Die Angeklagten sind des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Die Angeklagte Dr. Z. wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, der Angeklagte C. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften bezüglich der Angeklagten Dr. Z.: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. II.., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 21, 25 Abs. 2, 52, 56 StGB. Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten C.: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. II.., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB. G r ü n d e : I. 1. a) Der Angeklagte C. wurde am 00.00.0000 in N. W. in H. geboren. Im Jahr 1988 kam er mit seiner Familie nach Deutschland, die politisches Asyl erhielt. Sein mittlerweile 62jähriger Vater erlitt im Jahr 2001 einen Schlaganfall und ist seitdem nicht mehr berufstätig. Seine 60jährige Mutter ist Hausfrau. Der Angeklagte hat vier jüngere Geschwister. In L. besuchte er die Grund- und Hauptschule, die er im Jahr 2003 nach der neunten Klasse beendete. Im Anschluss absolvierte er ein dreiwöchiges Praktikum bei der F. AG. Einen Ausbildungsplatz erhielt er nach Ende der Praktikumszeit nicht. Nachdem er verschiedene kurze Gelegenheitstätigkeiten ausgeübt hatte, begann er eine Lehre zum KFZ-Mechatroniker. Die Lehre musste er nach einem Monat beenden, da der Betrieb Insolvenz angemeldet hatte. Danach war er bis auf kurzfristige Beschäftigungen als Verpacker im Jahr 2005 und 2009 arbeitslos. Aufgrund der nachfolgend noch darzustellenden Verurteilung I. 1. b) ff) befand er sich von Juni 2008 bis Juli 2009 und von November 2011 bis September 2012 in Strafhaft. Nach dieser Inhaftierung übte der Angeklagte keine Erwerbsbeschäftigung mehr aus. Von seinen Eltern erhielt er finanzielle Zuwendungen. Staatliche Leistungen bezog der Angeklagte nicht. Der Angeklagte hat in der Vergangenheit Marihuana zu sich genommen. Nähere Feststellungen zu seinem Drogenkonsum vermochte die Kammer nicht zu treffen. Alkohol trinkt der Angeklagte in Maßen. Von ernsthaften Erkrankungen hat er nicht berichtet. b) Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 06.11.2015 weist folgende Eintragungen von Relevanz auf: aa) Mit Urteil des Amtsgerichts Düren vom 22.10.2004 (Az. 10 Ls 166/04), rechtskräftig am selben Tag, wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag wurde eine Bewährungszeit von zwei Jahren bestimmt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 06.05.2004 entwendete der Angeklagte J. [unter diesem Namen wurde der Angeklagte damals verurteilt] im bewusst und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter, von dem der Name Y. bekannt ist, den Motorroller des Zeugen T., Marke Peugeot, Identifizierungsnummer: entfernt, von dem Werkstattvorhof einer in L., R.-straße 1 gelegenen Kraftfahrzeugwerkstatt. Hierbei handelten der Angeklagte J. und der Mittäter in der Absicht, den Motorroller für sich zu behalten. Der Angeklagte J. und der Mittäter gingen in der Weise vor, dass sie den Motorroller auf welchem der Originalschlüssel steckte, zunächst in den Werkstatthof schoben. Anschließend fuhr der Angeklagte J. mit dem Motorroller davon, obwohl er die für das Führen des Motorrollers erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß. […] Am 05.05.2004 traten der Angeklagte J. und der Mitangeklagte S., gegen den das Verfahren abgetrennt worden ist, vor dem E. L., am I.-straße, auf die Zeugen G. und Q. zu. Der Angeklagte J. und der Mitangeklagte S. fragten die vorgenannten Zeugen zunächst nach Geld und Drogen. Als die Zeugen G. und Q. die Herausgabe von Geld oder Drogen ablehnten, tat der Mitangeklagte S. so, als ob er eine Pistole in seiner Hosentasche habe und täuschte anschließend einen Faustschlag gegen das Gesicht des Zeugen G. an. Als der Zeuge G. zurückwich, griff der Angeklagte S. in die Hosentasche des Zeugen G. und nahm dessen Handy, Marke Siemens, dass einen Wert von circa 370,00 EUR hatte, an sich. Der Mitangeklagte S. gab das Handy auch später an den Angeklagten J. weiter, das er nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung später verlor. Am 15.05.2004 entwendete der Mitangeklagte S. in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 18:47 Uhr den vor der Sporthalle, MT.-straße in V. abgestellten Roller des Zeugen U., Fabrikat Piaggio, Versicherungskennzeichen (…). Mit dem von ihm entwendeten Roller fuhr der Mitangeklagte S. von V. nach L. D.. Anschließend fuhren die Angeklagten M., J. und der Mitangeklagte S. mit dem Zeugen U. entwendeten Motorroller von L. D. nach V.. Der Motorroller wurde von dem Angeklagten J. geführt, während der Angeklagte M. und der Mitangeklagte S. als Beifahrer auf dem Roller mitfuhren. Zwischen 21.00 Uhr und 21.15 Uhr trafen die Angeklagten M. und J. sowie der Mitangeklagte S. auf der O.-straße in V. auf die Zeugen B. und K.. Der Angeklagte J. und der Mitangeklagte S. fragten die Zeugen B. und K., ob sie Gras dabei hätten. Der Angeklagte M., der auf dem Motorroller saß, beteiligte sich an dem Gespräch zwischen dem Angeklagten J. und dem Mitangeklagten S. einerseits und den Zeugen B. und K. andererseits nicht. Als die Zeugen B. und K. erklärten, dass sie kein Gras dabei hätten, packte der Angeklagte J. dem Zeugen K. ins Gesicht, durchsuchte dessen Hosentaschen und zog aus dessen rechter Hosentasche dessen Handy der Marke Siemens. Der Mitangeklagte S. forderte den Zeugen B. auf, sich umzudrehen. Er zog dann dessen Brieftasche aus der Kleidung. Dieser Brieftasche entnahm der Angeklagte J. 10,00 EUR. Weiterhin nahm er aus der rechten Hosentasche des Zeugen B. dessen Handy, Marke Nokia. Am 15.05.2005 trafen der Angeklagte J. und der Mitangeklagte S. etwa gegen 22:00 Uhr in L.-D.den Zeugen A.. Der Angeklagte J. und der Mitangeklagte S. sprachen den Zeugen darauf an, ob er ihnen Geld wechseln könne. Als der Zeuge A. 10,00 EUR hervorholte, entrissen der Angeklagte J. und der Mitangeklagte S. ihm den 10,00 EUR-Schein und zogen ihm darüber hinaus sein Handy der Marke Nokia aus der linken Hosentasche, wobei sie die Worte „Ich knall dich weg, wenn du Stress machst!“ gebrauchten. Anschließend entfernten sich die Angeklagten J. und der Mitangeklagte S.. bb) Mit Urteil des Amtsgerichts Düren vom 14.02.2005 (Az. 10 Ls 233/04), rechtskräftig am selben Tag, wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Düren vom 22.10.2004 (Az. 10 Ls 166/04) zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In der Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: Gemeinsam mit dem bereits rechtskräftig verurteilten P. OJ. entschloss sich der Angeklagte am 10.07.2003 der Zeugin YB. II. ihr Handy wegzunehmen. Der OJ. verlangte von der Zeugin die Herausgabe ihres Handys. Dies verweigerte die Zeugin jedoch. Daraufhin entrissen der Angeklagte und der Mittäter der Zeugin das Handy. Dieses verblieb beim gesondert verfolgten OJ.. cc) Mit Urteil des Amtsgericht Düren vom 22.08.2005 (Az. 10 Ls 167/05), rechtskräftig am selben Tag, wurde der Angeklagte wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Urteile des Jugendschöffengerichts Düren vom 22.10.2004 (Az. 10 Ls 166/04) und vom 14.02.2005 (Az. 10 Ls 233/04) - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen: Am 02.04.2005 gegen 22.10 Uhr trafen der Angeklagte und der gesondert verfolgte IY. CG. im HD. Park in L. auf die Zeugen OE. und BF.. Der Angeklagte und der CG. entschlossen sich, dem Zeugen OE. das Handy zu entwenden. Deshalb baten sie den Zeugen, ihnen das Handy für einen kurzen Anruf zur Verfügung zu stellen. Der Zeuge ahnte nichts Böses und übergab dem Angeklagten sein Handy der Marke Nokia. Der Angeklagte behielt dann das Handy für sich und gab es auch auf Bitten des Zeugen OE. nicht zurück. Am 18.04.2005 besuchte der Angeklagte gegen 15.30 Uhr zusammen mit dem gesondert verfolgten DF. FZ., DV. MM. und PC. AH. den Zeugen VO. in L., NR.-straße 20. Als der Zeuge VO. die Wohnungstür öffnete, schlugen der Angeklagte und seine Mittäter auf den Zeugen VO. ein, weil dieser den Angeklagten nicht in seine Wohnung lassen wollte. Der Zeuge VO. erlitt Schwellungen im Gesicht. Am 20.04.2005 traf der Angeklagte und der gesondert verfolgte JU. FB. auf die Zeugen HH., CG. und DO. an der Kirche St. UM. in L.. Der Angeklagte und sein Mittäter fragten die Zeugen nach einer Zigarette. Die Zeugen weigerten sich, dem Angeklagten und seinen Mittätern eine Zigarette zu geben. Daraufhin bedrohte der FB. den Zeugen CG., während der Angeklagte den Zeugen nach Zigaretten abtastete und seine Taschen durchsuchte. Der Zeuge CG. duldete dies aus Angst vor der aggressiven Haltung des Angeklagten und des FB.. Als der Zeuge DO. dem Zeugen CG. zur Hilfe kommen wollte, stieß der gesondert verfolgte FB. den Zeugen die Treppe herunter. Zusammen mit dem FB. schlug und trat der Angeklagte sodann auf den Zeugen FB. ein, der am Boden lag. Der Zeuge wurde durch Schläge und Tritte erheblich verletzt. Er erlitt Prellungen am gesamten Körper. Der Angeklagte und sein Mittäter ließen von dem Zeugen erst ab, als sie erfuhren, dass die Polizei benachrichtigt wurde. Der Zeuge DO. musste ins Krankenhaus gebracht werden. Die Verletzungen sind folgenlos verheilt. dd) Mit Urteil des Amtsgerichts Düren vom 11.02.2008 (Az. 10 Ls 240/07), rechtskräftig seit dem 19.02.2008, wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Urteile des Jugendschöffengerichts Düren vom 22.08.2005 (Az. 10 Ls 167/05) und vom 25.06.2007 (Az. 10 Ls 76/07) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. In der Sache sind durch das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen worden: Die Angeklagten – mitangeklagt war der WS. UG. - hielten sich am Abend des 12.08.2007 in L. auf. Bei ihnen war eine unbekannte Person, deren Identität auch in der Hauptverhandlung nicht ermittelt werden konnte. Gemeinsam mit der Zeugin NC. hielten sich die Angeklagten auf dem Annakirmesplatz im Bereich der KR.-straße auf. Auf der anderen Straßenseite trafen dann die Zeugin MN., BL. und JT. sowie die Zeugin WM. ein. Der Zeuge MN. begab sich dann zu den Angeklagten und deren Begleiter. Nach einem Gespräch, dessen Inhalt in der Hauptverhandlung nicht mehr festzustellen war, begab sich der Zeuge MN. wieder auf die andere Straßenseite. Mit den weiteren Zeugen BL., JT. und WM. begab sich der Zeuge MN. dann in Richtung L. D.. Die Angeklagten und ihr unbekannter Begleiter entschlossen sich jetzt, den Zeugen MN. anzugreifen. Den Grund für diesen Entschluss konnte das Gericht in der Hauptverhandlung nicht ermitteln. Auf dem Weg zum Bahnübergang der KR.-straße riefen die Angeklagten und ihr Begleiter hinter dem Zeugen MN. her, er möge stehen bleiben. Im Bereich des Bahnübergangs holten die Angeklagten den Zeugen und seine Begleiter ein. Der Zeuge JT. bemerkte spätestens jetzt, dass die Angeklagten aggressiv vorgehen wollten. Er rief deswegen die Polizei an. Die Angeklagten und ihr Begleiter veranlassten den Zeugen MN. mit ihnen ein Stück zur Seite zu gehen. Einer der Angeklagten schlug plötzlich und überraschend mit der Faust auf den Zeugen MN. ein. In der Hauptverhandlung konnte nicht geklärt werden, von welchem der Angeklagten und ihres Begleiters der Schlag ausging. Der Zeuge MN. erlitt durch den Schlag Schwellungen und Hämatome im Gesicht. Außerdem blutete die Nase des Zeugen. Als der Zeuge MN. sich mit einem Reizstoffsprühgerät zur Wehr setzte, flüchteten die Angeklagten. Kurz darauf erschien die Polizei. Die Angeklagten konnten zunächst flüchten, wurden jedoch kurze Zeit später durch die Polizei gestellt. Zu diesem Zeitpunkt führte der Angeklagte J. [unter diesem Namen wurde der Angeklagte damals verurteilt] zwei Minigrip-Tütchen mit Marihuana sowie zwei Joints mit sich. Das Gesamtgewicht des Marihuanas betrug 2,3 g. Der Angeklagte J. ist nicht im Besitz einer Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitteln. ee) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Düren vom 09.04.2008 (Az. 12 Cs 327/08), rechtskräftig seit dem 07.05.2008, wurde der Angeklagte wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte erreichte in der Nacht vom 24. auf den 25.02.2008 zwischen 23.00 Uhr und 03.00 Uhr gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Jugendlichen LF. NH. WX. durch Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft, dass er und der gesondert verfolgte WX. in dem bordellartigen Nachtbarbetrieb „AR.