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Urteil

33 O 206/15

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung eines Bildzeichens auf Schuhen kann kennzeichenmäßig sein und damit markenrechtlich Schutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auslösen. • Bei Warenidentität, hoher Zeichenähnlichkeit und mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht Verwechslungsgefahr. • Ein Vorbenutzungsrecht rechtfertigt nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht die Benutzung eines ähnlichen Zeichens; Vorbenutzung bleibt hier ohne Rechtfertigungswirkung. • Auskunfts- und Feststellungsansprüche sowie Schadensersatz folgen aus §§ 14 Abs. 6, 19 MarkenG; berechtigte Abmahnung begründet Erstattungsanspruch nach §§ 677, 683, 670 BGB.
Entscheidungsgründe
Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch bei bildlicher Herz‑mit‑Flügeln‑Verwechslungsgefahr • Die Verwendung eines Bildzeichens auf Schuhen kann kennzeichenmäßig sein und damit markenrechtlich Schutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auslösen. • Bei Warenidentität, hoher Zeichenähnlichkeit und mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht Verwechslungsgefahr. • Ein Vorbenutzungsrecht rechtfertigt nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht die Benutzung eines ähnlichen Zeichens; Vorbenutzung bleibt hier ohne Rechtfertigungswirkung. • Auskunfts- und Feststellungsansprüche sowie Schadensersatz folgen aus §§ 14 Abs. 6, 19 MarkenG; berechtigte Abmahnung begründet Erstattungsanspruch nach §§ 677, 683, 670 BGB. Der Kläger vertreibt Sneaker unter der Marke D und ist Inhaber einer für Schuhwaren eingetragenen Bildmarke (DE #####) mit Priorität 2013. Die Beklagte vertreibt Schuhe unter eigener Marke Q; ein Modell trägt ein stilisiertes Herz mit seitlichen Ansätzen, das der Kläger beanstandet. Der Kläger mahnte die Beklagte und deren Abnehmer wegen Markenverletzung ab und begehrte Unterlassung, Auskunft, Feststellung von Ersatzpflicht sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten. Die Beklagte wehrt sich mit Einreden der Rechtsmissbräuchlichkeit der Markenanmeldung, mangelnder markenmäßiger Verwendung, fehlender Verwechslungsgefahr und beruft sich hilfsweise auf Vorbenutzung; sie beantragte Aussetzung des Verfahrens. Vorinstanzen hatten dem Kläger insoweit bereits Recht gegeben und die Beklagte rief daraufhin weitere Rechtsmittel an. • Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG; die Verwendung des Emblems auf der Außenseite und Zunge der Schuhe ist kennzeichenmäßig. • Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des OLG Köln: bei Warenidentität, hoher Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke liegt Verwechslungsgefahr vor; die grafische Ähnlichkeit des stilisierten Herzens mit seitlichen Ansätzen prägt den Gesamteindruck. • Die Marke des Klägers hat für Schuhe durchschnittliche Kennzeichnungskraft, da die Verwendung des Herz‑mit‑Flügeln‑Symbols zur Kennzeichnung von Schuhen nicht üblich ist und daher originär unterscheidungskräftig erscheint. • Ein Vorbenutzungsrecht oder die Berufung auf gute Glaubensvorbenutzung rechtfertigt die Benutzung nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; insoweit unterscheiden sich die Regelungen von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie. • Der Einwand der bösgläubigen Markenanmeldung der Beklagten (Rechtsmissbrauch) greift nicht: es fehlen Anhaltspunkte für fehlende Benutzungsabsicht oder sonstiges missbräuchliches Verhalten. • Auskunfts- und Feststellungsansprüche sind nach §§ 14 Abs. 6, 19 MarkenG begründet; Schaden ist wahrscheinlich und durch die Beklagte schuldhaft verursacht, sodass sie zur Auskunft und Haftung verpflichtet ist. • Die vorgerichtliche Abmahnung war berechtigt; Erstattung der Anwaltskosten folgt aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 150.000 EUR zuzüglich Auslagenpauschale, sodass 2.305,40 EUR zuzusprechen sind. • Zinsen wurden nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zugesprochen; höhere Verzugszinsen lagen nicht vor. • Aussetzungsanträge der Beklagten waren unbegründet, da keine konkrete Wahrscheinlichkeit der Löschung der Klagemarke ersichtlich war und die Voraussetzungen der § 148 ZPO bzw. für eine Aussetzung nicht vorlagen. Die Klage wurde überwiegend stattgegeben: Die Beklagte wurde zur Unterlassung der Verwendung des streitigen Herz‑mit‑Flügeln‑Logos auf den Schuhen verurteilt; der Beklagten wurde ferner aufgegeben, dem Kläger umfangreiche Auskunft über Menge, Lieferanten, Abnehmer, Preise, Angebote und Werbung zu erteilen. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz aller durch diese Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schäden verpflichtet ist. Der Kläger erhielt zudem Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 2.305,40 EUR nebst Verzinsung; ansonsten wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar.