Urteil
25 O 430/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2015:1209.25O430.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Der Kläger stellte sich erstmalig am 24.8.2009 im Haus der Beklagten zu 1) vor. Es wurde dort die Diagnose einer beginnenden Hernie und eines beginnenden Leistenbruchs gestellt. Dem Kläger wurde von der Beklagten zu 1) eine laparoskopische Revision der Bruchpforten (Leistenhernien-Operation durch TAPP rechts) vorgeschlagen. Vom 8.9. bis 11.9.2009 begab sich der Kläger in stationäre Behandlung im Hause der Beklagten zu 1), um den empfohlenen Eingriff vornehmen zu lassen. Der operative Eingriff erfolgte am 8.9.2009. Der Kläger wurde am 11.9.2009, einem Freitag, aus der stationären Behandlung im Haus der Beklagten zu 1) entlassen. Am 13.9.2009, einem Sonntag, stellte sich der Kläger notfallmäßig im Haus der Beklagten zu 2) mit diffusen abdominellen Beschwerden mit Durchfällen und Erbrechen vor. Nach stationärer Aufnahme am 13.9.2009 erfolgte am 16.9.2009 ein operativer Eingriff, in dessen Rahmen eine Sigmaperforation mit lokalisierter Peritonitis und Abszess vorgefunden wurde. Im Rahmen der Operation wurde das Sigma entfernt, der Rektumstumpf verschlossen und der Dickdarm im linken Mittelbauch ausgeleitet. Der Kläger wurde am 7.10.2009 aus der stationären Behandlung im Hause der Beklagten zu 2) entlassen. Vom 11.10.2009 bis zum 23.10.2009 folgte ein weiterer stationärer Aufenthalt des Klägers im Haus der Beklagten zu 2). Im Rahmen eines weiteren stationären Aufenthalts des Klägers im Haus der Beklagten zu 2) im Zeitraum vom 24.2.2010 bis zum 10.3.2010 erfolgte die Rückverlagerung des künstlichen Darmausgangs. Ein letzter stationärer Aufenthalt des Klägers im Haus der Beklagten zu 2) erfolgte vom 15.3.2010 bis zum 18.3.2010 aufgrund Obstipationsbeschwerden. Der Kläger behauptet, er sei sowohl im Zusammenhang mit der stationären Behandlung vom 8. bis zum 11.9.2009 und dem operativen Eingriff vom 8.9.2009 im Haus der Beklagten zu 1) als auch der stationären Behandlung vom 13.9. bis zum 7.10.2009 und dem operativen Eingriff vom 16.9.2009 im Haus der Beklagten zu 2) fehlerhaft behandelt worden.Der Eingriff am 8.9.2009 im Haus der Beklagten zu 1) sei fehlerhaft durchgeführt worden. Es sei zudem versäumt worden, die operierte Region durch Bildbefundung zu kontrollieren. Der Kläger sei fehlerhaft am 11.9.2009 aus der stationären Behandlung im Haus der Beklagten zu 1) entlassen worden, obwohl die Entzündungsparameter mit einem CRP-Wert von 17,6 mg/l deutlich erhöht gewesen seien. Bei der Entlassung sei versäumt worden, ihn zu engmaschigen Verlaufskontrollen anzuhalten und darauf hinzuweisen, dass er sich bei Auftreten einer Schmerzsymptomatik unverzüglich wieder in der Klinik vorzustellen habe. Eine angesichts der erhöhten Entzündungsparameter bei Entlassung des Klägers erforderliche Antibiose sei nicht durchgeführt worden. Fehlerhaft habe der Kläger überdies präventiv keine Singleshot-Antibiose erhalten. Im Haus der Beklagten zu 2) sei trotz der bekannten Vorgeschichte des Klägers nach dessen notfallmäßiger Aufnahme am 13.9.2009 und den zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Entzündungsanzeichen die erforderliche differentialdiagnostische Abklärung bzw. Überprüfung der zunächst gestellten Diagnose einer „Gastroenteritis“ erst am 15.9.2009 und damit verspätet erfolgt. Eine gebotene laparoskopische Untersuchung sei fehlerhaft nicht veranlasst worden. Trotz des Ergebnisses der Diagnostik vom 15.9.2009 sei erst am 16.9.2009 und damit ebenfalls verspätet operiert worden. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten zu 2) über bei ihm vorhandene Anzeichen einer Entzündung und die Brisanz seines Zustands informiert worden. Der Kläger behauptet, die fehlerhafte Behandlung im Haus der Beklagten zu 1) habe den stationären Aufenthalt und den operativen Eingriff bei der Beklagten zu 2) erforderlich gemacht. Infolge dessen seien wiederum weitere operative Eingriffe erforderlich geworden. Bei einer ordnungsgemäßen Behandlung im Haus der Beklagten zu 2) hätte ein künstlicher Darmausgang nicht gelegt werden müssen und die eingetretenen Schäden wären vermieden worden. Infolge der Behandlungsfehler beider Beklagter habe der Kläger sich diversen Operationen, stationären