“ Getränke, nämlich zwei Gläser Whiskey zu je 5 EUR, vier Gläser Kölsch zu je 4 EUR, ein Glas Asbach zu vier EUR und acht Fläschchen Asti zu je 25 EUR im Gesamtwert von 230 EUR für sich und diverse dort anwesende Frauen erhielten. Trotz seiner mehrfachen Versicherung gegenüber der Thekenkraft VI. IL. verfügte der Angeklagte und sein jugendlicher Begleiter über keinerlei Barmittel. Zu diesem Zeitpunkt wusste er, dass er und der gesondert verfolgte Jugendliche LF. NH. WX. weder willens noch in der Lage waren, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. ff) Mit Urteil des Amtsgerichts Düren vom 08.10.2008 (Az. 10 Ls 182/08), rechtskräftig am selben Tag, wurde der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Form des Versuchs, unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Düren vom 11.02.2008 (Az. 10 Ls 240/07) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen: Am 02.10.2007 trafen sich der Angeklagte und die Zeugen QD. und AL. auf dem Gelände des Kindesheimes St. IH. in L. an St. UM.. Bei diesem Zusammentreffen überließ der Zeuge AL. dem Zeugen QD. seine Jacke und sein Handy. Der Zeuge QD. gab anschließend die Jacke des Zeugen AL. und dessen Handy an den Angeklagten weiter. Der Angeklagte fragte den Zeugen AL., ob er ihm dessen Jacke und dessen Handy abkaufen könne. Dies wurde von dem Zeugen AL. abgelehnt. Der Angeklagte verlangte daraufhin von dem Zeugen AL., ihm die Jacke und das Handy bis zum Abend zu leihen. Mit einem Ausleihen der Jacke und des Handys war der Zeuge AL. ebenfalls nicht einverstanden. Der Angeklagte nahm aus dem Handy des Zeugen AL. die Simkarte. Die Simkarte gab er an den Zeugen zurück. Außerdem händigte der Angeklagte dem Zeugen AL. sein Handy aus, bei dem es sich um ein älteres Modell handelte. Ohne dass der Zeuge AL. damit einverstanden war, entfernte sich der Angeklagte vom Gelände des Kinderheims St. IH. mit der Jacke und dem Handy des Zeugen, wobei er in einem aggressiven Ton gegenüber dem Zeugen AL. erklärte, es werde „etwas passieren“, wenn der Zeuge ihm die Jacke und das Handy nicht liehe und wenn er ihn, den Angeklagten, wegen der Mitnahme der Jacke und des Handys bei der Polizei anzeigen würde. Ob der Angeklagte dem Zeugen AL. damit gedroht hat, er werde ihm einen Kopfstoß verpassen, wenn er eine Anzeige erstatte, konnte der Zeuge AL. im Hauptverhandlungstermin nicht mehr bestätigen. Auf Grund des aggressiven Verhaltens des Angeklagten ließ der Zeuge AL., der verängstigt war, zu, dass sich der Angeklagte mit seiner Jacke und seinem Handy von dem Gelände des Kindesheimes St. IH. entfernte. Am 07.10.2007 traf der Angeklagte erneut mit dem Zeugen AL. zusammen. Bei diesem Zusammentreffen forderte der Angeklagte von dem Zeugen AL. die Herausgabe des Ladegeräts für das Handy. Für den Fall der Nichtherausgabe des Ladegeräts drohte er dem Zeugen AL. an, ihm in das Knie zu schießen. Der Zeuge AL. gab jedoch das Ladegerät an den Angeklagten nicht heraus. Der Angeklagte gab die Jacke an den Zeugen AL. etwa eine Woche nach dem Vorfall vom 02.07.2007 zurück. Eine Rückgabe des Handys erfolgte nicht. Nach der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat er das Handy verkauft. Der Angeklagte befand sich vom 04.06.2008 bis zum 12.01.2009 und vom 12.02.2009 bis zum 24.07.2009 in dieser Sache in der JVA Heinsberg in Haft. Mit Beschluss vom 15.07.2009, rechtskräftig seit dem 24.07.2009, wurde der Vollzug der Reststrafe aus dem Urteil vom 08.10.2008 zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 21.06.2011, rechtskräftig seit dem 05.07.2011, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und die Vollstreckung der Resteinheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgericht Düren vom 08.10.2008 angeordnet. Der Angeklagte befand sich vom 15.11.2011 bis zum 17.11.2011 in der JVA Koblenz und ab 17.11.2011 in der JVA VB. in Haft. Am 02.09.2012 wurde der Angeklagte nach vollständiger Verbüßung der Einheitsjugendstrafe aus der Haft entlassen. gg) Mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 03.03.2015 (Az. 12 Ds 20/15), rechtskräftig seit dem 11.03.2015, wurde der Angeklagte wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. In der Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Düren vom 08.10.2008 (10 Ls 182/08) unter anderem wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 20.06.2012 stellte das Landgericht Aachen fest, dass die nach vollständiger Verbüßung dieser Jugendstrafe eingetretene Führungsaufsicht nicht entfällt (33 f StVK 352/12). Zugleich wurde der Angeklagte gemäß § 68b Abs. 1 StGB unter anderem angewiesen, jeden Wechsel des Wohnortes unter Vorlage einer Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes seinem Bewährungshelfer unverzüglich mitzuteilen, Ladungen des Bewährungshelfers Folge zu leisten und diesen bis auf weiteres mindestens zweimal monatlich aus eigenem Antrieb aufzusuchen. Diese Weisung konkretisierte die Kammer durch Beschluss vom 06.08.2013 dahingehend, dass der Angeklagte angewiesen wurde, sich jeden ersten und dritten Montag eines Monats in der Sprechstunde zwischen 15.00 Uhr und 19.00 Uhr bei seiner Bewährungshelferin, der Zeugin ZJ. GO., zu melden. Fall 1: Gegen die vorgenannten Weisungen verstieß der Angeklagte, indem er seine Bewährungshelferin ab dem 16.09.2013 nicht mehr aufsuchte und keinen Kontakt zu ihr hielt. Das letzte persönliche Gespräch mit der Bewährungshelferin fand am 10.09.2013 statt. Fall 2: Weiterhin verstieß er gegen die o.g. Weisungen, indem er sich seit September 2013 unangemeldet an einem für die Behörden unbekannten Ort aufhielt. 2. Die Angeklagte Dr. Z. wurde am 00.00.0000 in U. geboren. Sie hat zwei Geschwister: Ihr Bruder ist ein Jahr jünger und arbeitet beim Finanzamt, ihre Schwester ist sieben Jahre jünger und arbeitet als Verwaltungsangestellte beim LY. QF. GL.. Der Vater der Angeklagten ist Betriebswirt, ihre Mutter ist gelernte Fremdsprachenkorrespondentin. Im Jahr 2001 trennten sich die Eltern der Angeklagten. Beide Elternteile heirateten im Jahr 2003 ihre neuen Lebenspartner. In den Jahren 2006 und 2012 erkrankte die Mutter der Angeklagten schwer, im Jahr 2014 der Vater der Angeklagten. Die Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule und im Anschluss ein Gymnasium in U.. Im Jahr 1994 zog die Familie nach ZQ., im Zuge dessen wechselte die Angeklagte auf ein Gymnasium in ZR.. Nachdem die Angeklagte ein Auslandsschuljahr in den USA verbracht hatte, zog die Familie nach AE. um, wodurch die Angeklagte erneut die Schule wechseln musste. Im Jahr 2000 schloss sie die Schulzeit mit dem Abitur auf einem AE.er Gymnasium ab. Nach dem Abitur begann die Angeklagte ein duales Studium bei der Landesbank HI. in AX., welches sie jedoch nach wenigen Monaten abbrach. Ab dem Wintersemester 2000 studierte sie Psychologie an den Universitäten WW., PF. und VB.. Ihr Studium schloss sie im Dezember 2005 als Diplom-Psychologin ab. Von 2006 bis 2009 promovierte sie am GT.-OG.-Institut für Psycholinguistik in UD. in den Niederlanden; im Jahr 2011 wurde ihr die Doktorwürde verliehen. Von 2009 bis 2013 war sie beruflich an verschiedenen Hochschulen in Deutschland tätig. Seitdem ist sie beim LY. Institut für IZ.- und AD. (DLR) in PI. angestellt. Zu Beginn des Jahres 2014 stellten sich bei der Angeklagten Panikattacken ein, die sich durch Atemnot und Druck auf der Brust zeigten. Seit Oktober 2014 ist sie wegen der Panikattacken arbeitsunfähig krankgeschrieben und geht ihrer Tätigkeit beim DLR nicht mehr nach. Die Angeklagte bezieht Krankengeld von monatlich 1700 EUR. Wegen der Panikattacken suchte sie verschiedene Psychiater auf. Zunächst wurde bei ihr eine Borderline-Störung, später eine depressive Störung bzw. eine Angststörung diagnostiziert. Anfang des Jahres 2015 zeigten sich bei der Angeklagten Dr. Z. weitere psychische Auffälligkeiten. Spätestens seit Juni 2015 litt sie unter einer Psychose. Die Angeklagte bildete sich wahnhaft ein, verfolgt zu werden und fühlte sich in dieser Zeit irreal in ihrer Existenz bedroht: Menschen aus ihrem Umfeld würden in Zeichensprache über sie kommunizieren. Sie würden einen Komplott gegen sie schmieden. Sie hatte Angst, von einer kriminellen Vereinigung entführt zu werden. Sie war davon überzeugt, dass ihr Computer und ihr Mobiltelefon gehackt worden seien und man sie abhöre. In ihr Wahnsystem nahm sie Bekannte auf: Als aus ihrem Wasserhahn braunes Wasser lief, machte sie die Nebenklägerin XR.-FV., mit der sie zu diesem Zeitpunkt seit circa eineinhalb Jahren befreundet war, dafür verantwortlich. Sie nahm an, dass diese an einem Komplott gegen sie beteiligt sei. Auch warf sie dem Mitangeklagten C. – mit dem sie seit Anfang Februar 2015 liiert war und zusammen wohnte – vor, sie bestohlen zu haben. In dieser Zeit wechselte die Angeklagte fünfmal ihr Türschloss und warf wertvolle Ohrringe weg, da sie davon ausging, in diesen befänden sich Peilsender. Die Angeklagte magerte ab und ließ ihre Wohnung verwahrlosen. Sie verhielt sich affektiert und um Aufmerksamkeit heischend, beschimpfte und provozierte anlasslos Bekannte. Seit Sommer 2014 konsumierte die Angeklagte Speed und Ecstasy. Ab Frühjahr 2015 nahm sie circa zwei Gramm Speed pro Woche zu sich. Gegen ihre Angstgefühle konsumierte sie gelegentlich Ecstasy. Weitere Drogen konsumierte sie nicht. Alkohol trinkt die Angeklagte in Maßen. Von schweren Erkrankungen hat sie nicht berichtet. Die Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Dem Angeklagten C. kam in Anbetracht seiner finanziellen Situation im März 2015 die Idee, durch ein Geschäft mit einer größeren Menge Marihuana schnelles Geld zu machen. Er weihte die Angeklagte Dr. Z. in sein Vorhaben, eine größere Menge der Droge in VB. zu erwerben und am gleichen Tag mit erheblichem Gewinn an einen ihm bekannten Abnehmer zu verkaufen, ein. Die Angeklagte Dr. Z. sollte das Kapital für den Erwerb des Marihuanas bereitstellen. Diese erklärte sich bereit, einen Betrag von 2600 EUR, den Großteil ihrer Ersparnisse, zur Verfügung zu stellen. In Umsetzung ihres Vorhabens erwarben die Angeklagten im März gemeinsam in Aachen für 2600 EUR, welche die Angeklagte Dr. Z. zuvor von ihrem Konto abgehoben hatte, circa 500 Gramm Marihuana. Der geplante Weiterverkauf durch den Angeklagten C. scheiterte. Die Angeklagten portionierten daraufhin das erworbene Marihuana in Konsumeinheiten von etwas unter einem Gramm für den Straßenverkauf. Es war geplant, den Abnehmern vorzuspiegeln, dass eine Tüte, die für 10 EUR veräußert werden sollte, ein Gramm Marihuana enthalte. Die Angeklagte Dr. Z. entwickelte in der Folgezeit die irreale Angst, das in ihrer Wohnung versteckte Marihuana könnte gestohlen werden. Ende April 2015 nahm die Angst überhand. Die Angeklagte wandte sich an die Nebenklägerin XR.-FV. und bat diese, eine Tüte mit zwei Thermoskannen, in denen sich 200 Konsumeinheiten mit insgesamt circa 160 Gramm Marihuana befanden, für sie für eine unbestimmte Zeit aufzubewahren. Die Nebenklägerin willigte ein und nahm das Marihuana mit in ihre Wohnung VU.-straße 61 in PI.. Dieses Vorgehen war mit dem Angeklagten C. nicht abgesprochen. Die Nebenklägerin berichtete kurz darauf ihrem Lebenspartner, dem Nebenkläger ZC., davon, für die Angeklagte Betäubungsmittel zu verwahren. Der Nebenkläger ZC. riet ihr daraufhin, sich der Drogen zu entledigen. Dem Rat folgend warf die Nebenklägerin beide Thermoskannen nebst Inhalt in den Abfall, ohne dies der Angeklagten Dr. Z. mitzuteilen. Nachdem die Angeklagte Dr. Z. dem Angeklagten C. offenbart hatte, 200 Konsumeinheiten Marihuana an die Nebenklägerin zur Aufbewahrung gegeben zu haben, kam es zwischen den beiden zum Streit. Sie kamen überein, sich wieder in den Besitz des Marihuanas zu bringen. Die Angeklagte Dr. Z. versuchte daraufhin ab Mitte Mai 2015, die Nebenklägerin telefonisch zu erreichen, um das Marihuana von ihr zurückzuerlangen. Die Nebenklägerin nahm die Telefonate nicht an und ging der Angeklagten aus dem Weg, da sie nicht offenbaren wollte, dass sie die Drogen vernichtet hatte. Die Angeklagten machten sich Gedanken über das Verhalten der Nebenklägerin. Sie fragten sich, ob die Nebenklägerin noch im Besitz der Drogen sei. Sie argwöhnten, die Nebenklägerin könnte diese auf eigene Rechnung verkauft haben. Am Samstag, den 06.06.2015, traf der Angeklagte C. in einem Supermarkt auf den Zeugen TR., der – wie der Angeklagte wusste – früher der Lebensgefährte der Nebenklägerin XR.-FV. war und weiterhin mit ihr in Kontakt stand. Die Nebenklägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt in CA. am Niederrhein, dem Wohnort des Nebenklägers ZC.. Aggressiv fragte der Angeklagte den Zeugen, ob er wisse, wo sich die Nebenklägerin befinde und sprach ihn auf die überlassene Tüte mit den Drogen an. Der Zeuge TR. – der keinerlei Kenntnis von der Tüte und deren Inhalt hatte – fühlte sich durch den Angeklagten C. bedroht. Beunruhigt informierte der Zeuge die Nebenklägerin über die Kontaktaufnahme durch den C.. Diese entschloss sich daraufhin zusammen mit ZC. nach PI. zu fahren und vereinbarte für den Abend des 08.06.2015 ein Treffen mit dem Zeugen TR.. Am Morgen des 08.06.2015 konsumierte die Angeklagte Dr. Z. eine Ecstasy Tablette. Sie steigerte sich erneut in den Wahngedanken, ihr Mobiltelefon werde abgehört. Diesmal hatte sie die irreale Vorstellung, dass die Nebenklägerin etwas damit zu tun habe. Um der vermeintlichen Abhörmaßnahme zu entgehen, warf sie ihr Mobiltelefon weg, erwarb im Einkaufszentrum in PI.-MX. ein neues Telefon und wechselte ihre Rufnummer. Am Abend des 08.06.2015 ging sie zusammen mit dem Angeklagten, dessen Bruder, dem gesondert verfolgten GS. J., und dessen Freundin im PI.er (…) aus. Im Laufe des Abends kehrten sie in verschiedenen Lokalen ein, in denen die Angeklagte Dr. Z. insgesamt ein Glas Wodka Red-Bull sowie zwei Gläser Bier bestellte, aus denen sie - ihrer Gewohnheit entsprechend – nur wenig trank. Der Angeklagte C. nahm an diesem Abend eine geringe Menge Alkohol zu sich, zu der die Kammer keine näheren Feststellungen treffen konnte. Drogen konsumierte er nicht. Am frühen Morgen des 09.06.2015 traf die Gruppe um die Angeklagten vor der Gaststätte BV. in der RL.