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Urteil

15 O 16/15

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf ist unwirksam, wenn die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Erklärungsabgabe bereits abgelaufen war. • Verwendet ein Unternehmer das amtliche Muster der BGB-InfoV ohne eigene inhaltliche Bearbeitung, kann er sich auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen. • Fußnoten und formularbezogene Klammerzusätze, die erkennbar Anweisungen an Mitarbeiter darstellen, berühren die inhaltliche Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung für den Verbraucher nicht. • Formale Abweichungen vom Muster, die nur Gestaltungsfragen betreffen und den Verbraucher nicht inhaltlich fehlleiten, stehen dem Vertrauensschutz der Musterbelehrung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Widerruf bei Verwendung des amtlichen Widerrufsmusters; Fristablauf lässt Widerruf scheitern • Ein Widerruf ist unwirksam, wenn die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Erklärungsabgabe bereits abgelaufen war. • Verwendet ein Unternehmer das amtliche Muster der BGB-InfoV ohne eigene inhaltliche Bearbeitung, kann er sich auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen. • Fußnoten und formularbezogene Klammerzusätze, die erkennbar Anweisungen an Mitarbeiter darstellen, berühren die inhaltliche Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung für den Verbraucher nicht. • Formale Abweichungen vom Muster, die nur Gestaltungsfragen betreffen und den Verbraucher nicht inhaltlich fehlleiten, stehen dem Vertrauensschutz der Musterbelehrung nicht entgegen. Die Kläger hatten mit der Beklagten am 12.12.2005 zwei Darlehensverträge sowie eine Zweckerklärung für Grundschulden geschlossen. Die Widerrufsbelehrungen wurden mit den Verträgen unterschrieben; die Parteien stritten über deren Formulierung. 2012 gab es Gespräche zwischen den Klägern und einem Mitarbeiter der Beklagten über Sondertilgungen. Die Kläger erklärten den Widerruf der Darlehensverträge mit Schreiben vom 30.10.2014 und rechneten gegen Forderungen der Beklagten auf. Die Kläger rügten insbesondere eine verwirrende Fußnote und formularmäßige Zusätze und verlangten die Freigabe der Grundschuld sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte hielt die Belehrung für im Wesentlichen dem amtlichen Muster entsprechend und machte geltend, das Widerrufsrecht sei verwirkt bzw. unzulässig ausgeübt. Das Gericht entschied über die materielle Wirksamkeit des Widerrufs sowie über den Schutz durch das Muster der BGB-InfoV. • Die Klage ist unbegründet, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen war; ein wirksamer Widerruf ist deshalb nicht erfolgt. • Unabhängig von einer möglichen materiellen Fehlerhaftigkeit stand der Beklagten Schutz zu nach Anlage 2 zu §14 Abs.1,3 BGB-InfoV, weil die verwendete Widerrufsbelehrung dem damals geltenden amtlichen Muster ohne eigene inhaltliche Bearbeitung entsprach. • Die vom Kläger beanstandeten Abweichungen (Fußnoten, Klammerzusätze, Zusatz der Überschrift, Wahl beider Schlussformeln) sind entweder als an Mitarbeiter gerichtete Hinweise zu qualifizieren oder rein formaler Natur und verändern den Inhalt der Belehrung für den durchschnittlichen Verbraucher nicht. • Eine Fußnote mit dem Hinweis 'Bitte Frist im Einzelfall prüfen' richtet sich erkennbar an Mitarbeiter; sie führt beim Verbraucher nicht zu einer derart missverständlichen Belehrung, dass der Schutz des Musters entfallen würde. • Auch die doppelte Wiedergabe von Sätzen zur wirtschaftlichen Einheit oder die ergänzte Schlussformel stellen nur formale Abweichungen dar, die den Vertrauensschutz nicht ausschließen, zumal für den konkreten Vertrag keine verbundenen Geschäfte vorlagen. • Demnach durfte die Beklagte sich auf das Muster berufen und der Widerruf war bereits wegen Fristablauf unbeachtlich. Die Klage wurde abgewiesen; die Kläger haben nicht wirksam widerrufen, weil die Widerrufsfrist bereits verstrichen war und die Beklagte sich auf den Schutz des amtlichen Widerrufsmusters der BGB-InfoV berufen kann. Beanstandete Fußnoten und formularmäßige Zusätze sind als an Mitarbeiter gerichtete Hinweise oder rein formale Abweichungen zu werten und führen nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung. Damit bestehen die streitigen Darlehensforderungen fort; die Nebenentscheidungen zu Kosten und Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits hälftig.