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Urteil

26 O 121/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0104.26O121.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung zweier Versicherungen nach erklärtem Widerspruch. Im Jahr 1995 beantragte der Kläger den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die die Beklagte unter der Versicherungsnummer ### policierte. Den Versicherungsschein, Bl. 12 ff. GA, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen, Bl. 21 ff. GA, erhielt der Kläger mit Begleitschreiben vom 27.04.1995, Bl. 10 f. GA. Das Begleitschreiben enthält auf Seite 2 in Fettdruck folgende Belehrung: Sie haben das Recht, dem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu widersprechen. Die Frist beginnt mit dem Zugang dieses Schreibens, mit dem Sie die für Ihren Versicherungsvertrag geltenden Bedingungen und die dazugehörigen Verbraucherinformation – soweit Ihnen diese nicht bereits bei Antragstellung ausgehändigt worden sind – erhalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Mit Schreiben vom 23.11.2012, Bl. 120 GA, kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2012, Bl. 36 f. GA, hierüber abrechnete und an den Kläger einen Betrag in Höhe von 19.502,77 Euro auszahlte. Der Kläger hatte insgesamt Prämien in Höhe von 26.370,50 Euro an die Beklagte gezahlt. Im Jahr 2006 beantragte der Kläger den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung, die von der Beklagten unter der Versicherungsnummer ### policiert wurde. Am 08.11.2006 trat der Kläger die Ansprüche aus der Rentenversicherung an die E ab, Bl. 114 ff. GA, entsprechendes bestätigte die Beklagte der Bank mit Schreiben vom 17.11.2006, Bl. 119 GA. Mit Begleitschreiben vom 02.11.2006, Bl. 46 f. GA, übersendete die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein, Bl. 48 ff., sowie die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen, Bl. 55 ff. GA. Das Begleitschreiben enthält auf Seite 2 in Fettdruck folgende Belehrung: Erläuterungen zum Widerspruchsrecht Sie können dem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder in Textform, z.B. per Fax oder eMail mit Angabe ihres Namens erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist an die F Aktiengesellschaft, D-Allee #, ### L, Fax ###, #@#.de zu richten. Bitte geben Sie dabei Ihre oben genannte Vertragsnummer an. Ihr Widerspruch bewirkt, dass der Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen ist. Mit Schreiben vom 23.11.2012, Bl. 120 GA, kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag, wobei die Zessionarin der Kündigung zustimmte. Mit Schreiben vom 19.12.2012, Bl. 76 f. GA, rechnete die Beklagte über den Vertrag ab und zahlte an den Kläger einen Rückkaufswert in Höhe von 23.741,29 Euro aus. Prämien hatte der Kläger insgesamt in Höhe von 30.337,24 Euro gezahlt. Mit Schreiben vom 22.10.2014, Bl. 38 f. GA, erklärte der Kläger bezüglich beider Verträge den Widerspruch. Der Kläger trägt vor, bezüglich der Versicherung mit der Endziffer 002 fehle es an der Angabe der garantierten Leistungen, der Angaben der für die Überschussermittlung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe und bezüglich der Endziffer 003 an der Angabe des Fonds und der Art der Vermögenswerte, die Angabe allein des Dachfonds sei nicht ausreichend. Die Belehrung sei nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben, bezüglich der Endziffer 002 sei der Fristbeginn fehlerhaft bezeichnet. Bei der Endziffer 003 sei fehlerhaft die Nennung des Namens für den Widerspruch erforderlich gemacht. Er beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.218,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen sowie hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, 14.950,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung an die E zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Belehrungen als ordnungsgemäß und rügt bezüglich der Endziffer 003 die Aktivlegitimation. Die Rückkaufswerte würden benannt und in den Erläuterungen ausreichend als garantiert bezeichnet. Bezüglich der Fonds genüge die Angabe der ISIN, welche im Antrag und im Versorgungsvorschlag enthalten sei. Sie beruft sich darüber hinaus auf Verwirkung. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst Nutzungen nicht nach § 812 BGB zu, da die Versicherungsverträge den Rechtsgrund für die Prämienzahlungen darstellen. Der erklärte Widerspruch ist nicht wirksam, da die Frist zum Widerspruch nach § 5a VVG a.F. in der jeweiligen Fassung im Jahr 2014 für beide Verträge längst abgelaufen war. Der Kläger ist bezüglich beider Verträge ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt worden. Soweit die Belehrung zur Versicherung mit der Endziffer 003 die Angabe des Namens verlangt, stellt dies lediglich eine Erläuterung des Begriffs der Textform dar, § 126b BGB. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer lesbaren Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Zwar bedarf es einer Erläuterung der Textform für eine ordnungsgemäße Belehrung nicht (BGH Urt. v. 10.06.2015, Az. IV ZR 70/13), sie schadet jedoch auch nicht, wenn sie – wie hier – nicht fehlerhaft ist. Bezüglich der Versicherung mit der Endziffer 002 wird der Fristbeginn nicht fehlerhaft bezeichnet (vgl. OLG Köln Az. 20 U 161/14, Bl. 121 ff. GA zu einer wortlautidentischen Belehrung). Die Belehrungen sind auch hinreichend drucktechnisch hervorgehoben, so dass sie auch von einem Versicherungsnehmer, der nicht explizit nach ihr sucht, ohne Weiteres bemerkt werden. Beide Belehrungen befinden sich jeweils als einziges auf der Seite 2 der jeweiligen Begleitschreiben unmittelbar oberhalb der Unterschriften (vgl. zu dieser prominenten Positionierung BGH Urt. v. 27.05.2015, Az. IV ZR 36/13) und sind als einziger Fließtext vollständig in Fettdruck gehalten. Der Kläger hat auch alle erforderlichen Unterlagen erhalten. Der Erhalt der Versicherungsscheine, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen ist dem Grunde nach unstreitig, der Kläger rügt lediglich einzelne Verbraucherinformationen. Nach § 10a VAG i.V.m. Anlage D Abschnitt I bedarf es unter anderem der Angabe über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe, der Angabe über die garantierten Rückkaufswerte sowie bei fondsgebundenen Versicherungen der Angabe über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte. Bezüglich der Endziffer 002 werden die garantieren Rückkaufswerte noch hinreichend angegeben. Auf Seite 3 des Versicherungsscheins, Bl. 14 GA, findet sich eine Tabelle mit Rückkaufswerten und beitragsfreien Versicherungssummen im Falle der Kündigung oder Beitragsfreistellung. Dabei genügt die Darstellung einzelner Werte aus, sofern diese eine hinreichende Übersicht bieten (vgl. Prölls/Martin, 27. Auflage, § 5a Rn. 43a). Dies ist im vorliegenden Fall noch gegeben, aus den angegebenen Werten lässt sich hinreichend die Entwicklung der garantierten Rückkaufswerte entnehmen. Im Gesamtkontext lässt sich auch hinreichend entnehmen, dass diese Werte garantiert sind. Unterhalb der Tabelle heißt es: „Die angegebenen beitragsfreien Versicherungssummen und Rückkaufswerte geltend dann, wenn Sie Ihren Versicherungsvertrag seit Vertragsabschluss unverändert fortgeführt und die Beiträge bis zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres gezahlt haben.“ Hieraus lässt sich unschwer entnehmen, dass die Werte garantiert werden. Ob diese Angabe transparent ist oder nicht, ist ohne Belang (vgl. BGH Urt. v. 26.09.2007, Az. IV ZR 321/05). Soweit der Kläger die Angabe zur Überschussermittlung nicht für hinreichend erachtet, da – neben allgemeinen Erläuterungen – lediglich auf die Vorschriften des HGB, VAG sowie Rechtsverordnungen verwiesen werde, folgt die Kammer dem nicht. Die entsprechende AGB-Klausel ist nach der Rechtsprechung des BGH wirksam (VersR 01, 841), insbesondere werde dem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich gemacht, dass die Überschüsse variieren können. Auch wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofes sich nicht mit der Frage befasst hat, ob mit der Klausel auch die Pflichten der Versicherung nach § 10a VAG ausreichend erfüllt werden, so lässt sich doch aus der Entscheidung entnehmen, dass dem Versicherer ein gesetzlich eingeräumter Spielraum verbleibt, wie er genau die Überschüsse ermittelt und er nicht verpflichtet ist, sich bei Vertragsschluss abstrakt festzulegen, in welcher Weise er zukünftig (gerade im Rahmen eines über viele Jahre hinweg laufenden Vertrages) seine Bilanzierungsspielräume ausfüllen werde. Eine solche Verpflichtung bestehe nicht. Ohnehin seien die Berechnungsgrundsätze derart komplex und kompliziert, dass sie einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht weiter erklärt werden können. Es ist nicht ersichtlich, warum der Bundesgerichtshof diese Wertungen anders sehen sollte, wenn es um die Frage einer ausreichenden Erteilung von Verbraucherinformationen nach § 10a VAG geht. Darüber hinaus ist die Überschussbeteiligung und deren Höhe auch nicht „die wichtigste Information für den Versicherungsnehmer überhaupt.“ Bei Abschluss der Versicherung dürfte vielmehr die Hauptleistung im Vordergrund stehen. Bezüglich der Versicherung zur Endziffer 003 fehlt es nicht an der Angabe der Art der dem Fonds zugrunde liegenden Vermögenswerte. Im Versicherungsschein wird der Dachfonds mit der entsprechenden ISIN angegeben und im Weiteren auf den Antrag und den Versorgungsvorschlag verwiesen. Ausweislich des Versicherungsscheines ist auch der Antrag Grundlage des Vertrages. Auf die Frage, ob das Policenmodell als solches europarechtswidrig ist, kommt es nicht entscheidend an, da der Anspruch jedenfalls verwirkt wäre (BGH Urt. v. 16.07.2014, Az. IV ZR 73/13; BVerfG Az. 2 BvR 2437/14). Zur dogmatischen Begründung wird auf die Entscheidung des BGH Bezug genommen. Vorliegend hat der Kläger den Versicherungsvertrag zur Endziffer 002 über einen Zeitraum von 18 Jahren unbeanstandet durchgeführt, Beiträge gezahlt und Versicherungsschutz in Anspruch genommen. Nach der Kündigung im Jahr 2012 hat er weitere zwei Jahre abgewartet, bis er den Widerspruch erklärte. Angesichts dessen konnte die Beklagte zu Recht darauf vertrauen, dass der Kläger sich an seiner Vertragserklärung festhalten lassen wollte. Bezüglich der Endziffer 003 hat der Kläger den Vertrag sechs Jahre lang bis zur Kündigung durchgeführt und dann weitere zwei Jahre abgewartet, bis er den Widerspruch erklärte. Darüber hinaus hat er über die Ansprüche aus der Versicherung verfügt, indem er sie an die Bank abgetreten hat. Durch die Verwendung als Darlehenssicherung wird offenkundig, dass es dem Kläger gerade auf einen wirksam zustande gekommenen und bestandskräftigen Vertrag ankam. Die Beklagte konnte somit auch hier darauf vertrauen, dass sich der Kläger tatsächlich vertraglich binden wollte. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da dieser unter der Bedingung stand, dass der Hauptantrag (teilweise) wegen fehlender Aktivlegitimation nicht begründet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 32.218,21 Euro