Urteil
30 O 2/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2015:1201.30O2.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des Grundbesitzes P-Straße in Köln-Y, welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist und von den Klägern selbst bewohnt wird. Das Grundstück grenzt – getrennt durch eine Uferböschung – bei Rheinkilometer ###,## auf etwa 17,50 m Länge an den Rheinuferweg und liegt damit im Hochwassergefahrengebiet. Dort befindet sich seit den 1920er Jahren auf dem Grundstück der Kläger eine Ufermauer, die gleichzeitig als Stütze für den Baugrund dient und die zum Haus der Kläger gehörige Terrassenplatte trägt. Von April 2007 bis August 2008 wurden auf der Grundlage bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse im Auftrag der Beklagten Hochwasserschutzmaßnahmen durch die Arge Hochwasserschutz Köln PFA 2, bestehend aus der I AG und der C Bauunternehmung GmbH & Co. KG durchgeführt. Mit der Objektplanung und der örtlichen Bauüberwachung war die B GmbH beauftragt. Im Rahmen dessen wurde eine Hochwasserschutzwand rheinseits der bereits vorhandenen Mauer mit einem Abstand von ca. 90 cm zu dieser errichtet. Die neue Hochwasserschutzwand bestand nicht wie bei den Nachbargrundstücken aus einer rückverankerten Spundwand, sondern einer Stahlspundwand, die nach Lockerungsbohrungen mit Hilfe von hydraulischen Pressen eingebracht wurde und bei der anstelle einer Rückverankerung eine Betonbohrpfahlwand rheinseits vor der Spundwand hergestellt wurde. Dabei musste das Grundstück der Kläger, die zuvor ein Betretungs- und Benutzungsverbot ausgesprochen hatten, nicht in Anspruch genommen werden. Dazu erging eine entsprechende Arbeitsanweisung der Beklagten vom 16.07.2007 (vgl. Bl. 136 f. d.A.). Vor Beginn der Bauarbeiten führte Herr Dipl.-Ing. Q eine Zustandsbeweissicherung an dem Gebäude der Kläger durch (Anlage B1, Bl. 41 ff. d.A.). Nach den Bauarbeiten meldeten die Kläger bei der Beklagten Schäden an, so dass es zu einer Nachbesichtigung kam (vgl. Bl. 7 ff. d.A.). Bei dieser Besichtigung wurde von Herrn Dipl.-Ing. Q festgestellt, dass sich die Plattierung der Terrasse gesetzt habe und es zu einem Abriss der Feuchtigkeitsisolierung an der Hauswand gekommen sei sowie zu Feuchtigkeitsschäden im Kellergeschoss. Im Übrigen sei es zu verschiedenen – zusätzlichen – Rissbildungen am Gebäude gekommen. Die Schäden, die möglicherweise durch die Bauarbeiten verursacht sein könnten, bezifferte Herr Q auf 2.775,00 € netto. Diesen Betrag leistete die Beklagte an die Kläger unter der Zusage, dass ebenfalls die Mehrwertsteuer in Höhe von 527,25 € erstattet werde, wenn diese nachweislich anfalle. Zwischen der neuen Hochwasserschutzwand und der alten Ufermauer befand sich unmittelbar nach der Errichtung ein nicht verfüllter Zwischenraum, welcher jedoch inzwischen auf Veranlassung der Klägerseite zur Vermeidung weiterer Schäden verfüllt worden ist. Die Kläger behaupten, die Errichtung der neuen Hochwasserschutzwand, insbesondere die damit verbundenen Erd-, Ramm- und Bohrarbeiten, sei ursächlich für die aufgetretenen Schäden am Gebäude. Die Arbeiten hätten zu einer Baugrundveränderung und somit zu einer Beeinträchtigung der Gebäudestatik geführt. Sie behaupten, dass die Terrassenplatte fest mit dem Gebäude verbunden gewesen und die Konstruktion durch die Bewegung derselben abgerissen sei. Die Terrassenplatte sei abgesackt, fast vier Zentimeter in Richtung Rhein abgewandert und zwischen Haus und Terrassenplatte sei eine ca. drei Zentimeter breite Fuge entstanden. Der dadurch verursachte Abriss der Feuchtigkeitsisolierung an der Hauswand habe im Kellergeschoss zu einem Feuchtigkeitsschaden mit Schimmelpilzbildung geführt. Sie behaupten weiter, dass die alte Ufermauer schadenfrei gewesen sei und es keinerlei baulichen Mängel an dem Gebäude gegeben habe. Durch Einholung eines Bodengutachtens hätte die Beklagte erkennen können, dass die Lockerung des Bodens zu einem Stützverlust auf dem klägerischen Grundstück führen würde. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte müsse ihnen die Kosten der von ihnen eingeholten Privatgutachten, die Kosten der Verfüllung des Hohlraumes zwischen alter und neuer Mauer und die Kosten der Reparaturmaßnahmen an dem Gebäude und dem Grundbesitz (vgl. Bl. 393 d.A.) sowie alle weiteren Setzungsschäden, die im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen der Beklagten entstehen, ersetzen. Die Kläger haben mit Klageschrift vom 29.12.2010 zunächst angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern alle Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Standsicherheit der Aufbauten auf deren Grundstück in Köln-Y erforderlich sind, insbesondere ihnen die statischen Berechnungen und die Ausführungsplanung der zum Rhein hin entlang der Grundstücksgrenze im Jahr 2008 errichteten Hochwasserschutzwand zur Verfügung zu stellen und hilfsweise die Standsicherheit durch Prüfzeugnis nachzuweisen. Zudem haben sie beabsichtigt zu beantragen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle über den bereits gezahlten Betrag von 2.775,00 € hinausgehenden Kosten zu tragen, die zur Behebung der durch die Errichtung einer Hochwasserschutzwand an Aufbauten und Freifläche des Grundbesitzes entstandenen Schäden erforderlich sind, einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung der Standsicherheit und deren Nachweis. Mit Schriftsatz vom 06.03.2012 haben die Kläger den Auskunftsantrag zu 1. für erledigt erklärt und die Klage dahingehend erhöht, die Beklagte zu verurteilen, 14.659,61 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 27.02.2013 haben die Kläger die Klage um weitere 24.948,46 € erhöht auf einen Zahlungsantrag von insgesamt 39.608,07 €. Mit Schriftsatz vom 11.02.2014 haben die Kläger die Klage um weitere 39.767,40 € erhöht. Nach einer – bereits schriftsätzlichen – Umformulierung des Feststellungsantrages und einer teilweisen Erledigungserklärung des Zahlungsantrages in Höhe von 527,25 € in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2014 beantragen die Kläger nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 79.375,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 14.659,61 € ab Zustellung des Schriftsatzes vom 06.03.2012, aus weiteren 24.948,46 € ab Zustellung des Schriftsatzes vom 27.02.2013 und aus restlichen 39.767,40 € ab Zustellung des Schriftsatzes vom 11.02.2014 abzüglich am 16.05.2014 gezahlter 527,25 € zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, alle zukünftig entstehenden Kosten zu tragen, die mit der Behebung der durch die Errichtung einer Hochwasserschutzwand an Aufbauten und Freifläche des Grundbesitzes in Köln-Y, P-Straße, Flurstücke X, Flur X, Nr. 229, 331, 339 entstandenen Setzungsschäden verbunden sind. Die Beklagte schließt sich den Erledigungserklärungen an und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Spundwand sei nach einer Lockerungsbohrung nahezu erschütterungsfrei ohne Bodenentzug eingebracht worden. Die Ablösung der Isolierung sei nicht auf die Bauarbeiten zurückzuführen; vielmehr sei ein fachgerechter Abschluss nicht an allen Gebäudeteilen vorhanden gewesen. Bei den Rissen und Feuchtigkeitsschäden bestünde kein Zusammenhang mit den Hochwasserschutzmaßnahmen. Die Terrassenplatte habe keine feste Verbindung