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Urteil

22 O 578/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:1027.22O578.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin und Herr C erwarben aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 14.07.2010 (Anlage 1, Bl. 60 ff. d.A.) das Hausgrundstück J-Straße in Köln von einem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn B, der bei dem Beurkundungstermin nicht anwesend war. Herr B war körperlich behindert und lebte in einem Altenheim, er bezog Sozialhilfe und stand unter Betreuung. Herr C trat mit Vereinbarung vom 09.09.2013 seine Rechte gegen die Beklagten – mit Ausnahme der im Rechtsstreit LG Köln 21 O 24/12 anhängigen – an die Klägerin ab (Anlage zur Klageschrift, Bl. 12 d.A.) 3 Herr B hatte die Beklagte zu 1), ein Auktionshaus, mit Einlieferungsvertrag vom 03.06.2010 (Anlage zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1) und 2), Bl. 47 ff. d. A.) mit der freihändigen Versteigerung des Hausgrundstücks beauftragt. Der Beklagte zu 2) war Mitarbeiter der Beklagten zu 1). Die Klägerin und Herr C ersteigerten anlässlich des von der Beklagten zu 1) durchgeführten Versteigerungstermins, an dem neben den Vorgenannten 12 weitere Bieter teilnahmen, das Hausgrundstück zum Preis von 212.000,- €. Ausgangsgebot war 79.000,- €. Im Vorfeld der Versteigerung war ein Verkehrswertgutachten (Anlage 2, Bl. 78 ff. d.A.) eingeholt worden, ausweislich dessen das Haus, das zu Beginn des 20. Jahrhunderts errichtet worden war, Instandsetzungsrückstände aufwies und im Kellergeschoss „durchschlagende Feuchte an Wand- und Bodenflächen“ vorhanden war. Das Gutachten war der Klägerin und Herrn C vor der Versteigerung ausgehändigt worden. Die Klägerin und Herr C besichtigten die Immobilie zweimal vor der Versteigerung, davon einmal in Gegenwart des Beklagten zu 2). 4 Nach dem Erwerb der Immobilie suchten die Klägerin und Herr C Herrn B im Altenwohnheim mit dem Anliegen einer nachträglichen Kaufpreisreduzierung auf. Mit Schreiben vom 03.09.2010 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) und 2) vom 18.03.2015, Bl. 174 d. A.) teilte der Betreuer von Herrn B, Herr H, Herrn C mit, dieser werde auch zukünftig von Sozialhilfe abhängig sein, weshalb das Sozialamt der Stadt Köln und das Amtsgericht die nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises voraussichtlich nicht genehmigen würden; zudem verbleibe Herrn B aufgrund der Höhe seiner Schulden nur sehr wenig vom Kaufpreis, was Herr C bitte berücksichtigen solle. Mit Schreiben vom 08.09.2010 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) und 2) vom 18.03.2015, Bl. 173 d.A.) wandte der Betreuer H sich an Herrn C und forderte ihn im Namen von Herrn B auf, weitere Besuche, die einer Belästigung gleich kämen, zu unterlassen, andernfalls werde er, der Betreuer, gemeinsam mit der Heimleitung über ein Hausverbot nachdenken. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2010 (Anlage 3, Bl. 105 f. d.A.) wandten sich die Klägerin und Herr C an Herrn B und wiesen darauf hin, dass über den ihnen bekannten Feuchtigkeitsschaden der Kelleraußenwand das gesamte Objekt Feuchtigkeitsschäden aufweise; es sei über Jahre Feuchtigkeit durch den Kamin eingetreten und die Dachrinne des Gebäudes sowie das Dach des Anbaus undicht gewesen. Unter Fristsetzung zum 25.11.2010 forderten die Klägerin und Herr C Herrn B auf, die Sanierungskosten und Sachverständigenkosten zu übernehmen. 