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Urteil

105b Ks 1/15 Strafrecht

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:1222.105B.KS1.15.00
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Tenor

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Angewandte Vorschriften:

§§ 21, 49 Abs. 1, 52, 53, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. und Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 2.-5. Alt. StGB

Entscheidungsgründe
Angewandte Vorschriften: §§ 21, 49 Abs. 1, 52, 53, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. und Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 2.-5. Alt. StGB G r ü n d e : (des hinsichtlich des freisprechenden Teils gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzten Urteils) I. Der zur Zeit der Hauptverhandlung 36-jährige Angeklagte wurde in H./G. geboren. Er hat 2 Geschwister, nämlich eine Schwester und einen 12 Jahre jüngeren Bruder. Die Mutter des Angeklagten arbeitete in einer Metallwerkstatt, der Vater des Angeklagten als Fernkraftfahrer. Der Angeklagte wuchs mit seinen beiden Geschwistern am Heimatort im Kreise der Familie auf. Insgesamt besuchte der Angeklagte 8 Jahre lang die Schule und verließ diese mit Abschluss. Daran anschließend absolvierte der Angeklagte eine 3-jährige Lehre zum Automechaniker. Der Vater des Angeklagten war berufsbedingt wenig zuhause und dementsprechend in der Erziehung des Angeklagten wenig präsent. Der Angeklagte und seine Geschwister genossen daher viele Freiheiten, die beim Angeklagten dazu führten, dass er sich viel in einer Clique mit älteren Kindern und Jugendlichen bewegte. Diese hatten einen schlechten Einfluss auf ihn. Im Alter von 17 Jahren wurde der Angeklagte mit einigen anderen Mitgliedern aus seiner Clique wegen Diebstahls verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, von der er 2 Jahre verbüßte. Während der Zeit des Gefängnisaufenthalts des Angeklagten verkauften dessen Eltern die Familienwohnung in H. und zogen nach U.-W.. Nach seiner Haftentlassung zog der Angeklagte dann zunächst zu seinen Eltern. Dort lernte er dann die A. Z. L. kennen und ging mit dieser eine Beziehung ein. Frau L. war älter als der Angeklagte und hatte schon drei Kinder. Eines der Kinder lebte bei ihr und die beiden anderen Kinder bei deren Großmutter. Der stark verliebte Angeklagte ehelichte Frau L. und nahm im Zuge der Heirat den Nachnamen (L.) seiner Frau an. Er lebte fortan mit dieser zusammen, wohingegen der Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie weitgehend abbrach. Um den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherzustellen, arbeitete der Angeklagte zu dieser Zeit auf dem Bau. Im Alter von 22-23 Jahren zog der Angeklagte nach TG., weil er sich dort bessere Verdienstmöglichkeiten erhoffte. Er fuhr zunächst allein dorthin und seine Ehefrau kam später mit ihrem Kind nach. Sie arbeitete dort als eine Altenpflegerin und er übte eine Tätigkeit bei einem Bestattungsunternehmen aus. Das Zusammenleben funktionierte auf diesem Hintergrund zunächst recht gut, jedoch lebte sich der Angeklagte mit seiner Ehefrau nach einer gewissen Zeit auseinander. Nach 6 Jahren Ehe ließen sich der Angeklagte und seine Ehefrau scheiden, ohne den Kontakt zueinander zu verlieren. Die geschiedene Ehefrau des Angeklagten lebt weiterhin in TG. und hält mit dem Angeklagten Kontakt. Nach der Scheidung zog der Angeklagte zurück nach G.. Dort übte er eine Weile lang Gelegenheits-Jobs aus. Auf der Suche nach Arbeit zog er sodann nach BI., wo er etwas länger als ein Jahr aufhältig war. Anschließend begab sich der Angeklagte zurück nach G. und lernte dort kurze Zeit später Frau I. T. kennen und verliebte sich in diese. Er lebte dann mit ihr zusammen im Haus ihrer Eltern. Im Jahr 2011 bekam der Angeklagte zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Sohn. Nach der Geburt des Sohnes brach in der Beziehung vermehrt Streit aus, wobei der Angeklagte die Ursache für den vermehrten Zwist auch in dem familiären Umfeld seiner Lebensgefährtin sah. Denn nach und nach hatte der Angeklagte mitbekommen, dass fast die gesamte Familie seiner Lebensgefährten sich ihren Lebensunterhalt mit der Begehung von Betrügereien verdiente. Schließlich trennte sich der Angeklagte von seiner Lebensgefährtin. Bei dieser verblieb der gemeinsame Sohn. Einige Zeit nach der Trennung, etwa im Sommer des Jahres 2012 lernte der Angeklagte die Zeugin F. kennen, die sich in ihn verliebte und für den sie ihr Elternhaus verließ. Insbesondere die Mutter der Zeugin F. hieß deren Beziehung im Hinblick darauf nicht gut, dass der Angeklagte der Volksgruppe der Y. angehörte, ein deutlich höheres Alter als ihre Tochter aufwies und schon verheiratet war bzw. ein Kind aus einer vorherigen Beziehung hatte. Nach nur kurzem Zusammenleben heiratete die Zeugin F. gleichwohl den Angeklagten noch im Spätsommer 2012. Das Paar lebte sodann in G. in sehr angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen, da der Angeklagte keiner regulären Beschäftigung nachging. Unterstützt wurde das Paar jeweils von den Herkunftsfamilien, die teils mit Essenspaketen, teils mit finanzieller Zuwendung zum Lebensunterhalt beitrugen. Im Frühjahr 2013 wurde die Zeugin F. vom Angeklagten erneut schwanger; eine vorherige Schwangerschaft der Zeugin F. hatte das Paar einvernehmlich abbrechen lassen. Nunmehr entschlossen sich der Angeklagte und seine Ehefrau auch im Hinblick auf die finanzielle Sicherung der Zukunft des ungeborenen gemeinsamen Kindes und wegen ihrer überaus kargen Situation in G. gemeinsam dazu, sich nach Deutschland zu begeben, wo die Zeugin F. als Prostituierte arbeiten sollte. Dementsprechend reiste das Paar im Mai 2013 nach Deutschland, wo die schwangere Zeugin F. dann an wechselnden Orten der Prostitution nachging. Gegen Ende des Jahres kehrten sie nach G. zu den Eltern der Zeugin F. zurück, wo die Zeugin F. schließlich Ende Dezember 2013 die gemeinsame Tochter zur Welt brachte. Im Hinblick auf die von dem Angeklagten befürchtete Strafverfolgung in G. begab sich das Paar jedoch schon nach kurzer Zeit, nämlich im Februar 2014 unter Zurücklassung des gemeinsamen Kleinkindes bei der Mutter der Zeugin F. nach Deutschland zurück. Die Zeugin F. hatte zwar zunächst für ein längeres Verbleiben in G. bei ihrem Kind plädiert, gegenüber dem in Deutschland über keine eigene wirtschaftliche Grundlage verfügenden Angeklagten jedoch letztlich nachgegeben. In Deutschland setzte das Paar zunächst das zuvor hier geübte Leben fort, bevor die Nebenklägerin nach Deutschland kam und der Angeklagte auch mit ihr eine Beziehung einging und es zu den abgeurteilten Taten 2 und 3 der Feststellungen kam. In deren Folge lebte der Angeklagte weiterhin von den Prostitutionseinkünften seiner Ehefrau und einer weiteren Frau, bis er schließlich festgenommen wurde. Die Zeugin F. betreibt zwischenzeitlich die Scheidung von dem Angeklagten und erstrebt die Rückerlangung des Sorgerechtes für das gemeinsame Kind, das zwischenzeitlich der Mutter der Zeugin F. zugesprochen worden war. Der Angeklagte verfügte und verfügt nicht über nennenswerte eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen. Allerdings steht eine in U. W./G. gelegene Eigentumswohnung in seinem hälftigen Miteigentum. Der Angeklagte begann im Alter von etwa 20 Jahren mit dem Konsum von Alkohol bzw. Bier, wobei sich dieser zunächst auf das Wochenende und der Menge nach auf wenige Gläser beschränkte; insbesondere betrank sich der Angeklagte zunächst nicht exzessiv. Erst im Alter von etwa 26/27 Jahren begann der Angeklagte im Zusammenhang mit der anlaßgebenden Scheidung von Frau L. damit, Alkohol in größeren Mengen zu sich zu nehmen. Im Hinblick auf die emotionale Betroffenheit der Angeklagten führte dies schnell dazu, dass sich der Angeklagte im Nachgang zu der Scheidung nahezu täglich betrank, indem er Bier in einer Menge zwischen 4 und 6 Liter zu sich nahm. Erst nach emotionaler Verarbeitung der Scheidung ging schließlich auch der Alkoholkonsum des Angeklagten wieder deutlich zurück und beschränkte sich erneut auf gelegentlichen und maßvollen Konsum am Wochenende und in Gesellschaft. Im Rahmen seiner Aufenthalte in Deutschland und im Hinblick auf den für ihn schwierigen Umgang mit der Prostitution seiner Ehefrau, der Zeugin F., begann der Angeklagte erneut mit teils exzessivem Alkoholkonsum. So fing der Angeklagte während seiner Zeit in Deutschland schon oft nachmittags mit dem Trinken von Bier an und konsumierte bis in die Nacht hinein zwischen 10 und 15 Dosen oder Flaschen Bier. Gelegentlich trank er auch Whiskey in Mengen zwischen einem Viertel und einer halben Flasche, wobei sich dann sein Bierkonsum auf etwa 5-10 Dosen oder Flaschen reduzierte. Während seines zwischenzeitlichen, durch die Niederkunft der Zeugin F. bedingten Aufenthaltes in G., also im Zeitraum von Anfang Dezember 2013 bis etwa Februar 2014, sprach er dem Alkohol hingegen kaum zu. Zigarettenrauchen begann der Angeklagten während seines Gefängnisaufenthaltes in G. und hat dies seitdem nicht mehr abgelegt. Illegale Drogen konsumierte er erstmalig während seines Aufenthaltes in BI.. Dabei partizipierte der Angeklagte an von dortigen Freunden mitgeführten Drogenmengen. Gemeinsam konsumierte man Drogen in Form von weißem Pulver, wobei der Angeklagte von Amphetamin und Crystal ausging und auch den vereinzelten Konsum von Kokain nicht ausschließen kann. Die Drogen sniefte er durch die Nase. Jeweils im Abstand von einigen Wochen konsumierte der Angeklagte dabei derart intensiv, dass er den üblichen „Schlaf-Wach-Rhythmus“ verlor und über Tage wach blieb, um sodann vor Erschöpfung auch Tage zu schlafen. Nachdem der Angeklagte BI. verlassen hatte, stellte er seinen Drogenkonsum ein und begann erst wieder im Rahmen seines Aufenthaltes in Deutschland damit. Auch hier konsumierte er – allerdings nur gelegentlich – weißes Pulver, indem er es durch die Nase zog. Vereinzelt war der Konsum erneut so exzessiv, dass der Angeklagte infolge seines Drogenrausches über mehrere Tage wach blieb. Der Angeklagte ist vorbestraft: a) Mit seit dem 31.10.2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 24.09.2013 (Aktenzeichen: 204 CS 606 Js 47341/13) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 02.08.2013 gegen 18:00 Uhr entwendete der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten C.-S. O. und K. F. in den Geschäftsräumen der Firma D. B.-Q., J.-straße 1, 00000 B., 2 Rasierer und 3 Deodorants im Gesamtwert von 40,50 €, um die Waren ohne zu bezahlen für sich zu behalten. Die Strafe ist in Form der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden. b) Mit seit dem 20.09.2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 27.08.2014 (Az. 52 Cs 708 Js 69888/14) wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe i.H.v. 25 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Angeklagte befuhr am 22.06.2014 gegen 4:30 Uhr mit dem Pkw BMW 528, amtliches Kennzeichen X-0000 X, auf der R.-straße in E. obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dies wusste er. Die Strafe ist in Form der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden. c) Mit seit dem 08.11.2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 01.10.2014 (9821 Js 42871/13) wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Angeklagte befuhr am 12.11.2013 in P. gegen 13:40 Uhr mit dem PKW mit dem Ausfuhrkennzeichen XX-000 X die V.-straße stadteinwärts ohne im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Die Strafe ist in Form der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden. d) Der Angeklagte ist auch in seiner Heimat vorbestraft. aa) So wurde er mit Urteil des Tribunal Brasov vom 14.02.1997 – rechtskräftig seit dem 23.04.1997 – wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Jugendfreiheitsstrafe verurteilt, von der er zwei Jahre verbüßte. bb) Nach weiteren Verurteilungen -wegen Diebstahls durch die Judecatoria Tulcea am 19.06.2001, rechtskräftig seit dem 02.10.2001, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, -wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch die Judecatoria Ramnicu Valcea am 19.05.2003, rechtskräftig seit dem 03.06.2003, zu einer Geldstrafe, -wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch die Judecatoria Ramnicu Valcea 30.03.2009, rechtskräftig seit dem 14.04.2009, zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung, wurde der Angeklagte zuletzt rechtskräftig (seit dem 19.07.2010) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch die Judecatoria Brasov am 28.06.2010 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von drei Jahren verurteilt. cc) Mit Urteil des Gerichtshofs Prahova/Rumänien vom 23.09.2014 wurde der Angeklagte in Abwesenheit und unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung vom 28.06.2010 wegen schweren Diebstahls und Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, wobei dem zu Grunde lag, dass der Angeklagte am 06.04.2012 die T. M. I. dabei unterstützt haben soll, die dem Geschädigten N. X. aus der Hand gerissenen 650,- € durch seine Gegenwart und Drohung mit mitgeführten Holzstöcken letztlich erfolgreich zu entziehen und er sich im Zeitraum 2011-2013 als Mitglied einer aus mehr als 10 Beteiligten bestehenden organisierten Verbrechergruppe an Erpressungen beteiligt haben soll, wobei regelmäßig weibliche Mitglieder der Gruppierung Interessenten für Escort-Service, Prostitution oder „Tanzdienstleistungen“ anlockten und die dann bei Kontakt planmäßig zugegen seienden männlichen Mitglieder der Gruppierung, u.a. der Angeklagte F., den Interessenten den Versuch der Prostitution Minderjähriger oder verheirateter Frauen vorgehalten haben sollen und sie zur Abwendung größerer Nachteile zur Leistung von Geldbeträgen erpresst oder gezwungen haben sollen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da gemäß § 466 des rumänischen Strafgesetzbuches im Falle der Verhandlung in Abwesenheit des Verurteilten – wie vorliegend – die Wiederaufnahme des Strafprozesses bzw. auf Antrag die erneute Verhandlung des Strafprozesses möglich und der Ablauf der hierfür geltenden Fristen gemäß der vorgenannten Vorschrift nicht erkennbar ist. e) Der Angeklagte wurde auch in Frankreich verurteilt. Mit Urteil des Tribunal Correctionel de Paris vom 13.10.2009 – rechtskräftig seit dem 14.12.2009 – wurde der Angeklagte wegen Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und ihm zugleich für die Dauer von 10 Jahren untersagt, das Staatsgebiet Frankreichs zu betreten. II. 1. (Fall 1 der Anklage) a)Vorgeschichte Der Angeklagte und die Zeugin F. entschlossen sich im Hinblick auf die sehr kargen Lebensverhältnisse und kaum bestehenden Erwerbsaussichten in ihrem Heimatland im Frühjahr 2013 dazu, nach Deutschland zu reisen. Hintergrund war, dass das Paar in G. Kontakt zu Freunden des Angeklagten hatte, die jeweils über teure Autos und erhebliche Geldmittel verfügten. Der Angeklagte hatte der Zeugin F. insoweit erklärt, dass seine Freunde den zur Schau getragenen Reichtum jeweils ihren Frauen verdanken würden, die in Deutschland – wo dies legal sei – der Prostitution nachgingen, damit sie schließlich in der Heimat finanziell besser gestellt leben könnten. Nach einigem Hin und Her kamen der Angeklagte und seine Ehefrau auch im Hinblick auf die finanzielle Zukunft ihres noch nicht geborenen gemeinsamen Kindes darin überein, dass die Zeugin F. in Deutschland der Prostitution nachgehen solle. Gemeinsam fuhr das Paar schließlich im Mai 2013 nach Deutschland, wo sie sich zunächst nach PQ. begaben. Dort bezogen sie für die Dauer von etwa einem Monat Quartier in der JV.-straße in einem Wohnblock, in dem mehrere Frauen Prostitutionsdienstleistungen anboten. b)Tatgeschehen An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Mai 2013 übte die Zeugin F. – entsprechend der zuvor mit dem Angeklagten getroffenen Abrede – in PQ. das erste Mal die Prostitution mit einem Kunden aus. Im Anschluss hieran schlug der sich überaus erregt und wütend zeigende Angeklagte die Zeugin F. mehrfach willentlich heftig am Körper und auch ins Gesicht, wo die Zeugin, die mehrfach das Bewußtsein verlor, großflächige Schwellungen davontrug und auch blutete, was der Angeklagte bei seinen Schlägen billigend in Kauf nahm. Gegenüber der Zeugin F. äußerte der Angeklagte, dass er dies aus Eifersucht tue und es nicht ertragen könne, dass sie als seine Ehefrau mit anderen Männern Sex habe. Seinem Ansinnen, von der Prostitution abzulassen, begegnete die Zeugin F. damit, dass sie sich nunmehr ohnehin schon „beschmutzt“ habe und im Hinblick auf die finanzielle Lage des Paares die Prostitution fortführen wolle, wogegen der ebenfalls an den Einkünften interessierte Angeklagte schließlich keine dauerhaften Einwände mehr erhob. Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er vor den Körperverletzungshandlungen Alkohol in erheblichem Umfang konsumiert hatte, ohne dass sich die genaue Trinkmenge letztlich feststellen läßt. 2. (Fall 4 der Anklage) a)Vorgeschichte Der Angeklagte und die Zeugin F. waren ab Mai 2013 sukzessive in verschiedenen deutschen Städten für jeweils einige Wochen aufhältig gewesen, damit die Zeugin F. dort unter jeweils im Internet erfolgter Werbung/Inserierung der Prostitution nachgehen konnte. Der nunmehr regelmäßig Alkohol – Bier und/oder Whiskey – konsumierende Angeklagte fing häufig mit der Zeugin F. Streit an und warf dieser beispielsweise vor, dass dieser die Prostitution Spass mache, sie sich in Freier verliebt habe oder nicht genügend verdiene. Dabei kam es regelmäßig auch zu Tätlichkeiten gegenüber der sich von dem Angeklagten nicht lösen könnenden Zeugin F.. Die aus der Prostitution herrührenden Einkünfte hatte der Angeklagte regelmäßig vereinnahmt und bestritt damit den Lebensunterhalt des Paares. Gegen Ende des Jahres 2013 begaben sie sich zurück nach G., wo schließlich Ende Dezember 2013 das gemeinsame Kind zur Welt kam. In G. traf die Zeugin F. an einem Haltepunkt für ein sog. Maxi-Taxi die Nebenklägerin M. I. QJ. mit der sie zusammen dieselbe Schule besucht und eine Freundschaft gepflegt hatte. Am Maxi-Taxi-Haltepunkt und während der nachfolgenden gemeinsamen Fahrt unterhielten sich die Frauen insbesondere auch darüber, dass die hochschwangere Zeugin F. zuvor mit dem Angeklagten in Deutschland aufhältig gewesen und dort der Prostitution nachgegangen war. Die über ein Kind im Baby-Alter verfügende, alleinerziehende Nebenklägerin klagte über ihre eigene schlechte finanzielle Situation und zeigte Interesse an der Tätigkeit der Zeugin F.. Die Frauen tauschten ihre Erreichbarkeiten (Mobiltelefon bzw. Facebook) aus und vereinbarten, in Kontakt zu bleiben. Nur kurze Zeit nachdem der Angeklagte und die Zeugin F. sich im Februar 2014 zurück nach Deutschland begeben hatten, nahm die Nebenklägerin Kontakt zur Zeugin F. auf und eröffnete dieser, dass sie aus finanziellen Gründen auch gern nach Deutschland kommen wolle. Die Zeugin F. besprach dies mit dem Angeklagten, der darin einwilligte, dass die Nebenklägerin zu ihnen kommen und bei ihnen wohnen könne, um ggfs. gemeinsam mit der Zeugin F. der Prostitution nachzugehen, wobei der Angeklagte schon ankündigte, dass er für diesen Fall einen Anteil an deren Einkünften beanspruchen werde. Da die Nebenklägerin nicht über die Finanzmittel zur Bestreitung der Reise nach Deutschland verfügte, vereinbarte die Zeugin F. – nach vorheriger Abstimmung mit dem Angeklagten – mit dieser, dass das Ehepaar F. den erforderlichen Betrag in Höhe von etwa 120,- € auslegen würde. Um die Sorgen der Mutter der Nebenklägerin zu zerstreuen, telefonierte die Zeugin F. mit dieser auf Bitten der Nebenklägerin und gab wahrheitswidrig vor, dass die Nebenklägerin – wie sie, die Zeugin F. – in Deutschland eine Reinigungstätigkeit in einem Hotel oder Restaurant ausüben werde. Die Nebenklägerin kam – unter Zurücklassung ihres Kleinkindes bei der Mutter der Nebenklägerin – sodann im März 2014 nach Deutschland zu dem Angeklagten und der Zeugin F. und erklärte gegenüber Angeklagtem und Zeugin F. alsbald, dass sie wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten wie die Zeugin F. der Prostitution nachgehen wolle. Die Zeugin F. und die Nebenklägerin übten fortan die Prostitution zusammen bzw. in denselben Räumlichkeiten aus, wobei die Nebenklägerin von den Kunden der Zeugin F. regelmäßig vorgezogen wurde. Da die Nebenklägerin der deutschen Sprache weitestgehend nicht mächtig war, führte die Zeugin F. für diese die regelmäßig telefonisch geführten Anbahnungsgespräche. Der Angeklagte erhielt von den Einkünften der Nebenklägerin einen nicht bezifferbaren Anteil, bezahlte hiervon jedoch auch die anfallenden gemeinsamen Verpflegungs- und Unterbringungskosten, sowie Arbeitskleidung, Kosmetika etc. Nach nur kurzer Zeit wandte sich der Angeklagte der Nebenklägerin zu und begann auch mit dieser ein sexuelles Verhältnis, was sich unter anderem darin äußerte, dass er mit der Nebenklägerin in einem Raum bzw. Bett nächtigte, während die Zeugin F. in einem anderen Raum bzw. Bett nächtigte. Trotz des Umstandes, dass die Nebenklägerin ihrerseits versuchte, die Zeugin F. in der Gunst des Angeklagten auszustechen, und der deswegen bestehenden Konkurrenzsituation lebten Angeklagter, Nebenklägerin und die Zeugin F. in der Folge zusammen in unterschiedlichen Städten und wirkten bei der Prostitutionsausübung zusammen. Schließlich vereinnahmte der Angeklagte regelmäßig alle daher rührenden Einkünfte und bestritt damit u.a. die Lebenshaltungskosten. Gegenüber Nebenklägerin und Zeugin F. wurde er wiederholt gewalttätig, indem er sie schlug. b)Tatgeschehen Im Mai oder Juni 2014 gingen die Zeugin F. und die Nebenklägerin in Begleitung des Angeklagten in LG. der Prostitution nach. Der Angeklagte, der im Laufe des Tages schon erhebliche, dem genauen Umfang nach jedoch nicht mehr feststellbare Mengen Bier zu sich genommen hatte, kehrte, nachdem die Nebenklägerin in dem gemeinsam genutzten, oberhalb eines Kasinos gelegenen Apartment einen Kunden gehabt hatte, hierhin zurück und befragte die Nebenklägerin, welche Leistungen sie bei dem Kunden erbracht und berechnet habe, um ihr dann vorzuhalten, dass ihre Antwort nicht stimme, da er selbst den Kunden beauftragt und befragt habe, ihr mithin eine Falle gestellt habe, in die sie hineingegangen sei. Der alkoholisch enthemmte Angeklagte ohrfeigte die Nebenklägerin mehrfach, machte ihr über längere Zeit Vorhaltungen, beschimpfte sie und kündigte schließlich an, dass er nunmehr etwas „Besonderes“ machen werde bzw. ein Zeichen an ihr machen werde. Zu diesem Zweck forderte er die Zeugin F. auf, Nagellackentferner bzw. Aceton zu holen. Die Zeugin F., die schon mutmaßte, dass der Angeklagte hiermit der Nebenklägerin zusetzen bzw. diese damit verbrennen wollte, holte ihre Flasche Nagellackentferner, wobei es ihr dabei – vom Angeklagten unbemerkt – gelang, einen Teil des Nagellackentferners in ein Waschbecken abzulassen und die Flasche mit Wasser aufzufüllen. Dem Angeklagten gelang die Entzündung des derart verdünnten Nagellackentferners nicht, so dass er die von ihm hierfür verantwortlich gemachte Zeugin F. dazu aufforderte, nunmehr erneut Nagellackentferner bzw. Aceton zu holen, was dieser – es war nachts – schließlich insoweit gelang, als sie eine mit Nagellackentferner gefüllte Flasche bei einer in einem Nachbarapartment aufhältigen (…) besorgen konnte. Als die Zeugin F. mit der Nagellackentferner-Flasche zu dem Angeklagten und der Nebenklägerin zurückgekehrt war, war die Nebenklägerin auf einem gynäkologischen Stuhl oder Bock platziert, auf dem sie mit gespreizten Beinen saß. Dabei trug die Nebenklägerin noch netzartige „Arbeitskleidung“, die den Genitalbereich und den Po unbedeckt ließ. Der Angeklagte goss den Inhalt der ihm von der Zeugin F. gebrachten Flasche über den Bereich des unteren Bauches, des Intimbereiches, der Oberschenkel und des Pos der Nebenklägerin. Sodann entzündete der der Nebenklägerin Brandverletzungen und Schmerzen zufügen wollende Angeklagte den Nagellackentferner, wobei insbesondere auch die netzartige Arbeitskleidung der Nebenklägerin in Teilen Feuer fing und auf der bzw. mit der Haut der Nebenklägerin verschmolz. Die vor Schmerzen schreiende Nebenklägerin erlitt ausgedehnte Verbrennungen im Bereich von Oberschenkelinnenseiten, dem Gesäß bzw. dem unteren Rücken bis in Höhe der Lendenwirbelsäule, sowie im Schambereich und im Bereich des unteren Bauchs. Dabei handelte es sich um Verbrennungen 2. Grades. Die Zeugin F. half der sich nicht allein von dem gynäkologischen Stuhl aufstehen könnenden Nebenklägerin von diesem herunter. Sie versuchte die Nebenklägerin auch zu reinigen, wobei sie hierfür lediglich Wasser zur Verfügung hatte. Die Nebenklägerin litt – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – unter anhaltenden massiven Schmerzen, konnte nicht ohne Schmerzen sitzen oder liegen und auch die Fortbewegung fiel ihr schmerzbedingt schwer; wegen der Schmerzen an den betroffenen Körperpartien konnte die Nebenklägerin dort auch zunächst keine Kleidung anlegen. Die Zeugin F. holte am Folgetag in einer Apotheke eine Salbe, mit der sie die Brandwunden eincremte. Teils löste sich an betroffenen Stellen die Oberhaut ab, teils nässten Brandblasen auf der Haut und führten zu Verklebungen mit nachfolgend angelegter Kleidung. Eine ärztliche Behandlung erfuhr die Nebenklägerin nicht. Die Nebenklägerin war etwa 2 Wochen lang nicht arbeitsfähig; überdies behielt sie noch länger sichtbare Pigmentveränderungen und Vernarbungen zurück. Den auf Drängen der Zeugin F. zeitnah gefaßten Entschluss, abzuwarten bis die schwerwiegendsten Verletzungsfolgen überwunden seien und sodann nach G. zurückzukehren, verwarf die Nebenklägerin nach einigen Tagen wieder und erklärte, dass sie bei den F.s bleiben und weiter als Prostituierte arbeiten wolle. 3. (Fall 5 der Anklage) a)Vorgeschichte Etwa Anfang Juli 2014 begab sich der Angeklagte mit der Nebenklägerin und der Zeugin F. nach XE., wo sie in einer in der QA.-straße 68 gelegenen Wohnung Quartier bezogen. Bei der vorgenannten Immobilie handelt es sich um ein in der XE.er Innenstadt gelegenes Mehrparteienhaus, das überwiegend von wechselnden Mieterinnen genutzt wird, die dort jeweils für einige Wochen oder wenige Monate der Prostitution nachgehen. Dort übten dann auch die Zeugin F. und die Nebenklägerin die Prostitution aus, wobei die Zeugin F. weiterhin das Telefon bediente, die Absprachen traf und teils auch das Geld zwecks Weiterleitung an den Angeklagten vereinnahmte. Bei Besuchen von Kunden der Nebenklägerin verweilte die Zeugin F. im vor dem Apartment befindlichen Flur auf einem dort abgestellten Stuhl. Der Angeklagte hielt sich während der Prostitutionstätigkeit der Zeugin F. und der Nebenklägerin im Bereich von Cafés, Bars oder in Bereichen von Kiosken auf und beabsichtigte, mit den Einkünften aus der Prostitution ein Fahrzeug zu kaufen, das er nach G. verbringen und dort ggfs. verkaufen wollte. Zwecks Überführung des noch zu erwerbenden Fahrzeugs hatte er sich mit dem ihm bekannten, in seiner Heimat befindlichen Zeugen LI. in Verbindung gesetzt und diesen dazu bewegt, nach Deutschland zu kommen. Als dieser wenige Tage vor dem 31.07.2014 in XE. ankam, hatte der Angeklagte noch kein Fahrzeug erworben. Er begab sich daher zusammen mit dem Zeugen LI. in XE. und Umgebung auf Fahrzeugsuche, wobei er für den von ihm in etwa veranschlagten Betrag von 1.500,- € kein ihm adäquat erscheinendes Fahrzeug fand. In der Nacht vom 28. auf den 29.07.2014 kam es in dem Apartment in der QA.-straße im Beisein der Zeugin F. zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, in dessen Rahmen der Angeklagte der Nebenklägerin auf dem Hintergrund der ihm nicht hinreichend erscheinenden Einkünfte Vorwürfe machte und schließlich ihr gegenüber auch gewalttätig wurde. Dabei schlug er sie mehrfach und zog ihr mehrfach heftig an den Haaren, bis er schließlich von ihr abließ. Die Nebenklägerin klagte in der Folge über Kopfschmerzen und war sodann einen Tag trotz der Einnahme von besorgten Kopfschmerztabletten nicht arbeitsfähig. b)Tatgeschehen Während sich der Angeklagte und der Zeuge LI. am Abend des 30.07.2014 nicht in dem Apartment in der QA.-straße aufhielten, gingen die Nebenklägerin und die Zeugin F. dort der Prostitution nach. Die Zeugin F. traf über das von ihr bediente Telefon Absprachen mit Kunden bzw. Interessenten, so mit dem Zeugen JE., der nach telefonischer Ankündigung gegen Mitternacht in dem Apartment in der QA.-straße erschien und sich für Dienstleistungen der Nebenklägerin entschied, die er bei der vor der Tür des Apartments verbleibenden Zeugin F. auch bezahlte. Nach 15-20 Minuten verließ der Zeuge JE. das Apartment in der QA.-straße, ohne seinerseits Auffälligkeiten oder Verletzungen bei der Nebenklägerin festgestellt zu haben. Sodann war für die Nebenklägerin noch ein Hausbesuch abgesprochen, in dessen Vorfeld die Zeugin F. und die Nebenklägerin den Angeklagten und den Zeugen LI. trafen, die in einer Bar aufhältig waren. Gemeinsam begab man sich mit einem Taxi in die Nähe der von dem Kunden benannten Anschrift in XE.. Dort suchte die Nebenklägerin zusammen mit der Zeugin F. den Kunden auf. Die Zeugin F. regelte die geschäftliche Absprache und kassierte das vereinbarte Entgelt und begab sich zurück zu dem Angeklagten und dem Zeugen LI., die in der Nähe noch etwas tranken. Die Nebenklägerin verblieb zunächst bei dem Kunden, kehrte von diesem jedoch alsbald nervös und barfuß zu ihren Begleitern zurück. Der Kunde verlangte telefonisch und vergeblich Rückzahlung des vorausgezahlten Entgeltes wegen Nicht-Erbringung der vereinbarten Dienste. Der Angeklagte, die Zeugin F., die Nebenklägerin und der Zeuge LI. kehrten etwa in der Zeit zwischen 3.00 und 4.00 Uhr früh am 31.07.2014 in das Apartment in der QA.-straße 68 zurück, wo der erheblich alkoholisierte Angeklagte heftig mit der Nebenklägerin zu streiten anfing, ihr Vorwürfe wegen mangelnder Einkünfte und dem Verhalten gegenüber Kunden machte und sie unter anhaltenden Beschimpfungen schließlich auch – willentlich und um ihr weh zu tun – zu schlagen begann, ihr heftig geführte, deutliche Hämatome verursachende Schläge im Bereich von Unterkiefer und Kinnbögen versetzte und unter anderem mit den Fäusten gegen ihren Körper schlug. Zwischenzeitlich ließ der Angeklagte die Zeugin F. ein Messer holen und zeigte der Angeklagten auf seinem Smartphone ein von ihm herausgesuchtes Video, in dem ein Mann zu sehen war, der einer Frau mit einem Messer mehrfach in den Rücken stach. Die Nebenklägerin erlitt einen kleinen Schnitt bzw. Stich an der rechten Großzehe, wo sie heftig blutete. Wie es hierzu kam, war nicht feststellbar. Die Zeugin F. wischte jedoch eine hiervon herrührende Blutlache vom Boden des Apartments und versuchte, den immer wütender werdenden Angeklagten zu beruhigen. Dies hatte ganz am Anfang noch während der verbal ausgetragenen Auseinandersetzung auch der Zeuge LI. versucht, der jedoch dann alsbald völlig übermüdet eingeschlafen war. Schließlich kam es im Verlauf des Streits dazu, dass der Angeklagte die auf dem Rand des Bettes vor ihm sitzende Nebenklägerin mit beiden Händen von unten im behaarten Hinterkopfbereich packte und willentlich ihren Kopf in schnellen und heftigen Bewegungen über einen Zeitraum von etwa 2-3 Minuten hin und her schüttelte. Dabei hob der Angeklagte die Nebenklägerin hoch, so dass sie mit ihren Körperteilen keinen Kontakt zu Boden oder Bett mehr hatte. Die im Verlauf der vorhergehenden Auseinandersetzungen noch verbal reagierende Nebenklägerin erlitt dies schweigend und weinend. Schließlich ließ der Angeklagte derart von ihr ab, dass er sie auf dem Bett absetzte, wo die Nebenklägerin einen merkwürdigen Laut / heiseren Schrei von sich gab, umkippte und das Bewußtsein verlor. Dies ereignete sich etwa in der Zeit von ca. 6.00 bis 7.00 Uhr. Dem Angeklagten war bei seinen Einwirkungen auf den Kopf der Nebenklägerin in Form von Schlägen und Schütteln aufgrund deren Heftigkeit und Zeitdauer die Umstände bewußt, aus denen sich die Lebensgefahr für die Nebenklägerin ergab. Ebenso konnte der Angeklagte vorhersehen, dass seine ohne weiteres vermeidbaren Einwirkungen auf den Schädel der Nebenklägerin bei dieser zu schweren Hirnverletzungen, und damit zu mit Behinderungen und Lähmungen einhergehenden Siechtum führen konnten. Die Zeugin F. hielt dem Angeklagten im Nachgang vor, dass er der Nebenklägerin vielleicht das Genick gebrochen habe, worauf dieser erschrak. Der Angeklagte legte die erst auf dem Boden mit einer Decke zugedeckte Nebenklägerin schließlich in das Bett und hoffte zusammen mit der Zeugin F., dass die Nebenklägerin wieder zu sich kommen werde. Die Zeugin F. benetzte die Nebenklägerin im Gesicht mit Wasser, ohne eine Reaktion der Nebenklägerin zu erhalten. Nur wenig später –etwa zwischen 7.00 und 8.00 Uhr – kam K. NW. F., der Bruder des Angeklagten, der mit diesem seinen Besuch abgesprochen hatte, an der Anschrift in der QA.