zu dem Wohngebäude aufgewiesen; eine Fuge sei dort immer vorhanden gewesen. Wäre die Terrassenplatte fachgerecht auf tragfähigem Baugrund errichtet worden, wäre sie nicht abgesackt. Sie behauptet weiter, die alte Ufermauer habe nicht die Anforderungen an eine Hochwasserschutzwand erfüllt und habe erhebliche Standsicherheitsdefizite aufgewiesen. Die Terrassenplatte hätte deshalb derart nicht errichtet werden dürfen. Erschütterungen, die zu einer Verdichtung des Bodens im Nachbargrundstück führen, seien keine Vertiefung im Sinne des § 909 BGB. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.05.2011 (Bl. 98 f. d.A.) in Verbindung mit Beschluss vom 22.08.2011 (Bl. 144 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dil.-Ing. L vom 09.11.2011 (Bl. 152 ff. d.A.) sowie seine Ergänzungsgutachten vom 14.01.2012 (Bl. 295 ff. d.A.) und vom 27.06.2014 (Bl. 488 ff. d.A.) Bezug genommen. Zudem hat der Sachverständige seine Gutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Sachverständigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.12.2014 (Bl. 531 ff. d.A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Zivilrechtliche Ersatz- und Entschädigungsansprüche sind vorliegend nicht grundsätzlich wegen des bestandskräftigen Planfeststellungsverfahrens ausgeschlossen. Denn Planfeststellungsverfahren und -recht bieten in §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG im Hinblick auf nach Unanfechtbarkeit des Plans aufgetretene, nicht voraussehbare und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernde Beeinträchtigungen des Eigentums Dritter durch das Planvorhaben keinen ausreichenden Schutz; damit entfällt zugleich die Grundlage für die – im Regelfall gegebene – Sperrwirkung eines bestandskräftigen Planfeststellungsverfahrens in Bezug auf zivilrechtliche Entschädigungsansprüche (BGH, Urt. v. 23.04.2015, III ZR 397/13). Diese können daher in derartigen Fallkonstellationen vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Soweit die klägerseits geltend gemachten Schadenspositionen nicht der Vermeidung weiterer Schäden dienten – wie die Verfüllung des Hohlraumes zwischen alter und neuer Mauer als Sicherungsmaßnahme –, sondern der Beseitigung der am Eigentum der Kläger bereits eingetretenen und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernden Substanzschäden – wie die im Kellerraum eingetretenen Feuchtigkeitsschäden und die abgerissene Abdichtung der Terrassenplatte –, ist die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche demnach grundsätzlich möglich. 2. Die Kläger haben aber – auch soweit zivilrechtliche Ansprüche nicht ausgeschlossen sind – keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der geltend gemachten Schäden. a) Der Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 BGB ist nicht eröffnet, da die Ausführung der Baumaßnahmen – auch soweit sie von der öffentlichen Hand in Auftrag gegeben wurden – nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlicher Natur ist. Auch die klägerseits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2014 (III ZR 68/14) ändert mangels Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall an dieser Bewertung nichts. Denn in dieser Entscheidung ging es um eine Verletzung der Räum- und Streupflichten im Rahmen des Winterdienstes, der nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz den Berliner Stadtreinigungsbetrieben zugewiesen war und mit dessen Wahrnehmung die BSR ein Privatunternehmen beauftragt hatte. Vergleichbar wäre diese Entscheidung mit dem vorliegenden Fall allenfalls, wenn der Hochwasserschutz durch die von der Beklagten beauftragten Unternehmer unzureichend ausgeführt worden wäre und es infolgedessen zu einem Schaden an dem klägerischen Grundbesitz gekommen sein sollte. Dies ist aber nicht der Fall. Die geltend gemachten Schäden sollen durch die Bauarbeiten verursacht worden sein und nicht durch einen unzureichenden Hochwasserschutz. b) Eine verschuldensabhängige Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB sowie gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB scheitert jedenfalls am fehlenden Verschulden der Beklagten, so dass dahinstehen kann, ob die durchgeführten Maßnahmen eine Vertiefung im Sinne des § 909 BGB darstellen. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht oder ein sonstiges schuldhaftes Verhalten der Beklagten ist nicht ersichtlich. Ein vorsätzliches Handeln der Beklagten scheidet mangels entsprechender Behauptungen und Anhaltspunkte gänzlich aus. Aber auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann nicht festgestellt werden. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Grundsätzlich ist jeder Bauherr verkehrssicherungspflichtig, da er als Veranlasser der Baumaßnahme eine Gefahrenquelle eröffnet und damit die ihm zumutbaren Sicherungsvorkehrungen zum Schutze anderer Personen oder Sachen treffen muss (vgl. dazu Pastor, in: Werner/Pastor, Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2353 ff., 2362 m.w.N.). Schaltet der Bauherr ein Unternehmen ein und überlässt er diesem die Ausführung der Arbeiten, befreit dies den Bauherrn zwar nicht grundsätzlich von der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht, aber deren Umfang und Inhalt ändern sich in Abhängigkeit der Erkennbarkeit der Gefahr und der Sach- und Fachkunde des jeweiligen Bauherrn. Durch Beauftragung eines als zuverlässig geltenden und sachkundigen Unternehmers oder eines kompetenten Architekten kann der Bauherr unter Umständen von einer Schadensersatzpflicht befreit sein, weil im Allgemeinen keine weiteren Aufsichtspflichten für den unkundigen Bauherrn bestehen, der darauf vertrauen darf, dass der Unternehmer, der die erforderlichen Spezialkenntnisse hat, von sich aus alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle ergreift (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2363 m.w.N.). Die Beklagte hat die I AG und die C Bauunternehmung GmbH & Co. KG als Fachunternehmen mit der Ausführung der Bauarbeiten und die B GmbH mit der Objektplanung und der Bauüberwachung beauftragt. Dass es sich dabei um kompetente Fachunternehmen handelt, räumen selbst die Kläger ein (vgl. Bl. 531rück, 554 d.A.) und ist damit unstreitig. Da der Beklagten selbst ebenfalls eine gewisse Fachkompetenz zukommt und diese nicht als Laie im Bereich der baulichen Hochwasserschutzmaßnahmen behandelt werden kann, befreit sie die Beauftragung dieser Fachunternehmen aber nicht gänzlich von einer eigenen Verkehrssicherungspflicht. Dieser ist sie entgegen der Ansicht der Kläger vorliegend aber nachgekommen. Soweit die Kläger vortragen, die Beklagte habe es unterlassen, erforderliche Voruntersuchungen zu veranlassen und die nötigen Weisungen zu erteilen, kann das Gericht dem nicht folgen. Denn allein aus dem als Anlage B11 vorgelegten Bericht geht hervor, dass im Vorfeld der Bauausführung umfassende Voruntersuchungen durchgeführt worden sind und verschiedene Methoden zur Erreichung des gewünschten Hochwasserschutzes diskutiert und abgewogen worden sind. Aufgrund der Komplikationen mit den Klägern musste ein anderer Weg gewählt werden als bei den Nachbargrundstücken und zudem das durch die Kläger ausgesprochenen Betretungs- und Benutzungsverbot beachtet werden. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte die auf Bl. 136 f. d.A. ersichtliche Arbeitsanweisung vom 16.07.2007 erlassen, in der explizit besondere Vorsicht bei der Arbeitsausführung hinsichtlich einzelner Arbeitsschritte angeordnet worden ist und eine kontinuierliche Beaufsichtigung der Arbeiten. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung und Beschädigung des klägerischen Grundstückes unter allen Umständen zu vermeiden ist. Deutlicher kann die Beklagte kaum darauf hinweisen, dass die Bauarbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt unter Vermeidung von Gefahren für das klägerische Grundstück auszuführen sind. Da die beauftragten Fachunternehmen die erforderlichen Voruntersuchungen durchgeführt hatten, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass auf dieser Grundlage in Verbindung mit der Anweisung vom 16.07.2007, deren Zugang und Einhaltung die Bauunternehmen der Beklagten unter dem 17.07.2007 zugesichert hatten (Bl. 135 d.A.), eine Gefährdung des Grundbesitzes der Kläger ausgeschlossen ist. Damit ist sie ihren Verkehrssicherungspflichten ausreichend nachgekommen. c) Eine Haftung gemäß § 831 Abs. 1 BGB scheidet aus, da die ausführenden Unternehmen nicht Verrichtungsgehilfen der beklagten Bauherrin sind, sondern ihre Leistungen selbstständig erbringen (vgl. dazu Pastor, in: Werner/Pastor, Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2363 m.w.N.). d) Eine verschuldensunabhängige Haftung analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB scheitert an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den Baumaßnahmen der Beklagten und den klägerseits gerügten Schäden an ihrem Grundbesitz. Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht von der Richtigkeit der klägerischen Behauptung überzeugt (§ 286 ZPO), dass die an ihrem Gebäude und Grundbesitz eingetretenen Schäden durch die Baumaßnahmen der Beklagten verursacht worden sind. Für die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen spricht kein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise in Betracht kommende Zweifel ausgeschlossen sind. Insbesondere konnte die erforderliche gerichtliche Überzeugung nicht aus den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen L gewonnen werden. Denn dieser ist zu dem nachvollziehbaren und plausiblen Ergebnis gekommen, dass die Schäden auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein können. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass diese Alternativursachen in dem Ausgangsgutachten des Sachverständigen vom 09.11.2011 noch keine Erwähnung gefunden haben. So hat der Sachverständige ausweislich seines Ausgangsgutachtens vom 09.11.2011 bei einer Ortsbesichtigung festgestellt, dass zwischen Haus und Terrassenplatte eine ca. drei Zentimeter breite Fuge entstanden und die Terrassenplatte vermutlich um einen Zentimeter abgesackt ist (Bl. 160 d.A.). Da diese Schäden bei der Erstbeweissicherung vor Beginn der Maßnahmen nicht erfasst worden seien, sei davon auszugehen, dass die Fuge während der Baumaßnahmen entstanden sei. Demnach habe sich die Terrassenplatte horizontal etwa um 3 cm in Richtung Rhein und vertikal etwa um 1 cm nach unten bewegt, woraus sich eine Gesamtverschiebung von 3,16 cm ergebe (Bl. 162 d.A.). Ein Zusammenhang mit den Baumaßnahmen sei „wahrscheinlich“, und zwar in Form einer Verdichtung des Bodens unter der Terrasse. Durch die Bewegung der Terrassenplatte sei es zu einem Abriss der an der Außenwand des Wohnhauses hochgeführten Horizontalabdichtung im Knickpunkt gekommen. Da es sich bei der Terrassenplatte und der Kelleraußenwand um konstruktiv getrennte Bauteile handele, die jeweils für sich abgedichtet sein