5 Die Klägerin leitete gegen Herrn B mit Antrag vom 21.10.2010 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln ein (15 OH 6/10), dessen Gegenstand ein Feuchtigkeitsschaden an den Kellerinnenwänden der Immobilie war. In dem selbständigen Beweisverfahren verkündete sie den Beklagten zu 1) und 2) den Streit. Nachdem der Verkäufer verstorben war, wurde der Beklagte zu 3) mit Beschluss des AG Köln vom 08.11.2011 zunächst zum Nachlasspfleger, mit Beschluss vom 21.08.2014 zum Nachlassverwalter (Bl. 156 d.A.) bestellt. 6 Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Sanierungskosten für die Kellerinnenwände und mit dem Klageantrag zu 2) im Hinblick auf die möglichen Kosten der Deckensanierung, die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, sie von diesen Kosten freizustellen. Weiter begehrt sie, dem Beklagten zu 3) die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Ferner beantragt sie die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten. 7 Die Klägerin behauptet unter Berufung auf die im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten, die Kosten der Sanierung der Kellerinnenwände beliefen sich auf 47.128,55 €; zudem sei auch die Kappendecke im rechten straßenseitigen Kellerraum wegen eines Feuchtigkeitsschadens möglicherweise sanierungsbedürftig, die Renovierungskosten habe der Sachverständige auf 55.000,- € geschätzt. 8 Sie behauptet, die Beklagte zu 1) sei von dem Verkäufer B mit der Vermakelung des Hauses beauftragt worden. In diesem Zusammenhang vertritt sie die Ansicht, die Beauftragung der freihändigen Versteigerung sei rechtlich einem Maklervertrag gleichzustellen. Sie habe bereits bei der Besichtigung der Immobilien den Eindruck gehabt, dass der rechte straßenseitige Kellerraum, der zu diesem Zeitpunkt mit Sperrmüll vollgestellt gewesen sei, feucht sei. Auf ihre Nachfrage habe der Beklagte zu 2) erklärt, da es sich um ein altes Gebäude handele, seien die Kellerwände feuchter als bei einem modernen Gebäude. Nachdem sie nach der Übernahme des Gebäudes den Feuchtigkeitsschaden entdeckt habe, habe sie mehrere persönliche Gespräche mit Herrn B geführt, der eingeräumt habe, von dem Feuchtigkeitsschaden gewusst und Kaufinteressenten nicht darauf hingewiesen zu haben. Herr B habe wiederholt einen Mieter, Herrn S, mit dem Aufbringen von Sperrputz auf die Kellerinnenwände beauftragt. Herr S habe auch den Beklagten zu 2) über diese Tatsache informiert, der ihn aufgefordert habe, mit niemanden über die Feuchtigkeitsschäden zu reden, weil die Immobilie ansonsten unveräußerlich werde. In der Klageschrift behauptet die Klägerin weiter, Herr B habe sich ihr und Herrn C gegenüber bereit erklärt, zum Ausgleich des Schadens 26.000,- € zu zahlen. Zu einer Einigung sei es nicht gekommen, weil der Betreuer von Herrn B weitere Kontakte zwischen diesem und ihr unterbunden habe. Im Schriftsatz vom 03.03.2015 (Bl. 162 d.A.) behauptet die Klägerin, eines der Gespräche mit dem Verkäufer sei in Gegenwart eines engen persönlichen Freundes von Herrn B, Herrn T geführt worden. Herr B habe in diesem Gespräch erklärt, er habe das Aufbringen von Sperrputz veranlasst und wegen des Feuchtigkeitsschadens nicht damit gerechnet, dass das Haus überhaupt verkauft werde. Sie, Herr C und Herr B hätten sich darauf geeinigt, dass dieser ihnen zum Ausgleich für den dem Verkäufer bekannten Feuchtigkeitsschaden an den Kellerinnenwänden 26.000,- € zahlt. Sie habe keine Kenntnis von den Mängeln gehabt, insbesondere ergäben diese sich nicht aus dem Verkehrswertgutachten, die dort genannten Feuchtigkeitsschäden beträfen lediglich die Kelleraußenwände. Nach Versterben des Zeugen S behauptet die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.06.2015, Herr B habe gegenüber dem Zeugen C eingeräumt, er habe von dem Feuchtigkeitsschaden gewusst und in der Vergangenheit mehrfach veranlasst, dass dieser durch das Anbringen von Sperrputz kaschiert werden solle. 