellt. Soweit der Kläger konkret rügt, es fehle an Informationen, dass die I AG Daten erhalten habe sowie die generelle Angabe, an welche Dienstleister eine Weitergabe erfolgt sei, hat die Beklagte diese Auskünfte erteilt. Im Schreiben vom 15.07.2015 hat die Beklagte im Einzelnen aufgelistet, welche Daten sie an die I AG im Rahmen der Antragstellung und des Leistungsantrages weitergeleitet hat. Auf S. 3 des Schreibens befindet sich darüber hinaus die Angabe, welche weiteren Dienstleister welche Daten erhalten haben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskünfte unvollständig sind, sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Nicht erforderlich war es, dass die Beklagte in dem Schreiben explizit aufführt, dass es ein Verfahren vor dem LG Hannover gegeben hat und welche Daten und Informationen sie an das LG Hannover weitergegeben hat. Insoweit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, da diese Informationen dem Kläger als Partei des Verfahrens vor dem LG Hannover selbst ohne Weiteres bekannt sind. Ebenso wenig war es erforderlich, dass die Beklagte aufführt, dass sie das Urteil des LG Hannover gespeichert hat. Dies ist offenkundig und nach dem geführten Prozess eine Selbstverständlichkeit, auch für den Kläger. Darüber hinaus hat die Beklagte aufgeführt, an wen das Urteil warum weitergeleitet wurde, so dass sich hieraus schon die Information ergibt, dass die Beklagte das Urteil tatsächlich erhalten hat. Soweit der Kläger eine Auflistung der gezahlten Beiträge vermisst, war eine solche Auskunft nicht geschuldet. Ein Auskunftsbedürfnis ist nicht ersichtlich, insbesondere ist die Höhe der gezahlten Beiträge, unabhängig von der Frage, ob es sich insoweit überhaupt um personenbezogene Daten (Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) gemäß § 3 BDSG handelt, dem Kläger aus den Versicherungsunterlagen sowie seinen Kontoauszügen bekannt. Zur Übergabe von Unterlagen, die eine ordnungsgemäße Auftragsdatenverarbeitung belegen, war die Beklagte nach dem begehrten Auskunftsverlangen nicht verpflichtet. Eine solche Pflicht sieht § 34 BDSG nicht vor. Ein weitergehender Auskunftsanspruch besteht auch nicht, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, es fehle eine Auskunft darüber, an wen die I AG Daten weitergeleitet habe. Für eine solchen Auskunft ist die Beklagte nicht passiv legitimiert. II. Feststellung Schadensersatzanspruch Einen Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte nach § 7 BDSG hat der Kläger nicht. a) Soweit der Kläger als Schadensposition immateriellen Schadensersatz geltend macht, ist die Klage bereits nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Es fehlt diesbezüglich an einem Feststellungsinteresse, da eine bezifferte bzw. ggf. eine unbezifferte Leistungsklage unter Darstellung der vorgestellten Schadenshöhe möglich wäre. Auch nach entsprechendem Vortrag der Beklagten hat der Kläger nicht dargestellt, warum der immaterielle Schaden nicht beziffert werden kann. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Klage ist jedoch zulässig, soweit der Kläger einen Schaden im Sinne des entgangenen Arbeitslohnes geltend macht. Zwar ist das arbeitsgerichtliche Verfahren in letzter Instanz rechtskräftig beendet. Da der Kläger jedoch nunmehr auch gegen die Zustimmung des zuständigen Landesamtes im Verwaltungsrechtsweg vorgeht und – sollte er hier Erfolg haben – eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 6 bzw. 7 lit. b ZPO möglich ist (vgl. Rolfs in Erfurther Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, § 85 SGB IX, Rn. 14, unter Verweisung auf die Rechtsprechung von BAG und BVerwG), steht die Höhe des entgangenen Arbeitslohnes noch nicht endgültig fest. Dies gilt auch, soweit ein Erfolg des Klägers vor dem Verwaltungsgericht in Ansehung des § 92 Abs. 4 SGB IX, der vorsieht, dass im Falle der außerordentlichen Kündigung, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, die Zustimmung erteilt werden soll, eher fern liegt. b) Die Klage ist jedenfalls unbegründet, dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 BDSG dem Grunde nach nicht zu. Nach § 7 BDSG ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer als verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zufügt. