OffeneUrteileSuche
Beschluss

34 T 252/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0104.34T252.15.00
1mal zitiert
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 09.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 02.12.2015 (507b XIV [B] 9/15) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 09.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 02.12.2015 (507b XIV [B] 9/15) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. Gründe: I. Der Betroffene, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste per Flugzeug von Malta in die Schweiz und von dort um den 15.01.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor war er über eine durch Äthiopien, Sudan und Libyen führende Reiseroute mit dem Schiff ungefähr am 20.03.2014 nach Malta eingereist und hatte dort einen Asylantrag gestellt. Am 15.01.2015 griff die Polizei Augsburg dem Betroffenen gegen 14:00 Uhr in einem Linienbus auf dem Weg von München nach Frankfurt auf. Eine Überprüfung der Fingerabdrücke des Betroffenen in der EURODAC-Datenbank ergab, dass er tatsächlich in Malta als Asylbewerber erfasst ist. Die Polizei gab dem Betroffenen auf, sich in München bei der Zentralen Aufnahmeeinrichtung zu melden. Ob er diese aufsuchte, ist nicht bekannt. Jedenfalls stellte der Betroffene am 11.02.2015 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt C einen Asylantrag. Er wurde daraufhin durch die Bezirksregierung B nach M (Kreis E) zugewiesen. Am 02.03.2015 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Malta, worauf die dortigen Behörden jedoch nicht reagierten. Mit Bescheid vom 07.04.2015 lehnte das BAMF den Antrag des Betroffenen als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Malta an. Ausweislich der Empfangsbestätigung vom 13.05.2015 wurde dem Betroffenen der Bescheid nebst einer Übersetzung des Bescheidstenors und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einer Kopie der Verfahrensakte am selben Tage ausgehändigt. Rechtsmittel gegen diesen Bescheid legte der Betroffene nicht ein. Der Bescheid wurde damit am 28.05.2015 bestandskräftig, die Abschiebungsanordnung wurde am gleichen Tage rechtskräftig. Die Rückführung des Betroffenen wurde sodann für den 15.09.2015 vorgesehen. Hierfür vereinbarte der Antragsteller mit dem Betroffenen einen Termin für den gleichen Tag um 7:00 Uhr (Schreiben vom 14.08.2015), wobei er die Uhrzeit am 04.09.2015 nachträglich auf 5:00 Uhr korrigierte (Schreiben vom 04.09.2015). Weiterhin erteilte der Antragsteller dem Betroffenen am 01.09.2015 eine Grenzübertrittsbescheinigung und befristete die Wirkung der bevorstehenden Abschiebung mit Bescheid vom 01.09.2015 gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf ein Jahr. Da der Betroffene am 15.09.2015 nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in seiner Unterkunft anzutreffen und sich der Abschiebung durch „Untertauchen“ entziehen wollte, wurde die Rückführung abgebrochen. Der Betroffene wurde zur Fahndung ausgeschrieben. Am 06.11.2015 meldete er sich bei der Dienststelle der Bundespolizei im Kölner Hauptbahnhof und erklärte, dass er eine Fahrkarte nach E benötige. Nach einer Identitätsüberprüfung fertigte die Bundespolizei eine Strafanzeige wegen eines Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und überstellte den Betroffenen an den polizeilichen Gewahrsamsdienst im Polizeipräsidium Köln. Am selben Tag beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Köln gegen den Betroffenen Abschiebungshaft gem. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG; das Amtsgericht entsprach dem Antrag mit Beschluss vom selben Tag (Az.: 507b XIV [B] 9/15). Zu diesem Zeitpunkt waren gegen den Betroffenen folgende Strafverfahren mit folgenden Tatvorwürfen und staatsanwaltlichen Abschlussentscheidungen anhängig: StA Aachen 701 Js 784/15 Zweifache Körperverletzung, Sachbeschädigung, zweifacher Hausfriedensbruch Anklage zum AG Jülich - Jugendrichter StA Paderborn 16 Js 266/15 Raub in Tateinheit mit Körperverletzung Anklage zum AG Höxter – Jugendschöffengericht StA Hildesheim 8 Js 29759/15 Sachbeschädigung Staatsanwaltliche Abschlussentscheidung nicht bekannt StA Köln 931 Js 3167/15 Verstoß gegen § 95 AufenthG Staatsanwaltliche Abschlussentscheidung nicht bekannt Die Staatsanwaltschaften Aachen und Paderborn haben, jeweils mit E-Mail vom 01.09.2015, ihr Einvernehmen mit der Abschiebung erklärt. Einvernehmenserklärungen der Staatsanwaltschaften Hildesheim und Köln liegen nicht vor. Mit Schriftsatz vom 13.11.2015, Eingang bei Gericht am selben Tag, bestellte sich Rechtsanwältin O als Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen und legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Diese begründete sie mit Schriftsatz vom 26.11.2015, in welchem sie beantragte, das Verfahren an das Amtsgericht Köln § 69 Abs. 1 FamFG zurückzuverweisen und den Vollzug des Haftbeschlusses nach § 64 Abs. 3 FamFG auszusetzen. Für den 26.11.2015 war die Abschiebung des Betroffenen vorgesehen. Diese scheiterte jedoch. Zwar konnte der Betroffene zum Flughafen Frankfurt am Main verbracht werden, weigerte sich jedoch im Flugzeug trotz Begleitung von Sicherheitspersonal der Bundespolizei und einer Fesselung lautstark und aggressiv, den Flug zu absolvieren. Er musste daher das Flugzeug auf Anweisung des Piloten, der ihn als Sicherheitsrisiko einstufte, verlassen. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 24.11.2015 auf den Einzelrichter übertragen. Der Betroffene wurde am 02.12.2015 angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Terminsvermerk zu diesem Tag Bezug genommen. Mit Beschluss vom gleichen Tage (Az.: 34 T 236/15) hat die Kammer die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen. Mit Antrag vom 30.11.2015 hat der Antragsteller aufgrund der fehlgeschlagenen Abschiebung beim Amtsgericht Köln einen Antrag auf Verlängerung der Abschiebehaft bis zum 15.01.2016 gestellt. Diesem Antrag ist das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.12.2015 (Az.: 507b XIV [B] 9/15) nachgekommen, nachdem es den Betroffenen im Anschluss an die Anhörung der Kammer am gleichen Tage angehört hatte. Mit Schriftsatz vom 09.12.2015, Eingang beim Amtsgericht am gleichen Tag, hat der Betroffene durch seine Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt und beantragt, das Vollzug des Haftbeschlusses nach § 64 Abs. 3 FamFG auszusetzen. Zur Begründung des letztgenannten Antrags führte die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen aus, sie sei in dem Haftverlängerungsverfahren weder beteiligt noch angehört worden. Eine weitere Begründung der Beschwerde erfolgte trotz Ankündigung der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen bis zum heutigen Tage nicht, obgleich ihr wie beantragt zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs die Verfahrensakten seit dem 22.12.2015, abgesandt am 17.12.2015, zur Verfügung standen. Verhinderungsgründe (Urlaub o.ä.) wurden nicht mitgeteilt. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 16.12.2015 auf den Einzelrichter übertragen. Der Betroffene wurde am 22.12.2015 erneut angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Terminsvermerk zu diesem Tag Bezug genommen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akten der Ausländerbehörde (Az.: 150.412/00892A2015) und des Amtsgerichts Köln (Az.: 507b XIV [B] 9/15) lagen vor. II. 1. Auch die erneute Beschwerde des Betroffenen gegen den Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58, 63, 64, 65 FamFG). 2. Sie hat jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. a) Bereits der ursprüngliche Haftbeschluss des Amtsgerichts vom 06.11.2015 war rechtmäßig; die Voraussetzungen der Abschiebehaft lagen und liegen immer noch vor. Hierzu und auf die Beschwerde des Betroffenen hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 02.12.2015 (Az.: 34 T 236/15) ausgeführt: 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58, 63, 64, 65 FamFG). 2. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Der vom Betroffenen gerügte Mangel im amtsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – fehlende Nichtabhilfeentscheidung in Beschlussform, Fehlen einer Begründung – stehen der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 17.06.2010, Az.: V ZB 13/10, Rz. 11, zit. n. juris). Die Kammer merkt ergänzend an, dass sie im Hinblick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot von einer erneuten Zurückverweisung an das Amtsgericht abgesehen hat. b) Der Haftantrag ist auch zulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Antrages der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 417 FamFG ist Verfahrensvoraussetzung. aa) Der Antrag wurde durch die – nach § 71 Abs. 1 AufenthG sachlich und gemäß §§ 12 Abs. 2, 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich – zuständige Behörde gestellt (§ 417 Abs. 1 FamFG). bb) (1) Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist der Haftantrag hinreichend begründet und verhält sich insbesondere in ausreichendem Maße zur offensichtlichen Ausreisepflicht und der Durchführbarkeit der Abschiebung. Gemäß § 417 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 5 FamFG hat der Antrag der Ausländerbehörde in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung zu enthalten. Hierbei ist in erster Linie auf einen vollziehbaren Bescheid nebst Zustellungsnachweis Bezug zu nehmen, aus dem sich die Ausreisepflicht ergibt. Nur durch eine ausdrückliche Nennung des Bescheides ist hinreichend gewährleistet, dass erkennbar ist, auf welche konkreten Grundlagen die Behörde ihren Antrag stützt, und dass die Übermittlung des Antrages an den Betroffenen dessen Recht auf rechtliches Gehör wahrt (BVerfG, Beschl. v. 09.02.2012, Az.: 2 BvR 1064/10, Rz. 24, zit. n. juris; Keidel-Budde, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 417 Rn. 18). Diese Angaben enthält der Haftantrag. So hat der Antragsteller zur Ausreisepflicht dargelegt, dass der Betroffene aufgrund des Bescheides des BAMF vom 07.04.2015 ausreisepflichtig war, da sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Rückschiebung nach Malta angeordnet wurde. Auch hat der Antragsteller auf das entsprechende, von dem Betroffenen unterschriebene Empfangsbekenntnis (Bl. 63 der Ausländerakte) Bezug genommen, nach dem der Bescheid nebst übersetzter Bescheidstenorierung und Rechtsbehelfsbelehrung und einer Kopie der Verfahrensakte dem Betroffenen am 13.05.2015 persönlich übergeben wurde. Auch im Übrigen hat der Antragsteller entgegen der Auffassung des Betroffenen ausreichende Ausführungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung gemacht. So hat er den Aufwand für die Flugbuchung mit zwei Wochen bemessen und dargelegt, dass weitere Zeit für die Klärung der Überstellungsmodalitäten mit den maltesischen Behörden erforderlich sei. Weiterhin hat er dargelegt, dass sie für die Ausreise erforderlichen Passersatzpapiere bereits vorliegen. Diese Ausführungen sind für sich genommen schon ausreichend, da sie die maßgeblichen Details zur Durchführbarkeit der Abschiebung und die Erforderlichkeit des dafür konkret benötigten Zeitraums nennen; eine darüber hinausgehende Detaillierung bedurfte es nicht. Weiterhin hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 30.11.2015 ergänzend ausgeführt, dass Malta eine Vorlaufzeit von zehn Werktagen zur Organisation der Übernahme benötige, was bei der Flugbuchung zu berücksichtigen sei. Daneben seien Kapazitätsengpässe bei der Lufthansa, welche als einzige Fluggesellschaft Abschüblinge inklusive Sicherheitsbegleitung nach Malta befördere, als auch die Kapazitäten bei der Bundespolizei, welche die Sicherheitsbegleitung sicherstellen müsse, zu berücksichtigen. Der Betroffene wurde im Anhörungstermin am 02.12.2015 zu dieser ergänzenden Schilderung angehört. Er hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben. (2) Der Antrag enthält weiterhin ausreichende Darlegungen zu dem nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderlichen Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaften mit der beabsichtigten Abschiebung. Hierzu hat der Antragsteller im Haftantrag ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Aachen zu dem Ermittlungsverfahren 701 Js 784/15 und die Staatsanwaltschaft Paderborn zu dem Ermittlungsverfahren 16 Js 266/15 ihr Einvernehmen erteilt haben und ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Hildesheim bezüglich des Strafverfahrens 8 Js 29759/15 unter Verweis auf die Vorschrift des § 72 Abs. 4 AufenthG nicht erforderlich sei. Auch diese Ausführungen sind bezüglich der Zulässigkeit des Haftantrags ausreichend. Soweit sich der Betroffene in der Beschwerdebegründung auf einzelne Mängel in der Erteilung des Einvernehmens beruft, wird auf die Ausführungen unter II.2. g) Bezug genommen. (3) Schließlich hat der Antragsteller die erforderliche Dauer der Haft von einem Monat, welche sich im unteren Bereich der zulässigen Haftdauer bewegt, hinreichend dargelegt und begründet (§ 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG). Er hat nachvollziehbar vorgetragen, dass für die Buchung des Fluges und die Kommunikation mit den maltesischen Behörden zur Organisation der Abschiebung ungefähr vier Wochen erforderlich seien (s.o.). Dieser Zeitraum erscheint anhand der Erfahrungswerte der Kammer nachvollziehbar und plausibel. Da es sich im Vergleich zu anderen bei der Kammer anhängigen Freiheitsentziehungssachen zudem einen äußerst kurzen Zeitraum handelt, läuft auch der Einwand des Betroffenen ins Leere, der Antragsteller habe gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. c) Der Haftantrag wurde dem Betroffenen ausweislich des Anhörungsprotokolls des Amtsgerichts am 06.11.2015 ausgehändigt; auf eine Übersetzung verzichtete er. d) Es liegt der Haftgrund der Entziehung (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG) vor. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dem Betroffenen war nach Zustellung des Bescheides des BAMF vom 07.04.2015 bekannt war, dass er vollziehbar ausreisepflichtig und seine Abschiebung angeordnet war. Gleichwohl hat er sich trotz der Terminsvereinbarungen für den 15.09.2015 (Schreiben des Antragstellers vom 14.08. und 04.09.2015) nicht gestellt. An seiner Unterkunft konnte er am 15.09.2015 nicht angetroffen werden. Wie er in seiner Anhörung vor der Kammer erklärte, sei er zu diesem Zeitpunkt „untergetaucht“, weil er keinesfalls nach Malta zurück wollte. Er wurde dem entsprechend zur Fahndung ausgeschrieben. e) Der Haftanordnung steht die Vorschrift des § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG nicht entgegen. Danach darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Dies ist nicht der Fall. Die Abschiebung des Betroffenen war für den 26.11.2015 angesetzt. Sie scheiterte, weil der Betroffene, welcher von Sicherheitspersonal der Bundespolizei begleitet wurde, sich im Flugzeug lautstark und aggressiv weigerte, nach Malta zurück zu fliegen. Daraufhin forderte ihn der Pilot, welcher die Anwesenheit des Betroffenen im Flugzeug als Sicherheitsrisiko bewertete, auf, das Flugzeug zu verlassen, da anderenfalls der Flug nicht durchgeführt werden könne. Damit hat der Betroffene aufgrund seines Verhaltens der Scheitern der Abschiebung zu vertreten. Auch der vom Betroffenen erhobene Einwand, er leide seit seiner Inhaftierung in Malta an einer psychischen Erkrankung, habe deswegen Medikamente nehmen müssen und werde sich umbringen, sollte er nach Malta zurückgebracht werden, steht zum jetzigen Zeitpunkt der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb einer angemessenen Frist nicht entgegen. Auf Nachfrage konnte der Betroffene weder äußern, an was für einer Erkrankung er leide noch welche Medikamente er habe nehmen müssen. Damit scheidet eine Überprüfung im Haftbeschwerdeverfahren aus, zumal dieser Einwand zum jetzigen Zeitpunkt erstmals erhoben wurde und daher eine Qualifizierung als bloße Schutzbehauptung nahe liegt. Im Übrigen hat der Antragsteller zugesichert, diesen Einwand zeitnah überprüfen zu lassen und gegebenenfalls beim nächsten Abschiebungsversuch