9 Die Klägerin behauptet, sie habe das Ausmaß der Schäden nicht aufgrund des Verkehrswertgutachtens erkennen können; der Sachverständige habe für die Baumängel insgesamt nur 50.000,- € berücksichtigt; hätte sie um die tatsächlichen Kosten allein der Kellersanierung gewusst, hätte sie das Haus nicht zum Preis von 212.000,- € erworben. 10 Die Klägerin behauptet, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien von ihrer Rechtsschutzversicherung beglichen worden, sie mache diese im Wege der Prozessstandschaft geltend. 11 Die Klägerin hat die am 10.01.2014 zugestellte Klage mit Schriftsatz vom 03.03.2015 (Bl. 160 d. A.) und 17.07.2015 (Bl. 224 d.A.) um die darin gestellten Hilfsanträge erweitert. 12 Die Klägerin beantragt, 13 1. 14 a) 15 die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 47.128,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2013 zu zahlen; 16 b) 17 hilfsweise den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an sie 26.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung an die Klägerin (23.07.2015) zu zahlen; 18 2. 19 a) 20 festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von den Kosten der fachgerechten Sanierung der Kellerdecke des rechten straßenseitigen Kellers des Wohnhauses J-Straße, 51061 Köln, freizustellen; 21 b) 22 hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den Kosten der dachgerechten Sanierung der Kellerdecke des straßenseitigen Kellers des Wohnhauses J-Straße, 51061 Köln, freizustellen; 23 3. 24 die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 940,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; 25 4. 26 die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Köln zu Aktenzeichen 15 OH 6/10 dem Beklagten zu 3) aufzuerlegen. 27 Die Beklagten beantragen, 28 die Klage abzuweisen. 29 Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, sie seien nicht als Makler, sondern als Versteigerer tätig geworden, es liege lediglich ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor. Sie seien auch grundsätzlich nicht als Makler tätig, sondern als Versteigerungshaus für freihändige Immobilienversteigerungen und verkauften in dieser Eigenschaft überwiegend Immobilien, die problem- oder mängelbehaftet seien. Soweit ihnen Mängel des Versteigerungsobjektes bekannt seien, wiesen sie auf solche grundsätzlich vor der Versteigerung hin. Weitergehende Feuchtigkeitsschäden der streitgegenständlichen Immobilie als die im Verkehrswertgutachten genannten seien ihnen nicht bekannt gewesen. Insbesondere habe Herr B gemäß § 4 Ziffer 1 des Einlieferungsvertrags ausdrücklich erklärt, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt. Hinweise auf weitergehende Feuchtigkeitsschäden durch den Zeugen S hätten sie nicht erhalten. Der Beklagte zu 2) habe bei der Besichtigung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kellerwände nicht trocken seien und Ursache die möglicherweise unzulängliche Isolierung der Hauswände sei. Die Beklagten zu 1) und 2) bestreiten mit Nichtwissen, dass der Verkäufer den Klägern gegenüber eine Kenntnis von Feuchtigkeitsschäden eingeräumt hat; Herr S habe in dem Rechtsstreit 21 O 24 /12 als Zeuge vernommen erklärt, er habe lediglich einmal in 10 Jahren Sperrputz aufgetragen. Die Klägerin und Herr C hätten Herrn B im Altenheim besucht und ihm derart massiv zugesetzt, den Kaufpreis zu reduzieren, dass der Heimleiter ihnen mit einem Hausverbot gedroht habe. 30 Die Beklagten zu 1) und 2) bestreiten die Sanierungsbedürftigkeit der Kellerdecke sowie die Kosten der Sanierung insgesamt mit Nichtwissen. Sie rügen, dass die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) auch die Erstattung von Umsatzsteuer begehrt, obgleich sie die Renovierung noch nicht habe durchführen lassen. 