sollten, dürfte damit aber kein Schaden bezüglich der Abdichtung der Kelleraußenwand einhergehen (Bl. 165 d.A.). Die Abdichtungen von Kelleraußenwand und Terrassenplatte dürften vorliegend gar keine feste, unbewegliche Verbindung aufweisen. Die Ursache der Feuchtigkeitsschäden im Kellergeschoss sei ohne Bauteilöffnung nicht abschließend zu bewerten. Die Feststellungen des Sachverständigen beruhten zum damaligen Zeitpunkt damit noch auf einer nicht gesicherten Tatsachengrundlage, da eine Bauteilöffnung nicht vorgenommen worden war. Hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden äußerte der Sachverständige aber schon zum damaligen Zeitpunkt seine Zweifel hinsichtlich einer Verursachung durch die Baumaßnahmen. Nach Vornahme der erforderlichen Bauteilöffnungen hat der Sachverständige ausweislich seines ersten Ergänzungsgutachtens vom 14.01.2012 festgestellt, dass mehrere Ursachen zu dem Feuchteeintritt im Keller geführt haben könnten. So fehle an der Wand zum einen die übliche Abdichtung, was zu einer erhöhten Grundfeuchte der Wand führe. Zum anderen sei der starre Anschluss der Terrassenabdichtung an der Hauswand im Bereich einer Bauteilfuge ungeeignet und es könne auch ohne nahe gelegene Bauarbeiten zu Bauteilbewegungen und erhöhten Spannungen/Anrissen an der Abdichtung und der Fugenversiegelung kommen (Bl. 300 d.A.). Maßgeblich für den Wassereintritt und das daraus resultierende Schadensbild im Keller sei ein Riss im Fallrohranschluss gewesen, der sich bereits infolge des starren Einbaus der Kunststoffrohre und der daraus resultierenden hohen Spannungen gebildet habe. Erschütterungen bei den Bauarbeiten hätten den Rissfortschritt wahrscheinlich nur noch verstärkt. Die Terrassenplatte hätte bei ordnungsgemäßer Errichtung auf tragfähigem, dichten Baugrund aufgelagert werden müssen (Bl. 307 d.A.). Die Standsicherheit der Platte sei so nicht sicher gegeben (Bl. 308 d.A.). Damit wurde bereits deutlich, dass bauliche Mängel an dem Haus der Kläger ebenfalls zu Wassereintritt und Feuchtigkeitsschäden führen konnten und die Terrassenplatte nicht sach- und fachgerecht errichtet worden war. In seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 27.06.2014 bestätigte der Sachverständige, dass das Gebäude keine Verbindung zwischen Kellerwand und Terrasse aufweise, so dass kein Abriss von Massivbauteilen möglich sei, sondern es lediglich zu einer Erweiterung der bauzeitlich angelegten Fuge kommen könne (Bl. 489 d.A.). Er erläuterte, dass die Öffnungen der bereits angelegter Fugen bei fachgerechter Ausführung zur Bauzeit des Hauses und der Terrasse keine weiteren Schäden verursacht hätten (Bl. 492 d.A.). In der mündlichen Erläuterung seiner gutachterlichen Feststellungen am 09.12.2014 hat der Sachverständige verschiedene Szenarien aufgezeigt, die unabhängig von den streitgegenständlichen Baumaßnahmen denkbar zur Erweiterung der Fuge zwischen Terrassenboden und Haus geführt haben könnten (Bl. 533 d.A.). So wäre eine Neigung der Ufermauer von 1977 bis heute möglich. Zudem könnten Temperaturschwankungen zur Ausdehnung der Terrassenplatte führen und einem derartigen Abriss bei wieder eintretender Verkürzung. Letztlich seien Setzungen nicht auszuschließen, durch die eine Absackung der Bodenplatte in der eingetretenen Größenordnung ebenfalls im Verlauf der Zeit möglich sei. Aufgrund seiner Kenntnisse im statischen Bereich hielt der Sachverständige es für ausgeschlossen, dass es in der Folge von Bodenverdichtungen in dem Bereich, in dem die Spundwand eingetrieben wurde, durch die Errichtung von Spundwänden zu Auswirkungen auf das Grundstück der Kläger gekommen sei (Bl. 534 