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Urteil

18 O 69/15

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachbarn dürfen Videoüberwachung betreiben, soweit ausschließlich eigenes Grundstück erfasst wird; eine Überwachung öffentlich zugänglicher Wege oder des Nachbargrundstücks kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. • Bei berechtigter Befürchtung ernsthafter Überwachung (Überwachungsdruck) kann der Nachbar die Einstellung und dauerhafte sichtbare Fixierung von Kameras verlangen, nicht aber grundsätzlich deren Entfernung. • Ein Anspruch auf Entfernung der Kamera nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB (analog) besteht nur, wenn die Beeinträchtigung nicht anders als durch diese Maßnahme beseitigt werden kann. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind zu ersetzen, wenn durch rechtswidrige Überwachung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Einstellungspflicht bei nachbarlicher Videoüberwachung wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht • Nachbarn dürfen Videoüberwachung betreiben, soweit ausschließlich eigenes Grundstück erfasst wird; eine Überwachung öffentlich zugänglicher Wege oder des Nachbargrundstücks kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. • Bei berechtigter Befürchtung ernsthafter Überwachung (Überwachungsdruck) kann der Nachbar die Einstellung und dauerhafte sichtbare Fixierung von Kameras verlangen, nicht aber grundsätzlich deren Entfernung. • Ein Anspruch auf Entfernung der Kamera nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB (analog) besteht nur, wenn die Beeinträchtigung nicht anders als durch diese Maßnahme beseitigt werden kann. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind zu ersetzen, wenn durch rechtswidrige Überwachung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts entstanden ist. Der Kläger und die Beklagte sind Nachbarn; die Beklagte hatte drei Kameras an ihrem Grundstück installiert. Eine Kamera an der Vorderfront, eine im Innenhof zum Kläger hin und eine im Garten an der Grundstücksgrenze wurden vom Kläger beanstandet. Der Kläger behauptet, die Kameras erfassten seinen Terrassen- und Wohnbereich sowie öffentlich nutzbare Geh- und Durchgangswege, und forderte Entfernung oder hilfsweise dauerhafte sichtbare Fixierung so, dass diese Bereiche nicht erfasst werden. Die Beklagte verteidigte die Kameras mit dem Schutzinteresse an ihrem Eigentum und gab an, Aufnahmen würden gelöscht; sie verwies auf konkrete Vorfälle in der Nachbarschaft. Das Schlichtungsverfahren war erfolglos; der Kläger klagte auf Entfernung bzw. Einstellung und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Die Klage ist zulässig; das notwendige Schlichtungsverfahren wurde durchgeführt. • Ein Anspruch auf vollständige Entfernung der Kameras steht dem Kläger nicht zu. Nach § 1004 BGB (analog) kann der Störer grundsätzlich wählen, wie er eine Beeinträchtigung beseitigt; Entfernung ist nur geboten, wenn keine sonst geeignete Maßnahme möglich ist. • Die Kameras verletzen jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG), weil objektiv ein Überwachungsdruck besteht. Dies folgt aus tatsächlichen Aufnahmen, die die Beklagte selbst an die Datenschutzbehörde übermittelte, aus dem Aufnahmewinkel und aus der Möglichkeit, Zoom/Winkel ohne sichtbare äußere Eingriffe zu verändern. • Die Interessenabwägung ergibt, dass das Eigentumsrecht der Beklagten an der Überwachung ihres Grundstücks gewahrt bleibt, soweit dadurch nicht die öffentliche Wege oder das Nachbargrundstück erfasst werden. Deshalb ist eine Einstellung und sichtbar dauerhafte Fixierung der Kameras zu verlangen, damit Terrassen-, Wohnbereich des Klägers und die genannten öffentlichen Wege nicht erfasst werden. • Technisch mögliche Maßnahmen sind geeignet, die Beeinträchtigung zu beseitigen und müssen nachprüfbar gewährleisten, dass nur durch äußerlich wahrnehmbare technische Veränderungen eine Erfassung des Klägergrundstücks möglich wäre. • Vortrag des Klägers, die Beseitigung sei ausschließlich durch Entfernung möglich, war zu spät; ein Sachverständigenvortrag hierzu wurde nicht rechtzeitig dargelegt. • Dem Kläger stehen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu, da die rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Überwachungshandlungen die Erstattungspflicht begründet. Die Klage war hinsichtlich der hilfsweise begehrten Maßnahme erfolgreich: Die Beklagte hat die drei streitgegenständlichen Kameras so einzustellen und sichtbar dauerhaft zu fixieren, dass der Terrassen- und Wohnbereich des Klägers sowie der Gehweg vor dem Haus und der Durchgangsweg zur N-Straße nicht erfasst werden. Eine vollständige Entfernung der Kameras wurde nicht angeordnet, weil die Beeinträchtigung auch durch weniger einschneidende, geeignete und nachprüfbare technische Maßnahmen beseitigt werden kann. Zudem hat die Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 323,68 Euro zu erstatten; die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig, und das Urteil ist unter bestimmten Sicherheitsleistungsbedingungen vorläufig vollstreckbar.