Krankenhaus- und Rehaaufenthalten unterziehen müssen. Er befinde sich in fortwährender ambulanter Behandlung. Er sei nach der Behandlung schwerbehindert, mit einem Grad von 50. Er sei auch gegenwärtig nicht arbeitsfähig und lebe seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle von AGL II. Ein Fortkommen zu Fuß und Sitzen falle ihm schwer und sei nur eingeschränkt möglich. Aufgrund seiner eingeschränkten Bewegungsfähigkeit ergeben sich auch Einschränkungen bei der Mitarbeit im Haushalt. In Anbetracht der erlittenen Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 35.000,00 € angemessen. Der Kläger erhebt zudem die Aufklärungsrüge im Hinblick auf die Beklagte zu 1). Er behauptet, eine erforderliche Aufklärung über alternative Operationsverfahren und unterschiedliche Chancen und Risiken dieser Verfahren sei im Haus der Beklagten zu 1) nicht erfolgt. Es sei ohne entsprechende Aufklärung mit der transabdominellen präperitonealen Hernioplastik (TAPP-Verfahren) ein Verfahren gewählt worden, das gemessen an den Alternativverfahren eine erhebliche Verletzungsgefahr bereitgehalten habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 35.000 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012, zu zahlen. 2. Festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen vergangenen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. 3. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch zu verurteilen und, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 4431,56 € brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu erstatten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) behauptet, die Behandlung des Klägers in ihrem Hause sei in jeder Hinsicht lege artis erfolgt. Insbesondere sei der Eingriff am 8.9.2009 technisch korrekt ausgeführt worden. Im Rahmen des Eingriffs sei es nicht zu der am 16.9.2009 im Haus der Beklagten zu 2) festgestellten Sigmaperforation gekommen. Diese sei vielmehr sekundär, ohne kausalen Zusammenhang entstanden. Weitergehende Kontrollen durch bildgebende Verfahren seien weder intra- noch postoperativ erforderlich gewesen. Der Operationsbericht sei in seiner vorliegenden Form ausreichend. Die Entlassung des Klägers am 11.9.2009 aus der stationären Behandlung sei nicht fehlerhaft gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe eine deutliche Erhöhung der Entzündungsparameter vorgelegen. Der leicht erhöhte CRP-Wert des Klägers mit 17,6 mg/l habe seiner Entlassung nicht entgegengestanden. Hierbei sei der Kläger auch darauf hingewiesen worden, dass er sich bei Auftreten von Problemen oder einer Zustandsverschlechterung unmittelbar wieder bei der Beklagten zu 1) vorstellen solle. Weder die behauptete verfrühte Entlassung noch das behauptete Versäumnis einer therapeutischen Sicherheitsaufklärung hätten überdies zu einem kausalen Schaden des Klägers geführt. Letzteres, da sich der Kläger – unstreitig - selbst nach dem Auftreten von Beschwerden erstmals am 13.9.2009 unmittelbar im Haus der Beklagten zu 2) vorgestellt und damit aufklärungskonform verhalten habe. Eine perioperative Antibiose habe der Kläger erhalten und dies sei ausreichend gewesen. Es sei – unstreitig - nicht zu einer postoperativen Infektion gekommen, so dass ein vermeintliches Versäumnis im Übrigen folgenlos geblieben wäre. Eine Antibiose sei auch im Hinblick auf den erhöhten CRP-Wert des Klägers am Tag der Entlassung nicht erforderlich gewesen. Die präoperative Aufklärung des Klägers sei am 4.9.2009 in ausführlicher schriftlicher und mündlicher Form auf der Grundlage eines Aufklärungsbogens der Firma Q (Leistenbruchoperation mit Netzimplantation mit offener/minimal-invasiver Technik) sowie einer freien Einverständniserklärung für Operationen erfolgt. Die im Bogen aufgeführten Risiken seien ausführlich mündlich mit dem Kläger besprochen worden. Sämtliche denkbare Verfahren seien in Kürze erläutert worden, wobei hierbei insbesondere auf die Unterschiede zwischen minimal invasiver Technik und offener Leistenbruchoperation hingewiesen worden sei. Die Beklagte zu 1) beruft sich schließlich auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung des Klägers. Die Beklagte zu 2) behauptet, die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen seien schicksalhaft und