-straße 68 an und erschrak seinerseits über den Zustand der Nebenklägerin. Die Zeugin F. berichtete dem dies sodann mißbilligenden Bruder des Angeklagten, dass der Angeklagte die Nebenklägerin so geschlagen habe. K. NW. F. biss der Nebenklägerin zwecks Auslösung eines Schmerzreizes bzw. damit diese ihr Bewußtsein wiedererlange in einen Finger, ohne dass dies zum „Erwachen“ der Nebenklägerin geführt hätte. Als bei der röchelnden Nebenklägerin weißer Schaum aus dem Mund austrat, begann der Bruder des Angeklagten mit einer Mund-zu-Mund-Beatmung, die zu einer etwas gleichförmigeren Atmung führte. Schließlich kamen die Anwesenden unter Einschluss des Angeklagten nach einigem Hin und Her angesichts der für alle prekär erscheinenden Situation der Nebenklägerin überein, dass der Rettungsdienst gerufen werden solle. Da der Angeklagte jedoch auch das Erscheinen der Polizei und seine Festnahme befürchtete, sprach er mit der Zeugin F. ab, dass er – der Angeklagte – erst die Wohnung verlasse, sie dann den Rettungsdienst alarmiere und bei etwaigen Vernehmungen angeben solle, dass sie über die Verursachung des Zustands der Nebenklägerin nichts wisse und insbesondere nicht ihn benennen solle. Nachdem der Angeklagte und der Zeuge LI. das Apartment in der QA.-straße verlassen hatten, alarmierte die Zeugin F. um 11.41 Uhr den Rettungsdienst. Dieser rückte unmittelbar von der nur wenige hundert Meter entfernt liegenden Wache in Gestalt der Zeugen DR. und BM. aus und gelangte nach nur wenigen Minuten in das betreffende Apartment in der QA.-straße 68, wo sie von der Zeugin F. und dem Bruder des Angeklagten empfangen wurden. Nachdem der Zeuge DR. auf seine Frage, was denn der Nebenklägerin passiert sei, von der gebrochen deutsch redenden und nervösen Zeugin F. nur erfahren hatte, dass sie dies nicht wisse und die Nebenklägerin eigentlich auch nicht in das von der Zeugin F. angemietete Apartment gehöre, bat er den Bruder des Angeklagten und die Zeugin F. aus dem Apartment, um ungestört arbeiten zu können. Angesichts der fehlenden Ansprechbarkeit und der auch auf Schmerzreize nicht zu unterbrechenden tiefen Bewußtlosigkeit der Nebenklägerin, der deutlich zu erkennenden vielfältigen Hämatome am Körper und im Gesicht der Nebenklägerin sowie einer festgestellten Anisokorie bei der Nebenklägerin beauftragte der Zeuge DR. den dies dann erledigenden Zeugen BM. mit der Nachalarmierung von Notarzt und Polizei sowie der Herbeischaffung weiteren Equipments. Der Zeuge DR. legte der Nebenklägerin zwecks Stabilisierung eine Halskrause an, überprüfte die im Normbereich liegenden Vitalparameter Atmung und Kreislauf, um die Nebenklägerin dann an die in nur wenigen Minuten zum Tatort gekommene Notärztin, die Zeugin Dr. CX. zu übergeben. Diese ordnete wegen der auf ein schweres Schädel-Hirn-Trauma hindeutenden Anisokorie, einer deutlich ungleichen Weitung von rechter und linker Pupille, die sofortige Überführung der Nebenklägerin in die Zentrale Notaufnahme der Universitätsklinik XE. an, wo die Nebenklägerin dann schon etwa kurz nach 12:20 Uhr eingeliefert wurde. Das sodann unmittelbar veranlaßte CTG ergab ein auf einen Brückenvenenriss zurückzuführendes ausgedehntes Subduralhämatom (Blutung unter die harte Hirnhaut) rechts mit erheblicher, von der rechten Hirnhälfte infolge Schwellung ausgehender Raumforderung und einer deutlichen Mittellinienverlagerung des Gehirns nach links. Verursacht wurde dies durch die Einwirkungen des Angeklagten auf den Kopf der Nebenklägerin, nämlich entweder durch das Schütteln des Kopfes oder durch Schläge auf das Kinn bzw. den Unterkiefer, die zu abrupter und starker Beschleunigung des Kopfes führten. Im Hinblick auf den sich verschlechternden Zustand der Nebenklägerin entschieden die tätigen Oberärzte, die intensivmedizinische Maximalversorgung anzuwenden. Als gleichermaßen möglich und medizinisch ebenso vertretbar bestand angesichts der mit 3 Punkten schlechtmöglichsten Bewertung nach dem Glasgow-Coma-Scale und der erkennbar schweren Hirnschädigung die Option eines rein palliativen Vorgehens, das alsbald zum Versterben der Nebenklägerin geführt hätte. Der Nebenklägerin wurde bei bestehender Lebensgefahr nach Intubierung notoperiert, die Schädeldecke zwecks Druckentlastung bzw. Auflösung der Einklemmungssituation abgenommen und zuvor die Nebenklägerin ins künstliche Koma versetzt. Während der über Tage mit fortbestehender Lebensgefahr andauernden kritischen Situation erfolgte eine zweite Operation am offenen Schädel. Die Nebenklägerin bekam schließlich einen Shunt bzw. Sillikonkatheter gelegt, über den Hinrnwasser abfließen kann. Schließlich wurde der Nebenklägerin in einer weiteren Operation das Schädeldach reimplantiert. Im Verlauf der weiteren Behandlung erhielt die Klägerin eine plastische Tracheotomie zwecks einfacherer Beatmung, ihr wurden mehrere Zähne entfernt und schließlich wurde eine PEG-Sonde durch die Bauchdecke eingeführt, um die erforderliche künstliche Ernährung der Nebenklägerin sicherzustellen. Nach einmonatigem Aufenthalt auf der intensivmedizinischen Abteilung wurde die Nebenklägerin auf die neurologische High-Care-Station verlegt. Nach Hemiokranektomie, Infarkten und Hydrocephalus ist Aktivität in der rechten Hirnhälfte neurologisch nicht mehr feststellbar, auch in der linken Hemisphäre sind deutliche Defekte neurologisch festgestellt. Am 13.10.2014 wurde die Nebenklägerin in die Rehabilitationseinrichtung NE. verlegt. Von dort wurde sie Anfang des Jahres 2015 in das DV. Alten- und Pflegehaus YB., Station „YW.“ verlegt, wo sie auch noch zur Zeit der Hauptverhandlung eine 24 Stunden Tagespflege erhält. Ab etwa Mai 2015 entwickelte die Nebenklägerin eine häufig im Nachgang von massiven Hirnverletzungen auftretende Epilepsie mit Grandmal-Anfällen, die neben Harnwegsentzündung, fiebriger Erkältung und Lungenentzündungsverdacht bis zum August 2015 zu jedenfalls 6 Krankenhausaufenthalten in XE.-WX. und XE.-OH. führten. Seitdem ist die Nebenklägerin auch insoweit medikamentös gut eingestellt und befindet sich in einem vorerst stabilen Zustand. Die Nebenklägerin ist jedoch auf regelmäßige Medikation mit Antiepileptika, Antispastika, Antidepressiva und zur Schmerzlinderung auf Morphinpflaster angewiesen. Sie ist immobil, inkontinent, zu Körperpflege oder selbstbestimmter Esseneinnahme nicht in der Lage, kann sich nicht selbständig aufrichten oder stehen, benötigt einen Pflegerollstuhl, in dem sie mit Sicherungseinrichtungen vor Kippen und Rausfallen geschützt werden muss und in dem sie maximal 4-5 Stunden gelagert werden kann. Sie nimmt ihre linke Seite nicht wahr. Der Kopf ist dauerhaft nach rechts gewandt. Die Beine sind gelähmt. Das rechte Kniegelenk ist kontrahiert bzw. angewinkelt und „gesperrt“ und kann auch nicht passiv durch das Pflegepersonal durchbewegt werden. Die Nebenklägerin verfügt bei Ansprache und auch in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Tagesform nur über kurze Aufmerksamkeitsspannen, kann sich kaum konzentrieren und ist sehr schnell überfordert, was sich dann im Unterbleiben jeglicher Reaktion äußert. Kommunizieren kann die Nebenklägerin nur mittels teilweise bei Ansprache erfolgendem Kopfnicken oder Kopfschütteln. Verbal kann sie sich nicht mitteilen. Sie schläft abends regelmäßig müde und schnell ein und kann auch durchschlafen, obwohl sie zur Dekubitus-Prophylaxe 4x nächtlich umgelagert wird. Im Rahmen der 6x wöchentlich stattfindenden Krankengymnastik bzw. Ergotherapie wird versucht, die Rumpfstabilität zu fördern und die Extremitäten durchzubewegen. Prognostisch ist eine Besserung ihres Zustands nicht zu erwarten; vielmehr sind Verschlechterungen sicher zu erwarten und ihre Lebenserwartung ist insgesamt deutlich reduziert, letzteres nicht nur im Hinblick auf die durch Immobilität, Inkontinenz und Sondenernährung beförderte Infektionsgefahr und eine im Zustand der Nebenklägerin schnell hochriskant verlaufende etwaige Lungenentzündung. Die derzeit eher milde ausgeprägte Spastik wird sich voraussichtlich im Laufe des 2.-3. Jahres nach dem traumatischen Ereignis verstärken, zur Versteifung von Gelenken und starren Fehlstellungen der Extremitäten führen. Die die Extremitäten betreffende Tetraspastik wird unter massiven Verspannungen der Muskulatur und des Halteapparats dadurch begleitet, dass Gelenke unter erheblichen Schmerzen aus den Angeln luxiert werden und die betroffenen Extremitäten z.T. bizarr abstehen werden. Erst nach Erreichen des Luxationsendpunktes ist mit einer deutlichen Abschwächung der Schmerzen zu rechnen. Die Nebenklägerin wird für den Rest ihres Lebens auf eine Rundumpflege (24h/Tag) und stetige medizinische und pflegerische Überwachung angewiesen sein, die in einer häuslichen Pflege nicht gewährleistet werden kann. Ihre Kommunikationsfähigkeiten wird sie nicht zurückerlangen. Ein selbstbestimmtes Leben oder die Ausübung ihrer Mutterrolle ist ihr dauerhaft verwehrt. c)Nachtatgeschehen Nachdem die Zeugin F. und der Bruder des Angeklagten K. NW. F. von den Rettungssanitätern, den Zeugen BM. und DR. aus dem Apartment in der QA.-straße herausgeschickt worden waren, verweilten diese zunächst im Nahbereich des Hauses auf dem Gehweg, wo sie schließlich von Polizeibeamten angesprochen und zur Vernehmung gebeten wurden. Die Zeugin F. wurde von dem Zeugen KHK LR. vernommen und erklärte diesem nach schon vorangehend mit dem Angeklagten erfolgter Absprache und auf dessen Anweisung, sie hätte die Nebenklägerin in dem Verletzungszustand in dem Apartment vorgefunden und erst gedacht sie würde nur schlafen. Erst als diese merkwürdige Geräusche von sich gegeben habe, habe sie sich diese genauer angesehen und die Verletzungen wahrgenommen und den Rettungsdienst alarmiert. Woher die Verletzungen stammten, wisse sie nicht. Sie selbst habe den zu Besuch kommenden Bruder des Angeklagten vom Bahnhof abgeholt; der Angeklagte, mit dem sie in der Nacht telefoniert habe, weile jedoch in E.. Nach der Vernehmung traf die Zeugin F. den sich sorgenden Angeklagten, der sie seinerseits über den Verlauf der Vernehmung befragte. Nach einer Übernachtung in einem Zimmer einer XE.er Pension verließ der Angeklagte mit der Zeugin F., dem Zeugen LI. und seinem Bruder K. NW. F. am 01.08.2014 XE. und begab sich mit diesen nach B. oder E., wo schon alsbald eine (…) Frau mit Namen VO. YO. zu ihnen stieß, mit der der Angeklagte zuvor schon über das Internet Kontakt bekommen hatte. Diese schloss sich dem Angeklagten und der Zeugin F. an und übte in der Folgezeit im Zusammenwirken mit diesen in unterschiedlichen deutschen Städten die Prostitution aus. Schließlich wurde der Angeklagte am 30.11.2014 von der deutschen Polizei in FK. festgenommen, und zwar im Hinblick auf einen rumänischen Haftbefehl, der auf den Tatvorwürfen basiert, die Grundlage des Urteils des Gerichtshofs Prahova/Rumänien vom 23.09.2014 sind. Sodann wurde der Angeklagte auf der Grundlage eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des Thüringer Oberlandesgerichts in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter inhaftiert. Im Nachgang zu der Festnahme des Angeklagten schilderte die Zeugin F. zunächst im rumänischen Fernsehen und sodann auch im hiesigen Ermittlungsverfahren die Tatgeschehen. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 23.12.2014 schließlich in dieser Sache in Untersuchungshaft genommen. Die Auslieferungshaft besteht als Überhaft fort. In den rumänischen Medien fand das Geschehen in der QA.-straße in XE. überaus breiten Widerhall, und zwar in der Art, dass dort in landesweit vertriebenen Medien und v.a. auch in einer landesweit ausgestrahlten, periodischen TV-Talkshow („QB.“) wiederholt und vielfach berichtet wurde. Dabei wurden die Mütter der Zeugin F. und der Nebenklägerin interviewt, in der Sendung miteinander konfrontiert, die Zeugin F. telefonisch und mehrfach live in der Sendung interviewt und einer Lügendetektortestung unterzogen. Der mit seinem Namen benannte Angeklagte wurde vielfach in den ausgestrahlten Fernsehsendungen auch bildlich und mit unverpixeltem Gesicht dargestellt, etwa mit Fotos, die den Angeklagten mit nacktem Oberkörper und alkoholischen Getränken in einem Whirlpool sitzend, in einem Bett liegend oder in einem Oberklassefahrzeug deutscher Provenienz sitzend zeigen. Im Rahmen der Hauptverhandlung schloss der Angeklagte mit der durch ihre Betreuerin vertretenen Nebenklägerin über die im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche einen Vergleich, mit dem der – sich als voraussichtlich dauerhaft illiquide bezeichnende – Angeklagte sich zur Zahlung von 90.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2014 verpflichtete. Zudem verpflichtete sich der Angeklagte dazu, seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einer in U. W./G. gelegenen Eigentumswohnung nicht bzw. nicht weiter zu belasten und alle seinerseits für die Eintragung einer Sicherungshypothek erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen bzw. alle insoweit nach rumänischem Recht erforderlichen Erklärungen abzugeben. Über seinen Verteidiger ließ der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklären, dass es für sein Verhalten keine Entschuldigung gebe, dass er sich zutiefst für seine Taten schäme und dass er nicht wollte, dass dies passiert. Die Betreuerin der Nebenklägerin erwirkte für diese, die sich zunächst illegal in Deutschland aufhielt, einen gesicherten Aufenthaltsstatus und fand mit dem Landschaftsverband Rheinland einen Kostenträger für die medizinische und pflegerische Behandlung der Nebenklägerin. Zudem sicherte sie der Nebenklägerin eine Opferrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Höhe von 690,- €/Monat. Für die Heimunterbringung werden monatlich etwa 5.400,- € aufgewandt. Zudem erfolgte auf Veranlassung der Betreuerin der Nebenklägerin die Festsetzung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 100% mit den Zusätzen ag (außergewöhnlich gehbehindert), h (hilflos) und Rf (Befreiung von Rundfunk-/Fernsehgebühren). 4. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der festgestellten Taten einzusehen war jeweils uneingeschränkt vorhanden. Infolge seines Alkoholkonsums war er jedoch in nicht ausschließbarer Weise in seiner – in keinem festgestellten Fall aufgehobenen – Fähigkeit erheblich vermindert, nach seiner bestehenden Unrechtseinsicht zu handeln. III. 1. Die Feststellungen zu der Person des Angeklagten, dessen Werdegang sowie zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und letztlich zu seinem Drogen- und Alkoholkonsum beruhen zunächst auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung, soweit diesen gefolgt werden konnte. Gestützt und ergänzt wird dies durch die Angaben der Zeugin F. in der Hauptverhandlung, die in weitgehender Übereinstimmung mit dem Angeklagten die Zeit ihres Zusammenlebens und ihre dabei gemachten Wahrnehmungen bezüglich des Angeklagten beschrieb. Hinsichtlich des strafrechtlichen Vorlebens des Angeklagten stützt sich die Kammer auf den in der Hauptverhandlung verlesenen, mit dem Angeklagten erörterten und von diesem für richtig befundenen Bundeszentralregisterauszug vom 01.04.2015 sowie auf die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Strafbefehle, Rechtskraftvermerke und Vollstreckungsblätter. Soweit die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten aus dem Ausland herrühren, stützt sich die Kammer auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Auszüge aus den dortigen Strafregistern und hinsichtlich der Angabe von Vollstreckung und deren Dauer auf die Angaben des Angeklagten. Hinsichtlich der Verurteilung durch den Gerichtshof Prahova vom 23.09.2014 stützt sich die Kammer auf das in der Hauptverhandlung in Übersetzung verlesene Urteil. 2. a) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen zu Ziffer 1 und 3 auf dem von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung insoweit abgelegten Geständnis, das bezüglich dieser Taten gestützt und hinsichtlich der Einzelheiten, der Vorgeschichte und dem Nachtatgeschehen weitgehend ergänzt wird durch die von der Kammer zu Grunde gelegten glaubhaften Angaben der Zeugin F., die die Taten so wie festgestellt in der Hauptverhandlung im Einzelnen und detailreich beschrieben hat. Dies steht zudem im Einklang mit den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweismitteln, insbesondere mit den Angaben der als Zeugen vernommenen Ermittlungsbeamten über den Gang der Ermittlungen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse, den Angaben der weiteren Zeugen, den in Augenschein genommenen Lichtbildern über die Tatörtlichkeit in der XE.er QA.