ärztliches Begleitpersonal bereitzustellen. f) Die Sicherungshaft ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auch nicht unverhältnismäßig. Der Betroffene hat den vorgegebenen Termin für die Abschiebung verstreichen lassen und sich stattdessen dem Zugriff der Behörden durch „Untertauchen“ entzogen. Einen regelmäßigen Aufenthaltsort hat er nicht, ebenso wenig wie nennenswerte Einkünfte. Es steht zu erwarten, dass er sich ohne Anordnung der Sicherungshaft erneut dem Zugriff der Behörden entziehen wird, zumal er in seiner Anhörung vor der Kammer angekündigt hat, bei seiner Freilassung in ein anderes europäisches Land zu gehen und keinesfalls nach Malta zurückzukehren. Ein milderes Mittel im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Weiterhin betreibt die Ausländerbehörde das Abschiebungsverfahren auch gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG mit der gebotenen Beschleunigung. Nach der Festnahme des Betroffenen wurde zeitnah, nämlich innerhalb von 20 Tagen, die Beschaffung eines Passersatzpapiers und die Flugbuchung veranlasst und die entsprechende organisatorischen Notwendigkeiten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in die Wege geleitet. g) Das erforderliche Einverständnis der zuständigen Staatsanwaltschaften mit der Abschiebung gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG liegt vor bzw. ist gemäß § 72 Abs. 4 S. 3-5 AufenthG entbehrlich. aa) Das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Aachen zu dem Verfahren 701 Js 784/15 liegt in Form der E-Mail vom 01.09.2015 von Oberstaatsanwältin Fuchs vor. Da nur ein Verfahren gegen den Betroffenen bei der Staatsanwaltschaft Aachen bekannt ist – für weitere Verfahren bestehen keine Anhaltspunkte – und Oberstaatsanwältin Fuchs zudem die Verfasserin der Anklageschrift aus diesem Verfahren ist, kann die E-Mail von ihr nicht anders als eine Einvernehmenserklärung nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG verstanden werden. Entsprechendes gilt für das Verfahren 16 Js 266/15 bei der Staatsanwaltschaft Paderborn. Zu diesem hat der zuständige Staatsanwalt Waschkies mit E-Mail vom 01.09.2015 ebenfalls sein Einvernehmen gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG erklärt. bb) Hinsichtlich des Verfahrens Staatsanwaltschaft Hildesheim 8 Js 29759/15 mit dem Tatvorwurf einer Sachbeschädigung war das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 S. 3-5 AufenthG entbehrlich. Nach der genannten Vorschrift bedarf es des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 AufenthG oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern und begleitender Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind begleitende Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Abs.1, den §§ 123, 185, 223, 242, 263 Abs.1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Abs.1 und 2, § 271 Abs.1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 281, 303 des Strafgesetzbuches, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt. Tatvorwurf des genannten Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Hildesheim ist eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB. Laut der in der Ausländerakte befindlichen polizeilichen Sachverhaltsschilderung vom 09.09.2015 wird gegen den Betroffenen wegen einer Tat vom 31.05.2015 ermittelt; dem Betroffenen wird vorgeworfen, mit zwei weiteren Personen an zwei PKW Spiegel abgetreten zu haben. Insoweit handelt es sich um eine Tat mit geringen Unrechtsgehalt im Sinne des § 72 Abs. 4 S. 5 AufenthG. Eine mehrfache Verletzung des § 303 StGB ist ebenso wenig ersichtlich wie ein gestellter Strafantrag. Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist es nicht erforderlich, dass die Entbehrlichkeit des staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens von einer gleichzeitigen Ermittlung wegen einer Tat nach § 95 AufenthG oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern abhängt. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 72 Abs. 4 S. 3-5 AufenthG sollte aufgrund des „gebotenen Vorrangs der Aufenthaltsbeendigung vor der Strafverfolgung“ „das Verfahren der Aufenthaltsbeendigung von verzichtbaren Beteiligungserfordernissen befreit“ werden und zwar in den Fällen, in denen „nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse“ besteht (BT-Drs. 18/5420, S. 28). Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn für die Entbehrlichkeit des Einvernehmens stets ein vom Unrechtsgehalt schwerer wiegender tateinheitlich verwirklichter Verstoß gegen § 95 AufenthG und einer so genannten „begleitenden“ Katalogtat erforderlich wäre, nicht aber die vom Unrechtsgehalt weniger schwer wiegende einfache Begehung der begleitenden Tat ohne einen Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften ausreichen würde. Auch hinsichtlich des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Köln 931 Js 3167/15 sind die Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 S. 3-5 AufenthG erfüllt, ein Einvernehmen ist mithin entbehrlich. Gegen den Betroffenen wird lediglich wegen eines Verstoßes gegen § 95 AufenthG ermittelt. Diese Tat fällt unter die Katalogtaten der genannten Norm. h) Der Betroffene ist weiterhin bei seiner Anhörung am 06.11.2015 gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK über sein Recht auf Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung belehrt worden. Die Belehrung sowie die Reaktion des Betroffenen hierauf sind ausreichend dokumentiert worden: Auf Wunsch des Betroffenen sollte das somalische Konsulat benachrichtigt werden. Zwar ergibt sich, wie der Betroffene zutreffend feststellt aus der Dokumentation der Anhörung kein Nachweis für die entsprechende Benachrichtigung. Die an diesem Tag tätige Protokollkraft des Amtsgerichts, Frau Kamp, hat jedoch in ihrer von der Kammer angeforderten dienstlichen Äußerung, eingegangen am 30.11.2015, glaubhaft unter Vorlage einer Abschrift der Benachrichtigung, welche Sie aus dem hiesigen Datenverarbeitungssystem Judica rekonstruiert hat, versichert, dass die Mitteilung am 06.11.2015 erstellt, von ihr beglaubigt und am 09.11.2015 in die Post gegeben worden sei, da eine Übersendung per Fax an das somalische Konsulat nicht möglich gewesen sei. Dies ist als Dokumentation der entsprechenden Benachrichtigung ausreichend. Der Betroffene hat bei der Anhörung zu diesem Sachverhalt keine weitere Stellungnahme abgegeben. i) Das in der Beschwerdebegründung enthaltene Bestreiten mit Nichtwissen zu der Tatsache, dass eine Verständigung zwischen den Betroffenen und dem Dolmetscher bei der amtsgerichtlichen Anhörung möglich war, ist unbeachtlich. Im Anhörungsvermerk des Amtsgerichts ist zunächst ausdrücklich dokumentiert, dass der zuständigen Richterin die Verständigung mit dem Betroffenen „gut“ erschien. Anlass, an der Richtigkeit der Protokollierung zu zweifeln, besteht nicht. Daneben ist anzumerken, dass ein Bestreiten des Betroffenen mit Nichtwissen von einem von ihm selbst wahrgenommenen und erlebten Vorgang unzulässig ist (§ 138 Abs. 4 ZPO). j) Auch der Einwand, das Amtsgericht habe keine Prognose zur voraussichtlichen Dauer des Abschiebungsprozesses getroffen, geht im Ergebnis fehl. Für das Gericht ergab sich schon kein konkreter Nachfragebedarf, da der Antragsteller die einzelnen zu unternehmenden Schritte für die bevorstehende Abschiebung mitgeteilt hat (siehe 2. b] bb] [1] ). In Anbetracht der nur kurzen beantragten Haftdauer ergeben sich auch hier keine Anhaltspunkte, die Durchführbarkeit der Abschiebung in einem Zeitraum von einem Monat zu bezweifeln, zumal die Abschiebung tatsächlich am 26.11.2015 und damit in einem noch kürzeren Zeitraum möglich gewesen wäre. Insoweit sind die knappen Ausführungen des Amtsgerichts in seinem Beschluss vom 06.11.2015 im Hinblick auf die zu treffenden Prognose hinreichend. Eine Änderung der Prognose und die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Haft im Hinblick auf die Aufgrund der Weigerung des Betroffenen, sich nach Malta transportieren zu lassen, ist nicht angezeigt. Zwar ist die