d.A.). Es gebe keine Bewegungen aufgrund der alten Uferwand, wohl aber seien Erschütterungen möglich, deren Auswirkungen durch einen Geologen festzustellen seien. Ohne Rammbewegungen wäre es aber auch zu einem Absacken der Terrassenplatte um einen Zentimeter gekommen, da dies eine normale Größenordnung für so aufgeschüttete Böden sei (Bl. 534rück d.A.). Absackungen von aufgehäuften Erdreich seien in diesem Bereich immer möglich; auch könne es zu Ausspülungen gekommen sein, wie der Abriss der rostigen Bewehrung zeige (Bl. 535 d.A.). Aufgrund der weiteren Erkenntnisse im Gegensatz zum Ausgangsgutachten könne der Sachverständige nicht generell ausschließen, dass etwaige Erschütterungen Auswirkungen auf das Gebäude der Kläger gehabt haben könnten, er könne aber nicht zwingend sagen, dass dies zu etwaigen Schäden am Haus geführt habe, da dafür andere Möglichkeiten eines Schadensverlaufs bestünden (Bl. 534rück d.A.). Es gebe – wie aufgezeigt – mehrere Möglichkeiten, das Schadensbild zu erklären. Es ist kein Grund ersichtlich, an den nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln, dessen Sachkunde dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht eine Mehrzahl anderer Gründe, die zu einem Absacken der Terrassenplatte geführt haben könnten, nicht ausschließen. Dass die Feuchtigkeitsschäden durch bauseits begründete Mängel – und eben nicht die streitgegenständlichen Bauarbeiten – entstanden sind, erscheint nach den Feststellungen des Sachverständigen sehr wahrscheinlich. Da diese Alternativursachen nicht dadurch ausgeräumt werden können, dass ein Geologe eventuell feststellt, inwieweit Arbeiten an der Spundwand durch Erschütterungen Auswirkungen auf das Gebäude der Kläger haben können, hat das Gericht von der Einholung des klägerseits beantragten geologischen Zusatzgutachtens abgesehen. Der Ursachenzusammenhang kann vorliegend auch nicht dadurch hergestellt werden, dass von einer Mitverursachung der Schäden durch die Baumaßnahmen ausgegangen werden könnte. Denn fraglich ist nicht bloß das Vorliegen einer kumulativen Kausalität oder bloßen Schadensanlage des verletzten Rechtsguts, die den Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht ausschließen (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, Vorb v § 249, Rn. 33 ff. m.w.N.), sondern es geht um alternative Ursachen, deren alleinige Verursachung der gerügten Schäden nicht ausgeschlossen werden kann. Damit konnten die Kläger den Beweis nicht führen, dass die an ihrem Gebäude und Grundbesitz eingetretenen Schäden kausal durch die Baumaßnahmen verursacht worden sind. Eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass Schäden am Gebäude, die rein zeitlich während der Ausführung von Baumaßnahmen am Nachbargrundstück auftreten, durch diese Bauarbeiten verursacht worden sind, existiert nicht. Es gibt in dieser Hinsicht keinen so starken Erfahrungssatz, dass für die Überzeugungsbildung des Gerichts vorrangig auf ihn abzustellen ist und aufgrund dieses typischen Geschehensverlaufs die Umstände des Einzelfalls in den Hintergrund treten. Der zeitliche Zusammenhang der Schadensentstehung zu den Bauarbeiten stellt lediglich ein Indiz dar, welches in Anbetracht der sachverständigenseits aufgezeigten Alternativursachen aber nicht stark genug ist. In der durch die Beklagte geleistete Zahlung kann kein tatsächliches Anerkenntnis der Schadensverursachung gesehen werden, da diese Zahlung ausdrücklich auf der Grundlage der bloßen Möglichkeit einer Verursachung durch die Baumaßnahmen erfolgt ist. 3. Die materiellen Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 u. Satz 2 ZPO. Streitwert: bis zu 95.000,00 €.