1.Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung verboten die nachfolgend wiedergegebenen Fotografien (Darstellung der Fotografien) ohne Zustimmung des Klägers ganz oder teilweise über die Domain www.anonym.de und/oder andere Domains und/oder andere Medien und/oder auf andere Weise zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, insbesondere wie aus der Anlage K 1 zu diesem Urteil ersichtlich; 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.058,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese wird für die Vollstreckung des Klägers aus Ziffer 1) des Tenors auf 5000,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen ist das Urteil für den Kläger vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von i.H.v. 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages. T A T B E S T A N D: Der Kläger nimmt die Beklagte im Hauptsacheverfahren auf Unterlassung und Schadensersatz sowie Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen der Nutzung von Lichtbildern in Anspruch, an welchen der Kläger die ausschließlichen Rechte beansprucht. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Der Kläger war von Juni 2003 bis Dezember 2012 Inhaber eines Baut- und Festmodengeschäftes „Braut- und Festmoden X“ in Frechen, in welchem die Beklagte mitarbeitete. Am 27.11.2010 fand in den damaligen Geschäftsräumen des Klägers eine Kindermodenschau statt, als Models traten die Kinder der Parteien sowie Verwandter auf. Hierbei wurden die im Tenor eingeblendeten Lichtbilder gefertigt. Diese waren in der Folge auf einem Computer in dem Geschäft des Klägers gespeichert, von welchem der Kläger die streitgegenständlichen Lichtbilder auf die Webseite seines Geschäftes hochlud. Nach der Trennung der Parteien gründete die Beklagte eine eigenes Braut- und Festmodengeschäft „Brautmoden X“. Auf der von der Beklagten betriebenen Webseite www.anonym.de waren im Zeitraum 22.06.2014 – 09.07.2014 unter der Rubrik „Kommunion/Taufe“ die im Tenor zu Ziffer 1) eingeblendeten Lichtbilder eingestellt. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 09.07.214 (Anlage K 5, Bl. 33 – 40 GA) ließ der Kläger die Beklagte dieserhalb abmahnen und erwirkte gegen die Beklagte in dem Verfahren 14 O 206/14 eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung im Umfang wie Ziffer 1) dieses Tenors. Der Kläger begehrt insoweit Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 09.07.2014, berechnet nach einem Gegenstandswert von 42.000,00 EUR, in Höhe von 1706,94 EUR. Der Kläger behauptet, er habe anlässlich der Modenschau vom 27.11.2010 die streitgegenständlichen Lichtbilder gefertigt. Hierzu nimmt er Bezug auf die von ihm in dem Verfahren 14 O 206/14 vorgelegten Lichtbilder in hochauflösender Qualität sowie einen Screenshot seines damaligen Computerverzeichnisses (Anlagen AS 4, 5, Bl. 32 ff BA). Anderen Personen sei anlässlich der Modenschau die Anfertigung von Lichtbildern untersagt worden. Die Beklagte habe keine Lichtbilder gefertigt, vielmehr den Kinder-Models im rückwärtigen Bereich des Geschäftes während der Modenschau beim Umkleiden geholfen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz für die Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder in Höhe von 50,00 EUR/Lichtbild zu auf Grundlage der Honorarrichtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) 2014, welche der Kläger vorlegt (Anlage K 9, Bl. 51 GA). Der Kläger ist ferner der Ansicht, wegen fehlender Urheberbenennung stehe ihm ein Zuschlag von 100 %, mithin ein Gesamtbetrag von 1.400,00 EUR zu. Der Kläger beantragt, 1. wie erkannt; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.106,94 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (30.12.2014) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für den Fall der Klageabweisung widerklagend beantragt die Beklagte, den Kläger zu verurteilen, die Beklagte von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit gegenüber der BS Legal Rechtsanwälte GbR freizustellen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe die streitgegenständlichen Lichtbilder angefertigt. Auch hätten eine Vielzahl weiterer Gäste während der Modenschau fotografiert. Sie meint, die Vorlage der streitgegenständlichen Lichtbilder in hochauflösender Qualität seitens des Klägers lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass deren Kläger Ersteller sei, da sie – insoweit unstreitig – gleichfalls Zugriff auf den Geschäftscomputer gehabt habe. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche seien auch der Höhe nach übersetzt; Schadensersatz wegen der Nutzung der Lichtbilder könne der Kläger allenfalls in Höhe von 10,00 EUR/Lichtbild verlangen. Im Wege der Eventualwiderklage begehrt die Beklagte für den Fall, dass die Abmahnung des Klägers vom 09.07.2014 unberechtigt gewesen sein sollte, Freistellung von den ihr zur Rechtsverteidigung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 30.127,45 EUR in Höhe von 1.474,89 EUR (Schriftsatz vom 14.01.2015, S. 10, Bl. 156 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.05.2015 durch Vernehmung der Zeuginnen T, U und C. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2015, Bl. 217 - 220 GA, Bezug genommen. Die Akten LG Köln – 14 O 206/14 – waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder gemäß §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5, 15, 16, 19 a, 72 UrhG. Die streitgegenständlichen Fotografien sind als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Kläger ist als Ersteller der streitgegenständlichen Fotografie auch aktivlegitimiert (§ 72 Abs. 1, 2 UrhG), dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr davon muss sich der Richter in tatsächlichen Zweifelsfällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1993, 935, Rn. 16, juris). Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die Bekundungen der Zeuginnen T und U. Zwar konnten die Zeuginnen nichts dazu bekunden, wer die streitgegenständlichen Bilder gefertigt habe, es habe von „allen Seiten“ geblitzt. Doch haben beide Zeuginnen übereinstimmend ausgesagt, dass auch der Kläger Aufnahmen gefertigt habe, wogegen es Aufgabe der Beklagten bei einer Modenschau gewesen sei, in der Umkleide hinter dem Laufsteg den Kindern beim Umkleiden zwischen den einzelnen Auftritten zu helfen, wobei die Zeugin U dies dahin einschränkte, die Beklagte habe Kleider zusammengepackt oder den Kindern Kränzchen angereicht oder aufgesetzt. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeuginnen, dass die Beklagte beim Umkleiden der Kinder geholfen habe, zu zweifeln. Dies zumal die Zeuginnen anlässlich ihrer Einvernahme im Termin zur mündlichen Verhandlung keineswegs den Eindruck machten, zu einer Aussage zugunsten des Klägers geneigt zu sein. Vielmehr gab die Zeugin U zu Beginn der Einvernahme deutlich ihren Unmut über den vorliegenden Rechtsstreit zu verstehen und auch die Zeugin T, die weiterhin als Aushilfe für die Beklagte tätig ist, schien nach dem Eindruck des Gerichts eher der Beklagten gewogen. Insgesamt erweckten beide Zeuginnen den Eindruck, dass sie die Beteiligung der Beklagten an dem Umkleiden der Kinder zu bagatellisieren suchten, obgleich beide zugleich zum Ausdruck brachten, dass man auch zu dritt bei dem Auftritt von 5 – 7 Kindern unter Zeitdruck stehe und alle Hände voll zu tun. Im Hinblick auf die zeitlich eng aufeinander folgenden Lichtbilder, die, wie den Lichtbildeigenschaften zu entnehmen (Anlage K 10, Bl. 127 – 133 GA), am 27.11.2010 zwischen 14:17 und 14:37 Uhr gefertigt wurden, ist davon auszugehen, dass es der Beklagten nicht möglich war, bei einem Umkleiden der Kinder mitzuwirken und zugleich von der Umkleide über den Laufsteg nach vorn zu gehen, um jeweils die streitgegenständlichen Lichtbilder zwischendurch zu fertigen. Ein solches Hin- und Herlaufen der Beklagten während der Modenschau über den Laufsteg – einen anderen Weg als diesen von der Umkleide zu der Position des Fotografen gab es nach Bekunden der Zeuginnen nicht – hätte zudem den Auftritt der Kinder und den Gesamteindruck der Modenschau empfindlich