Haftdauer befristet auf den 04.12.2015, der Antragsteller hat aber in der Anhörung vom heutigen Tage unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar dargelegt, dass er unmittelbar nach dem hiesigen Termin einen Haftverlängerungsantrag beim Amtsgericht Köln stellen wolle und die Abschiebung des Betroffenen erneut Anfang bzw. Mitte Januar 2016 – und damit äußerst zeitnah – versucht werden solle. k) Schließlich geht die Kammer entgegen der Ausführungen des Betroffenen auch davon aus, dass die Unterbringung sog. „Dublin III-Gefangener“ in der UfA Büren entsprechend der Vorgaben des Art. 28 Abs. 4 Dublin III-VO i.V.m. Art. 10 RiLi 2013/33/EU erfolgt. Der entsprechende Einwand des Betroffenen in Büren würden „Dublin III-Gefangene“ mit Drittstaatenangehörigen zusammen in einer Abteilung untergebracht und eine Trennung erfolge nicht, geht über bloßes Behauptungsniveau nicht hinaus und wird an keiner Stelle konkretisiert, geschweige denn glaubhaft gemacht. Ein Ansatz für eine Überprüfung ist daher nicht gegeben. Im Übrigen sieht Art. 10 Abs. 1 S. 2 RiLi 2013/33/EU vor, dass eine Trennung nur „so weit möglich“ – und nicht wieder Betroffene meint „so weit wie möglich“ – zu erfolgen habe. Damit besteht ausweislich des Wortlauts der Norm keine Trennungsverpflichtung, sondern die Vorgabe einer Realisierung im Rahmen des faktisch Möglichen. b) Auch gegen die Verlängerungsentscheidung des Amtsgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken. aa) Der Verlängerungsantrag des Antragstellers ist zulässig. Er wurde durch die sachlich und örtlich zuständige Behörde gestellt und hinreichend entsprechend der Anforderungen der §§ 417 Abs. 2, 425 Abs. 3 FamFG begründet. Insbesondere verhält er sich ausreichend zur Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5) innerhalb der beantragten Haftverlängerung und der hierfür benötigten Zeit (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4). Hierzu hat der Antragsteller ausgeführt, dass die maltesischen Behörden für Rücküberstellungen eine Vorlaufzeit von 10 Werktagen benötigten und aufgrund des Vorverhaltens eine Sicherheitsbegleitung des Betroffenen für den erneuten Abschiebeversuch erforderlich sei. Hierzu sei man auf die Bundespolizei Frankfurt am Main angewiesen, da das Routing für die Rücküberüberstellung nur über den dortigen Flughafen laufen könne. Aufgrund der hohen Auslastung der Frankfurter Bundespolizei mit Rückführungsmaßnahmen stünden für Dezember 2015 keine Flugsicherheitsbegleiter mehr zur Verfügung, so dass eine Rückführung frühestens in der ersten Kalenderwoche 2016 stattfinden könne. Demnach sei eine Verlängerung der Haft bis zum 15.01.2016 notwendig. Der Verlängerungsantrag wurde dem Betroffenen ausweislich des Anhörungsprotokolls des Amtsgerichts am 02.12.2015 ausgehändigt; auf eine Übersetzung verzichtete er. bb) Auch in der Sache hat das Amtsgericht die Verlängerung der Sicherungshaft zur Recht angeordnet. Gemäß § 62 Abs. 4 S. 2 FamFG kann die Sicherungshaft in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Betroffene weigerte sich am Tag der Rückführung nach Malta im Flugzeug trotz Begleitung von Sicherheitspersonal der Bundespolizei lautstark und aggressiv, den Flug zu absolvieren. Er musste daher das Flugzeug auf Anweisung des Piloten, der ihn als Sicherheitsrisiko einstufte, verlassen. Damit liegt eine Verhinderung der Abschiebung im Sinne der Vorschrift vor. Anhaltspunkte, dass der Betroffene nicht haft- oder flugfähig ist, bestehen nicht. Im Gegenteil: Der Antragssteller hat eine auf den 14.12.2015 datierende „fit to fly“-Bescheinigung, ausgestellt durch den Arzt P aus Bonn, zu den Akten gereicht. Aus dieser geht hervor, dass der Betroffene zwar an einer leichten Depression sowie an Schlafstörungen und Alpträumen leide und bei einem früheren Unfall (in Somalia) eine – nicht näher bezeichnete – schwere Kopfverletzung erlitten habe, diese Tatsachen jedoch der Durchführung eines Flugs nicht entgegenstünden („There are no complications to be expected during the flight. Hereby is certified that the patient is fit to fly with treatment and support as described in this form.