Urteil
14 O 20/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2015:1119.14O20.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Der Kläger ist Berufsfotograf und hat unstreitig die streitgegenständlichen 52 Fotografien aufgenommen. Diese sind Bestandteil eines Buches mit dem Titel "X", das im Jahr 2010 auf der Grundlage des zwischen dem Kläger und dem Verlag F GmbH geschlossenen Verlagsvertrages vom 25. März 2010 (Anlage K2, Bl. 11 der Akte), mit dem der Kläger dem Verlag F GmbH das Verlagsrecht, nämlich das räumlich unbeschränkte, ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einräumte, durch diesen Verlag veröffentlicht wurde. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein. Der Beklagte bietet unter der Domain www.anonym.de eine Online-Plattform an, die Bilddatenbanken verschiedener Hochschulen, Museen und Archive im Kunst- und kulturhistorischen Bereich miteinander verknüpft. Derzeit sind 78 Datenbanken und Diatheken mit einem Bestand von rund 1.200.000 Bildern auf diese Weise miteinander verbunden. Der Beklagte erhebt Lizenzgebühren zwischen 30 EUR pro Jahr für eine Einzellizenz und 4500,00 EUR pro Jahr für eine Campuslizenz. Darüber hinaus bietet der Beklagte einen kostenlosen einwöchigen Gastzugang zu Testzwecken an. Diesen Gastzugang nutzte der Kläger und konnte so sämtliche streitgegenständlichen Lichtbilder nutzen und in einer Auflösung von 72 dpi herunterladen. Der Kläger ist Mitglied der Verwertungsgesellschaft Y. Dazu hat er mit der VG Y den Wahrnehmungsvertrag vom 4. bzw. 20. August 1998 geschlossen. Er ist der Berufsgruppe II beigetreten. In dem Wahrnehmungsvertrag heißt es unter anderem in § 1 o), dass der Berechtigte der Verwertungsgesellschaft Y die ihm aus seinem Urheberrecht gegenwärtig zustehenden oder zukünftig anfallenden, nachstehend aufgeführten Nutzungsrechte zur Wahrnehmung und Einziehung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen überträgt. § 1 o) lautet dann: Ansprüche aus der nach der 1. Veröffentlichung erfolgten Nutzung von Lichtbildwerken und Lichtbildern in digitaler Form, soweit die Nutzung durch Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Vorführung (§ 19 UrhG), Sendung (§ 20 UrhG) oder durch öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 UrhG) für wissenschaftliche Zwecke oder für den Schul- und Unterrichtsgebrauch sowie andere, nichtkommerzielle Bildungszwecke erfolgt (…). In § 5 des Wahrnehmungsvertrages heißt es, dass Satzung und Verteilungspläne, auch soweit sie zukünftig geändert werden sollten, Bestandteil des Vertrages seien. Von der Mitgliederversammlung oder dem Verwaltungsrat beschlossene Änderungen, insbesondere Ergänzungen des Wahrnehmungsvertrages, sollen als Bestandteil des Vertrages gelten, insbesondere auch im Hinblick auf zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Nutzungsarten. "Änderungen oder Ergänzungen sind dem Berechtigten schriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung des Wahrnehmungsberechtigten zur Änderung oder Ergänzung gilt als erteilt, wenn er nicht binnen 6 Wochen seit Absendung ausdrücklich widerspricht; auf diese Rechtsfolge ist er in der Mitteilung hinzuweisen." Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie dieses Vertrages (Anlage K 17a, Bl. 400 ff. der Akte) Bezug genommen. Im November 2007 schloss der Beklagte mit der VG Y eine Lizenzvereinbarung (Anlage HWH 21, Bl. 230 der Akte). Nach dieser Vereinbarung gestattet die VG Y dem Beklagten die Präsentation ihrer Bestände im Internet, wenn die eingespeisten Bilder mit einer maximalen Auflösung von 72 dpi gezeigt werden und ein Download der Bilder nur für registrierte Benutzer möglich ist. Im September 2012 (Anlage HWH 23, Bl. 239 der Akte) wurde diese Vereinbarung dahin ergänzt, dass dem Beklagten das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für die Fotografien der Werke der bildenden Kunst auf der Webseite des Beklagten lizenziert