Urteil
25 O 82/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2016:0120.25O82.12.00
1mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Die am 14.06.2008 geborene Klägerin wirft den Beklagten eine fehlerhafte ergotherapeutische Behandlung vor und verlangt deshalb von ihnen Schadensersatz. 3 Die Beklagte zu 2) ist Trägerin der Praxis für Physio- und Ergotherapie L R in G. Die Beklagte zu 1) ist staatlich geprüfte Ergotherapeutin und ist in der Praxis der Beklagten zu 2) tätig. 4 Die Klägerin befand sich seit Januar 2011 in ergotherapeutische Behandlung bei den Beklagten zur Förderung ihrer Gangsicherheit und ihrer Motorik. Die Mutter der Klägerin war bei den Therapiestunden im Raum anwesend. Am 16.06.2011 fand eine therapeutische Übung mit dem Namen „Kletterberg“ statt. Der Kletterberg wird aus Sitzsäcken errichtet, um die herum Matten und Matratzen gelegt werden und die Sitzsäcke bilden einen Hügel, den das Kind erklimmen soll. Beim Erklettern des Kletterbergs am 16.06.2011 stürzte die Klägerin von dem errichteten Kletterberg und zog sich eine Spiralfraktur des linken Oberschenkelknochens zu. Zum Zeitpunkt des Sturzes hatte die Mutter der Klägerin das Behandlungszimmer kurz zuvor verlassen und wartete draußen auf dem Flur, als sich der Sturz ereignete. 5 Die Klägerin wurde umgehend in die chirurgische Gemeinschaftspraxis A, B, C in G verbracht und anschließend noch am selben Tag mittels Rettungswagen in das Universitätsklinikum Köln, Klinik für Unfallchirurgie, eingeliefert. Dort wurden eine geschlossene Reposition und eine retrograde Prevot-Nagelung der Spiralfraktur des linken Oberschenkelknochens vorgenommen. Am 20.06.2011 wurde die Klägerin in die ambulante ärztliche Betreuung entlassen. Während ihrer Bettlägerigkeit musste die Klägerin, die zuvor bereits von der Windel entwöhnt war, sechsmal täglich gewickelt werden. Während der Rekonvaleszenz ereignete sich am 27.08.2011 ein erneuter Sturz, bei dem sich die Klägerin eine Schienbeinfraktur des linken Beines zuzog, die ebenfalls operativ versorgt werden musste. Am 23.09.2011 wurde das eingebrachte Fremdmaterial operativ entfernt. In der Zeit danach musste die Klägerin wieder das Laufen lernen. 6 Die Klägerin behauptet, dass der obere Sitzsack mit ihr vom Kletterberg heruntergerutscht sei, während die Beklagte zu 1) hinter dem Kletterberg gestanden habe. Der Kletterberg sei zwischen 1,60 m und 2,00 m übermäßig hoch und instabil gewesen. Der Beklagten zu 1) müsse ein erhebliches Überwachung- und Anleitungsverschulden vorgeworfen werden. Die Beklagte zu 1) habe die Klägerin nicht an den Händen oder Füßen geführt, sondern sei ohne weitere Sicherungsmaßnahme neben dem Kletterberg her gelaufen, während die Klägerin kletterte. Die Klägerin, die wegen Schwierigkeiten mit ihrer Motorik die Therapie überhaupt durchführte, sei körperlich nicht in der Verfassung gewesen, die Übung „Klettern auf dem Kletterberg“ ohne Führung durchzuführen. 7 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten bereits aufgrund der Verwirklichung eines voll beherrschbaren Risikos haften. Es sei hier ein Bereich betroffen, dessen Gefahren von der Behandlerseite voll ausgeschlossen werden können und müssen. Daher müssten die Beklagten nachweisen, dass die Gesundheitsschädigung nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten zu 1) beruhe. 8 Die Klägerin beantragt, 9 1) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtsgestellt wird, mindestens jedoch 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2011 zu zahlen, 10 2) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihr sämtlichen vergangenen und künftigen materielle Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und entstehen wird, dass sie sich bei der Behandlung durch die Beklagte zu 1) am 16.06.2011 eine Spiralfraktur des linken Oberschenkels zugezogen hat, soweit diese Ansprüche nicht an Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, 11 3) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihr jeglichen weiteren, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der künftig daraus resultieren wird, dass sie sich bei