“). Eine besondere Behandlung oder die Begleitung eines Arztes sei nicht erforderlich. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Nach Auskunft des Antragstellers, welcher mit P Rücksprache gehalten hat, sei bei der Bescheinigung die in beiden Anhörungen des Betroffenen geäußerte Suizidabsicht berücksichtigt worden. Auch in den Anhörungen machte der Betroffene nicht den Eindruck, dass er körperlich oder geistig nicht in der Lage sei, einen innereuropäischen Flug zu absolvieren, zumal er ausweislich seiner Angaben in der Anhörung vom 02.12.2015 von Malta in die Schweiz auch auf dem Luftweg eingereist ist. Soweit der Betroffene in der Anhörung vom 22.12.2015 geschildert hat, der Arzt habe nur kurz mit ihm gesprochen, ihn jedoch nicht untersucht, steht dies der Zuverlässigkeit der Angaben von P in der Bescheinigung nicht entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angaben des Betroffenen zur Dauer der Untersuchung („nur kurz“) wenig konkret sind und er diese auch nicht näher konkretisieren konnte. Auch die geschilderte ärztliche Anamnese durch Gespräch steht der getroffenen Diagnose nicht entgegen, da es sich bei den festgestellten Diagnosen um psychische Leiden handelt, deren Feststellung keine körperliche Untersuchung erfordert. Schließlich hat der Betroffene zu der Untersuchung widersprüchliche Angaben gemacht: So hat er zunächst auf Nachfrage, eine Untersuchung zu seiner psychischen Verfassung insgesamt verneint und erst auf Vorhalt der Bescheinigung eine solche in der vorgenannten Form eingeräumt. Diesen Widerspruch hat er nicht aufklären können, sondern kommentarlos im Raum stehen lassen, was insgesamt die Zuverlässigkeit seiner Angaben zu der Untersuchung bezweifeln lässt. Die Verlängerung der Haft ist unter Berücksichtigung der Weigerung des Betroffenen bei seinem ersten Abschiebungsversuch und dem vorgenannten organisatorischen Aufwand für die erneute Abschiebung auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung des Betroffenen bestand schließlich auch keine Veranlassung, den Vollzug des Haftbeschlusses nach § 64 Abs. 3 FamFG auszusetzen. Insbesondere ist kein Verfahrensmangel darin zu sehen, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen – wie sie vorträgt – in dem Haftverlängerungsverfahren nicht beteiligt und nicht angehört worden sei. Ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 15.12.2015 wurde der Haftverlängerungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten am 30.11.2015 per Fax übermittelt. Damit bestand Gelegenheit zur Inanspruchnahme des rechtlichen Gehörs. Weiterhin hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verfahrensbevollmächtigte an der landgerichtlichen Anhörung vom 02.12.2015 aufgrund einer Terminskollision nicht hat teilnehmen können. Dass sie an der unmittelbar anschließenden amtsgerichtlichen Anhörung teilgenommen hätte, erscheint daher fernliegend; jedenfalls fehlt entsprechender Vortrag. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. 4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 € (§§ 1 Abs. 1, 36 Abs. 3, 134 Abs. 1 GNotKG). III. Rechtsmittelbelehrung (Rechtsbeschwerde) Gegen diesen Beschluss können Sie Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (Rechtsbeschwerdegericht), 76125 Karlsruhe, einlegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschluss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben werden, sofern es sich nicht um eine Rechtsbeschwerde bezüglich eines Gesuchs auf Verfahrenskostenhilfe handelt. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Parteien müssen sich in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen eines Monates ab der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung muss enthalten die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) und die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, also die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.