-straße auf die Nebenklägerin XR.-FV., die sich in Begleitung der Zeugen ZB. und TR. befand und die Gaststätte gerade verließ. ZC. und XR.-FV. waren aus CA. nach PI. gekommen. XR.-FV. hatte sich – wie verabredet - mit dem Zeugen TR. in der Gaststätte BV. getroffen. Der Nebenkläger ZC., dem nach einem schweren Verkehrsunfall beide Unterschenkel amputiert worden waren, litt an diesen Abend an neuropathischen Schmerzen in seinen Beinstümpfen und war in der Wohnung der Nebenklägerin XR.-FV. verblieben. Die Angeklagte Dr. Z. konfrontierte die Nebenklägerin sofort damit, für sie für mehrere Wochen nicht erreichbar gewesen zu sein. Unbeirrt setzte die Nebenklägerin im Beisein des Zeugen ZB. ihren Weg zu ihrer in der Nähe gelegenen Wohnung VU.-straße 61 fort. Neben XR.-FV. gehend forderte die Angeklagte Dr. Z. aggressiv die Rückgabe der Tüte mit dem Marihuana. Sie wollte von der Nebenklägerin wissen, ob sie die Drogen absprachewidrig verkauft habe und konfrontierte sie mit einer Entschädigungsforderung von 3000 EUR für den Fall der Veräußerung. Die Nebenklägerin wollte der Angeklagten nicht offenbaren, dass sie die Drogen weggeworfen hatte. Zu einer finanziellen Kompensation war sie nicht bereit. Sie wusste um den psychischen Zustand der Angeklagten Dr. Z.. Sie hoffte, mit dieser fertig zu werden, indem zunächst vorgab, nicht zu wissen, was die Angeklagte von ihr wolle. Die Angeklagte Dr. Z. ließ sich nicht beirren und verlangte unablässig in aggressiven Ton die Rückgabe der Drogen bzw. finanzielle Entschädigung. Die Nebenklägerin machte dann die Rückgabe geliehener Kleidung zur Vorbedingung eines Gesprächs über die Tüte mit den Drogen. Schließlich wusste sie sich nicht anders zu helfen, als der Angeklagten zu drohen, für ihre Einweisung in die Psychiatrie zu sorgen. Als die Angeklagte Dr. Z. und die Nebenklägerin XR.-FV. das Mehrfamilienhaus VU.-straße 61 erreicht hatten, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden, die darin gipfelte, dass die Nebenklägerin der Angeklagten mit einem kleinen stabförmigen Gegenstand ins Gesicht schlug. Um die Angeklagte loszuwerden, gab die Nebenklägerin nunmehr vor, die Tüte mit den Drogen holen zu wollen und ging anschließend in ihre Wohnung. Während die Angeklagte im Beisein des Zeugen ZB. vor der Eingangstür des Mehrfamilienhauses auf die Rückkehr der Nebenklägerin wartete, erschienen der Angeklagte C. und der gesondert verfolgte GS. J.. C. hatte sich in der Hoffnung, dass die Angeklagte Dr. Z. in einem Gespräch mit XR.-FV. eine Klärung herbeiführen werden könne, zurückfallen lassen. Gemeinsam mit dem gesondert verfolgten GS. J. und dem Zeugen TR. hatte er sich in eine auf dem Weg zur Wohnung der Nebenklägerin gelegene Gaststätte begeben. Dort hatte der Angeklagte C. ein Flaschenbier erworben, etwas aus der Flasche getrunken und war anschließend zusammen mit seinem Bruder zu der Wohnung der Nebenklägerin gegangen. Der Zeuge TR. begab sich ebenfalls dorthin. Nach kurzem Aufenthalt vor dem Mehrfamilienhaus verließ er gemeinsam mit ZB. die Örtlichkeit. 2. Die Angeklagte Dr. Z. informierte C. und dessen Bruder über das zwischenzeitlich Vorgefallene. Der Angeklagte C. war erbost, dass die Nebenklägerin seine Partnerin körperlich attackiert hatte. Beide Angeklagten realisierten mit zunehmender Wartezeit, dass die Nebenklägerin, ihre Ankündigung, die Drogen herauszugeben, nicht in die Tat umsetzen würde. Aufgrund des Verhaltens der Nebenklägerin gelangten sie zu dem Schluss, dass die Nebenklägerin das Marihuana auf eigene Rechnung veräußert habe und deswegen zur Herausgabe der Drogen außerstande sei. Außer sich vor Wut fassten sie gemeinsam mit dem gesondert verfolgten GS. J. den Entschluss, sich Zutritt zur Wohnung der Nebenklägerin zu verschaffen, um unter Einsatz von körperlich wirkender Gewalt von der Nebenklägerin eine finanzielle Kompensation für die Drogen in Höhe von 3.000 EUR zu erlangen. Den Angeklagten war klar, dass sie rechtlich von der Nebenklägerin keine Entschädigung beanspruchen konnten. Der gesondert verfolgte J. führte ein Messer mit einer Klingenlänge von circa 7 cm mit sich, wovon die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatten. Der Angeklagte C. war bei der nachfolgenden Tat uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handels einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Insbesondere lag keine alkoholbedingte Einschränkung oder gar Aufhebung der Unrechtseinsicht bzw. der Steuerungsfähigkeit vor. Die Angeklagte Dr. Z. litt in der Tatnacht entweder an einer paranoiden Psychose, einer schizoaffektiven Störung oder einer substanzbedingten Psychose. Ungeachtet ihres psychischen Zustandes war sie in der Lage, das Unrecht ihres Handels einzusehen. Nicht auszuschließen ist aber, dass ihre Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln, zur Tatzeit erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB). In Umsetzung ihres Vorhabens klingelten die Angeklagten zunächst mehrfach bei der Nebenklägerin XR.-FV.. Diese lag mit dem Nebenkläger ZC. im Bett. Sie nahm das Klingeln wahr, war aber nicht gewillt, hierauf zu reagieren und den Angeklagten Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren. Nach einiger Zeit gelangte die Gruppierung in das Mehrfamilienhaus und begab sich vor die Wohnung der Nebenklägerin XR.-FV. in den dritten Stock des Hauses. Die Angeklagten schlugen gegen die verschlossene hölzerne Wohnungstür und forderten die Nebenklägerin lautstark auf, diese zu öffnen. ZC. verließ das Bett und forderte die Nebenklägerin auf, die Polizei zu rufen. Diese war wegen des Drogenhintergrunds der Auseinandersetzung aber nicht gewillt, die Polizei einzuschalten. Stattdessen schrieb sie um 3:49 Uhr an die Mutter der Angeklagten Dr. Z. eine WhatsApp-Nachricht, in der sie mitteilte, dass die Angeklagte und ihr Freund ihr die Tür eintreten würden. Sie stand mit der Mutter der Angeklagten wegen des psychischen Zustandes der Angeklagten schon seit einigen Wochen in Kontakt und hoffte, die Mutter der Angeklagten könnte auf diese – auch zur späten Stunde – mäßigend einwirken. Als der Tätergruppierung klar wurde, dass die Nebenklägerin die Wohnungseingangstüre nicht öffnen würde, trat der Angeklagte C. absprachegemäß so heftig gegen die Tür, dass die Türscharniere nachgaben und die verschlossene Türe mit einem lauten Knall in die Wohnung fiel. Nunmehr alarmierte die Nebenklägerin die Polizei und bat um 3:52 Uhr um Hilfe. Der gesondert verfolgte GS. J. zog sich die Kapuze seines Kapuzenpullis über den Kopf, um eine Wiedererkennung zu verhindern. Er nahm nunmehr das erwähnte Messer in die Hand und begab sich mit den beiden Angeklagten in die Wohnung der Nebenklägerin. Diese ist wie folgt geschnitten: Nach Betreten der Wohnung befindet man sich in der Küche. Von dieser geht linksseitig ein kurzer Flur ab, an den sich unmittelbar der spartanisch eingerichtete Wohn- und Schlafbereich anschließt. Der Nebenkläger ZC., der seine Freundin beschützen wollte, hatte zwischenzeitlich seinem Rucksack ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von circa 10 cm entnommen. Er humpelte sodann, das noch zusammengeklappte Messer in der Hand haltend, auf seinen Beinstümpfen vom Schlaf- in den Küchenbereich. Dort stellte er sich den drei Tätern entgegen und schrie laut um Hilfe. Weder der Lärm im Treppenhaus noch das Eintreten der Wohnungseingangstüre noch die Hilfeschreie des Nebenklägers führten zu irgendwie gearteten Reaktionen der Nachbarn im Mehrfamilienhaus. Im Küchenbereich richtete nun der gesondert verfolgte GS. J. sein Messer auf den Nebenkläger ZC., um diesen einzuschüchtern und davon abzuhalten, Widerstand zu leisten. In Reaktion hierauf rief der Nebenkläger ZC.: „Wollt ihr einen Amputierten abstechen?“ und klappte sein Messer auf. Die Angeklagten nahmen nunmehr das Messer wahr, mit dem der gesondert verfolgte GS. J. den Nebenkläger ZC. bedrohte und billigten dessen Einsatz im Rahmen ihres Tatplanes. Die Angeklagte Dr. Z. schrie in einem Aggressionsdurchbruch: „Stich den Krüppel ab!“ Der gesondert verfolgte GS. J. war jedoch auf die auf dem Küchentisch liegende Geldbörse des Nebenklägers ZC. aufmerksam geworden und trat unter Vorhalt des Messers an den Tisch heran, um das in der Brieftasche befindliche Geld als Teil der angestrebten finanziellen Kompensation an sich zu bringen. Der Nebenkläger ZC. kam ihm zuvor und steckte seine Geldbörse ein. Die Angeklagte Dr. Z. passierte daraufhin ZC., den der GS. J. mit vorgehaltenem Messer in Schach hielt und begab sich in den Wohn- bzw. Schlafbereich der Wohnung. Der Angeklagte C. folgte der Angeklagten Dr. Z. kurze Zeit später, während der GS. J. weiterhin den ZC. in der Küche mit dem Messer bedrohte. Die hochgradig erregte Angeklagte Dr. Z. schrie die auf dem Bett sitzende Nebenklägerin XR.-FV. an und hielt ihr die Veräußerung der Drogen vor. Sie forderte die Nebenklägerin zur Zahlung einer Entschädigung von 3000 EUR auf. Die Nebenklägerin kreischte laut, ohne auf die Forderung der Angeklagten einzugehen. Die Angeklagte Dr. Z. geriet immer mehr in Rage und erhöhte in ihrem Erregungszustand die von ihr geforderten Beträge immer weiter, bis sie schließlich 28.000 EUR von der Nebenklägerin verlangte. Da die Nebenklägerin auf ihr Ansinnen in keiner Weise einging, sondern nur rumschrie, stürzte sich die Angeklagte wütend auf die Nebenklägerin, drückte diese in die Matratze und würgte sie mit beiden Händen am Hals, um ihren Widerstand zu brechen. Die Angeklagte ließ jedoch nach einigen Sekunden wieder von ihr ab. Der Angeklagte C. stand währenddessen – wie verabredet - eingriffsbereit am Bett der Nebenklägerin. Nachdem sich die Nebenklägerin wieder aufgerichtet hatte, trat der Angeklagte C., der dunkle, knöchelhohe Sportschuhe aus Kunststoff trug, der Nebenklägerin absprachegemäß insgesamt dreimal gegen die linke Seite ihres Oberkörpers, um nunmehr ihren Widerstand zu überwinden und sie zur Erfüllung der Entschädigungsforderung anzuhalten. Die Nebenklägerin schrie laut auf. Der Nebenkläger ZC. vernahm den Schmerzensschrei der Nebenklägerin. Er begab sich nach dem ersten Tritt rückwärts auf seinen Beinstümpfen gehend, das Messer in Richtung des gesondert verfolgten GS. J. haltend, in den Wohn- und Schlafbereich und erreichte das Bett. Um weitere Einwirkungen des Angeklagten C. auf die Nebenklägerin zu unterbinden, machte er in dessen Richtung Stichbewegungen mit seinem Messer und zog mit seiner freien Hand die Nebenklägerin XR.-FV. zu sich in Richtung des hinteren Bereichs des Bettes. Der gesondert verfolgte GS. J. folgte ihm in den Wohn- und Schlafbereich und richtete das von ihm geführte Messer auf die beiden Nebenkläger, um sie einzuschüchtern. Erneut forderten die Angeklagten von der Nebenklägerin die Zahlung einer finanziellen Kompensation für die Drogen: Diese zeigte keine Reaktion. Die Täter gelangten zu der Erkenntnis, dass sie von der Nebenklägerin kein Geld bekommen würden. Spontan entschieden sie sich, ersatzweise Wertgegenstände aus der Wohnung zu entwenden, um diese zu veräußern und so eine Kompensation für die Drogen zu erlangen. Der Angeklagten Dr. Z. kam der Gedanke, dass ZC. die Wegnahme durch einen Messereinsatz unterbinden könnte. Da sie überzeugt war, dass ZC. das Messer nicht einsetzen würde, ging sie auf ihn zu, kniete sich vor ihm hin, hielt sich dessen Messer an den Hals und rief „versuch doch mich abzustechen, ich bin unverwundbar“. Mit ihrem Vorgehen wollte sie ZC. entlarven: Für alle Beteiligten sollte klar werden, dass der Vorhalt des Messers eine leere Drohung darstellt. Tatsächlich wollte ZC. die Auseinandersetzung nicht weiter eskalieren lassen und fürchtete, dass der Einsatz des Messers „zu Toten führen könne“. Er ließ daraufhin sein Messer fallen. Die Angeklagte Dr. Z. rief laut: „Wir nehmen jetzt, was uns gehört.“ Der Angeklagte C. löste daraufhin den im Wohn- und Schlafbereich befindlichen Flachbildfernseher von seiner Verkabelung und nahm ihn mit. Der gesondert verfolgte J. durchsuchte den Küchenbereich nach Wertgegenständen. Die Angeklagte Dr. Z. ergriff eine Figur „Shaun das Schaf“. Unter dem Eindruck der zuvor ausgeübten Gewalt aber auch in der Annahme, dass der gesondert verfolgte GS. J. andernfalls in den Wohn- und Schlafbereich zurückkehren und von seinem Messer Gebrauch machen würde, ließen die Nebenkläger die Wegnahme der Gegenstände zu. Dies war der Tätergruppierung bewusst. Bevor die Täter mit der gemachten Beute die Wohnung verließen, drohten sie an, im Laufe des Tages zurück zu kommen, um sich den „Rest“ zu holen. Der Angeklagte C. entwendete aus der Wohnung einen Flachbildfernseher der Marke Sony. Der gesondert verfolgte J. nahm eine Kamera Canon EOS 650, ein Handy Blackberry, eine Dockingstation der Firma Logitech und einen MP3 Player Apple IPod aus der Wohnung mit. Die Angeklagte Dr. Z. trug die erwähnte Figur „Shaun das Schaf“ aus der Wohnung. Als die Täter fast die Hauseingangstür des Mehrfamilienhauses erreicht hatten, bemerkten sie das Eintreffen der Polizei. Daraufhin beließen sie die entwendeten Gegenstände mit Ausnahme der Schaffigur auf dem ersten Treppenabsatz im Erdgeschoss und flüchteten sich durch ein im ersten Obergeschoss des Treppenhauses befindliches Fenster auf ein angrenzendes Flachdach. Dem gesondert verfolgten GS. J. gelang die Flucht, indem er von diesem Flachdach sprang, während die Angeklagten auf dem Flachdach durch die Zeugen PHK TV. und PHK VX. festgenommen wurden. Bei der Angeklagten Dr. Z. stellte der PK SV. später einen Geldbetrag von 200 EUR sicher. Der Flachbildfernseher ist mittlerweile von der Polizei an die Nebenklägerin herausgegeben worden. 