wurden. Die streitgegenständlichen Bilder sind unstreitig Anfang 2011 über den Dienst des Beklagten abrufbar gewesen. Der Kläger behauptet, sowohl der Kläger als auch die VG Y seien bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages im Jahr 1998 übereinstimmender Ansicht gewesen, dass die VG Y das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19 a UrhG für Mitglieder der Berufsgruppe II nicht wahrgenommen habe und nach wie vor nicht wahrnehme. Auch sei das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht als Teil der Regelung von § 1 Abs. 1 o) eingeräumt worden; auch insoweit bestehe Einigkeit zwischen den Vertragsparteien. Spätestens jedoch mit dem wirksam gewordenen Wahrnehmungsvertrag Stand 03/2006 (Anlage K 19, Bl. 458 ff. der Akte) sei auch eine andere Interpretation nicht mehr möglich, da die Wahrnehmung des Rechtes der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG ausschließlich für Berechtigte, die der Berufsgruppe I angehören, festgelegt worden sei. Die Sonderregelungen für die Berufsgruppe I seien den Mitgliedern in der Mitglieder-Info Nr. 21 ausdrücklich mitgeteilt worden (Anlage K 20, Bl. 463 ff. der Akte). Der Kläger bezieht sich darüber hinaus auf die Verträge der VG Y Stand 07/2006 (Anlage K 21, Bl. 469 ff. der Akte) sowie Stand 08/2007 (Anlage K 22, Bl. 474 ff. der Akte). Der VG Y-Vertrag Stand 08/2007 sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der VG Y und dem Beklagten im November 2007 – insofern unstreitig – die aktuelle Vertragsfassung gewesen. Diese sei dem Kläger gemeinsam mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Juni 2007 von der VG Y durch die GVP gemeinnützige Werkstätten Bonn zugesandt worden. Der Kläger sei auf der Versandliste geführt. Eine Postretoure habe es nach Angaben der VG Y nicht gegeben. Dazu benennt er die Syndikusanwältin der VG Y als Zeugin. Zur Schadenshöhe bezieht sich der Kläger auf die Berechnung nach der so genannten Lizenzanalogie und zieht dazu die Honorartabellen der MFM 2011 mit der Nutzung „kostenpflichtiger Informationsdienst“ heran. Er berechnet seine Schadensersatzforderung hiernach für 52 Abbildungen mit insgesamt 23.452,00 EUR, was er näher darlegt. Für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten setzt er einen Gesamtgegenstandswert von 309.442,00 EUR an und berechnet eine 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 23.452,00 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011; 2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Unverzagt von Have, Rothenbaumchaussee 43, 20148 Hamburg, in Höhe von 2974,40 EUR freizuhalten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die Aktivlegitimation des Klägers. Zur Funktionsweise seines Onlinearchivs trägt der Beklagte vor, dass er unter der Domain www.anonym.de eine Online-Plattform anbiete, die Bild Datenbanken verschiedener Hochschulen, Museen und Archive im Kunst- und kulturhistorischen Bereich miteinander verknüpfe (75). Derzeit seien 78 Datenbanken und Diatheken mit einem Bildbestand von rund 1.200.000 Bildern auf diese Weise miteinander verbunden (75). Es würden verschiedene "Retrieval- Funktionen" insbesondere eine Bildersuche, aber auch Werkzeuge für die Erstellung von Präsentationsmappen sowie Lerninhalte zur Unterstützung und Vertiefung der Präsenzlehre angeboten (75). Dabei sei die Art des Zugriffs über die Nutzungsbedingungen des Beklagten begrenzt, da diese den Abruf von Inhalten grundsätzlich nur in Form eines Lesezugriffs erlaubten (76). Ein Ausdruck von Materialien sei nur ausnahmsweise im Hinblick auf einzelne Abfragen gestattet (76). Schließlich werde eine systematische Speicherung größerer Teile eines Werkes oder eines Datenbestandes als Ganzes grundsätzlich ausgeschlossen (76). Dazu legt der Beklagte seine Nutzungsbedingungen als Anlage 17 (214) vor. Er behauptet ferner, das sich aus diesen Ausführungen ersehen lasse, dass die Plattform nach dem Muster einer