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Urteil

26 O 245/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:1207.26O245.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Prämien und die Zahlung von Nutzungen bezüglich zweier fondsgebundener Lebensversicherungen. Mit Antrag vom 19.11.2004, Bl. 14 ff. GA, begehrte der Kläger den Abschluss einer Lebensversicherung, bei der E versicherte Person sein sollte. Mit dem Versicherungsschein vom 08.12.2004, Bl. 22 ff. GA, zur Versicherungsnummer 313591682 erhielt der Kläger auch die im Schriftsatz vom 07.10.2015, Bl. 96 ff. GA, unter II. aufgeführten Unterlagen, Bl. 119 ff. GA. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2014 erklärte der Kläger den Widerspruch, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.2014, Bl. 27 f. GA, Ansprüche des Klägers ablehnte, welches sie mit Schreiben vom 11.11.2014, Bl. 43 GA, wiederholte. Insgesamt zahlte der Kläger bis zum 30.06.2015 Prämien in Höhe von 16.233,90 Euro, er schätzt die Risikokosten auf 811,69 Euro. Ebenfalls mit Antrag vom 19.11.2004, Bl. 17 ff. GA, begehrte der Kläger den Abschluss einer Lebensversicherung mit F als versicherter Person. Auch hier erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein vom 08.12.2004, Bl. 74 ff. GA, zur Versicherungsnummer 313591712 die im Schriftsatz vom 07.10.2015, Bl. 96 ff. GA, unter II. aufgeführten Unterlagen, Bl. 119 ff. GA. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2014, Bl. 29 f. GA, erklärte der Kläger den Widerspruch. Mit Schreiben vom 04.08.2014, Bl. 31 f. GA, kündigte die Beklagte an, zukünftig keine Beiträge mehr einzuziehen sondern Rechnungen zu schicken. Auf erneutes anwaltliches Schreiben vom 07.11.2014, Bl. 33 ff. GA, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2014, Bl. 43 GA, erneut Ansprüche des Klägers ab. Mit Schreiben vom 17.11.2014, Bl. 41 f. GA, kündigte die Beklagte den Vertrag wegen rückständiger Beiträge. Mit Schreiben vom 10.12.2014, Bl. 39 GA, rechnete die Beklagte über den Vertrag ab und zahlte an den Kläger einen Rückkaufswert in Höhe von 11.043,29 Euro aus. Weitere 1.184,91 Euro Steuern sowie 65,17 Euro Solidaritätszuschlag führte die Beklagte an die Steuerbehörde ab. Ein Beitragsrückstand bestand zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 465,42 Euro. Der Kläger schätzt hier die Risikokosten auf 731,41 Euro. Der Kläger ist der Ansicht, es bestehe Verwirrung, welches Verbraucherschutzrecht bestehe, da über mehrere Rechte im Versicherungsschein belehrt werde. Dem Verbraucher werde das Subsumtionsrisiko auferlegt. Die Widerspruchsfrist sei im Antrag und im Versicherungsschein widersprüchlich wiedergegeben. Es fehle an der hinreichenden drucktechnischen Hervorhebung, die Formulierung „übrige Verbraucherinformationen“ sei nicht nachvollziehbar. Durch die Einschränkung denke der Verbraucher, dass ihm Verbraucherinformationen vorenthalten würden. Übrige Verbraucherinformationen habe er auch nicht erhalten. Die Verwendung „Verbraucherinformation“, „übrige Verbraucherinformation“ und „dieser Verbraucherinformation“ überfordere wegen ihrer Vielfalt den Verbraucher. Das Fristende sei missverständlich. Er behauptet, die Beklagte habe Nutzungen in Höhe von 3.359,69 Euro bzw. 2.747,28 Euro gezogen. Er beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35.425,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2014 von 16.644,05 Euro und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.07.2015 von 18.781,90 Euro abzüglich am 26.02.2015 gezahlter 11.043,29 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Belehrung als ordnungsgemäß und beruft sich auf Verjährung und Verwirkung. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet, dem Kläger steht Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Prämien nebst Nutzungen nicht nach §§ 812, 818 BGB zu. Die abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge stellen den Rechtsgrund für die geleisteten Prämienzahlungen dar. Wirksame Widersprüche liegen nicht vor, da dem Kläger im Jahr 2014 kein Recht zum Widerspruch mehr zustand. Die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. ist wirksam in Gang gesetzt worden. Nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der hier maßgeblichen Widerspruchsfrist von 30 Tagen erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die nach Abs. 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dies ist hier der Fall. Die Belehrung in den lediglich 2,5-Seiten langen Versicherungsscheinen ist vollständig in Fettdruck gehalten und mit einer unterstrichenen Überschrift versehen. Sie ist als einzige Textpassage vollständig im Fließtext fett gedruckt und befindet sich im Versicherungsschein unmittelbar im Anschluss an die technischen Daten, die der Versicherungsnehmer ohne Zweifel durchlesen und überprüfen wird. Angesichts dieser Position und formalen Gestaltung der Belehrung kann sie schlichtweg nicht übersehen werden, auch wenn man nicht nach ihr sucht. Sie fällt ohne weiteres ins Auge. Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden, sie nennt insbesondere in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Bestimmung alle Unterlagen, die vorliegen müssen, um die Frist in Gang zu setzen. Die Formulierung „übrige Verbraucherinformationen“ ist nicht verwirrend sondern unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften allein zutreffend. Denn laut § 10a VAG a.F. i.V.m. Anlage D Abschnitt I gehören auch die Versicherungsbedingungen selbst zu den Verbraucherinformationen, so dass die Aufzählung „Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und übrige Verbraucherinformationen“ grammatikalisch und inhaltlich schlicht zutreffend ist. Ein anderes als dieses Verständnis kann dem Wortlaut auch nicht zugrunde gelegt werden. Der durchschnittliche – und damit auch durchschnittlich verständige – Versicherungsnehmer (auf den es ankommt), wird keinesfalls denken, ihm würden irgendwelche Verbraucherinformationen vorenthalten. Diese Interpretationsmöglichkeit ist im Wortlaut dieser Belehrung nicht angelegt und nicht nur fernliegend, sondern ausgeschlossen. Denn aus der Formulierung wird der normal denkende Verbraucher ohne Weiteres schließen, dass es neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen eben auch noch weitere Verbraucherinformationen gibt. Diese müssen nicht konkret aufgelistet werden, das verlangt § 5a VVG a.F. nicht. Der Fristbeginn und die Dauer wird im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe zutreffend benannt, eine von § 187 BGB abweichende Regelung nicht suggeriert. „Bis zum Ablauf“ bedeutet eben, bis die 30tägige Frist abgelaufen ist, dass schließt ohne weiteres den letzten Tag der Frist ein. Dass der Zugang der Unterlagen in dieser Frist liegen muss, ist ausgeschlossen durch die Formulierung „nach Zugang“, durch die Verwendung des Wortes „nach“ wird deutlich, dass die Frist eben erst nach dem Zugang und nicht vor dem Zugang beginnt (vgl. BGH Urt. v. 11.02.2015, Az. IV ZR 310/13). Auf die Belehrung in der Schlusserklärung zum Antrag und etwaige dort vorhandene Fehler kommt es nicht an (BGH Urt. v. 10.06.2015, Az. IV ZR 132/13), wobei die dort abweichende Fristdauer mit 14 Tagen ohnehin der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des § 5a VVG a.F. entspricht und die insoweit abweichende Fristdauer von 30 Tagen in der Police der zwischenzeitlich zum 08.12.2004 eingetretenen Gesetzesänderung Rechnung trägt. Soweit im Antrag auch eine Widerspruchsbelehrung für die Unfallversicherung genannt ist, hat dies keinerlei Bedeutung, da der Kläger eine solche ausdrücklich nicht beantragt hat und daher ohne weiteres erkennen kann, dass diese Belehrung ihn nicht betrifft. Ohne weiteres kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch erkennen, dass ihn die Belehrung im Falle des Abschlusses im Wege des Fernabsatzes