nicht auf eine fehlerhafte Behandlung der Beklagten zu 2) zurückzuführen. Insbesondere hätten keinerlei frühere Anzeichen einer Peritonitis bestanden, so dass auch weitere diagnostischen Maßnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Es sei nicht bereits am 14.9.2009 ein CT zu verlangen gewesen. Nach Eingang des CT-Befundes am 15.9.2009 sei die Befundkonstellation ausführlich mit dem Kläger erörtert worden. Die Beklagte zu 2) bestreitet die klägerseits behaupteten Beeinträchtigungen mit Nichtwissen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.4.2014 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Anhörung des Sachverständigen sowie durch Vernehmung der Zeugen Dr. N, Dr. T sowie Dr. C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F vom 6.11.2014 (Bl. 87 ff. d. A.) und das Protokoll der Sitzung vom 9.9.2015 (Bl. 163 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und die begehrte Feststellung gegen die Beklagten aus dem zwischen den Parteien jeweils geschlossenen Behandlungsvertrag in Verbindung mit §§ 280, 278, 249, 253 II BGB und auch nicht aus unerlaubter Handlung §§ 823 I, 831 I BGB. Der Kläger hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können, dass er von Seiten der Beklagten fehlerhaft behandelt wurde, § 286 ZPO. Nach dem in § 286 I 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen überzeugt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Sachverständige, der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als sorgfältig und kompetent bekannt ist, ist in seinem Gutachten vom 6.11.2014 unter sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen überzeugend und fundiert zu dem Ergebnis gelangt, dass ein fehlerhaftes Vorgehen weder im Haus der Beklagten zu 1) noch bei der Beklagten zu 2) nachweisbar ist. Der Sachverständige hat nicht festzustellen können, dass der operative Eingriff am 8.9.2009 im Haus der Beklagten zu 1) fehlerhaft durchgeführt wurde. Aus Sicht des Gutachters sei der chronische Leistenschmerz des Klägers konsequent abgeklärt und die Diagnose einer Leistenhernie links korrekt gestellt worden. Der Operationsbericht der Beklagten zu 1) lasse aus Sicht des Sachverständigen keinerlei Fehler erkennen. Intraoperativ seien neben der Bestätigung der Leistenhernie noch Verwachsungen im Unterbauch, insbesondere mit dem Prolenenetz des links operierten Bruchs vorgefunden und gelöst worden. Der Leistungsbruch sei letztlich regelhaft und dem konkreten Befund entsprechend im Wege der transabdominellen präperitonealen Hernioplastik (total abdominal patch plastic (TAPP)) versorgt worden. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung in der Sitzung vom 9.9.2015 hat der Sachverständige insoweit ergänzend ausgeführt, dass die von der Beklagten zu 1) gewählte endoskopische Herangehensweise unter Würdigung der Gesamtkonstellation des Klägers sinnvoll gewesen sei. Dies insbesondere im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch unklare Situation des Ursprungs des Beschwerdebildes. Das konkret gewählte Verfahren biete gegenüber den alternativen Vorgehensweisen keine signifikanten Nachteile, insbesondere auch nicht im Hinblick auf eine erhöhte Rezidivrate. Die bei dem gewählten TAPP-Verfahren bestehenden Risiken und Vorteile seien insbesondere mit denen des sogenannten TEP-Verfahrens (total extraperitonealen Hernioplastik) im Wesentlichen vergleichbar. Die beim Kläger eingetretene Komplikation einer Sigmaperforation könne nach Ansicht des Sachverständigen zwar in kausale Beziehung zu der bei der Beklagten zu 1) durchgeführten Operation gesetzt werden. Ein Behandlungsfehler im Hinblick auf die von Seiten der Beklagten zu 1) gestellte Indikation und dem gewählten laparoskopischen Operationsverfahren sei der Beklagten zu 1) jedoch nicht anzulasten. Wenngleich die zeitliche Abfolge der Ereignisse bis zur Nachoperation am 16.9.2009 eine thermische Läsion im Rahmen des operativen Vorgehens der Beklagten zu 1) vermuten ließe, könne allerdings auch eine spontane Perforation im postoperativen Verlauf nicht vollständig ausgeschlossen werden. Aus Sicht des Sachverständigen sei von Seiten der Beklagten zu 1) schließlich auch nicht versäumt worden, medizinisch gebotene Kontrollen der operierten Region durch bildgebende Verfahren vorzunehmen. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige insoweit nochmals klarstellend ausgeführt, dass ausgehend von den Behandlungsunterlagen nichts von Seiten der Beklagten zu 1) unterlassen worden sei, was aus medizinischer Sicht geboten war. Eine bildgebende Diagnostik sei nach Auffassung des Sachverständigen ausgehend von den Behandlungsunterlagen in der postoperativen Phase bis zum Zeitpunkt der Entlassung des Klägers nicht angezeigt gewesen. Der Kläger habe einen unauffälligen postoperativen Verlauf geboten, was auch durch die Kurveneinträge seitens der Pflege im Haus der Beklagten zu 1) bestätigt würde. Angesichts des dokumentierten postoperativen Verlaufs, insbesondere des als unauffällig beschriebenen klinischen Befundes am Entlassungstag des Klägers und der von diesem Tag stammenden Laborwerte sei dieser aus gutachterlicher Sicht auch nicht verfrüht aus der stationären Behandlung im Haus der Beklagten zu 1) entlassen worden. Eine weitergehende Abklärung, insbesondere in Form weitergehender bildgebender Befundung sei nicht indiziert gewesen und nicht fehlerhaft von der Beklagten zu 1) versäumt worden. Zwar sei aus Sicht des Sachverständigen diskutierbar, inwieweit neben der am Entlassungstag erfolgten klinischen Beurteilung noch eine Sonografie hätte erfolgen sollen. Eine klare Indikation zu einer entsprechenden bildgebenden Befundung ließe sich jedoch auch bei einer Betrachtung ex post aus sachverständigen Sicht nicht ableiten. Auf Befragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige schließlich ausgeführt, dass eine Sonografie in unmittelbarem Nachgang der Operation für das wie vorliegend von der Beklagten zu 1) gewählte TAPP-Verfahren grundsätzlich nicht geboten sei. Auch eine Untersuchung per Ultraschall sei aus Sicht des Sachverständigen im Fall des Klägers methodisch nur relativ indiziert gewesen. Dies insofern, als sich bei der von der Beklagten zu 1) gewählten TAPP-Methode – im Gegensatz zum sogenannten TEP-Verfahren – nur äußerst selten Flüssigkeitsansammlungen bildeten, da die Hüllschicht in der Leiste hierbei wieder verschlossen würde. Schließlich habe ausgehend von dem klinischen Befund zum Zeitpunkt der Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung im Haus der Beklagten zu 1) auch keine Indikation zum Einsatz eines Antibiotikums bestanden. Bei dieser Einschätzung ist der Sachverständige auch auf nochmaliges Befragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung verblieben. Ergänzend hat er insoweit überzeugend erläutert, dass eine Antibiose, insbesondere in Gestalt einer Singleshot-Antibiose, nicht standardmäßig vorgesehen sei, insbesondere, dass keine Leitlinien bestünden, die eine entsprechende Vorgehensweise vorschreiben würden. Durch Studien sei ein Zusammenhang zwischen der Gabe einer Singleshot-Antibiose und der Anzahl von Wundheilungsstörungen nicht belegt. Auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2) hat der Sachverständige ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen nicht festzustellen vermocht. In seinem Gutachten hat der Sachverständige eingängig ausgeführt, dass der klinische Befund des Klägers zunächst auf eine Gastroenteritis bzw. einen intestinalen Infekt habe schließen lassen. Aus der Behandlungsdokumentation der Beklagten zu 2) ergebe sich, dass zeitnah auf Veränderungen in den klinischen Befunden sowie den Laborwerten reagiert worden sei. Unter dem Verdacht auf eine Clostridien-Infektion sei am 13.9.2009 mit einer entsprechenden Antibiotikatherapie begonnen worden. Klinischer Befund, negativer Test auf Clostridien, Bildgebung und Labordaten hätten zeitnah ineinandergegriffen. Der Umstand, dass die Operation am 16.9.2009 durchgeführt wurde, sei insofern nicht als behandlungsfehlerhaftes Versäumnis zu werten. Der Eingriff sei nicht verspätet erfolgt. Es sei nachvollziehbar, dass zunächst ein gastrointestinaler Infekt als Arbeitsdiagnose gestellt worden sei und der klinische Befund in Verbindung mit der weiteren Diagnostik zur Operation geführt habe. An diesem Ergebnis hat der Sachverständige auch nach eingehender Befragung durch die Kammer in der Sitzung vom 9.9.2015 und Vernehmung des Zeugen Dr. T zu den Geschehnissen im Hause der Beklagten zu 2) in Ergänzung zu der vorhandenen Behandlungsdokumentation