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Urteil

30 O 11/14

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eintragung einer Grundschuld zu Lasten eines Grundstücks kann der Sicherungszweck nicht allein aus einer mutmaßlich gefälschten schriftlichen Zweckerklärung abgeleitet werden, wenn die Bestellungsurkunde die streitgegenständliche Teilgrundschuld nicht erfasst und die Echtheit der Unterschrift nicht belegt ist. • Die Bestellung einer Grundschuld durch den Sicherungsgeber kann eine konkludente Sicherungsabrede begründen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Grundschuldbestellung zur Sicherung eines bestimmten Darlehens erfolgen sollte. • Hat der Sicherungsgeber keinen wirksamen Rechtsgrund für die Bestellung der Grundschuld, kann er nach Erlöschen der Grundschuld (z. B. Versteigerungserlös) Herausgabeansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Inhaber des Versteigerungserlöses geltend machen. • Eine Haftungsfreistellung oder konkludente Genehmigung kann ein zuvor schwebend unwirksames Verfügungsgeschäft nachträglich wirksam machen; eine bloße Befürchtung oder vage Vorstellung des Sicherungsgebers schließt eine solche Genehmigung nicht aus. • Kosten der Zwangsversteigerung sind aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen; derjenige, dem diese Kosten ausgekehrt wurden, hat insoweit keinen Herausgabeanspruch, wenn die Versteigerung rechtmäßig erfolgte.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Versteigerungserlös und Begrenzung von Herausgabeansprüchen bei streitiger Grundschuld • Bei Eintragung einer Grundschuld zu Lasten eines Grundstücks kann der Sicherungszweck nicht allein aus einer mutmaßlich gefälschten schriftlichen Zweckerklärung abgeleitet werden, wenn die Bestellungsurkunde die streitgegenständliche Teilgrundschuld nicht erfasst und die Echtheit der Unterschrift nicht belegt ist. • Die Bestellung einer Grundschuld durch den Sicherungsgeber kann eine konkludente Sicherungsabrede begründen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Grundschuldbestellung zur Sicherung eines bestimmten Darlehens erfolgen sollte. • Hat der Sicherungsgeber keinen wirksamen Rechtsgrund für die Bestellung der Grundschuld, kann er nach Erlöschen der Grundschuld (z. B. Versteigerungserlös) Herausgabeansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Inhaber des Versteigerungserlöses geltend machen. • Eine Haftungsfreistellung oder konkludente Genehmigung kann ein zuvor schwebend unwirksames Verfügungsgeschäft nachträglich wirksam machen; eine bloße Befürchtung oder vage Vorstellung des Sicherungsgebers schließt eine solche Genehmigung nicht aus. • Kosten der Zwangsversteigerung sind aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen; derjenige, dem diese Kosten ausgekehrt wurden, hat insoweit keinen Herausgabeanspruch, wenn die Versteigerung rechtmäßig erfolgte. Die Klägerin war Eigentümerin einer Doppelhaushälfte; ihr Ehemann war Inhaber der anderen. Der Ehemann schloss mehrere Darlehen bei der Beklagten, woraufhin in notarieller Urkunde Grundschulden bestellt und eine Zweckerklärung sowie eine Abtretung der Lebensversicherung der Klägerin angeblich mit ihrer Unterschrift unterzeichnet wurden. Nach dem Tod des Ehemanns kündigte die Beklagte die Darlehen, verwertete Sicherheiten und erhielt u. a. den Rückkaufswert der Lebensversicherung sowie Zahlungen aus der Zwangsversteigerung, von der der Klägerin ein Teilbetrag in Höhe von 23.958,85 EUR hinterlegt wurde. Die Klägerin rügte Fälschung ihrer Unterschrift, erklärte Teile der Klage für erledigt und begehrte