3. Die Nebenklägerin XR.-FV. erlitt durch die Tritte des Angeklagten C. Hämatome am linken Arm und Oberkörper. Beide Nebenkläger leiden seit der Tat an Schlafstörungen und Schreckhaftigkeit. Sie haben Alpträume und Angst vor Menschen mit dunkler Hautfarbe; der Angeklagte C. und der gesondert verfolgte J. sind dunkelhäutig. Die Erlebnisse in der Tatnacht sind täglich Gesprächsthema zwischen den beiden. Der Nebenkläger ZC. hat seit der Tat mehr Schübe neuropathischer Schmerzen in seinen Beinstümpfen. Er fürchtet Repressalien des dritten Täters. 4. Der Angeklagte C. befindet sich seit seiner Festnahme aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 10.06.2015 (Az. 505 Gs 1015/15) in der Justizvollzugsanstalt Köln in Untersuchungshaft. Die Angeklagte Dr. Z. wurde im Laufe des 09.06.2015 aus der Untersuchungshaft entlassen und am 10.06.2015 erneut festgenommen. Sie befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 10.06.2015 (Az. 505 Gs 1016/15) zunächst in der JVA Köln. Dort verweigerte sie die Nahrungsmittelaufnahme, da sie wahnhaft davon ausging, dass das Essen vergiftet sei. Sie lag kataton in ihrer Zelle und sprach mit niemand. Sie wurde am 16.06.2015 in das Justizkrankenhaus Wittlich verlegt. Vom 03.07.2015 bis zum 12.01.2016 war sie in den Rheinischen Kliniken in ZP.-EK. vorläufig untergebracht. Zu Beginn ihres Aufenthaltes zeigte sie deutliche psychische Auffälligkeiten: Am ersten Abend ihres Aufenthaltes zog sie ihre Unterwäsche aus und machte Purzelbäume. Im ersten Monat ihres Aufenthaltes war sie instabil und hatte Stimmungsschwankungen. Sie berichtete von Verfolgungsideen, Bedrohungserleben und psychotischen Ängsten. Auch war sie misstrauisch und antriebsgemindert; bei ihr waren Denk- und Konzentrationsstörungen deutlich erkennbar. Zu Beginn des Unterbringungszeitraumes zeigte sie sich nicht krankheitseinsichtig, nahm allerdings ihre Medikamente, da sie diese „ausprobieren wollte“. Auch am 07.07.2015 trug sie erneut keine Unterwäsche und saß breitbeinig auf einer Wiese. Ab Mitte August 2015 zeigte sich eine Veränderung in ihrem Verhalten: Sie wurde ruhiger und distanzierte sich mehr und mehr von psychotischen Gedankengut. Seit Oktober 2015 ist die Angeklagte komplett symptomfrei. Am 19.10.2015 hat die Verteidigerin der Angeklagten Dr. Z. der Kammer ein Schreiben übermittelt, in welchem diese den GS. J. als den bis dato unbekannt gebliebenen flüchtigen Mittäter benannte. Ferner teilte sie seinen Wohnsitz in HL. und die Telefonnummer einer Person mit, bei der er sich in PI. aufgehalten hatte. Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.11.2015 das Hauptverfahren gegen die Angeklagte Dr. Z. eröffnet. Bei ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung durch den Zeugen KHK TA. am 27.11.2015 ließ sie sich im Wesentlichen wie in der Hauptverhandlung ein (vgl. dazu sogleich Ziffer III. 1. der Feststellungen). Anders als in der Hauptverhandlung bezog sie bei der Vernehmung den Standpunkt, dass Hintergrund des Tatgeschehens Schulden der Nebenklägerin in Höhe von 1000 EUR gewesen seien. Diese sei mit der Mitnahme des Fernsehers einverstanden gewesen. Am 12.01.2016 hat die Kammer den erwähnten Unterbringungsbefehl aufgehoben und am selben Tag einen Haftbefehl erlassen, von dessen Vollzug sie die Angeklagte verschont hat. Die Angeklagte befindet sich seitdem in der LVR-Klinik U. und lässt sich dort auf freiwilliger Basis weiter behandeln. III. 1. Die Verteidigerin der Angeklagten Dr. Z. hat in der Hauptverhandlung zunächst eine Erklärung zur Sache abgegeben, die sich die Angeklagte im Anschluss zu Eigen gemacht hat. Danach stand sie selbst für Nachfragen der Kammer zur Verfügung, bei denen sie die eingangs gemachten Angaben wiederholt und vertieft hat. Inhaltlich entspricht ihre Einlassung zur Vorgeschichte der Tat und dem Tatgeschehen (Ziffer II. 1. und 2.) mit Ausnahme der nachfolgend dargelegten Abweichungen den getroffenen Feststellungen. Abweichend von den Feststellungen hat sie sich wie folgt eingelassen: Sie habe der Nebenklägerin XR.-FV. 1.000 EUR in Teilbeträgen zur Begleichung der Miete geliehen. Bei der Auseinandersetzung mit der Nebenklägerin im Vorfeld der Tat aber auch bei dem eigentlichen Tatgeschehen sei es neben der Kompensation für die Drogen auch um die Rückzahlung dieses Darlehns gegangen. Der Angeklagte C., der gesondert verfolgte GS. J. und sie hätten vor dem Haus der Nebenklägerin noch nicht verabredet, sich mit Gewalt eine finanzielle Kompensation für die Drogen zu verschaffen. Vielmehr hätten sie sich zunächst zur Wohnung der Nebenklägerin begeben, um das Gespräch zu suchen. Sie sei bei dem Eintreten der Türe nicht zugegen gewesen, sondern habe sich am Hauseingang im Erdgeschoss bei dem gesondert verfolgten GS. J. befunden. Nach Vernehmen des Geräusches vom Eintreten der Türe sei sie dann zusammen mit J. die Treppe hinauf zur Wohnung der Nebenklägerin gerannt. Nach Betreten der Wohnung und dem Einsatz des Messers durch den Bruder des Angeklagten C. sei die Sache eskaliert. Erst dann sei der Entschluss zur gewaltsamen Erlangung einer Kompensation für die Drogen gefasst worden. Der Angeklagte C. hat sich selbst zur Sache eingelassen. Inhaltlich entspricht auch seine Einlassung zur Vorgeschichte der Tat und dem Tatgeschehen (Ziffer II. 1. und 2.) mit Ausnahme der nachfolgend dargelegten Abweichungen den getroffenen Feststellungen. Abweichend davon hat er zunächst geltend gemacht, dass es bei dem Tatgeschehen ausschließlich um die Rückzahlung des Darlehns der Nebenklägerin XR.-FV. von 1.000 EUR gegangen sei. Er sei bei der Tat angetrunken gewesen. Er habe zuvor erhebliche Mengen Whiskey, Bier und Wodka getrunken. Auf Nachfrage der Kammer hat er die Trinkmengen reduziert: Er habe vor der Tat ein Glas Whiskey Cola in einer Bar am MB.-straße zu sich genommen gehabt. Ferner habe er in einer anderen Gaststätte noch ein Bier und aus der später erworbenen Bierflasche noch etwas getrunken. Im Anschluss an die Einlassung der Angeklagten Dr. Z. hat er dann ausgeführt, dass es - wie von dieser geschildert - auch um die Erlangung einer Kompensation für die Drogen gegangen sei. Er habe die Türe zur Wohnung der Nebenklägerin in Gegenwart der Angeklagten Dr. Z. und einer weiteren Person, zu der er nichts sagen wolle, eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe man mit der Nebenklägerin nur reden wollen. In der Wohnung sei das Geschehen eskaliert. Erst dann sei der Entschluss zur gewaltsamen Erlangung einer Kompensation für die Drogen gefasst worden. Am vierten Hauptverhandlungstag hat er geltend gemacht, am Tattag acht Joints Marihuana und zugleich vier bis fünf Linien Kokain konsumiert zu haben. Er habe mit 17. Jahren begonnen, Marihuana zu rauchen, und habe dies regelmäßig bis zum 22. Lebensjahr getan. Es sei dann eine circa zweijährige Abstinenzphase gefolgt, ehe er mit 24 Jahren wieder angefangen habe, Marihuana zu rauchen und Kokain zu konsumieren. Er habe beide Drogen gleichzeitig eingenommen. Nach seiner Inhaftierung in dieser Sache habe er Entzugserscheinungen verspürt: Er habe keinen Appetit mehr gehabt, habe unter Schlaflosigkeit gelitten und sich manchmal verfolgt gefühlt. 2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten die Tat II. 2. so begangen haben, wie dies in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Im Einzelnen: a) Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Tat allein vor dem Hintergrund der der Nebenklägerin XR.-FV. zur Aufbewahrung gegebenen Drogen begangen worden ist. Der Angeklagten Dr. Z. stand keine Darlehnsforderung in Höhe von 1000 EUR gegen die Nebenklägerin zu. Soweit die Kammer unter Ziffer II. 1. Feststellungen zu dem Erwerb von Marihuana, dem Fehlschlag der Weiterveräußerung, der Aufarbeitung der Drogen zwecks Veräußerung im Straßenverkauf, der Weitergabe der Drogen an die Nebenklägerin zwecks Aufbewahrung und der Vernichtung des Marihuanas getroffen hat, stützt sie sich auf die Angaben der Angeklagten und der Nebenkläger XR.-FV. und ZC., die sich zueinander fügen. Die Nebenklägerin schuldete der Angeklagten Dr. Z. entgegen der Darstellung der Angeklagten kein Geld aufgrund eines Darlehns. Das Bestehen einer Verbindlichkeit zum Tatzeitpunkt in Höhe von 1000 EUR hat die Nebenklägerin bei ihrer Vernehmung durch die Kammer in Abrede gestellt. Sie und die Angeklagte Dr. Z. seien damals befreundet gewesen und hätten sich von Zeit zu Zeit auch kleinere Geldbeträge geliehen, im Tatzeitraum habe sie aber bei der Angeklagten keine Geldschulden gehabt. Für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht der Inhalt eines von der Angeklagten Dr. Z. der Kammer zur Verfügung gestellten Kassibers des Angeklagten C., der in der Hauptverhandlung zur Verlesung gekommen, und bei dem die Urheberschaft vom Angeklagten C. eingeräumt worden ist. Mit diesem Kassiber hat der damals in der JVA Köln einsitzende Angeklagte C. versucht, auf das Einlassungsverhalten der damals in der LVR Klinik ZP.-EK. befindlichen Angeklagten Dr. Z. Einfluss zu nehmen. Unter der Überschrift: „Aussage für das Gericht“ hat er unter anderem als Inhalt einer Einlassung vorgegeben, dass die Streitigkeit zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin ihren Grund in einem Darlehn von 3000 EUR gehabt habe. Die Angeklagte sollte danach angeben, dass sie der Nebenklägerin in drei Raten von jeweils 1000 EUR insgesamt 3000 EUR geliehen gehabt habe. Der Angeklagte C. hat weiter versucht vorzugeben, dass die Nebenklägerin auch anderen Leuten Geld geschuldet habe. Hierzu habe auch der dritte Täter gehört, den die beiden Angeklagten nur vom Sehen kennen würden. Der Kassiber enthält in diesem Zusammenhang folgende Passage: „mit Drogen abstreiten stimmt nicht“. Hätte die Tat tatsächlich eine Verbindlichkeit der Nebenklägerin gegenüber der Angeklagten zum Gegenstand gehabt, hätte es einer derartigen Anweisung nicht bedurft. Abgesehen davon, werden von den beiden Angeklagten unterschiedliche Darlehnsbeträge ins Spiel gebracht: Die Angeklagte Dr. Z. hat sich in der Hauptverhandlung einer Forderung von 1000 EUR berühmt, in dem Kassiber ist von 3000 EUR die Rede. Nach dem Kassiber soll ein Drogenhintergrund der Tat in Abrede gestellt werden, dieser ist aber von beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung eingeräumt worden. Soweit die Kammer unter Ziffer II. 1. festgestellt hat, dass die Nebenklägerin die Vernichtung des zur Aufbewahrung übergebenen Marihuanas nicht offenbart hat, für die Angeklagte nicht mehr erreichbar war, am Tatabend auf unterschiedliche Art versucht hat, sich dem Ansinnen der Angeklagten zu entziehen und sich schließlich unter dem Vorwand, die Tüten mit den Drogen herauszugeben zu wollen, in ihre Wohnung begeben hat, folgt die Kammer den Angaben der Angeklagten Dr. Z.. Die Aussage der Nebenklägerin, sie habe im Anschluss an die Vernichtung der Drogen die Angeklagte Dr. Z. informiert, ist nicht glaubhaft. Die Darstellung der Angeklagten findet eine Stütze in den nachfolgenden Umständen: Hätte die Nebenklägerin tatsächlich die Vernichtung der Drogen offen gelegt, hätte es des Nachfrages des Angeklagten C. bei dem Zeugen TR. nicht bedurft. Dieser hat bei seiner Vernehmung durch die Kammer glaubhaft angegeben, dass ihn der Angeklagte – so wie dies in den Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat – am 06.06.2015 aggressiv auf den Aufenthaltsort der Nebenklägerin und die Tüte mit den Drogen angesprochen habe. Ferner hat die Nebenklägerin am Tag nach der Tat eine WhatsApp-Nachricht an die Mutter der Angeklagten gerichtet, in der es zum Hintergrund der Tat heißt, dass sie „Gras“ von ihrer Tochter entgegen genommen gehabt habe. Sie hätte es weggeschmissen und gestern hätten die Angeklagten es zurück haben wollen. Davon, dass die Angeklagte von der Vernichtung der Betäubungsmittel in Kenntnis gesetzt worden ist, ist in dieser Nachricht keine Rede. Zu der Darstellung der Angeklagten Dr. Z. passt auch die festgestellte körperliche Auseinandersetzung zwischen ihr und der Nebenklägerin nach der Drohung mit der Einweisung in die Psychiatrie. Die Nebenklägerin hat bei ihrer Vernehmung die von der Angeklagten geschilderte Auseinandersetzung eingeräumt. Ihre Darstellung weicht von der der Angeklagten nur insoweit ab, als sie diese