der Behandlung durch die Beklagte zu 1) am 16.06.2011 eine Spiralfraktur des linken Oberschenkels zugezogen hat. 12 Die Beklagten beantragen, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagten bestreiten die geltend gemachten Ansprüche zum Grund und zur Höhe. Die Beklagten tragen vor, dass der Kletterberg aus vier großen Säcken gebaut worden und ungefähr 1 m hoch gewesen sei. Die Klägerin sei zu Beginn der Übungsstunde am 16.06.2011 mehrfach den Kletterberg ohne erkennbare Probleme hinaufgeklettert und anschließend rückwärts wieder herunter gestiegen, danach sei sie – um die Übung zu variieren – aufgefordert worden, den Kletterberg auf der Gegenseite vorwärts hinunter zu steigen, was zunächst ebenfalls ohne Probleme gelungen sei. Die Beklagte zu 1) sei eine staatlich geprüfte und erfahrene Ergotherapeutin. Die Übung, einen Kletterberg zu erklettern, sei in der gegebenen Therapiesituation eine übliche anerkannte Übung, um einen Patienten mit den grobmotorischen Schwierigkeiten, wie sie die Klägerin aufwies, zu fördern. Die Übung sei für die Klägerin am 16.06.2011 nicht zu schwierig gewesen, da ihre grobmotorischen Defizite nicht gravierend gewesen seien und sich seit Behandlungsbeginn gut zurückgebildet hätten. Die Höhe der Schmerzensgeldforderung sei nicht angemessen, da die Operation komplikationslos verlaufen und der Schaden folgenlos ausgeheilt sei. 15 Die Kammer hat Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 26.04.2013 (Bl. 67ff. GA) durch Einholung eines Gutachtens und Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Privatdozent Dr. Q, Leitender Oberarzt in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie am Universitätsklinikum in Y, der im Rahmen der Begutachtung bei einem Ortstermin den Kletterberg durch die Parteien jeweils errichten ließ, sowie durch Anhörung der Beklagten zu 1) und der Mutter der Klägerin als gesetzliche Vertreterin im Termin am 12.03.2014 und durch Anhörung des Sachverständigen im Termin am 18.11.2015. Den Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den Sachverständigen vom 22.10.2014 hat die Kammer mit Beschluss vom 17.12.2014 zurückgewiesen (Bl. 188 ff., 197 ff. GA). Gegen diesen Beschluss hat die Klägerseite mit Schreiben vom 15.01.2015 sofortige Beschwerde eingelegt, welche das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 13.03.2015 zurückgewiesen hat (Bl. 203 ff., 210 ff. GA). 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz zu. Die Beweisaufnahme hat hinsichtlich der Therapiestunde am 16.06.2011 keine Abweichung vom therapeutischen Standard ergeben. Die Klägerin hat ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen an keiner Stelle einen therapeutischen Fehler beweisen können. Den nachvollziehbaren und insgesamt überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Privatdozent Dr. Q, Leitender Oberarzt in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie am Universitätsklinikum in Y, der aufgrund seiner hohen Sachkompetenz in dieser Sache berufen ist, schließt sich das Gericht an. 20 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist sie beweisbelastet. Hier ist kein Fall des voll beherrschbaren Risikos gegeben, der zu einer Umkehr der Beweislast führt. Entgegen den von der Klägerin in Bezug genommenen Fällen war die Therapiekonstellation hier grundsätzlich anders gelagert, als die Schadensfälle, die der Rechtsprechung zum voll beherrschbaren Risiko zugrunde liegen . Denn hier wurde gezielt eine die Klägerin fördernde und dadurch fordernde Situation durch Errichten eines Kletterbergs zu Therapiezwecken geschaffen. Naturgemäß ist Klettern immer mit dem Risiko eines Sturzes verbunden, selbst wenn man beim Klettern festgehalten wird. Verlangt man von einer Behandlerseite, Risiken voll zu beherrschen, heißt das, dass sie in der Lage ist und auch geboten ist, Risiken in einer bestimmten Konstellation vollständig zu vermeiden. Damit sind Fälle gemeint, in denen ein Mensch, der z.B. bereits in Narkose versetzt oder stark geschwächt ist, gelagert oder transportiert wird und dabei verletzt wird, und der daher keinen/kaum Einfluss auf den Vorgang nehmen