31 Der Beklagte zu 3) meint unter Berufung auf Ziffer V des Kaufvertrags, Rechte der Klägerin wegen Sachmängel des Grundstücks und des Gebäudes gegenüber dem Verkäufer seien ausgeschlossen. Der Verkäufer habe Feuchtigkeitsschäden im Keller nicht verschwiegen. Aufgrund der Besichtigung des Hauses und des Verkehrswertgutachtens sei die Klägerin über den Zustand des Hauses informiert gewesen. 32 Der Beklagte zu 3) rügt die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu 3) im Hinblick auf den Vorrang der Leistungsklage. Weiter rügt er die Schlüssigkeit der Klage: es sei nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass bezüglich der Decke überhaupt ein Schaden vorliege. 33 Der Beklagte zu 3) bestreitet die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühr durch die Klägerin mit Nichtwissen. 34 Mit Beweisbeschluss vom 24.03.2015 (Bl. 177 d. A.) hat das Gericht Beweis durch die Vernehmung des Zeugen S angeordnet über die Behauptung der Klägerin, der Zeuge habe den Beklagten zu 2) über erhebliche Feuchtigkeitsschäden im Keller und deren Verdeckung mit Sperrputz informiert. Der Zeuge S ist zwischenzeitlich verstorben. Die Akten Landgericht Köln 21 O 24/12 und Landgericht Köln 15 OH 6/10 lagen in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2015 vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie wegen der persönlichen Anhörung der Klägerin auf das Sitzungsprotokoll vom 29.09.2015 (Bl. 240 f. d.A.) Bezug genommen. 36 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 37 Die Klage ist zulässig, sie hat in der Sache indes keinen Erfolg. Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die mit der Klage verfolgten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 3 ) zu. 38 I. 39 Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1) und 2) im Wege des Schadensersatzes weder die Erstattung der – der Höhe nach streitigen - Sanierungskosten für die Kellerinnenwände noch Freistellung von den Kosten der Sanierung der Kellerdecke oder die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 652, 280, 278 BGB oder §§ 675, 280 Abs. 1, 278 BGB gegen die Beklagte zu 1) bzw. aus § 823 BGB gegen den Beklagten zu 2). 40 Insoweit kann dahin stehen, ob das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und Herrn C einerseits und der Beklagten zu 1) andererseits als Maklervertrag oder lediglich als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren ist. 41 Die für die Verletzung einer vertraglichen Pflicht darlegungs- und beweisbelastete Klägerin vermag nicht nachzuweisen, dass der Beklagte zu 2) – der Beklagten zu 1) zurechenbare – aus dem Vertragsverhältnis resultierende Aufklärungspflichten verletzt hat, indem er es unterlassen hat, sie und Herrn C über den Feuchtigkeitsschaden im Keller des Wohnhauses aufzuklären. Insoweit kann an dieser Stelle dahin stehen, ob die im Verkehrswertgutachten beschriebenen Schäden nicht sogar die tatsächlich vorhandenen Schäden wiedergeben, denn der Klägerin hat – nach Versterben des Zeugen S – keinen Beweis dafür angetreten, dass der Beklagte zu 2) über Kenntnisse bezüglich des Umfangs des vorhandenen Feuchtigkeitsschadens im Keller verfügte, die über die im Verkehrswertgutachten vom 25.02.2010 beschriebene „Durchfeuchtung von Wänden und Böden“ hinausging. Die Klägerin vermag nach Versterben des Zeugen S ihre Behauptung nicht zu beweisen, der Zeuge habe den Beklagten zu 2) darüber informiert, Herr B habe ihn in der Vergangenheit mehrfach mit dem Aufbringen