nicht betrifft. Die Beklagte hat in denkbar einfachen und verständlichen Worten formuliert, wann die Belehrung für den Fall des Abschlusses im Wege des Fernabsatzes gilt. Eine rechtliche Beurteilung durch den Versicherungsnehmer ist damit gerade nicht erforderlich. Eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 355 BGB oder der „Bankenrechtsprechung“ ist überdies nicht gegeben. Denn dort geht es nicht um die Fehlerhaftigkeit der Belehrung sondern darum, ob im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit Vertrauenschutz durch die Verwendung der Musterbelehrung besteht und inwieweit Abweichungen zur Musterbelehrung vorliegen können, um Vertrauensschutz zu genießen. Erkennbar handelt es sich um eine andere Fragestellung. Soweit der Kläger (ohne konkrete Angabe) bestritten hat, alle Verbraucherinformationen erhalten zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger selbst hat aufgezählt, welche Unterlagen er mit der Police erhalten hat. In diesen Unterlagen sind sämtliche Verbraucherinformationen nach § 10a VAG i.V.m. Anlage D Abschnitt I enthalten. Ein einheitliches Heft mit der Überschrift „Verbraucherinformation“ ist hierfür nicht erforderlich. So werden ohnehin einige der Verbraucherinformationen (wie die Höhe der Prämie oder die Angabe der Laufzeit) sinnvollerweise in der Police selbst angegeben, wo der Versicherungsnehmer als erstes nach ihnen suchen wird. Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers werden in der Fußzeile der Police aufgeführt. Versicherungsbedingungen und weitere Tarifbestimmungen hat der Kläger unstreitig erhalten, die Angabe des anwendbaren Rechts befindet sich in § 16 AVB sowie in Ziffer 12 der Schlusserklärung zum Antrag. Die Angaben zu Anlage D Abschnitt I Nr. 1 lit c) befinden sich in der Police und den beigefügten AVB. Angaben zur Laufzeit befinden sich ebenfalls in der Police, wo sich auch die Angabe über die Prämienhöhe befindet. Informationen zu Nebengebühren und Kosten finden sich in § 15 AVB. Angaben über die Antragsbindungsfrist sind nur erforderlich, wenn eine solche vereinbart wurde, ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Über das Widerspruchsrecht wird in der Police belehrt. Die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde finden sich in Ziff. 10 der Schlusserklärung zum Antrag. Angaben zur Überschussermittlung und –beteiligung sind in § 25 AVB sowie der Erläuterung zur Überschussbeteiligung enthalten. Angaben zum Rückkaufswert finden sich in § 18 AVB, wobei konkrete Zahlen im Rahmen einer fondsgebundenen Versicherung der Natur der Sache schon nicht angegeben werden können, so dass es auch keiner Angabe dazu bedarf, inwieweit die Rückkaufswerte garantiert sind. Informationen nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit c) sind in § 18 Abs. 4 AVB enthalten, Angaben zu dem zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte werden in der Police, dem Antrag und ausführlich in der Besonderen Bedingungen zur fondsgebundenen Lebensversicherung gemacht. Steuerinformationen hat der Kläger ebenso unstreitig erhalten. Mithin lagen dem Kläger alle erforderlichen Verbraucherinformationen vor. Die Frist zum Widerspruch war somit im Jahr 2014 bei Vertragsschluss im Jahr 2004 längst abgelaufen. Ob das Policenmodell als solches europarechtswidrig ist, kann letztlich dahinstehen, da es dem Kläger jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf einen unwirksamen Vertrag zu berufen (vgl. ausführlich hierzu BGH Urt. v. 16.07.2014, Az. IV ZR 73/13). Der Kläger hat beide Verträge nahezu 10 Jahre beanstandungslos durchgeführt, regelmäßig Prämien gezahlt und Versicherungsschutz genossen. Dies konnte die Beklagte zu Recht nur so verstehen, dass der Kläger an seiner einmal abgegebenen Vertragserklärung festhalten wollte. Anderenfalls hätte er ohnehin zumindest hilfsweise die Kündigung erklärt. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 24.382,66 Euro