-straße sowie den sachverständigenseits erstatteten Gutachten über die festgestellten Spuren am Körper der Nebenklägerin, das Verletzungsbild, die körperlichen Wirkungs- und Verursachungszusammenhänge und die aus medizinischer Sicht begründeten Tatfolgen für die Nebenklägerin. Im Einzelnen: aa) Der Angeklagte hat sich zu Fall 1 der Feststellungen durch von ihm bestätigte Erklärung seines Verteidigers dahingehend geständig eingelassen, dass er rasend eifersüchtig geworden sei, als seine Ehefrau ihren ersten Kunden gehabt hatte und dass es stimme, dass er sie – die Zeugin F. – nach dem ersten Kunden geschlagen habe, weil er sich nicht mit dem Gedanken habe abfinden können, dass ein anderer Mann mit seiner Frau für Geld Sex habe. Dies fügt sich zu den Angaben der Zeugin F. in der Hauptverhandlung, die ihrerseits glaubhaft bekundet hat, dass sie von dem Angeklagten aus Eifersucht nach dem ersten Vollzug der Prostitution mit dem ersten Kunden im Mai 2013 in PQ. so geschlagen worden sei, dass ihr Gesicht völlig geschwollen gewesen sei und sie blutüberströmt – sie habe aus der Nase geblutet – mehrfach in Ohnmacht gefallen sei. Zudem hat sie bekundet, dass sie zu dieser Zeit von dem Angeklagten schwanger war, wovon der Angeklagte wußte, weil u.a. die Sorge für die finanzielle Zukunft des noch ungeborenen Kindes und der Familie mitausschlaggebend für die gemeinsame Entscheidung zur Ausübung der Prostitution in Deutschland gewesen sei. Die Angaben der Zeugin F. stehen zudem in Einklang und großer Konstanz mit ihren im Ermittlungsverfahren seit Januar 2015 getätigten Angaben. Nicht nur bestätigte die Zeugin F. selbst, dass sie die entsprechenden Angaben im Ermittlungsverfahren getätigt hatte, dies wurde zudem glaubhaft bekundet durch den Zeugen KHK DI., der als Ermittlungsbeamter die Zeugin F. vernommen hatte sowie durch die Zeugin R’inAG i.R. CR., die die Zeugin F. ermittlungsrichterlich vernommen hatte. Darüber hinaus hat die Zeugin F. nicht nur das Tatgeschehen, sondern auch die entsprechende und sich hierzu fügende Vorgeschichte einschließlich des gemeinsamen Entschlusses zur Ausübung der Prostitution in Deutschland aufgrund ihrer kargen Lebensverhältnisse in G. einerseits und der im Vergleich zu ihnen besser gestellten Freunde des Angeklagten, deren Frauen der Prostitution nachgingen, andererseits glaubhaft geschildert. bb) Hinsichtlich des Falles 3 der Feststellungen hat sich der Angeklagte dahingehend geständig eingelassen, dass eines Tages auch die Nebenklägerin nach Deutschland gekommen sei, um hier als Prostituierte schnell viel Geld zu verdienen. Sie sei bei den Kunden sehr gefragt gewesen und habe mehr Geld als die Zeugin F. verdient. Zwischen den Frauen sei es zu Eifersüchteleien gekommen; er sei sich mit der Nebenklägerin näher gekommen und habe mit dieser auch ein sexuelles Verhältnis gehabt, was den Konflikt zwischen den Frauen verstärkt habe. Es stimme, dass er später auch die Nebenklägerin geschlagen habe, wenn er betrunken gewesen sei oder Drogen genommen habe. Ein paar Tage vor dem 31.07.2014 habe er die Nebenklägerin im Verlauf eines Streits auch heftig an den Haaren gerissen. An dem Abend des 30.07.2014 sei die Nebenklägerin zu einem Kunden nach Hause gefahren, wohin er sie zusammen mit der Zeugin F. und dem Zeugen LI. begleitet habe. Während des Kundenbesuchs der Nebenklägerin habe man in einer nahen Bar Alkohol (Bier und Whiskey) konsumiert, nachdem er den Tag über schon in Begleitung des Zeugen LI. viel Bier getrunken habe. Wieviel genau er getrunken habe, erinnere er nicht mehr, schätze aber, dass er 4-5 Whiskey und etliche Bier über den ganzen Tag hinweg getrunken habe. Er sei ziemlich betrunken gewesen, da er auch nichts gegessen habe. Irgendwann sei die Nebenklägerin aus dem Haus von dem Kundenbesuch gekommen und zwar barfuß und weinend. Man habe gesehen, dass sie geschlagen worden sei. Erklärungen habe diese aber trotz Nachfrage nicht abgegeben. Man sei gemeinsam mit dem Taxi zur QA.-straße gefahren und dort habe sich zwischen ihm und der Nebenklägerin ein Streit entwickelt, bei dem es auch um den Vorfall mit dem Kunden oder mit Kunden allgemein gegangen sein könne. Er, der Angeklagte, sei im Verlauf des Streits immer wütender geworden und habe der Nebenklägerin gesagt, dass sie abhauen solle, was diese nicht gewollt habe und der Streit noch heftiger geworden sei. Er habe die Nebenklägerin jedoch nicht mit einem Messer bedroht. Es stimme allerdings, dass er die Nebenklägerin im Verlauf des Streits an den Haaren gerissen habe und es stimme auch, dass er sie geschlagen habe. Er sei wütend gewesen und habe sie mehrfach mit der Faust auf den Körper geschlagen. Irgendwann habe die Nebenklägerin einen ganz merkwürdigen Laut von sich gegeben und sei auf dem Boden zusammengebrochen, und zwar nachdem er sie an den Haaren gezogen hatte. Die Nebenklägerin habe sich nicht mehr geregt und er sich fürchterlich erschrocken. Man habe gemeinsam vergeblich versucht, die Nebenklägerin aufzuwecken. Er sei in Panik geraten, habe aber einen Krankenwagen rufen wollen. Da er jedoch Angst vor der Polizei und Verhaftung gehabt habe, habe er die Zeugin F. und seinen Bruder darum gebeten und die Wohnung mit dem Zeugen LI. verlassen. Wenn er betrunken sei, habe er nur sehr selten Ausfallerscheinungen wie Torkeln oder Lallen. Allerdings habe er regelmäßig einen sogenannten „Filmriss“, wenn er viel Alkohol getrunken habe und erinnere sich dann an große Teile des Geschehens vom Vortag nicht mehr. So sei es auch am 31.07.2014 gewesen. Allerdings sei seine Erinnerung ab dem Zeitpunkt, als sie gemerkt hätten, dass M. nicht wieder zu sich komme, etwas besser, da er sich total erschrocken habe. In weitgehender Übereinstimmung hierzu, jedoch weitaus detailreicher hat die Zeugin F. glaubhaft Vorgeschichte und Tatgeschehen geschildert. So hat die Zeugin F. im Einzelnen zu den auch in der QA.-straße in XE. geübten Abläufen im Rahmen der Prostitutionsausübung berichtet, sowie den auf dem Hintergrund der dem Angeklagten nicht hinreichend erscheinender Einnahmen sich abspielenden Streit vom 28./29.072014 zwischen diesem und der Nebenklägerin und die dabei verübten Tätlichkeiten des Angeklagten beschrieben. Ebenso hat sie die Folgen der Tätlichkeiten, nämlich, dass die Nebenklägerin einen Tag lang über Kopfschmerzen klagte, nicht arbeiten konnte und Kopfschmerztabletten nehmen musste, glaubhaft und konstant zu ihren Vernehmungen aus dem Januar 2015 bekundet. Zum Geschehen in der Nacht vom 30.07. auf den 31.07.2014 hat sie bekundet, dass – während der Angeklagte mit dem Zeugen LI. unterwegs gewesen sei – in dem Apartment in der QA.-straße nur ganz vereinzelt Kunden erschienen seien, die Nebenklägerin jedoch schließlich einen von ihr – der Zeugin F. – verabredeten Hausbesuch gehabt habe. Vor dem Hausbesuch hätten sie sich mit dem Angeklagten und dem Zeugen LI. getroffen, die in einer Bar getrunken hätten. Der Angeklagte sei schon betrunken gewesen. Zusammen sei man mit einem Taxi zu dem Kunden gefahren. Sie sei mit der Nebenklägerin zur Wohnung des Kunden und habe dort nach Absprache den vereinbarten Betrag vereinnahmt, um damit zum Angeklagten und dem Zeugen LI. zurückzukehren, die in der Nähe noch etwas getrunken hätten. Nur wenig später sei die Nebenklägerin nervös und ohne Stöckelschuhe zurückgekehrt und der Kunde habe sich dann telefonisch wegen nicht erbrachter Leistungen beschwert und sein Geld – i.E. erfolglos - zurückverlangt. Geweint habe die unversehrte Nebenklägerin jedoch nicht. Man sei zusammen mit dem Taxi zurück in das Apartment in der QA.-straße gefahren, wo der Angeklagte mit der Nebenklägerin immer heftiger gestritten habe. Er habe ihr Vorwürfe wegen mangelnder Einnahmen und falschen Umgangs mit Kunden gemacht, die Nebenklägerin ständig und anhaltend beschimpft und sich nicht von ihr oder dem Zeugen LI. beruhigen lassen. Der Zeuge LI. sei dann eingeschlafen. Schließlich habe der Angeklagte die Nebenklägerin am ganzen Körper geschlagen, auch mit den Fäusten. Auch auf den Kopf der Nebenklägerin habe der Angeklagte geschlagen, die Nebenklägerin habe mehrfach Ohrfeigen bekommen. Der Angeklagte habe sich auch durch ihre mehrfachen Bitten, von der Nebenklägerin abzulassen, nicht beruhigen lassen und sein Handeln fortgesetzt. Er habe sie gebeten, ein Messer zu holen und ihm zu geben, was sie aus Angst vor ihm getan habe. Der Angeklagte habe der Nebenklägerin dann auf seinem Smartphone ein Video gezeigt, in dem eine Frau von einem Mann mit mehreren Stichen in den Rücken erstochen worden sei. Sie habe den Angeklagten angefleht, ihr das Messer zu geben und von ihm gesagt bekommen, dass er die Nebenklägerin damit doch nur erschrecken wolle. Irgendwie sei das Messer dann aus der Hand des Angeklagten weg gewesen und die Nebenklägerin habe eine Wunde an der Großzehe gehabt, die heftig geblutet habe. Wie es dazu konkret gekommen sei, könne sie nicht sagen. Sie habe jedenfalls mit einem Tuch eine auf dem Boden befindliche Blutlache aufgewischt. Der Angeklagte habe die Nebenklägerin weiter geschlagen und beschimpft und schließlich die auf dem Bettrand sitzende Nebenklägerin mit den Händen in deren behaarten Hinterkopfbereich gefasst und mehrere Minuten bzw. gute 2-3 Minuten unter Hochheben der Nebenklägerin heftig hin- und hergeschüttelt. Die vorher noch verbal reagierende Nebenklägerin habe dabei nur still geweint. Sie habe den Angeklagten angefleht aufzuhören, was dieser schließlich auch getan habe. Er habe die Nebenklägerin abgesetzt. Diese habe einen merkwürdigen heiseren Laut von sich gegeben und sei umgekippt und bewußtlos gewesen. Sie habe zu dem Angeklagten gesagt, dass er der Nebenklägerin vielleicht das Genick gebrochen habe, worauf dieser erschrocken gewesen sei. Sie habe das Gesicht der Nebenklägerin mit Wasser benetzt und auch sonst vergeblich versucht, sie zu wecken. Etwa zwischen 7.00 und 8.00 Uhr sei der aus G. anreisende Bruder des Angeklagten zu dem Apartment gekommen und habe nach Information durch sie seinem Bruder Vorwürfe gemacht. Er habe die festgestellten Bemühungen um die Nebenklägerin (Biß in einen Finger, Mund-zu-Mund-Beatmung als diese röchelte und weißen Schaum vor dem Mund stehen hatte) entwickelt, ohne dass die Nebenklägerin das Bewusstsein wiedererlangt hätte. Schließlich hätten alle darin übereingestimmt, dass der Rettungsdienst alarmiert werden solle, was sie – da der Angeklagte Angst vor Polizei und seiner Festnahme gehabt habe – nach Absprache mit dem darauf dringenden Angeklagten getan habe. Der Angeklagte habe ihr aufgegeben, anzugeben, dass sie über die Verursachung der Verletzungen der Nebenklägerin nichts wisse und dass insbesondere der Angeklagte in diesem Zusammenhang nicht benannt werden dürfe. Nachdem sich der Angeklagte und der Zeuge LI. aus dem Apartment entfernt hätten, habe sie den dann schnell erscheinenden Rettungsdienst alarmiert und sei dann von der Polizei vernommen worden, wobei sie aus Angst den Anweisungen des Angeklagten gefolgt sei. Die Kammer hat die detailreichen, diverse Komplikationen schildernden und vom Ablauf her ohne weiteres nachvollziehbaren, sowie letztlich im Ergebnis glaubhaften Angaben der Zeugin F. zu Grunde gelegt. Die Zeugin hat – wie die Zeugen R’inAG i.R. CR. und KHK DI. glaubhaft in der Hauptverhandlung bekundeten – weitestgehend entsprechende Angaben in ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren gemacht. Sie hat Lücken in ihrer Wahrnehmung – wie etwa zu dem Vorgang mit dem Messer und der Verletzung der Nebenklägerin am Zeh – von sich aus angegeben und fehlende Erinnerung an den genauen zeitlichen Verlauf bis zur Alarmierung des Rettungsdienstes eingeräumt. In der Schilderung des außergewöhnlichen Kerngeschehens hat die Zeugin F. mit der Beschreibung der durchaus komplikationsreichen und im Verlauf unterschiedlichen Tätlichkeiten und Ereignisse nach Überzeugung der Kammer glaubhaft die real von ihr erlebten Tatsachen bzw. Wahrnehmungen berichtet. Das Geständnis des Angeklagten fügt sich hierzu in weiten Bereichen. Lediglich soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, dass man der Nebenklägerin nach dem Kundenbesuch angesehen habe, dass diese geschlagen worden sei und dass er – der Angeklagte – die Nebenklägerin nicht mit einem Messer bedroht habe, ist ein Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugin festzustellen. Die Kammer hält dabei die Einlassung des Angeklagten insoweit für unzutreffend und widerlegt. Denn die Zeugin F. hat nicht davon berichten können, dass man der Nebenklägerin bei deren Rückkehr von dem Hausbesuch angesehen habe, dass sie geschlagen worden sei. Diese sei lediglich nervös und ohne Schuhe erschienen und der Kunde habe wegen nicht erbrachter Dienstleistungen sodann telefonisch Erstattung begehrt, ohne dass Tätlichkeiten insoweit in Rede standen. Dies steht zudem im Einklang mit den Angaben des Zeugen LI., der angegeben hat, dass die Nebenklägerin bis zu seinem Einschlafen in dem Apartment keine Verletzungen aufgewiesen habe. Dementsprechend schließt die Kammer aus, dass die Nebenklägerin in dieser Nacht von dem Kunden Schläge erhalten hätte, die entsprechende Verletzungen bei der Nebenklägerin ausgelöst haben könnten, zumal der sich im Übrigen auf weitgehenden Erinnerungsverlust berufende Angeklagte seinerseits nicht angegeben oder erläutert hat, wo oder woran man etwaige tätliche Übergriffe auf die Nebenklägerin hätte erkennen können sollen. Auch soweit die Zeugin F. geschildert hat, dass sie auf Anforderung des Angeklagten ein Messer gebracht und der Angeklagte der Nebenklägerin in diesem Zusammenhang eine Videosequenz über das hinterrücks erfolgende Erstechen einer Frau gezeigt habe, ist dies glaubhaft. Die in der beschriebenen Situation von Originalität gekennzeichnete Angabe der Zeugin F. wird zudem hinsichtlich der damit im Zusammenhang stehenden Verletzung der Nebenklägerin an der Großzehe bestätigt durch die Feststellung der gehörten rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. PD.-HT., die ohne weiteres nachvollziehbar ausgeführt hat, dass neben vielfältigen Hämatomen an Körper und Extremitäten der Nebenklägerin eben auch an der Großzehe der Nebenklägerin bei der am 31.07.2014 stattfindenden körperlichen Untersuchung eine frische Stichverletzung von ihr festgestellt wurde. Die Feststellungen zu dem Zustand der Nebenklägerin in der Auffindesituation, deren nachfolgende Behandlung, der medizinischen Wirkungs- bzw. Ursachenzusammenhänge und der die Nebenklägerin betreffenden Zukunftsprognosen beruhen auf den ohne weiteres glaubhaften und überzeugenden Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und Sachverständigen, nämlich zunächst der Zeugen DR. und BM., die als Rettungssanitäter die Nebenklägerin vorfanden und erstbehandelten, der Zeugin Dr. CX., die als Notärztin in Übereinstimmung mit den Rettungssanitätern die vielfachen Verletzungen und Hämatome bei der nicht ansprechbaren und tief bewußtlosen Nebenklägerin ebenso feststellte, wie die Anisokorie, die sie zur unmittelbaren Einweisung in die Notaufnahme veranlaßte. Zu den darauf begonnenen Ermittlungen, deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen hat der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Ermittlungsleiter KHK DI. ebenso glaubhaft bekundet wie die vor Ort in der QA.-straße oder bei den sonstigen Ermittlungen eingesetzten Polizeibeamten, die Zeugen OW., CY., GP., ZO., IR., WO., VB., EM., WR. und BR., die ihre Wahrnehmungen anlässlich des Einsatzes in der QA.-straße in - soweit sich die Wahrnehmungsbereiche überschnitten – Übereinstimmung mit den Angaben der tatnäheren Zeugen glaubhaft schilderten und die von ihnen veranlassten und durchgeführten Maßnahmen plausibel beschrieben. Zu der Aufnahme der Nebenklägerin in der Uniklinik und deren weitergehender Behandlung haben die sachverständigen Zeugen Dr. ZS. und Dr. LH.-MC. glaubhaft, ausführlich und überzeugend im Sinne der Feststellungen bekundet. Dabei haben beide den als verheerend bewerteten Gesamteindruck von der Nebenklägerin bzw. deren überaus schlechte Zukunftsperspektiven, die die Zeugen schon initial sahen, wiedergegeben. Der Zeuge Dr. ZS. konnte von der Durchführung von Intubierung, tiefer Narkotisierung und CTG als bildgebendem Verfahren berichten, in dessen Rahmen die Hirnblutung belegt wurde. Der Zeuge Dr. LH.