Urteil
28 O 373/15
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die unwahre Unterstellung einer intimen Beziehung und die unverhohlene Verwendung eines Bewerbungsfotos verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild.
• Eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Geldentschädigung; es muss ein unabwendbares Bedürfnis für finanziellen Ausgleich bestehen.
• Bei der Abwägung sind Art. 1 und 2 GG des Betroffenen gegenüber Art. 5 GG (Meinungs- und Kunstfreiheit) der Presse zu gewichten; satirische Überhöhungen sind nicht per se durch Kunstfreiheit gedeckt.
• Das Fehlen schweren Verschuldens, die bereits erfolgte Beseitigung der Veröffentlichungen und verzögerte Kenntnisnahme durch die Betroffene können ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung verneinen.
Entscheidungsgründe
Keine Geldentschädigung trotz rechtswidriger Persönlichkeits- und Bildnisverletzung • Die unwahre Unterstellung einer intimen Beziehung und die unverhohlene Verwendung eines Bewerbungsfotos verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild. • Eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Geldentschädigung; es muss ein unabwendbares Bedürfnis für finanziellen Ausgleich bestehen. • Bei der Abwägung sind Art. 1 und 2 GG des Betroffenen gegenüber Art. 5 GG (Meinungs- und Kunstfreiheit) der Presse zu gewichten; satirische Überhöhungen sind nicht per se durch Kunstfreiheit gedeckt. • Das Fehlen schweren Verschuldens, die bereits erfolgte Beseitigung der Veröffentlichungen und verzögerte Kenntnisnahme durch die Betroffene können ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung verneinen. Die Klägerin ist als Discjockey unter Künstlernamen tätig und nutzte für die Bewerbung ihrer Tätigkeit Fotoabbildungen. In der TV-Sendung C vom 06.06.2013 wurde ohne Einwilligung ein Zeitungsausschnitt mit ihrem Bild gezeigt und vom Moderator eine intime Beziehung zu einem bekannten Politiker unterstellt; die Sendung wurde mehrfach wiederholt und online bereitgestellt. Die Klägerin behauptet, weder Paar- noch sexuelles Verhältnis zu dem Politiker gehabt zu haben, sieht durch die Darstellungen ihre Privatsphäre und Intimsphäre verletzt und verlangt eine Geldentschädigung von mindestens 10.000 EUR. Die Beklagten verteidigen sich damit, es handele sich um satirische, nicht ernst gemeinte Beiträge und verweisen auf vorangegangene Medienberichte; sie betonen ferner die fehlende Namensnennung und die nachträgliche Entfernung der Beiträge sowie abgegebene Unterlassungserklärungen. Die Klägerin erlebte nach eigener Darstellung wiederholte Anfeindungen und Nachfragen, machte aber erst rund 1,5 Jahre nach der Ausstrahlung von der Sendung Kenntnis und wandte sich außergerichtlich erfolglos an die Beklagten. • Anspruchsgrundlage ist § 823 I BGB i.V.m. den Grundrechten aus Art. 1 I, Art. 2 I GG; Geldentschädigungen folgen der Rechtsprechung nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen und wenn anderweitiger Ausgleich fehlt. • Zur Beurteilung der Schwere sind Art und Umfang der Veröffentlichung, Verbreitungsgrad, Nachhaltigkeit der Rufschädigung sowie Verschulden des Verletzers zu berücksichtigen; bereits eine dieser Kriterien kann ausreichend sein. • Die Veröffentlichung des Fotos ohne Einwilligung war rechtswidrig nach §§ 22, 23 KUG, weil es sich nicht um ein zeitgeschichtliches Bildrechtgedeck handelte; die Einwilligung der Klägerin für diesen Kontext lag nicht vor. • Die Äußerungen des Moderators stellten nach Auffassung des Gerichts unwahre Tatsachenbehauptungen über eine intime Beziehung dar und verletzten die Privatsphäre der Klägerin; die Satire- bzw. Kunstfreiheit der Beklagten tritt in diesem Fall nicht ohne Weiteres zurück. • Für die Zuerkennung einer Geldentschädigung fehlt hier ein unabwendbares Bedürfnis: maßgeblich waren die Identifizierbarkeit trotz fehlender Namensnennung, die berufliche Öffentlichkeit der Klägerin, das fehlende Wissen der Beklagten über die Unwahrheit (kein schweres Verschulden), die umgehenden Unterlassungsverpflichtungen und Löschungen sowie die lange Zeitspanne bis zur Kenntnisnahme und zur gerichtlichen Geltendmachung. • Die Abwägung der kollidierenden Grundrechte führte somit zu dem Ergebnis, dass die Verletzung zwar rechtswidrig ist, aber kein hinreichendes Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keine Geldentschädigung. Das Gericht stellt fest, dass die Berichterstattung und die Verwendung ihres Bewerbungsfotos ihre Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild rechtswidrig verletzt haben. Wegen des fehlenden unabwendbaren Bedürfnisses für finanziellen Ausgleich, insbesondere wegen der nicht festgestellten schweren Schuld der Beklagten, der sofortigen Unterlassungserklärungen und Löschung der Beiträge sowie der verzögerten Kenntnisnahme der Klägerin, ist eine Geldentschädigung jedoch nicht gerechtfertigt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.