ausdrücklich festgehalten. Der Zeuge Dr. T hat in der mündlichen Verhandlung für die Kammer glaubhaft bekundet, noch gute Erinnerung an die Geschehnisse zu haben, die sich zu Beginn seiner Zeit als Chefarzt im Haus der Beklagten zu 2) ereigneten. Beim Kläger habe sich die Situation – übertragen auf eine Ampelkonstellation – im Bereich zwischen grün und gelb dargestellt. Insoweit sei ein operatives Vorgehen in einem Zeitraum bis zu 24 Stunden oder früher indiziert gewesen, ohne dass jedoch eine dringliche Operationsindikation bestanden habe, insbesondere keine zu einer Notfalloperation. Er könne sich insbesondere noch an den Bauch des Klägers erinnern, der ein lokalisiertes Schmerzbild aufgewiesen habe, im Übrigen aber weich gewesen sei. Der Kläger sei aktiv teilnehmend gewesen und habe sich für ihn nicht als schwer erkrankte Person dargestellt. Unter den Umständen habe es der Zeuge durchaus für vertretbar erachtet, die Operation erst am darauf folgenden Tag durchzuführen. Hierbei seien sowohl das äußere Erscheinungsbild des Patienten, das Labor als auch das Bauchgefühl des Behandelnden relevante Faktoren für die von ihm zu treffende Entscheidung. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung daraufhin nochmals überzeugend herausgestellt, dass die von Seiten der Beklagten zu 2) gestellte Diagnose einer Gastroenteritis auf der Grundlage der erörterten Umstände im Haus der Beklagten zu 2) unter Einschluss der gesamten Behandlungsdokumentation und des sich ihm darstellenden Behandlungsverlaufs vertretbar gewesen sei. Auch die weitere Verlaufsbeobachtung und das weitere diagnostische Vorgehen im Haus der Beklagten zu 2) seien insoweit nicht zu beanstanden. Dies gelte explizit auch für die Situation am späten Nachmittag und frühen Abend des 15.9.2009. Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers sei es aus seiner sachverständigen Sicht insoweit vertretbar gewesen, den Kläger erst am 16.9.2009 und nicht schon am 15.9.2009 zu operieren. Schließlich genüge auch die bei der Beklagten zu 2) vorhandene Dokumentation den an sie zu stellenden Anforderungen. Dem stünde nicht entgegen, dass er in der Dokumentation der Beklagten zu 2) keine präzisen Uhrzeiten oder Inhalte gefunden habe, wonach die erste Einschätzung explizit verändert worden sei. Insoweit sei zu sehen, dass die Weiterentwicklung der Diagnostik hierüber Auskunft gebe. Im Übrigen sei die Entwicklung im Bereich der Peristaltik festgehalten worden, welche entsprechende Berücksichtigung gefunden habe. Insbesondere genüge die Dokumentation am 14.9.2009 den an sie zu stellenden Anforderungen. Eine Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden therapeutischen Sicherungsaufklärung des Klägers. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht zur Überzeugung der Kammer bringen können, dass er von Seiten der Beklagten zu 2) am 15.9.2009 in unzureichender Weise über seinen gesundheitlichen Zustand aufgeklärt wurde. Dabei ist zu sehen, dass sich der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) nach dem unstreitigen Vorbringen am 15.9.2009 explizit gegen eine Operation ausgesprochen hat. Die Thematik eines operativen Vorgehens war insoweit unstreitig Gegenstand der zwischen den Parteien am 15.9.2009 geführten Gespräche. Hierfür sprechen auch die Ausführungen des Zeugen Dr. T, der im Rahmen seiner Vernehmung in der Sitzung glaubhaft bekundet hat, dass mit dem Kläger im Rahmen eines Gesprächs am 15.9.2009 die Frage eines operativen Vorgehens noch an diesem Tag besprochen worden sei, wenngleich dieser sich nicht mehr hat erinnern können, das Gespräch mit dem Kläger selbst geführt zu haben. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung der Beklagten zu 2), den Kläger auf die Brisanz seines Zustands hinzuweisen und so auf ein operatives Vorgehen noch am 15.9.2009 hinzuwirken, bestand mangels entsprechender Indikation hingegen nicht. Die Kammer stützt sich insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der sowohl im Rahmen seines Gutachtens als auch in seiner ergänzenden Anhörung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein behandlungsfehlerhaftes Versäumnis der Beklagten zu 2) am 15.9.2009 nicht feststellbar ist, insbesondere, dass die Entscheidung für die Durchführung der Operation am 16.9.2009 seitens der Beklagten zu 2) vertretbar war, eine zwingende Indikation zu einem operativen Vorgehen am 15.9.2009 mithin nicht bestand. Schließlich haftet auch die Beklagte zu 1) nicht unter dem Gesichtspunkt unzureichender therapeutischen Sicherungsaufklärung. Soweit der Kläger behauptet, bei seiner Entlassung von der Beklagten nicht darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, sich bei auftretender Symptomatik, insbesondere Schmerzsymptomatik unverzüglich wieder vorzustellen und engmaschige Verlaufskontrollen vorzunehmen, ist damit vielmehr auch bei unterstellter Richtigkeit ein Behandlungsfehlervorwurf seitens der Beklagten zu 1) nicht schlüssig von Seiten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers vorgetragen. Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens eingängig ausgeführt, dass eine echte Verpflichtung, den Patienten im Rahmen eines Abschlussgesprächs vor der Entlassung explizit auf die Notwendigkeit engmaschiger Verlaufskontrollen und Verhaltensweisen im Falle des Auftretens einer Schmerzsymptomatik hinzuweisen, nicht bestehe. Da auch keine Verpflichtung zur Dokumentation bestünde, könne in dem Umstand, dass aus der Behandlungsdokumentation der Beklagten zu 1) nicht zu ersehen sei, ob ein konkretes Abschlussgespräch stattgefunden hat, auch kein Versäumnis der Beklagten zu 1) gesehen werden. Zwar hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung in der Sitzung vom 9.9.2015 ausgeführt, dass eine Aufklärung des Patienten im Rahmen eines ausführlichen Entlassungsgesprächs grundsätzlich wünschenswert sei. Aus seiner sachverständigen Sicht sei dies jedoch kein Standard und entspreche letztlich nicht dem praktischen Klinikalltag. Es sei vielmehr so, dass entsprechende Inhalte während des gesamten Verlaufs einer Behandlung, beginnend mit dem ersten Patientengespräch und insbesondere im Rahmen des eigentlichen, präoperativen Aufklärungsgesprächs besprochen würden. Diesen Anforderungen sei aus seiner sachverständigen Sicht Genüge getan, sofern der Inhalt des bei den Akten befindlichen Aufklärungsbogens, der von Seiten der Beklagten zu 1) verwandt wurde, auch mündlich mit dem Kläger besprochen worden sei. Der Sachverständige hat zudem darauf verwiesen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Operation um die in der Chirurgie in Deutschland am häufigsten ausgeübte handele und die Aufklärung der Patienten zu Umständen möglicher Wiedervorstellung bei Schmerzen bundesweit relativ einheitlich gehandhabt würde. In diesem Kontext sei schließlich auch zu berücksichtigen, dass die „Wiedervorstellungsrate“ aufgrund von Beschwerden lediglich unterhalb von einem Prozent liege. Aber auch soweit man der Beklagten zu 1) eine Pflicht zur Aufklärung im Rahmen der Entlassung auferlegte und zugunsten des Klägers eine Verletzung derselben annähme, stünde einer Haftung der Beklagten zu 1) im vorliegenden Fall jedenfalls das Fehlen eines auf die behauptete Pflichtverletzung rückführbaren, kausalen Schadens entgegen. Dies insofern, als sich der Kläger nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien bereits unmittelbar nach dem Auftreten von Schmerzen am 13.9.2009 zwar nicht im Haus der Beklagten zu 1), jedoch im Hause der Beklagten zu 2) zur weiteren klinischen Behandlung vorstellte und sich insoweit aufklärungskonform verhielt. Damit kann dahinstehen, inwieweit es dem Kläger gelungen ist, den ihm obliegenden Nachweis zu führen, dass von Seiten der Beklagten zu 1) im Rahmen der Entlassung (behandlungsfehlerhaft) eine entsprechende Aufklärung versäumt wurde. Soweit der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch die Kammer in der Sitzung ausgesagt hat, ihm sei von Seiten der Beklagten zu 1) am Tag seiner Entlassung lediglich mitgeteilt worden, die Klinik verlassen zu können, stehen dem aus Sicht der Kammer allerdings die Bekundungen der Zeugen Dr. N und Dr. C entgegen. So hat der Zeuge Dr. N im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, sich zwar nicht mehr an konkrete Gesprächsinhalte mit dem Kläger, aber noch an diesen selbst erinnern zu können. Er wisse noch, den Kläger operiert zu haben. Insoweit gehe er davon aus, den Kläger sowohl am Tag der Operation, dem ersten postoperativen Tag, als auch im Kontext seiner