Suchmaschine arbeite, weil die Datenbanken der angeschlossenen Einrichtungen lediglich miteinander verknüpft und unter einer einheitlichen Oberfläche "recherchierbar" gemacht würden (76). Gespeichert werde nur eine Referenz (bzw. eine Verlängerung) auf das jeweilige Einzelbild. Dementsprechend verfüge Prometheus auch weder über eigene Bilddatenbanken noch werde in den internen Aufbau der angeschlossenen Datenbanken eingegriffen (76). Der Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger das Vervielfältigungsrecht wegen seines Verlagsvertrages nicht zustehe. Darüber hinaus greife die Schrankenbestimmung des § 52 Buchst. a UrhG zu Gunsten des Beklagten ein, was der Beklagte näher ausführt. Zur Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatz hält der Beklagte nicht die Empfehlungen der MFM, sondern Tarife der VG Y für internetbasierte Archivnutzungen kultureller Institutionen für anwendbar, die er als Anlage HWH 25 (Bl. 275 ff. der Akte) vorlegt, und berechnet so eine Summe von 1368,00 EUR. Der Beklagte hat der VG Y den Streit verkündet. Diese hat sich im vorliegenden Verfahren geäußert, ist allerdings dem Rechtsstreit auf keiner Seite beigetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 97 Abs. 1 und 2, 15, 19 a, 97 a UrhG zu. Denn der Beklagte hat durch das öffentliche Zugänglichmachen der Lichtbilder des Klägers weder dessen Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt. Es fehlt dem Kläger bereits an der Aktivlegitimation für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Denn der Kläger hat (auch) das Recht für das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Lichtbilder auf die VG Y übertragen. Dabei stellt sich die Rechteübertragung der Kammer als umfassend dar, so dass sie von der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte ausgeht. Auch fehlt es an der Widerrechtlichkeit bei der Nutzung durch die Beklagte, da sie über die erforderlichen Rechte verfügte. Dies ergibt sich aus Folgendem: 1. Gemäß § 1 o) des zwischen dem Kläger und der VG Y abgeschlossenen Wahrnehmungsvertrages aus dem August 1998 ist die Vereinbarung getroffen, dass der Kläger das Recht zur öffentlichen Wiedergabe in unkörperlicher Form gemäß § 15 Abs. 2 UrhG auf die VG Y überträgt. Von dem Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG war auch in der 1998 zur Zeit des Abschlusses des Wahrnehmungsvertrages geltenden Fassung das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19 a UrhG umfasst. Zwar ist die Regelung des § 19 a UrhG über das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens erst in Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG in das deutsche Urheberrechtsgesetz eingefügt worden ist, so dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wahrnehmungsvertrages dieses Recht noch nicht separat geregelt war. Bis zur Einführung von § 19 a UrhG ist die Online-Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke als (noch) unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe eingeordnet worden (vergleiche etwa Dustmann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Auflage, § 15 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Daran hat sich systematisch nach der Schaffung der Regelung von § 19 a UrhG nichts geändert: Das öffentliche Zugänglichmachen, also geschützte Werke derart zugänglich zu machen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, ist nur ein Unterfall einer öffentlichen Wiedergabe eines Werkes, wie sich auch in der aktuellen Gesetzesfassung dadurch zeigt, dass das öffentliche Zugänglichmachen als Regelbeispiel der öffentlichen Wiedergabe in § 15 Abs. 2 UrhG aufgeführt ist (in diesem Sinne auch OLG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 2005 – 5 U 62/04). Auch steht der Rechtsübertragung § 31 Abs. 4 UrhG a.F. nicht entgegen, da es sich bei der öffentlichen Wiedergabe in Form des öffentlichen Zugänglichmachens im Jahre 1998 nicht um eine unbekannte Nutzungsart gehandelt hat. Die Bereitstellung von Werken auf Webseiten und in Datenbanken im Internet war nämlich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unbekannt (vergleiche dazu aus der Rechtsprechung etwa OLG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 2005 – 5 U 62/04; OLG Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2000 – 3 U 269/98). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Klägers, dass nach übereinstimmender Ansicht der Vertragsparteien des Wahrnehmungsvertrages, also des Klägers und auch der auf VG Y, das Verständnis so gewesen sei, dass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19 a UrhG nicht mit übertragen worden sei, die VG Y das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für Mitglieder der Berufsgruppe II nicht wahrgenommen habe und auch nicht wahrnehme, bereits nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, weshalb entgegen dem klaren Wortlaut des Wahrnehmungsvertrages und der damaligen sowie auch heutigen gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 2 UrhG der Kläger und die VG Y zwar das Recht der öffentlichen Wiedergabe, nicht jedoch dessen Unterfall des öffentlichen Zugänglichmachens geregelt hätten, werden vom Kläger nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar; über die bloße Behauptung, es sei übereinstimmende Auffassung gewesen, geht der Vortrag des Klägers nicht hinaus. Aus diesem Grunde ist der Vortrag bereits unbeachtlich, weil der Kläger diese Widersprüchlichkeit trotz der Hinweise des Gerichts nicht auflöst. Hinzu kommt, dass es an einem tauglichen Beweisangebot fehlt. Soweit der Kläger dazu nämlich Beweis durch Zeugnis der Syndikusanwältin sowie des Vorstands / der Verantwortlichen der Berufsgruppe II der VG Y anbietet, ist nicht erkennbar, dass diese damals im August 1998 am Vertragsschluss mit dem Kläger beteiligt gewesen wären und so an der Bildung des (wirklichen) Willens beim Vertragsschluss mitgewirkt hätten oder sonst etwas dazu beitragen könnten. Dem steht auch die von den Kläger zitierte Entscheidung des BGH (Urteil vom 26. Oktober 1983 – IVa ZR 80/82 – NJW 1984, 721) nicht entgegen. Zunächst teilt die Kammer die dort vom BGH formulierte Auffassung, dass grundsätzlich der wirkliche Wille des Erklärenden anderen Interpretationen jedenfalls dann vorgeht, wenn alle Beteiligten die Erklärung in eben diesem Sinne verstanden haben. Allerdings stellt der BGH in dem genannten Urteil darauf ab, dass der Tatrichter zur Erforschung dieses Willens über die Analyse des Wortlauts der Erklärung hinaus auch alle ihm vorgetragenen Umstände außerhalb der Erklärung, die zur Aufdeckung oder zur Aufhellung des Parteiwillens dienlich sein können, feststellen und sich auf dieser Grundlage seine Überzeugung über den wirklichen Willen bilden müsse. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger derartige Umstände, die seine Rechtsauffassung stützen könnten, jedoch nicht vorgetragen. Für den Willen der VG Y, auch das Recht für das öffentliche Zugänglichmachen an den Werken des Klägers erwerben zu wollen, spricht vielmehr noch ihre vertragliche Vereinbarung mit dem Beklagten. Denn Gegenstand der Rechteeinräumung durch die VG Y gegenüber dem Beklagten war die Gestattung der Präsentation ihrer Bestände im Internet, mithin das öffentliche Zugänglichmachen ihrer Bestände. Wäre die Auffassung des Klägers zutreffend, dass die VG Y das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens für die Mitglieder der Berufsgruppe II gar nicht wahrgenommen hätte, würde der Vertrag zu einem beträchtlichen Teil leerlaufen, da die VG Y nämlich nicht "die Präsentation ihrer Bestände im Internet" gestattet hätte, sondern nur derjenigen Bestände, welche von Mitgliedern der Berufsgruppe I geschaffen worden sind. Es findet sich jedoch in dem Vertrag keinerlei Anhaltspunkt, dass eine derartige Einschränkung beabsichtigt gewesen wäre. Im Gegenteil regelt § 1 d) gerade auch einen Aspekt "bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke der Fotografen“, also von Mitgliedern der Berufsgruppe II wie dem Kläger. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Urheber und/oder der ausschließlich Nutzungsberechtigte über das Benutzungsrecht hinausgehend ein Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zustehen kann, wenn dies erforderlich erscheint, um die Nutzungsbefugnis zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch wirksam zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter; BGH, Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 85/12 – Sharehosting-Dienst). Auf diese Rechtsprechung kann sich der Kläger nicht stützen, da er keinen Unterlassungsanspruch, sondern Schadensersatz geltend macht. Darüber hinaus muss er auch keine Nutzungen fürchten, die die wirtschaftliche Verwertung seiner Rechtsposition beeinträchtigen könnten. Denn die Verwertungsgesellschaft Y ist von ihm gerade zur Auswertung beauftragt und nach dem Wahrnehmungsvertrag auch umfassend berechtigt und verpflichtet, die wirtschaftliche Verwertung vorzunehmen und deren Beeinträchtigung zu verhindern. 2. Nach dem Sach- und Streitstand ist die Übertragung des Rechtes des öffentlichen Zugänglichmachens von dem Kläger auf die VG Y auch nicht später wieder rückgängig gemacht worden, ist also das entsprechende Nutzungsrecht nicht auf den Kläger zurückübertragen worden oder sonst zurückgefallen. Wie die Kammer im Hinweisbeschluss vom 6. November 2014 unter II.2. b) bereits dargelegt hat, ergibt sich aus der aktuellen Fassung des Formulars eines Wahrnehmungsvertrages allerdings die vollständige Übertragung des Rechtes des öffentlichen Zugänglichmachens gemäß §§ 15 Abs. 2, 3, 19 a UrhG nicht. Maßgeblich ist allerdings nicht das aktuelle Vertragsmuster, sondern die Vertragslage zur Zeit des Abschlusses des Vertrages zwischen der VG Y und dem Beklagten im November 2007. Auch auf der Grundlage des damaligen Vertragsstandes, wie er sich zum Stand 03/2006 (Anlage K 19) bzw. Stand 08/2007 (Anlage K 22) ergibt, ist jedoch eine derartige teilweise Rückübertragung bzw. ein teilweiser Rückfall der Rechte auf den Kläger nicht gegeben. Zwar weist der Kläger dazu zutreffend darauf hin, dass in dem Wahrnehmungsvertrag Stand 03/2006 in § 1 l) neu geregelt ist, dass für Berechtigte der Berufsgruppe I nunmehr auch die Rechte aus der Nutzung von Werken und Lichtbildern in Form der Vervielfältigung, Verbreitung und der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 16, 17 und 19 a UrhG) – unter bestimmten Voraussetzungen – von der VG Y wahrgenommen werden. Eine entsprechende Regelung für die Berufsgruppe II fehlt. Die gleiche Regelung ergibt sich aus dem Wahrnehmungsvertrag Stand 08/2007. Die Kammer folgt allerdings dennoch nicht der Auffassung des Klägers, dass damit das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nur für die Berufsgruppe I geregelt ist und somit bereits übertragene Rechte zum öffentlichen Zugänglichmachen zurückübertragen worden sind oder die diesbezügliche Übertragungsvereinbarung beendet worden ist. Dies folgt für die Kammer maßgeblich daraus, dass eben eine solche ausdrückliche Regelung fehlt, die bereits übertragene Rechte zurückübertragen würde. Wäre dies indes beabsichtigt gewesen, hätte nahe gelegen, eine solche Regelung zu treffen. Stattdessen folgt aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Information Nr. 21 der VG Y (Anlage K 20, dass die VG Y keine materiell neue oder geänderte Regelung in den Wahrnehmungsvertrag aufnehmen wollte. So heißt es nämlich in der Information Nr. 21 zu § 1 lit. l), dass es sich lediglich um eine "redaktionelle Einbeziehung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe" bzw. zu § 1 lit. r) es sich lediglich um die "redaktionelle Klarstellung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG“ handeln sollte. Erst im Anschluss daran verweist die VG Y