lediglich mit einer Taschenlampe am Kopf „gestriffen“ haben will. Die Angeklagte habe ihr zuvor eine Kette von Hals gerissen gehabt. Bei der Durchsuchung der Angeklagten nach der Festnahme hat die Polizei keine Kette vorgefunden. b) Bei den Feststellungen zum Ablauf der Tat II. 2 in der Wohnung der Nebenklägerin, den Tatbeiträgen im Einzelnen, auch denen des dritten Tatbeteiligten, stützt sich die Kammer auf die Angaben der Angeklagten und der Nebenkläger, die bis auf die nachfolgenden Umstände übereinstimmen und sich zueinander fügen. aa. Soweit die Angeklagte Dr. Z. geltend gemacht hat, beim Eintreten der Türe ebenso wie der gesondert verfolgte GS. J. nicht zugegen gewesen zu sein, folgt dem die Kammer nicht. Der Nebenkläger ZC. hat glaubhaft ausgesagt, dass er sich nach dem Eintreten der Türe sofort drei Tätern gegenüber gesehen habe, zu denen auch die ihm bekannte Angeklagte Dr. Z. gehört habe; von einem nachträglichen Erscheinen der Angeklagten Dr. Z. war keine Rede. Seine Darstellung deckt sich mit der des Mitangeklagten C.. bb. Anders als die Nebenklägerin bei ihrer Vernehmung durch die Kammer dargestellt hat, hat der Angeklagte C. diese nicht mit dem beschuhten Fuß dreimal gegen den Kopf getreten. Der Angeklagte C. hat die festgestellten Tritte gegen den Körper eingeräumt; Tritte gegen den Kopf hat er bestritten. Die Nebenklägerin hat bei ihrer Vernehmung diesbezüglich angegeben, dass sie auf dem Bett auf dem Bauch mit dem Kopf am Fußende gelegen habe. Der Angeklagte C. habe dann links von ihr gestanden. Sie habe hochgeschaut. Der Angeklagte, der Springerstiefel getragen habe, habe sie dreimal wuchtig vor die Schläfe getreten und dabei auch am Ohr getroffen. Kurz nach der Gewalteinwirkung sei ihr schlecht geworden und sie habe sich erbrochen; am linken Arm und an ihrer linken Rückenseite hätten sich schnell Hämatome gebildet. Im Gesicht hingegen sei erst am Abend des nächsten Tages ein Hämatom zu erkennen gewesen. Sämtliche Hämatome hätten sich erst nach einem Zeitraum von 10 bis 14 Tagen zurückgebildet. Die Kammer verkennt nicht, dass die Version der Nebenklägerin eine gewisse Stützte durch die Angaben des Nebenklägers ZC. erfährt. Dieser hat bei seiner Vernehmung durch die Kammer bekundet, dass er meine, zwei Tritte gegen den Kopf der auf dem Bett sitzenden Nebenklägerin gesehen zu haben, sicher sei er sich aber nicht. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Nebenklägerin ergeben sich aus dem Folgenden: Die Kammer vermag bereits die von der Nebenklägerin angeblich eingenommene Position nicht nachzuvollziehen. In dieser wäre sie schutzlos Angriffen ausgesetzt. Sie wusste nach dem Eintreten der Türe aber, dass ein Angriff bevorstand. Der Nebenkläger ZC. hat dementsprechend ausgesagt, dass die Nebenklägerin bei den Fußtritten des Angeklagten auf dem Bett gesessen habe, eine Position, die das Absetzen einer WhatsApp-Nachricht und ein Telefonat mit der Polizei erleichtert. Der Angeklagte C. hat entgegen der Darstellung der Zeugin keine Springerstiefel getragen. Die Kammer hat die vom Angeklagten C. bei der Tat getragenen und ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll des KHK TA. vom 10.06.2015 sichergestellten Schuhe in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen: Hierbei handelt es sich um knöchelhöhe, aus Kunststoff bestehende flexible Sportschuhe und nicht um Springerstiefel. Der Polizeibeamte ZM., der im Rahmen der Anzeigenaufnahme mit der Nebenklägerin in Kontakt gekommen ist, hat unmittelbar nach der Tat keinerlei Verletzungen am Kopf der Nebenklägerin ausmachen können, wie er bei seiner Vernehmung durch die Kammer glaubhaft bekundet hat. Auch der Zeuge TR., der sich kurz nach der Tat mit der Nebenklägerin getroffen hat, hat bei seiner Vernehmung durch die Kammer glaubhaft angegeben, bei der Nebenklägerin keine äußerlich erkennbaren Verletzungsfolgen wahrgenommen zu haben. Gleiches gilt für den Nebenkläger ZC., den Lebensgefährten der Nebenklägerin. Dieser hat bei seiner Befragung zu sichtbaren Verletzungsfolgen nur von Hämatomen am linken Arm und Oberkörper berichtet, nicht hingegen am Kopf. Entscheidend gegen die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechen letztlich die Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. VG. von der Rechtsmedizin in PI.. Diese war bei der Befragung der Nebenklägerin und des Angeklagten C. zu den Tritten und der Inaugenscheinnahme der Sportschuhe am fünften Hauptverhandlungstag zugegen. Ferner lag ihr das Attest des Hausarztes der Nebenklägerin, Dr. XX., vom 12.01.2016 vor. Die Sachverständige hat im Rahmen ihres mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung zunächst ausgeführt, dass das von der Nebenklägerin vorgelegte Attest nicht aussagekräftig sei. In dieser unter dem Datum vom 12.01.2016 erstellten ärztlichen Bescheinigung würde der Besuch in einer Sprechstunde am 15.06.2015 festgehalten. Im Untersuchungsbefund seien Prellmarken und Hämatome an den Oberarmen, am Kopf und am Hals festgehalten. In dem Attest werde nicht differenziert, auf welcher Körperseite die Prellmarken und Hämatome festgestellt worden seien. Nach dem Inhalt des Attestes seien Hämatome an beiden Armen zu beobachten gewesen. Die Nebenklägerin habe aber nur von einer Hämatombildung am linken Arm berichtet. Hämatome am Hals habe sie ebenfalls nicht erwähnt. Die von der Nebenklägerin geschilderte Hämatomentwicklung am Kopf sei nicht nachvollziehbar. Tritte gegen den Kopf würden zu einer schnellen Hämatombildung führen, da die Weichteildeckung am Kopf gering sei; anders sei dies in Körperbereichen mit viel Muskel- und/ oder Fettgewebe. Dass Auftreten von Hämatomen als Verletzungsfolge im Kopfbereich erst am nächsten Abend sei auszuschließen. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und deren Sachkunde unzweifelhaft ist, an. Die Tritte des Angeklagten C. gegen den Oberkörper der Nebenklägerin waren des Weiteren nicht geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Die Sachverständige Dr. VG. hat im Rahmen ihres Gutachtens überzeugend dargelegt, dass die Wahrscheinlichkeit von erheblichen Verletzungen der Nebenklägerin durch die Fußtritte gegen ihre linke obere Körperhälfte gering gewesen sei. Zwar bestehe bei kräftigen Stößen gegen den Brustkorb die Gefahr von Rippenbrüchen mit der Folge der Verletzung von inneren Organen, mithin erheblichen Verletzungen. Derartige Verletzungsfolgen seien typischerweise aber nur bei Tritten mit schwerem Schuhwerk zu erwarten, nicht aber bei derart leichtem Schuhwerk, wie der Angeklagte C. es bei der Tat getragen habe. cc. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte C. einen Flachbildfernseher der Marke Sony und die Angeklagte Dr. Z. die erwähnte Figur „Shaun das Schaf“ aus der Wohnung der Nebenklägerin entwendet hat, stützt sie sich auf deren Angaben. Beide Angeklagten haben bestätigt, dass das Beutegut mit Ausnahme der Figur nach Bemerken des Eintreffens der Polizei im Treppenhaus zurückgelassen worden sei. Im Treppenhaus konnte neben dem Fernseher eine Kamera Canon EOS 650, ein Handy Blackberry, eine Dockingstation der Firma Logitech und ein MP3 Player Apple IPod aufgefunden werden, wie sich aus dem verlesenen Tatortbefundbericht des PK EB. vom 09.06.2015 ergibt. Diese Gegenstände hat der gesondert verfolgte GS. J. aus der Wohnung der Nebenklägerin mitgenommen. Soweit die Nebenklägerin XR.-FV. bei ihrer Vernehmung durch die Kammer angeben hat, dass die Täter über die genannten Gegenstände hinaus eine Geldbörse mit 200 EUR Bargeld aus ihrer Handtasche sowie eine zuvor in der Küche abgestellte Reisetasche mit einer Vielzahl von wertvollen Schmuckstücken und weiteren Wertgegenständen entwendet hätten, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Nebenklägerin hat im Rahmen ihrer Vernehmung ausgeführt, dass sich in der Reisetasche die Gegenstände befunden hätten, die sie ihrer Versicherung mit Schadensaufstellung vom 28.06.2015 als gestohlen gemeldet habe. In dieser Schadensmeldung, die die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, finden sich unter den entwendeten Sachen folgende Gegenstände: Ledertasche: Bargeld in Höhe von 200 EUR in Portemonnaie, Bargeld in Höhe von 560 EUR in Briefumschlag, Parfüm, ein I-Pad Air (Wert 450 EUR), eine Bronzeskulptur (Wert 600 EUR). Schmucklederrolle: zwei Ringe (Gesamtwert 2500 EUR), ein goldenes Armband (Wert 950 EUR), eine Omega Armbanduhr (Wert 700 EUR), eine Silberkette (Wert 280 EUR), drei Silberarmbänder (Wert 150 EUR) und vier Silberringe (Wert 160 EUR). Auf Nachfrage der Kammer hat die Nebenklägerin angegeben, dass sie ihren in der Lederrolle befindlichen Schmuck in der Reisetasche verstaut gehabt habe, um diesen zu ihrer Mutter zu bringen. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben bestehen durchgreifende Zweifel. Die Angeklagte Dr. Z. hat sich dahingehend eingelassen, dass die bei ihr von der Polizei aufgefundenen 200 EUR ihr gehören würden. Sie habe zuvor 500 EUR bei der Bank abgehoben gehabt und von diesem Betrag 200 EUR bei sich geführt. Sie hat in diesem Zusammenhang einen Kontoauszug der NA. DN. AG vom 22.06.2015 vorgelegt, den die Kammer verlesen hat, und aus dem sich die Abhebung eines Betrages von 500 EUR am 08.06.2015 ergibt. Für die Richtigkeit der Darstellung der Angeklagten spricht, dass die Angaben der Nebenklägerin zu der entwendeten Börse mit 200 EUR widersprüchlich sind: Hat sie in der Hauptverhandlung behauptet, die 200 EUR hätten sich in einer Geldbörse, welche sie in ihrer Handtasche gehabt habe, befunden, war die Börse nach der genannten Schadensaufstellung in der Reisetasche. Nach der Darstellung der Nebenklägerin bei der Anzeigenaufnahme, von der der Zeuge PK ZM. in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat, habe die Angeklagte Dr. Z. etwas im Wohn- und Schlafbereich aus ihrer Handtasche genommen, bevor sie ZC. aufgefordert habe, sie abzustechen. Später habe sie festgestellt, dass 200 EUR gefehlt hätten. Von der Entwendung von Gegenständen aus der Handtasche der Nebenklägerin XR.-FV. hat der Nebenkläger ZC. nichts berichtet. Dass es zur Wegnahme einer Reisetasche mit einem derartig wertvollen Inhalt, wie von der Nebenklägerin geltend gemacht, gekommen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Nebenklägerin erklärt hat, sie habe den Schmuck zu ihrer Mutter bringen wollen, hat der Nebenkläger ZC. bei seiner Vernehmung eine anstehende Reise zur Mutter der Nebenklägerin nicht erwähnt. Ferner hätte das Fehlen einer Tasche mit einem derartig wertvollen Inhalt von der Nebenklägerin sofort bemerkt werden und Gegenstand der Anzeigenaufnahme werden müssen. Bei der Anzeigenaufnahme war von dem Verlust der Reisetasche aber keine Rede, sondern lediglich von der Entwendung der 200 EUR, des Fernsehers, der Kamera, des Handys, der Dockingstation und des MP3 Players. Wenig naheliegend erscheint es der Kammer zudem, dass sich die Täter zu Beginn der Flucht leicht transportabler Gegenstände wie einer Kamera, eines Handys, einer Dockingstation und eines MP3 Players entledigt haben, aber eine sperrige Reisetasche mit auf das Flachdach genommen haben sollen. c) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei dem gesondert verfolgte GS. J. um den dritten Tatbeteiligten handelt. Die Angeklagte Dr. Z. hat im Rahmen ihrer Einlassung, wie aber auch in ihrem Schreiben vom 16.10.2015 und ihrer polizeilichen Vernehmung vom 27.11.2015 den gesondert verfolgten GS. J. als den dritten Täter bezeichnet und sowohl bei der Befragung durch die Kammer als auch durch die Polizei dessen Rolle beschrieben. Die Kammer verkennt nicht, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Erklärungen der Angeklagten ihr Interesse an einer möglichen Strafrahmenmilderung zu berücksichtigen ist. Indes wird vorliegend die Täterschaft des gesondert verfolgten GS. J. durch weitere Indizien gestützt: Zum einen ist das Einlassungsverhalten des Angeklagten C. in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Auf die an ihn gerichtete Nachfrage der Kammer, ob es sich bei dem weiteren Tatbeteiligten um seinen Bruder GS. J. handele, hat der Angeklagte zunächst rumgedruckst. Danach hat er für einige Zeit geschwiegen, ein Zeitraum, in dem er ersichtlich mit sich rang, ob er den Namen seines Bruders preisgeben sollte. Erst nachdem sich sein Verteidiger zu ihm herüber gebeugt und ihm etwas ins Ohr geflüstert hatte, hat er erklärt, dazu nichts sagen zu wollen. Der Angeklagte C. hat sich im Übrigen umfänglich eingelassen und nur an dieser Stelle auf sein Recht auf Aussagefreiheit berufen. Dazu passt, dass der Angeklagte C. in dem bereits erwähnten Kassiber vorgeben wollte, dass man den Dritten nur vom Sehen her kenne. Diese Passage macht nur Sinn, wenn der Dritte bekannt war. Auf die Täterschaft des Bruders des Angeklagten weisen auch die Angaben der Nebenkläger ZC. und XR.