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Die Weitergabe des Urteils des LG Hannover – soweit an dieser Stelle als unzulässig unterstellt – ist ausgehend von dem vorliegenden Sachverhalt keine adäquat kausale Ursache für den entgangenen Arbeitslohn. Trotz dahingehender Einwände der Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt, dass er trotz der von ihm im Leistungsprozess gegen die Beklagte geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, derentwegen er berufsunfähig zu sein behauptet hat, tatsächlich Arbeitslohn hätte erwirtschaften können. Wäre der Kläger aufgrund dieser Erkrankungen (u.a. Depression) zu 100% nicht mehr in der Lage, seiner ursprünglichen Tätigkeit oder einer anderen Tätigkeit nachzugehen, entginge ihm auch kein Arbeitslohn. Dass er trotz behaupteter Berufsunfähigkeit zumindest teilweise noch in der Lage war bzw. ist, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, hat er nach dem Bestreiten der Beklagten nicht dargelegt. Darüber hinaus liegt eine unzulässige Weitergabe des Urteils von der Beklagten an die U AG nicht vor, sie war nach § 28 Abs. 6 Nr. 3, Abs. 8 BDSG zulässig. Die Zulässigkeit der Datenweitergabe ergibt sich nicht bereits aus § 213 VVG, da es sich insoweit lediglich um eine Sonderreglung für die Erhebung, nicht jedoch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten handelt (vgl. Voit in Prölls/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, § 213 Rn. 7). Auch eine Anwendbarkeit der § 28 Abs. 1, 2 BDSG scheidet vorliegend aus, da § 28 Abs. 6-9 BDSG speziell auf die besonderen Arten personenbezogener Daten Anwendung findet. Besondere Arten personenbezogener Daten unterliegen nach § 28 BDSG einem strengeren Schutz (Franzen in Erfurther Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, § 28 BDSG Rn. 6). Besondere Arten personenbezogener Daten sind nach § 3 Abs. 9 BDSG u.a. Gesundheitsangaben. Vorliegend beinhaltet das Urteil des LG Hannover besondere Arten personenbezogener Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG, da in dem Urteil Gesundheitsdaten des Klägers im Einzelnen aufgeführt und genannt werden. Bei der Weitergabe des Urteils handelt es sich um ein Verarbeiten i.S.d. § 28 Abs. 6 BDSG, da unter Verarbeiten nach § 3 Abs. 4 S. 1 BDSG auch das Übermitteln fällt. Die Weitergabe des Urteils an die U AG war zulässig, da dies für die Geltendmachung, Ausübung bzw. Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich war. Hierunter fällt auch das Recht der U AG, einem Mitarbeiter zu kündigen, dem ein erhebliches Fehlverhalten zur Last fällt. Ebenso fällt hierunter das Recht der Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Mitarbeiter der U AG in der verantwortungsvollen Tätigkeit der Quartalsabschlüsse und sonstigen Bilanzierungsfragen für die Beklagte tätig sind, die die Gewähr einer zuverlässigen und vertrauenswürdigen Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Der Kläger war bei der U AG in einer Position tätig, in der er auch Zugriff auf die sensiblen Geschäftsinformationen der Beklagten hatte, die für diese als Aktiengesellschaft von erheblicher und ggf. existentieller Bedeutung sind. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung besteht kein schutzwürdiges Interesse des Klägers, dass das Interesse der Beklagten bzw. der U AG überwiegt. An der Schutzwürdigkeit des Klägers fehlt es bereits deshalb, weil er die Beklagte arglistig getäuscht hat, um einen finanziellen Vorteil zu erlangen. Im hiesigen Verfahren ist es als unstreitig zu werten, dass der Kläger arglistig handelte, als er im Rahmen der Antragstellung die erheblichen psychischen Vorerkrankungen, ärztlichen Behandlungen und Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht angegeben hat. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer Tatsachen verschwiegen hat, nach denen im Antrag ausdrücklich gefragt wird, obliegt es seiner sekundären Darlegungslast, darzutun, aus welchen Gründen er falsche Angaben gemacht hat (Armbrüster in Prölls/Martin, 29. Auflage 2015, § 22 Rn. 44 m.w.N.). Sowohl Frage 8 als auch Frage 10 des Antrags sind objektiv falsch beantwortet worden. Unstreitig befand sich der Kläger im abgefragten Zeitraum mehrfach wegen psychsicher Beschwerden in ärztlicher Behandlung. Vorliegend hat der Kläger lediglich einfach bestritten, dass er die erfragten Umstände arglistig verschwiegen hat. Auch unter Heranziehung seines Vortrags vor dem Landgericht Hannover ergibt sich jedoch keine andere Bewertung, insoweit