Entlassung aufgesucht zu haben. Er gehe weiterhin insofern davon aus, dass bei der Entlassung des Klägers entsprechend dem ganz standardisierten Verfahren bei Hernienoperationen vorgegangen worden sei. Dies bedeute, dass dem Patienten stets konkret und deutlich gesagt werde, dass er sich bei Beschwerden wieder in der Klinik vorstellen solle. Dieser Hinweis erfolge gerade im Hinblick darauf, dass minimalinvasiv laparoskopisch vorgegangen werde, was im hausärztlichen Bereich nicht unbedingt bekannt sei. Eine erneute Vorstellung sei schließlich insbesondere im Hinblick auf die mögliche Ausbildung von Seromen sinnvoll. Darüber hinaus sei der gesamte Behandlungsgang grundsätzlich bereits im Rahmen der Vorgespräche, auch der präoperativen Aufklärung Gegenstand. Dies beziehe sich für den Fall der wie vorliegend gewählten minimalinvasiven Vorgehensweise dann auch darauf, wie sich die weitere stationäre Behandlung, aber auch die Entlassungskonstellation und die Situation nach der Entlassung darstelle. Dies hat auch der Zeuge Dr. C bestätigt, der im Rahmen seiner Vernehmung geschildert hat, dass Gegenstand der mit den Patienten in vergleichbaren Fällen geführten Aufklärungsgespräche üblicherweise auch sei, dass sich die mit der Operation verbundenen Risiken und Komplikationen unter Umständen erst einige Tage nach dem Eingriff, insbesondere auch erst nach der Entlassung des Patienten verwirklichen können. Es gehöre insoweit standardmäßig dazu, den Patienten gerade auch darauf hinzuweisen, dass dann eine Wiedervorstellung im Hause geboten sei. Des Weiteren kann auch die klägerseits erhobene Rüge einer fehlerhaften Eingriffsaufklärung gegenüber der Beklagten zu 1) nicht durchdringen. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger im Haus der Beklagten zu 1) in der gebotenen Art und Weise über die zur Verfügung stehenden operativen Vorgehensweisen aufgeklärt wurde, § 286 ZPO. Entgegen der Ansicht des Klägers oblag es der Beklagten zu 1) im vorliegenden Fall bereits nicht, den Kläger über die Option einer total extraperitonealen Hernienplastik (TEP) als echte Alternative zu der tatsächlich im Haus der Beklagten zu 1) gewählten transabdominellen präperitonealen Hernioplastik (TAPP) aufzuklären. Ein Behandler ist verpflichtet, auch über Alternativen zu einer avisierten Maßnahme hinzuweisen, sofern mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Eine Verpflichtung zur Aufklärung besteht mithin nur insoweit, als für den Patienten im konkreten Fall eine echte Wahlmöglichkeit dergestalt besteht, dass mehrere geeignete Behandlungsmethoden mit jeweils unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen existieren (vgl. BGH, Urteil v. 11.5.1982, Az.: VI ZR 171/80 = BGH NJW 1982, 2121; BGH, Urteil v. 22.9.1987, Az.: VI ZR 238/86 = BGH NJW 1988, 765). Ein solcher Fall der echten, zur Aufklärung verpflichtenden Alternativität ist im vorliegenden jedoch nicht gegeben. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Anhörung überzeugend dargelegt, dass das von der Beklagten zu 1) gewählte TAPP-Verfahren gegenüber dem alternativen offenen TEP Verfahren keine signifikanten Nachteile bietet, insbesondere nicht im Hinblick auf eine erhöhte Rezidivrate. Sowohl die Risiken als auch die Vorteile beider Operationsverfahren seien vielmehr im Wesentlichen miteinander zu vergleichen. An dieser Bewertung hat der Sachverständige schließlich auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Koblenz vom 15.10.2014 (Az. 5 U 976/13) festgehalten. Soweit mit der TAPP-Methode tatsächlich ein höheres Risiko von Darmverletzungen verbunden sei, sei nach Ansicht des Sachverständigen schließlich zu berücksichtigen, dass sich dieses lediglich im Bereich von unterhalb eines Prozents bewege. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von dieser überzeugenden und fundierten Bewertung des erfahrenen Sachverständigen abzuweichen. Eine Haftung der Beklagten zu 1) scheiterte im Übrigen aber auch daran, dass die Kammer ungeachtet der Frage der Verpflichtung zur Aufklärung über die alternativen Operationsverfahren und deren jeweilige Risiken, davon ausgeht, dass eine dahingehende Aufklärung des Klägers im Haus der Beklagten zu 1) tatsächlich erfolgt ist. Hierfür spricht zum einen der bei den Behandlungsunterlagen der Beklagten zu 1) befindliche, auf den 4.9.2009 datierte und von Seiten des Klägers unterschriebene Aufklärungsbogen („dokumentierte Patientenerklärung“), in dem unterschiedliche Operationsmethoden benannt und erläutert werden. Der Bogen enthält dabei sowohl Erläuterungen zu dem beim Kläger gewählten TAPP-Verfahren, als auch zu der explizit vom Kläger angesprochenen total extraperitonealen Hernieoplastik (TEP). Darüber hinaus hat der Zeuge Dr. C im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft ausgesagt, dass es sich bei den Eintragungen und der Unterschrift auf dem Bogen „dokumentierte Patientenerklärung“ um seine eigenen handele und er sicher davon ausgehe, dass diese Eintragungen auch Gesprächsgegenstand gewesen seien. Die handschriftliche Dokumentation erfolge bei ihm üblicherweise in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den mündlichen Erläuterungen. Zwar habe er keine eigenständige Erinnerung an konkrete Gesprächsinhalte mit dem Kläger, er könne sich aber darauf beziehen, wie es von ihm tatsächlich in vergleichbaren Fällen immer gehandhabt werde. Er unterscheide insoweit zum einen die Aufklärung über die Risiken und zum anderen die Darstellung des konkreten operativen Vorgehens, welche er anhand der auf dem Bogen befindlichen Zeichnung vornehme. Schließlich seien auch die unterschiedlichen Operationsverfahren Gegenstand des Aufklärungsgesprächs mit dem Patienten, wenngleich auch nicht mehr so ausführlich wie im Rahmen des vorausgehenden Gesprächs zur Indikationsstellung. Dies umschließe schließlich auch die Aufklärung über die Möglichkeit eines offenen oder eines geschlossenen bzw. laparoskopischen Vorgehens. Die Kammer hat an den Angaben des Zeugen C zu dessen üblicher Vorgehensweise bei einem Aufklärungsgespräch keine Zweifel. Seine Schilderungen zeugen von einer routinierten, sorgfältigen Vorgehensweise, die auf der Grundlage der vorliegenden Aufklärungsdokumentation auch von Seiten des Sachverständigen für regelhaft bewertet worden ist. Dem schließt sich die Kammer an. Soweit der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung demgegenüber ausgesagt hat, ihm sei im Haus der Beklagten lediglich mitgeteilt worden, dass eine endoskopische Untersuchung gemacht werden solle, vermag dies die Überzeugung der Kammer von einer zureichenden Aufklärung im Haus der Beklagten zu 1) nicht erschüttern. Im Übrigen greift zu Gunsten der Beklagten zu 1) aber auch der Einwand der hypothetischen Einwilligung. Schließlich ist von Seiten des Klägers nicht plausibel dargetan, dass dieser dem konkreten, von der Beklagten zu 1) gewählten Eingriff im Falle einer Aufklärung über die verschiedenen Operationsverfahren und deren Risiken nicht zugestimmt bzw. sich in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, den Eingriff in der konkreten Form durchführen zu lassen. Dazu ist zu sehen, dass der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ausgesagt hat, zum Zeitpunkt des Eingriffs bereits seit mehreren Monaten unter starken Schmerzen mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit gelitten zu haben. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Kläger in Anbetracht dieses hohen Leidensdrucks und des Umstandes, dass sich die Risiken und Vorteile der zwei in Rede stehenden alternativen Verfahren (TAPP und TEP), nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen im Wesentlichen entsprechen, im Falle einer entsprechenden Aufklärung dazu entschieden hätte, von dem von der Beklagten zu 1) empfohlenen Verfahren (TAPP) Abstand zu nehmen oder die Frage einer Zustimmung auch nur ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Es wird nicht behauptet und scheint nicht plausibel, dass sich der Kläger in Ansehung des bei der TAPP-Methode bestehenden überaus geringen Risikos einer Darmverletzung - das sich ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen lediglich in einem Bereich von unterhalb eines Prozentes bewegt – gegen den Eingriff und damit auch gegen die ärztliche Empfehlung ausgesprochen hätte. Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderungen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Schriftsatz vom 28.09.2015 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Streitwert: 135.000,00 EUR (35.000,00 EUR + 100.00,00 EUR).