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Beschluss

15 O 335/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0317.15O335.15.00
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Tenor

1.              Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie zum Darlehen Nr. ### nicht alle Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB (in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung) schlüssig dargelegt haben dürfte.

a)             Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahmebestimmung des § 491 Abs. 2 BGB trägt grundsätzlich der Darlehensgeber, weil es darum geht, ob der zwischen ihm und dem Verbraucher abgeschlossene Darlehensvertrag privilegiert oder aber den strengen Anforderungen des Gesetzes unterworfen (Staudinger/Kessal-Wulf (2012) BGB § 491, Rn. 64 ist).

b)             Das Merkmal "aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse" ist nicht ausreichend vorgetragen. Das ergibt sich nicht ohne weiteres und offensichtlich daraus, dass sich die Beklagte aus einem der Förderprogramme der Kreditanstalt für Wideraufbau refinanziert hat. Insbesondere zu dem hier genutzten "KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124)" sind Einzelheiten nicht vorgetragen und das zum Vertragsbestandteil gemachte "Programmmerkblatt KfW-Wohnungseigentumsprogramm Version 03/11" nicht vorgelegt. Der unzureichende Sachvortrag wird nicht durch das Zeugnis eines Mitarbeiters der Kreditanstalt für Wiederaufbau ersetzt.

c)             Dass in dem Darlehen günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, lässt sich aus dem Hinweis der Beklagten auf die vergleichbaren Bedingungen des zeitgleich vereinbarten Darlehens Nr. ###1 mit einer deutlich kürzeren Laufzeit nicht sicher schließen. Weitere Einzelheiten zu den Kreditbedingungen hier, die die Bewertung als "günstiger" tragen, die sich nicht notwendig aus einem preiswerteren Vertragszins ergeben muss, sondern auch aus anderen Entlastungen folgen kann, sind nicht dargetan.

2.              Zunächst die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 8 Wochen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie zum Darlehen Nr. ### nicht alle Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB (in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung) schlüssig dargelegt haben dürfte. a) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahmebestimmung des § 491 Abs. 2 BGB trägt grundsätzlich der Darlehensgeber, weil es darum geht, ob der zwischen ihm und dem Verbraucher abgeschlossene Darlehensvertrag privilegiert oder aber den strengen Anforderungen des Gesetzes unterworfen (Staudinger/ Kessal-Wulf (2012) BGB § 491, Rn. 64 ist). b) Das Merkmal "aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse" ist nicht ausreichend vorgetragen. Das ergibt sich nicht ohne weiteres und offensichtlich daraus, dass sich die Beklagte aus einem der Förderprogramme der Kreditanstalt für Wideraufbau refinanziert hat. Insbesondere zu dem hier genutzten "KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124)" sind Einzelheiten nicht vorgetragen und das zum Vertragsbestandteil gemachte "Programmmerkblatt KfW-Wohnungseigentumsprogramm Version 03/11" nicht vorgelegt. Der unzureichende Sachvortrag wird nicht durch das Zeugnis eines Mitarbeiters der Kreditanstalt für Wiederaufbau ersetzt. c) Dass in dem Darlehen günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, lässt sich aus dem Hinweis der Beklagten auf die vergleichbaren Bedingungen des zeitgleich vereinbarten Darlehens Nr. ###1 mit einer deutlich kürzeren Laufzeit nicht sicher schließen. Weitere Einzelheiten zu den Kreditbedingungen hier, die die Bewertung als "günstiger" tragen, die sich nicht notwendig aus einem preiswerteren Vertragszins ergeben muss, sondern auch aus anderen Entlastungen folgen kann, sind nicht dargetan. 2. Zunächst die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 8 Wochen.