Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die stationäre Pflege mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: 1. [4 Kaution] Die Kaution beträgt (2-fache Monatsentgelt) … € [4.1] Der Bewohner verpflichtet sich, der Residenz gem. § 14 Abs. 1 WBVG im Hinblick auf die Überlassung des Pflegeplatzes eine Kaution, die dem zweifachen des Monatspflegesatzes entspricht, zu gewähren. 2. [4.2] Die Kaution ist bei Abschluss des Pflegevertrages auf das in Ziffer 3.2. angegebene Konto einzuzahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Der Kläger als bundesweit tätiger Dachverband von Verbraucherzentralen und weiterer verbraucher- und sozialorienterter Einrichtungen verlangt von der Beklagten, die unterschiedliche Pflegeeinrichtung betreibt, die Unterlassung von Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese, für die „Q“ in Essen vorgelegten Klauseln (Bl. 9 ff d.A.) regeln die Pflicht zur Erbringung einer Kaution sowie deren Art und Höhe. Mit Schreiben vom 13.5.2015 (Bl. 23 ff d.A.) machte der Kläger die Beklagte auf die Verwendung von seiner Ansicht nach unzulässigen Geschäftsbedingungen (zu Ziffern 2.3, 4. und 4.1, 5.1, 7.2 und 12) aufmerksam und forderte zu deren Unterlassung auf. Die übersandte Unterlassungserklärung (Bl. 39 ff d.A.) gab die Beklagte nur unter Streichung der Klausel zur Kaution (Ziffer 4 und 4.1) ab und zahlte die geforderte Abmahnpauschale. Der Kläger ist der Ansicht, die Klauseln in Nr. 4 und Nr. 4.1 [4 Kaution] Die Kaution beträgt (2-fache Monatsentgelt) … € [4.1] Der Bewohner verpflichtet sich, der Residenz gem. § 14 Abs. 1 WBVG im Hinblick auf die Überlassung des Pflegeplatzes eine Kaution, die dem zweifachen des Monatspflegesatzes entspricht, zu gewähren. verstießen gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 14, 16 WBVG. Die Klausel sehe nicht die in § 16 Abs. 4 WBVG geregelte Ausnahme für Personen vor, die Leistungen nach § 42 oder § 43 SGB XI (Leistungen bei Kurzzeit- oder vollstationäre Pflege) beziehen. Sie verstoße somit gegen halbzwingendes Recht und führe zu einer unangemessenen Benachteiligung. Die weitere (nicht in dem Unterlassungsverlangen enthaltene) Klausel [4.2] Die Kaution ist bei Abschluss des Pflegevertrages auf das in Ziffer 3.2. angegebene Konto einzuzahlen. verstoße gegen § 14 Abs. 1 WBVG, wonach dem Vertragspartner die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Sicherheiten auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eine Kreditinstitutes, Kreditversicherers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu erbringen. Der Kläger beantragt - wie erkannt - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Forderung nach einer Sicherheitsleistung verstoße nicht gegen §§ 14, 16 WBVG. Sie schließe den beanstandeten Pflegevertrag nur mit Selbstzahlern ab. In Ziffer 3 des (nach der Unterlassungserklärung geänderten) Pflegevertrages (Bl. 54 ff d.A.) werde auf § 91 SGB IX hingewiesen, wonach sie die Pflegevergütung mit dem Bewohner direkt vereinbare und abrechne und der Bewohner entsprechend der gesetzlichen Regelung nur 80% der möglichen Pflegeleistungen seitens der Pflegekasse erstattet bekommen könne. Diesen Vertrag verwende sie auch nicht mit Beziehern von Leistungen nach § 42 oder 43 SGB IX oder von Hilfepflege nach SGB XII. Wünsche jemand Verhinderungspflege gem. § 42 oder § 43 SGB IX, komme ein Gastpflegevertrag zur Anwendung, der keine gesonderte Kautionsforderung enthalte (vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 14.1.2016); wünsche jemand eine ambulante Versorgung, gebe es hierfür ebenfalls einen gesonderten Vertrag ohne Kautionsforderung (ebenfalls vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 14.1.2016). § 14 Abs. 4 WBVG greife vom Wortlaut her schon nicht bei einer Einrichtung i.S.d. § 91 Abs. 1 SGB XI für Privatversicherte und Selbstzahler; der Leistungsanspruch