von Sperrputz zur Verheimlichung des Feuchtigkeitsschadens im Keller beauftragt und der Beklagte zu 2) habe den Zeugen S daraufhin gebeten, hierüber Stillschweigen zu bewahren. Auch aus der beigezogenen Akte 21 O 24/12 ergibt sich dies nicht. Der Zeuge S hat dort im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2013 (Bl. 93 der Beiakte) lediglich bekundet, vor zehn Jahren einmalig die Kellerwände mit Rotband-Fertigputz verputzt zu haben. Sollte der Zeuge diese Information an den Beklagten zu 2) weiter gegeben haben, begründete dies angesichts des deutlichen Hinweises auf die vorhandenen Feuchtigkeitsschäden im Verkehrswertgutachten vom 25.02.2010, das der Klägerin und Herrn C bekannt war, keine Pflicht der Beklagten zu 1), die Klägerin über diesen Umstand aufzuklären. Denn das einmalige Verputzen der Kellerwände vor zehn Jahren bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Feuchtigkeitsschaden größeren Ausmaßes vorliegt, den der Veräußerer verheimlichen wollte. 42 Soweit die Klägerin weiter behauptet hat, der Beklagte zu 2) habe anlässlich des Besichtigungstermins vom 08.07.2010 auf Feuchtigkeitsschäden im Keller angesprochen, erklärt, es handele sich um Feuchtigkeit, die für Häuser dieses Alters mangels einer Isolierung der Kelleraußenwände typisch sei, reicht dieser Vortrag zur Darlegung einer vom Beklagten zu 2) verübten Täuschung über oder Verharmlosung des tatsächlichen Zustand der Immobilie nicht aus, weshalb der angebotene Zeugenbeweis nicht zu erheben war. Denn diese – behauptete - Auskunft des Beklagten zu 2) stand nicht im Widerspruch zu den Angaben in dem der Klägerin bekannten Verkehrswertgutachten. Dass der Beklagte zu 2) Kenntnis davon hatte, dass der Feuchtigkeitsschaden über die im Verkehrswertgutachten dokumentierte Durchfeuchtung der Kellerwände und –böden hinausging, vermochte die Klägerin – wie vorstehend schon ausgeführt – nicht darzulegen und unter Beweis zu stellen. 43 Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) war daher insgesamt abzuweisen. 44 II. 45 1. 46 Der Klägerin stehen auch keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 3) zu. Ein solcher Anspruch rechtfertigt sich nicht nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283 BGB, denn ausweislich Ziffer V des notariellen Kaufvertrags vom 14.07.2010 ist eine Haftung des verstorbenen Verkäufers für Sachmängel der Immobilie ausgeschlossen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte zu 3) als Nachlassverwalter des Verkäufers sich auf den Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB nicht berufen kann, nicht dargelegt. 47 Nach § 444 BGB kann sich ein Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Der Verkäufer handelt arglistig, wenn er Umstände, die für die Kaufentscheidung des Käufers erheblich sind, nicht offenbart oder verheimlicht. Dabei muss der Verkäufer nur solche Umstände von sich aus offenbaren, die er selbst kennt oder zumindest für möglich hält. Insbesondere muss der Verkäufer nicht über Mängel aufklären, die einer Besichtigung zugänglich und damit erkennbar sind oder die der Käufer kennt (BGH NJW 2012, 2793). 