kann (vgl. OLG Köln Urteil vom 23.06.1989, Az. 27 U 156/88 in VersR 1990,1240; BGH Urteil vom 18.12.1990, Az. VI ZR 169/90 in NJW 1991,1540; BGH Urteil vom 24.01.1984, Az. VI ZR 203/82 in VersR 1984, 386; BGH Urteil vom 08.01.1991, Az. VI ZR 102/90 in VersR 1991, 467; OLG Köln Urteil vom 02.04.1990, Az. 27 U 140/88 in VersR 1991, 695; KG Berlin Urteil vom 10.09.2007, Az. 12 U 145/06 in KGR Berlin 2008, 505; OLG Hamm Urteil vom 01.02.2006, Az. 3 U 182/05 in MDR 2006,1228; OLG Düsseldorf Urteil vom 02.03.2006, Az. I-8 U 163/04 in GesR 2006, 214; Martis, Rüdiger, Aktuelle Entwicklungen im Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler und Beweislastumkehr, Aufsatz in MDR 2009,1082, 1088; Martis, Rüdiger, Sturz im Pflegeheim und im Krankenhaus, Aufsatz in MDR 2007,12). Zwar ist zutreffend, dass eine der Fallgruppen, die von der Rechtsprechung zum voll beherrschbaren Risiko entwickelt wurden, die Fallgruppe des Sturzes eines Patienten während einer pflegerischen oder therapeutischen Maßnahme ist, an der das Pflegepersonal unmittelbar beteiligt ist. Es ist diesen Fällen gemeinsam, dass es keine maßgebliche oder gar keine eigenständige willentliche Bewegung des Patienten gibt bzw. geben soll, sondern der Patient weitgehend bis vollständig passiv ist und bewegt wird. Deshalb geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Behandlerseite in der Lage ist und sein muss, den Vorgang vollständig zu steuern. Die Kammer vermag daher ausgehend von den genannten Fällen keine hinreichende Vergleichbarkeit zum vorliegenden Fall erkennen und sieht daher keine Grundlage, eine Umkehr der Beweislast anzunehmen. Es verbleibt daher im vorliegenden Fall bei der Beweislast der klagenden Patientin. 21 Wenn man dies indes anders sähe und davon ausginge, dass die zum voll beherrschbaren Risiko entwickelten Grundsätze in dem vorliegenden Fall der physiotherapeutischen Rehabilitation Anwendung finden, bedarf es entgegen der Ansicht der Klägerseite gleichwohl einer sachverständigen Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang den Beklagten bei der Anordnung oder der Durchführung der Übung am Kletterberg unter Berücksichtigung des anzuwendenden Standards tatsächlich Versäumnisse anzulasten sind. Denn nur in diesem Fall kann ihnen eine Verletzung ihrer dem Patienten gegenüber obliegenden Pflichten vorgeworfen werden (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 23.05.2005, Az. I-8 U 82/04, 8 U 82/04 in VersR 2006, 977). Das voll beherrschbare Risiko führt nicht zu einer Art Gefährdungshaftung, in der allein aufgrund des Schadenseintritts das Gericht ohne Beweisaufnahme entscheiden kann. 22 Die Beweisaufnahme hat nicht erwiesen, dass ausgehend von der grobmotorischen Schwäche der Klägerin eine inadäquate Behandlungssituation gewählt wurde oder der Aufbau des Kletterberg behandlungsfehlerhaft war oder die Art und Weise, mit der die Beklagte zu 1) die Klägerin bei der Durchführung der Kletterübung begleitete, behandlungsfehlerhaft war. Ein Verstoß gegen die Obhutspflichten, die einem Therapeuten während der Durchführung einer gefahrgeneigten Therapiemaßnahme obliegen, ist nicht erwiesen. Nach der Einschätzung des Sachverständigen ist – ausgehend von einer Höhe des Kletterbergs von etwa 1 m – sowie im Hinblick auf die unstreitige Absicherung der Umgebung um den Kletterberg durch Matten keiner dieser Fehlervorwürfe zu bejahen. Diese Einschätzung schließt sich das Gericht an. 23 Nach Würdigung aller Beweisergebnisse, insbesondere auch der Angaben der Mutter der Klägerin, die als gesetzliche Vertreterin persönlich angehört worden ist im Termin vom 12.03.2014 (Protokollblatt 114 ff. GA), hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Kletterberg eine Höhe von etwa 1 m aufwies. Die Mutter der Klägerin hat angegeben, dass der Kletterberg aus vier Sitzsäcken auf einer dicken blauen Matte errichtet worden sei und sein Aufbau pyramidenartig, stufenartig gewesen sei, die Sitzsäcke tropfenförmig angeordnet worden seien und der Kletterberg „auf keinen Fall eine Steilwand“ gehabt habe (Bl. 115 GA). Der im Ortstermin in Gegenwart des Sachverständigen