-MC. hat als behandelnder Neurochirurg über den Entschluss zur Notoperation in Abwägung zu rein palliativem Vorgehen ebenso eindrücklich und überzeugend berichtet, wie über die bestehende Lebensgefahr, die festgestellte Diagnose und die im Weiteren durchgeführten Operationen und das Ausmaß der Hirnschädigungen. Schließlich schilderte er den weiteren Verlauf bis zur Überführung in die Rehabilitationseinrichtung NE.. Von dem aktuellen Zustand der Nebenklägerin und dem Verlauf der Pflege in der Pflege- und Alteneinrichtung der DV., Haus YB., berichteten überzeugend im Sinne der getroffenen Feststellungen die Bezugspflegerin der Nebenklägerin, die Zeugin PI. und die die Nebenklägerin ständig internistisch betreuende Zeugin Dr. FB.-QG.. Beide konnten über die Schwierigkeiten in dem Verlauf der Pflege und insbesondere über die Erforderlichkeit von den diversen Krankenhausaufenthalten u.a. in Folge der sich entwickelnden Epilepsie plausibel und nachvollziehbar bekunden, ebenso wie über die seit etwa August/September 2015 infolge guter medikamentöser Einstellung stabilisierte Lage. Der Zeuge Dr. TP. als behandelnder Neurologe konnte in Übereinstimmung mit der auf die Betreuung solcher Art Patienten spezialisierten Zeugin Dr. FB.-QG. sachverständig über die deutlich reduzierte Lebenserwartung, die ständig bestehenden Risiken und die dauerhaften Einschränkungen der Nebenklägerin sachverständig berichten. Insbesondere die Feststellungen zu dem weiteren bzw. zukünftigen Gesundheitsverlauf bzw. die körperliche Entwicklung der Nebenklägerin konnte der Zeuge Dr. TP. erfahrungsbasiert eindrücklich schildern, was in Übereinstimmung mit der Einschätzung der dies bestätigenden rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. PD.-HT. steht. Diese hat letztlich den Ursachenzusammenhang zwischen den Handlungen des Angeklagten und den bei der Nebenklägerin eingetretenen Verletzungen dahingehend bestätigt, dass der die schweren Folgen auslösende Brückenvenenriss im Schädel und das dortige Subduralhämatom auf abrupte bzw. heftige Kopfbewegungen zurückzuführen sind, wie sie durch unvermittelt heftige Schläge auf den Schädel bzw. Kinn oder Unterkiefer oder durch das Schütteln des Kopfes hervorgerufen wurden. Insbesondere bei dem Schütteln des Kopfes über Minuten sei es so, dass durch das stetige Hin- und Herschleudern des Kopfes ständige Be- und Entschleunigungsbewegungen gegeben sind, die dazu führen, dass die trägere Gehirnmasse der Bewegung des äußeren festen Schädels nicht folgen könne. Das Beschleunigungstrauma führe zu den Brückenveneneinrissen, weil durch die Bewegungsdynamik des Kopfes das Schädeldach und auch die harte Hirnhaut beschleunigt werden und das Gehirn selbst aufgrund seiner eigenen Masseträgheit dieser Beschleunigung nicht folgen kann, so dass es zu einer Relativbewegung zwischen Schädeldach/harter Hirnhaut einerseits und Gehirn andererseits kommt, wodurch die Brückenvenen gedehnt werden und bei entsprechender Intensität einreißen, was dann zum Blutaustritt unter die harte Hirnhaut führe. Ein Brückenvenenriss könne gleichermaßen auch auf ein Schleudern des Kopfes infolge einer abrupten Beschleunigung aufgrund heftigen Schlages auftreten, wobei die Sachverständige Dr. PD.-HT. hierzu ausführte, dass die Nebenklägerin bei der von ihr – der Sachverständigen – am 31.07.2014 durchgeführten rechtsmedizinischen körperlichen Untersuchung im Bereich von Kinn und Kinnbögen beidseits Hämatome aufgewiesen habe, die aufgrund der Farbgebung als frisch imponierten. Ob nun der Brückenvenenriss auf einen heftigen Schlag oder das Schütteln des Kopfes zurückzuführen sei, ließe sich nicht feststellen, da beides gleichermaßen Eignung hierfür aufweise. Angesichts der Kopfschmerzen der Nebenklägerin in der Zeit vor der Nacht vom 30.07. auf den 31.07.2014 sei es zudem denkbar, aber nicht sicher belegbar, dass an den Brückenvenen eine Vorschädigung in dem Sinne vorgelegen habe, dass eine erhöhte Vulnerabilität bestanden habe könne, also die betroffene Brückenvene „schneller“ bzw. bei weniger intensiven Einwirkungen einreiße. Den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die zudem in Einklang mit den Bekundungen der als sachverständige Zeugen vernommenen behandelnden Ärzte stehen, schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Die Sachverhalte, welche die Sachverständige ihrer Begutachtung zugrundegelegt hat, entsprechen dem festgestellten Ergebnis der Beweisaufnahme, so dass die Sachverständige von zutreffenden und vollständigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Die auf dieser Basis von ihr gezogenen Schlussfolgerungen sind zur Überzeugung der Kammer zutreffend. Hinsichtlich des rechtlichen Status und der durch die Aktivität der Betreuerin erwirkten Versicherungsleistungen stützt sich die Kammer auf die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin und Berufsbetreuerin, Rechtsanwältin IG., die entsprechend glaubhaft bekundet hat. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Zeugin F., die hierüber aus ihrem Wahrnehmungsbereich berichtet hat. Gestützt wird dies durch die Angaben des Zeugen LI., der in Übereinstimmung hierzu glaubhaft bekundet hat. So konnten die benannten Zeugen nicht nur übereinstimmend angeben, dass sie nach ihren Vernehmungen durch die Polizei – die von den vernehmenden Beamten KHK LR., QE. und KHK CA. als Zeugen in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung hierzu wiedergegeben wurde – noch die Nacht vom 31.07. auf den 01.08.2014 in XE. verbracht hätten, um sich sodann zusammen nach B. oder E. zu begeben, wo eine weitere Frau , nämlich eine VO. aus UE. zu ihnen gestoßen sei, die sodann auch der Prostitution nachgegangen sei. Zudem konnten beide Zeugen aus ihrem jeweiligen Wahrnehmungsbereich über die umfängliche Medienberichterstattung in G. berichten. Dies steht in Übereinstimmung mit den von der Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videosequenzen aus der dortigen TV-Talkshow „QB.“, die nicht nur erkennen ließen, dass die Zeugin F. dort mehrfach auftretender und befragter Gast war, sondern denen auch die stigmatisierende Darstellung des Angeklagten zu entnehmen war. b) Hinsichtlich des Falles 2 der Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht eingelassen, sondern vielmehr insoweit von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Diesbezüglich beruhen die von der Kammer getroffenen Feststellungen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin F. in der Hauptverhandlung, die ihrerseits bestätigt und gestützt werden durch die weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, insbesondere durch die ohne weiteres plausiblen und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. PD.-HT.. Im Einzelnen: Die Zeugin F. hat in der Hauptverhandlung nicht nur im Sinne der festgestellten Vorgeschichte detailliert, glaubhaft und konstant zur ihren Vernehmungen im Januar 2015 – was die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen KHK DI. und R’inAG i.R. CR. ergaben – bekundet, sondern auch zum konkreten Tatgeschehen, dass der Angeklagte schließlich auch die Nebenklägerin immer wieder und auch mit der Faust auf die Rippen geschlagen habe und dass er diese – als „größere Sache“ insoweit – in LG., wo sie zeitlich vor ihrem Aufenthalt in XE. gewesen seien, mithin im Mai oder Juni 2014, verbrannt habe. Dabei konnte die Zeugin F. den nicht komplikationsfreien Ablauf einschließlich ihrer Vermeidungsbemühungen im Einzelnen, detailreich, aus ihrer Perspektive sowie verknüpft mit ihrem emotionalen Erleben und letztlich überzeugend schildern. So gab die Zeugin F. den der Verbrennungshandlung vorausgehenden Konflikt zwischen Nebenklägerin und Angeklagten, dessen Abfrage, welche Leistungen die Nebenklägerin bei dem Kunden erbracht und abgerechnet habe, den nachfolgenden Vorwurf der Lüge und die Erklärung des Angeklagten, er habe sie mit einem auf sie angesetzten Kunden „testen“ wollen ebenso an, wie sodann länger anhaltende Vorhaltungen und Beschimpfungen und die Ankündigung, „etwas Besonderes“ bzw. „ein Zeichen“ zu machen. Die an sie gerichtete Aufforderung des Angeklagten, Nagellackentferner bzw. Aceton zu holen, sowie ihre Vorahnung zu dem folgenden Geschehen bzw. die diesbezügliche eigene Angst konnte die Zeugin F. verknüpft mit dem von ihr vorgenommenen Austausch des Inhalts der Nagellackentferner-Flasche berichten, ebenso wie die auf die Feststellung der Nichtbrennbarkeit folgende Aufforderung des Angeklagten zur Besorgung „weiteren“ Nagellackentferners während der Nacht und den Umstand, dass sie diesen bei einer benachbarten (…) erhielt und an den Angeklagten weitergab. Schließlich hat die Zeugin F. auch - die Positionierung der Nebenklägerin auf dem gynäkologischen Stuhl in dem benutzten Apartment, - deren Schmerzschreie aufgrund der Verbrennung, - sowie die teils mit der sich dann kautschukartig anfühlenden Haut der Nebenklägerin verschmolzene Arbeitskleidung der Nebenklägerin, - die Brandwunden und Verletzungsfolgen, - die durch sie erfolgte Besorgung von Wundsalbe bei einer Apotheke, - ihre Aufforderung an die Nebenklägerin, sich nach der ersten Abheilung zurück nach G. zu begeben, deren Einverständnis hierzu und die schließlich kurze Zeit später stattfindende Verwerfung dieses Beschlusses durch die Nebenklägerin glaubhaft, im Einzelnen und in Übereinstimmung mit ihren im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getätigten Angaben beschrieben. Dass die Angaben der Zeugin F. im Ermittlungsverfahren und insbesondere in ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung insoweit mit ihren Angaben in der Hauptverhandlung übereinstimmen, ergab die Vernehmung der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen KHK DI. und R‘inAG i.R. CR., die von den Inhalten der von ihnen durchgeführten Vernehmungen in Übereinstimmung hierzu glaubhaft berichten konnten. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin F. bei der Schilderung der diesbezüglichen Geschehnisse in der Hauptverhandlung auch Angaben gemacht hat, die von ihren im Ermittlungsverfahren getätigten Zeugenaussagen abweichen bzw. die Zeugin sich teils an Vernehmungsinhalte in der Hauptverhandlung auch auf Vorhalt nicht mehr erinnern konnte. So hatte die Zeugin F. gegenüber der Ermittlungsrichterin, wie die Zeugin R’inAG i.R. CR. glaubhaft bekundet hat, angegeben, dass sie von dem Angeklagten, nachdem dieser sich vergeblich um die Entzündung des von ihr zunächst herbeigebrachten vermeintlichen Nagellackentferners bemüht hatte, sie selbst – die Zeugin F. – dahingehend bedroht habe, dass er sie umbringen werde, wenn sie nicht sofort Nagellackentferner hole. In der Hauptverhandlung gab die Zeugin F. an, keine Erinnerung an die Bedrohung ihrer Person in dieser Situation zu haben. Angesichts der vielfältigen, wiederkehrenden und nachhaltigen Übergriffe des Angeklagten, die nach den glaubhaften Angaben der Zeugin F. häufig mit ihr alsbald als alltäglich erlebten tiradenhaften Beschimpfungen und Bedrohungen einhergingen, erscheint der Kammer die von der Zeugin in der Hauptverhandlung angegebene fehlende konkrete Erinnerung insoweit nicht nur angesichts des Zeitablaufs, sondern auch weil es für sie kein herausragendes oder ganz spezifisches Ereignis war, ohne weiteres nachvollziehbar. Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit der sehr komplexen und über viele Details und auch Komplikationen als Realitätskennzeichen verfügenden Zeugenaussage lassen sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Allerdings hatte die Zeugin F., wie ihre Vernehmungspersonen, die Zeugen KHK DI. und R’inAG i.R. CR. glaubhaft bekundeten, im Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Tat 2 der Feststellungen auch angegeben, dass sie von dem Angeklagten nach der Übergabe von dem bei der (…) Nachbarin besorgten Nagellackentferner aus dem Zimmer geschickt worden sei, in dem die Nebenklägerin auf dem gynäkologischen Stuhl gesessen habe. Der Angeklagte habe sodann die Tür von innen verschlossen und sie – die Zeugin F. – dann erst wieder nach Durchführung der Verbrennung in das Zimmer gelassen, wo sie dann die ausgedehnten Brandwunden der Nebenklägerin im beschriebenen Bereich, die leere Nagellackentferner-Flasche, die geschmolzene Netzstrumpfhose und den Brandgeruch wahrgenommen habe. Demgegenüber hat sie in der Hauptverhandlung bekundet, dass die Tür zu dem Zimmer nicht verschlossen gewesen sei und sie – die Zeugin F. – zwar rausgegangen, aber auch wieder in das Zimmer hineingegangen und so bei der Verbrennung jedenfalls teilweise zugegen gewesen sei. Sie habe die Flammen selbst gesehen und mit einem Handtuch gelöscht. Trotz dieser nicht unwesentlichen Abweichung in den Angaben der Zeugin ist die Kammer im Rahmen einer Gesamtwürdigung letztlich davon überzeugt, dass die Verbrennung – wie festgestellt – von dem Angeklagten vorgenommen wurde, unabhängig davon, wo sich die Zeugin F. zu dieser Zeit genau befand und ob die Tür zum Zimmer verschlossen war oder nicht. Jedenfalls ist aufgrund der durch die Zeugin F. eindeutig und glaubhaft bekundeten Rahmengeschichte und –umstände nur der Schluss auf die festgestellte Tatbegehung durch den Angeklagten möglich. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die rechtsmedizinische Sachverständige anhand des von ihr im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Nebenklägerin festgestellten Verletzungsbildes überzeugend dargestellt hat, dass die Tatschilderung der Zeugin F. – Anzünden von Nagellackentferner, der zuvor über die weitgehend unbedeckte Haut der betreffenden Körperregionen der auf dem gynäkologischen Stuhl mit gespreizten Beinen positionierten Nebenklägerin ausgegossen worden war – sich passgenau hierzu füge. Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. PD.-HT. hat in der Hauptverhandlung ohne weiteres nachvollziehbar ausgeführt, dass sie bei der körperlichen Untersuchung der Nebenklägerin im Bereich von Oberschenkelinnenseiten, Unterbauch/Schambereich und Po für Verbrennungen oder Verbrühungen typische Hautveränderungen wie flächige, ins bräunliche oder rötliche gehende Pigmentveränderungen und ausgedehnte Vernarbungen festgestellt habe, für die kein anderes Erklärungsmuster greife und hinsichtlich derer insbesondere Hauterkrankungen auszuschließen seien. Vielmehr handele es sich insoweit eindeutig um schon mehrere Wochen alte, in Abheilung begriffene Verbrennungs- oder Verbrühungsfolgen, wobei Verbrennungen 2. Grades anzunehmen seien. Denn einerseits sei das Unterhautfettgewebe nicht erkennbar in Mitleidenschaft gezogen worden, was regelmäßig bei Verbrennungen 3. Grades vorliege. Andererseits könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Oberhaut angesichts des noch nach Wochen sichtbaren körperlichen Befundes infolge Verbrennung nur gerötet, aber funktionell noch intakt geblieben sei, was etwa bei Verbrennungen 1. Grades anzunehmen sei. Vielmehr sei sicher von Verbrennungen 2. Grades auszugehen. Zwar ließe sich wegen des Zeitablaufs von jedenfalls einigen Wochen zwischen der von ihr vorgenommenen körperlichen Untersuchung und der Zufügung der Verbrennung nicht mehr sicher beurteilen, wo die Lederhaut unter Blasenbildung und nässender Feuchte bei starken Schmerzen letztlich intakt geblieben sei (Verbrennungsgrad 2a) oder wo die Lederhaut weitgehend zerstört und abgelöst sei (Verbrennungsgrad 2b), wobei aufgrund der damit einhergehenden Zerstörung auch der schmerzrezipierenden Nerven letzteres auf Dauer weniger schmerzhaft sei. Naheliegend sei jedoch davon auszugehen, dass Verbrennungen der Grade 2a und 2b je nach Dauer und Intensität der Hitzeeinwirkung an den betroffenen unterschiedlichen Körperregionen vorgelegen hätten, etwa weil in Teilbereichen in Brand gesetzte Arbeitskleidung die Brandwirkung partiell vertieft habe. Dies fügt sich zu den Angaben der Zeugin F., die von teils blasig-nässender (auf Verbrennungsgrad 2a hindeutend), teils sich ablösender (auf Verbrennungsgrad 2b hindeutend) Haut der Nebenklägerin und deren Schmerzäußerungen berichtet hat. Mit den Ausführungen der Sachverständigen zum Verbrennungsbild steht zudem in Einklang der Eindruck, den sich die Kammer auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Verletzungen der Nebenklägerin in den entsprechenden Körperregionen machen konnte, da sich dort die von der rechtsmedizinischen Sachverständigen eindrucksvoll beschriebenen Verletzungsfolgen und deren Ausmaß ohne weiteres erkennen und nachvollziehen ließen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder (Bl. 257 d.A.) Bezug genommen. Hierzu fügt sich auch die glaubhafte Angabe des Zeugen GD., der bekundet hat, dass er als Kunde der Nebenklägerin Ende Juli 2014 von den ihm abstoßend erscheinenden Hautveränderungen im Intimbereich der Nebenklägerin abgeschreckt worden sei und er deswegen auf die sexuellen Dienstleistungen schon habe verzichten wollen. Zudem hat die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. PD.