im Sinne der §§ 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 SGB XI werde nur bei gesetzlich Versicherten in zugelassenen voll stationären Einrichtungen mit Pflegesatzvereinbarung auf unmittelbare Kosten der Pflegekasse erfüllt. Eine teleologische Auslegung des § 14 Abs. 4 WBVG ergebe, dass bei Betreibern von Pflegeeinrichtungen, die – wie sie – gemäß § 91 SGB IX zugelassen seien und sich somit für eine freie Entgeltvereinbarung und Kostenerstattungsverfahren nach § 91 Abs. 2 SGB IX entschieden hätten, weder der Bewohner noch die Einrichtung Pflegesachleistungen nach den §§ 42, 43 SGB IX in Anspruch nähmen. § 14 Abs. 4 WBVG betreffe eben nicht denjenigen Verbraucherkreis, mit dem sie ausschließlich den Pflegevertrag für Selbstzahler abschließe, nämlich solche Kunden, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage seien, die anfallenden Zahlungen unmittelbar selbst zu erbringen unabhängig davon, ob sie im Einzelfall Leistungen aus einer Pflegeversicherung erhalten oder nicht. Da sie selbst Abtretungserklärungen grundsätzlich ablehne, wisse sie auch nicht, ob der Bewohner von dritter Seite teilweise Erstattungen erhalte oder nicht. Bezüglich der Klausel zu Ziffer 4.2 trägt die Beklagte vor, ihren Pflegevertrag für Selbstzahler zwischenzeitlich dahingehend geändert zu haben, dass nunmehr die gesetzliche Regelung gem. § 14 Abs. 1 WBVG wiedergegeben und dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Sicherheitsleistung entweder bar in entsprechenden Ratenzahlungen oder durch Garantie/Kreditversprechen zu leisten. Eine Wiederholungsgefahr bestehe insoweit nicht. Der als Anlage 1 zur Klageerwiderung vorgelegte „Pflegevertrag“ mit Stand 0/7-15 (Bl. 54 ff d.A.) lautet insoweit (auszugsweise) wie folgt: 4. Sicherheitsleistung gemäß § 14 WBVG 4.1 Der Bewohner verpflichtet sich, der Residenz eine Sicherheit gemäß § 14 Abs. 1 WBVG zu überlassen. Die Sicherheit beträgt das Doppelte des auf einen Monat mit 30 Tagen entfallenen Entgelts. Die für diesen Vertrag zu erbringende Sicherheitsleistung beträgt … €. Sofern die Sicherheit als Zahlung geleistet wird, ist diese auf das Konto der Q GmbH zu überweisen. Nach Erhalt wird die Sicherheit auf ein Sonderkonto der Sparkasse Essen überwiesen, […]. 4.2 Sofern die Sicherheit durch Einzahlung geleistet wird, kann sie in drei gleichen monatlichen Raten geleistet werden […]. 4.3. Die Sicherheitsleistung ist dem für Sparanlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz zu verzinsen […]. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die von dem Kläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist zur Unterlassung der streitgegenständlichen Klauseln bezüglich der Kaution verpflichtet. Diese verstoßen gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB und benachteiligen die Vertragspartner der Beklagten. Die Klauseln zu 4 und 4.1, die eine Verpflichtung der Kunden der Beklagten zur Erbringung einer Kaution im Hinblick auf die Überlassung eines Pflegeplatzes regeln, verstoßen gegen die gesetzliche Vorschrift des § 14 Abs. 4 WBVG, von der gemäß § 16 WBVG nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG darf von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42 und 43 des Elften Sozialgesetzbuches in Anspruch nehmen, oder von Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch gewährt werden, keine Sicherheit nach Absatz 1 verlangt werden. Dem Grundsatz des § 14 WBVG nach kann der Unternehmer mit dem Verbraucher (mit schriftlichem Vertrag) eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Vertragspflicht vereinbaren, die dem Ausgleich zwischen seinem Sicherungsbedürfnis und dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers dient. Ausgeschlossen ist diese Sicherheitsleistung jedoch in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen in der Pflegeversicherung gem. §§ 42, 43 SGB XI (Kurzzeitpflege, vollstationäre Pflege) oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen, die der Finanzierung der vertraglichen Leistung dienen. Sofern die Beklagte die Verwendung der Klauseln damit verteidigt, dass sie den Pflegevertrag grundsätzlich nicht mit Personen abschließe, die Sozialleistungen überhaupt in Anspruch nehmen, sondern nur mit Selbstzahlern, mit denen sie auch nur unmittelbar abrechne, kann sie sich hierauf nicht mit Erfolg berufen. Zum einen stellt dies ein rein tatsächliches „Geschäftsmodell“ der Beklagten dar, das – theoretisch – jederzeit geändert werden könnte. Zum anderen vermag die Ansicht der Beklagten, der Wortlaut des § 14 WBVG erfasse nicht die gegebene Konstellation, in der sie als Einrichtung im Sinne des § 91 I SGB XI für Privatversicherte und Selbstzahler tätig sei, nicht zu überzeugen. Auch wenn in Fällen von Privatversicherten und reinen Selbstzahlern nach dieser Vorschrift nur ein Erstattungsanspruch dieser Verbraucher gegen ihre Pflegekasse besteht und ein Dreiecksverhältnis, in dem sonst die Zahlung unmittelbar seitens der Sozialkasse erfolgt, nicht gegeben sein mag, lässt sich dem Wortlaut des § 14 WBVG nicht entnehmen, dass Einrichtungen, die nicht am Pflegesatzverfahren teilnehmen, generell von der Beschränkung des § 14 Abs. 4 ausgenommen sein sollen. Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts kommt auch eine teleologische Reduktion nicht in Betracht. Jedenfalls unter Berücksichtigung der im Verbandsprozess vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung ist mithin davon auszugehen, dass die Klauseln unter 4 und 4.1 der Beklagten auch die Möglichkeit eröffnen, eine Sicherheitsleistung von solchen Verbrauchern zu fordern, die Pflege- oder Sozialleistungen i.S.d. § 14 Abs. 4 WBVG in Anspruch nehmen. Auch die Klausel zu 4.2 in dem ursprünglichen Pflegevertrag ist unwirksam, weil sie von der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG abweicht und den Verbraucher damit benachteiligt. Nach dieser gesetzlichen Vorgabe kann auf Verlangen des Verbrauchers die Sicherheit auch durch eine Garantie oder ein sonstiges, näher bezeichnetes Zahlungsversprechen erbracht werden. Die Formulierung „Die Kaution ist bei Abschluss des Pflegevertrages auf das […] Konto einzuzahlen“ weist den Verbraucher demgegenüber nicht auf die Möglichkeit einer anderen Art der Sicherheitsleistung hin, sondern verpflichtet ihn zur Einzahlung auf das Konto, und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung dar. Bezüglich der Klauseln zu 4 und 4.1 ergibt sich die erforderliche Wiederholungsgefahr aus dem Umstand, dass die Beklagte die von ihr geforderte Unterlassungserklärung insoweit nicht abgegeben hat. Bezüglich der – zuvor nicht abgemahnten – Klausel 4.2 folgt die Wiederholungsgefahr aus dem Umstand, dass die Beklagte die Unwirksamkeit der Klausel zwar in der Klageerwiderung einräumt, diese aber nur durch eine in gleicher Weise unwirksame Klausel des geänderten Pflegevertrages ersetzt hat. Auch dort wird nicht ausdrücklich auf die Wahlmöglichkeit des Kunden hingewiesen, anstelle einer Zahlung eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen zu erbringen, sondern nur das Erfordernis einer „Sicherheit gemäß § 14 Abs. 1 WBVG“ genannt und die Formulierung „sofern die Sicherheit als Zahlung geleistet wird“ gewählt. Der bloße Verweis auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 WBVG genügt indes nicht, um dem Kunden in verständlicher Weise die verschiedenen Möglichkeiten einer Sicherheitsleistung aufzuzeigen; die Wendung „sofern“ bezeichnet keine konkreten anderen Sicherheitsleistungen. Darüber hinaus legen die einzig erwähnten Modalitäten der Einzahlung den Schluss nahe, dass auch nur eine solche Sicherheitsleistung erbracht werden kann. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. Streitwert: 5.000,- € (2 Klauseln à 2.500,- €)