OffeneUrteileSuche
Urteil

15 O 78/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:1126.15O78.15.00
1mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten als Treuhänder und Mittelverwendungs-Kontrolleur von Anlagegesellschaften aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich über einen Treuhänder zu einem Nominalbetrag von 30.000,00 EUR zzgl. 5% Agio an der C5 Kino Beteiligungs-GmbH & Co. KG gemäß der Beitrittserklärung vom 01.05.2005 (Anlage K1), im Folgenden: C5. Der Beitritt erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts (Anlage K3). Die Beitrittserklärung sah vor, dass die Einlage und das Agio auf folgendes Konto einzuzahlen waren: C5 Kino Beteiligungs-GmbH & Co. KG, Kto.: 0381553713, BLZ ####. Der Kläger beteiligte sich direkt als Kommanditist zu einem Nominalbetrag von 50.000,00 EUR zzgl. 5% Agio an der C3 Kino Beteiligungs-GmbH & Co. KG gemäß der Beitrittserklärung vom 01.05.2005 (Anlage K2), im Folgenden: C3. Die Beitritte erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts (Anlage K4). Der Kläger zahlte von der Zeichnungssumme wie vorgesehen 70% ein. Die Beitrittserklärung sah vor, dass die Einlage und das Agio auf folgendes Konto einzuzahlen waren: C3 Kino Beteiligungs-GmbH & Co. KG, Kto.: #####, BLZ ####. Das Vertragswerk der Beteiligungsgesellschaften sah vor, dass ausschließlich der Beklagte als Treuhänder zur Verfügung über die Treuhandkonten, auf die die Einzahlungen der Anleger erfolgen sollten, verfügungsberechtigt sein sollte. Der Beklagte nahm in den Gesellschaften die Aufgabe des Treuhänders, Anteilsverwalters und Mittelverwendungs-Kontrolleurs war. Zusätzlich kam es zum Abschluss eines Treuhand- und Beteiligungsverwaltungs-Vertrags zwischen dem Beklagten und den Gesellschaften, der für den Fall einer Beteiligung der Anleger als Treugeber die Haltung der Kommanditbeteiligung im eigenen Namen und für den Fall einer direkten Beteiligung die Verwaltung des Anteils durch den Treuhänder vorsah. Zudem schloss der Beklagte mit den Gesellschaften Mittelverwendungs-Kontrollverträge. Das für die Einzahlung der Anlagemittel vorgesehene Konto wurde auf den Namen der Gesellschaft eröffnet. Alleiniger Zeichnungsberechtigter war der Beklagte. Für die Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 AO wurde auf den „Kontoinhaber“ verwiesen und auf die Handelsregisternummer der Fondsgesellschaft. Auf der Unterschriftenkarte zum Girovertrag unterschrieb alleine der Beklagte als Zeichnungsberechtigter. Der Kläger ist der Ansicht, bei dem für die Einzahlung der Einlage vorgesehenen Konto handele es sich nicht um ein Treuhandkonto, dessen Einrichtung der Beklagte geschuldet habe. Weil Kontoinhaber die Beteiligungsgesellschaft und nicht der Beklagte sei, habe die Gefahr bestanden, dass die Gesellschaft die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder aber ohne dessen Zutun Verfügungen vornehme. Der Beklagte habe deshalb auf Änderungen der vertraglichen Gestaltung hinwirken oder aber auf die von den Verträgen und vom Prospekt abweichende Handhabung hinweisen müssen. Der mit der Klage geltend gemachte Schaden setzt sich aus dem Anlagebetrag und dem Agio abzüglich Ausschüttungen zuzüglich eines durchschnittlich zu erzielenden anderweitigen Zinsertrags von 2% p.a. zusammen. Für die Berechnung im Einzelnen wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe von 550,00 EUR hinsichtlich der Beteiligung „C3“ übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 65.360,23 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von sämtlichen Verpflichtungen aus der Beteiligung an der C5 Kino Beteiligungs-GmbH & Co. KG im Nominalwert von 30.000,00 EUR und an der C3 Kino Beteiligungs-GmbH & Co. KG im Nominalwert von 50.000,00 EUR freizustellen; 3. die Verurteilung zu den Ziffern 1. und 2. jeweils erfolgen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers an den Beteiligungen an der C5 Kino Beteiligungs-GmbH & Co. KG im Nominalwert von 30.000,00 EUR bzw. an der C3 Kino Beteiligungs-GmbH & Co. KG im Nominalwert von 50.000,00 EUR; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.403,21 EUR zu zahlen; 5. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 3. in Verzug befinde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Beklagte ist der Ansicht, den Anlegern habe jedenfalls aufgrund der Angabe in der Beitrittserklärung klar sein müssen, dass das Geld auf ein Konto gezahlt werde, das auf den Namen der Fondsgesellschaft geführt wurde. Ohnehin sei er unabhängig von der Nennung der Fondsgesellschaft Kontoinhaber geworden, weil er alleiniger Zeichnungsberechtigter gewesen sei. Für den Inhalt der vorgenannten Anlagen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung der den Beklagten treffenden vertraglichen Pflicht als Treuhänder und Mittelverwendungs-Kontrolleur kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu. Eine weitere tatsächliche Grundlage hat die Klageforderung nicht. Insbesondere werden fehlerhafte Verfügungen über Geldmittel dem Beklagten nicht nachvollziehbar zur Last gelegt. Dahinstehen kann , dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten dadurch verletzt hat, dass er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt hat, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet war, ohne die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen auf diesen Umstand hinzuweisen. Der Beklagte ist zur Leistung von Schadensersatz zum einen deshalb nicht verpflichtet, weil der Schutzzweck der von ihm nicht hinreichend beachteten vertraglichen Pflichten zur Verwaltung der Konten es nicht fordert, dass er den hier geltend gemachten Schaden ersetzt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Schadensersatzpflichten durch den Schutzzweck der einschlägigen Norm oder der vertraglichen Pflicht begrenzt werden. Eine Haftung tritt nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen ein, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Dementsprechend sind Sinn und Tragweite der verletzten Vertragspflicht darauf zu untersuchen, ob der geltend gemachte Schaden durch Wahrung eben dieser Pflicht verhütet werden sollte (vgl. etwa BGH, Urt. v. 26.02.2013 - VI ZR 116/12, Rn. 12). Solche Schadensfolgen sind nicht eingetreten. Der Kläger verlangt Ersatz seines Zeichnungsschadens (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.11.2009 - III ZR 109/08, Rn. 33), d.h. er will so gestellt werden, als habe er die Anlageentscheidung nicht getroffen. Ein Zeichnungsschaden ist indes unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der dem Beklagten auferlegten Pflichten durch die Pflichtverletzung nicht vorwerfbar herbeigeführt worden. Der Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Konten als eigene Treuhandkonten auf seinen Namen einzurichten und für Zahlungsvorgänge ausschließlich seine Verfügungsmacht vorzusehen. Der Schutzzweck der Pflicht war darauf gerichtet, Zugriffe Dritter auf das für Einzahlungen der Anleger bei der Fondsgesellschaft vorgesehene Konto zu verhindern. Durch die Verletzung dieser Pflicht hat er das Risiko geschaffen, dass die Geschäftsführung der Gesellschaften aufgrund ihrer vertraglichen Beziehung zu dem kontoführenden Kreditinstitut die Zeichnungsberechtigung des Beklagten beendete und selbst Verfügungen über die angelegten Gelder traf. Daneben entstand die Gefahr von Pfändungen, die von Gläubigern der Gesellschaften in die Kontoforderungen ausgebracht werden konnten. Bei Einrichtung der Konten alleine auf den Beklagten wären diese Risiken nicht entstanden. Andererseits lag eine Verwirklichung der aufgezeigten Risiken fern. Eine nachhaltige Gefährdung des mit der Vertragskonstruktion verfolgten Sicherungskonzepts lag nicht vor. Die Geschäftsleitung hätte nur unter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit auch in eklatantem Widerspruch zur Prospektwerbung auf das von dem Beklagten eröffnete Konto zugreifen können. Auch war ein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung des vom Beklagten verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden wären, die mit der von ihm zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht in Einklang standen. Durch die damit nur für unwahrscheinliche, tatsächlich nicht eingetretene Ausnahmefälle gefährdete, alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten unterscheidet sich die vorliegende Sache erheblich von Sachverhalten, die den Entscheidungen BGH, Urt. v. 19.11.2009 - III ZR 109/08, OLG München, Urt. v. 03.02.2009 - 5 U 2760/08, Juris; OLG München, Urt. v. 21.04.2009 - 5 U 4626/08, sowie OLG Frankfurt/M., Urt. v. 28.05.2014 – 16 U 72/13, zu Grunde lagen; dort nämlich bestand jeweils von Anbeginn eine Zugriffsmöglichkeit Dritter, von welcher auch Gebrauch gemacht wurde. Das dem Treuhänder in diesen Fällen vorzuwerfende Fehlverhalten wog erheblich schwerer, weil er seine Tätigkeit in ein von Anbeginn an grundlegend gestörtes Sicherungskonzept hinein aufgenommen hatte, wohingegen in der vorliegenden Sache diese Gefahr nur in einem wesentlich geringeren Umfang bestand. Die hier zu entscheidende Sache liegt den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09, Rn. 24) und der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck (BGH, Urt. v. 19.11.2009 - III ZR 109/08, Rn. 34) näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf den Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht wurde. Dort lag durchgehend eine von Anbeginn an nachhaltig wirkende, schwerwiegende Einschränkung des Schutzkonzepts vor, wohingegen letzteres in den hier zu entscheidenden Fällen, wie dargelegt, grundsätzlich wirksam war. Die in § 1 Ziff. 2 und § 2 Ziff. 3 des Mittelverwendungs-Kontrollvertrags („C3“) getroffenen Regelungen haben auf die Gewichtung der dem Beklagten vorzuwerfenden Pflichtverletzung keinen Einfluss. Wenn auch die Verpflichtung des Beklagten in § 1 Ziff. 2 auf die Dauer der Gesellschaft festgeschrieben worden sein mag, so konzentrierte sie sich doch auf die Überwachung der Verwendung des eingezahlten Kapitals, mithin genau auf die Pflicht, die der Beklagte abgesehen von der vertragswidrigen Kontoeröffnung durch Vereinbarung seiner ausschließlichen Unterschriftsberechtigung erfüllt hat. Die Erweiterung der Überwachungspflicht auf Finanzierungsmittel in § 2 Ziff. 3 hat ebenfalls keine Relevanz, da der durch die Unterschriftsberechtigung geschaffene Sicherheitsstandard auch im Hinblick hierauf der gleiche blieb. Aufgrund dessen hätte die Zuerkennung des Zeichnungsschadens eine zu große, vom Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht nicht mehr geforderte Tragweite. Die denkbare Verwirklichung von Risiken könnte auch im Umfang nicht erlaubter Zugriffe auf das von dem Beklagten eröffnete Konto durch eine auf deren Umfang begrenzte Ersatzleistung rückgängig gemacht werden. Unterstellt man, es wäre abweichend von der alleine dem Beklagten zustehenden Zeichnungsbefugnis zu einem vertragswidrigen Zugriff auf das Konto gekommen oder ein Gläubiger hätte eine Pfändung ausgebracht, die der Beklagte in Erfüllung seiner Kontrollpflichten an sich nicht hätte bedienen dürfen, wäre es angesichts des bereits dargelegten Schutzzwecks und der geringen Intensität seiner Missachtung sachgerechter, den Ersatzanspruch gegen den Beklagten auf den Ausgleich des konkret eingetretenen Nachteils zu beschränken, als alleine wegen des bestehenden Risikos sachwidriger Zugriffe die Rückabwicklung der Kapitalanlage zu eröffnen. Käme es im Extremfall zu einem Scheitern der Gesellschaftaufgrund solcher Zugriffe , stände den Anlegern ein Ersatzanspruch im Umfang des Zeichnungsschadens zweifelsfrei zu. Ihre Belange blieben für diesen Fall also umfassend gewahrt. Nach allem hätte der Kläger äußerstenfalls einen Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung seines Gesellschaftsanteils, die infolge der erhöhten Risikolage eingetreten sein könnte. Ein solcher Schaden wäre jedenfalls jetzt nicht mehr gegeben. Dementsprechend haftet der Beklagte auch nicht unter dem Aspekt einer Verletzung der ihn treffenden Hinweispflichten. Die Haftung des Beklagten für einen Zeichnungsschaden unterstellt, würde es zudem an der Kausalität einer Pflichtverletzung des Beklagten für einen Schaden des Klägers fehlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Anspruch auf Ersatzleistung für den Zeichnungsschaden mit dem Erwerb der Kapitalanlage. Tragender Grund der Rechtsfolge ist der Eingriff in die Entschließungsfreiheit des Anlegers (BGH, Urt. v. 19.11.2009 - III ZR 109/08, Rn. 34; BGH, Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09, Rn. 23 f.). Bei fehlerhafter Führung eines Treuhandkontos und unterbleibender Information hierüber erwirbt der Anleger einen Gesellschaftsanteil, den er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht erwerben wollte, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht in Einklang stehen (BGH, Urt. v. 08.03.2005 - XI ZR 170/04, Rn. 18). Die hierauf aufzubauende Differenzhypothese führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Kläger wie auch die übrigen Anleger Anteile in Händen halten, für deren Wert das in der Aufnahme der Tätigkeit auf vertragswidrig geführten Konten liegende Verhalten des Beklagten nicht ursächlich war. Denn auch bei der gebotenen Eröffnung von Treuhandkonten alleine auf den Namen des Beklagten wäre die Lage des Unternehmens nicht anders, als sie sich nunmehr darstellt. Anhaltspunkte für eine andere Entwicklung des tatsächlichen Geschehens sind nicht nachvollziehbar vorgetragen worden. Nichts anderes gilt bei Beachtung des vorgenannten Schutzzweckgedankens aus dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und den von den Anlegern erlittenen Vermögensnachteilen ist auch dann nicht gegeben. Im Fall der überholenden Kausalität lässt eine Reserveursache den Zurechnungszusammenhang entfallen (vgl. BGH, NJW 1961, 553, 554; BGH, Urt. v. 20.07.2006 - IX ZR 94/03, Rn. 21). Gleiches gilt für das rechtmäßige Alternativverhalten (vgl. Oetker in: MüKoBGB, 7. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn. 217). Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert : Klageantrag zu 1. 54.605,00 EUR Klageantrag zu 2. + 23.516,00 EUR zusammen: 78.121,00 EUR Der geltend gemachte entgangene Zinsgewinn wirkt sich beim Klageantrag zu 1. nicht auf den Streitwert aus (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 261/10). Beim Klageantrag zu 2. sind von den unter Berücksichtigung der Ausschüttung offenen Zeichnungssummen 80% in Ansatz gebracht worden.