-HT. überzeugend ausgeführt, dass ihre Untersuchung der Nebenklägerin im weiteren ergeben habe, dass deren Körper eine Vielzahl körperlicher Spuren und Zeichen aufgewiesen habe, die auf mehraktige und zeitversetzte Zufügung stumpfer Gewalt zurückzuführen sei, insbesondere vielfältige Hämatome unterschiedlichster Größe an Körper, Gliedmaßen und Kopf der Nebenklägerin, die aufgrund ihrer unterschiedlichsten Färbung auf unterschiedliche Dauer des schon durchlaufenen Abheilungsprozesses verwiesen, sowie eine die 4.-7. Rippe betreffende Rippenserienfraktur, die aufgrund der festgestellten Kallusbildung im Untersuchungszeitpunkt (Anfang August 2014) zumindest mehrere Wochen alt gewesen sei, was sich letztlich ebenso zu den Angaben der Zeugin F. zu den über längere Zeit immer wieder vorkommenden Gewalttätigkeiten des Angeklagten in Form von Faustschlägen gegen Körper und insbesondere Rippen auch der Nebenklägerin stimmig verhält. Nach all dem hat die Kammer zunächst keinen Zweifel daran, dass es im Verlauf des Zusammenlebens der Nebenklägerin, der Zeugin F. und des Angeklagten zu wiederholten tätlichen Übergriffen des Angeklagten auch auf die Nebenklägerin kam, wie der Angeklagte auch selbst einräumt. Dass es dann wie festgestellt auch zur durch das rechtsmedizinische Sachverständigengutachten belegten Verbrennung der Nebenklägerin in den betroffenen Bereichen gekommen ist, fügt sich in das von Gewalttätigkeit des Angeklagten geprägte Beziehungsmuster. Dass die Zeugin F. den Angeklagten als die die Tat begehende Person unzutreffend belastet haben könnte, vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung der aufgeführten Inkonstanz in der Aussage der Zeugin (einerseits: Zeugin bei Verbrennungshandlung außerhalb des verschlossenen Raumes versus: unverschlossene Tür und jedenfalls teilweise unmittelbare Gegenwart der Zeugin bei der Verbrennung einschließlich eigener Feuererstickungsmaßnahmen) demgegenüber auszuschließen. Dabei hat die Kammer gesehen, dass die Zeugin F. einerseits im Hinblick auf die mit der Nebenklägerin bestehende Konkurrenzsituation und deren Verhalten ihr gegenüber auch ein Motiv für deren Verletzung gehabt haben mag und andererseits aufgrund der Trennung von dem Angeklagten und der beabsichtigten Scheidung sowie der von dem Angeklagten erlittenen Verletzungen und Demütigungen auch ein Belastungsmotiv hinsichtlich des Angeklagten gehabt haben könnte. Dass dies vorliegend nicht zu einer Falschaussage der Zeugin die Tatbegehung durch den Angeklagten betreffend führte, folgt für die Kammer eindeutig nicht nur aus der Stimmigkeit der körperlichen Befunde zu der von der Zeugin geschilderten sehr spezifischen Verletzungsmodalität, sondern auch aus dem Aussageverhalten der Zeugin im Übrigen. Diese erschien nämlich keineswegs an maximaler Belastung des Angeklagten interessiert, sondern vielmehr durchgängig um eine differenzierte, auch eigene Fehleinschätzungen oder Fehler nicht ausblendende und Erinnerungslücken offen ansprechende Aussage bemüht. So gab die Zeugin F. nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern auch in ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, von denen die Zeugen KHK DI. und R’inAG i.R. CR. auch insoweit glaubhaft berichteten, jeweils an, dass sie und auch die Nebenklägerin jeweils freiwillig die Prostitution ausgeübt hätten und ungeachtet der Gewalttätigkeit des Angeklagten daran festgehalten hätten. Auch seien die aus der Prostitution stammenden Einnahmen freiwillig an den Angeklagten abgeführt worden. Ihr sei das nahezu natürlich erschienen, nachdem sie doch als Ehefrau des Angeklagten mit diesem zusammengewirtschaftet habe und der Angeklagte doch auch die Lebenshaltungskosten bestritten und ihr auch keine Ausgaben für Nahrung/Kosmetika/Kleidung verwehrt habe. Auch die Nebenklägerin sei so in den Angeklagten verliebt gewesen, dass sie ihre Einkünfte schließlich freiwillig vollumfänglich an diesen abgeführt habe. Auch konkrete Bedrohungen durch den Angeklagten bestätigte die Zeugin nicht einfach auf Vorhalt, sondern verwies auf fehlende konkrete Erinnerung, was ebenfalls auf ihr Bemühen um differenzierte Aussage verweist. Schließlich bestätigte sie auch eigeninitiativ, dass (im Zusammenhang mit Fall 3 der Feststellungen) auch der Angeklagte schließlich den Rettungsdienst alarmieren wollte und man dies übereinstimmend entschieden habe. Ohnedies entschied sich die Zeugin F., wie sie nachvollziehbar bekundete, nach Verhaftung des Angeklagten und dadurch bedingter Auflösung der durch wiederholte Übergriffe und Bedrohungen geprägten Situation schließlich freiwillig zur Offenbarung ihres Wissens zunächst im rumänischen Fernsehen, dann aber auch gegenüber der hiesigen Kriminalpolizei, deren Ermittlungen zuvor, wie der Zeuge KHK DI. glaubhaft berichtete, sich schwierig gestalteten und im Sande zu verlaufen drohten. Angesichts der umfangreichen Angaben der Zeugin F., die von den dies berichtenden Zeugen KHK DI. und R’inAG i.R. CR. jeweils über einen ganzen Tag letztlich über die Geschehnisse während ihres der Prostitution dienenden Aufenthaltes in Deutschland von in der Summe etwa 1,5 Jahren vernommen wurde, erscheint der Kammer eine entsprechende Konstruktion vorliegend ausgeschlossen, zumal die Zeugin von sich aus die durchaus vielfältigen Sachverhalte zunächst im Zusammenhang und weitgehend konstant schilderte. Dass die Zeugin F. selbst oder ein unbekannter Dritter die Verbrennungshandlung unmittelbar ausgeführt haben könnten, wofür die Beweisaufnahme ohnedies keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben hat, schließt die Kammer aus. Der Zeugin selbst fehlten für eine entsprechende Tatbegehung nach Einschätzung der Kammer alle Voraussetzungen. Eine solche mehraktige Tathandlung, die insbesondere auch die entsprechende Positionierung der Nebenklägerin und nachfolgendes „Stillhalten“ während des Ausgießens des Nagellackentferners bedingen, erfordert ein Einschüchterungs-, Bedrohungs- oder Gewaltpotential, das der Zeugin F. gegenüber der Nebenklägerin nicht zur Verfügung stand, zumal die Nebenklägerin von dem Angeklagten ihr gegenüber vorgezogen wurde, der Angeklagte durchaus Wert auf die Einkünfte der Nebenklägerin legte und die Zeugin F. ihrerseits in dem etablierten Beziehungsmuster infolge der Gewalttätigkeiten auch ihr gegenüber verängstigt und gegenüber dem Angeklagten unterwürfig und folgsam war. Dies bekundete die Zeugin nicht nur selbst ohne weiteres plausibel, bestätigt wird dies für den Zeitraum um den Fall 3 der Feststellungen auch von dem Zeugen LI., der seinerseits glaubhaft bestätigen konnte, dass die Zeugin F. erkennbar Angst vor dem auch ihm bedrohlich und jederzeit zumindest verbal aggressiv erscheinenden Angeklagten gehabt habe, teils gezittert habe und ohne Diskussion jederzeit den Anweisungen des Angeklagten gefolgt sei. Der Zeuge LI. hat darüber hinaus glaubhaft – insoweit als Zeuge vom Hörensagen – bekundet, dass er in den auf das Ereignis vom 31.07.2014 in der QA.-straße in XE. folgenden Tagen von K. NW. F., dem Bruder des Angeklagten, im Gespräch erfahren habe, dass der Angeklagte der Nebenklägerin Aceton im Schambereich aufgetragen und dies dann angezündet habe. Auch dies fügt sich stimmig zu den Angaben der Zeugin F.. Auch der Umstand, dass die Zeugin F. die weiteren angeklagten Taten (Fälle 2 und 3 der Anklageschrift) nicht mehr zeitlich und örtlich einzuordnen vermochte und teils auch insoweit den situativen Ablauf abweichend von ihren Äußerungen im Ermittlungsverfahren schilderte, ändert insoweit im Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung nichts an der Überzeugung der Kammer an der Begehung der festgestellten Taten durch den Angeklagten. Denn die Zeugin F. wurde im Ermittlungsverfahren schon mit erheblichem zeitlichen Abstand zu den angeklagten Tatvorwürfen vernommen und berichtete – wie die Zeugen KHK DI. und R’inAG i.R. CR., die sie jeweils über einen ganzen Tag hinweg vernahmen, übereinstimmend in der Hauptverhandlung bekundeten – von sich aus über eine Vielzahl von aus der Lebenssituation und der gegebenen Konstellation sich ergebender Ereignisse und Übergriffe. Wegen der Vielzahl der Übergriffe und der über längere Zeiträume – jeweils mehrere Monate – anhaltenden und unterschiedlichen Gewaltakte des Angeklagten kann nicht von singulär und damit herausragend erscheinenden Ereignissen ausgegangen werden. Vielmehr zählten diese zum Alltag der Zeugin, sind als z.T. ineinander übergehend anzusehen, ohne dass diese in der äußerlichen Lebensgestaltung durch erkennbare Zäsuren oder über den Tag hinausgehende spezifische Reaktionen der Zeugin oder Änderungen im Verhalten des Angeklagten gekennzeichnet werden könnten. Dann ist es aber nachvollziehbar und von der Struktur der Erinnerung ausgehend auch erwartbar, wenn die Zeugin insoweit bei erneuter Vernehmung in der Hauptverhandlung teils lediglich Verletzungshandlungen erinnert, ohne diese noch zeitlich und örtlich einordnen oder erinnern zu können. Anders ist dies jedoch bei den festgestellten drei Taten, weil es sich insoweit jeweils um entweder dem Zeitpunkt oder der Begehungsweise oder den Folgen nach um herausragende Taten handelte. Denn die erste festgestellte Tat ist dadurch gekennzeichnet, dass es die erste Gewalttat des Angeklagten zu Lasten der Zeugin F. darstellt und sich situativ an die erste Ausübung der Prostitution anschloss und mithin den äußeren Umständen nach sich ohne weiteres als individualisierbar und einprägsam darstellt. Bei der Tat 2 der Feststellungen handelt es sich mit der Verbrennung um ein einmaliges und auch dem Handlungsablauf nach außergewöhnliches Ereignis mit den Alltag betreffenden Folgen, nämlich insoweit als die Nebenklägerin infolge der Verbrennung über etwa 2 Wochen nicht arbeitsfähig war und der Pflege seitens der Zeugin F. bedurfte. Zudem konnte auch der Zeuge LI. insoweit glaubhaft bekunden, dass dieses Ereignis von den Beteiligten als Zäsur erachtet wurde, da in Gesprächen zwischen dem Angeklagten, dessen Bruder NW. und der Zeugin F. nach dem Ereignis in der QA.-straße bzw. nach dem Weggang aus XE. mehrfach in Richtung des Angeklagten der Vorwurf erhoben worden sei, dass spätestens nach der Verbrennung die Nebenklägerin hätte nach Hause bzw. zurück nach G. geschickt werden sollen bzw. dies hätte durchgesetzt werden müssen. Die Tat 3 der Feststellungen musste für die Zeugin F. noch einprägsamer sein. Denn die für sie erkennbaren Tatfolgen waren mit der fehlenden Ansprechbarkeit der Nebenklägerin und deren fehlender Reaktion auf Schmerzreize, sowie dem erforderlichen Rettungseinsatz für die Zeugin F. einzigartig. Außerdem beendete dieses Ereignis das Zusammenleben mit der Nebenklägerin und die Zeugin F. wurde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang von der Polizei vernommen. Die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin F. steht auch nicht deswegen in Frage, weil sie in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung vom 31.07.2014, über deren Inhalt die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten KHK LR. und QE. in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben, keine der später von ihr offengelegten Taten beschrieb, sondern hinsichtlich des Geschehens um die Verletzung der Nebenklägerin Nichtwissen vorgab und den Verdacht von dem Angeklagten – den sie als in E. weilend beschrieb – abzulenken versuchte. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine abweichende konkrete Schilderung, die die bei der Nebenklägerin erkennbaren Verletzungen erklären könnte, sondern eine erkennbar lediglich Nichtwissen vorgebende Bekundung, die sie im Auftrag und unter dem Eindruck des ihr gegenüber zuvor imperativ auftretenden Angeklagten tätigte. Genau dies offenbarte die Zeugin F. letztlich dann auch im weiteren Verlauf der Ermittlungen gegenüber den sie später vernehmenden und dies in der Hauptverhandlung glaubhaft wiedergebenden Verhörspersonen, den Zeugen KHK DI. und R’inAG i.R. CR. ebenso wie sie es selbst in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundete. Hierzu fügt sich stimmig, dass der Zeuge KHK LR., der dies in der Hauptverhandlung im Einzelnen glaubhaft bekundete und erklärte, davon ausging, dass die Angaben der Zeugin F. in ihrer Vernehmung vom 31.07.2014 unzutreffend waren. Denn schon damals erschienen – wie der Zeuge KHK LR. glaubhaft bekundete – die Angaben der Zeugen F. insoweit nicht nachvollziehbar oder plausibel, obwohl angesichts des noch sehr frühen Ermittlungsstadiums bei der Vernehmung nur bruchstückhaft zusammengeführte Vorerkenntnisse vorlagen. So konnte die Zeugin F. Widersprüche oder Ungereimtheiten in ihrer Aussage etwa zum zeitlichen Ablauf und der von ihr beschriebenen Ankunft des Bruders des Angeklagten in XE. in der Nacht vom 30.07. auf den 31.07.2014 einerseits, sowie zu Kennenlernen und Zusammenarbeit mit der Nebenklägerin und zur Entdeckung von deren Verletzungen bzw. Zustand andererseits schon gegenüber dem Zeugen KHK LR. nicht aufklären, was bei diesem – seiner Aussage in der Hauptverhandlung entsprechend – den für die damalige Aussage zutreffenden Eindruck zurückließ, die Zeugin verschweige ihre Wahrnehmungen zum Geschehen und versuche Verantwortlichkeiten zu verschleiern. Dies zeigt letztlich einerseits eindrücklich die Schwierigkeit, in einer Vernehmungssituation einen erfundenen bzw. abgeänderten Geschehensablauf mit der Darstellung der tatsächlich erlebten Wirklichkeit zu verknüpfen und dies plausibel aufrecht erhalten zu können und andererseits die nur begrenzte Täuschungskompetenz der Zeugin F.. c) Dass der Angeklagte alle festgestellten Taten willentlich beging, folgt schon aus dem festgestellten mehraktigen, unvorsätzliches Handeln ausschließenden Tatgeschehen, aber auch aus den von der Zeugin F. glaubhaft wiedergegebenen Erklärungen des Angeklagten ihr gegenüber vor, bei und nach der jeweiligen Tatbegehung. Denn in diesen offenbarte der Angeklagte der Zeugin F. seine jeweiligen Handlungsziele (Zeichen setzen, Bedrohen) oder Motive (Eifersucht). Soweit im Fall 3 der Feststellungen Fahrlässigkeit des Angeklagten in Bezug auf die durch die Körperverletzungshandlungen hervorgerufenen Folgen zu Grunde gelegt wurde, beruht dies darauf, dass es allgemeinem Kenntnisstand entspricht, dass derart heftige Einwirkungen auf den für die vitalen menschlichen Funktionen zentralen Schädel/Kopfbereich stets lebensgefährlich sein können und bei insoweit naheliegender Hirnverletzung /-beeinträchtigung auch die zu körperlicher und geistiger Behinderung, Siechtum und Lähmung führenden Folgen vorhersehbar sind. Angesichts der von der Zeugin F. geschilderten individuellen Fähigkeiten des Angeklagten war dies auch für diesen subjektiv vorhersehbar und im Sinne der Fahrlässigkeit subjektiv vorwerfbar. Dass dem Angeklagten die das Leben der Nebenklägerin auch konkret gefährdende Behandlung im Fall 3 der Feststellungen bewußt war, folgt aus der Heftigkeit und der Dauer der Einwirkungen, sowie dem Umstand, dass die Nebenklägerin bei dem Schütteln ihres Kopfes schon – im Unterschied zu zuvor – keinerlei verbale Reaktionen mehr zeigen konnte. d) Hinsichtlich der Feststellungen zur Schuldfähigkeit stützt sich die Kammer auf die Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, die glaubhaften Angaben der Zeugin F. und des Zeugen LI. zum Alkoholkonsum des Angeklagten, dem Eindruck von diesem und dessen Verhalten sowie auf die überzeugenden Ausführungen des in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstattenden Sachverständigen Dr. PA., Facharzt für Psychatrie und Psychotherapie. Zunächst hat die Kammer ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei bzw. vor der Begehung der festgestellten Taten illegale Drogen konsumiert hat. Der Angeklagte selbst hat für die Zeit seines Aufenthaltes in Deutschland nur gelegentlichen, dann aber intensiveren Konsum von „weißem Pulver“ bekundet, für die festgestellten Taten jedoch selbst keinen entsprechenden Konsum angegeben. Diese Angaben des Angeklagten hat die Zeugin F. glaubhaft bestätigt und ausgesagt, dass der