von der Mutter der Klägerin aufgebaute Kletterberg (Fotos auf Seite 22 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 252 GA) entspricht nicht dieser Schilderung, da dies keine stufenartige Anordnung durch vier tropfenförmig angeordnete große Säcke ist, sondern dieser Kletterberg nur Steilwände zu allen Seiten zeigt. Die Zweifel des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten, wie eine Dreijährige eine solche Kletterberg-Konstruktion je erklimmen könnte, sind aus Sicht des Gerichts berechtigt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seiner Anhörung im Termin vom 18.11.2015 (Protokoll Bl. 304 ff. GA) bestehe nicht ein vernünftiger Grund für einen Ergotherapeuten, einen Kletterberg mit einer Höhe von 1,60 m bis 2 m zu Therapiezwecken für eine Dreijährige aufzubauen. Mithin ist ein Aufbau, wie ihn die Mutter der Klägerin im Ortstermin vorgenommen hat, nicht plausibel und widersprüchlich zu ihren eigenen Angaben. Auch die Feststellung des Sachverständigen, dass die konkrete Verletzung der Klägerin, die komplizierte Spiralfraktur ihres linken Oberschenkelknochens, sich typischerweise nach Stürzen aus größerer Höhe im Sinne einer Hochrasanzverletzung zeige (Bl. 170 GA), überzeugt das Gericht nicht davon, dass der Kletterberg eine Höhe von 1,60 m bis 2 m gehabt haben muss. Denn der Sachverständige hat – befragt, wie sich die Verletzung erklären lässt – eine alternative Erklärung für die Hochrasanzverletzung gegeben, nämlich dass die Füße der Klägerin in das Material des obersten Sitzsacks ein gesunken sein könnten und dann ein Sturz kopfüber, also mit Überschlag, biomechanisch zu der deutlich höheren Geschwindigkeit geführt haben könnte, so dass eine Spiralfraktur ausgelöst wurde, weil diese Sturzform bei Kindern in diesem Alter generell häufiger auftrete (Bl. 170, Bl. 309 GA). 24 Ausgehend davon sind Behandlungsfehler nicht erwiesen, da alle an den Sachverständigen im Beweisbeschluss vom 26.04.2013 gestellten Fragen von ihm in seinem Hauptgutachten alternativ beurteilt worden sind, je nach Höhe des Kletterbergs, und nur für den Fall einer Höhe des Kletterberg von etwa 1,60 m aufwärts Behandlungsfehler bejaht worden sind, hingegen durchgehend Behandlungsfehler für den Fall einer Höhe des Kletterberg von 1 m verneint worden sind. 25 Der am Unfalltag dreijährigen Klägerin durfte nach den Feststellungen des Sachverständigen die Übung aufgegeben werden, selbstständig einen Kletterberg von 1 m Höhe hinauf- und hinab zu klettern (Bl. 166 GA). Aufgrund der vom Sachverständigen ausgewerteten damaligen Behandlungsdokumentation der Klägerin zu ihrer motorischen Entwicklung, ihres allgemeinen Zustands und ihres Kräftezustandes lasse sich kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Beklagten im Sinne einer zu hohen Therapieanforderung erkennen. Eine kinderärztliche Dokumentation von körperlichen und kognitiven Defiziten im Bereich der Grobmotorik und der Gangunsicherheit gebe es gar nicht, im Gegenteil, vom Kinderarzt seien in Rahmen der U-Untersuchungen stets altersgerechte und unauffällige Zustände dokumentiert worden. Es tauche in den Behandlungsunterlagen lediglich einmal die Diagnose „Ataxie“ auf, und zwar auf der Verordnung aus dem MVZ der Uniklinik Köln vom 07.06.2011, mit der die streitgegenständliche Ergotherapie angeordnet worden sei, ohne dass sich an irgendeiner Stelle in der Behandlungsdokumentation hiermit korrelierende, von Ärzten erhobene Befunde finden ließen (Bl. 167, Bl. 310 R GA), so dass an dieser Diagnose durchaus Zweifel angebracht seien. Da demgegenüber die Klägerin in ihrem Kindergarten, wie der dort gefertigten und von der Klägerseite eingereichten Dokumentation zu entnehmen ist, als ergotherapeutisch förderungsbedürftig eingeschätzt wurde, indes ohne dass dies mit einer Begründung erfolgt wäre, legt dies den Rückschluss für das Gericht nahe, dass die körperlichen und kognitive Defizite der Klägerin im Bereich der Grobmotorik und Gangunsicherheit nicht stark ausgeprägt waren. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Kletterberg-Übung keine unangemessen hohe Anforderung darstellte. 