48 Nach diesen Grundsätzen ist nicht davon auszugehen, dass der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss wegen eines arglistigen Verschweigens der Feuchtigkeitsschäden durch Herrn B unwirksam ist. Insoweit ist auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin schon nicht nachvollziehbar, dass der Verkäufer Kenntnis von Feuchtigkeitsschäden hatte, die über die der Klägerin und Herrn C aufgrund des Verkehrswertgutachtens vom 25.02.2010 bekannte „durchschlagende Feuchte an Wand- und Bodenflächen“ hinausging. Entgegen der Auffassung der Klägerin war aufgrund dieser Formulierung im Gutachten aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich informierten Kaufinteressenten erkennbar, dass die Feuchtigkeit im Kellergeschoss erheblich war und sich nicht nur auf die Außenwände bezog. Dass die Außenwände keine Abdichtung aufwiesen wusste die Klägerin nach eigenem Vortrag ebenfalls und hätte damit bereits bei Kaufvertragsabschluss erkennen können, dass eine entsprechende – kostenträchtige - Abdichtung jedenfalls der Außenwände und des Bodens sowie – eingedenk der im Gutachten erwähnten Durchfeuchtung - eine Sanierung der Kellerinnenwände nachträglich herzustellen war. 49 Was den Schaden der Kappendecke bzw. der Stahlträger in der Decke anbelangt, behauptet die Klägerin nicht und ist aufgrund des Akteninhalts auch sonst nicht ersichtlich, dass Herr B im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hiervon Kenntnis hatte oder entsprechende Schäden für möglich hielt. Insbesondere ergibt sich eine entsprechende Kenntnis nicht aus der Behauptung der Klägerin, Herr B habe im Gespräch mit ihr und den Zeugen T und C eingeräumt, von den Feuchtigkeitsschäden gewusst zu haben und in der Vergangenheit mehrfach das Aufbringen von Sperrputz beauftragt zu haben. Dementsprechend bestand diesbezüglich keine Aufklärungspflicht. Mangels schlüssiger Darlegung der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer war der angebotene Beweis – Vernehmung der Zeugen T und C zur angeblichen Äußerung des Verkäufers – nicht zu erheben. 50 Die Klageanträge zu 1 a), 2 a) und b), 3) und 4) waren abzuweisen. 51 2. 52 Auch der Hilfsantrag zu 1 b), mit dem die Klägerin Zahlung von 26.000,- € begehrt, war abzuweisen. 53 Soweit die Klägerin diesen Anspruch auf eine angebliche Vereinbarung zwischen ihr, Herrn C und dem Verkäufer, Herrn B, stützt und dazu im Schriftsatz vom 03.03.2015 unter Berufung auf das Zeugnis von Herrn C und Herrn T behauptet, man habe mit Herrn B vereinbart, dass dieser 26.000,- € zum Ausgleich des ihm bekannten Feuchtigkeitsschaden an den Kellerinnenwänden an sie und Herrn C zahlt, hat die Klägerin - angesprochen auf den Widerspruch dieses Vortrags zur Darstellung in der Klageschrift, wonach es gerade nicht zum Abschluss eines solchen Vereinbarung gekommen sei – im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2015 erklärt, Herr B habe eine entsprechende Vereinbarung nicht allein, sondern erst nach Rücksprache mit seinem Betreuer, der sich aber in Urlaub befunden habe, treffen wollen. Zu einer Einigung sei es dann wegen der Intervention des Betreuers nicht gekommen. Damit hat die Klägerin ihre gegenteilige schriftliche Darstellung im Schriftsatz vom 03.03.2015 nicht aufrecht erhalten. Der angebotene Beweis war nicht zu erheben. 54 III. 55 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 96, 709 S. 1 und 2 ZPO. 56 Streitwert: 57 Klageantrag zu 1 a): 47.128,55 € 58 Klageantrag zu 1 b): 26.000,00 € 59 Klageantrag zu 2 a): 44.000,00 € (80 % von 55.000,- €) 60 Klageantrag zu 2 b): 55.000,- € 61 Klageantrag zu 3): 940,- € 62 Klageantrag zu 4): 10.170,88 € (Gerichts- und Sachverständigenkosten i.H.v. 6.181,41 € und Rechtsanwaltskosten der Klägerin i.H.v. 3.989,48 €) 63 Gesamt: 102.128,55 € 64 Bei der Bemessung des Gesamtstreitwertes waren der Klageantrag zu 3) gemäß § 43 GKG nicht zu berücksichtigen. Der Klageantrag zu 4) verhielt sich zu Kosten, über die von Amts wegen in der Kostenentscheidung zu befinden war, § 96 GKG. Die Klageanträge zu 1 b) und 2 a) waren gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG bei der Bemessung des Gesamtstreitwertes nicht zu berücksichtigen.