insbesondere Freigabe des hinterlegten Betrags, Zinsen und Ersatz weiterer Kosten sowie Herausgabe der Versicherungszahlung. Die Beklagte behauptete Echtheit und konkludente Sicherungsabreden; das Gericht ließ ein schriftgutachterliches Beweisverfahren durchführen. • Klage in Umfang der Tenorierung überwiegend zulässig; Klageänderungen waren sachdienlich (§ 263 ZPO) und teilweise in Feststellungsanträge umgestellt (§§ 133,157 BGB, § 264 ZPO). • Zur Bereicherungsprüfung (§ 812 Abs.1 Alt.2 BGB): Die Klägerin hat in Bezug auf die Teilgrundschuld über 43.000 EUR nicht hinreichend einen Rechtsgrund nachgewiesen; die Beklagte hat durch Eintragung und Verwertung auf Kosten der Klägerin etwas erlangt, sodass Herausgabeansprüche begründet sind, weil keine wirksame Sicherungsvereinbarung vorlag. • Die schriftliche Zweckerklärung vom 18.06.2009 wurde vom Sachverständigen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Fälschung der Klägerinnenunterschrift beurteilt; demnach kann der Sicherungszweck nicht aus dieser Erklärung abgeleitet werden. • Die notariellen Urkunden zur Grundschuldbestellung erfassen die relevante, abgetretene Teilschuld (43.000 EUR) nicht, sodass aus der Urkunde allein kein Sicherungszweck für diese Teilgrundschuld folgt. • Für die höhere Grundschuld (187.000 EUR) ergab die bestellte, beurkundete Willenserklärung der Klägerin eine konkludente Sicherungsvereinbarung zugunsten der Beklagten; bei einer solchen notariellen Bestellung ist keine Berufung auf § 154 Abs.2 BGB möglich. • Die Beklagte hat keine treuwidrige Handlung begangen; es fehlte ein Substantiierter Vortrag, dass sie positive Kenntnis von einer Unterschriftsfälschung hatte; Identitätsprüfung durch Vorlage einer Ausweiskopie genügt insoweit. • Zinsanspruch aus dem hinterlegten Betrag steht der Klägerin nach §§ 291, 288 BGB zu, jedoch erst ab Rechtshängigkeit (11.07.2015), da keine vorherige Mahnung oder außergerichtliche Geltendmachung festgestellt wurde. • Weitere Zahlungs- und Erstattungsansprüche der Klägerin (4.825,96 EUR, 84.286,48 EUR sowie Schadensersatz) sind unbegründet: Die Versteigerung und Kostenverteilung waren rechtmäßig (§ 109 ZVG, § 788 ZPO); die Klägerin hat die Auszahlung der Lebensversicherung durch Unterzeichnung der Haftungsübernahme genehmigt bzw. nicht wirksam angefochten (§§ 182,184,119,123 BGB). • Deliktische Ansprüche und Ansprüche aus Geldwäschevorschriften scheitern, weil kein Individualrechtsschutz aus den genannten Vorschriften besteht und kein Verstoß gegen Schutzgesetz nachgewiesen ist. Die Klage war nur teilweise erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Königswinter hinterlegten Betrages von 23.958,85 EUR an die Klägerin zu bewilligen und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 23.985,85 EUR seit dem 11.07.2015 bis zur Freigabe zu zahlen. Die übrigen Klageanträge, insbesondere der Anspruch auf Erstattung weiterer Zwangsversteigerungskosten und die Herausgabe des ausbezahlten Versicherungsbetrags, wurden abgewiesen, weil die Versteigerung und die Auszahlung rechtmäßig waren und die Klägerin durch Unterzeichnung der Haftungsübernahme die Auszahlung genehmigt bzw. keine wirksame Anfechtung darlegte. Festgestellt wurde darüber hinaus, dass bestimmte ursprünglich geltend gemachte Anträge mit Durchführung der Zwangsversteigerung erledigt sind. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit entsprechen dem Tenor. Insgesamt siegte die Klägerin nur insoweit, als ihr der hinterlegte Versteigerungserlös nebst Zinsen zuerkannt wurde; weitergehende Ersatzforderungen hat sie nicht durchsetzen können.