Angeklagte die von ihm konsumierte Droge ihr gegenüber als Kristall/Crystal bezeichnet habe; sie habe nur ganz vereinzelt den Konsum des Angeklagten mitbekommen. Dann sei der Angeklagte aufgekratzt und sehr lange wach gewesen. Sein Verhalten habe sich von dem bei bloßer Alkoholisierung unterschieden, er sei dann noch aggressiver gewesen, weswegen sie seinen Alkoholkonsum seinem Drogenkonsum vorgezogen habe. Drogen konsumiert habe er im Wesentlichen in B. oder E.. In XE. oder LG. habe der Angeklagte – soweit sie dies wisse – keine Bezugsquelle für Drogen gehabt. Dass der Angeklagte vor der Begehung der festgestellten Taten Alkohol konsumiert hat, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung und den glaubhaften Angaben der Zeugin F. und – insoweit hinsichtlich der Tat 3 der Feststellungen – des Zeugen LI.. Der Angeklagte hat sich selbst dahingehend eingelassen, dass er in der Zeit seines Aufenthaltes in Deutschland sich häufig betrunken habe, des Öfteren nachmittags damit begonnen habe und im Laufe des Tages und Abends bis zu 10-15 Dosen/Flaschen Bier getrunken habe. Ab und an habe er auch Whiskey getrunken, und zwar eine viertel-halbe Flasche, wobei er dann weniger Bier getrunken habe, nämlich 5-10 Dosen/Flaschen. Am 30.07.2014 sei er ab dem frühen Nachmittag mit dem Zeugen LI. unterwegs gewesen und habe „am laufenden Band“ Bier getrunken und habe auch abwechselnd in einer Bar Whiskey und Bier getrunken, wobei er nicht erinnere wieviel genau er getrunken habe. Geschätzt habe er über den Tag 4-5 Whiskey und etliche Bier getrunken und sei ziemlich betrunken gewesen, weil er auch nichts gegessen habe. Die Zeugin F. hat den häufigen Bierkonsum des Angeklagten glaubhaft bestätigt. Er habe sie zwar nicht ausschließlich, aber ganz überwiegend dann geschlagen, wenn er – z.T. auch nur wenig – Alkohol getrunken hatte, was sehr häufig der Fall gewesen sei. Die Nebenklägerin habe der Angeklagte ausschließlich dann geschlagen, wenn er zuvor Alkohol konsumiert habe. Dabei habe der Angeklagte regelmäßig Bier konsumiert und dies in Mengen von etwa bis zu 5-10 Dosen. Ganz gelegentlich habe er auch Whiskey getrunken. Die Zeugin hat weiter glaubhaft und insoweit auch in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten bekundet, dass dieser keine äußerlich erkennbaren Ausfallerscheinungen gehabt habe, also insbesondere nicht getorkelt oder gelallt habe; er habe jedoch nach Alkoholkonsum jeweils viel geredet, Streit und z.T. auch erfundene Gründe für einen nachfolgenden Streit gesucht, sich schwer bzw. kaum beruhigen lassen und Widerspruch letztlich nicht geduldet. Im Unterschied zur Einlassung des Angeklagten, der regelmäßige „Filmrisse“ und Erinnerungsdefizite nach Alkoholkonsum angegeben hat, hat die Zeugin F. glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte sich jeweils immer ganz genau an die Ereignisse des jeweiligen Vortages erinnert habe, seine Übergriffe ihm jeweils immer furchtbar leid getan hätten, er sie zumeist um Verzeihung gebeten habe, um sein Verhalten bzw. den Alkoholkonsum dann doch nicht abzuändern. Diese Angaben der Zeugin F. hat die Kammer zu Grunde gelegt, da sie sie für glaubhaft erachtet. Denn die Zeugin hat dies nicht nur konstant in Hauptverhandlung und in ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren bekundet – letzteres ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der sie dort vernehmenden Zeugen KHK DI. und R’inAG i.R. CR. – sondern ihre entsprechende Erinnerung auch lebensnah mit ihrem persönlichen Verhältnis zum Angeklagten verknüpft, weil ihm seine genau erinnerten jeweiligen Übergriffe ihr gegenüber jeweils leid getan hätten bzw. er dies ihr gegenüber jeweils bekundet habe und sie auch um Verzeihung gebeten habe. Letztlich hat auch der Zeuge LI. glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte am 30.07.2014 Alkohol in Form von Bier und Whiskey getrunken habe, wobei er die Menge nicht näher bestimmen konnte. In der Bar habe der Angeklagte mehrere Whiskey zu 0,05 und 0,1 Liter gehabt. Der Angeklagte habe jedoch keine ihm erkennbaren Ausfallerscheinungen gehabt, sei allerdings auch ihm gegenüber verbal sehr aggressiv aufgetreten und habe ihn – der er ja nur auf Bitten des Angeklagten nach Deutschland gekommen sei – noch als nichtsnutzig und fett beschimpft. Die Kammer hat letztlich jedoch keine genauen Feststellungen zur Menge des von dem Angeklagten vor den Taten jeweils genossenen Alkohols treffen können. Hinsichtlich der Taten 1 und 2 der Feststellungen haben auch Angeklagter und Zeugin F. keine konkreten Angaben zu den an den jeweiligen Tagen konsumierten Alkoholmengen, Trinkbeginn oder Trinkende gemacht oder machen können; vielmehr konnte die Zeugin F. nur angeben, dass der Angeklagte Alkohol konsumiert habe. Hinsichtlich der Tat 3 der Feststellungen gibt es insoweit konkretere, aber durchaus eine erhebliche Bandbreite zulassende Angaben. Die Zeugen LI. und F. konnten die über den Tag konsumierten Mengen – z.T. auch aufgrund mangelnder Wahrnehmung – nicht annähernd beziffern und auch der Angeklagte hat selbst unter dem Zusatz, dass er über keine genaue Erinnerung verfüge, nur Schätzwerte angegeben. Wenn man diese zu Grunde legt, ergeben sich nach den übereinstimmenden und rechnerisch ohne weiteres nachvollziehbaren Berechnungen der Sachverständigen Dr. PD.-HT. und Dr. PA. bei 10 Flaschen/Dosen Bier zu je 0,5 Litern und mit je 5 Volumenprozent Alkohol und einer halben 0,7- Liter-Flasche Whiskey (entsprechend mehreren 0,05 und 0,1 Litermengen Whiskey) mit 40 Volumenprozent Alkohol zunächst eine Menge von 200 Gramm Ethanol für die Biermenge und 112 Gramm Ethanol für die Whiskeymenge, in der Summe mithin 312 Gramm Ethanol. Dies ist nach der Widmark-Formel durch das von dem Angeklagten angegebene und dem äußeren Erscheinungsbild nach plausible Körpergewicht von 70 Kilogramm, bzw. bei Ansatz des Reduktionsfaktors von 0,7 durch das sich dann ergebende Gewicht von 49 kg zu dividieren. Hieraus ergibt sich ein Wert von 6,37, der bei Reduzierung um das Resorptionsdefizit von 10% eine noch um die Abbauwerte zu reduzierende Blutalkoholkonzentration von 5,73 Promille ergäbe. Wenn man zu Gunsten des Angeklagten bei beginnenden Konsum um den frühen Nachmittag ab etwa 14.00 Uhr bis zur Tatbegehung in der QA.-straße ab etwa 3.00 bis 6.00 Uhr früh des Folgetags 12 Stunden Abbauzeit mit einem Abbauwert von je 0,1 Promille in Abzug bringt, ergäbe dies eine Tatzeit-BAK von etwa 4,5 Promille. Wenn man – wie dies die Sachverständigen alternativ berechnet haben - den unteren Wert des von dem Angeklagten benannten Konsumrahmens, also 5 Flaschen/Dosen Bier zu je 0,5 Litern und ein Viertel einer 0,7-Liter-Flasche Whiskey zu Grunde legt, erhält man bei gleichem Rechenweg zunächst einen Wert von 2,86 Promille bzw. bei Abzug des nämlichen Abbauwertes eine Tatzeit-BAK von 1,66 Promille. Letztlich hat die Kammer bei den Unsicherheiten der Feststellungen des konsumierten Alkohols, aber auch des Zeitraums über den dieser eingenommen wurde, der Schwankungsbreite der so ermittelten möglichen Alkoholisierung des Angeklagten sich eingedenk der zu Gunsten des Angeklagten anzunehmenden erheblichen Alkoholisierung auf weitere psychodiagnostische Indizien für ihre Überzeugungsbildung gestützt. Die Kammer geht dabei im Ergebnis mit dem Sachverständigen davon aus, dass infolge akuter Alkoholintoxikation der Angeklagte jeweils nicht ausschließbar aufgrund krankhafter seelischer Störung im Sinne des 1. Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit schließt die Kammer in Übereinstimmung mit dem dies ausführenden Sachverständigen Dr. PA. für jeden der festgestellten Fälle aus. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte infolge des Alkoholkonsums jeweils leicht reizbar, unter Rededrang streitsuchend, aggressiv und enthemmt war und die Tatverläufe jeweils besondere Rücksichtslosigkeit erkennen lassen. Doch ist angesichts der Zusammenschau und Gesamtbewertung - des jeweils nicht nur kurzzeitigen, sondern sich jeweils über doch einige Zeit ziehenden Tatgeschehens, - des Leistungsverhaltens des alkoholgewöhnten Angeklagten, der auf Komplikationen (etwa den Austausch des Inhalts der Nagellackentferner-Flasche durch die Zeugin F.) reagieren und seinen insoweit auch elaborierten Tatplan unter Erschwernissen aufrechterhalten konnte, oder sich gegenüber unterschiedlichen Anwesenden jeweils individuell positionieren konnte (etwa wenn er gegenüber der Zeugin F. angab, dass er die Nebenklägerin mit dem Messer doch nur erschrecken wolle) und der durch Heraussuchen und Zeigen einer Videosequenz auf seinem Smartphone bei gleichzeitiger Aufforderung zum Bringen eines Messers feinmotorische und kognitive Fähigkeiten sowie Verknüpfungskompetenz demonstrierte, - des Umstands, dass der Angeklagte die jeweils mehraktigen und teils komplexen Geschehen ohne nach außen erkennbare Einschränkungen als zentral handelnde Figur durchlief und (bei den Taten 2 und 3 der Feststellungen) unter Einbindung der Zeugin F. zielgerichtet dirigierte und - des Umstands, dass er dies im Nachhinein erinnerte und zutreffend als Fehlverhalten einstufte, eine Aufhebung der Schuldfähigkeit auszuschließen. Dies bei der Tat 3 der Feststellungen zumal angesichts des Umstands, dass der am Morgen des 31.07.2014 nach einer Nacht ohne Schlaf noch wache und agile Angeklagte im Nachgang zur Tatbegehung das weitere Vorgehen mitgestaltete und insoweit sich der Situation ohne weiteres anpassen konnte und den weiteren Verlauf mit bei Rettungsdienstalarmierung auch drohendem Polizeieinsatz und Vernehmung der Zeugin F. ohne weiteres antizipieren konnte. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Angeklagte infolge des Zustands der Nebenklägerin und des Vorhalts der Zeugin F. schlagartig ernüchtert bzw. erschreckt gewesen sein mag, gleichwohl hält sie sein Leistungsvermögen auch insoweit für beachtlich, da es sich zu der nach der Überzeugung der Kammer nicht aufgehobenen Steuerungsfähigkeit bzw. dem zielgerichtet und gesteuert erscheinenden Verhalten zuvor ohne Bruch fügt. Eine psychopathologisch durchgreifende Störung erscheint auf diesem Hintergrund ausgeschlossen. Jenseits des Alkoholkonsums hat der in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstattende Sachverständige Dr. PA. überzeugend die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Umstände nicht feststellen können. Angesichts der durchlaufenen Schul- und Ausbildungszeit, sowie den von der Zeugin F. ohne weiteres bejahten ausgeprägt beherrschten Grundfertigkeiten Lesen, Schreiben, Rechnen und der Fähigkeit, auch längerfristige Auslandsaufenthalte zu organisieren und zu bewältigen, muss von Intelligenz im Normbereich ausgegangen werden. Anzeichen für eine hirnorganische Einschränkung, wahnhaftes oder psychotisches Erleben des Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung – wie der Sachverständige überzeugend und in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Kammer ausgeführt hat – nicht ergeben. Auch die erkennbar dissozialen Züge des Angeklagten, seine mangelnde Empathie und Bindungsschwäche, sowie sein impulsiv-aggressives Verhalten und die Mißachtung sozialer Normen gepaart mit hoher Reizbarkeit und einem problematischen Frauenbild belegen in der von der Kammer geteilten Gesamtbewertung nicht das Vollbild einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Dies auch vor dem Hintergrund der von dem Sachverständigen überzeugend gewürdigten Angaben der Zeugin F., die davon berichten konnte, dass der Angeklagte während ihres Aufenthaltes in ihrer Heimat G. als auch zärtlich und liebevoll agierende, hilfsbereite, im Haushalt anpackende und gewaltfrei sich in unterschiedlichen Situationen anpassende Person erschien. IV. Der Angeklagte hat sich daher der Körperverletzung (Tat 1 der Feststellungen), der gefährlichen Körperverletzung (Tat 2 der Feststellungen) und der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat 3 der Feststellungen) strafbar gemacht, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. und Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2-5, 52, 53 StGB. Soweit dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln bei der Tat 3 der Feststellungen (Fall 5 der Anklageschrift) auch versuchter Totschlag vorgeworfen worden war, hat die Kammer entsprechende Feststellungen nicht treffen können. Vielmehr ist die Kammer davon ausgegangen, dass Tötungsvorsatz des Angeklagten auch nicht in der Form des Eventualvorsatzes belegbar ist, dies angesichts der erhöhten Hemmschwelle bei Tötungsdelikten und dem konkreten Modus der Tatbegehung, für den die potentiell lethalen Wirkungen nicht so im Allgemeinbewußtsein verankert sind, wie dies etwa bei dem Gebrauch von Schusswaffen oder Messern gegen Kopf, Hals oder Brust des Tatopfers anzunehmen ist. Jedenfalls aber wäre der Angeklagte durch die – wenn auch späte – Entscheidung zur Herbeiholung der Rettungskräfte strafbefreiend von einem etwaigen Totschlagsversuch zurückgetreten, § 24 Abs. 1 StGB. V. Bei der Strafzumessung ist die Kammer im Ausgangspunkt von folgenden Strafrahmen ausgegangen: 1. Im Fall 1 der Feststellungen war der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB heranzuziehen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. a) Von einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer abgesehen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte über seinen Verteidiger auch der Zeugin F. hat mitteilen lassen, dass ihre Angaben nicht bezweifelt bzw. bestritten werden sollen und es ihm auch ihr gegenüber leid tue, und dass auch die Zeugin F. auf Nachfrage schriftlichen oder telefonischen Kontakt im Hinblick auf das gemeinsame Kind zulassen wollte. Dass der Angeklagte aber eine Wiedergutmachung der Tatfolgen auch für die Zeugin F. auch nur ernsthaft erstreben würde und hierfür über die knappe Erklärung seines die Zeugin im Übrigen durchaus nachhaltig befragenden Verteidigers hinausgehende Aktivitäten entfalten würde, war nicht feststellbar. Einen hinreichenden kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und der die Scheidung von ihm betreibenden Zeugin F., der im Hinblick auf den zu Grunde liegenden Konflikt und die Geschehnisse in Deutschland eine friedensstiftende Wirkung haben könnte, ist danach nicht erkennbar. b) Die Kammer hat den Strafrahmen jedoch gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vermindert, so dass insoweit letztlich ein Strafrahmen anzuwenden war, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten vorsieht. 2. Im Fall 2 der Feststellungen war zunächst der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu Grunde zu legen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. a) Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB kam – ebenso wie bezüglich Fall 3 der Feststellungen – letztlich nicht in Betracht, im Fall 2 der Feststellungen schon deswegen nicht, weil der Angeklagte sich insoweit schon nicht zu seiner Schuld bekannt hat. Aber auch im Übrigen kann ein hinreichender kommunikativer Prozess, der auf eine friedensstiftende Wirkung zielt, vorliegend nicht festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf das Verhalten des Angeklagten zurückgehende Schwerstschädigung der Nebenklägerin eine Kommunikation im herkömmlichen Sinne gar nicht mehr zulässt und der Angeklagte nach Erhebung der im Adhäsionsverfahren erhobenen Ansprüche erst in der Hauptverhandlung zu einem damit späten Zeitpunkt über seinen Verteidiger überhaupt dementsprechende Bemühungen hat entfalten lassen. Letztlich ist es auch noch nicht zu einer irgendwie gearteten Entschädigung oder kompensatorischen Leistung seitens des sich selbst als illiquide bezeichnenden Angeklagten gekommen. Zwar zeigt die im Vergleichswege titulierte Zahlungsverpflichtung in Höhe von 90.000,- € die Übernahme von Verantwortung durch den Angeklagten; auch offenbart die Bereitschaft zur Benennung einer in G. gelegenen Wohnung, an der der Angeklagte nach seinen Angaben hälftiges Miteigentum innehat, und dessen „Zur-Verfügung-Stellung“ für Ansprüche der Nebenklägerin, dass dieser sich auch um tatsächliche Leistungen zu Gunsten der Nebenklägerin bemüht. Andererseits hat der Angeklagte diese bis zum Schluss der Hauptverhandlung eben noch nicht bewirkt und auch auf Nachfrage nicht angegeben, welchen Wert denn sein Miteigentumsanteil auch nur näherungsweise haben könnte. Ob und ggfs. in welcher Höhe der Nebenklägerin denn dann tatsächlich Leistungen zu Gute kommen werden, ist danach ungewiss bzw. unsicher. b) Auch unter Berücksichtigung der von der Kammer angenommenen verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung und der im Einzelnen noch aufzuführenden, weiteren strafmildernden Gesichtspunkte hat die Kammer letztlich einen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB nicht angenommen. Denn die auf massive Verletzung und anhaltende Schmerzen zielende, planvolles Vorgehen zeigende, sowie entwürdigend/demütigende und letztlich sadistische Tatbegehung stellt sich auch unter Berücksichtigung der im Einzelnen noch zu erörternden für den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nicht als derart vom erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fall der gefährlichen Körperverletzung abweichend dar, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen hart erschiene. Vielmehr erscheint der Kammer angesichts der konkreten Begehungsweise und der gravierenden Tatfolgen für die Nebenklägerin die Anwendung des Normalstrafrahmens geboten. c) Die Kammer hat jedoch auch insoweit den Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vermindert, weil auch insoweit von zumindest nicht ausschließbar verminderter Schuldfähigkeit der Angeklagten auszugehen war. Dementsprechend hat die Kammer letztlich insoweit einen bis zu 7 Jahren und 6 Monaten reichenden Strafrahmen zu Grunde gelegt. 