stören müssen und erscheint auch deshalb nicht glaubhaft. Da die Beklagte nicht während der Modenschau die Lichtbilder fertigen konnte, bestehen aus Sicht des Gerichts ausreichende Gewissheit, dass der Kläger, der regelmäßig bei Modenschauen nach Bekunden der Zeuginnen fotografierte, auch die streitgegenständlichen Lichtbilder erstellt hat. Denn auch die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ein Dritter die Lichtbilder gefertigt und ihr oder dem Kläger anschließend zur Abspeicherung auf dem Computer des Geschäfts ausgehändigt hätte. Auch die Zeugin T konnte vielmehr ausschließen, dass ihr Ehemann am 27.11.2010 solche Lichtbilder gefertigt und dem Kläger oder der Beklagten ausgehändigt hätte. Für die Aktivlegitimation des Klägers spricht nicht zuletzt, dass er als Betriebsinhaber besonderes Interesse an einer Dokumentation der Modenschau haben musste und auf seinem Computer die Lichtbilder in hochauflösender Qualität gespeichert waren; zwar hatte die Beklagte auch Zugriff auf diesen Computer, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Beklagte hat aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass und zu welchem Zeitpunkt sie die streitgegenständlichen Lichtbilder auf dem Computer abgelegt habe. Wenn aber die Beklagte die Lichtbilder tatsächlich gefertigt hätte, hätte sie auch hierzu Angaben machen können und müssen. Zweifel an der Urheberschaft des Klägers sind schließlich auch nicht im Hinblick auf die Aussage der Zeugin C, wonach die Beklagte den Auftritt ihrer Enkelin fotografiert habe. Zwar hat die Zeugin C glaubhaft bekundet, sich an den Tag der Modenschau vom 27.11.2010 genau erinnern zu können, da es der Geburtstag ihrer Tochter und der erste „Auftritt“ ihrer Enkelin gewesen sei. Da die Zeugin aber erklärte, mit Verspätung erst zu dem Auftritt ihrer Enkelin erschienen zu sein und den Lichtbilddateien zufolge der Auftritt der 4-jährigen Enkelin der letzte in der Reihe der Auftritte war, lässt die Aussage der Zeugin C, die Beklagte habe (auch) fotografiert, unter Berücksichtigung der Bekundungen der Zeuginnen T und U nicht den Schluss zu, dass die Beklagte während der gesamten Modenschau die streitgegenständlichen Lichtbilder fertigte. Die Beklagte ist passivlegitimiert, da auf der von ihr betriebenen Webseite www.anonym.de die streitgegenständlichen Lichtbilder eingeblendet waren. Dies stellt zugleich eine Vervielfältigung der Lichtbilder im Sinne von § 16 UrhG als auch eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19 a UrhG dar. Die Nutzung der Lichtbilder von Seiten der Beklagten geschah auch widerrechtlich, da die Beklagte eine Zustimmung des Klägers zur Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder nicht eingeholt hatte. Eine solche war auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass die Lichtbilder teilweise Aufnahmen der gemeinsamen Kinder der Beklagten betreffen. Denn die Lichtbilder waren nicht im privaten Rahmen erstellt worden, sondern dienten zur Förderung der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers, zu der sich die Beklagte nunmehr als Wettbewerberin etabliert hat. Die für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Diese kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer geeignet strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Eine solche hat die Beklagte indes nicht abgegeben. 2. Dem Kläger steht ferner dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gegen die Beklagte gemäß §§ 97 Abs. 2 S. 3, 2 Abs. 1 Nr. 5, 15, 16, 19a, 72 UrhG wegen der unberechtigten Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder auf der Webseite der Beklagten zu. Die Beklagte trifft hinsichtlich der Rechtsverletzungen ein Verschulden mindestens in Form von Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderlich Sorgfalt außer Acht lässt, wer also die Rechtsverletzung bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, § 276 Abs. 2 BGB. An das Maß der Sorgfalt sind im Urheberrecht - wie generell im Immaterialgüterrecht - hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07 – marionskochbuch.de). Insbesondere trägt der Verletzer grundsätzlich das Risiko eines Rechtsirrtums (vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015 § 97 Rn. 57 m.w.N.). Vorliegend hätte sich die Beklagte durch Rücksprache bei dem Kläger vergewissern müssen, dass dieser mit einer Verwendung der Lichtbilder auf der Webseite der Beklagten einverstanden war. Zweifel waren diesbezüglich umso eher angebracht, da die Beklagte damit in mögliche Konkurrenz zu dem Kläger trat, auch wenn dieser in 2014 ein Brautmodengeschäft nicht (mehr) betrieb. Der Höhe nach steht dem Kläger nach dem von ihm gewählten Grundsatz der Lizenzanalogie ein Schadensbetrag zu, allerdings nicht in der von dem Kläger angesetzten Höhe von 1.400,00 EUR, sondern lediglich in Höhe von 700,00 EUR. Gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzte als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte, sog. Lizenzanalogie. Dabei ist für die Berechnung des maßgeblichen objektiven Werts der Benutzungsberechtigung darauf abzustellen, was vernünftig denkende Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; GRUR 2006, 136 Rn. 23,26 - Pressefotos; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2009, 413 – MFM-Bildhonorartabellen; OLG Braunschweig GRUR-RR 2012, 920, 922; OLG Köln, Urt. v. 1.3.2013 - 6 U 168/12). Hierfür kommt es auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH a.a.O. Rn. 26). Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321; OLG Braunschweig a.a.O) und welchen Wert der Verletzte im Nach-hinein der Benutzungshandlung beimisst. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenz ist es nahe liegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, NJW-RR 1986, 1215 - Liedtextwiedergabe II; BGH GRUR 2006, 136 Rn. 23 - Pressefotos, OLG Köln a.a.O.). Die von dem Kläger zur Bemessung seines Schadensersatzanspruches herangezogenen Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (im Folgenden: MFM - Empfehlungen) werden regelmäßig als in der Branche der Bildagenturen und freien Berufsfotografen übliche Regelung der Lizenzsätze für die gewerbliche Nutzung von Lichtbildern und deshalb als Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO angesehen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 - Pressefotos; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393 - Informationsbroschüre; OLG Brandenburg, GRUR 2009, 413 - MFM - Bildhonorartabellen; OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 920, 922). Dabei enthalten die MFM-Empfehlungen 2014 im Ab-schnitt „Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops (Werbung/PR/Corporate Publishing)“ Honorarsätze für die Nutzung von Lichtbildern im Rahmen gewerblicher Internetpräsentationen. Demzufolge werden sie bei der Einstellung von Lichtbildern in gewerblicher Nutzung als Ausgangspunkt für die Schätzung der vom Verletzer zu entrichtenden fiktiven Lizenz herangezogen (vgl. OLG Brandenburg a.a.O., LG Düsseldorf, Urt.v. 19.3.2008 - 12 O 416/06 – Rn 1f, 35 – juris, OLG Köln, Urt.v. 01.03.2013 – 6 U 168/12). Die MFM-Empfehlungen sind allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände gegebenenfalls zu modifizieren, da die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten (vgl. BGH GRUR 2006, 136 Rn. 28 ff - Pressefotos; OLG Braunschweig a.a.O. S. 922, OLG Köln, Urt. v. 30.04.2010 – 6 U 201/09, Urt. v. 23.05.2012 – 6 U 79/12; Urt. v. 01.03.2013 – 6 U 168/12). Steht die Nutzung von Lichtbildern im Streit, die nicht von einem Berufsfotografen erstellt wurden, nimmt die Kammer in ständiger Rechtsprechung einen Abschlag von den Honorarsätzen der MFM-Richtlinien bereits im Hinblick darauf vor, dass in den Honorarsätzen auch die Amortisation der aufwendigen Berufsausrüstung (wie z.B. hochwertige Kameras, Betrieb eines Fotostudios) eines Berufsfotografen eingepreist ist. Die Honorarsätze der MFM-Richtlinien sind vorliegend nur mit Abschlägen anwendbar, da der Kläger kein Berufsfotograf ist und zudem die von dem Kläger