-FV. hin. Beide haben erklärt, dass der Täter, der das Messer geführt habe, wie der Angeklagte C. dunkelhäutig gewesen sei. Auch der gesondert verfolgte GS. J., der als Zeuge am zweiten Hauptverhandlungstag vor der Kammer erschienen ist und von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, ist dunkelhäutig. Soweit ZC. den dritten Täter vage mit schlank, drahtig, ca. 1,80 m groß beschrieben hat, passt dies auf den gesondert verfolgten GS. J.. Durch die verwandtschaftliche Verbundenheit mit dem Angeklagten C. lässt sich die Einbindung in die Tätergruppierung gut erklären. Der Persönlichkeit des gesondert verfolgten GS. J. ist die Beteiligung an Vermögens- und Körperverletzungsdelikten nicht fremd. Er ist, wie sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 24.11.2015 ergibt, wegen Bandendiebstahls, Bedrohung und mehrfach wegen Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten und zuletzt im Jahre 2013 zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden. d) Es ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung bewiesen, dass sich die Angeklagten und der gesondert verfolgte GS. J. vor dem Haus VU. 61 verabredet haben, sich Zutritt zur Wohnung der Nebenklägerin XR.-FV. zu verschaffen und um mit körperlich wirkender Gewalt eine finanzielle Kompensation für die Drogen in Höhe von 3000 EUR von der Nebenklägerin zu erlangen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Tätergruppierung hat sich durch Eintreten der Türe Zutritt zur Wohnung der Nebenklägerin XR.-FV. verschafft. Unmittelbar danach sind die Täter zielgerichtet vorgegangen: Der gesondert verfolgte GS. J. hat sich die Kapuze seines Kapuzenpullis übergezogen, um seine Wiedererkennung zu erschweren, und das von ihm mitgeführte Messer in die Hand genommen. Von Anfang an ging es der Tätergruppierung darum, an Geld zu gelangen. Der gesondert verfolgte GS. J. hat kurz nach Betreten der Wohnung versucht, sich in den Besitz der Geldbörse des Nebenklägers ZC. zu bringen. Zu keinem Zeitpunkt hat die Tätergruppierung das Gespräch gesucht. Vielmehr hat die Angeklagte Dr. Z. von der Nebenklägerin eine finanzielle Entschädigung für die Drogen verlangt. Nach kurzer Zeit ist sowohl die Angeklagte Dr. Z. als auch der Angeklagte C. zur Anwendung von erheblicher Gewalt gegen die Nebenklägerin XR.-FV. übergegangen. Die Angeklagten hatten ein Motiv für die Tat: Die Angeklagte Dr. Z. hatte einen Großteil ihrer Ersparnisse in das Drogengeschäft des C. investiert und sah sich aufgrund des Verhaltens der Nebenklägerin um einen Teil ihres Geldes gebracht. Der Angeklagte C. wollte durch den Weiterverkauf der Drogen zu Geld kommen: Er sah sich um seinen Gewinn gebracht. Die Angeklagten waren zum Zeitpunkt des gemeinsamen Tatentschlusses außer sich: Die Nebenklägerin war zunächst abgetaucht, dann nicht gewillt auf ihr Ansinnen einzugehen, hatte die Angeklagte Dr. Z. mit einem Gegenstand geschlagen und sich schließlich unter einem Vorwand entfernt. Die Angeklagten haben ihren Tatplan in der Wohnung der Nebenklägerin XR.-FV. insoweit erweitert, als – wie sie eingeräumt haben - das Messer des gesondert verfolgten GS. J. bemerkt und dessen Einsatz gebilligt haben. Dass die Angeklagte Dr. Z. mit der Verwendung des Messers einverstanden war, wird durch ihren Ausruf „stich den Krüppel ab“ untermauert. Im Übrigen war der Tatplan in Anbetracht des Umstands, dass ZC. ebenfalls über ein Messer verfügte, nur noch unter Verwendung des Messers des gesondert verfolgten GS. J. umsetzbar. Die Angeklagten haben, wie sie ebenfalls eingeräumt haben, einen Vorsatzwechsel vollzogen, nachdem aufgrund des Verhaltens der Nebenklägerin klar geworden war, dass diese ihnen kein Geld geben würde und haben Sachen aus der Wohnung entwendet. e) Es steht für die Kammer außer Frage, dass der Angeklagte C. am Tattag keine Betäubungsmittel konsumiert hat, und dass zum Tatzeitpunkt keine erhebliche Einschränkung oder gar Aufhebung der Unrechtseinsicht bzw. der Steuerungsfähigkeit infolge des Alkoholkonsums vorgelegen hat. Die Kammer kann den Angaben des Angeklagten zu seinem Betäubungsmittelkonsum im Allgemeinen als auch am Tattag nichts abgewinnen. Soweit der Angeklagte am vierten Hauptverhandlungstag erklärt hat, am Tattag acht Joints Marihuana und zugleich vier bis fünf Linien Kokain konsumiert zu haben und zu seinem Konsumverhalten im Allgemeinen angegeben hat, nach einer Abstinenzphase mit 24 Jahren wieder angefangen zu haben, Marihuana und später auch Kokain zu konsumieren, folgt die Kammer ihm nicht. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht, dass im Rahmen seiner Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung ebenso wie bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 09.06.2015, von der der Zeuge KHK TA. im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer berichtet hat, lediglich von einem Alkoholkonsum vor der Tat die Rede gewesen ist. Der Zeuge, der den Angeklagten am Mittag des 09.06.2015 vernommen hat, hat weiter glaubhaft bekundet, dass er bei dem Angeklagten keine Anzeichen für einen Betäubungsmittelkonsum habe feststellen können. Dieser Befund fügt sich zu den Angaben der Angeklagten Dr. Z., die bekundet hat, dass der Angeklagte ihres Wissens nach am Tattag – wie in der gesamten Zeit des Zusammenlebens - keine Drogen zu sich genommen gehabt habe. Die vom Angeklagten C. behauptete Alkoholisierung am Tatabend ist ebenfalls unglaubhaft. Der Einlassung des Angeklagten, er sei bei der Tat angetrunken gewesen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Gegen die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten spricht zunächst, dass in seiner Einlassung sowohl die Trinkmengen als auch die angeblich konsumierten Getränke variierten. Nachdem er zunächst geltend gemacht hat, erhebliche Mengen Whiskey, Bier und Wodka getrunken zu haben, hat er sich auf Nachfrage nur noch einer geringen Trinkmenge berühmt: Er habe vor der Tat ein Glas Whiskey Cola, ein Glas Bier und eine gewisse Menge aus einer Bierflasche getrunken gehabt. Bei der Sachverständigen Dr. SI. hat er – wie noch darzustellen ist – wiederum andere Trinkmengen genannt. Gegen eine relevante Alkoholisierung sprechen die Aussagen der Nebenkläger, des Zeugen TR., der kurz vor der Tat mit dem Angeklagten in einer Gaststätte war, und des Zeugen PK TV., der an der Festnahme des Angeklagten beteiligt war. Keinem der genannten Auskunftspersonen sind beim Angeklagten Anzeichen für eine Alkoholisierung aufgefallen. Die Bewertung der Angaben des Angeklagten zum Alkohol- und Drogenkonsum deckt sich mit den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. SI., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Suchtmedizin, Verkehrsmedizin, Forensische Begutachtung. Die Sachverständige hat ihr mündliches Gutachten auf eine Exploration des Angeklagten am 22.12.2015, auf die Verfahrensakten sowie auf die Erkenntnisse in der Hauptverhandlung gestützt. Die Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass der Angeklagte ihr gegenüber zu seinem Drogenkonsum angegeben habe, ab seinem 17. Lebensjahr Marihuana, manchmal fünf Gramm pro Tag, zu sich genommen zu haben. Nach einer zweijährigen Abstinenzphase habe er mit 24 Jahren wieder angefangen, Marihuana zu konsumieren. Er habe sich im Verlauf der Zeit von zwei Gramm auf fünf Gramm am Tag gesteigert. Zusätzlich habe er ein Gramm Speed pro Tag und drei Tabletten Ecstacy pro Woche zu sich genommen. Ein Jahr später habe er angefangen, Kokain zu nehmen. Er habe zunächst täglich ein Gramm konsumiert. Im Tatzeitraum habe er wöchentlich 10 bis 15 Gramm Marihuana und drei bis fünf Gramm Kokain zu sich genommen. Am Tattag habe er drei Gramm Marihuana und 0,6 - 0,8 Gramm Kokain konsumiert. Er habe am Tatabend drei Gläser Bier und zwei Gläser Whiskey-Cola getrunken. Die Sachverständige hat angegeben, dass das von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung geltend gemachte Konsummuster, gleichzeitig Marihuana und Kokain zu sich zu nehmen, nicht nachvollziehbar sei: Die aufputschende und dämpfende Wirkung des angeblich konsumierten Marihuanas bzw. Kokains würden sich gegenseitig aufheben. Die vom Angeklagten beschriebene Konsumreihenfolge sei unsinnig. Der vom Angeklagten geschilderte Drogenkonsum sei unglaubhaft. Eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration nach der Widmarkformel sei aufgrund der Angaben des Angeklagten nicht möglich. Die Alkoholmenge der Longdrinks lasse sich nicht bestimmen. Auch wenn man die Angaben des Angeklagten zum Alkohol- bzw. Drogenkonsum vor der Tat der Begutachtung zugrundelege, sei keine forensisch relevante Intoxikation gegeben, bei der ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB eröffnet sei. Das Leistungsverhalten des Angeklagten bei der Tat, insbesondere das situationsgerechte Vorgehen, spreche gegen eine irgendwie geartete Beeinträchtigung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit; für deren Aufhebung sei nichts ersichtlich. Die Kammer schließt sich den Darlegungen der Sachverständigen, die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und deren Sachkunde unzweifelhaft ist, nach eigener Prüfung an. Zu falschen Drogenkonsumangaben würde passen, dass der Angeklagte seine angeblichen Entzugserscheinungen nicht bei der Eingangsuntersuchung in der JVA Köln beschrieben hat, wie er eingeräumt hat. Die Betrachtung der Vorstrafen des Angeklagten spricht ebenfalls dafür, dass er unzutreffende Angaben zum Drogenkonsum gemacht hat. In der unter I. 1. b. aa) aufgezeigten Verurteilung hat der Angeklagte nach „Gras“ gefragt. In der unter I. 1. b. dd) aufgezeigten Verurteilung ist von einer geringen Menge Marihuana die Rede. Bei allen weiteren Verurteilungen findet sich kein Hinweis auf eine bei dem Angeklagten bestehende Drogenproblematik, schon gar nicht eine solche, wie vom ihm geschildert. Die Kammer geht nach dem in der Hauptverhandlung erlangten Eindruck davon aus, dass der Angeklagte haltlose Angaben zum Drogen- und Alkoholkonsum gemacht hat, um Strafmilderung zu erlangen. Da die Angeklagte Dr. Z. und auch der Zeuge TR. bestätigt haben, dass der Angeklagte C. alkoholische Getränke zu sich genommen hat, ohne näheres zu den Mengen sagen zu können, hat die Kammer den Feststellungen einen Alkoholkonsum zugrundegelegt, der unter Berücksichtigung der Angaben der Sachverständigen ohne Auswirkung auf die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit geblieben ist. Aufgrund der genannten Verurteilungen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in der Vergangenheit Marihuana zu sich genommen hat. Ohne nähere Feststellungen zum Drogenkonsum des Angerklagten in der Vergangenheit treffen zu können, hat die Kammer einen solchen ihren Feststellungen zugrundegelegt. Tatbezogen hat sie keine Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum gewinnen können. f) Die unter Ziffer II. 2. getroffenen Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten Dr. Z. und die unter Ziffer I. 2. getroffenen Feststellungen zu deren Psychose beruhen ebenfalls auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. SI.. Die Sachverständige hat ihr diesbezügliches Gutachten auf die Exploration der Angeklagten am 27.06.2015 und 18.07.2015, auf die Befunde aus dem Justizkrankenhaus Wittlich und der LVR Klinik ZP.-EK., auf die Verfahrensakten sowie auf die Erkenntnisse in der Hauptverhandlung gestützt. Sie hat im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung dargelegt, dass sich bei der Angeklagten Dr. Z. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 eine paranoid halluzinatorische Psychose eingestellt habe. Die Angeklagte habe zum Tatzeitpunkt entweder unter einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD 10 F 20.0), einer schizoaffektiven Störung (ICD 10 F 25.0) oder einer substanzbedingten Störung (ICD 10 F 15.5) gelitten. Alle drei möglichen Erkrankungen seien als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzuordnen. Bei der Angeklagten hätten sich vor und im Tatzeitraum aber auch während der Inhaftierung bzw. Unterbringung Wahnwahrnehmungen, Beeinflussungswahn, Beziehungsideen und formale Denkstörungen gezeigt. Diese Symptome deuteten auf eine paranoide Schizophrenie hin. Allerdings seien die Krankheitszeichen erstmalig bei der Angeklagten aufgetreten, so dass nur eine Verdachtsdiagnose gestellt werden könne. Die gezeigten Symptome könnten auch durch eine schizoaffektive Störung verursacht worden sein. Letztlich sei aufgrund des Amphetaminmissbrauchs durch die Angeklagte auch eine substanzbedingte Störung als Ursache möglich. Mittlerweile lägen bei der Angeklagten keinerlei Krankheitssymptome mehr vor; die psychische Erkrankung der Angeklagten sei vollständig remittiert. Eine genaue Feststellung der Ursache der Erkrankung sei ihr daher nicht möglich. Durch die Psychose sei die Unrechtseinsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt worden. So habe sich die Angeklagte zusammen mit C. auf das Flachdach begeben, um nach der Tat der Verhaftung durch die Polizei zu entgehen. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich beeinträchtigt gewesen sei: Die Nebenklägerin sei in das Wahnsystem der Angeklagten einbezogen gewesen, hierdurch sei die situationsbezoge und rationale Wut bzw. Aggressivität bei der Angeklagten massiv verstärkt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Affektkontrolle beeinträchtigt gewesen sei. Die Nebenkläger hätten die Angeklagte als „super aggressiv“ beschrieben, eine Eigenschaft, die ihrem Wesen fremd sei. Für eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit spreche auch, dass die Angeklagte eine derart risikoreiche Handlung vorgenommen habe wie die Aufforderung an ZC., sie abzustechen. Gegen eine gänzliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sei jedoch anzuführen, dass die Tat einen nachvollziehbaren, realen Hintergrund gehabt habe und die Angeklagte bei der Tatdurchführung zielgerichtet vorgegangen sei. Ferner habe die Angeklagte situationsgerechtes Verhalten gezeigt: Sie sei in der Lage gewesen, einen Vorsatzwechsel vorzunehmen, als ihr klar geworden sei, dass sie kein Geld von der Nebenklägerin bekommen würde: Sie sei in der Lage gewesen, den Entschluss zu fassen, nunmehr Wertgegenstände zu entwenden. Der Betäubungsmittel- bzw. Alkoholkonsum am Tattag sei ohne Auswirkungen auf die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit der Angeklagten geblieben. Auch diesen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich an. 3. Die unter Ziffer II. 3. getroffenen Feststellungen zu den Folgen der Tat finden ihre Grundlage in den Bekundungen der Nebenkläger in der Hauptverhandlung. Der Nebenkläger ZC. hat seine tatbedingten Beeinträchtigungen so geschildert, wie dies in den Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben. Der Nebenkläger hat bei seiner gesamten Zeugenaussage einen guten Eindruck hinterlassen: Seine Angaben waren schlüssig und widerspruchsfrei. Unsicherheiten hat er offen gelegt; sein Aussageverhalten war weder übertreibend noch beschönigend. Die von ihm geschilderten psychischen Folgen sind mit Ausnahme der neuropathischer Schmerzen für ein derartiges Raubgeschehen, wie der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren wegen (schweren) Raubdelikten bekannt ist, nicht untypisch. Soweit die Nebenklägerin XR.-FV. von Hämatomen am linken Arm und Oberkörper, berichtet hat, folgt ihr die Kammer. Die festgestellten Hämatome sind als Folge der Tritte des Angeklagten C. in Anbetracht der obigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. VG. nachvollziehbar. Hinsichtlich der Schlafstörungen, Alpträume und Angst vor Menschen mit dunkler Hautfarbe findet die Aussage der Nebenklägerin eine Stütze in den Bekundungen des ZC., der das Bestehen derartiger Beeinträchtigungen bei der Nebenklägerin glaubhaft bestätigt hat. Soweit die Nebenklägerin über die festgestellten Tatfolgen hinaus geltend gemacht hat, sich zur Verarbeitung der Tat einer Psychotherapie zu unterziehen, ist dies nicht glaubhaft. Sie hat zunächst angegeben, dass diese Therapie bei einem Psychiater im MY. durchgeführt werde, den sie zweimal im Monat aufsuche. Der Nebenkläger ZC. konnte eine derartige Therapiemaßnahme bei seiner Vernehmung nicht bestätigen. Der Bitte der Kammer, ein Attest über diese Behandlung vorzulegen, ist die Nebenklägerin im Anschluss an ihre Vernehmung nicht nachgekommen. Bei ihrer ergänzenden Befragung am fünften Hauptverhandlungstag hat die Nebenklägerin auf Nachfrage der Kammer angegeben, dass ihr Psychiater im Urlaub sei, daher habe sie kein Attest übermitteln können. Auf die weitere Nachfrage, wann mit einem Attest gerechnet werden könne, hat sie plötzlich erklärt, dass ihr Psychiater AY. HK. heiße, dieser habe seine Praxis in SE.. Auf ihre widersprüchlichen Angaben zur Person des Therapeuten hingewiesen, hat die Nebenklägerin keine Ausführungen gemacht. Dazu, wie sie die angebliche Therapie in SE. in Anbetracht der beträchtlichen Entfernung von ihrem Wohnort wahrnehme, hat sich die Nebenklägerin auf Nachfrage der Kammer nicht erklärt. 4. Die unter Ziffer II. 4 getroffenen Feststellungen zum Vollzugsverhalten der Angeklagten Dr. Z. beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. SI. und der sachverständigen Zeugin DZ. von der LVR Klinik ZP.-EK., der für die Angeklagte Dr. Z. im Vollzug zuständigen Psychologin. Die Feststellungen zur Aufklärungshilfe der Angeklagten Dr. Z. hat die Kammer aufgrund der Verlesung des Schreibens vom 19.10.2015 und der glaubhaften Angaben des Zeugen KHK TA. getroffen. 5. a) Die unter Ziffer I. 1. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten C. beruhen mit Ausnahme der Ausführungen der Kammer zum Drogenkonsum auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen finden ihre Grundlage in dem Bundeszentralregisterauszug vom 06.11.2015, den verlesenen Urteilen, Strafbefehl und Beschlüssen nebst Vermerken, insbesondere Rechtskraftvermerken und Vollstreckungsblättern. b) Die Feststellungen zur Person der Angeklagten Dr. Z. finden ihre Grundlage in deren Angaben sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 06.11.2015. Die Kammer schließt aus, dass die Angeklagte die wiedergegebenen Symptome ihrer psychischen Erkrankung erfunden hat. Die Kammer ist sich darüber im Klaren, dass es der Angeklagten aufgrund ihres Studiums der Psychologie ein leichtes wäre, das festgestellte Krankheitsbild wahrheitswidrig zu schildern. Die Angaben der Angeklagten Dr. Z. werden insoweit untermauert durch die Bekundungen der Nebenklägerin XR.-FV., die die Veränderung der Persönlichkeit der Angeklagten und die Symptome für das Krankheitsbild der Psychose bestätigt hat. IV. Die Angeklagten haben sich durch die Tat II. 2. eines mittäterschaftlich begangenen besonders schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. II., 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Ungeachtet des Umstands, dass der Großteil der Beute im Treppenhaus zurückgeblieben und dort von der Polizei sichergestellt worden ist, liegt eine Wegnahme im Sinne von § 249 StGB vor. Die Angeklagten haben mit dem Ergreifen der Gegenstände und dem Raustragen aus der Wohnung der Nebenklägerin neuen Gewahrsam an den Gegenständen begründet. Eine zur Vollendung eines Raubes führende Wegnahme ist dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet worden ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Einen bereits gesicherten Gewahrsam setzt die Tatvollendung nicht voraus. Hiervon ausgehend lässt die Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2008, 624 f) bei handlichen und leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das offene Wegtragen des Gegenstands als Wegnahmehandlung genügen und weist in Fällen, in denen der Täter einen leicht zu transportierenden Gegenstand an sich gebracht hat, einer Person jedenfalls dann die ausschließliche Sachherrschaft zu, wenn sie den umschlossenen Herrschaftsbereich des Gewahrsamsinhabers verlassen hat. Vorliegend ändert der Umstand, dass die Angeklagten das Mehrfamilienhaus VU.-straße 61 und damit den Bereich, in dem die Nebenklägerin als Mieterin Mitgewahrsam hatte, noch nicht verlassen hatten, nichts daran, dass sie neuen Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen begründet haben. Nach Verlassen der Wohnung der Nebenklägerin hatten die Angeklagten die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass sie diese ohne Behinderung durch die alten Gewahrsamsinhaber bzw. in deren Lager stehende eingriffsbereite Dritte ausüben, konnten. Die Nebenkläger hatten ihren Widerstand aufgegeben, eine von ihnen ausgehenden Beeinträchtigung der Sachherrschaft brauchten die Angeklagten nicht zu fürchten. Gleiches gilt für Mitbewohner des Mehrfamilienhauses: Diese hatten über einen längeren Zeitraum keine Veranlassung gesehen, auf den Tumult im Treppenhaus, das Eintreten der Türe bzw. die Hilfeschreie zu reagieren. Die Angeklagten handelten bei der Wegnahme auch mit der Absicht, sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen. Ihnen stand kein fälliger Anspruch auf die entwendeten Sache zu. Die Angeklagte Dr. Z. war nicht Inhaberin eines irgendwie gearteten Anspruches aus dem mit der Nebenklägerin abgeschlossenen Verwahrungsvertrag bezüglich der Tüten mit dem Marihuana. Der gemäß § 134 StGB nichtige Vertrag hat weder zu vertraglichen Rechten, noch Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüchen geführt (vgl. BGH Urt. v. 07.08.2003, 3 StR – 137/03 – juris, Rz. 10 ff). Die Angeklagten befanden sich auch nicht in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 StGB, der die Absicht der rechtswidrigen Zueignung gleichfalls entfallen lassen würde, soweit sie eine Kompensation für die Drogen anstrebten. Entscheidend ist, dass die Angeklagten nach laienhafter Bewertung der Umstände nicht davon ausgehen konnten und auch nicht davon ausgegangen sind, dass ihr Anspruch von der Rechtsordnung anerkannt wird und sie ihre Forderungen demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 – 5 StR 46/08 –, juris). Die Angeklagten haben dadurch, dass der gesondert verfolgte GS. J. mit dem mitgeführten Messer zwecks Ermöglichung der Wegnahme gedroht hat, den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. II. StGB verwirklicht. Die Tritte des Angeklagten C. gegen den Oberkörper der Nebenklägerin beinhalten dagegen nicht den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne der Vorschrift. Der beschuhte Fuß kann zwar ein gefährliches Werkzeug darstellen, wenn das getragene Schuhwerk nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Letzteres ist nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. VG. nicht der Fall. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Dagegen haben die Angeklagten nicht den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht. Das Würgen der Nebenklägerin beinhaltet keine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne der Vorschrift. Zwar genügt es, wenn die Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Angeklagte Dr. Z. hat die Nebenklägerin nur kurz gewürgt. Dieser Vorgang hat bei der Nebenklägerin nicht zu Atembeschwerden oder gar einer Ohnmacht geführt. Der besonders schwere Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. II., 25 Abs. 2 StGB und die gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB. Der Erwerb des Marihuanas zum Zwecke des Handeltreibens (Ziffer II. 1.) war nicht Gegenstand der Anklagen, so dass die Kammer hierüber nicht zu befinden hatte. Zwar besteht die Tat nach § 264 StPO als Prozessgegenstand nicht nur aus dem in der Anklage umschriebenen Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Der Erwerb des Marihuanas in VB. bildet mit dem abgeurteilten Tatgeschehen keinen einheitlichen Vorgang. Die Vernichtung der Drogen hat zu einer Zäsur geführt. Das gewaltsame Verschaffen einer Kompensation kann nicht als Teil des Handeltreibens angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 01. Oktober 1997 – 2 StR 520/96 –, juris) V. 1. Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten C. hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: a) Auszugehen war gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB zunächst von dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht und gegenüber dem des § 224 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) der schwerere Strafrahmen ist. Unter Zugrundelegung aller Strafzumessungsumstände war ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren nicht anzunehmen, denn der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bleibt unter Berücksichtigung aller Umstände und der Persönlichkeit des Täters im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurück und die Anwendung des Normalstrafrahmens erscheint nicht als zu hart. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer gewürdigt, dass er sich in der Hauptverhandlung überwiegend geständig gezeigt hat. Der Angeklagte ist ein noch junger Mensch. Er lebte im Tatzeitraum in beengten finanziellen Verhältnissen. Aufgrund des Alkoholkonsums am Tatabend ist bei ihm von einer gewissen alkoholbedingten Enthemmung auszugehen. Der Tatentschluss ist spontan gefasst worden. Der Angeklagte hat sich aus massiver Verärgerung über das Verhalten der Nebenklägerin zur Tat hinreißen lassen. Deren Verhalten am Tatabend war mitursächlich für die Tat. Die bei der Tat erzielte Gesamtbeute war gering. Sie konnte von der Polizei – mit Ausnahme der Figur des Schafes – sichergestellt werden; ein Teil der Beute, nämlich der Fernseher, ist an die Geschädigte zurückgelangt. Zudem droht dem Angeklagten der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus der unter I. 1. b) gg) aufgeführten Verurteilung. Als angolanischem Staatsangehörigen droht ihm möglicherweise die Abschiebung aus der Bundesrepublik. Dem stehen jedoch erhebliche strafschärfende Aspekte gegenüber: Der Angeklagte ist erheblich einschlägig vorbestraft (vgl. Ziffer I. 1. b) aa - cc), ff)), wobei die Kammer nicht verkennt, dass es sich um Jugendverfehlungen handelt, die bereits mehrere Jahre zurückliegen und mit der vorliegenden Tat nicht vergleichbar sind. Ferner stand der Angeklagte bei der Tatbegehung unter laufender Bewährung (vgl. Ziffer I. 1. b) gg)) und hat die Warnfunktion erlittener Haft verkannt. Bei der Tat ist massiv körperliche Gewalt gegen die Nebenklägerin XR.-FV. angewandt worden. Das Tatgeschehen hat bei den Nebenklägern zu erheblichen psychischen Folgen geführt. Die Tat fand ferner zur Nachtzeit in der Wohnung der Opfer statt, einem besonders schutzwürdigen Bereich. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut alle vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und eine auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten erkannt. b) Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kommt nicht in Betracht. Die Kammer kann einen Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht positiv feststellen. Wie dargelegt, folgt sie den Angaben des Angeklagten zu seinem Drogenkonsum nicht. Soweit sie ihren Feststellungen den Konsum von Marihuana zugrundegelegt hat, lässt sich daraus kein Hang ableiten. 2. Bei der Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten Dr. Z. ist die Kammer wie folgt vorgegangen: a) Ausgehend von dem dargestellten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, der nach § 52 Abs. 2 S. 1 StGB anzuwenden ist, hat sie in einem ersten Schritt geprüft, ob alleine unter Zugrundelegung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände – zunächst ohne die Berücksichtigung vertypter Strafmilderungsgründe – ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB angenommen werden kann, der einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren eröffnet. Unter Gesamtabwägung aller Umstände hat die Kammer – ohne Berücksichtigung vertypter Milderungsgründe – keinen minder schweren Fall angenommen: Die straferschwerenden Umstände überwiegen. Die Kammer hat strafmildernd berücksichtigt, dass sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung überwiegend geständig eingelassen hat. Darüber hinaus hat sie bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 27.11.2015 teilgeständige Angaben gemacht und einen Kassiber des Angeklagten C., der sie zu unrichtigen Angaben anhalten wollte, der Kammer zur Verfügung gestellt. Sie ist in der Hauptverhandlung über das Teilgeständnis hinausgegangen und hat durch ihr Aussageverhalten dafür gesorgt, dass sich auch der Angeklagte C. überwiegend geständig gezeigt hat. Nicht entgangen ist der Kammer, dass C. die Angeklagte in ein Rauschgiftgeschäft verwickelt hat, welches den Boden für die Tat bereitet hat. Auch bei der Angeklagten hat die Kammer gewürdigt, dass der Tatentschluss spontan gefasst worden ist und dass sich die Angeklagte aus einer massiven Verärgerung über das Verhalten der Nebenklägerin heraus zur Begehung einer ihr wesensfremden Tat hat hinreißen lassen. Das Verhalten der Nebenklägerin am Tatabend war bezüglich der Person der Angeklagten in besonderem Maße mitursächlich für die Tat: Die Nebenklägerin hat der Angeklagten mit der Einweisung in die Psychiatrie gedroht und sie geschlagen. Dass die bei der Tat erzielte Gesamtbeute gering war, diese ganz überwiegend sichergestellt werden konnte und zum Teil herausgegebenen worden ist, hat die Kammer ebenfalls im Blick gehabt. Ferner hat die Kammer gesehen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist. Es überwiegen die Strafschärfungsgründe: Die Tat fand zur Nachtzeit in der Wohnung der Nebenklägerin statt, deren Wohnungstür gewaltsam aufgebrochen worden ist. Es ist zu einer massiven Gewaltanwendung gekommen, bei den Nebenklägern haben sich erhebliche psychische Folgen eingestellt. b) In einem zweiten Schritt hat sich die Kammer den vertypten Milderungsgründen der Aufklärungshilfe gemäß § 46 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB und der eingeschränkten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zugewandt. Die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB liegen vor: Die Angeklagte hat eine Straftat verwirklicht, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Durch freiwilliges Offenbaren ihres Wissens hat sie dazu beigetragen, dass eine Tat nach § 100 a Abs. 2 StPO aufgedeckt werden konnte, wobei sie als Tatbeteiligte über ihren Tatbeitrag hinaus nach § 46b Abs. 1 Satz 3 StPO Angaben zur Aufklärung der Tat gemacht hat. Sie hat die Person des dritten Täters durch Mitteilung der Personalien des GS. J., des Bruders des Angeklagten C., offengelegt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sie weder in der Hauptverhandlung noch bei ihrer polizeilichen Vernehmung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat; eine solche Geständnisleistung ist nicht Voraussetzung für die Anwendung der oben genannten Vorschrift (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 46b Rn. 13 m.w.N.). Durch die Angaben der Angeklagten ist ein Aufklärungserfolg bewirkt worden. Sie hat wesentlich dazu beigetragen, dass gegen den von ihr belasteten gesondert verfolgten GS. J. mit Aussicht auf Erfolg ein Strafverfahren durchgeführt werden kann. Die Polizei hatte bis zu der aus freien Stücken erfolgten Benennung des J. keinerlei Erkenntnisse darüber, bei wem es sich um den dritten Tatbeteiligten gehandelt haben könnte. Die Kammer ist – wie unter Ziffer III. 2. c) dargelegt - davon überzeugt, dass sich der gesondert verfolgte GS. J. an der Tat beteiligt hat. Die Anwendung der Vorschrift ist nicht nach § 46b Abs. 3 StGB präkludiert. Nach § 46b Abs. 3 StGB ist die Milderung ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden ist. Mit Beschluss der Kammer vom 05.11.2015 wurde das Hauptverfahren eröffnet. Die Aufklärungshilfe durch die Angeklagte Dr. Z. erfolgte jedoch bereits vor dem 05.11.2015: Die Angeklagte hat mit Schreiben vom 16.10.2015 den Namen des gesondert verfolgten GS. J., seine Wohnsitzadresse in HL. sowie die Telefonnummer der Person, bei der er sich in PI. aufgehalten hat, mitgeteilt. Die Offenbarungshandlung war mit diesem Schreiben rechtzeitig vor der Verfahrenseröffnung abgeschlossen. Die polizeiliche Vernehmung vom 27.11.2015 diente dem Zweck, den Eintritt des Aufklärungserfolges einschätzen zu können, dieser muss nach der genannten Vorschrift aber nicht vor der Verfahrenseröffnung eingetreten sein. Die Kammer hat das ihr eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, die Angeklagte Dr. Z. in den Genuss des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46b StGB kommen zu lassen. Dabei hat die Kammer gesehen, dass die Angeklagte Angaben gemacht hat, die von keiner anderen Person zu erlangen waren. Wie der Zeuge KHK TA. bei seiner Vernehmung durch die Kammer glaubhaft ausgesagt hat, liegen mit Ausnahme der Angaben der Angeklagten keine weiteren Beweismittel zur Überführung des gesondert verfolgten GS. J. vor. Die Angeklagte hat sich mit Ausnahme des Umstands, dass sie behauptet hat, J. sei beim Eintreten der Türe nicht zugegen gewesen, vollständig über dessen Rolle bei der Tat verhalten. Dass die Angeklagte die Aufklärungshilfe erst kurz vor Erlass der Eröffnungsentscheidung geleistet hat, kann ihr nicht entgegengehalten werden: Sie ist erst seit Oktober 2015 komplett symptomfrei. Die Aspekte der Schwere der Tat und der Schuld des Täters stehen einer Ermessensausübung zu ihren Gunsten nicht entgegen. Es handelt sich zwar um eine ganz erhebliche Straftat, ihre Schuld ist jedoch im Licht ihrer psychischen Erkrankung im Tatzeitraum und des Verhaltens der Nebenklägerin XR.-FV. zu betrachten. Der Angeklagten steht weiter der vertypte Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit des § 21 StGB zur Seite. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, die eine krankhafte seelischen Störung nach §§ 20, 21 StGB darstellt, war die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich vermindert. Auch insoweit hat die Kammer ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, den Milderungsgrund anzunehmen. Bei der gebotenen Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller allgemeinen und der beiden vertypten Strafmilderungsgründe der §§ 21, 46b StGB ist die Kammer unter Verbrauch der beiden genannten Strafmilderungsgründe zu der Annahme eines minder schweren Falls gelangt. Die Kammer hat allerdings vorliegend einer doppelten Milderung des Strafrahmens aufgrund der beiden vertypten Milderungsgründe den Vorzug vor der Annahme eines minder schweren Falls gegeben, da diese Vorgehensweise für die Angeklagte günstiger ist. Nach der doppelten Milderung gemäß §§ 21, 46b, 49 Abs. 1 StGB stand der Kammer ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe zur Ahndung der Tat zur Verfügung. c) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut alle vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten. d) Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Ferner liegen aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung auch in Anbetracht der Höhe der Freiheitstrafe von 2 Jahren rechtfertigen. Der Angeklagten ist eine günstige Sozialprognose zu stellen. Sie ist erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der erlittene Strafvollzug bzw. der Vollzug der einstweilen Unterbringung hat sie ersichtlich beeindruckt. Ihr familiäres Umfeld ist in der Lage, ihr Halt zu geben. Die Kammer konnte sich in der Hauptverhandlung ein Bild vom familiären Zusammenhalt machen: An sämtlichen Hauptverhandlungstagen war eine vielköpfige Anzahl von Familienmitgliedern der Angeklagten als Zuschauer im Sitzungsaal anwesend und verfolgte den Prozess. Die Angeklagte hat eine gefestigte Krankheitseinsicht - wie die Sachverständige Dr. SI. und die sachverständige Zeugin DZ. bestätigt haben – und ist bereit, sich ihrer Krankheitsproblematik zu stellen. Diese Bereitschaft hat sie dadurch untermauert, dass sie sich nach Aufhebung des Unterbringungsbefehls freiwillig in die LVR-Klinik in U. begeben hat, um sich weiter behandeln zu lassen. Die Kammer hat durch zahlreiche Weisungen nach § 56c StGB sichergestellt, dass diese Behandlung auch in Zukunft fortgesetzt wird. Die Angeklagte ist beruflich hoch qualifiziert. Nach den Darlegungen der Sachverständigen Zeugin DZ. und der Sachverständigen Dr. SI. ist zu erwarten, dass sie sich zumindest mittelfristig wieder beruflich betätigen können wird. Die allseitige Würdigung der Tat und der Person der Angeklagten führt zur Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB. Der Angeklagten stehen – wie ausgeführt – zwei vertypte Strafmilderungsgründe zur Seite. Ihr Einlassungsverhalten in der Hauptverhandlung hat dazu geführt, dass sich auch der Angeklagte C. überwiegend geständig gezeigt hat. Die Tat ist der Angeklagten wesensfremd: Sie lässt sich nur vor dem Hintergrund ihrer psychischen Erkrankung im Tatzeitraum, der Verwicklung in ein Drogengeschäft durch ihren damaligen Lebensgefährten C. und dem Agieren der Nebenklägerin am Tatabend verstehen. Ohne die Schwere der Tat zu verkennen, ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die es als gerechtfertigt erscheinen lassen, der Angeklagten eine Chance zu geben. e) Die Angeklagte war nicht gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift liegen nicht vor. Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass bei der Angeklagten eine überdauernde Grunderkrankung im Sinne des § 63 StGB vorliegt. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. SI. hat die Angeklagte zum Tatzeitpunkt entweder an einer paranoiden Schizophrenie, einer schizoaffektiven Störung oder einer substanzbedingten Störung gelitten. Die zuletzt genannte Störung klingt spätestens nach sechs Monaten ab und stellt damit keine überdauernde Grunderkrankung dar. Ferner kann nach den Ausführungen der Sachverständigen bei der Angeklagten das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht sicher festgestellt werden, sondern lediglich nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. f) Die Unterbringung der Angeklagten Dr. Z. in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war ebenfalls nicht anzuordnen. Es fehlt an einem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ein Hang im Sinne der Vorschrift liegt dann vor, wenn bei dem Täter eine treibende oder beherrschende Neigung besteht, Rauschmittel in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Es ist erforderlich, dass der Täter aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Ein Hang in diesem Sinne liegt nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. SI. bei der Angeklagten nicht vor. Nach den Darlegungen der Sachverständigen lag bei der Angeklagten zum Tatzeitpunkt keine Abhängigkeit von Amphetaminen, sondern lediglich ein schädlicher Gebrauch dieser Substanz vor (ICD 10 F 15.1). Die Angeklagte habe Speed und Ecstasy zur Selbstmedikation ihres unklaren psychischen Zustandes konsumiert, um trotz ihrer Erkrankung leistungsfähig zu bleiben und damit ihre soziale Stellung zu halten. Die Symptome ihrer psychischen Erkrankung seien jedoch vollständig remittiert. Dazu sei die Angeklagte mittlerweile bezüglich der Symptome ihrer – unklaren - psychischen Erkrankung medikamentös gut eingestellt. Der Grund für ihren Konsum sei damit weggefallen. Die Kammer schließt sich auch diesen Darlegungen der Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Selbst bei Annahme eines Hanges würde es an einem von der Vorschrift vorausgesetzten symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat fehlen. Der Amphetaminmissbrauch hat nicht – auch nicht neben anderen Ursachen – zur Tat beigetragen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.