3. a) Im Fall 3 der Feststellungen hatte die Kammer im Ausgangspunkt vom Strafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall der schweren Körperverletzung i.S.v. § 226 Abs. 3 StGB hat die Kammer trotz der im Einzelnen noch zu erörternden strafmildernden Gesichtspunkte und insbesondere des hinsichtlich dieser Tat gegebenen Geständnisses des Angeklagten sowie der anzunehmenden verminderten Schuldfähigkeit im Ergebnis nicht angenommen. Denn angesichts der Verwirklichung von mehreren tatbestandlichen Alternativen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB und der in der Summe überaus schwerwiegenden Folgen der Tatbegehung für die Nebenklägerin kann in einer Gesamtbewertung nicht erkannt werden, dass es sich vorliegend um eine von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen der schweren Körperverletzung vom Gewicht her nach unten abweichende Gestaltung handeln könnte. b) Die Kammer hat jedoch angesichts des erheblichen Alkoholkonsums des Angeklagten im Zusammenhang mit auch dieser Tatbegehung eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, so dass letztlich auch insoweit von einem Strafrahmen auszugehen war, der von dem gesetzlichen Mindestmaß zeitiger Freiheitsstrafe bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe reicht. 4. Auf der Grundlage der vorgenannten Strafrahmen hat sich die Kammer bei der Strafzumessung im engeren Sinn an § 46 StGB ausgerichtet und von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten war zunächst zu bewerten, dass er sich in den Fällen 1 und 3 der Feststellungen geständig gezeigt hat und zudem mit dem Vergleichsabschluss im Rahmen des Adhäsionsverfahrens und seiner dadurch titulierten Verpflichtung gegenüber der Nebenklägerin seine Verantwortlichkeit für die Tat und die überaus schwerwiegenden Folgen insbesondere der von ihm begangenen Tat 3 der Feststellungen akzeptiert hat. Zu seinen Gunsten war weiterhin zu berücksichtigen, dass er bei allen abgeurteilten Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit handelte und er jeweils durch erheblichen Alkoholkonsum nachhaltig enthemmt war. Hinsichtlich des Falles 1 der Feststellungen war zu sehen, dass sich der Angeklagte aufgrund der – jedoch zuvor mit ihm vereinbarten – Prostitution seiner Ehefrau in einer emotionalen, von Eifersuchtsgefühlen geprägten Ausnahmesituation befunden haben mag. Nicht außer Acht gelassen hat die Kammer, dass der Angeklagte als der deutschen Sprache nicht mächtige Person fern der eigenen Heimat und ohne über allenfalls ganz sporadische Besuche hinausgehenden Kontakt zu Bezugspersonen oder Familie besonders haftempfindlich ist. Darüber hinaus hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte im Hinblick auf die Verurteilung durch den Gerichtshof Prahova zu vier Jahren Freiheitsstrafe und die diesbezüglich als Überhaft bestehende Auslieferungshaft mit einem weiteren empfindlichen Strafübel zu rechnen hat, wenn auch – wegen der insoweit erfolgten Verfahrensdurchführung und Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten – nach rumänischem Recht eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, die zu Aufhebung/Abänderung der Verurteilung führen mag. Schließlich hat die Kammer nicht außer Acht gelassen, dass der Angeklagte durch die anprangernde Darstellung seiner Person in den rumänischen Medien stigmatisiert ist. Diesen strafmildernden Gesichtspunkten standen jedoch auch erheblich strafschärfende Umstände entgegen. So ist der Angeklagte vorbestraft, wenn auch in Deutschland nicht einschlägig oder erheblich. Die ausländischen Verurteilungen hat die Kammer mangels mitgeteilter näherer Umstände bzw. mangels Erlangung von Urteilsausfertigungen/-begründungen nicht als solche strafschärfend zu Lasten des Angeklagten gewertet. Allerdings hat der Angeklagte aufgrund strafrechtlicher Verurteilung in seiner Heimat auch schon – zwischenzeitlich jedoch länger zurückliegend – etwa 2 Jahre Strafvollzug in G. erlitten, ohne dass er sich dadurch von der Begehung weiterer Delikte hat abhalten lassen. Desweiteren sprach gegen den Angeklagten, dass er im Fall 1 der Feststellungen die Zeugin F. als ihm körperlich, sowie von Lebensalter und Erfahrung weit unterlegene, sich ihm gegenüber abhängig fühlende und ohne über Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten verfügende Person mit besonderer Heftigkeit verprügelte, als sie schwanger und daher besonders schutzbedürftig war. Dies zudem in einer Situation, in der es dem Angeklagten auch darum ging, über die Zeugin F. Einkünfte zu erzielen, bzw. diese – letztlich ohne eigenes Zutun erwirtschafteten Beträge – zu vereinnahmen. Bei den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin war ebenso zu seinen Ungunsten zu bewerten, dass die Taten als Bestrafungsaktionen vollführt wurden, mit denen der Angeklagte sich das Recht anmaßte, über die Verhaltensweisen der Nebenklägerin zu richten und ohne dass die vorangehenden Ereignisse als Provokation hierzu gewertet werden könnten. Vielmehr zeigte das jeweils über einen nicht unerheblichen Zeitraum ablaufende Geschehen, dass der Angeklagte ohne jede Rücksicht auf die Folgen für die Nebenklägerin in besonders aggressiv-brutaler, einschüchternder, demütigender, frauenverachtender und sadistischer Weise vorging und dies vor dem Hintergrund, dass er sich letztlich der Nebenklägerin als Einnahmequelle bediente. Hinsichtlich Fall 3 der Feststellungen ist zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit den verwirklichten Tatbestandsmerkmalen des § 226 Abs. 1 Nr. Alt. 2-5 StGB mehrere Varianten verwirklicht hat, mit § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB einen weiteren Straftatbestand tateinheitlich verwirklicht hat und die Folgen für das Leben der Nebenklägerin verheerend sind, wenn auch insoweit den Angeklagten nur der Fahrlässigkeitsvorwurf trifft. Gleichwohl kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Nebenklägerin nahezu alles genommen, was ein normales Leben ausmacht. Unter Abwägung aller vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Im Fall 1 der Feststellungen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, im Fall 2 der Feststellungen eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und im Fall 3 der Feststellungen eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Auf der Grundlage dieser Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten, unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden, oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkten, bei besonderer Berücksichtigung des von dem Angeklagten abgelegten Teilgeständnis und der verminderten Schuldfähigkeit einerseits und der brutalen Begehungsweise sowie der massiven Tatfolgen für die Nebenklägerin andererseits auf die tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten erkannt, und dabei im Sinne eines Härteausgleichs auch berücksichtigt, dass die in Form von Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckten Geldstrafen in die Gesamtstrafenbildung nicht mehr einbezogen werden konnten. Die gefundene Gesamtfreiheitsstrafe erschien danach zur Einwirkung auf den Angeklagten, insbesondere um ihm das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen, erforderlich, aber auch als zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke hinreichend. VI. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hatte im Ergebnis auszuscheiden, weil keine hinreichend konkrete positive Behandlungsaussicht im Sinne von § 64 S. 2 StGB besteht. Im Anschluss an den dies in der Hauptverhandlung überzeugend ausführenden Sachverständigen Dr. PA., Facharzt für Psychatrie und Psychotherapie, geht die Kammer dabei zunächst davon aus, dass der Angeklagte einen Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum aufweist, die vorliegend abgeurteilten Taten auf diesen Hang jedenfalls in Form der Mitursächlichkeit zurückgehen und auch die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seines Hangs zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. So hat der Sachverständige Dr. PA. in der Hauptverhandlung eingängig und überaus plausibel dargelegt, dass der Angeklagte zwar keine Alkoholabhängigkeit im Sinne der ICD-10 aufweise, jedoch den für § 64 StGB im Ausgangspunkt hinreichenden, eingewurzelten Hang als durch anhaltende Übung erworbene Neigung, immer wieder Alkohol im Übermaß zu konsumieren. In tatsächlicher Hinsicht stützte sich der Sachverständige Dr. PA. dabei nachvollziehbar auf die eigenen Angaben des Angeklagten und die glaubhaften Angaben der Zeugin F., die von dem festgestellten Trinkverhalten des Angeklagten und den von dem Alkoholkonsum ausgehenden Wirkungen auf den Angeklagten im Detail berichten konnte. Die von dem Angeklagten verübten Gewaltdelikte sind auch als symptomatisch für den übermäßigen Alkohol- und teilweise auch Drogenkonsum des Angeklagten jedenfalls in dem Sinne anzusehen, als dass der Angeklagte – wiederum nach den glaubhaften Angaben der Zeugin F. – infolge des Alkoholkonsums deutlich zunehmende Streitlust und Aggressivität zeigte, indem er zunächst unter Verbalinjurien und unbegründeten Vorwürfen Streit suchte, um dann im weiteren Verlauf bei etlichen Gelegenheiten anhaltende und erhebliche tätliche Gewalt gegenüber den ihm körperlich weit unterlegenen Frauen zu verüben. Allein die vom Sachverständigen Dr. PA. in Rechnung gestellten, etwaig bei dem Angeklagten festzustellenden dissozialen Züge mögen dies begünstigen, schließen jedoch den bestehenden Zusammenhang keinesfalls aus. Schließlich muss nach sachverständiger Einschätzung, die die Kammer aufgrund eigener, im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung teilt, davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte infolge seines unbehandelten Hanges auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Hierfür spricht, dass der Angeklagte schon wiederholt dem Alkoholabusus unterlegen ist und die von ihm unter Alkoholeinfluss begangenen Taten erhebliche Enthemmung, große Rücksichtslosigkeit bei der Durchsetzung seiner Vorstellungen, eine frauenverachtende Haltung und Gleichgültigkeit gegenüber Schmerzen und Tatfolgen bei den immerhin zu seinem direkten persönlichen Umfeld zählenden Tatopfern aufzeigten. Zudem hat sich die Gewalttätigkeit des Angeklagten über längere Zeiträume wiederholt gezeigt und gegen unterschiedliche Tatopfer gerichtet. Prognostisch droht sich insbesondere das Konfliktpotential des Angeklagten gegenüber Frauen zumindest aggressiver unter Alkohol zu entladen, als ohne vorhergehenden Alkoholkonsum. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin F. glaubhaft bekundete, dass auch nach dem einschneidenden Ereignis Ende Juli 2014 in der QA.-straße in XE. der Angeklagte seine tätlichen Übergriffe ihr gegenüber nicht einstellte, sondern sich alsbald – unter Fortsetzung der Prostitution der Zeugin an unterschiedlichen Orten – wieder eine tägliche Routine etablierte, in deren Rahmen die Zeugin – wenn auch seltener als zuvor – von dem Angeklagten geschlagen und misshandelt wurde. Zudem bekundete die Zeugin F. glaubhaft, dass auch die sich im August 2014 der Zeugin und dem Angeklagten anschließende und ebenfalls der Prostitution nachgehende VO. aus UE. von dem weiterhin dem Alkohol zusprechenden Angeklagten aus gleichbleibenden Gründen geschlagen wurde. Dementsprechend muss von einem fortwirkenden Muster ausgegangen werden. Letztlich besteht jedoch keine positive Behandlungsprognose i.S.v. § 64 S. 2 StGB. Denn der Angeklagte spricht und versteht die deutsche Sprache nicht, was – bei allen Schwierigkeiten, die sich für die Ausgestaltung in einer Einrichtung daraus ergeben mögen – für sich gesehen einer Maßregel nicht entgegensteht (vgl. BGH Beschluss v. 10.07.2012, 2 StR 85/12). Allerdings ist vorliegend zusätzlich zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Angeklagten Auslieferungshaft als Überhaft notiert ist, was in Verbindung mit der Sprachun-kundigkeit einer Maßregelanordnung aus zweierlei Gründen entgegensteht. Denn erstens sollte schon nach der Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf gerade bei ausreisepflichtigen Ausländern die Möglichkeit eröffnet werden, von einer Unterbringung Abstand zu nehmen, was insbesondere dann gilt, wenn noch erhebliche sprachliche Verständigungsprobleme hinzukommen und eine Erfolg versprechende Therapie schon aufgrund der unzulänglichen Kommunikationsgrundlage mit den Therapeuten kaum vorstellbar wäre (vgl. BGH Beschluss vom 28.10.2008, 5 StR 472/08 unter Verweis auf BT-Drucksache 16/5137, S. 10). Der Entwurfsbegründung ist insoweit zu entnehmen, dass vor allem Sicherheitsgesichtspunkte es verlangten, auf die Unterbringung von ausreisepflichtigen Ausländern nur dann zu verzichten, wenn die Ausreise in naher Zukunft sicher und nicht nur wahrscheinlich ist (vgl. BT-Drucksache 15/5137, S. 10). Vorliegend ist aber gerade die Ausreise des Angeklagten aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland schon im Hinblick auf die als Überhaft angeordnete Auslieferungshaft gesichert. Zum anderen - und dies steht jedenfalls einer Maßregelanordnung entscheidend entgegen - fehlt es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. PA. aufgrund der als Überhaft bestehenden Auslieferungshaft an der Möglichkeit der Durchführung der für das Unterbringungsbehandlungskonzept essentiellen Erprobungen und Lockerungen etwa in Form von Freigängen oder Urlaub. Auf diesem Hintergrund kann tatsächlich nicht erwartet werden, dass der Angeklagte infolge Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch nur für eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum bewahrt werden könnte. VII. Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 13.04.2015 zudem vorgeworfen worden war, dass er die Zeugin NU.-RU. F. im Juli 2013 in AB. körperlich misshandelt und genötigt habe (Fall 2 der Anklage) und sie im April 2014 in E. mittels einer Eisenstange als gefährlichem Werkzeug körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt habe (Fall 3 der Anklage), war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Angesichts des Umstands, dass der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugin F. insoweit eine verläßliche örtliche, zeitliche und situative Einordnung der angeklagten Taten nicht möglich war bzw. diese teilweise in letztlich nicht aufklärbarem Widerspruch zu ihren Angaben in Ermittlungsverfahren stand, sah sich die Kammer daran gehindert, eine hinreichende Konkretisierung dieser angeklagten Taten vorzunehmen. Dies letztlich auch unter Berücksichtigung der Angaben der als Zeugin gehörten Richterin am Amtsgericht i.R. CR., die über die von ihr durchgeführte ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeugin F. dahingehend berichten konnte, dass die zeitliche und örtliche Einordnung der Geschehnisse der Zeugin F. schon damals schwer gefallen sei, und nach ihrem Eindruck zum Teil nicht durchgängig valide Festlegungen in zeitlich/örtlicher Hinsicht getroffen worden seien. VIII. Die Entscheidung über die Tragung der verfahrensbezogenen Kosten und Auslagen sowie der Kosten und Auslagen hinsichtlich der Nebenklage folgen aus §§ 465, 467, 472 StPO.