26 Ebenfalls nicht erwiesen ist, dass es in Anwesenheit nur einer Aufsichtsperson fehlerhaft war, der Klägerin vorzugeben, den Kletterberg selbstständig auf der einen Seite hochzuklettern und auf der anderen Seite hinabzusteigen. Hierzu hat der Sachverständige festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Länge und Breite des Kletterberg die vorgenommene Übung mit Sicherung des Umfeldes des Kletterbergs durch Bodenmatten und mit Hilfestellung durch nur einen anwesenden Therapeuten der üblichen Therapiesituation im ergotherapeutischen Bereich entspreche (Bl. 168 GA). Hieraus folgt für das Gericht, dass die bloße Anwesenheit von nur einer Ergotherapeutin hier nicht den anzuwendenden medizinischen Standard verletzte. 27 Im Hinblick auf die der Beklagten zur 1) obliegenden Obhutspflichten hat der Sachverständige festgestellt, dass ein permanentes Halten bzw. Führen eines Patienten in der vorliegenden Situation den Sinn der Übung zuwiderlaufen würde und nicht geboten sei (Bl. 168 GA). Auch diese Feststellung überzeugt das Gericht, auch im Hinblick darauf, dass die motorischen Schwierigkeiten der Klägerin nicht stark ausgeprägt waren und dass die hier im Fokus stehende Übung erst im sechsten Monat des Behandlungszeitraum der Klägerin aufgegeben wurde und zwar unstreitig so, dass zunächst das Hinauf- und Heruntersteigen auf derselben Seite des Kletterberg geübt wurde und erst als dies problemlos gelang, die Klägerin auf der gegenüberliegenden Seite des Kletterberg herunter steigen sollte. Die hierin zu erkennende Systematik, die Übungen für die Klägerin immer anspruchsvoller zu gestalten, um sie so zugleich zu fordern und zu fördern, auch in ihrer Selbstständigkeit, erscheint nachvollziehbar. 28 Der Sachverständige hat weiterhin festgestellt, dass die vorgenommene Absicherung des Kletterberg mit um den Kletterberg herum liegenden Matten wie am Unfalltag dem Standard einer solchen, ergotherapeutischen Behandlungssituation entsprochen habe und nicht unzureichend gewesen sei (Bl. 169 GA). Dies ist von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt worden. Behandlungsfehler ergeben sich insoweit ebenfalls nicht. 29 Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Sachverständigen bedarf auch der Streit der Parteien, warum die Beklagte zu 1) den exakten Hergang des Sturzes nicht ganz genau zu schildern vermocht hat, und die damit verbundene Frage, ob ihr eine Art Augenblicksversagen aufgrund eines Moments der Unachtsamkeit vorzuwerfen sei, keiner Entscheidung. Denn nachvollziehbar hat der Sachverständige festgestellt, dass selbst wenn es einen Augenblick der Unachtsamkeit, wie er jedem Menschen einmal unterlaufen könne, gegeben haben sollte, was die Beklagten stets bestritten haben, die Klägerin aufgrund der auf dem Boden ausgelegten Matten hinreichend abgesichert gewesen sei. Aus Sicht des Sachverständigen gehe es zu weit, zu fordern, dass ein Ergotherapeut jedes Herunterpurzeln von einem 1 m hohen Kletterberg durch sofortiges Eingreifen und Festhalten verhindern können müsse (Bl. 309 R GA). Halte sich ein Ergotherapeut so nah beim Kind auf, dass er es im Falle eines Sturzes auffangen könne, seien teilweise Fälle von einer ausgekugelten Schulter oder Vergleichbares zu sehen, so dass mit anderen Worten nicht gesagt sei, dass selbst wenn das Eingreifen in Sekundenschnelle gelinge, dies ohne körperlichen Schaden für das Kind von statten gehen müsse (Bl. 309 R GA). Auch diese Feststellungen des Sachverständigen überzeugen das Gericht. Zudem erscheint kaum möglich, die konkrete Übung, den Kletterberg auf der einen Seite hinauf zu steigen und auf der anderen Seite hinab zu klettern bei nur einem anwesenden Therapeuten im Raum so durchführen, dass der Therapeut bei jedem Herunterpurzeln einen Sturz durch sofortiges Eingreifen und Festzuhalten könnte, da er sich nur auf einer Seite des Kletterberg aufhalten kann. 30 Insgesamt ist nach Würdigung aller erhobenen Beweise nicht zu erkennen, dass von den Beklagten gegen den therapeutischen Standard verstoßen wurde. 31 Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. 32 Streitwert: 22.000 Euro