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Beschluss

6 T 17/16

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen ist gegen Entscheidungen über Kosten, deren Streitwert 200 € nicht übersteigt, keine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO zulässig. • Der Beschwerdewert in Kostenfestsetzungsverfahren bemisst sich nach der Differenz, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will, unter Berücksichtigung seiner prozessualen Kostenquote. • Ist eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss statthaft, entscheidet hierüber der Richter erster Instanz (§ 11 Abs. 2 S. 5 und 6 RPflG), nicht das Landgericht.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Richter erster Instanz • Bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen ist gegen Entscheidungen über Kosten, deren Streitwert 200 € nicht übersteigt, keine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO zulässig. • Der Beschwerdewert in Kostenfestsetzungsverfahren bemisst sich nach der Differenz, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will, unter Berücksichtigung seiner prozessualen Kostenquote. • Ist eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss statthaft, entscheidet hierüber der Richter erster Instanz (§ 11 Abs. 2 S. 5 und 6 RPflG), nicht das Landgericht. Die Beklagte legte beim Amtsgericht Leverkusen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein, weil ihr angemeldete Kosten in Höhe von insgesamt 236,60 € nicht berücksichtigt worden seien. Die Rechtspflegerin wertete die Eingabe als sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO und verwies die Sache an das Landgericht Köln. Im Kostenfestsetzungsbeschluss war bereits entschieden, dass die Beklagte 50 % der Verfahrenskosten zu tragen habe. Die Rechtspflegerin lehnte die Erinnerung ab (Nichtabhilfebeschluss) und gab die Angelegenheit an das Landgericht zur Entscheidung weiter. Die Frage war, ob die sofortige Beschwerde zulässig ist und welches Gericht für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. • Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist nach § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt. • Der maßgebliche Beschwerdewert bemisst sich nicht nach dem Kostengesamtbetrag, sondern nach der Differenz, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will; im Kostenfestsetzungsverfahren ist dabei die von ihm zu tragende Kostenquote zu berücksichtigen. • Hier wollte die Beklagte die Berichtigung von 236,60 € erreichen, trägt aber 50 % der Kosten; ihr Beschwerdeinteresse beträgt damit lediglich 118,30 €, sodass die Mindestbeschwer nicht erreicht ist. • Da nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften kein Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gegeben ist, ist stattdessen die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG der richtige Rechtsbehelf. • Nach § 11 Abs. 2 S. 5 und 6 RPflG ist über die Erinnerung der Richter erster Instanz (Einzelrichter des Amtsgerichts) zu entscheiden; die Rechtspflegerin hätte die Sache dorthin vorlegen müssen, nicht an das Landgericht. • Folgerichtig ist die Sache an das Amtsgericht Leverkusen zur abschließenden Entscheidung über die Erinnerung zurückzuverweisen. Die Zurückweisung der Erinnerung an das Landgericht war unzutreffend. Die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO war unzulässig, weil die Beklagte nach Berücksichtigung ihrer 50%igen Kostenquote nur mit 118,30 € betroffen ist und somit die 200 €-Grenze nicht erreicht wird. Daher ist über die Erinnerung nach § 11 RPflG zu entscheiden; zuständig ist der Einzelrichter des Amtsgerichts Leverkusen. Die Sache wird an das Amtsgericht Leverkusen zur abschließenden Entscheidung über die Erinnerung zurückverwiesen. Damit erhält die Beklagte kein weitergehendes Rechtsmittel beim Landgericht; das Amtsgericht hat nun die Entscheidung in der Erinnerung zu treffen.