auf neu in den Wahrnehmungsvertrag eingefügte Regelungen. Eine "redaktionelle" Einbeziehung bzw. Klarstellung hat jedoch gemeinhin die Bedeutung, dass sich inhaltlich nichts ändert, sondern lediglich formal, eben redaktionell, der Text Anpassungen erfährt. Schon aus diesem Grunde steht auf der Grundlage des Vorbringens auch des Klägers fest, dass eine Neuregelung des Rechtes der des öffentlichen Zugänglichmachens für die Berufsgruppe II, der der Kläger angehört, nicht erfolgt war. 3. Unabhängig davon ist der Kläger beweisfällig geblieben, dass eine solche Änderung – selbst wenn unterstellt wird, dass sie materiell die Rückübertragung des Rechtes des öffentlichen Zugänglichmachens enthielte – im Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der VG Y wirksam geworden ist. Möglich wäre eine solche nachträgliche Änderung durch die Zustimmungsfiktion aus § 5 des Wahrnehmungsvertrages. Voraussetzung für das Eingreifen dieser Fiktion wäre jedoch, dass die VG Y dem Kläger die Änderungen oder Ergänzungen schriftlich mitgeteilt hätte, da die Zustimmung des Klägers zu dieser Änderung oder Ergänzung erst dann als erteilt gilt, wenn er nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung nicht binnen 6 Wochen ausdrücklich widerspricht. Insbesondere für den von dem Beklagten bestrittenen Zugang der Vertragsfassung Stand 08/2007, der nach der Darstellung des Klägers gemeinsam mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Juni 2007 erfolgt sein soll, hat der Kläger keinen tauglichen Beweis angeboten. Denn der Kläger hat sich auf das Zeugnis der Syndikusanwältin der VG Y berufen. Aus welchem Grunde die Zeugin G indes von dem Zugang der Vertragsfassung mit dem Stand 08/2007 nebst Einladung zur Mitgliederversammlung bei dem Kläger eigene Erkenntnisse haben könnte, ergibt sich nicht. Denn dass es irgend eine Kommunikation zwischen ihr und dem Kläger insoweit gegeben hätte, behauptet der Kläger nicht und ist auch nicht erkennbar. Hinzu kommt ferner, dass die VG Y Dritte eingeschaltet hatte, welche die Übersendung der Vertragsfassung und der Einladung zur Mitgliederversammlung bewirkt haben sollen, nämlich die GVP gemeinnützige Werkstätten Bonn. Dass die Zeugin über Abläufe in den und Zustellungen durch die GVP Gemeinnützige Werkstätten Bonn haben könnte, ergibt sich schon gar nicht. Allein der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass der Kläger auf der Versandliste geführt worden sei und es eine Postretoure nicht gegeben habe, bleibt ohne Aussagekraft für die Frage des Zugangs der Informationen bei dem Kläger. Unerheblich ist schließlich, ob und inwieweit aktuellere Fassungen des Wahrnehmungsvertrages von der VG Y an den Kläger übersandt worden sind. Unabhängig davon, dass der Kläger dazu auch nichts vorträgt, käme es darauf nicht an, da selbst dann, wenn man unterstellt, dass mittels der Erklärungsfiktion aus § 5 des Wahrnehmungsvertrages der Umfang der Nutzungsrechte, die der VG Y vom Kläger übertragen worden sind, reduziert worden sein sollte, dies keine Auswirkungen auf den Umfang der Berechtigung des Beklagten hätte. Weil nach dem Vorgesagten vorher, nämlich mit der Vereinbarung aus November 2007 (Anlage HWH 21), bereits ein einfaches Nutzungsrecht von der VG Y an die Beklagte im Rahmen der zwischen ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen übergegangen ist, verbliebe dies bei dem Beklagten. Denn das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlischt (vergleiche BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – I ZR 70/10 – M2Trade). Erforderlich wäre vielmehr eine entsprechende Änderung der Vereinbarung zwischen der VG Y und dem Beklagten. Dies ist jedoch nach dem Vortrag beider Parteien nicht erfolgt. 4. Aus diesem Grunde besteht auch der geltend gemachte Anspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers gegen den Beklagten nicht. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 26.426,40 EUR