nimmt die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Hannover im Urteil vom 26.08.2013 Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen. Insbesondere ist es hiernach nicht nachvollziehbar, warum der Kläger zwar eine Erkältung, nicht jedoch mehrfache zu – auch längeren – Arbeitsunfähigkeitszeiträumen führende Erschöpfungszustände angibt. Soweit er der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2004 keinen Krankheitswert beimisst, stellt sich schon die Frage, wie er ohne Erkrankung eine Krankschreibung für einen Zeitraum von fast vier Monaten erreichen konnte. Ebenso wie das Landgericht Hannover bewertet die Kammer das Verschweigen der gefahrerheblichen Umstände als arglistig. Indizien für ein arglistiges Handeln liegen hinreichend vor, Vortrag dazu, warum eine Arglist trotz Verschweigens erheblicher Erkrankungen nicht anzunehmen ist, ist vom Kläger nicht erfolgt. Der Kläger hat einfache Erkältungs- bzw. Durchfallerkrankungen angegeben, mehrfache, deutlich schwerer wiegende Arbeitsunfähigkeitszeiträume wegen Erschöpfungszuständen jedoch nicht. Da der Kläger aufgrund dieser Erschöpfungen zum Arzt gegangen ist, lässt sich dem auch ohne Weiteres entnehmen, dass er sich krank fühlte. Ansonsten begibt man sich nicht in ärztliche Behandlung. Ohnehin wird in Frage 10 nicht nach Erkrankungen, sondern nach Behandlungen, Beratungen und Untersuchungen gefragt. Diese haben unstreitig mehrfach stattgefunden, wobei das Vorliegen einer Erkrankung dabei keine Rolle spielt. Ob ein Umstand für die Annahmeentscheidung der Beklagten von Bedeutung ist, hat nur diese selbst, nicht aber der Versicherungsnehmer zu entscheiden. Darüber hinaus spricht für ein arglistiges Handeln auch die zeitliche Nähe des Antrages zur späteren Leistungsanmeldung. Lediglich ca. 7 Monate nach der Antragstellung erkrankte er nach eigenen Angaben im Mai 2011, nachdem in den Jahren 2007 bis 2009 mehrfach Behandlungen wegen psychischer Probleme stattgefunden hatten. Hinzu kommt das ungewöhnlich hohe Eintrittsalter des Klägers, wodurch in der Gesamtschau der naheliegende Schluss zu ziehen ist, dass der Kläger sich in Ansehung seines psychischen Gesundheitszustandes noch schnell absichern wollte. Dem Kläger war als Mitarbeiter eines Versicherungskonzerns auch bewusst, welche Bedeutung die Gesundheitsfragen für die Entscheidung des Versicherers haben und hat mithin bewusst auf diese Entscheidung Einfluss genommen. Ein Arbeitnehmer, der in dieser Art und Weise bewusst eine Tochtergesellschaft der Arbeitnehmerin täuscht, um einen finanziellen Vorteil zu erlangen, ist weder gegenüber der Arbeitnehmerin, noch gegenüber der Tochtergesellschaft schützenswert. Insgesamt hat der Kläger durch dieses Verhalten gezeigt, dass er einer verantwortungsvollen Tätigkeit nicht mehr gerecht wird. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 06.03.2015 Bezug genommen. Nachdem der Kläger die Beklagte arglistig getäuscht hatte, einen Eingehungsbetrug begangen hat und die Beklagte erfolgreich eine Anfechtung des Berufsunfähigkeitsvertrages aussprach, konnte sie zu Recht nicht mehr davon ausgehen, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit verantwortungsbewusst und loyal gegenüber der Beklagten als betroffene Tochtergesellschaft ausüben würde. Ihr Interesse daran, erheblichen wirtschaftlichen Schaden, von dem eine hohe Vielzahl von Arbeitnehmern, Versicherungsnehmern und anderen Unternehmen betroffen gewesen wäre, abzuwehren, indem der Kläger nicht mehr für die Bilanzierung und die Abschlüsse der Beklagten zuständig ist, überwiegt deutlich das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten. Arglistiges und strafrechtlich relevantes Verhalten gegenüber der verantwortlichen Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG) über die Vorschriften des Datenschutzes zu schützen, ist nicht Aufgabe des Bundesdatenschutzgesetzes. Im Rahmen der Abwägung war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch den von ihm angestrengten Leistungsprozess bei dem Landgericht Hannover diese Daten selbst öffentlich gemacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: bis 90.000,00 Euro (geschätzt, nach Klageschrift mindestens 83.850,00 Euro Schaden als entgangener Arbeitslohn, zuzüglich nicht näher konkretisierter immaterieller Schadensersatz, zuzüglich 5.000,00 Euro Auskunftsantrag, abzüglich Abschlag für Feststellung)