gefertigten, streitgegenständlichen Lichtbilder sich auch nicht durch herausragende Qualität auszeichnen, sondern teils eher wie Momentaufnahmen wirken. Für die Nutzung eines Bildes auf der Unterseite einer Website ergibt sich aus den MFM-Honorarempfehlungen 2014 für die hier streitgegenständliche Nutzungszeit bis zu einem Monat ein Betrag von 100,00 EUR, von dem jedoch aus o.g. Gründen ein Abschlag in Höhe von auch wegen der mangelnden Bildqualität vorzunehmen ist, den das Gericht auf 50 % schätzt. Die somit sich ergebende Lizenzgebühr von 50,00 €/Lichtbild ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht um einen Zuschlag von 100 % wegen fehlender Namensnennung des Klägers als Fotografen zu erhöhen. Zwar ist grundsätzlich bei fehlender Namensnennung des Fotografen in der Rechtsprechung auch der erkennenden Kammer als Teil des materiellen Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ein bis zu 100%iger Aufschlag auf das ansonsten angemessene Honorar als Ausgleich für entgangene Werbemöglichkeiten anerkannt (vgl. die detaillierten Nachweise bei Thum in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 72 Rn. 62). Dieser 100%-Aufschlag bei unterbliebener Namensnennung ist in den MFM-Honorarbedingungen als übliche Lizenzbedingung enthalten (Thum a.a.O.; Drei-er/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 35 mit weiteren Nachweisen). Jedoch kann der Urheber gemäß § 13 UrhG auch auf sein Recht der Namensnennung verzichten und besteht ein solcher materieller Schadenersatzanspruch nur, soweit tatsächlich eine entgangene Werbewirkung in Betracht kommt. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Zum einen ist der Kläger kein Berufsfotograf, der mit der Namensnennung in Verbindung mit von ihm erstellten Lichtbildern weitere Aufträge generieren könnte, zudem hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er die von ihm erstellten Lichtbilder auf seiner Firmenwebseite gleichfalls mit seinem Namenszusatz versehen hatte, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger eine solche Benennung im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung gerade nicht wünschte. Der von der Beklagten zu leistende Lizenzschadensersatz für die rechtswidrige Nutzung der streitgegenständlichen 14 Lichtbilder beträgt mithin nur 14 x 50,00 EUR = 700,00 EUR. 3. Der Kläger hat ferner gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 09.07.2014 in Höhe von 1.358,86 EUR. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind lediglich nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR zu bemessen, da im Hinblick auf den Seriencharakter der streitgegenständlichen Lichtbilder der Wert des Unterlassungsinteresses des Klägers sich nicht mit 14 x 6.000,00 EUR sondern abgestuft lediglich mit 30.000,00 EUR bemisst, wie bereits mit Beschluss vom 21.07.2014 im Rahmen des Verfahrens 14 O 206/14 festgesetzt. Die zu erstattenden Gebühren betragen danach eine 1,3 Geschäftsgebühr (1,3 x 863,00 EUR = 1.121,90 EUR) zuzüglich 20,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale und 19 % MwSt. (216,96 EUR) insgesamt 1.358,86 EUR. 4. Der Zinsanspruch des Klägers folgt §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB. II. Über die Eventualwiderklage ist nicht zu entscheiden, da die Beklagte diese nur für den Fall erhoben hat, dass die Abmahnung des Klägers unberechtigt war, diesem mithin kein Unterlassungsanspruch zustand. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten insgesamt aufzuerlegen, da das Unterliegen des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat. Der Kläger ist im Verhältnis zum Gesamtstreitwert mit weniger als 5 % seiner Forderung unterlegen. Hätte der Kläger von vornherein nur den berechtigten Teil des Lizenzschadensersatzes sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren eingeklagt, wären die Kosten des Rechtsstreits dennoch nach einem Gegenstandswert bis 35.000,00 EUR zu bemessen gewesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 31.400,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.